Wichtig: Alle Absetzmöglichkeiten wirken sich nur aus, wenn sie in der Summe mehr als 100 EUR (pauschaler Grundfreibetrag) monatlich betragen!
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- Siegfried Beutel
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1 Als Einkommen wird nach 11, Abs. 1 SGB II jede Einnahme in Geld oder Geldeswert berücksichtigt, die Ihnen zufließt, die Sie wertmäßig dazu erhalten ( 37, Abs. 2, SGBII). Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es zufließt unabhängig davon, ob es sich um einmaliges oder laufendes Einkommen handelt. Sachleistungen werden nach der Sachbezugsverordnung bewertet. Anrechnung des Einkommens bei abhängig Beschäftigten: Grundsätzlich sind Mindestbeiträge zur Riester- Rente und titulierte Unterhaltsverpflichtungen vom Einkommen absetzbar. Bei Erwerbseinkommen bis 400 EUR (Brutto) gilt ein pauschaler Erwerbstätigenfreibetrag von 100 EUR. Für Einkommen über 100 EUR gibt es zusätzlich einen prozentualen Freibetrag von 20%. Das Einkommen kann allerdings nicht bereinigt werden um Fahrkosten, Versicherungsbeiträge etc. Beispiel: 400 EUR Brutto-Einkommen. Freibetrag 100 EUR. Vom übersteigenden Einkommen (300 EUR) 20% = 60 EUR; gesamter Freibetrag 160 EUR, Alg II-Anrechnung = Nettoeinkommen abzüglich Freibetrag). Bei Erwerbseinkommen über 400 EUR gilt: Der pauschale Freibetrag beträgt 100 EUR. Anstelle der Pauschale können aber auch höhere nachgewiesene Werbungskosten und Versicherungsbeiträge (Beiträge zu privaten Krankenund Pflegeversicherungen, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht) abgezogen werden! Für angemessene private Versicherungen (typischerweise Haftpflicht- und Hausratversicherungen) bleibt es bei der Pauschale von 30 EUR. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.b. Kfz-Haftpflicht) können in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden. Für Fahrten mit dem PKW beträgt die Pauschale 0,20 EUR pro Entfernungskilometer. Notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind (z.b. Arbeitsmittel, Kinderbetreuung, Gewerkschaftsbeiträge) können bei Nachweis berücksichtigt werden. Wichtig: Alle Absetzmöglichkeiten wirken sich nur aus, wenn sie in der Summe mehr als 100 EUR (pauschaler Grundfreibetrag) monatlich betragen! Beim Nachweis von Fahrkosten gilt diese Einschränkung: In Fällen, in denen ein Kfz trotz vorhandener zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel benutzt wird, wird die Pauschale auf diese Kosten begrenzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kilometerpauschale im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt ausgehend von Ihrem Bruttoverdienst für den Teil des Bruttoeinkommens von 100 bis EUR: 20%, für den Teil des Bruttoeinkommens von bis EUR: 10%. Bei Hilfebedürftigen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder mindestens ein minderjähriges Kind haben, erhöht sich die Obergrenze von EUR auf EUR. Was gilt, wenn das Einkommen von Monat zu Monat schwankt? Laufende Einnahmen werden grundsätzlich in monatlich unterschiedlicher Höhe gemäß dem Zuflussprinzip für jeden Monat separat berechnet. Ist aber bei der Bewilligung des Alg II bereits bekannt, dass Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe zufließen wird, kann für den Bewilligungszeitraum ein Durchschnittseinkommen berücksichtigt werden. Sofern die monatliche Höhe der schwankenden Einnahmen bei der Entscheidung noch nicht bekannt ist, soll vorläufig entschieden werden. Wird bei der späteren Überprüfung der vorläufigen Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt, dass das tatsächliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 EUR übersteigt, verbleibt es bei dem als vorläufiges Einkommen angerechneten Betrag.
2 Wie wird Einkommen bei Selbständigen angerechnet? Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit sind die Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum von in der Regel sechs Monaten, die Sie i.d.r. vorab als erwartetes Einkommen erklären müssen; dabei können Sie Betriebsausgaben geltend machen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie sodann Ihre tatsächlich erzielten Einkommen abschließend erklären. Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit können innerhalb des Bewilligungszeitraumes ausgeglichen werden. Da Ihr tatsächliches Einkommen kaum vorhersehbar sein wird, wird die Entscheidung über Ihren Alg II-Anspruch i.d.r. vorläufig getroffen. Vom (Brutto-)Einkommen sind lediglich tatsächlich geleistete Betriebsausgaben abziehbar. Steuerliche Regelungen (z.b. Abschreibungen) werden dabei nicht mehr berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Ausgaben, die wirtschaftlich nicht angemessen sind. Nach Abzug der Ausgaben ergibt sich dann das dem Arbeitnehmereinkommen vergleichbare Bruttoeinkommen, von dem weitere Beträge (z.b. Fahrtkosten und Erwerbstätigenfreibetrag) absetzbar sind. Absetzbeträge bei sonstigen Einkommen Für private Versicherungen (z. B. Haftpflicht- und Hausratversicherungen) pauschal 30 EUR. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.b. Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufshaft-pflichtversicherung) können in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden. Versicherungsbeiträge (Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht) Beiträge zur Riesterrente Titulierte Unterhaltsansprüche Anrechnungsfreie Einkommen Einige Einkommensarten werden nicht oder nur teilweise angerechnet. Dazu gehören z.b.: Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 EUR nicht übersteigen. Einnahmen aus Kapitalvermögen bis 100 EUR kalenderjährlich. Einkommen aus Ferienjobs: Bei Schüler/-innen allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Einkommen aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, nicht angerechnet, soweit diese einen Betrag in Höhe von EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Ausgenommen sind nur Schüler/- innen, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären. Dabei handelt es sich um Beträge bis zur Hälfte des Regelbedarfes. Zuschüsse, die ein anderer erbringt, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, soweit die Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären. Beispiele hierfür sind Soforthilfen bei Katastrophen, Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen oder Begrüßungsgelder für Neugeborene. Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer geschützten Immobilie verwendet wird. Verpflegung außerhalb von Arbeitsverhältnissen, z.b. während einer Kur oder eines Krankenhausaufenthalts. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste, sowie anlässlich Jugendweihe sind bis zu einer Höhe von EUR anrechnungsfrei. Elterngeld bleibt bis zu einem Betrag von 300 EUR monatlich als Einkommen unberücksichtigt, wenn es auf Grundlage des vor der Geburt durchschnittlichen monatlich erzielten Einkommens der letzten zwölf Kalendermonate bemessen wurde.
