Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 *

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 *"

Transkript

1 Brötel: Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 JuS 2003 Heft Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 * Bürgermeister Dr. Achim Brötel, Buchen Im ersten Fall begehrt der Kläger (K) von der Beklagten (B), bei der er eine Versicherung für seinen Mercedes Benz 300 SL R (Roadster) unterhält, zusätzliche Entschädigungsleistungen aus einem Vorfall, der sich am ereignet haben soll. An diesem Tag sei das Fahrzeug (Baujahr: 1959, Zeitwert: mehr als DM) bei einem Einbruch in sein verschlossenes Tiefgaragenabteil vollkommen ausgeplündert worden. Nachdem B außergerichtlich bereits eine Abschlagszahlung von DM geleistet hatte, machte K im Vorprozess zunächst weitere ,97 DM für notwendige Wiederherstellungsarbeiten geltend. Dieses Begehren hatte in vollem Umfang Erfolg. Mit seiner neuerlichen Klage erstrebt K jetzt die Verurteilung der B zur Zahlung von nochmals ,63 DM. K trägt hierzu vor, er habe die Restaurierungsarbeiten nach Abschluss des ersten Rechtsstreits noch fortsetzen und dazu eine Reihe weiterer Ersatzteile beschaffen müssen. B hält dem entgegen, dass K seinen Anspruch auf Kasko- Entschädigung bereits im Vorprozess eingeklagt habe. Da die damals erhobene Klage weder als Teilklage gekennzeichnet gewesen noch eine solche Beschränkung aus der Zusammenstellung der Schadensposten erkennbar gewesen sei, greife jetzt die Einrede der Rechtskraft durch. Im zweiten Fall nimmt K, der früher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens war, den B auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, dieser habe ihn vorsätzlich und sittenwidrig um Haus und Hof gebracht. Im Vorprozess hatte das Begehren des K in voller Höhe von rund 2,2 Millionen DM Erfolg. In diesem Betrag war u.a. der Verlust des Viehbestandes (48000 DM) und einzelner Maschinen ( DM) enthalten. Mit seiner neuerlichen Klage macht K auch hier weiteren Schadensersatz geltend. Begründet wird das damit, dass der Viehbestand und die Maschinen über die bereits zuerkannten Beträge hinaus in Wirklichkeit mehr wert gewesen seien. LG und OLG haben die Klagen jeweils als unzulässig abgewiesen. Die Revisionen der Kläger führten in beiden Fällen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I. Einleitung Wer nicht viel für alte Autos oder landwirtschaftliches Inventar übrig hat, wird an den beiden Fällen auf den ersten Blick vielleicht wenig oder gar nichts Spektakuläres entdecken. Und doch: Der erste Anschein trügt. Bei näherem Hinsehen führt das Begehren der Kläger, die nach einem jeweils siegreichen Auftaktprozess jetzt plötzlich noch einmal einen Nachschlag wollen, nämlich zu einem der umstrittensten prozessualen Probleme. Die Rede ist vom Umfang der Rechtskraft des Urteils über eine so genannte verdeckte Teilklage. Worum geht es dabei im Einzelnen? Die materielle Rechtskraft schließt jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus. Gleichwohl erhobene Klagen sind deshalb als unzulässig abzuweisen 1. Nach 322 I ZPO sind Urteile der Rechtskraft aber nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Im Folgeprozess kommt es somit entscheidend darauf an, wie weit die Rechtskraft eines früheren Urteils reicht. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem Tenor, zu dessen Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe, sowie erforderlichenfalls auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag heranzuziehen sind 2. Dem Kläger bleibt es wegen der Dispositionsmaxime selbstverständlich unbenommen, zunächst nur einen Teil seines Anspruchs gerichtlich geltend zu machen. Das kann er so tun, dass er für alle Beteiligten erkennbar zum Ausdruck bringt, vorerst nur einen Teilbetrag einklagen und sich darüber hinausgehende Nachforderungen vorbehalten zu wollen. In diesem Fall spricht man von einer offenen Teilklage. Genauso ist es umgekehrt aber auch denkbar, dass sich der Kläger aus bestimmten Gründen nicht gleich in die Karten schauen lassen will. Was aus seiner Sicht tatsächlich nur als Teilklage gedacht ist, wird dann nach außen hin gerade nicht als solche kenntlich gemacht. Diese Konstellation bezeichnet man als verdeckte Teilklage. Zwischen beiden Alternativen kann der Kläger frei wählen. Lediglich für Klagen auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, in der Praxis also vor allem für Unterhaltsprozesse, verlangt die Rechtsprechung im Hinblick auf die Sonderregelung des 323 ZPO für spätere Nachforderungen stets einen ausdrücklichen oder zumindest Brötel: Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 JuS 2003 Heft erkennbaren Vorbehalt 3. Dort kann es deshalb schon vom Ansatz her gar keine verdeckten Teilklagen geben. Wird einer Teilklage stattgegeben, stellt sich im Folgeprozess zwangsläufig die Frage, welche Konsequenzen das für

