Folien zum SGB II. von Harald Thomé. Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht

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1 Folien zum SGB II unter Einbeziehung der aktuellen gesetzlichen Änderungen und Rechtsprechung von Harald Thomé Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht Stand: 06. Juli 2010

2 Die Neuformierung der Leistungssysteme / Änderungen ab 2005 bis 2004: altes SGB III altes BSHG GSiG seit 2003 Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe / Hilfe in besonderen Grundsicherung (Hilfe zum Lebenslagen (im Alter und bei Lebensunterhalt) Erwerbsminderung) AsylbLG ab 2005: Arbeitslosengeld (ALG I) Personen * Kurzarbeit: im KUG Bezug *** ALG II Sozialgeld ================ Personen * SGB III ALG II SGB II für Erwerbsfähige (und deren Angehörige) Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) Sozialgeld Wohnkostenzuschuss nach 22 Abs. 7 SGB II Schulbedarfspaket nach 24a SGB II für nicht Erwerbsfähige Wohngeld (WoGG) Kinderzuschlag ( 6a BKGG) Das sind die neuen Verschiebebahnhöfe, um insbesondere Kinder aus den Statistiken zu holen. * Stand: 03/2010, BA-Monatsbericht ** Stand: 12/2008, *** 12/2009 BA-Monatsbericht Sozialhilfe & Grundsicherung (SGB XII) (3. Kapitel) Sozialhilfe (4. Kapitel) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( Kapitel) Hilfen zur Eingliederung Pflege Überwindung bes. sozialer Schwierigkeiten andere Lebenslagen Krankheit Behinderung 3. Kap / 4. Kap Pers. ** SGB XII 2 Asylbewerberleistungsgesetz Pers. **

3 Systematische Einschätzung von Hartz IV aus Regierendensicht: Systematische Einschä ".. Wir müssen und wir haben unseren Arbeitsmarkt liberalisiert. Wir haben einen der besten Niedriglohnsektoren aufgebaut, den es in Europa gibt.. Wir haben einen funktionierenden Niedriglohnsektor aufgebaut, und wir haben bei der Unterstützungszahlung Anreize dafür, Arbeit aufzunehmen, sehr stark in den Vordergrund gestellt. Es hat erhebliche Auseinandersetzungen mit starken Interessengruppen in unserer Gesellschaft gegeben. Aber wir haben diese Auseinandersetzungen durchgestanden. Und wir sind sicher, dass das veränderte System am Arbeitsmarkt erfolgreich sein wird. " Rede von Ex Bundeskanzler Gerhard Schröder vor dem World Economic Forum in Davos am , Quelle: Wir dürfen den Grundgedanken von Hartz IV nicht aus den Augen verlieren: Die notwendigen Sozialleistungen dürfen die Aufnahme von Arbeit nicht unattraktiv machen, sagte Finanzminister Schäuble in Welt Online v Es kann nicht sein, dass die Hartz-IV-Bezüge eine Höhe erreichen, dass sich eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich nicht mehr lohnt, Michael Fuchs, CDU- Wirtschaftsexperte und stellvertretender Unionsfraktionsvorsitzender im Bundestag, in Welt Online v

4 Anspruchsvoraussetzungen SGB II Leistungen Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend decken kann ( 9 Abs. 1 S. 1 SGB II) vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen ( 9 Abs. 1 S. Nr. 2 SGB II) Daraus ergibt sich: ALG II ist eine bedarfsabhängige Leistung. ALG II wird nicht von der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt mit mehr als 14,9 Wochenarbeitsstunden abhängig gemacht, d.h., man muss nicht arbeitslos sein, sondern bedürftig (anders als im ALG I), aber medizinisch arbeitsfähig sein. Es ist auch ein Doppelbezug von ALG I und ALG II möglich (große Familie, kein ausreichendes ALG I, daher ergänzende ALG II- Leistungen). ALG II wird auch an Personen gezahlt, die ihre Arbeitskraft aus einem wichtigen Grund nicht einsetzen müssen, z.b. wegen Kindererziehung, Pflege Angehöriger, Fortsetzung von Schule oder Ausbildung. 4

5 Antragsverfahren Beginn + Wirksamkeit des Antrages Anspruchsvoraussetzungen im SGB II / SGB XII Im SGB II gilt der Antragsgrundsatz,, der Anspruch beginnt ab der ersten formlosen Antragstellung ( 9 SGB X i.v.m. 37 Abs. 1 SGB II). Im SGB XII gilt der Kenntnisgrundsatz,, der Anspruch beginnt ab Kenntnis der Notlage ( 18 Abs. 1 SGB XII) (Ausnahme: Leistungen nach dem 4. Kap. = Grundsicherung, hier gilt (Ausnahme: Antragsgrundsatz Leistungen ( nach dem 4. Kap. = Grundsicherung, hier g Der Antrag ist an keine Form gebunden ( 9 SGB X), als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. Die Leistungsträger sind verpflichtet, den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen (allg. Beratungspflicht 14 SGB I, besondere 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und den Antrag ggf. entsprechend auszulegen ( 2 Abs. 2 SGB I) und dafür Sorge zu tragen, dass sachdienliche und vollständige Anträge gestellt werden (BSG v B 14 AS 56/08 ER mit Verweis auf 16 Abs. 3 SGB I). Ein Antrag soll beim zuständigen Leistungsträger (ARGE/Jobcenter) gestellt werden ( 16 Abs. 1 S. 1 SGB I), er kann aber auch bei jedem anderen Leistungsträger (Sozi, Krankenkasse, Versorgungsamt.) und Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindebüro, Rathaus) ( 16 Abs. 1 S. 2 SGB I) gestellt werden. Der Antrag gilt ab Eingang bei der Behörde als wirksam gestellt ( 16 Abs. 2 SGB I), der unzuständige Leistungsträger / Behörde hat den Antrag unverzüglich weiterzuleiten. Ein Antrag ist auch nicht nach verspäteter Antragstellung verwirkt, die Behörde ist vielmehr nach 16 Abs. 3 SGB I in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass klare, sachdienliche Anträge gestellt werden und unvollständige Angaben zu ergänzen. Dass der Antrag nicht verwirkt ist, gilt auch, wenn der Anspruch sechs Monate später geltend gemacht wird (BSG v B 14 AS 56/08 R). Der Leistungsträger ist zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet, er darf sie nicht deshalb verweigern, weil er den Antrag für unzulässig oder unbegründet hält ( 20 Abs. 3 SGB X). 5

