Versic. Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. für Kursleitende in den Klubschulen und Freizeit-Anlagen der M-Gemeinschaft

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1 Versic Vorsorge Vorsorgereglement 2012 Rente für Kursleitende in den Klubschulen und Freizeit-Anlagen der M-Gemeinschaft

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3 Inhalt Einleitung...6 Stiftung Art. 1 Name und Zweck....7 Art. 2 Verhältnis zum BVG und zum FZG....7 Beitritt zur MPK Art. 3 Grundsatz....8 Art. 4 Beginn der Versicherung....9 Art. 5 Pflichten beim Arbeitsantritt...9 Art. 6 Ende der Versicherung Art. 7 Urlaub/Unterbruch des Arbeitseinsatzes Definitionen Art. 8 Gesamteinkommen Art. 9 Beitragspflichtiges Einkommen Art. 10 Versichertes Einkommen Art. 11 Ordentliches Rücktrittsalter...12 Art. 12 Altersguthaben Art. 13 Altersgutschriften Art. 14 Einkauf von Leistungen Einkünfte der MPK Art. 15 Beitrag der Versicherten...15 Art. 16 Beitrag des Unternehmens Art. 17 Beiträge zu Lasten der MPK Art. 18 Verwaltungskostenbeitrag Leistungen der MPK Allgemeines Art. 19 Auskunfts- und Meldepflicht Art. 20 Zahlung der Leistungen Art. 21 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod Art. 22 Anpassung der Renten

4 Altersleistungen Art. 23 Rentenanspruch Art. 24 Höhe der Altersrente Art. 25 Teilpensionierung Art. 26 Alterskapital Art. 27 Freiwillige finanzielle Überbrückung Art. 28 Migros-AHV-Ersatzrente Invalidenleistungen Art. 29 Anerkennung der Invalidität Art. 30 Rentenanspruch Art. 31 Höhe der vollen Invalidenrente Hinterlassenenleistungen Art. 32 Anspruch auf die Ehegattenrente Art. 33 Höhe der Ehegattenrente Art. 34 Anspruch auf die Lebenspartnerrente Art. 35 Höhe der Lebenspartnerrente Kinderrenten Art. 36 Anspruchsberechtigte Art. 37 Anspruch auf die Kinderrente Art. 38 Höhe der Kinderrente Todesfallkapital Art. 39 Grundsatz Art. 40 Anspruchsberechtigte Art. 41 Höhe des Todesfallkapitals Leistungen bei Ehescheidung Art. 42 Tod einer geschiedenen versicherten Person Art. 43 Überweisung einer Austrittsleistung bei Scheidung

5 Inhalt Freizügigkeitsleistung Art. 44 Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung Art. 45 Höhe der Freizügigkeitsleistung Art. 46 Verwendung der Freizügigkeitsleistung Art. 47 Barauszahlung Wohneigentumsförderung Art. 48 Vorbezug Art. 49 Verpfändung Zusatzkonto Art. 50 Eröffnung eines Zusatzkontos Art. 51 Verwendung des Zusatzkontos Übergangsbestimmungen Art. 52 Anwendbare Reglemente Art. 53 Altersguthaben per 31. Dezember Art. 54 Wahrung des Besitzstandes der bisherigen Versicherten Art. 55 Garantie der laufenden Renten Schlussbestimmungen Art. 56 Antrags- und Meldeverfahren Art. 57 Haftung, Schweigepflicht Art. 58 Information der Versicherten Art. 59 Sanierung...47 Art. 60 Reglementsänderungen Art. 61 Auslegung Art. 62 Rechtspflege Art. 63 Massgebender Reglementstext...49 Art. 64 Spezialfälle Art. 65 Auflösung und Liquidation Art. 66 Inkrafttreten Anhang

6 Einleitung 1 In diesem Reglement werden folgende Abkürzungen verwendet: Abs. AHV Art. BVG Absatz Alters- und Hinterlassenenversicherung Artikel Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge bzw. CHF ff. FZG IV lit. MPK OR ZGB beziehungsweise Schweizer Franken und folgende Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Eidgenössische Invalidenversicherung litera Migros-Pensionskasse Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht) Schweizerisches Zivilgesetzbuch 2 Die Personenbezeichnungen in diesem Vorsorgereglement beziehen sich auf Personen beider Geschlechter. 3 Die Eintragung einer Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare beim Zivilstandsamt entspricht der Heirat. Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind den Ehegatten gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entspricht der Scheidung. 6

7 Art. 1 Stiftung Name und Zweck 1 Unter der Bezeichnung Migros-Pensionskasse (MPK) besteht in Zürich eine mit öffentlicher Urkunde errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. 2 Die MPK bezweckt, die Mitarbeiter der mit der Migros-Gruppe wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen durch Versicherungsleistungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Vorsorgereglements (nachfolgend Reglement genannt) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu schützen. 3 Der Anschluss erfolgt mittels Anschlussvereinbarung. 4 Die vorliegenden Bestimmungen gelten für die Kursleiter in den Klubschulen und Freizeitanlagen der M-Gemeinschaft, welche in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis gemäss den Allgemeinen Anstellungsbedingungen für Kursleiter in den Klubschulen und Freizeitanlagen der M-Gemeinschaft stehen und nach Art. 3 zu versichern sind. Für die übrigen Mitarbeiter der angeschlossenen Unternehmen gilt ein separates Reglement. Art. 2 Verhältnis zum BVG und zum FZG 1 Die MPK ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische Versicherung gemäss BVG durchführt. Sie ist im Register für berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich eingetragen. Damit verpflichtet sie sich, mindestens die Leistungen gemäss BVG und den entsprechenden Verordnungen zu erbringen. 2 Dieser Vorsorgeplan der MPK ist ein so genannter «Beitragsprimatplan» im Sinne von Art. 15 FZG. 7