2 die Zulässigkeit der neuen Klage hat. Erfasst die Rechtskraft des Ersturteils nur den tatsächlich bereits geltend gemachten Anspruch, so dass spätere Nachforderungen ohne weiteres möglich bleiben? Spielt es eine Rolle, ob die Teilklage offen oder verdeckt erhoben war? Und weiter: Wie ist es mit denjenigen Fällen, in denen eine (offene oder verdeckte) Teilklage aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen wurde? Ist dort einer Nachforderungsklage nicht schon von vornherein jegliche Basis entzogen, weil damit zugleich der gesamte Anspruch dem Grunde nach verneint ist? Diese und andere Fragen sollen im Folgenden näher untersucht werden. Dabei wird es zunächst darum gehen, im Sinne einer Bestandsaufnahme den bisherigen Meinungsstand zur Reichweite der materiellen Rechtskraft bei der Teilklage umfassend darzustellen (II) und die Entscheidungen des BGH in dieses System einzuordnen (III). Auf der so geschaffenen Grundlage kann dann der Versuch unternommen werden, im Rahmen einer eigenen Würdigung Antworten zu entwickeln, die über den vorliegenden Fall hinausreichen (IV). II. Bestandsaufnahme: Der bisherige Meinungsstand zur Reichweite der materiellen Rechtskraft bei der Teilklage 1. Obsiegendes Urteil im Vorprozess a) Offene Teilklage. Macht der Kläger zunächst erkennbar lediglich einen Teil seines Anspruchs geltend, erfasst die Rechtskraft des Urteils nach h.m. auch nur diesen Teil. Der nicht eingeklagte Rest oder andere Ansprüche aus demselben Sachverhalt werden hiervon nicht berührt, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt. Das gilt jedenfalls dann, wenn einer offenen Teilklage stattgegeben wurde 4. Die Rechtskraft steht deshalb der späteren Geltendmachung einer Nachforderung insoweit nicht entgegen. b) Verdeckte Teilklage. Ob dieselben Grundsätze auch gelten, wenn der Kläger im Vorprozess eine verdeckte Teilklage erhoben hatte, lässt sich schon nicht mehr so eindeutig beantworten. Das RG ist zunächst wohl eher davon ausgegangen, dass dann eine spätere Nachforderung nicht mehr in Betracht kommt, weil ihr im Folgeprozess jede rechtliche Stütze fehle 5. Bereits wenig später findet sich allerdings auch die Feststellung, dass der Kläger durch keine Gesetzesvorschrift genötigt sei, seinen gesamten Schaden gleichzeitig in demselben Prozess einzufordern; klage er zunächst nur einen Teil der ihm in Wirklichkeit zustehenden Entschädigungsforderung ein, so verbleibe ihm auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt das Recht, den noch übrigen Teil mit einer anderweitigen Klage geltend zu machen 6. Diesen Standpunkt hat das RG später noch mehrfach bekräftigt 7. Der BGH ist dem zunächst ebenfalls gefolgt. In der Trümmergrundstück -Entscheidung wird hierzu klipp und klar festgestellt, der Kläger brauche bei der Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs grundsätzlich nicht zu erklären, dass er sich darüber hinausgehende Ansprüche vorbehalte; das ergebe sich schon aus dem Grundsatz, dass die Rechtskraft nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch ergreife 8. Später ist die Frage der Rechtskrafterstreckung bei verdeckten Teilklagen zwar noch mehrfach aufgeworfen, aber stets offen gelassen worden 9. Bei den Instanzgerichten sind die Meinungen geteilt 10. In der Literatur haben sich bei der verdeckten Teilklage vor allem ältere Stimmen für eine Rechtskrafterstreckung ausgesprochen. So hat etwa Pagenstecher bereits 1925 die Auffassung vertreten, dass das Gericht immer dann, wenn sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen eines Urteils nichts Gegenteiliges ergebe, den ganzen Anspruch ( nicht mehr und nicht weniger ) habe feststellen wollen, so dass für eine spätere Nachforderung kein Raum mehr sei 11. Hingewiesen wird insofern auch auf die prozessuale Waffengleichheit, die verletzt sei, wenn die Rechtskraft nur zu Gunsten des siegreichen Klägers wirke, der Beklagte aber stets mit Nachforderungen rechnen müsse, ohne dem durch Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage vorbeugen zu können 12. Schließlich spreche der Gesichtspunkt der Prozessökonomie für eine Erledigung des gesamten Anspruchs in einem Verfahren 13. Gerade im neueren Schrifttum mehren sich aber wieder diejenigen Stimmen, die auch bei der (erfolgreichen) verdeckten Teilklage jede Form der Rechtskrafterstreckung ablehnen 14. Brötel: Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 JuS 2003 Heft Klageabweisung im Vorprozess aus materiell-rechtlichen Gründen a) Offene Teilklage. Das RG ist auch in Fällen der Klageabweisung aus materiell-rechtlichen Gründen von einer generellen Beschränkung des Rechtskraftumfangs auf den eingeklagten Teil ausgegangen. Begründet wurde das vor allem unter Hinweis auf 322 II ZPO, demzufolge die Rechtskraft nicht so weit reiche wie die Folgerichtigkeit der Entscheidungsgründe 15. Ähnlich hat sich auch der BGH geäußert: Dass die Rechtskraft eines Urteils nur den Teil ergreife, der Gegenstand der Teilklage ist, gelte selbst dann, wenn der Anspruchsgrund generell für den gesamten Anspruch erörtert und verneint worden sei, weil die vorgreiflichen Rechtsverhältnisse nicht in Rechtskraft erwüchsen 16. Im Gegensatz hierzu wird in der Literatur bei der abgewiesenen Teilklage eine Rechtskrafterstreckung überwiegend

3 bejaht. Diese Auffassung knüpft jedoch nicht an 322 II ZPO, sondern vielmehr an 322 I ZPO an: Da das klageabweisende Urteil notwendigerweise über den Anspruch im Ganzen entscheide, liege in der Rechtskrafterstreckung nichts anderes als die konsequente Anwendung des 322 I ZPO 17. Unumstritten ist das allerdings nicht. Obwohl die Abweisung einer offenen Teilklage als unbegründet die Prüfung des gesamten Anspruchs nach Grund und Höhe voraussetzt, ließe sich nämlich ebenso argumentieren, dass zwar die Prüfungspflicht des Gerichts über den Prüfungsgegenstand hinausgehe, aber trotzdem nur der geltend gemachte (Teil-)Anspruch zur Entscheidung unterbreitet werde und deshalb auch allein Gegenstand der Rechtskraft sei 18. b) Verdeckte Teilklage. War die abgewiesene Teilklage nicht als solche erkennbar, spitzt sich die Problematik noch weiter zu. In diesem Fall, den der BGH bislang noch nicht zu entscheiden hatte, wird in der Literatur überwiegend eine Rechtskrafterstreckung angenommen, weil in der abweisenden Entscheidung mangels ziffernmäßiger Beschränkung des Anspruchs zugleich die Feststellung liege, dass dem Kläger auch nicht mehr als beantragt zustehe 19. Die Mehrforderung sei zwar nicht Streitgegenstand gewesen, die Rechtskraft erstrecke sich aber dennoch auf sie: Dass dem Kläger noch mehr zustehen solle, sei nämlich das genaue unvereinbare Gegenteil der getroffenen Feststellung, wonach ihm gerade nichts oder eben nicht so viel wie beantragt zustehe 20. III. Die Entscheidungen des BGH Der IV. Zivilsenat des BGH geht in der ersten Entscheidung zwar wie das OLG von einer verdeckten Teilklage aus, zieht daraus aber andere Schlussfolgerungen: Auch in diesem Falle soll es demnach uneingeschränkt dabei bleiben, dass die Rechtskraft des Urteils nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch ergreift, der gem. 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt werde 21. Grundsätzlich brauche ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend macht, weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen zu erklären, dass er sich darüber hinausgehende Ansprüche vorbehalte 22. Die Rechtskraft eines Urteils erstrecke sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber auslasse 23. War die bei der verdeckten Teilklage zuletzt stets offen gelassene Frage damit an sich schon beantwortet, hat der VI. Zivilsenat des BGH die neue Linie wenig später im zweiten Fall noch einmal bekräftigt. Das OLG hatte auch hier die Nachforderungsklage für unzulässig gehalten, weil sie einen Anspruch betreffe, über den schon rechtskräftig entschieden worden sei. Der BGH 24 sieht das jedoch wiederum anders: Da die materielle Rechtskraft eines Urteils gem. 322 I ZPO den durch die Klage erhobenen Anspruch betreffe, könne sie nicht über das prozessuale Begehren des Klägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimme 25. Streitgegenstand eines beziffert geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei aber weder der dem Kläger jeweils entstandene Schaden schlechthin, noch seien es in der Regel eine oder mehrere Schadenspositionen als solche 26. Sofern über einen bezifferten Klageantrag entschieden worden sei, erfasse die Rechtskraft den geltend gemachten Anspruch auch nur in dieser Höhe. Des Vorbehalts eines weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand gemachten Anspruchs bedürfe es dabei nicht, da dieser schon im Hinblick auf 308 I ZPO gar nicht der Entscheidung des Gerichts unterliege 27. IV. Eigene Würdigung Die beiden Entscheidungen betreffen jeweils Fälle, bei denen im Vorprozess einer verdeckten Teilklage stattgegeben worden war. Dass der BGH in diesen Konstellationen eine Rechtskraft gegen den zunächst siegreichen Kläger verneint, ist sowohl vom Ergebnis her folgerichtig wie auch in der Begründung überzeugend 28. Durch das klare Bekenntnis zur Beschränkung der Rechtskraft auf den konkreten Streitgegenstand kann die Situation nunmehr jedenfalls dann als geklärt angesehen werden, wenn der Kläger im Vorprozess obsiegt hat (1). Unentschieden bleibt hingegen nach wie vor, was gelten soll, wenn die verdeckte Teilklage aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen worden war. Auch insoweit können jedoch letztlich Brötel: Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 JuS 2003 Heft keine anderen Grundsätze zur Anwendung kommen, weil einem Kläger von Rechts wegen nichts abgesprochen werden kann, was ihm in diesem Verfahren nicht auch positiv zugesprochen werden könnte (2). Das Phänomen der verdeckten Teilklage erscheint somit letztlich gar nicht primär als Problem der Rechtskraft. Sämtliche Fragen lassen sich vielmehr allein auf der Ebene des materiellen Rechts beantworten (3). 1. Obsiegendes Urteil im Vorprozess Betrachtet man die historische Entwicklung der Rechtsprechung, so stellen die neuen Entscheidungen des BGH keine Wende, sondern eine konsequente Fortführung der bisherigen Linie dar. Schon das RG war nämlich davon ausgegangen, dass der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache nur dann