3 Vermögen Ihr Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld ist von Ihrer Bedürftigkeit und damit auch von Ihrem Vermögen abhängig. Als Vermögen werden nach 12, Abs. 1, SGBII alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigt, also all das, was vor der Antragstellung wertmäßig bereits besessen oder nach der Antragstellung zurückgelegt wurde. Es gibt allerdings Freibeträge und Vermögen, die überhaupt nicht berücksichtigt werden. Vom Vermögen können abgesetzt werden: ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Leistungsberechtigten und Ihres Partner/In, mindestens jeweils EUR pro Person, ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, Ihre Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet ( Riester-Rente ), geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seines Partners nicht übersteigt. Als Maximalbeträge sind möglich: EUR für Personen, die vor dem geboren sind, EUR für Personen, die nach dem und vor dem geboren sind und EUR für Personen, die nach dem geboren sind. Für die Erfüllung der Voraussetzung Eintritt in den Ruhestand reicht ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr aus. Es gibt einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR pro hilfsbedürftiges Mitglied der Bedarfgemeinschaft. Wichtig: Den zusätzlichen Freibetrag von 750 EUR pro Lebensjahr für Altersvorsorge erhält man nur, wenn die Anlagedauer mindestens bis zum 60. Lebensjahr reicht und bis dahin jede Verwertung ausgeschlossen ist. Bei Lebensversicherungen kann man - auch bei bereits bestehenden Verträgen - mit dem Versicherer einen sog. teilweisen Verwertungsausschluss vereinbaren, damit diese Bedingung erfüllt wird. Reicht die Vertragsdauer nicht bis zum 60. Lebensjahr, kann eine Kündigung und ein neuer Vertrag sinnvoll sein; hier sind aber bei zurückgelegten Vertragslaufzeiten von weniger als 12 Jahren steuerliche Aspekte zu berücksichtigen! Nicht als Vermögen berücksichtigt wird: 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes KfZ für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen; ohne weitere Prüfung wird ein Verkehrswert von EUR für angemessen gehalten, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung; eine Wohnfläche bis zu 80 qm bei 1-2 Personen (100 qm bei 3 Personen, 120 qm bei 4 Personen) und eine Grundstücksgröße von 500 qm (im ländlichen Bereich 800 qm) gilt immer als angemessen, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit wird angenommen, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten Beträge) liegt. Bei Lebensversicherungen vergleichen Sie daher den Rückkaufswert mit den bisher eingezahlten Beiträgen. Eine unbillige Härte kann sich sowohl aus Ihren besonderen Lebensumständen als auch aus der Herkunft Ihres Vermögens ergeben.
4 Beispiele sind besondere Familien- und Erbstücke, Vermögensrückstellungen für eine würdige Beerdigung und Grabpflege (Bestattungssparbuch, Treuhandvermögen oder Dauerpflegevertrag). Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte bei dem zumutbar verwertbaren Vermögen in absehbarer Zeit einen höheren Erlös erzielen kann (z.b. Prämiensparen oder Lebensversicherung kurz vor Fälligkeit). Wichtig: Sozialwidriges Verhalten wird im SGBII bestraft. Wer volljährig ist und vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Sozialwidriges Verhalten kann z.b. vorliegen, wenn Vermögen in der Absicht vermindert wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Alg II herbeizuführen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem SGB II werden i.d.r. als Darlehen erbracht, wenn Vermögen zwar grundsätzlich zu berücksichtigen ist, aber ein entsprechender Einsatz tatsächlich nicht sofort möglich ist bzw. für den Inhaber des Vermögens die sofortige Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde. Vermögen ist z.b. nicht sofort verwertbar, wenn die Veräußerung einer berücksichtigungsfähigen Immobilie eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, bei einer gemeinsamen Erbschaft die Nachlassauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist oder eine Geldanlage / ein Versicherungswert von dem Geldinstitut / Versicherungsunternehmen nicht sofort ausgezahlt werden kann.
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