Beilage Nr. 180 zu den stenographischen Berichten. Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2003, Einl.Zahl 1419/1

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1 Beilage Nr. 180 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2003, Einl.Zahl 1419/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: FA10A 50 La 4/176-03) (LR PÖLTL) Gesetz vom..., mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001) geändert wird Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.Nr. 287, zuletzt in der Fassung BGBl.I Nr. 158/2002 beschlossen: 1. 4 Abs. 1 lautet: (1) Die Abschnitte II, II a, VI, VII, X und XI sowie die 60 bis 71 des Abschnittes III und die 89 bis 97 des Abschnittes IV sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. 2. In 7 Abs. 2 werden in Z 11 das Wort und sowie in Z 12 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt: 13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Dienstnehmers. 3. Nach 39 e wird folgender 39 f samt Überschrift eingefügt: 39 f Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach 32, 33, 35, 36 oder 39 d bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. 4. In 44 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck dessen Beendigung durch den Ausdruck deren Beendigung ersetzt. 5. Dem 44 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Abschnitt II ist auf Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden. 6. In 59 a Abs. 3 wird das Zitat 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl.Nr. 305 durch das Zitat 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG), BGBl.I Nr. 146 ersetzt.

2 7. Nach 59 e wird folgender Abschnitt II a ( 59 f bis 59 n samt Überschriften) eingefügt: Abschnitt II a Betriebliche Mitarbeitervorsorge 59 f Beginn und Höhe der Beitragszahlung (1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vh des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein. (2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG), des Solidaritätsprämienmodells nach 39 g sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen. (3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach 108 Abs. 3 ASVG. (4) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Abs. 1 bis 3 oder nach 39 g an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden. (5) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus - den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich - allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich - der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich - der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse. (6) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach 44 zum Zeitpunkt des Übertrittes.

3 59 g Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume (1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den 19 und 37, 38 und 65 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vh der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG). Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001 oder in den Fällen des 19 Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil. (2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach 6 a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach 12 b des Zivildienstgesetzes (ZDG) bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vh der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß 3 Abs. 1 KBGG. (3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vh einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührende Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts. (4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 bis 3 ist 59 f Abs. 1 anzuwenden. 59 h Auswahl der MV-Kasse (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach 258 Abs. 1 Z 1 a zu erfolgen. (2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV- Kasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen. (3) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß 290 über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des 290 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung des Dienstnehmers andererseits. (4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den 59 f und 59 g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß 41 a ASVG zu leisten,

4 sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen. 59 i Beitragsvertrag und Kontrahierungszwang (1) Der Beitragsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen. (2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten: 1. die ausgewählte MV-Kasse; 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik; 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages; 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß 29 Abs. 2 Z 5 BMVG; 5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse; 6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß 24 Abs. 2 BMVG; 7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers; 8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß 26 Abs. 3 Z 1 BMVG verrechnen darf. 59 j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse (1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die MV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen. (2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt. (3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß 24 BMVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.

5 (4) 59 h ist auf den Wechsel der MV-Kasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden. 59 k Mitwirkungsverpflichtung Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. 59 l Anspruch auf Abfertigung (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die MV- Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. (2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge 1. Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach 39 b, 39 c oder 158 e, 2. verschuldeter Entlassung, 3. unberechtigten vorzeitigen Austritts, oder 4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß 59 f oder 59 g nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach 59 f oder 59 g sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach 59 f oder 59 g aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. (3) Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs.2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauffolgender Dienstverhältnisse verlangt werden. (4) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden 1. bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder 2. wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach Abschnitt II a zu leisten sind. (5) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. (6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des 59 n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.

6 59 m Höhe und Fälligkeit der Abfertigung (1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß 24 BMVG bei Verfügung gemäß 59 n Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3. (2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß 59 l Abs. 6 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig. (3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach 59 n Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen. 59 n Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in 59 l Abs. 2 genannten Fällen, 1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen; 2. den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen; 3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen; 4. die Überweisung der Abfertigung a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung ( 108 b EStG 1988), wobei abweichend von 108 b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40.Lebensjahres auszuzahlen ist, oder b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß 23 g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes InvFG 1993 oder c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des 5 des Pensionskassengesetzes PKG ist, als Beitrag gemäß 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen.

