I. Einleitung. II. Zu den einzelnen Bestimmungen. Geltungsbereich

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1 V O R T R A G DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTION AN DEN REGIERUNGSRAT BETREFFEND DIE VERORDNUNG ÜBER DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER PATIENTINNEN UND PATIENTEN UND DER GESUNDHEITSFACHPERSONEN (PATIENTENRECHTSVERORDNUNG, PatV) I. Einleitung Auf den 1. Januar 2002 ist das revidierte Gesundheitsgesetz (GesG, BSG ) in Kraft getreten. Schwerpunkte der Gesetzesrevision waren einerseits die Änderungen im Bereich der Zulassung zu den beruflichen Tätigkeiten des Gesundheitswesens (Art. 14 bis 21 GesG) und der Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen (Art. 22 bis 38 GesG). Andererseits wurden die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 39 bis 40c GesG). Ein weiterer zentraler Punkt war die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Durchführung von medizinischen Zwangsmassnahmen (Art. 41 bis 41e GesG). Bisher waren die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten lediglich auf Dekretsstufe verankert (Dekret über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in öffentlichen Spitälern, Patientendekret), was nach den heute geltenden gesetzgeberischen Grundsätzen nicht mehr zeitgemäss ist. Zudem regelte das Patientendekret insbesondere die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in öffentlichen Spitälern. Das revidierte GesG enthält nun in den Artikeln 39 bis 40b für alle Patientinnen und Patienten gültige Regelungen, unabhängig davon, ob sie sich in einer öffentlichen oder privaten Institution oder bei einer privat praktizierenden Gesundheitsfachperson behandeln lassen. Das Patientendekret wurde mit der Revision des GesG aufgehoben. Die vorliegende Verordnung enthält einige allgemeine Bestimmungen zu den Behandlungsdokumentationen, die für alle Gesundheitsfachpersonen gelten, sowie ausführende Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Patientinnen und Patienten in öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons. Ebenso sind Bestimmungen zur Anordnung, Durchführung und Beendigung der medizinischen Zwangsmassnahmen enthalten. Die Gesundheitsfachpersonen sind insofern von der Verordnung betroffen, als dass sich aus den Rechten der Patientinnen und Patienten insbesondere auch Pflichten für die Gesundheitsfachpersonen ergeben. II. Zu den einzelnen Bestimmungen 1. Geltungsbereich Artikel 1 Geltungsbereich Wie bereits oben ausgeführt, gelten die im GesG statuierten Rechte und Pflichten für alle Patientinnen und Patienten, die von einer Gesundheitsfachperson oder in einer Institution behandelt werden. Bei Behandlungsverhältnissen, die auch durch das Bundesprivatrecht (insbesondere Auftragsrecht, Persönlichkeitsschutz) geregelt werden, führt das kantonale Recht Bundesprivatrecht für den speziellen Bereich der Tätigkeiten des Gesundheitswesens lediglich nach bzw. aus und verletzt dieses nicht. Massgebend ist bei allen Behandlungsverhältnissen in erster Linie der zwischen den Parteien - Patientin/Patient und Gesundheitsfachperson/Institution - abgeschlossene Behandlungsvertrag.