8 Art. 3 Beitritt zur MPK Grundsatz 1 Versicherungspflichtig gemäss diesem Reglement sind Kursleiter in den Klubschulen und Freizeitanlagen der M-Gemeinschaft, deren Arbeitsverhältnis die hauptberufliche Erwerbstätigkeit in einem angeschlossenen Unternehmen darstellt und welche den BVG-Mindestlohn erreichen (Anhang 1). 2 Nicht versichert werden Arbeitnehmer, die a) das ordentliche Rücktrittsalter bereits erreicht haben; b) in einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten stehen; wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim Unternehmen insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; c) nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; d) beim Arbeitsantritt im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind; e) eine ganze Altersrente der MPK beziehen. 3 Sinkt das mutmassliche Gesamteinkommen pro Kalenderjahr nach vorangegangener Versicherung vorübergehend unter den BVG-Mindestlohn, bleibt die Versicherungspflicht bestehen, dauernd unter den BVG-Mindestlohn, kann die Versicherung mit Zustimmung des Unternehmens bestehen bleiben. 4 Bei einer Teilpensionierung oder bei Teilinvalidität bleibt die Versicherungspflicht für den aktiven Teil bestehen. 8

9 Beitritt zur MPK 5 Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die MPK stellen. 6 Bei nicht angeschlossenen Unternehmen erzielte Einkommen werden nicht berücksichtigt. 7 Die fakultative Versicherung ist auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Unternehmens möglich, wenn der BVG-Mindestlohn nicht erreicht wird, die übrigen Aufnahmebedingungen jedoch erfüllt sind. Art. 4 Beginn der Versicherung 1 Der Beitritt zur MPK erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und im Zeitpunkt, an dem der AHV-Lohn die Eintrittsschwelle überschreitet (Anhang 1). 2 Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 24. Altersjahr vollendet wird, ist die versicherte Person gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung). Ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert (Vollversicherung). Art. 5 Pflichten beim Arbeitsantritt 1 Bei ihrem Arbeitsantritt muss die neu versicherte Person die Überweisung ihrer Vorsorgeguthaben, über die sie bei Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen verfügt, an die MPK veranlassen. 2 Die MPK kann die Freizügigkeitsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis für Rechnung der versicherten Person einfordern. 9

10 Beitritt zur MPK Art. 6 Ende der Versicherung 1 Die Versicherung bei der MPK erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund als Invalidität oder Alterspensionierung endet. 2 Ausgetretene Versicherte bleiben während eines Monats für die Risiken Invalidität und Tod versichert, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist in eine neue Vorsorgeeinrichtung mit Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod eintreten. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. 3 Bei einem Wechsel zu einem anderen angeschlossenen Unternehmen wird die Versicherung bei der MPK gemäss dem jeweils anwendbaren Reglement weitergeführt. Art. 7 Urlaub/Unterbruch des Arbeitseinsatzes 1 Bei einem vom Unternehmen gewährten Urlaub bzw. bei einem Unterbruch der Tätigkeit als Kursleiter kann die versicherte Person bis zu einer Dauer von zwei Jahren bei der MPK angeschlossen bleiben. 2 Für die Risikoversicherung sind während eines Monats bzw. 30 Kalendertagen pro Jahr keine Beiträge zu leisten. Für die darüber hinausgehende Dauer müssen die entsprechenden Beiträge gemäss Art. 15 und 16 entrichtet werden. Die Aufteilung der Beiträge ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. 3 Vorbehältlich anderer Vereinbarungen erfolgen während des Urlaubs keine Altersgutschriften auf dem Altersguthaben. Die versicherten Risikoleistungen entsprechen den zu Beginn des Urlaubs festgelegten Leistungen. 10

11 Art. 8 Definitionen Gesamteinkommen 1 Das Gesamteinkommen bildet die Grundlage zur Ermittlung des versicherten Einkommens. Der Stiftungsrat legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fest, welche Lohnbestandteile für die Ermittlung des Gesamteinkommens massgebend sind (Anhang 2). 2 Das maximale Gesamteinkommen entspricht dem jeweiligen zwölffachen Betrag der gesetzlichen maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Art. 9 Beitragspflichtiges Einkommen 1 Das beitragspflichtige Einkommen entspricht dem Gesamteinkommen abzüglich eines Koordinationsbetrags. 2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des Gesamteinkommens. Art. 10 Versichertes Einkommen 1 Das versicherte Einkommen ergibt sich aus dem beitragspflichtigen Einkommen. 2 Für die Berechnung der Risikoleistungen massgebend sind a) im Eintrittsjahr: das beitragspflichtige Einkommen des laufenden Jahres; b) in den beiden Folgejahren: das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen des abgelaufenen Jahres bzw. der beiden abgelaufenen Jahre; c) danach: der Durchschnitt der beitragspflichtigen Einkommen der letzten drei abgelaufenen Jahre. 11