7 (2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. (3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen. 8. Nach 158 e wird folgender 158 f samt Überschrift eingefügt: 158 f Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes Die Dienstnehmerin kann 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten, 2. nach Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt ( 158 b Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege ( 158 b Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten, 3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach 157, 158, 158 b, 158 c oder 158 f Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit 39 d bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. 9. Nach 258 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1 a eingefügt: 1a Auswahl der MV-Kasse nach 59 h oder nach dem BMVG; 10. Am Ende des 258 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt: 26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den 59 f bis 59 n oder nach dem BMVG. 11. In 303 wird vor dem Wort Dienstvertrag die Wortfolge Normen der kollektiven Rechtsgestaltung eingefügt Abs. 1 lautet: (1) Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl.Nr. 443/ 1982; 2. Exekutionsordnung, RGBl.Nr. 79/1986, in der Fassung BGBl.I Nr. 114/2002; 3. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl.Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl.II Nr. 146/2003; 4. Einkommenssteuergesetz EStG 1988, BGBl.Nr. 400, in der Fassung BGBl.I Nr. 132/2002; 5. Mutterschaftsgesetz MSchG, BGBl.Nr. 221, in der Fassung BGBl.I Nr.100/ 2002; 6. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl.Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl.I Nr. 118/2002; 7. Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl.Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl.I Nr. 51/ 2002;

8 8. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl.I Nr. 118/2002; 9. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl.Nr. 304/ 1996, in der Fassung BGBl.I Nr. 125/1998; 10. Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl.Nr. 144/1983, in der Fassung BGBl.I Nr. 98/2001; 11. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl.Nr. 105/1961, in der Fassung BGBl.I Nr. 98/2001; 12. Schulorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl.I Nr. 77/2001; 13. Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl.II Nr. 198/2003; 14. Entwicklungshilfegesetz, BGBl.Nr. 474/1974, in der Fassung BGBl Nr. 579/1989; 15. Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl.Nr. 44/1957; 16. Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl.Nr. 472, in der Fassung BGBl.I Nr. 78/2001; 17. Chemikaliengesetz 1996, BGBl.I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl.I Nr. 108/2001; 18. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl.I Nr. 60, in der Fassung BGBl.I Nr. 110/ 2002; 19. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001; 20. Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl.II Nr. 470/2001; 21. Eltern-Karenzurlaubsgesetz - EKUG, BGBl.Nr. 651/1989, in der Fassung BGBl.I Nr. 103/2001; 22. Strafgesetzbuch - StGB, BGBl.Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl.I Nr. 134/2002; 23. Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679, in der Fassung BGBl.I Nr. 114/2002; 24. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl.Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl.I Nr. 130/2002; 25. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz APSG, BGBl.Nr. 683, in der Fassung BGBl.I Nr. 30/1998; 26. Aktiengesetz 1965, BGBl.Nr. 98, in der Fassung BGBl.I Nr. 118/2002; 27. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl.Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl.II Nr. 146/2003; 28. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl.Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl.II Nr. 146/2003; 29. Wehrgesetz WG 2001, BGBl.I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl.I Nr. 103/2002; 30. Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl.Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl.I Nr. 158/2002; 31. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl.I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl.I Nr. 20/2002; 32. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl.I Nr. 89/2002; 33. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, BGBl.I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl.I Nr. 158/2002; 34. Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl.Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl.I Nr. 100/2002; 35. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl.Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl.II Nr. 14/2002; 36. Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gmb H- Gesetz - GmbHG), RGBl.Nr. 58/1906, in der Fassung BGBl.I Nr. 98/2001.

9 13. Dem 308 wird folgender Abs. 14 angefügt: (14) f Abs. 1 und 4 bis 8, 59 g Abs. 3 bis 7, 59 h Abs. 1 bis 4, 59 i Abs. 1 und 2, 59 j, 59 k, 59 l Abs. 1 bis 5 und 7, 59 m sowie 59 n gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft- Treten dieses Gesetzes liegt; ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß Z 4 und 6 erfolgt, ist 44 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden; gilt weiter, wenn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes a) aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden, b) unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag in Anrechnung von Vordie nstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder der c) Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des 15 des Aktie ngesetzes 1965, BGBl.Nr.98, oder des 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.Nr. 58/1906, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 304/ 1996, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor; 4. für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarendem Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung des 59 f Abs. 1 und 4 bis 8, 59 g Abs. 1 bis 3 und 7, 59 h Abs. 1 bis 4, 59 i Abs. 1 und 2, 59 j, 59 k, 59 l, 59 m sowie 59 n anstelle des 44 festgelegt werden kann; 5. für den F all, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausfürungsbestimmungen zu Z 6 festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu 44 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen. 6. die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse nur bis zum Ablauf von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist: a) die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von 44 oder Kollektivverträgen abweichen kann; b) die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens 5 Jahren zu erfo l- gen;

10 c) die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vh des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig. d) im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in 59 Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des ve r- einbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen. 7. auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften findet 59 f Abs. 1 und 4 bis 8, 59 g Abs. 1 bis 3 und 7, 59 h Abs. 1 bis 4, 59 i Abs. 1 und 2, 59 j, 59 k, 59 l Abs. 1 bis 5 und 7, 59 m sowie 59 n Anwendung; 8. im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über den gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In- Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z 6) hinausgeht; 9. im Falle eines Übertritts nach Z 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach 59 l Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. 14. Dem 310 wird folgender 311 samt Überschrift angefügt: 311 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 4 Abs. 1, 7 Abs. 2 Z 11 und 12, 44 Abs. 5 Z 2, 59a Abs. 3, 258 Abs. 1 Z 25, 303, 305 Abs. 1 und die Einfügung des 7. Abs.2 Z 13, 39 f, 44 Abs. 9, 59 f bis n, 158 f, 258 Abs. 1 Z 1, 258 Abs. 1 Z 26 und 308 Abs. 14 durch das LGBl.Nr.... tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der..., in Kraft.