2 - 2 - Die vorliegende Verordnung umfasst drei Geltungsbereiche: Der zweite Abschnitt gilt für alle Patientinnen, Patienten und Gesundheitsfachpersonen, der dritte Abschnitt betreffend medizinische Zwangsmassnahmen betrifft nur jene Institutionen, die Patientinnen und Patienten im fürsorgerischen Freiheitsentzug aufnehmen, während der fünfte Abschnitt Bestimmungen für Behandlungen in öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons enthält. Die Beachtung dieser Vorschriften in privaten Institutionen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, kann dadurch sicher gestellt werden, dass in den Leistungsverträgen des Kantons mit diesen Institutionen die Einhaltung der Vorschriften gemäss fünftem Abschnitt der Verordnung zur Bedingung gemacht werden. 2. Allgemeine Bestimmungen Artikel 2 Zuständigkeit Artikel 26 Absatz 5 GesG sieht neu vor, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) eine Ersatzvornahme anordnen kann, wenn eine Fachperson die vorschriftsgemässe Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation nicht gewährleistet. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der Tatsache, dass das fachliche Wissen für den Umgang mit Behandlungsdokumentationen bereits heute in grossem Umfang im Kantonsarztamt vorhanden ist, soll es für alle Gesundheitsfachpersonen die zuständige Stelle für die Anordnung der Ersatzvornahme sein; selbst für diejenigen Gesundheitsfachpersonen, die betreffend ihrer Berufsausübung sonst einem anderen Amt der GEF unterstehen (Krankenschwestern und -pfleger, Drogistinnen und Drogisten, Apothekerinnen und Apotheker). Eine analoge Regelung - Zuständigkeit des Kantonsarztamtes für alle Gesundheitsfachpersonen - wurde bereits im Bereich der Entbindung von der Schweigepflicht getroffen (Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [Gesundheitsverordnung, GesV, BSG ]). Artikel 3 Formen der Behandlungsdokumentation Behandlungsdokumentationen können sowohl in konventioneller, also handschriftlich, als auch in anderer geeigneter Form geführt werden. Das Erstellen der Behandlungsdokumentation in elektronischer Form gehört seit geraumer Zeit in vielen Institutionen und privaten Praxen zum Alltag. So hat etwa der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte bereits 1997 einen Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen Bereich mit entsprechenden Hinweisen zu der elektronischen Datenbearbeitung herausgegeben. Artikel 4 Elektronische Behandlungsdokumentation Die in diesem Artikel umschriebenen Anforderungen an die Informatiksysteme, die bei Behandlungsdokumentationen zum Einsatz kommen, ergeben sich bereits aus der Datenschutzgesetzgebung des Bundes (betreffend private Gesundheitsfachpersonen bzw. Institutionen) und des Kantons (betreffend Institutionen, die kantonale öffentliche Aufgaben wahrnehmen). Da die Datenschutzgesetze jedoch allgemeine Formulierungen verwenden, die für jede Art der Datenbearbeitung zutreffen, werden die in diesem speziellen Bereich einzuhaltenden Vorschriften in der vorliegenden Verordnung konkretisiert. Absatz 1 An die im Bereich der elektronischen Behandlungsdokumentationen zum Einsatz kommenden Informatiksysteme sind hohe Anforderungen zu stellen. Wenn die Behandlungsdokumentationen ausschliesslich elektronisch geführt werden, muss das System Garantie dafür bieten, dass keinerlei Verfälschungen der Dokumentation erfolgen können, die Dokumentation vollständig ist und die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie eine konventionell geführte Dokumentation. Ebenso darf durch das elektronische Führen der Behandlungsdokumentation das Einsichtsrecht der Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt werden.