12 Art. 11 Ordentliches Rücktrittsalter Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt für Männer und Frauen 64 Jahre. Art. 12 Altersguthaben 1 Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben gebildet. Es setzt sich zusammen aus a) der Freizügigkeitsleistung aus einer anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung; b) den persönlichen Einlagen (Art. 14); c) den Altersgutschriften (Art. 13); d) den Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen; vermindert um allfällige Auszahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge oder aufgrund einer Ehescheidung. 2 Die Einkäufe der versicherten Person (Freizügigkeitsleistung und persönliche Einlagen) werden sofort verzinst. Die Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit folgt, verzinst. 3 Der Stiftungsrat bestimmt den Zinssatz (Anhang 4). 4 Das Zusatzkonto (Art. 50 ff.) ist nicht Bestandteil des Altersguthabens. Art. 13 Altersgutschriften 1 Anspruch auf Altersgutschriften haben Versicherte in der Vollversicherung. Die Altersgutschriften werden ihrem Altersguthaben gutgeschrieben. 12

13 Definitionen 2 Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des beitragspflichtigen Einkommens und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt: Alter Altersgutschriften Jahre 15 % Jahre 16 % Jahre 17 % Jahre 18 % Jahre 20 % Jahre 23 % Jahre 26 % 3 Solange die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente der MPK hat, wird ihr das Altersguthaben durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid wäre. Als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften gilt das gemäss Art. 10 Abs. 2 dieser Bestimmungen massgebende beitragspflichtige Einkommen. Art. 14 Einkauf von Leistungen 1 Die Freizügigkeitsleistungen aus anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen sind in die MPK einzubringen und werden dem Altersguthaben oder dem Zusatzkonto der versicherten Person gutgeschrieben. Versicherte haben der MPK Einsicht in die Abrechnung zu gewähren. Auf Verlangen der versicherten Person wird die zu viel eingebrachte Freizügigkeitsleistung auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. 2 Die aktive versicherte Person kann jederzeit mittels persönlicher Einlagen Vorsorgeleistungen einkaufen; die Einlagen werden ihrem Altersguthaben gutgeschrieben. 3 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Art. 43 Abs

14 Definitionen 4 Freiwillige Einkäufe nach Abs. 3 dürfen erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung gemäss Art. 48 Abs. 8 nicht mehr zulässig ist, und die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Art. 43 Abs Der Betrag der persönlichen Einlagen entspricht höchstens der Differenz zwischen dem maximal möglichen Altersguthaben (Anhang 5) und dem am Tag des Einkaufs vorhandenen Altersguthaben. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um a) Freizügigkeitsguthaben, welche die versicherte Person nicht in die MPK eingebracht hat; b) getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung, welche gemäss Art. 48 Abs. 8 nicht mehr zurückbezahlt werden können; c) Guthaben in der Säule 3a, soweit es die mit den jeweils gültigen BVG- Mindestzinssätzen aufgezinste Summe der jährlichen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrgangs ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Massgebend ist die vom Bundesamt für Sozialversicherung erstellte Tabelle. 6 Für Personen, welche ab dem 1. Januar 2006 aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens gemäss Art. 9 nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre kann sich die versicherte Person in die vollen reglementarischen Leistungen nach Abs. 5 einkaufen. 7 Die persönlichen Einlagen können grundsätzlich von den direkten Steuern an Bund, Kantone und Gemeinden abgezogen werden. Die MPK garantiert jedoch keine Abzugsmöglichkeit der an sie überwiesenen Einlagen. 14

15 Einkünfte der MPK Art. 15 Beitrag der Versicherten 1 Die versicherte Person ist ab ihrem Eintritt in die MPK und solange sie im Arbeitsverhältnis steht, beitragspflichtig, längstens jedoch bis sie Anspruch auf die Beitragsbefreiung gemäss Art. 17 hat oder bis sie das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Vorbehalten bleibt Art. 23 Abs Der Beitrag der versicherten Person wird in Prozenten des beitragspflichtigen Einkommens und unter Berücksichtigung des Alters festgelegt: Alter Beiträge: Sparen Risiko Total Jahre 0.0 % 1.5 % 1.5 % Jahre 7.0 % 1.5 % 8.5 % 3 Der Beitrag der versicherten Person wird vom Unternehmen vom Einkommen abgezogen. Art. 16 Beitrag des Unternehmens 1 Die Beiträge des Unternehmens werden in Prozenten des beitragspflichtigen Einkommens und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt. Vorbehalten bleibt Art. 23 Abs. 4. Alter Beiträge: Sparen Risiko Total Jahre 0.0 % 3.0 % 3.0 % Jahre 14.0 % 3.0 % 17.0 % 2 Das Unternehmen überweist der MPK monatlich seine eigenen Beiträge sowie die Beiträge der Versicherten. 3 Die Migros-AHV-Ersatzrente wird durch das Unternehmen finanziert. 15

16 Einkünfte der MPK 4 Zur Finanzierung oder Verbesserung der planmässigen Leistungen können die Unternehmen freiwillig zusätzliche Beiträge erbringen bzw. Beitragsreserven äufnen. 5 Die Unternehmen können die Erfüllung ihrer Beitragspflichten einer separaten Finanzierungsstiftung übertragen. Art. 17 Beiträge zu Lasten der MPK Für Einkommensbestandteile gemäss Anhang 3 übernimmt die MPK die Beitragspflicht der Versicherten und der Unternehmen. Art. 18 Verwaltungskostenbeitrag Das Unternehmen entrichtet der MPK einen vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Migros-Genossenschafts-Bund festzusetzenden Verwaltungskostenbeitrag für die Durchführung der beruflichen Vorsorge auf der Basis der reglementarischen Beiträge. Dieser Betrag ist der MPK jeweils zusammen mit der monatlichen Beitragszahlung zu überweisen. 16