6 Antragsverfahren Nachweis über Einreichung trifft Antragsteller Beweissicherer Zugang von Anträgen und Unterlagen Da sich manche ARGEn als wahre Bermudadreiecke entpuppen, was eingereichte Anträge und Unterlagen betrifft und der Antragsteller/Einreicher in der Beweispflicht ist, dass er etwas eingereicht hat, empfehlen sich folgende Verfahrenshandlungen: Schriftliche Eingangsbestätigung beim Amt Sich auf einer Kopie oder mit gesondertem Schreiben den Eingang beim Amt bestätigen lassen. "Der Verwaltungsträger ist verpflichtet, die Vorsprache auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Aufgrund der in 37 Abs. 2 S 1 zum Ausdruck kommenden Bedeutung des Antrags auf der einen und der den Hilfebedürftigen treffenden objektiven Beweislast auf der anderen Seite ergibt sich ein solcher Anspruch auch ohne ausdrückliche Normierung bereits aus dem allgemeinen verwaltungsverfahrens-rechtlichen Grundsätzen, GK - SGB II, Hohm 37 Rn 30. Faxübersendung mit Sendebericht und Verkleinerung des übersandten Schriftstückes Übersendung mit Fax und nur Sendebericht beweist lediglich, dass ein Schriftstück übersandt wurde, aber nicht welches, daher nur Faxgeräte mit Verkleinerung der ersten Seite verwenden. Wird in der Rechtssprechung als bewiesener Zugang anerkannt. Einwurf unter Zeugen Wird ein Schriftstück unter Zeugen eingetütet und beim Amt eingeworfen (bitte möglichst Eingangsvermerk für eigene Akte fertigen!), gilt dies als sicherer Beweiszugang. Zeuge möglichst nicht auch Leistungsbezieher der gleichen BG. Einschreiben/Rückschein Übersendung per Einschreiben gilt auch als sicherer Beweiszugang, wenn das Schreiben, Eintüten und die Aufgabe bei der Post unter Zeugen stattfindet. Übersendung mit der Post: Bei mit der Post abgesandten Anträgen kann sich der Antragsteller nicht darauf verlassen, dass dieser die Behörde auch erreicht, der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde erreicht hat (LSG NRW v L 9 AS 69/07). Ich rate allen, vorsichtig sein und ein gesundes Behördenmißtrauen zu entwickeln, denn es verschwindet viel beim Amt, die Konsequenzen können sehr heftig sein, wie Ordungswidrigkeitsverfahren / Strafbefehl / Rückforderung. 6

7 Antragsverfahren Fälligkeit der Leistung + monatlich im Voraus + vorläufige Bewilligung Systematik der Fälligkeit von ALG II Leistungen Auf Sozialleistungen, insofern sie nicht im behördlichen Ermessen liegen, besteht ein Rechtsanspruch ( 38 SGB I, 39 SGBI) Ansprüche entstehen, wenn die Kraft eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen [im SGB II: u.a. Antrag, Hilfebedürftig, Arbeitsfähigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, EAO ] ( 40 Abs. 1 SGB I) Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig ( 41 SGB I) SGB II - Leistungen sind monatlich im Voraus zu erbringen ( 41 Abs. 1 S. 4 SGB II), d.h. in der Regel am letzten Werktag des Vormonats, spätestens am 1. des jeweiligen Monats (SG Köln S 25 (22) AS 78/05; Conradis im LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, 41 Rz 3, LSG NRW v L 7 B 341/08 AS ER). Werden Sozialleistungen erstmalig beantragt und besteht ein Anspruch dem Grunde nach und ist zur Feststellung der Höhe voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich, dann kann der Leistungsträger Vorschüsse erbringen. Er hat sie zu erbringen, wenn der Berechtigte dies beantragt, die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats ( 42 Abs. 1 SGB I). 7

8 Das Leistungssystem "Grundsicherung für Arbeitssuchende Anspruch auf ALG II Leistungen haben Personen: ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen der Altersgrenze für Rente ( 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II) die erwerbsfähig sind, mind. 3 Std. täglich arbeiten können (medizinische Erwerbsfähigkeit - die Arbeitsmarktlage ist irrelevant) ( 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 2 SGB II) die bedürftig sind, d.h. ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können ( 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, 9 Abs. 1 SGB II) die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben ( 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.v.m. 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) und die werktäglich, postalisch, persönlich erreichbar im Sinne der EAO sind ( 7 Abs. 4a SGB II) und insofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt Sozialgeld erhalten: Personen, die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und selbst nicht erwerbsfähig sind ( 28 Abs. 1 SGB II). Das sind: unter 15-jährige Kinder, insofern sie hilfebedürftig ( 7 Abs. 3 Nr. 4, 28 Abs.1 SGB II) sind sowie vorübergehend (und nicht dauerhaft) erwerbsunfähige oder erwerbsunfähig deklarierte Partner oder Eltern erwerbsfähiger Kinder Sozialgeld wird nur gezahlt, wenn mind. eine erwerbsfähige Person die grundsätzliche Zugehörigkeit zum SGB II auslöst. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person noch minderjährig ist oder dem Arbeitsmarkt wegen Ausbildung oder Schule nicht zur Verfügung steht. Ist keine Person arbeitsfähig, ist ein Sozialhilfe/Grundsicherungsanspruch nach dem SGB XII zu prüfen. 8

9 Ausschlusstatbestände: Jeglicher SGB II Leistungsanspruch ist ausgeschlossen bei: Hilfe zum Lebensunterhalt ist ausgeschlossen bei: Unterbringung in einer stationären Einrichtung ( 7 Abs. 4 SGB II) Ausnahme: - Krankenhausaufenthalt bis 6 Monate im Zeitablauf oder Prognose - nicht richterlich angeordnete Inhaftierung - kein Ausschluss bei Inhaftierten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könnten (LSG NRW v L 19 AS 504/10 B ER) Verstoß gegen Erreichbarkeitsanordnung ( 7 Abs. 4a SGB II) Auszubildenden deren Ausbildung nach BAföG oder nach den SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) dem Grunde nach förderungsfähig ist ( 7 Abs. 5 SGB II) Bezieher einer Altersrente ( 7 Abs. 4 SGB II) oder dauerhaft Erwerbsunfähige Anspruchsberechtigte nach 1 AsylbLG ( 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II) Ausländer, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten ( 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II) 9

10 Leistungsspektrum der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können ( 1 Abs. 1 SGB II). Das sind dann: Eingliederung in Arbeit (3. Kapitel, Abschnitt 1, 14 18a SGB II) Sicherung des Lebensunterhalts (3. Kapitel, Abschnitt 2, SGB II) aktivierende Hilfen Fordern und Fördern (oft überfordern oder unterfordern) ALG II für erwerbsfähige Hilfebedürftige (EHB) Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 10

11 Leistungen nach dem SGB II A. Leistungen zum Lebensunterhalt A. Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG II und Sozialgeld) 1. Regelleistungen ( 20 SGB II) 2. Mehrbedarfe ( 21 SGB II) 3. Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) 4. Darlehen bei drohender Obdachlosigkeit und vergleichbarer Notlagen ( 22 Abs. 5 SGB II) 5. Abweichende Erbringung / Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf ( 23 Abs. 1 SGB II) 6. Erstausstattung Wohnung oder Kleidung oder Klassenfahrten6. Erstausstattung Wo ( 23 Abs. 3 SGB II) 7. befristeter Zuschlag zum ALG II ( 24 SGB II) 8. Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) ( 26 SGB II i.v.m. 5 Abs 1 Nr. 2a SGB V) 11