3 - 3 - Absatz 2 Durch die hohe Verfügbarkeit von elektronischen Informationen (rascher Zugriff von mehreren Standorten aus, durch viele verschiedene Personen etc.) sind elektronische Behandlungsdokumentationen in besonderem Masse davor zu schützen, dass keine Unbefugten darauf zugreifen können und dass die Unterlagen nicht nachträglich ohne Kennzeichnung verändert werden können. Die entsprechenden technischen Möglichkeiten stehen heute zur Verfügung, um die hier vorgegebenen Schutzvorschriften zu verwirklichen. Absatz 3 Das Definieren von Grundschutz- und zusätzlichen Schutzmassnahmen gehört heute zu den unerlässlichen Voraussetzungen, um die Datensicherheit und den Datenschutz im Bereich der elektronischen Datenbearbeitung zu gewährleisten (vgl. z.b. die Weisungen des Bundesamtes für Informatik Grundschutz von Informatiksystemen und -anwendungen oder das IT-Grundschutzhandbuch des deutschen Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie). Da die technische Entwicklung im Informatikbereich sehr rasch fortschreitet, muss auf die Formulierung von konkreten Grundschutz- und zusätzlichen Schutzmassnahmen auf Verordnungsstufe verzichtet werden. Artikel 5 Zugriff auf Behandlungsdokumentationen und Einsichtnahme Absatz 1 Behandlungsdokumentationen enthalten Daten, die nach der Datenschutzgesetzgebung zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören. Das kantonale Datenschutzgesetz schreibt bezüglich Datensicherung lediglich vor, dass, wer Personendaten bearbeitet, für deren Sicherung sorgen muss. Der vorliegende Artikel schreibt den Gesundheitsfachpersonen und Institutionen vor, insbesondere dafür zu sorgen, dass Unbefugte keine Einsicht in die Behandlungsdokumentation nehmen können. Wie dies geschehen muss, wird nicht vorgeschrieben, da viele verschiedene Systeme zur Anwendung gelangen. Absatz 2 Institutionen müssen dafür sorgen, dass ein Zugriff auf die Unterlagen nur durch diejenigen Personen erfolgt, die die entsprechenden Informationen für ihre Arbeit benötigen. Werden Angaben aus der Behandlungsdokumentation auch im Bereich der Patientenadministration benötigt, so muss der Zugriff darauf so geregelt sein, dass das administrative Personal in Spitälern nur diejenigen Daten einsehen kann, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Absatz 3 Artikel 39a GesG regelt die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen bereits detailliert, so dass keine weiteren ausführenden Bestimmungen mehr dazu nötig sind. Artikel 6 Aufbewahrungspflicht Absatz 1 wiederholt lediglich die in Artikel 26 Absatz 2 GesG festgelegte generelle Aufbewahrungspflicht für Behandlungsdokumentationen von mindestens zehn Jahren für alle Gesundheitsfachpersonen. Absatz 2 Im Bereich der Pädiatrie zeigen entsprechende Erfahrungen aus der Praxis, dass es Sinn macht, wenn die Behandlungsdokumentationen generell länger aufbewahrt werden, da etliche Erkrankungen und Interventionen im Kindesalter Untersuchungsbefunde im Erwachsenenalter beeinflussen können. Manchmal haben auch Personen, die sich als Kinder und Jugendliche in einer psychiatrischen Institution aufhielten, im Erwachsenenalter das Bedürfnis, diese Erfahrungen aufzuarbeiten. Bei einer Aufbewahrungspflicht von lediglich zehn Jahren besteht die Gefahr, dass die Behandlungsdokumentation in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr greifbar ist. Ebenso kommt es häufig vor, dass sich Personen im Erwachsenenalter über ihren Geburtsverlauf informieren möchten. Absatz 3 Bei manchen Behandlungen, die insbesondere in spezialisierten Institutionen stattfinden dürften, ist es aufgrund von Erfahrungen bekannt, dass sich Risiken erst lange nach der Behandlung verwirklichen können (z.b. bei Fremdimplantaten). Eine abschliessende Aufzählung solcher Behandlungen bzw. medizinischer Gebiete auf Verordnungsstufe macht angesichts des raschen Fortschritts der Medizin keinen Sinn. Die hier verwendete Formulierung ermöglicht es den entsprechenden