17 Art. 19 Leistungen der MPK Allgemeines Auskunfts- und Meldepflicht 1 Unternehmen, aktive Versicherte, Rentenbezüger sowie weitere anspruchsberechtigte Personen sind der MPK oder dem Vertrauensarzt gegenüber zu allen Auskünften verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind. 2 Die versicherte Person bzw. die Anspruchsberechtigten sind im Leistungsfall insbesondere verpflichtet, auf Verlangen wahrheitsgetreu Auskunft über allfällige anderweitige Einkünfte zu geben. 3 Die MPK behält sich vor, die Zahlung von Leistungen einzustellen, wenn und solange eine versicherte Person oder eine leistungsberechtigte Person ihrer Auskunfts- und Meldepflicht nicht nachkommt. Bei der MPK anfallende Spesen können der versicherten Person in Rechnung gestellt werden. 4 Die versicherte Person ist verpflichtet, bei der Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich getroffen werden, mitzuwirken. Kommt die versicherte Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, können die Leistungen der MPK gekürzt oder verweigert werden. Art. 20 Zahlung der Leistungen 1 Die Leistungen der MPK sind wie folgt fällig: a) die Renten: monatlich, jeweils am Ende des Monats; b) die Kapitalleistungen: innert 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls, frühestens jedoch, wenn die Anspruchsberechtigten mit Sicherheit bekannt sind; c) die Freizügigkeitsleistung: am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2 Ein Verzugszins wird geschuldet a) bei Rentenzahlungen ab Anhebung einer Betreibung oder Einreichung einer Klage. Der Verzugszins entspricht dem BVG-Mindestzins; 17

18 b) bei Kapitalzahlungen ab Fälligkeit. Der Verzugszins entspricht dem BVG- Mindestzins; c) bei Auszahlung der Freizügigkeitsleistung ab 30 Tagen nach Erhalt aller notwendigen Informationen, jedoch frühestens ab Austritt. Der Verzugszins entspricht dem BVG-Mindestzins plus 1 Prozent. 3 Die Leistungen werden grundsätzlich auf ein von der anspruchsberechtigten Person genanntes und auf ihren Namen lautendes Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbezahlt. Allfällige mit Sonderinstruktionen durch die anspruchsberechtigte Person zusammenhängende Spesen gehen zu ihren Lasten. 4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Eine Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversicherungen ist zulässig. 5 Muss die MPK Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Freizügigkeitsleistung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Freizügigkeitsleistung mit Zins so weit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenenoder Invalidenleistungen nötig ist. Die MPK kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. 6 Wird die MPK vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die versicherte Person zuletzt der MPK angehört hat, so beschränkt sich der Anspruch auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG. Stellt sich später heraus, dass die MPK nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie die vorgeleisteten Beträge zurück. 7 Wird die MPK leistungspflichtig, weil die versicherte Person infolge eines Geburtsgebrechens oder bereits als Minderjährige invalid wurde und bei Erhöhung der invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit bei der MPK versichert war, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. 8 Die MPK kann von der invaliden versicherten Person oder von den Hinterbliebenen der verstorbenen versicherten Person verlangen, dass sie ihre Ansprüche im Ausmass der Leistungen der Stiftung gegenüber einem Drit- 18

19 Allgemeines ten, der für den Invaliditäts- oder Todesfall haftpflichtig ist, abtreten, sofern die MPK nicht in Anwendung des BVG in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterbliebenen und der anderen Anspruchsberechtigten gemäss Art. 40 ff. tritt. Sie ist berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, bis diese Abtretung erfolgt ist. 9 Kürzt, entzieht oder verweigert die AHV/IV eine Leistung, weil die versicherte Person die Invalidität oder den Tod durch ihr eigenes schweres Verschulden herbeigeführt hat oder weil sich die versicherte Person einer Wiedereingliederungsmassnahme der IV widersetzt, so kann die MPK die Leistungen kürzen. Die Kürzung darf jedoch das von der AHV/IV festgelegte Ausmass nicht übersteigen. 10 Die Leistungen der MPK können vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der Anspruch auf Leistungen kann mit Forderungen, die das Unternehmen an die MPK abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Beiträge handelt, die nicht vom Einkommen abgezogen wurden, sowie Leistungen, welche das Unternehmen als Vorschuss auf zukünftige Leistungen der MPK erbracht hat. 11 Die Bestimmungen des BVG betreffend die Verjährung sind anwendbar. Art. 21 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 1 Die MPK kürzt die gemäss vorliegendem Reglement berechneten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. Für die Berechnung der Überversicherung nach dem ordentlichen Rücktrittsalter dient das letzte Gesamteinkommen vor dem ordentlichen Rücktrittsalter. 2 Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 gelten a) die Leistungen der AHV und der IV; insbesondere wird auch die AHV- Altersleistung, welche nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter die IV-Leistung ablöst, angerechnet; 19

20 b) die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung; c) die Leistungen der Militärversicherung; d) die Leistungen einer Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die ganz oder teilweise durch den Arbeitgeber finanziert wurden; e) die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen; f) die Leistungen aus Freizügigkeitseinrichtungen und der Auffangeinrichtung; g) das weiterhin erzielte sowie zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (und/oder Erwerbsersatzleistungen) bei teilinvalidenrentenberechtigten Personen; h) bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft (Art. 34) Leistungen aus einem Scheidungsurteil bzw. aus der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sowie bereits bestehende Hinterlassenenleistungen aus der 1. und der 2. Säule. 3 Die Hilflosen- und Integritätsentschädigungen werden nicht angerechnet. 4 Die Einkünfte der rentenberechtigten Hinterlassenen werden zusammengezählt. 5 Für die Berechnung der Überversicherung werden die vollen Versicherungsleistungen aus den Sozialversicherungen berücksichtigt. 6 Die MPK gleicht Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung nicht aus, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 37 oder 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Art. 65 oder 66 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vorgenommen haben. 20