12 Regelleistungen und Mehrbedarfe im SGB II (ab ) 359,- Regelleistungen (RL) für Alleinstehende, Alleinerziehende oder minderjährige Partner (Eckregelsatz) 100 % 20 Abs. 2 SGB II 323,- Ehepartner / Lebenspartner innerhalb einer BG 90 % 20 Abs. 3 SGB II 215,- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 % 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II 251,- Kinder von Beginn 7. Lebensj. bis Vollendung 14. Lebensj. * 70 % 74 SGB II 287,- Kinder ab dem 15. Lebensjahr und Unter 25-jährige im Haushalt der Eltern, sowie ungenehmigt Ausgezogene U-25 er 80 % 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / 20 Abs. 2a SGB II *** Mehrbedarfe (MB) (zusätzliche monatliche Leistungen) 61,- bei 100 % RL 55,- bei 90 % RL 49,- bei 80 % RL 129,- 43,- 61,- 126,- MB für Schwangere ab Beginn der 13. Woche ** 17 % 21 Abs. 2 SGB II Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren ** Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern / pro Kind 12 %, max. 60 % ** MB für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G ** erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. 33 SGB IX erhalten ** 36 % 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II 12 % 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II 17 % 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II 35 % 21 Abs. 4 SGB II 36,- bis 72,- MB für kostenaufwändige Ernährung** % 21 Abs. 5 SGB II MB wegen besonderen Bedarf (»Härtefallregelung«) * Diese Regelleistung ist bis Ende 2011 befristet ** Alle Mehrbedarfe entsprechend der maßgeblichen Regelleistung *** Zahlen hier ausgehende von der 100 % Regelleistung (Eckregelsatz) 21 Abs. 6 SGB II 12

13 Bedürftigkeitsprüfung: Abgrenzung Einkommen und Vermögen Leitsatz Einkommen im Sinne des 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG vom B 14 AS 26/07 R, Rn. 23; BSG vom B 4 AS 29/07 R, Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des BSG ist alles, was im Leistungsbezug zufließt, als Einkommen zu berücksichtigen. Handelt es sich um einmaliges Einkommen, soll dieses nach den Vorgaben der ALG II-Vo und des BSG auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und angerechnet werden ( 2 Abs. 4 S. 3 ALG II Vo; BSG v B 4 AS 29/07). Nicht als Einkommen anzurechnen ist im Bedarfszeitraum zur Auszahlung gebrachtes Vermögen (Sparguthaben, Lebensversicherung; Verkäufe aus geschütztem Hausrat ). Solche Zahlungen die aus einer Vermögensumschichtung zum Verkehrswert erfolgen, sind zum Vermögensbestand zu rechnen, weil sie den Vermögensbestand nicht verändern (BSG v B 4 AS 57/07 R; LSG BaWü v L 7 AS 5695/06 und v L 13 AS 4522/07). Eine Überschussbeteiligung ist auch dem Vermögen zuzurechnen (SG Düsseldorf v S 7 44 AS 195/06 [a.a. als BSG]). Nicht verbrauchtes laufendes Einkommen, wird durch Monatswechsel zu Vermögen [insofern es nicht aus einmaligen Einnahmen stammt und im Rahmen des»behördlichen Vermögensraubes«( 2 Abs. 4 S. 3 ALG II -Vo) angerechnet wird]. 13

14 Bedürftigkeitsprüfung SGB II: Einkommen Prüfschritte bei Einkommensanrechnung: 1. Verfügbarkeit Nur tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte dürfen als Einkommen Nur tatsächlich im Sinne zur Verfügung steh des 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt werden. 2. Anrechenbarkeit Nur zweckidentische Einkünfte dürfen als Einkommen angerechnet Nur werden. zweckidentische Einkünfte dü 3. Anrechnungszeitpunkt Entsprechend dem Zuflussprinzip sind anrechenbare Einkünfte ausschließlich Entsprechend im dem Zuflussprinzip Zuflussmonat zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, für was die Zuflussmonat Einkünfte zu berücksichtigen. erzielt werden und wann sie in dem jeweiligen Monat zufließen. 4. Laufendes Einkommen Laufendes Einkommen und Einkommen, welches aufgrund von Arbeitsverhältnissen Laufendes Einkommen und Einko gezahlt wird, dürfen nur im Zuflussmonat berücksichtigt werden. 5. Einmaliges Einkommen Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, Einmalige soweit Einnahmen sind auf ein nicht in Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. 6. Einkommen in unterschiedlicher Höhe Wechselnde laufende Einkünfte müssen im Zuflussmonat auf den Cent Wechselnde genau laufende Einkünfte m berücksichtigt werden, davon kann abgewichen werden bei vorläufiger berücksichtigt Leistungs werden, davon kan gewährung, dann kann ein Durchschnittseinkommen berücksichtigt gewährung, werden. dann kann ein Durchs 14

15 1. Schritt: Verfügbarkeit 1. Verfügbarkeit Nur tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte dürfen als Einkommen Nur tatsächlich im Sinne zur Verfügung steh des 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt werden. Norm: (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert ( 11 Abs. 1 S. 1 SGB II) Das bedeutet: nur tatsächlich geflossene Gelder sind»einnahmen«und dürfen als Einkommen ( 11 Abs. 1 SGB II) berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um»laufende Einnahmen«( 2 Abs. 2 S. 1 ALG II-Vo) oder um»einmalige Einnahmen«( 2 Abs. 4 S. 1 ALG II-Vo) handelt. Ansprüche aus gestellten Anträgen oder sonst wie irgendwann in Aussicht gestellte Gelder stellen keine Einnahmen im Sinne des SGB II dar. Solche Ansprüche dürfen nicht leistungsausschließend oder bedarfsmindernd im SGB II berücksichtigt werden. Diese Regel baut auf das Bedarfsdeckungsprinzip des 9 Abs. 1 S. 1 SGB II auf, nachdem derjenige hilfebedürftig ist, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend decken kann. 15

16 2. Schritt: Anrechenbarkeit 2. Anrechenbarkeit Grundsätzlich ist jede Einnahme in Geld oder Geldeswert anzurechnen, bis auf Einnahmen, bei denen die Nichtanrechnung gesetzlich bestimmt ist ( 11 Abs. 1 und 3 SGB II und 1 ALG II-Vo) oder die aufgrund eines anderen Zweckes»Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes«nicht angerechnet werden dürfen ( 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II). Normen: (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert bis auf ( 11 Abs. 1 S. 1 SGB II) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen ( 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II) Nicht anzurechnen sind: Leistungen nach diesem Buch, also SGB II Leistungen, deren nachträgliche Zahlung durch Rechtsmittel oder sonstige Bescheidkorrekturen erfolgte ( 11 Abs. 1 SGB II). Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten nach dem Opferentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ( 11 Abs. 1S. 1 SGB II, s. auch FH ff). 16