4 - 4 - Institutionen, Richtlinien zu erstellen, welche für die entsprechenden Behandlungsdokumentationen angemessen längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen können. 3. Medizinische Zwangsmassnahmen Artikel 7 Anordnung Absatz 1 hält nochmals klar fest, was bereits in Artikel 41 Absatz 1 GesG statuiert ist: Medizinische Zwangsmassnahmen dürfen nur bei Patientinnen und Patienten, die durch eine fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Institution eingewiesen wurden, geprüft werden. Absatz 2 Bereits Artikel 41b GesG schreibt vor, dass die zuständige ärztliche Leitung der Institution auf Vorschlag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die Anordnung, Durchführung und Beendigung einer medizinischen Zwangsmassnahme entscheidet. Aus Rücksicht auf die unterschiedlichen Organisationsformen der verschiedenen Institutionen lassen es sowohl Gesetz als auch Verordnung offen, was genau unter ärztlicher Leitung zu verstehen ist. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Personen, die im Sinne des Gesetzes und der Verordnung medizinische Zwangsmassnahmen anordnen können, über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen und damit in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin oder Arzt arbeiten dürfen. Absatz 3 sieht vor, dass die zuständige ärztliche Leitung überprüfen muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine medizinische Zwangsmassnahme gegeben sind. Ist dies der Fall, so ordnet sie die Durchführung der medizinischen Zwangsmassnahmen schriftlich an. Diese schriftliche Anordnung findet einerseits Eingang in die Behandlungsdokumentation (Art. 10) und kann andererseits zugleich für die in Artikel 9 vorgesehene schriftliche Aufklärung der betroffenen Person dienen. Absatz 4 Häufig müssen medizinische Zwangsmassnahmen angeordnet werden, weil von der Patientin oder dem Patienten eine akute, schwere Gefahr für Dritte oder die eigene Person (Fremd- oder Selbstgefährdung) ausgeht. In solchen Situationen wird es in der Praxis unumgänglich sein, dass die erforderliche medizinische Zwangsmassnahme (z.b. Anbindung oder Isolierung) unverzüglich vorgenommen werden muss. Das Einholen der schriftlichen Anordnung bei der ärztlichen Leitung würde in solchen Situationen zu lange dauern und kann entsprechend auch nach Beginn der medizinischen Zwangsmassnahme erfolgen. In jedem Fall hat aber die Anordnung der medizinischen Zwangsmassnahme durch eine Ärztin oder durch einen Arzt zu erfolgen. Durch die restriktive Formulierung, dass eine akute, schwere Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen muss und die nachträgliche schriftliche Anordnung nur ausnahmsweise erfolgen darf, wird aber auch klar gestellt, dass grundsätzlich das in den Absätzen 2 und 3 beschriebene Vorgehen einzuhalten ist. Artikel 8 Behandlungsplan Die Erstellung eines Behandlungsplanes, der mit der Patientin oder dem Patienten besprochen wird, soll einerseits sicherstellen, dass die angeordneten medizinischen Zwangsmassnahmen in einen Zusammenhang mit der gesamten Behandlung gestellt werden. Andererseits ermöglichen der Behandlungsplan sowie die gemäss Artikel 10 speziell zu kennzeichnende Behandlungsdokumentation eine einfachere Überprüfung der angeordneten medizinischen Zwangsmassnahmen, wenn die betroffene Person von ihrem Rekursrecht gemäss Artikel 41d GesG Gebrauch macht. Artikel 9 Aufklärung Absatz 1 Grundsätzlich ist die Patientin oder der Patient vor Durchführung der medizinischen Zwangsmassnahme über diese zu informieren. In der Praxis dürfte es aber immer wieder vorkommen, dass sich die betroffene Person in einem Zustand befindet, der eine solche Information in die-