21 Allgemeines 7 Kapitalleistungen werden zwecks Berechnung der Überversicherung gemäss den technischen Grundlagen dieses Reglements in Renten umgerechnet. 8 Zahlt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Invalidenrente oder ein Taggeld über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so gilt die ab diesem Zeitpunkt fällige Altersrente der MPK für die Anwendung dieses Artikels als Invalidenrente. 9 Falls die Leistungen der MPK gekürzt werden, so werden sie alle im gleichen Verhältnis gekürzt. 10 Die Voraussetzung und der Umfang der Kürzung werden überprüft, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Art. 22 Anpassung der Renten 1 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie die Altersrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der MPK der Preisentwicklung angepasst. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Mass die Renten angepasst werden. Es sind auch einmalige Zahlungen möglich. 2 Die BVG-Mindestbestimmungen bleiben vorbehalten. 21

22 Art. 23 Altersleistungen Rentenanspruch 1 Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Ersten des Monats nach Vollendung des 64. Altersjahres und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt. 2 Beendet eine aktive versicherte Person das Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat sie Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, es sei denn, sie verlange die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers (Art. 46) oder an eine Freizügigkeitseinrichtung. 3 Bei durch das Unternehmen nachgewiesenen betrieblichen Restrukturierungen ist der vorzeitige Bezug der Altersrente ab Vollendung des 55. Altersjahres möglich. 4 Wird der Arbeitsvertrag einer aktiven versicherten Person mit Zustimmung des Unternehmens über das ordentliche Rücktrittsalter verlängert, so kann die versicherte Person den Aufschub der Altersleistung im Umfang der Weiterbeschäftigung verlangen. Der Aufschub ist längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich. Bei einem Aufschub sind die Beiträge gemäss Art. 15 und 16 geschuldet. 5 Eine Arbeitsunfähigkeit während der Aufschubzeit führt nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Arbeitsvertrag zur sofortigen Alterspensionierung. 6 Bei Todesfall während der Aufschubzeit werden die Hinterlassenenleistungen auf der Basis der im Todeszeitpunkt versicherten Altersrente fällig. 7 Bei Reduktion des Beschäftigungsgrades kann die versicherte Person eine Teilpensionierung verlangen; Art. 25 ist anwendbar. 22

23 Altersleistungen Art. 24 Höhe der Altersrente 1 Die jährliche Altersrente entspricht dem zu Beginn des Rentenbezugs vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Anhang 6, der in diesem Zeitpunkt dem Alter der versicherten Person (berechnet in Jahren und Monaten) entspricht. 2 Haben Altersrentner Kinder, die bei ihrem Tod Anspruch auf Waisenrenten hätten, so wird die Altersrente mit einer Alterskinderrente ergänzt. Das Ausmass und die Dauer richten sich nach den Bestimmungen über die Waisenrenten. 3 Beträgt die Altersrente weniger als 10 Prozent der jeweiligen maximalen AHV-Altersrente, gilt sie als geringfügig. Die MPK zahlt den ganzen Anspruch als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe des Altersguthabens aus. Mit dieser Kapitalabfindung sind mit Ausnahme des Anspruchs auf den Bezug der kapitalisierten Migros-AHV-Ersatzrente sämtliche reglementarischen Ansprüche an die MPK abgegolten. Art. 25 Teilpensionierung 1 Die aktive versicherte Person kann nach Vollendung des 58. Altersjahres oder bei betrieblichen Restrukturierungen nach Vollendung des 55. Altersjahres die Ausrichtung einer Teilaltersrente verlangen, falls ihr Beschäftigungsgrad im Einvernehmen mit dem Unternehmen um mindestens 20 Prozent abnimmt. Der Pensionierungsgrad entspricht der Kürzung des Beschäftigungsgrades. 2 Bei einer Teilpensionierung wird das Altersguthaben entsprechend dem Pensionierungsgrad in zwei Teile aufgeteilt: a) Für den dem Pensionierungsgrad entsprechenden Teil wird die versicherte Person als Rentner betrachtet; b) für den anderen Teil wird die versicherte Person als aktive versicherte Person betrachtet. 23

24 Art. 26 Alterskapital 1 Die aktive versicherte Person kann auf den Zeitpunkt der Pensionierung unter Vorbehalt von Art. 14 Abs. 3 die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung ihres Altersguthabens verlangen, sofern sie ihre Absicht mindestens 3 Monate vorher der MPK schriftlich bekannt gibt, nicht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei der IV, einer betrieblichen Unfallversicherung oder der Militärversicherung hat oder eine entsprechende Leistung bezieht, bei einer Teilpensionierung in mehreren Schritten den Beschäftigungsgrad um mindestens 30 Prozent reduziert, falls verheiratet, das schriftliche Einverständnis des Ehegatten mit einreicht. 2 Mit der Auszahlung des gesamten Alterskapitals erlischt jeglicher Anspruch auf weitere Leistungen der MPK. Mit der Auszahlung eines Teils des Alterskapitals erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen entsprechend. Art. 27 Freiwillige finanzielle Überbrückung 1 Zusätzlich zur Altersrente kann ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung bis zum vollendeten 64. Altersjahr eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis zu dem im Zeitpunkt des Leistungsbeginns gültigen Höchstbetrag der jähr lichen maximalen AHV-Altersrente frei bestimmt werden. Das Gesuch ist zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen. 2 Die Finanzierung der freiwilligen finanziellen Überbrückungsrente erfolgt in erster Linie zu Lasten des Zusatzkontos und in zweiter Linie durch eine Reduktion des Altersguthabens Stirbt der Bezüger einer freiwilligen finanziellen Überbrückungsrente, so werden die allfälligen Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der nach Abs. 2 hiervor gekürzten Altersrente berechnet.