11 V O R B L A T T Probleme: Das derzeit bestehende Abfertigungssystem entspricht nicht mehr zur Gänze den Anforderungen eines modernen Arbeitsmarkts und den heutigen Bedürfnissen der Arbeitnehmer. Es führt nicht selten zu Nachteilen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. So wirkt insbesondere der Verlust des Abfertigungsanspruchs bei Selbstkündigung für die Arbeitnehmer mobilitätshe mmend. Weiters wurde auch das sprunghafte Ans teigen des Abfertigungsanspruches in der Praxis als problematisch empfunden. Mittelständische Unternehmer können durch den Zusammenfall hoher Abfertigungszahlungen liquiditätsmäßig in Probleme geraten. Ziele: - Schaffung eines neuen Abfertigungsrechts auf Basis der Sozialpartnervereinbarung vom 22.Oktober 2001 über 14 Eckpunkte zur Abfertigung Neu. - Anpassung des Abfertigungsrechts an die Erfordernisse der modernen Arbeitswelt und des Arbeitsmarktes. - Stärkung des österreichischen Kapitalmarktes Veranlagung der Abfertigungsbeiträge im Rahmen eines kapitalgedeckten und beitragsorientierten Finanzierungsverfahrens durch Mitarbeitervorsorgekassen. - Optimierung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen des Abfertigungsrechts zum Vorteil von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Inhalt: - Grundlegende Neukonzeption des Abfertigungsrechts durch Umgestaltung des Abfertigungsrechts von einem leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes System. - Auslagerung der Abfertigungsverpflichtung des Arbeitgebers auf rechtlich selbständige Mitarbeitervorsorgekassen; der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich gegen die Mitarbeitervorsorgrkasse. - Die Finanzierung der Abfertigung erfolgt durch laufende Beitragszahlungen des Arbeitgebers, die Finanzierung von Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Entgeltfortzahlungsanspruch erfolgt durch den Arbeitgeber. - Einhebung der Beiträge durch den Krankenversicherungsträger. - Insolvenzsichere Veranlagung der Abfertigungsbeiträge durch die Mitarbeitervorsorge-kassen nach dem bewährten Vorbild des Pensionskassengesetzes. - Neuregelung des Abfertigungsanspruchs und der Verfügungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers über die Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Pensionierung. - Regelung des Überga ngsrechts für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Arbeitsverhältnisse. Alternativen: Beibehaltung des derzeit unbefriedigenden Rechtszustandes. Auswirkungen auf die Beschäftigung: Durch die Neustrukturierung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Abfertigung wird die bisher mobilitätshemmende Wirkung der Abfertigung (Entfall der Abfertigung bei Selbstkündigung) beseitigt. Durch Wegfall der systemimmanenten Kündigungsbremse werden etwa bei Strukturumbrüchen innerhalb einer Branche die notwendigen Anpassungsprozesse nicht mehr in dem Maße verzögert wie bisher, Fehlallokationen am Arbeitsmarkt können so rascher als bisher beseitigt werden. Die Reform des Abfertigungsrechts mit Beitragszahlungen in Mitarbeitervorsorgekassen wird das Veranlagungsvolumen am österreichischen Kapitalmarkt steigern und die Veranlagungsstruktur zu Anleihen und Aktien börsennotierter Unternehmen