5 - 5 - sem Zeitpunkt unmöglich macht. In diesem Fall ist sie sofort vorzunehmen, sobald dies der Zustand der Patientin oder des Patienten erlaubt. Absatz 2 Damit die betroffenen Personen von ihrem Rekursrecht nach Artikel 41d GesG Gebrauch machen kann, ist es zwingend notwendig, sie über dieses überhaupt aufzuklären. Da auch eine der Patientin oder dem Patienten nahe stehende Person einen solchen Rekurs einreichen kann, ist auch diese schriftlich über das Rekursrecht aufzuklären. Artikel 10 Behandlungsdokumentation Die speziell gekennzeichnete Behandlungsdokumentation, in die auch der in Zusammenhang mit den medizinischen Zwangsmassnahmen erstellte Behandlungsplan Eingang findet, ermöglicht eine einfachere Überprüfung der medizinischen Zwangsmassnahmen im Falle eines Rekurses. 4. Information der Bevölkerung über die Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen Artikel 11 Artikel 35a Absatz 4 GesG sieht vor, dass die Bevölkerung auf angemessene Weise über die Rechte und Pflichten bei der Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen zu informieren ist. Diese Informationen sollen Patientinnen und Patienten einerseits bei Eintritt in eine Institution erhalten (vgl. Art. 14 Absatz 2), andererseits muss die Bevölkerung ganz allgemein über ihre Rechte und Pflichten bei der Organ- und Gewebeentnahme informiert werden. Die periodische Information soll regelmässig in den allgemeinen kantonalen Publikationsorganen (Amtsblatt und Amtsanzeiger) erfolgen (vgl. Art. 19). Bei Bedarf stehen auf Grund der gewählten Formulierung des vorliegenden Artikels aber auch andere Informationswege offen, so z.b. die Information via Internet (Homepage der GEF). 5. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und des Personals in öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons Artikel 12 Elektronische Datenbearbeitung durch Dritte Absätze 1 und 2 Das sogenannte Outsourcing im Bereich der Datenbearbeitung gehört heute mindestens in grösseren Spitälern zum Alltag. Die Zulässigkeit der Bearbeitung von Daten, die dem Arztgeheimnis nach Artikel 321 Strafgesetzbuch unterstehen, durch Dritte war längere Zeit umstritten. In der Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom März 1988 wurde festgehalten, dass diese Daten nur nach Zustimmung der Patientinnen und Patienten durch Dritte bearbeitet werden dürfen. Heute vertritt das Bundesamt für Justiz eine andere Auffassung: Sogenannte Drittdatenbearbeiter sind als Hilfspersonen im Sinne der Regelung des ärztlichen Berufsgeheimnisses einzustufen und damit an das Arztgeheimnis gebunden. Der kantonale Datenschutzbeauftragte hat im Jahresbericht 1999 festgehalten, dass die Outsourcing-Möglichkeit nur dann ausgeschöpft werden darf, wenn bei Auswahl, Instruktion und Überwachung des beauftragten Unternehmens besondere Sorgfalt an den Tag gelegt wird. Das bedingt insbesondere, dass der Auftraggeber die für den Outsourcing-Partner geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen detailliert prüft und ihm enge Vorgaben für die weiteren Datenbearbeitungen und für die Kontrollen macht. Es erscheint sinnvoll, wenn der Gesetzgeber dazu Vorgaben macht. (Tätigkeitsbericht der Datenschutzaufsichtsstelle, Bern). Absatz 3 Es ist vorgesehen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion Mustervertragsbestimmungen (inkl. allgemeine Geschäftsbedingungen) für die Institutionen vorsehen kann, um einen