4 durchgreift, wenn der Kläger seine auf denselben Rechtsgrund gestützten Ansprüche bereits in einem Vorprozess geltend gemacht hatte, mit ihnen aber rechtskräftig unterlegen war. Als zwingende Voraussetzung hierfür galt, dass der Anspruch entweder aberkannt war oder zumindest aus dem Urteil hervorging, dass das Gericht mit dem zugesprochenen Betrag den ganzen Schaden als gedeckt ansah 29. Interessant ist dabei jedoch, dass einem etwaigen Nachforderungsvorbehalt gar keine entscheidende Bedeutung für den Folgeprozess beigemessen wurde. Statt dessen fragte das RG vielmehr gerade umgekehrt danach, ob der Kläger durch eine ausdrückliche Erklärung oder zumindest stillschweigend zu erkennen gegeben habe, dass er bei Erfüllung des eingeklagten Anspruchs vollständig abgefunden sei, also auf jede weitere Nachforderung verzichten wolle 30. Ungeachtet dessen können aus der Rechtsprechung des RG zur verdeckten Teilklage aber nur mit großer Vorsicht irgendwelche verallgemeinerungsfähigen Schlüsse gezogen werden, weil es sich ganz überwiegend um besonders gelagerte Fallgestaltungen vor dem Hintergrund einer rapiden inflationsbedingten Geldentwertung gehandelt hat 31. Die frühen Entscheidungen des BGH reißen das Problem zwar an, sind aber sichtlich darum bemüht, eine Festlegung in die eine oder andere Richtung zu vermeiden. So ging der III. Zivilsenat im Trümmergrundstück - Fall zwar grundsätzlich davon aus, dass keine Rechtskrafterstreckung eintritt, entschied dann aber wegen der angeblichen Besonderheiten des geltend gemachten Anspruchs im Ergebnis doch anders 32. Dabei kann man sich schon fragen, ob im konkreten Fall überhaupt eine verdeckte Teilklage vorlag, nachdem der Kläger im Vorprozess erklärt hatte, dass er den Wiederaufbau der Stadt nicht erschweren wolle und daher von der ihm zustehenden höheren Entschädigung nur diesen Betrag verlange 33. Ganz ähnlich stellte sich die Situation in der Mindestzinsen -Entscheidung 34 dar: Dort hatte der Kläger im Vorprozess vorgetragen, er habe für einen Bankkredit während der gesamten Laufzeit des Verzugs mindestens 9% Zinsen zahlen müssen, später aber behauptet, dass es bis zu 17% gewesen seien. Nach Auffassung des BGH soll die frühere Erklärung so zu verstehen sein, dass er zwar mehr verlangen könne, aber das nicht wolle. Bei einer solchen Deutung dürfte es sich wohl ebenfalls eher um eine offene als um eine verdeckte Teilklage gehandelt haben 35. In den beiden Zugewinnausgleich -Fällen 36 ging der BGH sogar explizit von offenen Teilklagen aus, wodurch eine Stellungnahme zum Rechtskraftumfang bei der verdeckten Teilklage entbehrlich wurde. Jedenfalls in der Stahlspundwand -Entscheidung hätte allerdings durchaus Veranlassung bestanden, Farbe zu bekennen: Obwohl der V. Zivilsenat selbst eine verdeckte Teilklage annahm, hielt er am Ende aber dennoch auch hier eine Stellungnahme für entbehrlich, weil der Kläger im Vorprozess ein ohne weiteres teilbares Beseitigungsverlangen in bestimmter Weise eingeschränkt habe 37. So blieb es letztlich doch dem IV. und dem VI. Zivilsenat des BGH vorbehalten, den Kreis wieder zu schließen: Macht der Kläger zunächst nur einen Teilanspruch geltend, erstreckt sich die Rechtskraft nicht etwa auch auf den gar nicht eingeklagten Rest oder andere Ansprüche aus demselben Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt. Was auf den ersten Blick verblüffend einfach aussieht, erweist sich bei genauerem Hinsehen auch in der Sache als geradezu zwingend, weil nur so Lösungen zu erzielen sind, die den Vorgaben der 308 I und 322 I ZPO genügen. Im Hinblick auf seine Dispositionsfreiheit kann der Kläger jeden beliebig großen Teil seines Anspruchs separat gerichtlich geltend machen. Daraus allein lässt sich weder eine inzidente Anspruchsbeschränkung, noch eine Repräsentationswirkung für den nicht eingeklagten Rest ableiten 38. Auch bloße Gründe der Prozessökonomie vermögen dem Kläger die Dispositionsbefugnis nicht zu nehmen 39. Eher wäre sogar umgekehrt bei einer Rechtskrafterstreckung zu befürchten, dass dann bereits im ersten Prozess vorsorglicher Streit über weitere Beträge heraufbeschworen würde, zu dem es sonst vielleicht gar nicht käme 40. Gegen eine Rechtskrafterstreckung spricht im Übrigen auch das Zusammenspiel der beiden Absätze des 322 ZPO. Nach 322 II ZPO ist die Entscheidung über eine vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht wird, der Rechtskraft fähig. Der über die Klageforderung hinausgehende Teil der Gegenforderung Brötel: Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 JuS 2003 Heft ist für die Entscheidung nicht von Belang und deshalb auch nicht Gegenstand der Rechtskraft. Hinsichtlich des klägerischen Anspruchs kann dann aber im Rahmen des 322 I ZPO auch nur das in Rechtskraft erwachsen, was tatsächlich im Klageantrag geltend gemacht wird. Oder anders: Was nicht zur Entscheidung des Erstgerichts gestellt wurde, ist damit auch mittelbar weder zu- noch aberkannt 41. Diesen Grundsatz, dessen Kernaussage sich jetzt auch der BGH zu eigen macht, hat das RG bereits vor über 100 Jahren aufgestellt 42. Wollte man hingegen bei der verdeckten Teilklage die Rechtskraft auch auf den gar nicht eingeklagten Rest des Anspruchs erstrecken, würde das letztlich zu dem ungereimten Ergebnis führen, dass dann das Verlustrisiko des Klägers von vornherein höher wäre als seine Gewinnchance 43. Der Gesichtspunkt der Ausgewogenheit der prozessualen Chancen verbietet es insofern nicht etwa, sondern verlangt es umgekehrt geradezu, dass dem Kläger in einem Verfahren keine Rechte aberkannt werden können, die ihm im selben Verfahren wegen 308 I ZPO nicht auch rechtskräftig zugesprochen werden könnten 44. Eine Rechtskraftwirkung gegen den siegreichen Kläger 45 ließe sich schließlich auch nicht mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers in Einklang bringen. Aus der Entstehungsgeschichte des 322 ZPO