12 verschieben. Insgesamt sind daher mit der Abfertigungsreform positive Impulse für die Beschäftigungslage verbunden. Erläuterungen A.) Allgemeiner Teil: Mit dem Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt in der Fassung BGBl.I Nr. 158/2002) wurde für den Bundesbereich die Abfertigung Neu geregelt. Gleichzeitig wurden verschiedene andere bundesgesetzliche Vorschriften geändert. Unter anderem wurde mit den Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984 und den Änderungen im Arbeitsvertragesrechts- Anpassungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz die Abfertigung Neu auch für den Bereich der Land- und Forstarbeit eingeführt. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Regelungen über die betriebliche Mitarbeitervorsorge in der Landarbeitsordnung umgesetzt werden. Der vorliegende Entwurf enthält folgende wesentliche Änderungen zur gesetzlichen Neuregelung des Abfertigungsrechts: - Das neue System ( Abfertigung Neu ) ist beitragsorientiert, d.h. die Abfertigung wird nunmehr durch Beitragsleistungen der Dienstgeber finanziert, welche der Dienstgeber an eine externe Einrichtung, an eine sogenannte Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) abzuführen hat. - Die Auswahl der MV-Kasse hat durch den Dienstgeber unter Wahrung von Anhörungsrechten zu erfolgen. Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung. Der Anspruch des Dienstnehmers auf Abfertigung richtet sich gegen die MV-Kasse. - Die Beitragsleistungspflicht des Dienstgebers setzt grundsätzlich mit Beginn des zweiten Monats des Dienstverhältnisses ein. Der Dienstgeber hat einen Beitrag in Höhe von 1,53 vh des monatlichen Entgeltes an die gewählte MV-Kasse zu leisten. Der Abfertigungsanspruch wächst kontinuierlich an. - Ein Anspruch auf Abfertigung soll grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Dienstverhältnissen zustehen, ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung besteht allerdings nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren. Nicht mehr der Anspruch auf Abfertigung, sondern lediglich der Anspruch auf Auszahlung hängt von der Beendigungsart ab. Durch die Neukonzeption des Abfertigungsrechts wird das Abfertigungsrecht gerechter für die Dienstnehmer gestaltet und zugleich die Mobilität der Dienstnehmer erhöht. Durch die Auslagerung der Abfertigungsansprüche tritt zudem insofern eine Verbesserung für kleinere und mittlere Unternehmen ein, als Abfertigungszahlungen für den Dienstgeber in Gestalt der Beitragsleistung künftig plan- und überschaubarer werden. Die Veranlagung in MV-Kassen führt weiters zu einer insolvenzsicheren Veranlagung des Kapitals. Im Auszahlungsfall hat der Dienstnehmer die freie Wahl zwischen einer Barauszahlung, der Weiterveranlagung in der MV-Kasse oder die Einbringung des Auszahlungsbetrages als Einmalerlag in eine Rentenversicherung. Die Vollziehung des vorgeschlagenen Gesetzes verursacht keinen nennenswerten finanziellen Aufwand. Zusätzlich Kosten könnten allenfalls durch den erweiterten Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle, der nunmehr auch Angelegenheiten der Auswahl der MV-Kasse umfasst, anfallen, doch ist aufgrund der zu erwartenden geringen Anzahl diesbezüglicher Anträge mit keinen erheblichen Mehrkosten zu rechnen.

13 B.) Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1: Die Bestimmungen des Abschnittes IIa (Betriebliche Mitarbeitervorsorge) sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Zu Z. 2: Der vom Dienstgeber an den Dienstnehmer auszuhändigende Dienstschein hat nunmehr auch Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Dienstnehmers zu enthalten. Zu Z. 3: 39f bestimmt, dass der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Karenz spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt erklären kann. 23a Abs. 3 und 4 Angestelltengesetz sieht vor, dass Mütter und Väter, wenn sie nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Mütter) oder bis drei Monate vor Ende einer Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die halbe Abfertigung haben. Diese Bestimmung passt nicht mehr in das System der neuen Abfertigungsregelung, da nicht mehr der Anspruch auf Abfertigung, sondern lediglich der Anspruch auf Auszahlung von der Beendigungsart abhängt. Die Möglichkeit eines solchen berechtigten Austritts aus Anlaß der Geburt eines Kindes sollte auch für Dienstverhältnisse vorgesehen werden, auf die die neuen Abfertigungsbestimmungen zur Anwendung kommen, da - Eltern gerade nach der Geburt eines Kindes erhöhten Bedarf an zusätzliche Geldmitteln haben und - die Rechtsprechung (OGH vom , 10 ObS 101/94) einen solchen Austritt wegen der Regelung des 23a Abs. 3 und 4 Angestelltengesetz generell als gerechtfertigt ansieht und dies daher auch Auswirkungen auf das Urlaubsrecht (Anspruch auf Ersatzleistung) und das Sozialversicherungsrecht hat. Zu Z. 4: Es erfolgt eine grammatikalische Berichtigung. Zu Z 5: Die Bestimmungen des 44 sind auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des 308 Abs. 14 Z 4 und 6 erfolgt, sind die Bestimmungen des 44 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden. Zu Z. 6: Es erfolgt eine Anpassung an die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001. Im Wehrgesetz 2001 sind die Bestimmungen über den Präsenzdienst nunmehr im 19 enthalten. Zu Z. 7: Durch diese Änderungen erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen des Land- und Forstarbeitsgesetzes an den 1. und 3. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes. Der 2. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Organisation der MV-Kasse) hat