25 Altersleistungen Art. 28 Migros-AHV-Ersatzrente 1 Pensionierte Versicherte haben während der Bezugsdauer der Altersrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (vorbehältlich Abs. 2), aber frühestens ab dem vollendeten 64. Altersjahr Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente. 2 Im Falle einer vollständigen vorzeitigen Pensionierung kann die Auszahlung der Migros-AHV-Ersatzrente frühestens ab Vollendung des 62. Altersjahres beantragt werden. Der monatliche Rentenbetrag wird entsprechend gekürzt und abdiskontiert. 3 Die Höhe der Migros-AHV-Ersatzrente wird in Anlehnung an die Berechnungsmodalitäten der AHV-Altersrente festgelegt, wobei auf das durchschnittliche Gesamteinkommen abgestellt wird. Anspruch auf die ganze so berechnete Migros-AHV-Ersatzrente haben Versicherte mit mindestens 18 Beitragsjahren, deren Gesamteinkommen bei der erstmaligen Alterspensionierung die dreifache jeweilige jährliche maximale AHV-Altersrente erreicht. Sie reduziert sich für jedes fehlende Beitragsjahr um 1 18 und anteilig, wenn das erwähnte Gesamteinkommen nicht erreicht wurde. 4 Bei teilweisem oder ganzem Bezug einer Kapitalleistung anstelle der Altersrente wird die Migros-AHV-Ersatzrente im entsprechenden Umfang gekürzt. 5 Bei Ausrichtung einer Kapitalabfindung infolge Geringfügigkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 wird die gemäss Abs. 3 berechnete Migros-AHV-Ersatzrente kapitalisiert. 6 Keine Migros-AHV-Ersatzrente wird ausgerichtet an Versicherte, deren Arbeitsverhältnis vom Unternehmen gemäss Art. 337 OR fristlos aufgelöst worden ist. 25

26 Art. 29 Invalidenleistungen Anerkennung der Invalidität 1 Versicherte, die von der IV als invalid anerkannt werden, gelten auch bei der MPK im gleichen Ausmass als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der MPK versichert waren. 2 Bei vorzeitiger Pensionierung kann die versicherte Person von der MPK nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der Leistungsfall Invalidität vor dem Beginn der vorzeitigen Pensionierung liegt. 3 Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades der IV wird die Rente der MPK entsprechend angepasst. Art. 30 Rentenanspruch 1 Der Anspruch auf eine Invalidenrente der MPK beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der IV, spätestens jedoch im ordentlichen Rücktrittsalter. 2 Die Invalidenrente der MPK wird jedoch so lange nicht ausbezahlt, als die versicherte Person ihren Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht, sofern diese Lohnersatzleistungen mindestens 80 Prozent des Einkommens entsprechen. 3 Die MPK entrichtet folgende Invalidenrenten: Invaliditätsgrad der IV Rente der MPK in % der versicherten Invalidenrente Unter 40 % 0 % ab 40 % 25 % ab 50 % 50 % ab 60 % 75 % ab 70 % 100 % 26

27 Invalidenleistungen 4 Die Bezüger einer Teilinvalidenrente der MPK werden wie folgt behandelt: a) als invalide Versicherte für jenen Teil des Altersguthabens, der dem Altersguthaben, multipliziert mit der Teilrente in Prozenten entspricht; b) als aktive Versicherte für jenen Teil des beitragspflichtigen Einkommens, der dem Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrades entspricht. 5 Als invalid anerkannt werden auch Versicherte, die a) infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei der Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; b) als Minderjährige invalid wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. 27

28 Invalidenleistungen Art. 31 Höhe der vollen Invalidenrente 1 Die jährliche volle Invalidenrente entspricht 75 Prozent der voraussichtlichen Altersrente gemäss Abs Die voraussichtliche Altersrente entspricht der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch hätte, wenn sie mit dem versicherten Einkommen gemäss Art. 10 bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterarbeiten würde. Der Stiftungsrat bestimmt den Satz für die Verzinsung des Altersguthabens (Projektion). 3 Sofern der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Vollendung des 58. Altersjahres entsteht, entspricht die ganze Invalidenrente mindestens der vorzeitigen Altersrente auf den Leistungsbeginn gerechnet. 4 Versicherte Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Das Ausmass und die Dauer richten sich nach den Bestimmungen über die Waisenrenten. 28

29 Art. 32 Hinterlassenenleistungen Anspruch auf die Ehegattenrente 1 Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er hat mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind. b) Er hat das 45. Altersjahr vollendet. 2 Der überlebende Ehegatte, welcher keine der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. 3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des Monats nach dem Todestag der versicherten Person. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die begünstigte Person stirbt oder wieder heiratet. 4 Heiratet der überlebende Ehegatte, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. 5 Anstelle der Ehegattenrente kann eine Kapitalleistung verlangt werden. Massgebend sind die technischen Grundlagen dieses Reglements. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden. 29