6 - 6 - einheitlichen, verbindlichen Standard für die kantonalen Institutionen zu gewährleisten (vgl. dazu auch die vom Kanton Zürich heraus gegebenen Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Geheimhaltung, den Datenschutz und die Daten- und Informationssicherheit bei der Erbringung von Informatikdienstleistungen vom September 2001). Artikel 13 Information des Personals Auch das mit der Pflege und Betreuung betraute Personal ist über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Wann diese Information erfolgen soll, schreibt die Verordnung nicht vor, doch insbesondere die Information über die Möglichkeit, nach Artikel 23 Absatz 3 GesG die Mitwirkung an einer Behandlung aus ethischen oder religiösen Gründen verweigern zu können, muss vor oder spätestens bei Stellenantritt erfolgen. Artikel 14 Wegleitung Artikel 14 übernimmt den früheren Artikel 18 des Patientendekretes. Damit die Patientinnen und Patienten die ihnen zustehenden Rechte und auferlegten Pflichten überhaupt wahrnehmen können, müssen sie über diese informiert werden. Im Bereich der Organentnahme sehen Artikel 35a GesG sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zwar vor, dass die gesamte Bevölkerung auf angemessene Weise über Rechte und Pflichten zu informieren ist. Wichtig ist es aber insbesondere auch, dass die Patientinnen und Patienten bei Eintritt in eine Institution nochmals explizit über diese Rechte und Pflichten informiert werden. In Institutionen, in welchen weder Obduktionen noch Organentnahmen erfolgen, kann die entsprechende Information unterbleiben. Der Aufklärung über die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsdokumentationen kommt deshalb besondere Bedeutung zu, als dass Patientinnen und Patienten wissen müssen, bis wann sie eine Behandlungsdokumentation allenfalls von der Institution herausverlangen müssen, wenn sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch darüber verfügen möchten. Artikel 15 Privatsphäre Artikel 15 übernimmt weitgehend die Regelung von Artikel 5 Patientendekret. Auf die Verankerung von Persönlichkeitsrechten im GesG wurde verzichtet, da diese als Grundrechte bereits auf Verfassungsstufe verankert sind und deshalb für alle - Patientinnen, Patienten und Gesundheitsfachpersonen - Geltung haben. Absatz 1 schreibt vor, dass die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten zu wahren ist. Privatsphäre ist in dem Sinne zu verstehen, dass Patientinnen und Patienten z.b. die Möglichkeit haben müssen, ungestört Telefongespräche oder medizinische Gespräche führen zu können. Hingegen kann daraus nicht geschlossen werden, dass z.b. das Recht auf ein eigenes Zimmer besteht. Absatz 2 Zur Achtung der Privatsphäre gehört auch das Recht, dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben, ungestört Besuch empfangen zu können (vgl. dazu z.b. Art. 80 der Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1999 des Kantons Solothurn oder Art. 12 des Entwurfs des Patientenrechtsgesetzes vom 6. Februar 2002 des Kantons Zürich). Auf Vorschriften für die Institutionen betreffend Häufigkeit und Dauer von Besuchsmöglichkeiten wird verzichtet, da dies stark von der Organisation der einzelnen Institutionen abhängt. Wenn die Besuchszeiten grosszügig ausgestaltet werden, kann es sein, dass gewisse Einschränkungen in dem Sinne erfolgen müssen, als dass auch während der Besuchszeiten gewisse Untersuchungen und Behandlungen erfolgen müssen. Soweit es die Organisation der Institution es erlaubt, sollte den Patientinnen und Patienten auch ermöglicht werden, Besuche ausserhalb der Besuchszeiten zu empfangen.