17 2. Schritt: Anrechenbarkeit 2. Anrechenbarkeit / nicht anzurechnen sind nicht zweckidentische Einnahmen ( 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II) Ist die Einnahme nicht zweckidentisch, ist eine Anrechnung rechtswidrig. Die Zweckidentität ergibt sich aus der Frage, ob die Leistung einen anderen Zweck als»sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes«dient. Das sind beispielsweise: Aufwandsentschädigung aus Ein-Euro-Job Sitzungsgelder für Mitglieder kommunaler Vertreter in der Höhe der steuerfreien Beträge (SG Würzburg v S 16 AS 450/09) 20 % von Ausbildungsförderungsleistungen nach BAföG und BAB ( 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-Vo, s. auch BSG vom B 14 AS 61/07 R, s. auch FH ) Eingliederungshilfe Spätaussiedler (FH 11.95) Kinderbetreuungszuschlag nach 14b BAföG (FH a) kommunale Zuschüsse zu Fahrtkosten von Schülern, Schulbüchern und Lernmitteln (FH a) Leistungen der gesetzl. Pflegeversicherung ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-Vo) steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit (nach 3 Nr. 26 EStG), z.b. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer..) Abwrackprämie (LSG Sachen-Anhalt v L 2 AS 315/09 B ER; LSG Thüringen v L 7 AS 535/09 ER, SG Magdeburg v S 16 AS 907/09 ER, LSG Hessen v L 6 AS 515/09 B ER), [aber auch nicht anzurechnen, da die Prämie nicht für den Lebensunterhalt zur freien Verfügung steht, da sie wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung des Neuwagens einfließe]). 17

18 2. Schritt: Anrechenbarkeit 2. Anrechenbarkeit / nicht anzurechnen sind Norm: Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären ( 11 Abs. 3 Nr. 1 b SGB II) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (oder vergleichbarer wohl und mildtätigen Organisationen, Kirchen- und Religionsgemeinschaften, sowie Personen und Stellen, die freie Wohlfahrtspflege betreiben, und Stiftungen, ins. Stellen, für Schwangere die freie Wohlfahrtspflege und Schulstiftungen) ( 11 Abs. 3 Nr. 1 b) SGB II + 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-Vo) dürfen nicht angerechnet werden, insofern Leistungen nach diesem Buch daneben nicht mehr gerechtfertigt wären ( 11 Abs. 3 Nr TS SGB II). Nicht gerechtfertigt wären SGB II Leistungen, wenn es sich um Einnahmen von mehr als 179,50 EUR /mtl. (1/2 des Eckregelsatzes) handelt (FH ). Bei einmaligen Zuschüssen und Zuwendungen wird das i.d. R. nicht geprüft! Zweckidentische Zuwendungen der Wohlfahrtspflege ( 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V0) haben komplett anrechnungsfrei zu bleiben. Darunter sind insbesondere Tafel- und Lernmittelzuwendungen gemeint (hier gibt es keine Gerechtfertigkeitsprüfung). Nicht anzurechnen sind ferner: Entschädigungen für Nicht-Vermögensschäden ( 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). anrechnungsfreie Beträge des Elterngeldes ( 11 Abs. 3a SGB II) und Pflegegeld nach dem SGB IIX ( 11 Abs. 4 SGB II). 18

19 2. Schritt: Anrechenbarkeit 2. Anrechenbarkeit / nicht anzurechnen sind Gelder, die aufgrund sonstiger rechtlichen Regelungen nicht anzurechnen sind z.b. Kinderbonus, Blindengeld, Stiftung Mutter-Kind (in FH ist eine gute Übersicht) einmalige oder in größeren Zeitabständen anfallende Einnahmen mit einem Wert von nicht mehr als 50 / jährlich ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ALG II-Vo). Zuwendungen Dritter, die einen anderen Zweck dienen als SGB II Leistungen, soweit daneben Leistungen nach diesem Buch nicht ungerechtfertigt wären ( 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-Vo), z.b. Geschenke Dritter bei Hochzeit, Geburtstag, Konfirmation. Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-Vo). Auslandsverwendungszuschlag, Leistungszuschlag und Überbrückungsbeihilfe bei Soldaten ( 1 Abs. 1 Nr ALG II-Vo). Eigenheimzulage, soweit diese nachweislich zur Finanzierung einer geschützten Immobilie verwendet wird ( 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-Vo) Kindergeld als Einkommen des Kindes, soweit dieses außerhalb des Elterhauses lebt und das Geld weitergeleitet wird ( 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-Vo). bei Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bei unter 15-Jährigen, ein Betrag von 100 EUR / mtl. ( 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-Vo). Bei Ausbildungsförderungsleistungen ggf. höhere Kosten als die 100 EUR Grundfreibetrag isv 11 Abs. 2 S. 2 SGB II ( 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-Vo). Verpflegung außerhalb von Arbeitsverhältnissen (Krankenhaus, Kur, Reha, Kindergarten, Schule, Eltern, Klassenfahrten, Schulessen ) ist nicht als Einkommen berücksichtigen ( 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II Vo). Diese Regelung gilt rückwirkend zum ( 10 S. 1 ALG II-Vo). 19

20 2. Schritt: Anrechenbarkeit 2. Anrechenbarkeit / nicht anzurechnen sind Verpflegung im Rahmen von Arbeitsleistungen ist mit täglich 1% der maßgeblichen Regelleistung angesetzt, also mtl. max. 30% statt bislang 35%. Bei Teilverpflegung entfallen (analog der steuerlichen Regelung) auf Frühstück 20%, auf Mittag- und Abendessen je 40% ( 2 Abs. 5 ALG II-Vo). Geldgeschenke anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste, sowie anlässlich Jugendweihe sind bis zu einer Höhe von EUR anrechnungsfrei ( 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG II-VO). Taschengeld aus Jugendfreiwilligendiensten bis zu 60 Euro mtl. ( 1 Abs. 1 Nr. 13 ALG II-Vo). Darlehen ist anrechnungsfrei: Mittel aus einem Darlehen sind grundsätzlich anrechnungsfrei, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt. Es bleibt nicht nur dann unberücksich-tigt, wenn ein Dritter nur deshalb - anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - vorläufig "eingesprungen" ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt (BSG v B 14 AS 46/09 R). Auch ein Geschäftsdarlehen ist kein Einkommen (LSG BB vom L 32 AS 316/09). Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann (LSG NRW vom L 7 AS 62/08, Eicher/Spellbrink 11 Rz 29). 20