5 ergibt sich nämlich, dass ein Urteil nicht weiter gehen kann, als die Absicht der Parteien gegangen ist, und keine Folgen erzeugen darf, deren sich die Parteien im Laufe des Prozesses gar nicht bewusst geworden sind 46. Dass dem Beklagten bei der verdeckten Teilklage in der Tat die Möglichkeit genommen ist, etwaigen Nachforderungsansprüchen zuvorzukommen, weil für eine negative Feststellungswiderklage kein Rechtsschutzinteresse besteht, solange sich der Kläger keiner weiteren Forderung berühmt 47, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Insbesondere wird man auch aus der neuen Rechtsprechung des BGH nicht etwa den Schluss ziehen können, dass künftig - sozusagen als Äquivalent für die verneinte Rechtskrafterstreckung - derartige Feststellungswiderklagen des Beklagten unter erleichterten Voraussetzungen oder gar generell als zulässig zu erachten wären 48. Eines solchen Schutzes für den Beklagten bedarf es vielmehr gar nicht. Da sich die Rechtskraft eines Urteils bei der Geltendmachung von Teilansprüchen nur auf diesen Teil erstreckt und deshalb für die weitere Frage, ob dem Kläger mehr oder noch andere Ansprüche aus demselben Sachverhalt zustehen, nicht vorgreiflich ist 49, bleibt es dem Beklagten nämlich unbenommen, sich hiergegen durch materiell-rechtliche Einwendungen zu verteidigen. Dementsprechend ist das Gericht auch nicht gehindert, eine neue Klage über weitere Teilforderungen abweichend von der ersten Entscheidung zu beurteilen und nunmehr ganz oder teilweise abzuweisen Klageabweisung im Vorprozess aus materiell-rechtlichen Gründen Noch immer nicht höchstrichterlich geklärt ist hingegen die Konstellation, in der eine verdeckte Teilklage im Vorprozess aus materiell-rechtlichen Erwägungen als unbegründet abgewiesen wurde. Insofern stellt sich aber schon die Frage, ob hierfür nicht eigentlich zwangsläufig dieselben Grundsätze gelten müssen. Auch bei der Abweisung einer verdeckten Teilklage könnte die Rechtskrafterstreckung auf den gar nicht eingeklagten Rest nämlich wohl nur mit der Identität des Streitgegenstandes begründet werden. Eine solche Identität liegt jedoch im Falle der rechtskräftigen Verneinung eines zunächst quantitativ bestimmt geltend gemachten Anspruchs mit Blick auf die spätere Geltendmachung weiterer Teile desselben Anspruchs genauso wenig vor wie im Falle rechtskräftiger Zuerkennung 51. Dass die Abweisung einer (offenen) Teilklage als unbegründet logischerweise die Prüfung des gesamten Anspruchs nach Grund und Höhe voraussetzt, steht dem nicht entgegen: Insoweit geht zwar die Prüfungspflicht des Gerichts über den Prüfungsgegenstand hinaus; zur Entscheidung unterbreitet und deshalb allein von der Rechtskraft erfasst ist aber trotzdem nur der konkrete Streitgegenstand 52. Für die verdeckte Teilklage kann nichts anderes gelten. Dass insofern auch von einer mittelbaren Aberkennung des nicht geltend gemachten Teils keine Rede sein kann, zeigt sich im Übrigen schon daran, dass das Gericht wegen der fehlenden Offenlegung der Teilklage im Normalfall noch nicht einmal Veranlassung hat, sich zu etwaigen weiteren Teilen des Anspruchs überhaupt Gedanken zu machen. Prüfungspflicht und Prüfungsgegenstand werden sich deshalb bei der verdeckten Teilklage regelmäßig decken. Wird eine solche Teilklage im Vorprozess als unbegründet abgewiesen, tritt deshalb erst recht keine Erstreckung der Rechtskraft auf die nicht vorbehaltenen weiteren Teile desselben Anspruchs ein 53. Spätere Nachforderungsklagen bleiben vielmehr auch hier zulässig. 3. Die Alternative: Kein prozessualer, sondern ein rein materiell-rechtlicher Lösungsansatz Scheitert die Zulässigkeit einer späteren Nachforderungsklage somit nicht am Einwand der Rechtskraft, kann die verdeckte Teilklage im Folgeprozess aber statt dessen möglicherweise zu materiell-rechtlichen Einwänden führen. Dabei bestünde jedoch insofern ein gravierender Unterschied zur Rechtskrafterstreckung, weil es dann zu einer Klageabweisung als unbegründet, nicht aber schon als unzulässig kommen müsste. Denkbar wäre vor allem ein konkludenter Verzicht ( 397 BGB) des Klägers, der in der nur teilweisen Geltendmachung seiner Forderung im Vorprozess liegen und vom Beklagten auch stillschweigend angenommen werden kann. Ob das Verhalten der Parteien tatsächlich als Abschluss eines einvernehmlichen Erlassvertrages gewertet Brötel: Rechtskraft gegen den siegreichen Kläger? - BGHZ 135, 178; BGH, NJW 1997, 3019 JuS 2003 Heft werden kann, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifel wird ein Erlass eher nicht anzunehmen sein 54. Hierfür bedarf es vielmehr stets konkreter Anhaltspunkte, die das Zustandekommen eines solchen Vertrages objektiv zu belegen vermögen. Die Rechtsprechung war dabei teilweise aber erstaunlich großzügig 55. So hat der BGH schon die schlichte Erklärung des Klägers, er habe den verlangten Betrag mit mindestens 9% verzinsen müssen, ohne weiteres als Verzicht hinsichtlich etwaiger darüber hinausgehender Zinsansprüche behandelt 56. Die bloße Erhebung einer - noch dazu verdeckten - Teilklage reicht für einen Verzicht aber ebenso wenig aus 57 wie die nicht weiter kommentierte Angabe des Klägers, dass der geltend gemachte Betrag sein Schaden sei 58, die nachfolgende Reduzierung einer ursprünglich höheren Klageforderung 59, die vorbehaltlose spätere Annahme der Urteilssumme 60 oder eine zeitliche Verzögerung bei der Geltendmachung der Restforderung 61. Da es die Dispositionsmaxime dem Kläger gerade erlaubt, zunächst nur einen Teil seiner Forderung geltend zu machen, kann ihm deshalb allein später auch nicht die Durchführung eines Nachprozesses