14 keinen eingeschränkten Geltungsbereich und ist daher auch für den Bereich der Land- und Forstarbeit anwendbar. Zu 59f (Beginn und Höhe der Beitragszahlung): Nach dem geltenden Abfertigungsrecht ist der Abfertigungsanspruch durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Dienstnehmers sowie des bezogenen Entgelts bestimmt. 59f Abs. 1 legt abweichend vom bisherigen Recht fest, dass ab Beginn des Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Leistung des Dienstgebers an die MV-Kasse besteht und dieser laufend an die für den Betrieb ausgewählte MV-Kasse zu leisten ist. Die Höhe des Beitrages beträgt 1,53 vh des monatlichen Entgelt sowie allfälliger Sonderleistungen. Die Beitragspflicht des Dienstgebers tritt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Dienstverhältnisses ein. Da in den einzelnen Kollektivverträgen unterschiedliche Probezeiten vorgesehen sind, wird aus verwaltungstechnischen Gründen festgelegt, dass die Beitragszahlung ab dem zweiten Monat beginnt. Mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber innerhalb eines Jahres bewirken, dass für diese Dienstverhältnisse innerhalb dieser Zeit auf jeden Fall eine Beitragsleistung ab Beginn des Dienstverhältnisses einsetzt. Besteht eine längere als einmonatige Probezeit, sind die Beiträge ab dem Beginn des zweiten Monats nachzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis während der Probezeit nicht gelöst wird. Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung. Für Zeiten einer echten Karenzierungsvereinbarung (Ruhen der Hauptpflichten aus dem Dienstvertrag) besteht mangels Entgeltanspruch keine Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsleistung. Im Gegensatz zum geltenden Abfertigungsrecht sind auf Grund der Beitragsleistung des Dienstgebers grundsätzlich ab Beginn des Dienstverhältnisses auch Zeiten eines Lehrverhältnisses allein abfertigungswirksam. Abs. 2 bestimmt, dass hinsichtlich der Berechnung der laufenden Beitragsleistungen des Dienstgebers für die Dauer der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit nach 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells nach 59c sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969, als Bemessungsgrundlage das vom Dienstgeber geleistete monatliche Entgelt auf Grundlage der Dienstzeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen ist. Damit sind auch zwischenzeitige kollektivvertragliche Erhöhungen des Entgelts zu berücksichtigen. Die Abs. 4 bis 6 enthalten Begriffsbestimmungen. Unter dem Begriff Anwartschaftsberechtigter sind jene Dienstnehmer zu verstehen, für die der Dienstgeber nach den 59f und 59g Beitragszahlungen in eine MV-Kasse leistet. Der Begriff Abfertigungsanwartschaft bezeichnet die Höhe des fiktiven Abfertigungsanspruches. Dieser setzt sich aus den der Mitarbeitervorsorgekasse tatsächlich zugeflossenen Abfertigungsbeiträgen und allfälligen Übertragungsbeiträgen, abzüglich der Verwaltungskosten, zuzüglich der Veranlagungserträge zusammen. Der Begriff Altabfertigungsanwartschaft bezeichnet die Höhe der fiktiven gesetzlichen Abfertigung nach dem bisher geltenden 44 zum Zeitpunkt des vereinbarten Übertritts in das neue Abfertigungsrecht. Zu 59g (Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiten): 59g sieht für bestimmte, abschließend aufgezählte Zeiten im aufrechten Dienstverhältnis, während derer keine Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers besteht, eine Finanzierung der Beitragsleistung durch den Dienstgeber vor. Die Finanzierung der Beitragsleistung durch den Dienstgeber ist für Zeiten vorgesehen, die bisher auch abfertigungswirksam waren (Prässenz-/Zivildienst, Zeiten des Wochen- oder Krankengeldbezuges). Nach Abs. 1 und 2 haben Dienstnehmer jeweils für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den 19 und 37, 38 und 65 des Wehrgesetzes 2001 sowie eines Zivildienstes nach 6a oder eines Auslandsdienstes nach 12b des Zivildienstgesetzes