21 3. Schritt: Anrechnungszeitpunkt & Zuflussprinzip 3. Anrechnungszeitpunkt Entsprechend dem»zuflussprinzip«sind anrechenbare Einkünfte ausschließlich im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, für was die Zuflussmonat Einkünfte zu berücksichtigen. erzielt werden und wann in dem jeweiligen Monat sie zufließen. Normen: (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen ( 2 Abs. 2 S. 1 ALG II-Vo). (4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen ( 2 Abs. 4 S. 1 ALG II-Vo). Damit wird klargestellt, dass bei der Berücksichtigung einzig der tatsächliche Zuflusszeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Leistungsberechtigte die Einnahme wertmäßig dazu erhält. Aus welchem Rechtsgrund die laufenden Einnahmen zufließen, ist ohne Belang (z.b. Gehalt für Dez., welches im Jan. ausgezahlt wird). So ist etwa am Monatsende ausgezahltes Gehalt für den gesamten Monat zu berücksichtigen (LSG BaWü v L 8 AS 4314/05). 21

22 Schritt: laufendes & einmaliges Einkommen 4. Laufendes Einkommen Laufende Einkommen und Lohnzahlungen, welche aufgrund von Arbeitsverhältnissen Laufende Einkommen und Lohnza gezahlt werden, dürfen nur im Zuflussmonat berücksichtigt werden. Laufende Einnahmen stellen alle monatlich gezahlten Einkünfte dar (Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld, Kindergeld, andere Sozialleistungen, Renten..), sowie Erwerbseinkommen, auch wenn diese aufgrund kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse einmalig erzielt werden ( 2 Abs. 2 S. 2 ALG II-Vo). 5. Einmaliges Einkommen Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, Einmalige soweit Einnahmen nicht sind auf ein im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Norm: (4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen ( 2 Abs. 4 ALG II-Vo). Unter einmaligen Einnahmen ist zu verstehen: Zinsen, Nachzahlungen Unter voneinmaligen anderen Sozial Einnahmen ist zu verstehen: Z leistungen, Abfindungen, Steuererstattungen, Erbschaften, Schenkungen, leistungen, Urlaubsgeld Abfindungen, Steuererstattungen, Er 22

23 5. Schritt: Einmaliges Einkommen 5. Einmaliges Einkommen Kleinere einmalige Geldbeträge / Anrechnung in einer Summe Ist die Einnahme geringer als der monatliche Bedarf, soll sie in einer Summe angerechnet werden (FH 11.12; LSG BaWü L 8 AS 1219/07; LSG BB L 28 AS 1099/07). Angemessener Zeitraum Strittig ist die Regelung des angemessenen Zeitraums. Das BSG vertritt die Auffassung, dass eine Aufteilung über mehrere Bewilligungsabschnitte möglich sei (BSG v B 4 AS 29/07, Rz 30). Die BA meint, der Anrechnungszeitraum sei grundsätzlich so kurz wie möglich zu halten (FH 11.12) und bei fehlender KV-Anrechnung höchstens sechs Monate, keinesfalls länger als zwölf Monate (FH 11.12a). Längstens zwölf Monate wird auch z.t. in der Kommentarliteratur vertreten (Hauck/Noftz, 11 Rz 45o). Abzugsbeträge sind anzusetzen In dem Verteilzeitraum sind alle Absetzbeträge (gem. 11 Abs. 2 SGB II i,v.m. der ALG II-Vo) in Abzug zu bringen (Versicherungspauschale 30 EUR, gesetzl. Kfz-Versicherung, Altersvorsorge, Gewerkschafts- und Sozialverbandsbeiträge) und sonstige mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehende Kosten (z.b. Fortbildungskosten, Unfallkosten, IT- Kosten, Bewerbungskosten) [isv FH 11.75] (FH 11.15; LSG NSB L 8 AS 325/06ER; LSG BW L 7 AS 1431/07]). Anrechnung im Monat nach Zufluss Anrechnung im Monat nach Zufluss Abweichend zur sonstigen Aufhebungstechnik und Zuflußtheorie ( 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X regelt 2 Abs. 4 ALG II-Vo) : Sind Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden, ist die Anrechnung in der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen (FH 11.12). 23

24 5. Schritt: Einmaliges Einkommen 5. Einmaliges Einkommen Abzugsbeträge sind anzusetzen In dem Verteilzeitraum sind alle Absetzbeträge gem. 11 Abs. 2 SGB II i,v.m. der ALG II-Vo in Abzug zu bringen (Versicherungspauschale 30 EUR, gesetzl. Kfz-Versicherung, Altersvorsorge, Gewerkschafts- und Sozialverbandsbeiträge) und sonstige mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehende Kosten (z.b. Fortbildungskosten, Unfallkosten, IT-Kosten, Bewerbungskosten) [isv FH 11.75] (FH 11.15; LSG NSB L 8 AS 325/06ER; LSG BW L 7 AS 1431/07]). Anrechnung im Monat nach Zufluss Abweichend zur sonstigen Aufhebungstechnik und Zuflußtheorie ( 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X regelt 2 Abs. 4 ALG II-Vo): Sind Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden, ist die Anrechnung in der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen (FH 11.12). Fiktive Anrechnung Eine fiktive Anrechnung bereits verbrauchter einmaliger Einnahmen ist unzulässig, dem steht der Grundsatz der»bereiten Mittel«entgegen (Hauck/Noftz, 11 Rz 103). Beendigung des Verteilzeitraums Beendigung des Verteilzeitraums Der Verteilzeitraum wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme entfällt, denn Einkommen ist grundsätzlich und ausschließlich zum Lebensunterhalt einzusetzen (BSG v B 4 AS 29/07 R). Damit ist Arbeitsaufnahme gemeint. Der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil der einmaligen Einnahme ist bei einer erneuten Beantragung von SGB II-Leistungen dem Vermögen zuzuordnen (FH 11.12a). 24

25 5. & 6 Schritt: Einmaliges & wechselndes Einkommen 5. Einmaliges Einkommen Abweichungen in besonderen Situationen In besonderen Situationen kann die Anrechnung auch abweichend vom Ziel eines möglichst kurzen Anrechnungszeitraums entsprechend verlängert werden. Dies ist z.b. der Fall, wenn der Betroffene nachweist, dass die einmalige Zahlung für die Tilgung von Schulden vorgesehen ist und auch hierfür verwendet wird (FH 11.14). Weitere andere angezeigte Regelungen Nach meiner Auffassung ist die»andere angezeigte Regelung«noch weiter auszulegen, so seien auch unabweisbare Bedarfe ( 23 Abs. 1 SGB II) oder Leistungen zur Eingliederung oder sonstige Bedarfe zur Vermeidung, Verkürzung und Reduzierung von Hilfebedürftigkeit (i.s.v. 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SGB II) in Abzug zu bringen. Das könnten sein: atypische Bedarfe (entsprechend der Rspr des BVerfG), dringend benötigter Hausrat, eine Brille, medizinischer Bedarf, Zuzahlung Hörgerät, Zahnbehandlung, Reparatur oder Anschaffung eines Kfz, Mofas, Fahrrads oder Tilgung von Schulden oder überzogenem Konto. 6. Einkommen in unterschiedlicher Höhe Wechselnde laufende Einkünfte müssen im Zuflussmonat Cent genau Wechselnde berücksichtigt laufende Einkünfte müssen werden, es kann auch ein monatliches Durchschnittseinkommen zuwerden, Grunde gelegt es kannwerden. auch ein monatliches D Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt ( 2 Abs. 3 S. 2 ALG II-Vo). Wird eine Durchschnittsberechnung durchgeführt, muss diese trotzdem bedarfsdeckend sein. Allenfalls Unterfinanzierungen bis zu 20 EUR dürften zulässig sein (in Bezugnahme auf die Bagatel - Grenzenregelung bei endgültiger Berechnung nach 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-Vo). Denn 9 Abs. 1 SGB II bestimmt: Hilfebedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann. 25