7 - 7 - Artikel 16 Pflichten Die in diesem Artikel verankerten Pflichten der Patientinnen und Patienten wurden nahezu unverändert vom Patientendekret übernommen; es erfolgten lediglich einige sprachliche Anpassungen. Eine erfolgreiche Behandlung ist grundsätzlich nur bei einer guten Zusammenarbeit von Patientinnen und Patienten und dem Fachpersonal möglich, deshalb liegt das Einhalten dieser Pflichten im besonderen Interesse der Patientinnen und Patienten. Sollte es in Einzelfällen dennoch zu schweren Pflichtverletzungen kommen, müssen die Institutionen prüfen, welche Möglichkeiten sie haben, um die Behandlung weiterhin wahrnehmen zu können. Dabei kann es auch sein, dass eine Verlegung von Patientinnen oder Patienten in Betracht gezogen werden muss. Artikel 17 Entlassung Absatz 1 wurde unverändert vom Patientendekret übernommen. Grundsätzlich gehört es zur ärztlichen Sorgfaltspflicht, für eine angemessene medizinische Nachbetreuung der Patientinnen und Patienten zu sorgen. Die Institutionen werden mit dieser Vorschrift verpflichtet, Abklärungen betreffend die Betreuung nach der Entlassung vorzunehmen. Damit kann verhindert werden, dass entlassene Patientinnen und Patienten wegen mangelnder Betreuung rasch wieder einer stationären Behandlung bedürfen. Bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Klinik eingewiesen wurden, liegt die Entlassungskompetenz entweder bei der einweisenden Behörde oder bei der Institutionsleitung (Art. 14 und 15 des Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge [FFEG], BSG ). Kann die Institutionsleitung über die Entlassung entscheiden, kann sie nach Artikel 20 Absatz 1 FFEG die entlassene Person anweisen, sich einer ambulanten Nachkontrolle oder Nachbetreuung zu unterziehen. Liegt die Befugnis zur Entlassung bei den vormundschaftlichen Behörden, so obliegt es nach Artikel 16 Absatz 3 FFEG der Institution, die Behörde bei der Vorbereitung der Entlassung zu unterstützen. Diese Unterstützung dürfte insbesondere im Bereich der medizinisch notwendigen Nachbetreuung regelmässig nötig sein. Absatz 2 Ausser diejenigen Personen, die sich im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung oder wegen gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Bereich von Epidemien in einer Institution befinden, können alle Patientinnen und Patienten frei darüber entscheiden, ob sie weiterhin in Behandlung bleiben wollen oder nicht. Damit können Patientinnen und Patienten eine Entlassung verlangen, selbst wenn dies aus fachlicher Sicht nicht angebracht ist. Zum Schutz der Institutionen schreibt Absatz 2 vor, dass die Patientinnen und Patienten in einem solchen Fall eine entsprechende schriftliche Erklärung unterschreiben bzw. in der Behandlungsdokumentation vermerkt wird, dass eine solche Erklärung verweigert wurde. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 18 Übergangsbestimmungen Soweit in den Institutionen und bei den Gesundheitsfachpersonen bereits elektronische Behandlungsdokumentationen im Einsatz sind, muss den datenbearbeitenden Stellen eine Frist eingeräumt werden, das in Artikel 4 Absatz 3 vorgeschriebene Schutzmassnahmenkonzept zu erstellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Artikel 19 Änderung eines Erlasses Nach Artikel 11 soll die Information der Bevölkerung über die Organ- und Gewebeentnahme bei Verstorbenen regelmässig in den Amtsanzeigern erscheinen. Dazu ist eine Anpassung der entsprechenden Verordnung nötig.

8 - 8 - Artikel 20 In-Kraft-Treten Es ist vorgesehen, die Verordnung auf den in Kraft zu setzen. III. Personelle Auswirkungen Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen. IV. Finanzielle Auswirkungen Die Vorlage hat grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen. Allenfalls können die nach Artikel 4 statuierten Anforderungen an die Informatiksysteme im Bereich der Behandlungsdokumentationen Anpassungen der bereits vorhandenen Systeme in den Institutionen nötig machen, was auch mit entsprechenden Kosten verbunden sein dürfte. Diese zu beziffern ist jedoch nicht möglich, da unterschiedliche Systeme im Einsatz sind und die allenfalls vorzunehmenden Anpassungen individuell abgeklärt werden müssen. V. Auswirkungen auf die Gemeinden Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden. VI. Auswirkungen auf die