15 Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vh der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes. Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vh der jeweiligen Geldleistung aus dem ASVG. Der Abfertigungsbeitrag ist daher nicht mehr bei der Berechnung des Wochen- und Krankengeldes zu berücksichtigen. Die Beitragsleistung kann nicht nur zum Monatsletzten, sondern im Sinne einer für den Dienstnehmer günstigeren Regelung auch im Voraus erfolgen. Zu 59h (Auswahl der MV-Kasse): 59 h verpflichtet den Dienstgeber, eine MV-Kasse vorzuschlagen (Grundsatz: eine MV- Kasse pro Dienstgeber). Die Auswahl der MV-Kasse hat in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Kommt zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat keine Eingigung zu Stande, kann die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle auf Antrag eines der Streitteile zur Entscheidung über die Auswahl der MV-Kasse angerufen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Dienstgeber verpflichtet, einen Vorschlag hinsichtlich der Auswahl der MV-Kasse zu erstatten. Den Dienstgeber trifft die Obliegenheit, mit dem Auswahlverfahren so rechtzeitig zu beginnen, dass eine Beitragsleistung für die Dienstnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sichergestellt ist. Die Dienstnehmer sind über die Auswahl binnen einer Woche schriftlich (auch durch ) zu informieren. Bei einem entsprechend qualifizierten Einspruch der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die gewählte MV-Kasse hat der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorzuschlagen. Auf Vorschlag dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen beizuziehen. Wird binnen zwei weiterer Wochen keine Einigung erzielt, liegt die Entscheidung über die Auswahl der MV-Kasse bei der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Im Hinblick auf die Vielfalt der möglichen Konstellationen bei Betriebsübergängen wurde von einer ausdrücklichen Regelung für die Harmonisierung unterschiedlicher Lösungen hinsichtlich der MV-Kassen von Veräußerer und Erwerber Abstand genommen. Der Grundsatz, eine MV-Kasse pro Dienstgeber, soll dennoch auch bei Betriebsübergängen zum Tragen kommen; die Zusammenführung unterschiedlicher Lösung hinsichtlich der MV-Kasse ist mit den bestehenden Instrumentarien der 59h und 59i zu bewerkstelligen. Nach 59h Abs. 3 geht das Recht zur Auswahl der MV-Kasse zur Gänze auf den Dienstnehmer über, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse ausgewählt wurde und noch Abfertigungsbeiträge ausständig sind. Zwischen dem Dienstnehmer und der von ihm ausgewählten MV-Kasse ist ein Einzelvertrag als Grundlage für den Beitritt dieses Dienstnehmers zur MV-Kasse abzuschließen. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle entscheidet mit Bescheid. Eine Abänderung der Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ist nur durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle möglich, was eine entsprechende zwischenzeitig eingetretene Änderung der sachlichen Voraussetzungen für die Entscheidung bedingt. Bei der Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ist der Grundsatz ein Dienstgeber eine MV-Kasse zu beachten. Zu 59i (Beitrittsvertrag): Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf der Beitritt des Dienstgebers zu einer MV-Kasse eines Beitrittsvertrages. Wesentliches Element des Beitrittsvertrages ist die Festlegung der MV- Kasse. Der in der Überschrift der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des 39n angeführte Kontrahierungszwang betrifft die MV-Kassen. Da jeder Dienstgeber mit einer

16 Mitarbeitervorsorgekasse abschließen muß, müssen Regelungen auch für den theoretischen Fall geschaffen werden, dass Dienstgeber von Mitarbeitervorsorgekassen zurückgewiesen werden. Das Landarbeitsgesetz 1984 regelt den Kontrahierungszwang für MV-Kassen durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Zu 59j (Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse): Sowohl dem Dienstgeber als auch der MV-Kasse soll der Wechsel der MV-Kasse möglich sein. Da die Beitragsleistung im Gesetz zwingend vorgesehen ist, muß auch jeder Dienstgeber mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag abgeschlossen haben. Der Wechsel ist daher nur möglich, wenn auch eine übernehmende MV-Kasse namhaft gemacht werden kann. Die Benennung dieser übernehmenden MV-Kasse hat im Kündigungsschreiben zu erfolgen. Der Wechsel der MV-Kasse ist einerseits sowohl für die alte als auch für die neue MV-Kasse mit Verwaltungsaufwand verbunden und andererseits muß bei der Gestionierung der Veranlagung der bevorstehende Vermögenstransfer berücksichtigt werden. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäße Abwicklung beträgt die gesetzlich festgesetzte und nicht abänderbare Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages sechs Monate. Da die Abfertigungsbeiträge für die letzten Monate des alten Geschäftsjahres (in der Regel wird es sich wohl um die Beiträge für November und Dezember handeln) vom Dienstgeber erst im neuen Geschäftsjahr an die MV-Kasse überwiesen werden, wird klargestellt, dass diese Überweisung bereits an die neue MV-Kasse zu erfolgen hat. Zu 59k (Mitwirkungsverpflichtung): 59k regelt die Mitwirkungsverpflichtung der Dienstgeber und der Anwartschaftsberechtigten nach dem Muster des 43 ASVG. Zu 59l (Anspruch auf Abfertigung): Abs. 1 regelt den Abfertigungsanspruch dem Grunde nach. Nach der Neuregelung steht im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht eine Abfertigung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse zu. Bei den bisher anspruchsvernichtenden Beendigungstatbeständen kann die Auszahlung er Abfertigung nicht verlangt werden ( Auszahlungssperre ), ein Verfall von einmal eingezahlten Abfertigungsbeiträgen ist im neuen Abfertigungsrecht ausgeschlossen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit durch den Dienstnehmer ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der Abfertigung einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer selbst gleichzuhalten. Voraussetzung für die Auszahlung einer Abfertigung ist darüber hinaus, dass hinsichtlich dieses Abfertigungsanspruches ein effektiver Beitragszeitraum von drei Jahren seit der ersten Beitragszahlung nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder bei erfolgter Auszahlung einer Abfertigung drei Beitragsjahre seit der letzten Auszahlung vorliegen. Mit dieser Regelung soll im Hinblick auf die Kostenstruktur in den MV-Kassen die Auszahlung von Kleinstabfertigungen vermieden werden. Für die Berechnung der drei Beitragsjahre sind alle Beitragszeiten nach den 59f und 59g heranziehen. Im Hinblick auf parallel bestehende Dienstverhältnisse zum selben oder zu verschiedenen Dienstgebern wird klargestellt, dass neben den Beitragszeiten aus dem beendeten aktuellen Dienstverhältnis ausschließlich Beitragszeiten nach den 59f und 59g aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits beendeten Dienstverhältnissen zu berücksichtigen sind. Im Falle der Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. Nach Abs. 3 besteht ein Anspruch auf Auszahlung der gesperrten Abfertigung, wenn eines der nachfolgenden Dienstverhältnisse auf auszahlungsbegründende Art endet, d.h. nach drei