26 Grundsätzliches zur Einkommensbereinigung Vom Einkommen sind abzusetzen: I. Aus jeder Art von Einkommen Vom Einkommen Volljähriger eine Pauschale für Versicherungen in Höhe von 30 ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II VO). Erzielen mehrere Personen Einkommen, ist die Versicherungspauschale mehrfach abzusetzen. Die Pauschale ist ohne jeden Nachweis einer Versicherung in Abzug zu bringen (BSG v B 14 AS 56/07). Vom Einkommen Minderjähriger eine Pauschale von 30 insofern diese selbst eine angemessene private Versicherung abgeschlossen haben ( 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-Vo in der Fassung ab ) gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (KFZ, Mofa, Motorrad) ( 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II), unabhängig davon, ob sie für die Erwerbstätigkeit benötigt werden. KFZ - Haftpflicht ist nur beim Halter des Fahrzeugs abzusetzen (BSG v B 8/9b S0 11/06 ER). Beiträge zur Vorsorge für den Fall von Krankheit und Pflege für nicht pflichtversicherte Personen ( 11 Abs. 2 Nr. 3 a) SGB II). Beiträge zur Altersvorsorge für von der Rentenversicherungspflicht Befreite ( 11 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB II) Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge, soweit sie nicht den Mindesteigenbeitrag nach 86 EStG überschreiten ( 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) = 6 EUR. mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehende notwendige Kosten ( 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). enge Auslegung: Kinderbetreuungskosten und vergleichbare notwendige Kosten * Definition in 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II 26

27 Grundsätzliches zur Einkommensbereinigung mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehende, notwendige Kosten ( 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). weite Auslegung: damit sind auch Kosten gemeint, die mit zukünftiger Einkommenserzielung in Verbindung stehen: Gewerkschafts- oder Sozialverbandsbeiträge (herrschende Kommentar- und Rspr - Meinung) Bewerbungskosten, Fachliteratur, Fortbildung, IT/Telefon, Reisekosten, Umzugskosten, Unfallkosten (FH 11.75) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (titulierte Verpflichtungen beim Jugendamt, durch Gericht, notarielle Unterhaltsvereinbarungen) in Höhe des festgelegten Betrages ( 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II). Titulierte Unterhaltsansprüche können auch vom Einkommen des Partners abgesetzt werden, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht (LSG Berlin-Brandenburg v L 32 AS 3/09B ER) II. Vom Erwerbseinkommen sind in Abzug zu bringen: Bei Erwerbseinkommen unter 400 brutto ein Grundfreibetrag von 100, bei Einkommen oberhalb 400 mind. 100 EUR oder höhere Absetzbeträge ( 11 Abs. 2 S. 2 SGB II) Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe von 15,33 EUR ( 6 Abs. 1 Nr. 2 a.) ALG II VO) soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden ( 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II Vo). bei Benutzung eines Kfz, Fahrtkosten von 0,20 je Entfernungskilometer direkte Strecke zwischen Wohnort/Arbeitsstätte ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b.) ALG II Vo), soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden ( 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II Vo). Bedarfserhöhend können z.b. Parkgebühren, Fährkosten sein. Ist der ÖPNV zumutbar nutzbar und günstiger, sind nur die ÖPNV-Kosten absetzbar sein ( 6 Abs. 2 ALG II Vo). Die BA geht von rechnerischen 19 Arbeitstagen im Monat aus, bei Abweichung muss entsprechend erhöht oder reduziert werden. 27

28 N e u: Sonderregelung Einkommen aus Ferienjobs Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bleiben anrechnungsfrei, wenn: es sich um Einkommen von Schülern handelt, die allgemein- und berufsbildende Schulen besuchen, die in den Schulferien arbeiten die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben die Erwerbstätigkeit höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt wird das Einkommen den Betrag EUR brutto kalenderjährlich nicht überschreitet Die BA legt dies so aus, das damit der Sockelbetrag bis EUR privilegiert ist und das der darüberliegende Teil des Einkommens nach den üblichen Regeln anzurechnen ist (FH 11.19c) Diese Regelungen trifft nicht zu für Schüler die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. ( 1 Abs. 4 ALG II Vo, in der Fassung ab 01. Juni 2010, die brutto- Regelung ergibt sich aus 2 Abs. 1 ALG II Vo). Nicht geklärt ist, ob es sich bei den vier Wochen um Beschäftigungszeiten oder Zeiten der Erwerbstätigkeit handeln soll. Auch spannend ist, ob sich die ARGEn und Gerichte der recht großzügigen Auslegung des EUR Sockelbetrages anschließen werden, inwieweit Ferienjobsbeschäftigungszeiten im Jahr 2010 die vor dem erfolgten hinzuzuaddieren sind. 28

29 Freibetragsregelungen Teil I Eckpunkte der Regelungen: 11 Abs. 2 S. 2 SGB II führt einen Grundfreibetrag von 100 ein, bis zu dem Erwerbseinkommen unberücksichtigt bleiben. Dieser Grundfreibetrag ersetzt die Absetzbeträge nach 11 Abs. 2 Nr. 3 5 (z.b. Werbungskosten von 15,33, Versicherungspauschale, Beiträge für Riester-Rente, Fahrtkosten ) Bei Einkommen über 400 brutto können höhere Absetzbeträge geltend gemacht werden (hier gelten die Regelungen von 11 Abs. 2 Nr. 3 5 und 6 ALG II-Vo) Erwerbstätigenfreibeträge Nach der neuen Regelung des 30 SGB II können Erwerbstätige vom monatlichen Bruttoeinkommen einen weiteren Betrag absetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 übersteigt und nicht mehr als 800 beträgt, auf 20 % des Bruttoeinkommens ( 30 S. 2 Nr. 1 SGB II), für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 übersteigt und nicht mehr als beträgt, auf 10 % des Bruttoeinkommens ( 30 S. 2 Nr. 2 SGB II). Hat der ALG II Leistungsberechtigte mindestens ein minderjähriges Kind oder lebt mit einem minderjährigen Kind in seiner Bedarfsgemeinschaft, steigt die absolute Obergrenze von auf brutto ( 30 S. 3 SGB II). 29