Wirtschaft Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft. VII. Ergebnis des Konsultationsverfahrens Der Entwurf wurde am 14. Juni 2002 in ein Konsultationsverfahren geschickt. Insgesamt haben sich 28 Institutionen und Organisationen geäussert. Grundsätzlich fand die Vorlage Zustimmung, eingegangen sind insbesondere Bemerkungen zum Geltungsbereich sowie zu den Vorschriften betreffend die Behandlungsdokumentation. Nach Auffassung einiger Konsultationsteilnehmenden müsste sich der Geltungsbereich auf alle Institutionen erstrecken, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Diesem Argument trug indessen bereits der Konsultationsentwurf Rechnung: Durch die schwierige Abgrenzung im Bereich Bundesprivatrecht - kantonales öffentliches Recht (vgl. Ausführungen zu Artikel 1) soll die Einhaltung der Vorschriften des fünften Abschnittes in privaten Institutionen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Leistungsverträge gewährleistet werden. Die Kritiken betreffend die Vorschriften über die Behandlungsdokumentation betrafen einerseits die hohen Anforderungen, die an die zum Einsatz gelangenden Informatiksysteme gestellt werden, andererseits gaben die vorgesehenen Aufbewahrungsfristen Anlass für Diskussionen. Im erstgenannten Bereich besteht ein eingeschränkter Handlungsspielraum: Die Vorgaben des Datenschutzrechts müssen gerade bei den hochsensiblen Patientendaten eingehalten werden. Bei den Aufbewahrungsfristen wird nun eine Lösung vorgeschlagen, die möglichst allen Anliegen - Datenschutz, Patienteninteressen sowie Kostenfrage - gerecht werden soll. Im Übrigen gab die Vorlage Anlass zu etlichen Einzelbemerkungen. Relativ häufig wurden Formulierungen und Vorschriften kritisiert, die sich auf klare Vorgaben des GesG stützen; diese konnten entsprechend nicht berücksichtigt werden. Die Direktionen, die sich geäussert haben stimmten der Vorlage inhaltlich weitgehend zu. Die Staatskanzlei brachte einige rechtssetzungstechnische Hinweise an, die bei der Überarbeitung entsprechend beachtet wurden.

9 - 9 - VIII. Ergebnis des Mitberichtsverfahrens Das ordentliche Mitberichtsverfahren bei den Direktionen und der Staatskanzlei wurde vom 5. bis 27. September 2002 durchgeführt. Die Bemerkungen und Anträge wurden grösstenteils berücksichtigt. Der Antrag der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion, medizinische Zwangsmassnahmen, welche in Notfallsituationen ohne vorherige schriftliche Anordnung der ärztlichen Leitung vorgenommen werden sollen, auf Anbinden und Isolieren zu beschränken, wurde nicht berücksichtigt, und zwar aus folgenden Gründen: Die Voraussetzungen, dass medizinische Zwangsmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 so dringend vorgenommen werden müssen, dass auf eine vorherige schriftliche Anordnung der ärztlichen Leitung verzichtet werden muss, sind sehr hoch. Die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient muss sich in einem Zustand befinden, welcher ein unmittelbares Eingreifen in Form von medizinischen Zwangsmassnahmen unerlässlich macht. Der dabei vorgenommene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erfolgen. Auch wenn eine medikamentöse Zwangsbehandlung einen besonders schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten darstellt, kann eine solche gerade auch in den von Artikel 7 Absatz 4 erfassten Fällen angezeigt sein. Das Bundesgericht hat in einem den Kanton Bern betreffenden Fall, in welchem die Vornahme von medizinischen Zwangsmassnahmen gestützt auf die polizeiliche Generalklausel erfolgte (also vor In-Kraft-Treten des revidierten Gesundheitsgesetzes), festgehalten, dass die Verbindung von Isolation und Zwangsmedikation sachgerecht war und während der fraglichen Tage ohne Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufrechterhalten werden durfte. Das Bundesgericht verweist diesbezüglich auf die von der Klinik eingereichte Stellungnahme, in welcher der Arzt ausführt, dass es inhuman gewesen wäre, einen angetriebenen, unter starkem Bewegungsdrang stehenden Patienten ohne eine beruhigende Medikation in ein Zimmer einzuschliessen oder im Bett zu fixieren. (BGE 126 I 112, E. 5c) Bern, 14. Oktober 2002 DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR: Samuel Bhend Regierungsrat

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