17 Einzahlungsjahren auf andere Art als die in Abs. 2 Z. 1 bis 3 angeführten Beendigungstatbestände. Nach Abs. 4 Z. 1 hat der Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung jedenfalls Anspruch auf Auszahlung des gesamten Abfertigungskapitals, und zwar auch dann, wenn das letzte Dienstverhältnis des Dienstnehmers bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung insbesondere auch dann, wenn der Dienstnehmer selbst kündigt oder keine drei Einzahlungsjahre zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen. Nach Abs. 4 Z. 2 entsteht für jene Dienstnehmer ein Auszahlungsanspruch, die bereits mehr als fünf Jahre in keinem Dienstverhältnis gestanden sind, für das Abfertigungsbeiträge zu leisten waren. Abs. 5 regelt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des direkten Anspruchs der begünstigten Erben auf Abfertigung bei Tod des Dienstnehmers. Sind keine begünstigten Erben vorhanden, fällt die Abfertigung bei Tod des Dienstnehmers in die Verlassenschaft wie jeder andere vermögenswerte Anspruch; diesfalls bestimmt sich die Anspruchsberechtigung nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Nach Abs. 6 hat der Anwartschaftsberechtigte seine Ansprüche gegenüber der MV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Zu 59m (Höhe und Fälligkeit der Abfertigung): Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, in dem der Anwartschaftsberechtigte die Abfertigung schriftlich geltend gemacht hat. Im Falle einer Auszahlung bzw. Überweisung an eine andere MV-Kasse oder an ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsinvestmentfonds ist auch die Kapitalgarantie bzw. eine allfällige Zinsgarantie zu berücksichtigen. Da die Erträge monatlich zugewiesen werden, ist bei der Höhe der Abfertigung auf das Monatsende abzustellen. Die Fälligkeit der Abfertigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geltendmachung durch den Abwartschaftsberechtigten sowie der Regelungen sowie der Regelungen zur Höhe der Abfertigung. Die Fälligkeit der Abfertigung stellt auf die Ergebniszuweisung ab. Für die Auszahlung oder Überweisung wird der MV-Kasse eine Frist von fünf Tagen vorgeschrieben. Falls nach Zahlung der Abfertigung noch diese Anwartschaft betreffende Beträge bei der MV-Kasse einlangen, so hat sie diese unverzüglich entsprechend der vom Anwartschaftsberechtigten gewählten Verwendung auszuzahlen oder weiterzuleiten. Zu 59n (Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung): In dieser Regelung sind die Verfügungsmöglichkeiten des Dienstnehmers in Anlehnung an das Betriebspensionsgesetz geregelt. Die wahlweise Umwandlung eines Abfertigungsanspruchs in eine lebenslange Rente ist zweifelsfrei als Rentenversicherung anzusehen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) findet diese Richtlinie auf die in Art. 1 der Ersten Richtlinie Lebensversicherung (79/267/EWG) bezeichneten Versicherungen (u.a. die Rentenversicherung) und Unternehmen Anwendung. Das bedeutet vor allem, dass für alle diese Versicherungen und Unternehmen der Grundsatz der einheitlichen Zulassungen gilt, wonach diese Geschäfte in allen Mitgliedstaaten über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betrieben werden dürfen. Die Qualifizierung einer Tätigkeit als Rentenversicherung entfaltet daher ihre Wirkung nicht nur für die grenzüberschreitende Tätigkeit, sondern auch auf dem Inlandsmarkt.