30 Freibetragsregelungen Teil II Freibetrag 1. Stufe / max. 700 Erwerbseinkommen 100 bis 800 Freibetrag der Stufe 20 % Höchstbetrag 140 Freibetrag 2. Stufe / max. 400 Erwerbseinkommen 800 bis % 40 Freibetrag 3. Stufe / max. 300 Erwerbseinkommen 1200 bis 1500 (bei mindestens einem minderjährigen Kind) 10 % Summe: Der Erwerbstätigenfreibetrag wird in einem ersten Rechenschritt ausgehend vom monatlichen Brutto errechnet ( 2 Abs. 1 ALG II Vo), die Beträge werden in den jeweiligen Stufen addiert und dann im zweiten Rechenschritt vom Netto abgezogen. Bitte dringend beachten: der Erwerbstätigenfreibetrag in der 1. Stufe ( 30 S. 2 Nr. 1 SGB II) berechnet sich aus dem Einkommen, welches 100 übersteigt. Daher sind von 800 Bruttoeinkommen max. 700 Erwerbstätigenfreibetrag zu berechnen. 30

31 Einfache ALG II Berechnung Sachverhalt: alleinstehende Person mit Minijob mit Einkommen in Höhe von 400 netto/brutto. 1. Schritt: Ermittlung des Bedarfs 359,- Regelleistung, alleinstehende Person + 323,- Miete + Heizung Es ist in folgenden Schritten zu verfahren: 1. Ermittlung des Bedarfes 2. Einkommensbereinigung 3. Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen = 682,- ALG II - Bedarf 2. Schritt: Einkommensbereinigung 400,- Erwerbseinkommen - 100,- Grundfreibetrag = 300,- verbleibendes Einkommen - 60,- 20 % Freibetrag von 300 = 240,00 anrechenbares Einkommen 3. Schritt: Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen 682,- ALG II - Bedarf - 240,- anrechenbares Einkommen = 442,- zu zahlende ALG II-Leistung (besteht ein ALG II Anspruch, ist der Leistungsbezieher pflichtversichert [ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V]) 31

32 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 1 Fallbeispiel: Eckdaten: Klaus und Rita sind verheiratet, leben mit zwei Kindern. Verena (12 J.) stammt aus erster Ehe, Michael (6 J.) ist ein gemeinsames Kind. Klaus ist Objektschützer im Thüringer Landtag und erhält dort einschließlich Überstunden 920 brutto und 731,20 netto. Rita arbeitetet als Halbtagskraft beim Textildiscounter Kik und erhält dort 420 brutto und 282 netto. Der Vater von Verena zahlt für sie monatlich 300 Unterhalt. Rita ist Kindergeldberechtigte. Absetzbeträge Einkommen: Klaus muss mit dem Kfz zur Arbeit fahren. Arbeitstätte und Wohnort sind einfache Strecke 20 km. Seine Kfz-Versicherung beträgt 37 / mtl., er ist Versicherungsnehmer und Gewerkschaftsmitglied und zahlt 12,40 Beiträge. Rita benötigt für ihre Arbeit ein Ticket für den ÖPNV in Höhe von 45 / mtl.. Unterkunfts- und Heizkosten: Sie zahlen für ihre Wohnung 502 Miete inkl. Betriebskosten und 80 Heizkosten. 32

33 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 2 Fall: Klaus und Rita, Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: 920 brutto, netto 731,20, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76. Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto. Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 328,- Kindergeld. Einkommen Verena 300,- Unterhalt vom Vater. Wohnen: Miete + Heizung 582 Um das»anrechenbare«einkommen zu ermitteln, müssen jetzt verschiedene Rechenschritte durchgeführt werden: 1. Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages ( 30 SGB II) 2. Bereinigung des Einkommens um Absetzbeträge ( 11 Abs. 2 SGB II i.v. m. 6 ALG II VO) 3. Aus diesen Schritten ergibt sich dann das anzurechnende Einkommen. 1. Rechenschritt bei Klaus Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages ( 30 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe ( ) 140,00 Freibetrag (20 % von 700 ) Erwerbstätigenfreibetrag 2. Stufe ( ) + 12,00 Freibetrag (10 % von 120 ) Erwerbstätigenfreibetrag 3. Stufe ( ) = 152,00 Summe Erwerbstätigenfreibetrag 1. Rechenschritt bei Rita Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages ( 30 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe ( ) 64,00 Freibetrag (20 % von 320 ) Erwerbstätigenfreibetrag 2. Stufe ( ) Erwerbstätigenfreibetrag 3. Stufe ( ) = 64,00 Summe Erwerbstätigenfreibetrag 33

34 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 3 Fall: Klaus und Rita, Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: 920 brutto, netto 731,20, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76. Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto. Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 328,- Kindergeld. Einkommen Verena 300,- Unterhalt vom Vater. Wohnen: Miete + Heizung Rechenschritt bei Klaus Ermittlung Absetzbeträge / Werbungskosten: 30, , , , ,00 Versicherungspauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo) Werbungskostenpauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 a) ALG II-Vo) Kfz-Versicherung ( 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) Gewerkschaftsbeitrag ( 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) Fahrtkosten ** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b) ALG II-Vo) = 170,73 Summe Absetzbeträge ** Berechung Fahrtkosten 20 Entfernungs-km x 0,20 ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b) ALG II-Vo) x 19 Tage = 76,00 *** Feste Kosten, bleiben immer gleich 2. Rechenschritt bei Rita Ermittlung Absetzbeträge / Werbungskosten: 30, , ,00 Versicherungspauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo) Werbungskostenpauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 a) ALG II-Vo) Fahrtkosten ** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b) ALG II-Vo)) = 90,33 Summe Absetzbeträge Bei Einkünften > 400 brutto sind die tatsächlichen, mind. aber 100 Absetzbeträge/Werbungskosten in Abzug zu bringen. = 100,- Absetzbetrag 34

35 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen //// Teil 4 Fall: Klaus und Rita, Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: 920 brutto, netto 731,20, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76. Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto. Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 328,- Kindergeld. Einkommen Verena 300,- Unterhalt von Papa. Wohnen: Miete + Heizung 582 Jetzt werden die Rechenschritte zusammengeführt und es wird das»anrechenbare«einkommen ermittelt: 3. Rechenschritt bei Klaus Bereinigung des Netto-Einkommens um Erwerbstätigenfreibetrag & Absetzbeträge 731,20 Netto Einkommen - 152,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 170,73 Summe Absetzbeträge = 408,47 anrechenbares Einkommen 3. Rechenschritt bei Rita Bereinigung des Netto-Einkommens um Erwerbstätigenfreibetrag & Absetzbeträge 282,00 Netto-Einkommen - 64,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 100,00 Summe Absetzbeträge = 118,00 anrechenbares Einkommen 35