30 Art. 33 Höhe der Ehegattenrente 1 Der Betrag der jährlichen Ehegattenrente entspricht, a) wenn der verstorbene Ehegatte aktiv war: 66 2 /3 Prozent der voraussichtlichen Altersrente; b) wenn der verstorbene Ehegatte invalid oder pensioniert war: 66 2 /3 Prozent der bei seinem Tod laufenden Invaliden- oder Altersrente. 2 Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person, so wird der Betrag der jährlichen Ehegattenrente für jedes die Altersdifferenz von 15 Jahren übersteigende Jahr um 2 Prozent gekürzt. Art. 34 Anspruch auf die Lebenspartnerrente 1 Stirbt eine unverheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Art. 32 gilt sinngemäss. 2 Als Lebenspartner gilt, wer die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt (auch unter Personen gleichen Geschlechts): a) nicht verheiratet ist; b) nicht mit der versicherten Person im Sinne von Art. 95 ZGB verwandt ist; c) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat sowie der überlebende Partner am Todestag das 45. Altersjahr vollendet hat oder der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. 30

31 Hinterlassenenleistungen 3 Als Beweis der gemeinsamen Haushaltung muss eine entsprechende amtliche Wohnsitzbestätigung eingereicht werden. 4 Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens innert einem Monat nach dem Tod der versicherten Person schriftlich bei der MPK geltend machen. Er muss beweisen, dass er die Voraussetzungen erfüllt. 5 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente entsteht am ersten Tag des Monats nach dem Todestag der versicherten Person. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die begünstigte Person stirbt oder heiratet. Art. 35 Höhe der Lebenspartnerrente 1 Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht dem Betrag der Ehegattenrente (Art. 33). 2 Ist der überlebende Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person, so wird der Betrag der jährlichen Lebenspartnerrente für jedes die Altersdifferenz von 15 Jahren übersteigende Jahr um 2 Prozent gekürzt. 3 Die MPK schuldet in jedem Fall nur eine einzige Lebenspartnerrente. 31

32 Art. 36 Kinderrenten Anspruchsberechtigte 1 Bezüger von Invaliden- oder Altersrenten der MPK haben für jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art Stirbt eine versicherte Person, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente (Waisenrente) gemäss Art Als Kinder im Sinne dieses Reglements gelten die Kinder gemäss ZGB sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt die versicherte Person überwiegend aufkommt (oder im Zeitpunkt ihres Todes aufgekommen ist). Art. 37 Anspruch auf die Kinderrente 1 Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt mit der Ausrichtung einer Invaliden- oder Altersrente oder ab dem ersten Tag des dem Tod der versicherten Person folgenden Monats, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung, und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet. 2 Für Kinder, die sich gemäss Wegleitung zu den AHV-Renten in Ausbildung befinden oder die zu mindestens 70 Prozent invalid sind, erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Abschluss des Studiums, der Lehre oder mit dem Ende der Invalidität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden. 3 Stirbt ein anspruchsberechtigtes Kind, so erlischt die Kinderrente am Ende des Sterbemonats. 32

33 Kinderrenten Art. 38 Höhe der Kinderrente 1 Die jährliche Kinderrente beträgt, a) wenn die versicherte Person invalid oder pensioniert ist oder war: 20 Prozent der versicherten Invaliden- oder Altersrente; b) wenn die verstorbene Person aktiv versichert war: 20 Prozent der vor aussichtlichen Altersrente. 2 Für Kinder, deren Vater und Mutter verstorben sind, wird die jährliche Kinderrente verdoppelt. 33

34 Art. 39 Todesfallkapital Grundsatz Stirbt eine aktive, invalide oder alterspensionierte versicherte Person, ohne dass Anspruch auf eine Ehegattenrente (Art. 32) oder auf eine Lebens partnerrente (Art. 34) oder Kinderrenten (Art. 36) entsteht, so wird ein Todesfallkapital fällig. Art. 40 Anspruchsberechtigte 1 Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen der verstorbenen versicherten Person unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung: 1. die eigenen Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben; 2. bei deren Fehlen die Eltern. Fehlen Anspruchsberechtigte gemäss 1. und 2., fällt die Leistung vollumfänglich an die MPK. 2 Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt zu gleichen Teilen. Art. 41 Höhe des Todesfallkapitals Der Betrag des Todesfallkapitals entspricht der Summe der eigenen Beiträge in der Vollversicherung und Einkäufe (Freizügigkeitsleistungen und persönliche Einlagen) ohne Zinsen. Von diesem Betrag werden sämtliche von der MPK bereits geleisteten Renten bzw. Vorbezüge für Wohneigentumsförderung oder übertragenen Guthaben wegen Ehescheidung abgezogen. 34

35 Art. 42 Leistungen bei Ehescheidung Tod einer geschiedenen versicherten Person 1 Stirbt eine geschiedene versicherte Person, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente des geschiedenen Ehegatten, a) wenn er aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente hat und b) wenn er während mindestens zehn Jahren mit der verstorbenen Person verheiratet war. 2 Der Anspruch auf die Rente des geschiedenen Ehegatten entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung; er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die begünstigte Person stirbt oder wieder heiratet. 3 Der Betrag der an den geschiedenen Ehegatten ausbezahlten Jahresrente entspricht dem entgangenen Unterstützungsbetrag abzüglich allfälliger durch andere Versicherungseinrichtungen, namentlich durch die AHV/IV, erbrachter Leistungen. Nicht angerechnet werden die vom geschiedenen Ehegatten selbst erworbenen Altersleistungen. Die Rente an den geschiedenen Ehegatten entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss den obligatorischen BVG-Mindestleistungen. 4 Die Auszahlung einer Rente des geschiedenen Ehegatten hat keinerlei Einfluss auf die Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners der verstorbenen versicherten Person. 35