6 versagt werden 62. Auch in subjektiver Hinsicht ist ein Wille zum Verzicht grundsätzlich nicht zu vermuten. An die Annahme eines stillschweigenden Erlassvertrages sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen 63. Das gilt erst recht, wenn dem Kläger selbst die entsprechenden Forderungen im Vorprozess noch gar nicht bekannt waren 64. Der Kläger muss insofern durch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise deutlich zu erkennen gegeben haben, dass er bei Erfüllung des eingeklagten Anspruchs vollständig abgefunden sein und auf jede weitere Nachforderung verzichten wolle 65. Nicht für die Ermöglichung einer späteren Nachforderung, sondern gerade umgekehrt für den materiell-rechtlichen Verzicht hierauf bedarf es deshalb entsprechender Anhaltspunkte im prozessualen Vortrag des Klägers. Statt dessen wäre vielleicht aber daran zu denken, dass dem Kläger im Folgeprozess der Einwand der Verwirkung ( 242 BGB) entgegengehalten werden kann 66. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls um einen Ausnahmetatbestand, für den konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein müssen. Verwirkt ist ein Recht erst dann, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird und zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr erheben 67. Dabei kann es entscheidend auf die Art des Anspruchs, die sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien oder die Frage ankommen, wieweit der Beklagte sich darauf eingerichtet hat, dass er mit weiteren Forderungen nicht mehr belastet werde 68. Die schlichte Erhebung einer verdeckten Teilklage oder die vorbehaltlose Annahme des im Vorprozess zuerkannten Betrages reicht aber jedenfalls allein nicht aus. V. Ergebnis Hat der Kläger zunächst eine verdeckte Teilklage erhoben, steht einer späteren Nachforderung nicht der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Das gilt sowohl dann, wenn das Gericht die verdeckte Teilklage im Erstprozess als begründet erachtet hat, wie auch im umgekehrten Fall, dass es zu einer Klageabweisung als unbegründet gekommen ist. Der Beklagte ist auch ohne die Möglichkeit zur vorsorglichen Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage etwaigen Nachforderungsansprüchen des Klägers nicht schutzlos ausgeliefert. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, sich hiergegen durch materiell-rechtliche Einwendungen zu verteidigen. * Urt. v IV ZR 113/96 (München), BGHZ 135, 178 = NJW 1997, 1990 = JuS 1997, 851 Nr. 10 m. Anm. Karsten Schmidt = LM 322 I ZPO Nr. 148 m. Anm. Leipold = JZ 1997, 1126 m. Anm. Jauernig = EWiR 1997, 573 m. Anm. Oellers = ZZP 110 (1997), 499 m. Anm. Windel = WiB 1997, 946 m. Anm. Eckardt. - Urt. v VI ZR 142/95 (München), NJW 1997, 3019 = JuS 1998, 181 Nr. 11 m. Anm. Karsten Schmidt. - Der Autor ist Bürgermeister in Buchen/Odenwald. 1 St. Rspr.; vgl. statt aller nur etwa BGHZ 34, 337 (339); 36, 365 (367); BGH, NJW 1979, 720; NJW 1985, 2825 (2826); NJW 1994, Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. (2002), 322 Rdnrn 10f.; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. (2000), 322 Rdnr. 78; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. (1998), 322 Rdnr. 179 jeweils m.w. Nachw. 3 BGHZ 34, 110 (118f.); 94, 145 (147) = LM 323 ZPO Nr. 45; BGH, NJW 1986, 3142 = LM 322 ZPO Nr. 112; NJW-RR 1990, 390; NJW 1994, 3165 (3166); zustimmend Gottwald, in: MünchKomm-ZPO (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 122; Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (108). 4 RGZ 120, 317 (319); 142, 268 (270); BGHZ 34, 110 (118f.); 34, 337 (339); 93, 330 (334); BGH, Urt. v IV b ZR 21/84 (unveröff.), sub 1b; WM 1986, 146; NJW 1994, 3165 (3166); NJW 1998, 995. Ebenso Gottwald, in: MünchKomm-ZPO (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 117; Jauernig, ZPR, 27. Aufl. (2002), 63 II (S. 227); Kuschmann, in: Festschr.f. Schiedermair (1976), S. 351 (354f.); Schellhammer, Zivilprozess, 9. Aufl. (2001), Rdnrn. 856f; Schilken, ZPR, 4. Aufl. (2002), Rdnr. 1029; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 150; Fenge, in: AK-ZPO (1987), 322 Rdnr. 21; a.a. hingegen Bruns, ZPR, 2. Aufl. (1979), Rdnr. 235c (S. 372f); Leipold, Festschr.f. Zeuner, 1994, S. 431 (445ff., 449), allerdings jeweils beschränkt auf den Grund der Restforderung. 5 RGZ 31, 259 (262). 6 RG, SeuffArch 52 (1895), 5 (6); Hervorhebungen durch den Verf. 7 RGZ 73, 213 (219); 79, 232; 109, 195 (199) = JW 1925, 762f. Nr.11; 109, 345 (346f.); 109, 375 (378); 110, 127 (130); 123, 44 (47f.); 142, 268 (270). 8 BGHZ 34, 337 (340) = LM 322 ZPO Nr. 28. Wegen der Besonderheiten des zur Entscheidung gestellten einheitlichen Entschädigungsanspruchs wurde dann allerdings im konkreten Fall doch eine Rechtskrafterstreckung bejaht. Hintergrund des Verfahrens war kein originärer zivilrechtlicher Anspruch, sondern die Enteignungsentschädigung für ein sog. Trümmergrundstück, das zwar in erheblichem Maße kriegsbeschädigt war, sich dafür aber in bester Innenstadtlage befand. 9 BGHZ 36, 365 (368) = LM 322 ZPO Nr Miteigentumsanteil ; BGH, NJW 1979, 720 = LM 322 ZPO Nr Mindestzinsen ; NJW 1985, 2825 (2826) = LM 1011 BGB Nr. 3 - Stahlspundwand ; NJW 1986, 3142 = LM 322 ZPO Nr. 112; NJW 1994, 3165 (3166) - Zugewinnausgleich I ; NJW 1996, 2152 (2153) - Zugewinnausgleich II. 10 Für eine Erstreckung der Rechtskraft: OLG Celle, WM 1988, 353 (355). Gegen eine Rechtskrafterstreckung etwa: OLG Frankfurt, NJW- RR 1997, 700; OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, 795. Ebenso: OLG Düsseldorf, NJW 1993, 802 (803); diese Entscheidung wurde später jedoch vom BGH aufgehoben, der anders als das OLG in der Sache allerdings von einer offenen Teilklage ausging: IV b ZR 21/84 (o. Fußn. 4). 11 Pagenstecher, JW 1925, 712; ähnlich: Grasmeher, FamRZ 1961, 241 (244). Gegen eine Rechtskrafterstreckung im älteren Schrifttum aber etwa: Brox, FamRZ 1954, 237 (238); ders., NJW 1962, 1203; Habscheid, FamRZ 1962, 352 (353); Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (100). 12 Bötticher, MDR 1962, 724 (725); Lent, NJW 1955, 1865 (1866f.); Pagenstecher, JW 1925, 712 (714). 13 Bötticher, MDR 1962, 724 (725). 14 Batsch, ZZP 86 (1973), 254 (268f.); Eckardt, WiB 1997, 947; Gottwald in: MünchKomm-ZPO (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 120; ders., in: Rosenberg/Schwab, ZPR, 15. Aufl. (1993), 154 V, S. 930; Jauernig, JZ 1997, 1127 (1128); Kuschmann (o. Fußn. 4), 351 (366); Schellhammer, ZPR, Rdnrn. 856f.; Schilken (o. Fußn. 4), Rdnr. 1029; Schmidt, Zur Frage der Rechtskrafterstreckung bei Teilklagen auf den noch nicht anhängig gemachten Rest der Forderung, Diss. (1971), S. 40ff., 63, 64ff., 67; Stein/Jonas/Leipold, 322 Rdnr. 163; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl. (1997), 322 Rdnr 23; Elzer, JuS 2001, 224 (226); Windel, ZZP 110 (1997), 501 (503); Zeuner, MDR 1972, 84 (87); a.a. aber Zöller/Vollkommer, ZPO, Vorb. 322 Rdnr 48.