36 Vertikalberechnung ALG II Fall: Klaus und Rita, Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: 920 brutto, netto 731,20, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76. Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto. Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 368,- Kindergeld. Einkommen Verena 300,- Unterhalt des Vaters. Wohnen: Miete + Heizung 582,- Gesamtbedarf Klaus Rita Michael Verena Erklärung 1. Schritt: Berechnung des Bedarfs Regelleistungen, Mehrbedarfe, KdU 1078,00 323,00 323,00 215,00 251,00 Regelleistung 582,00 145,50 145,50 145,50 145,50 Unterkunftskosten & Heizung 1660,00 468,50 468,50 360,50 396,50 Gesamt Bedarf 2. Schritt: Einkommensbereinigung Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag + Absetzbeträge 731,20 282,00 Netto - Erwerbseinkommen 184,00 184,00 Kindergeld 300,00 Unterhalt - 152,00-64,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 170,73-100,00 Summe Absetzbeträge = 118,00 Summe anrechenbares Eink. + 87,50 nicht benötigtes Kindergeld 797,97 408,47 205,50 184,00 00,00 anrechenbares Einkommen 3. Schritt: Endrechnung Bedarf abzüglich anrechenbares Einkommen 1298,50 468,50 468,50 360,50 00,00 Bedarf - 717,97-408,47-205,50-184,00 00,00 anrechenbares Einkommen = 499,53 60,03 263,00 176,50 00,00 Summe zu zahlende ALG II Leistung Zwischenrechnung ==================== Einkommensbereinigung Verena 300,- Unterhalt + 184,- Kindergeld ,00 Summe - 396,50 Bedarf ,50 nicht benötigtes Kindergeld Bis 07/09 konnte die Versicherungspauschale von 30 bei Rausfall aus der BG vom Einkommen abgesetzt werden ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II VO i. d. bis zum gültigen Fassung). Rechtsfolge: geringerer KG Überhang bei KG Berechtigten. 36

37 geschütztes Vermögen im SGB II Altersabhängiger Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von Lebensalter x 150, mind. aber Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von geförderte Altersvorsorge entsprechend der Höchstbeträge nach 10a EStG jeweils für erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dessen Partner ( 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) für jedes minderjährige Kind ( 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II) ( 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) Das BSG schließt eine Übertragbarkeit der Freibeträge der Kinder auf die Eltern aus (BSG v B 4 AS 39/08 R) * geldwerte Ansprüche zur Altersvorsorge mit Verwertungsausschluss in Höhe von Lebensalter x 750 (geändert ab !) Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 [ist relevant im Kontext 23 Abs. 1 SGB II] wichtige Sonderregelung Grundfreibetrag für vor dem geborene Leistungsempfänger in Höhe von Lebensalter x 520 für jeden Leistungsberechtigten und dessen Partner ( 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ( 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ( 65 Abs. 5 SGB II) * Verschiedene Gerichte plädieren für eine Übertragbarkeit der Vermögensfreibeträge innerhalb einer BG. So SG Aurich v S 15 AS 107/05, SG Aachen vom S 11 AS 124/07, LSG BaWü v L 7 AS 2875/05 ER-B, LSG-BaWü v L 12 AS 5863/07 und wird auch von Argen geteilt und praktiziert so LSG N-B vom L 7 AS 143/07). 37

38 Vermögen Teil I Als Vermögen sind nicht einzusetzen: angemessener Hausrat ( 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) ein angemessenes Kfz angemessenes Kfz für jeden Erwerbsfähigen in der BG ( 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) im Wert von bis zu (BSG v B 14/7b AS 66/06 ER) vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmtes bezeichnetes angemessenes Vermögen bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ( 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) (Mecke in Eicher/Spellbrink, 12 Rz 68, geht von bis zu aus; die FH s gehen von keiner Obergrenze aus) selbstgenutztes Eigentum ( 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Eigentum gilt ohne weitere Prüfung bis 80 bzw. 90 qm (Wohnung/Haus) für ein und zwei Personen als angemessen. Für jede weitere Person erhöht sich die Angemessenheit um 20 qm. Sind Kinder weitere ausperson elterlicher erhöht sich die Angemesse Wohnung ausgezogen können auch 120/130 qm angemessen sein Wohnung ebda). Ist das ausgezogen Objekt können auch 120/1 größer, im Verhältnis zu vergleichbaren 80/90 qm - Objekten im Umfeld/Landkreis aber nicht mehr wert, gilt es auch als angemessen. Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhalt von Wohnbedürfnissen Vermögenbehinderter zur baldigen Beschaffung ode oder pflegebedürftiger Personen ( 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II) Diese müssen nicht in der BG leben, Verwandheitsgrad von 16 Abs. 5 SGB X ist erforderlich. Sachen und Rechte dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich Sachen ist und Rechte dessen Verwertung ( 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) Wobei nach derzeitiger Weisungslage von einem Wertverlust von mehr als 10 % unter dem Substanzwert ausgegangen wird (FH 12.37). besonderer Härte der Verwertung ( 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II), z.b. bei besonderen Familien- und Erbstücken, Vermögensrückstellung für eine würdige Beerdigung und Grabpflege besonderer Härte, Vermögenseinsatz kurz vor der Pensionierung (FH 12.38) Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind ( 4 Abs. 1 der ALG II Vo) 38

39 Gemeinschaftstypen im SGB II Definition: Selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft zwischen Leistungsberechtigten und dessen ehelichen und eheähnlichen Partner, sowie unter-25-jährigen, hilfebedürftigen leiblichen und Stiefkindern in einem Haushalt Knackpunkte: -- eheähnliche Gemeinschaft -- Stiefkinderproblematik -- kein Familienvermögensfreibetrag -- nicht hilfebedürftige U-25 er / Kindergeldanrechnung -- Auszug Unter-25-Jähriger Bedarfsgemeinschaft Haushaltsgemeinschaft Wohngemeinschaft Definition: widerlegbare Unterhaltsgemeinschaft mit Selbstbehaltsgrenze zwischen in Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten Knackpunkte: -- Höhe der Selbstbehaltsgrenzen -- wie die Unterhaltsvermutung widerlegt werden kann Definition: alles, was keine Bedarfs- und keine Haushaltsgemeinschaft ist, ist eine Wohngemeinschaft Knackpunkte: -- Anspruch Mehrbedarf wegen Alleinerziehung 39

40 Rechtliche Stellung der unter-25-jährigen Kinder und Jungerwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft Zur Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 SGB II) gehören: der erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren ( 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), bzw. mit angehobener Altersrentengrenze ( 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.v. m. 7a SGB II) der eheähnliche oder eheliche Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ( 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II), die zum Haushalt gehörenden, unverheirateten, unter-25-jährigen, hilfebedürftigen Kinder ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), die zum Haushalt gehörenden Kinder des Partners [Stiefkind] ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.v. m. 9 Abs. 2 S. 2 SGB II) Systematisch ist die Bedarfsgemeinschaft eine selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft, in der jedes Einkommen oberhalb des eigenen Bedarfes den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. Eltern Bedarfsgemeinschaft Kinder Unter- 25-Jährige, unverheiratete, hilfebedürftige Kinder im Elternhaus Unter-25-Jährige, die ihren Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, sind nicht hilfebedürftig ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und scheiden daher aus der BG aus. 40

Einfache ALG II Berechnung

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