18 Zur Erhöhung der Attraktivität einer Umwandlung der Abfertigung in eine Rente wird die Überweisung in eine Pensionszusatzversicherung oder einen Pensionsinvestmentfonds explizit angeführt. Im Zuge einer direkten Überweisung der Abfertigung durch die MV-Kasse fällt keine Versicherungssteuer an und auch die Auszahlung einer Rente aus einer Pensionszusatzversicherung unterliegt keiner weiteren Besteuerung. Die Überweisung an einen Pensionsinvestmentfonds ist dabei an die Voraussetzung geknüpft, dass die Kapitalauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen erfolgt. Im Auszahlungsplan wird nämlich von vornherein festgelegt, dass die Pensionsauszahlung nur über ein Versicherungsunternehmen erfolgen darf. Im Gegensatz zu den sonst für Pensionszusatzversicherung geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen soll bei Umwandlung der Abfertigung in eine Pensionszusatzversicherung schon ab dem 40.Lebensjahr die Auszahlung einer lebenslangen Rente zulässig sein. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung soll ein Verbleib in der MV-Kasse nicht mehr zulässig sein. Es wird daher eine Frist von zwei Monaten festgesetzt, binnen der der Anwartschaftsberechtigte eine Erklärung über die Verwendung der Abfertigung abgegeben muß. Gibt er diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so ist die MV-Kasse zur Auszahlung der Abfertigung verpflichtet. Falls der MV-Kasse kein Bankkonto für eine Überweisung bekannt ist oder bekannt gegeben wird, wird die Anweisung der Abfertigung im Postweg erfolgen müssen. Zu Z. 8.: Regelt den Austritt der Dienstnehmerin aus Anlass der Geburt eines Kindes. Zu Z. 9 und 10: Über die Auswahl der MV-Kasse nach 59 oder nach dem BMG und über die Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den 59f bis 59n oder nach dem BMVG können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Zu Z. 11: Es erfolgt eine Anpassung an die grundsatzgesetzliche Bestimmung des 238 des Landarbeitsgesetzes Zu Z. 12: Mit 305 Abs. 1 wird auf bundesrechtliche Vorschriften in der geltenden Fassung verwiesen. Zu Z. 13: Die neuen Abfertigungsbestimmungen gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt. Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt sind die Bestimmungen des 44 weiterhin anzuwenden. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber die Geltung der 59f bis 59n für das jeweilige Dienstverhältnis ab einem in der Vereinbarung zu bestimmenden Stichtag an Stelle der bisher für den Dienstnehmer geltenden Abfertigungsbestimmungen vereinbart werden (Vereinbarung des Übertritts in das neue Abfertigungsrecht). Falls anlässlich des Übertritts des Dienstnehmers in das neue Abfertigungsrecht hinsichtlich der für die bis zum Zeitpunkt des Übertritts nach den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungsbestimmungen erworbenen Altabfertigungsanwartschaft keine Übertragung vereinbart wird, werden diese beim Dienstgeber eingefroren. Der Anspruch auf Abfertigung, soweit es die zum Zeitpunkt des Übertritts erworbene

19 Altabfertigungsanwartschaft betrifft, richtet sich weiter gegen den Dienstgeber. Die Anzahl der der Abfertigung zugrunde zu legenden Monatsentgelte ergibt sich aus den zum Stichtag geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen entsprechend der Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen. Beim Übertritt kann mit dem Dienstnehmer vereinbart werden, dass die zum festgelegten Stichtag erworbenen Altabfertigungsanwartschaften in die gewählte MV-Kasse nach Maßgabe der gesetzlichen Rahmenbedingungen übertragen werden. Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften in die MV-Kasse bedarf zwingend einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber. Werden Altabfertigungsanwartschaften auf eine MV-Kasse übertragen, darf für die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags längstens ein Zeitraum von fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Der Dienstgeber hat jährlich mindestens ein Fünftel des vereinbarten Übertragungsbetrags an die MV-Kasse zu überweisen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig. Endet das Dienstverhältnis vor der vollständigen Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags auf auszahlungsbegründende Art, hat der Dienstgeber den noch ausstehenden Teil des Übertragungsbetrags an die MV-Kasse zu überweisen. Diese Ausfallshaftung des Dienstgebers ist für die ordentliche Gestion der MV-Kasse erforderlich. Übertragungen sind nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zulässig. Auf in die MV-Kassen übertragene Altabfertigungsanwartschaften findet das Leistungsrecht der Bestimmungen der 59f bis 59n Anwendung. Soweit Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen Abfertigungsansprüche vorsehen, die über das gesetzlich festgelegte Ausmaß hinausgehen, bleiben diese von der Neuregelung unberührt. Werden im Kollektivvertrag gesetzliche Abfertigungsbestimmungen ohne normative Bedeutung schlicht wiederholt, kann daraus für Dienstverhältnisse, die den Bestimmungen der 59f bis 59n unterliegen, kein weiterer Abfertigungsanspruch abgeleitet werden. Im Fall des Übertritts sind unter Einfrieren der Altabfertigungsanwartschaft kurz vor der Pensionierung des Dienstnehmers auch Dienstzeiten nach dem Übertritt auf das Erfordernis einer zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit für die Inanspruchnahme einer Pensionsabfertigung anzurechnen. Zu Z. 14: Mit dieser Bestimmung wird der Inkrafttretenszeitpunkt der durch diese Novelle aufgezählten Paragraphen geregelt.

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