7 15 Deutlich insb. RGZ 120, 317 (319): konnte sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils, mochte es der Klage stattgeben oder sie ganz oder zum Teil abweisen, immer nur auf den eingeklagten Teil erstrecken (Hervorhebungen durch den Verf.); ebenso: RG, JW 1938, 3308 Nr BGH, WM 1986, 146; jedenfalls im Ergebnis ebenso: BGHZ 34, 337 (339); 93, 330 (334); zurückhaltender hingegen BGH, VersR 1978, 59 (60): Klagt ein Kl. nur einen Teil seines Anspruchs ein und wird ihm dieser Teil aberkannt, so ist er durch die Rechtskraft dieses Urteils im Allgemeinen nicht gehindert, in einem neuen Prozess einen weiteren Teil dieses Anspruchs geltend zu machen (Hervorhebungen durch den Verf.); von vorneherein offen gelassen wurde die Frage in der (unveröffentlichten) Entscheidung des IV b-zivilsenats v (IV b ZR 21/84), sub 1b. Gegen eine Rechtskrafterstreckung bei der abgewiesenen (offenen) Teilklage auch: OLG Celle, WM 1988, 353 (354). 17 Leipold, in: Festschr.f. Zeuner, 1994, S. 431 (449); ders., Anm. zu BGH, LM 322 ZPO Nr. 148 sub 2; ähnlich auch: Bruns (o. Fußn. 4), Rdnr. 235b (S. 371); Fenge, in: AK-ZPO (o. Fußn. 4), 322 Rdnr. 21; Zeiss, ZPR, 8. Aufl. (1993), Rdnr So insb. Batsch, ZZP 86 (1973), 254 (286); gegen eine Rechtskrafterstreckung bei abgewiesen (offenen) Teilklagen auch Gottwald, in: MünchKomm-ZPO (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 118; Kuschmann (o. Fußn. 4), 351 (355f.); Schmidt (o. Fußn. 14), S. 23ff., 38; Zeiss, NJW 1968, 1305 (1307). 19 So besonders deutlich etwa bei Schilken (o. Fußn. 4), Rdnr In diesem Sinne vor allem Jauernig (o. Fußn. 4), 63 II (S. 227f.) mit dem Argument, diese Anspruchsverneinung dem Grunde nach sei ein (Anm. d. Verf.: von wem eigentlich beantragtes?) Feststellungsurteil. Vgl. nunmehr auch ders., JZ 1997, 1127 (1128). Gegen eine Rechtskrafterstreckung jetzt aber mit überzeugenden Gründen: Elzer, JuS 2001, 224 (227). 21 BGHZ 135, 178 (181). 22 BGHZ 135, 178 (181). 23 BGHZ 135, 178 (181f.). 24 BGH, NJW 1997, BGH, NJW 1997, 3019 (3020). 26 BGH, NJW 1997, 3019 (3020). 27 BGH, NJW 1997, 3019 (3020). 28 Sehr krit. in der Bewertung hingegen Oellers, EWiR 1997, 573 (574); in der Tendenz dem BGH zwar zustimmend, dabei aber doch auch eher zurückhaltend: Eckardt, WiB 1997, RGZ 73, 213 (219); 109, 195 (197); 109, 345 (346); 110, 127 (130). 30 Vgl. hierzu insb. RGZ 109, 195 (197); 109, 345 (346). Dieser Aspekt wird auch in der zeitgenössischen Literatur besonders hervorgehoben: Pagenstecher, JW 1925, 712 (714). 31 Die Gläubiger hatten ihre Forderungen zu Beginn der 20er Jahre (vor der Inflation) vielfach in Papiermark geltend gemacht. Wurde die Forderung später (nach Beginn der Inflation) voll zugesprochen, repräsentierte der ausgeurteilte Betrag aber nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Goldmarkwertes. Die Kl. hatten somit letztlich - gemessen am Goldwert der Papiermark - praktisch wertlose Urteile erstritten. Daraufhin später erhobene Nachforderungsklagen ließ das RG nicht an der Rechtskraft des Vorurteils scheitern. 32 BGHZ 34, 337 (340f.). Interessant ist, dass wenig später auch der IV. Zivilsenat diese Entscheidung - vom Grundsatz her durchaus zutreffend - als Absage an die Rechtskrafterstreckung bei der verdeckten Teilklage verstanden hat: BGHZ 36, 365 (368) - Miteigentumsanteil. 33 BGHZ 34, 337 (338, 340f.). 34 BGH, NJW 1979, 720; vgl. jetzt aber auch: OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, Diese Folgerung scheint auch der BGH zu ziehen, ohne das allerdings hinreichend deutlich klarzustellen. Die noch vom OLG als unzulässig abgewiesene Klage scheitert letztlich dann aber an der großzügigen Annahme eines angeblich von beiden Seiten konkludent erklärten (materiell-rechtlichen) Verzichts ( 397 BGB), der zur Abweisung der Klage als unbegründet führt. 36 BGH, NJW 1994, 3165 (3166) - Zugewinnausgleich I ; NJW 1996, 2152 = FamRZ 1996, Zugewinnausgleich II. 37 BGH, NJW 1985, 2825 (2826). 38 Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 56; ähnlich bereits: Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (104f.); Zeuner, MDR 1972, 84 (86). 39 Kuschmann (o. Fußn. 4), S. 351 (364). 40 Vgl. Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 2), 322 Rdnr Zeiss, NJW 1968, 1305 (1308), prophezeit gar, dass jeder sorgfältige Anwalt im Zweifel einen entsprechenden Vorbehalt anbringen und somit eine Prozessverdopplung ermöglichen oder aber wenigstens eine durchaus überflüssige Feststellungswiderklage des Bekl. auslösen werde. Ähnliche Bedenken finden sich auch bei Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (111), Fenge in: AK-ZPO (o. Fußn. 4), 322 Rdnr. 20, und Windel, ZZP 110 (1997), 501 (504). Vgl. jetzt zudem: OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 700 (701). 41 Gottwald, in: MünchKomm-ZPO (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 120; ähnlich schon: Brox, NJW 1962, 1203 (1204); Habscheid, FamRZ 1962, 352 (353); Kuschmann (o. Fußn. 4), S. 351 (365f.); Schmidt (o. Fußn. 14), 52f. 42 RG, SeuffArch 52 (1895), 5 (6); ähnlich: RGZ 123, 44 (47). 43 Batsch, ZZP 86 (1973), 254 (269); ebenso: OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 700 (701). Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (105), hält die Bejahung einer Rechtskrafterstreckung in diesen Fällen sogar für einen Missbrauch der Rechtskraft zu rechtskraftfremden Zwecken. 44 Batsch, ZZP 86 (1973), 254 (269); Kuschmann (o. Fußn. 4), S. 351 (366); Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (101); Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn.2), 322 Rdnr. 162; Windel, ZZP 110 (1997), 501 (503); Zeiss, NJW 1968, 1305 (1306); ähnlich jetzt auch: OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 700 (701). 45 Pagenstecher, JW 1925, Hahn, Die gesammten Mat. zu den Reichs-Justizgesetzen II, 1881, S Vgl. BGHZ 34, 337 (342); Batsch, ZZP 86 (1973), 254 (280). 48 Tendenziell in diese Richtung jetzt aber: Leipold, Anm. zu BGH, LM 322 ZPO Nr. 148, sub 3, und Windel, ZZP 110 (1997), 501 (503f.). 49 Vgl. BGHZ 93, 330 (334). 50 Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, 322 Rdnr So insb. Batsch, ZZP 86 (1973), 254 (284f). 52 Batsch, ZZP 86 (1973), 254 (286). 53 Im Ergebnis ebenso: Batsch, ZZP 86 (1973), 254 (284f.); Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, 322 Rdnr. 118; Kuschmann (o. Fußn. 4), 351 (355f., 368); Schmidt (o. Fußn. 14), S. 23ff., 38; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 151; Zeiss, NJW 1968, 1305 (1307).