36 Leistungen bei Ehescheidung Art. 43 Überweisung einer Austrittsleistung bei Scheidung 1 Ist die MPK aufgrund eines Scheidungsurteils zur Überweisung der gesamten oder eines Teils der Freizügigkeitsleistung einer versicherten Person verpflichtet, so werden ihr Zusatzkonto, anschliessend ihr Altersguthaben und die damit verbundenen Leistungen entsprechend gekürzt. Ein allfälliger Wiedereinkauf wird in erster Linie dem Altersguthaben zugewiesen. 2 Das obligatorische Altersguthaben gemäss BVG wird proportional gekürzt. 3 Der überwiesene Betrag kann ganz oder teilweise wieder eingekauft werden, wobei Art. 14 sinngemäss anwendbar ist. 36

37 Art. 44 Freizügigkeitsleistung Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung 1 Versicherte, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 58. Altersjahres aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt Art. 23 Abs Versicherte, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres aus einem anderen Grund als Pensionierung, Invalidität oder Tod zu Ende geht, können die Überweisung einer Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn diese Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen wird. 3 Die Freizügigkeitsleistung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ab diesem Zeitpunkt wird sie zum BVG-Mindestzinssatz verzinst. Überweist die MPK die Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller notwendigen Informationen, so wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins geschuldet. Art. 45 Höhe der Freizügigkeitsleistung 1 Der Betrag der Freizügigkeitsleistung entspricht dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthaben der versicherten Person. Ein allfälliges Guthaben auf dem Zusatzkonto (Art. 50) wird hinzugerechnet. 2 Der Betrag der Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens dem Mindestbetrag nach Art. 17 FZG, nämlich der Summe der Einkäufe (Freizügigkeitsleistungen und persönliche Einlagen) samt Zinsen zum BVG-Mindestsatz, zuzüglich der Sparbeiträge der versicherten Person mit einem Zuschlag von 4 Prozent für jedes Jahr nach dem 20. Altersjahr (höchstens jedoch 100 Prozent). Dieser Betrag beinhaltet das vorhandene Zusatzkonto. 3 Wird während der Dauer einer Unterdeckung das Altersguthaben mit einem geringeren als dem BVG-Mindestzinssatz verzinst, so ist für die Berechnung des Mindestbetrags nach Art. 17 FZG der Zinssatz, mit welchem das Altersguthaben verzinst wird, massgebend. 37

38 Freizügigkeitsleistung Art. 46 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 1 Geht die versicherte Person ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ein, so wird die Freizügigkeitsleistung gemäss ihren Angaben an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 2 Geht die versicherte Person kein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ein, so kann sie zwischen dem Abschluss einer Freizügigkeitspolice und der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos wählen. 3 Unterbreitet die versicherte Person keine Angaben über die Verwendung der Freizügigkeitsleistung, so überweist die MPK die Freizügigkeitsleistung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stiftung Auffangeinrichtung. Art. 47 Barauszahlung 1 Die versicherte Person kann unter Vorbehalt von Art. 14 Abs. 3 die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung verlangen a) wenn sie den Wirtschaftsraum Schweiz und Liechtenstein endgültig verlässt; vorbehalten bleiben Barauszahlungsverbote gemäss internationalen Staatsverträgen; b) wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist; c) wenn der Betrag der Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag der versicherten Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2 Die Barauszahlung kann nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten erfolgen. 38

39 Art. 48 Wohneigentumsförderung Vorbezug 1 Unter Vorbehalt von Art. 14 Abs. 3 können aktive Versicherte ihre Mittel der beruflichen Vorsorge bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen. Die versicherte Person muss die notwendigen Belege vorweisen. 2 Die Mittel der beruflichen Vorsorge können zum Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum, zum Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. 3 Der Vorbezug kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten ausbezahlt werden. 4 Bis zum Alter 50 kann die gesamte Freizügigkeitsleistung vorbezogen werden. Danach darf höchstens die Hälfte der Freizügigkeitsleistung verwendet werden, mindestens jedoch der Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf den die versicherte Person im Alter 50 Anspruch hatte. 5 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden. 6 Sind die Voraussetzungen für den Vorbezug erfüllt, so verfügt die MPK über eine sechsmonatige Frist für dessen Auszahlung. Bei Unterdeckung kann die Auszahlung des Vorbezugs für die Rückerstattung von Hypothekardarlehen zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden; die MPK teilt der versicherten Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, die Dauer und das Ausmass der Massnahme mit. 7 Der Vorbezug führt zu einer Herabsetzung des verfügbaren Zusatzkontos, des Altersguthabens und der sich daraus ergebenden Leistungen. 8 Die versicherte Person kann den zur Finanzierung ihres Wohneigentums vorbezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen, spätestens jedoch bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, sofern sie nicht vorzeitige Altersleistungen der MPK bezieht, oder bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. 39

40 9 Der Vorbezug muss von der versicherten Person zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Der Vorbezug muss von den Erben zurückbezahlt werden, wenn beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistungen fällig werden. 10 Mit dem zurückbezahlten Betrag wird in erster Linie das Altersguthaben erhöht. 11 Der Vorbezug ist als Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge zu versteuern. Bei Rückzahlung des Vorbezugs kann die versicherte Person die Rückerstattung der bezahlten Steuern verlangen. Solche Rückzahlungen können hingegen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. 12 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung anwendbar. 13 Die MPK stellt der versicherten Person interne und externe Kosten in Rechnung, mindestens aber CHF 300. Art. 49 Verpfändung 1 Aktive Versicherte können ihre Mittel der beruflichen Vorsorge und/oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf verpfänden. 2 Die Mittel der beruflichen Vorsorge können zum Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum oder zum Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum verwendet werden. 3 Die Verpfändung kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten vorgenommen werden. 40

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