8 54 Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (109); Schmidt (o. Fußn. 14), S. 93; Zeiss, NJW 1968, 1305 (1309); ähnlich jetzt auch: Elzer, JuS 2001, 224 (228). 55 Krit. zur Praxis der Gerichte im Zusammenhang mit einem angeblichen Verzicht auch Blomeyer, JZ 1963, 177 (178), und Fenge, in: AK- ZPO (o. Fußn. 4), 322 Rdnr BGH, NJW 1979, 720. So ganz scheint diese Begründung aber auch den VII. Zivilsenat selbst nicht überzeugt zu haben, findet sich doch nur wenige Sätze später die Hilfsargumentation, dass der Kl. sein bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess unverändertes Verhalten nach Treu und Glauben als Verzicht auf den Ersatz weiteren Zinsschadens gegen sich gelten lassen müsse (Hervorhebungen durch den Verf.). Im Übrigen wurde ein Verzicht des Kl. zwar bereits mehrfach für möglich gehalten, im konkreten Fall aber dann doch nicht bejaht: vgl. etwa BGH, Urt. v IV b ZR 21/84 -, unveröff., sub 2; NJW 1985, 2825 (2826); BGHZ 135, 178 (183). 57 RGZ 109, 195 (197); 109, 345 (346); 109, 375 (380); so jetzt auch: OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 700 (701). 58 Vgl. hierzu bereits RG, SeuffArch 52 (1895), 5 (6). 59 BGH, NJW 1997, 3019 (3021). 60 RGZ 109, 195 (199); 109, 345 (346f.); 110, 127 (133). 61 RGZ 118, 63 (66). 62 Vgl. hierzu auch den bedenkenswerten Hinweis von Schmidt (o. Fußn. 14), S. 89, dass in der Argumentation der Rechtsprechung bisweilen ein an den Kl. gerichteter Vorwurf anklinge, nicht die gesamte ihm zustehende Forderung eingeklagt oder den Bekl. zumindest über die Existenz der Mehrforderungen aufgeklärt zu haben; da er dem nicht nachgekommen sei, werde ihm zur Strafe die Durchführung eines Nachprozesses versagt. 63 BGH, NJW-RR 1990, 390 (391). 64 BGH, NJW 1984, 1346 (1347) = LM 133 BGB Nr. 23; Brox (FamRZ 1954, 237 [238]) will in diesen Fällen einen Verzicht sogar generell ausschließen. 65 RGZ 109, 195 (197); 109, 345 (346); 110, 127 (130). 66 BGH, NJW 1985, 2825 (2826); NJW 1994, 3165 (3166); BGHZ 135, 178 (183); Brox, NJW 1962, 1203 (1204); Gottwald, in: MünchKomm-ZPO (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 121; Kuschmann (o. Fußn. 4), S. 351 (369); Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (109); Schilken (o. Fußn. 4), Rdnr. 1029; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 2), 322 Rdnr. 165; Zeiss, NJW 1968, 1305 (1309). 67 St. Rspr.; vgl. etwa nur BGH, NJW 1994, 3165 (3166) m.w. Nachw. 68 Pohle, ZZP 77 (1964), 98 (109).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke Zivilprozessrecht 13 A. V. Entscheidungen Richterliche Entscheidungsformen s. 160 III Nr. 6 ZPO Verfügungen Beschlüsse Urteile idr prozessleitende Anordnungen vom Vorsitzenden, dem beauftragten oder ersuchten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 530/12 BESCHLUSS vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 351/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 183/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 249/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 97/08 BESCHLUSS vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

Prozesshindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung.

Prozesshindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung. BGH Entscheidung vom 19.12.1991 (IX ZR 96/91) BGB 350, 467 S. 1; ZPO 322 Abs. 1 Leitsätze: Prozesshindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung. Nimmt der Käufer den Verkäufer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein

Mehr

I. Einführung. II. Zulässigkeit

I. Einführung. II. Zulässigkeit Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer 23 Streitverkündung Literatur: Bischof, Die Streitverkündung, JurBüro 1984, 969 ff.; 1141 ff.; 1462 ff.; Kittner, Streithilfe und Streitverkündung, JuS 1985, 703

Mehr

Az. 1 AR 17/02. Leitsatz:

Az. 1 AR 17/02. Leitsatz: Az. 1 AR 17/02 Leitsatz: Der Gerichtsstand der Widerklage nach 33 ZPO ist auch für die Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten zu erstrecken. it der über eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs

Mehr

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 74/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Juni in dem Rechtsstreit. EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Juni in dem Rechtsstreit. EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1 BUNDESGERICHTSHOF III ZR 143/12 BESCHLUSS vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1 Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 450/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit 1. der Frau P W, 2. des Herrn B W, Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 154/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur

Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur Urteile zum Baurecht Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beklagte hatte vor Jahrzehnten das Grundstück der Klägerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 204/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 166/13 BESCHLUSS vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3 Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 204/01 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 209/05 BESCHLUSS vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 677, 812 Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/17 BESCHLUSS vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: am 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: am 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 141/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: am 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

7. Teil: Die Klage. A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand.

7. Teil: Die Klage. A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand. 7. Teil: Die Klage A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand Folie 59 Bedeutung der Klage Wiederholung Verfahrensgrundsätze: Klage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verkündet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 47/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 139/06 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. V. Klage. Seite 21

Rechtswissenschaftliches Institut. V. Klage. Seite 21 V. Klage Seite 21 1. Zulässige und begründete Klage a. Prozessvoraussetzungen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Sachentscheids bei Fehlen: (grundsätzlich) Nichteintretensentscheid bei zulässiger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

2. Gegen die Geltendmachung einer solchen Teilforderung im Scheidungsverbundverfahren bestehen keine Bedenken.

2. Gegen die Geltendmachung einer solchen Teilforderung im Scheidungsverbundverfahren bestehen keine Bedenken. BGH, Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 Leitsätze: 1. Jedenfalls dann, wenn aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Richtung sich der Zugewinnausgleich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 314/15 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 397, 402 Jeder Prozesspartei steht gemäß 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 256/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 2008 Fr eitag J ustiza mtsi nspe kto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Um die Aktualität der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 125/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

2. Tatsachenstoff erfassen

2. Tatsachenstoff erfassen Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 2. Tatsachenstoff erfassen 2.1 Tatsachen - Rechtsansichten 2.2 Auslegung des Tatsachenstoffs 2.3 Quellen des Tatsachenstoffs 2.4 Beschränkungen des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 13/09 BESCHLUSS vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 393 Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 11/04 BESCHLUSS vom 24. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 4 Die Erörterungsgebühr fällt nicht an, wenn das Rechtsmittel vor Eintritt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 14/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. März 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 225/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. April 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X ZB 7/06 BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 4 Abs. 1; RVG 23 Abs. 1; GKG 43 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 321/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2003 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 249/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 169/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als

Mehr

8. Teil: Besondere Klageformem

8. Teil: Besondere Klageformem 8. Teil: Besondere Klageformem A. Die Widerklage B. Die objektive Klagehäufung C. Die subjektive Klagehäufung Folie 71 Beispiel Widerklage (Rn. 322) Fall (ferner zur Vertiefung Übungsfall 2 - Fall 3):

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 94/12 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 275/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 26/17 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 511 Abs. 2 Nr. 1 Zur Ermittlung des Werts der Beschwer des Klägers im Fall

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 19/17 BESCHLUSS vom 22. August 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:220817BVIIIZR19.17.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2017 durch die

Mehr

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz: Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von

Mehr

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG 3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Grundsatzfragen des Reiserechts

Grundsatzfragen des Reiserechts Grundsatzfragen des Reiserechts BGH Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03; Sachverhaltsbeschreibung Der Kl. buchte eine Reise auf den Malediven. Noch vor Reiseantritt erhielt er die Nachricht, dass das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 133, 157, 557, 558 BGB 1. Mieterhöhungsvereinbarungen müssen nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe erfüllen. Für sie gelten die allgemeinen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 26/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 323/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Juli 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 393/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit , BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 87/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 62/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. März 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 34 Ca 14225/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren E. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: gegen Firma O. GmbH & Co. KG - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 429/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Februar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 59/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Oktober 2013 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 8/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. März 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VI. Zivilsenat

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

Examensprobleme zur Aufrechnung in der Urteilsklausur

Examensprobleme zur Aufrechnung in der Urteilsklausur Examensprobleme zur Aufrechnung in der Urteilsklausur Probleme der Aufrechnung werden in Examensklausuren überproportional oft gestellt. Der Beitrag fasst die wichtigsten Klausuraspekte für die Zivilgerichtsklausur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 200/15 BESCHLUSS vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116BXIZR200.15.0 - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Mehr