ASEA Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutschland

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1 ASEA Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutschland Deutschland

2 1 Geltungsbereich (1) Die folgenden Vertragsbedingungen sind fester Bestandteil aller zwischen ASEA Corporate Headquarters LLC mit Sitz in 6440 South Millrock Drive, Suite 100, Salt Lake City, UT 84121, USA, vertreten durch den CEO Verdis Norton (im Folgenden als ASEA bezeichnet), und dem unabhängigen und selbstständigen Vertriebspartner (im Folgenden als Vertriebspartner bezeichnet) geschlossenen Vertriebspartnervereinbarungen. (2) ASEA erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen. 2 Gegenstand und Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung (1) ASEA ist ein Unternehmen, das hochqualitative Gesundheitserzeugnisse (im Folgenden als die Waren bezeichnet) in den USA, Deutschland und anderen Staaten über ein Netzwerk an Vertriebspartnern verkauft. Der Vertriebspartner soll die Waren für ASEA verkaufen. Als Vergütung für die erbrachten Tätigkeiten erhält der Vertriebspartner eine Marge, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem empfohlenen Verkaufspreis zusammensetzt. Um Vertriebspartner zu werden, kann sich jeder Beliebige bei ASEA anmelden. Für die Erbringung der vorgenannten Tätigkeiten ist es nicht notwendig, andere Vertriebspartner einzuschreiben. (2) Zusätzlich zu den unter (1) genannten Tätigkeiten darf der Vertriebspartner andere Vertriebspartner für den Verkauf der Waren einschreiben. Für die Unterstützung von angeworbenen Vertriebspartner und für die von ihnen erbrachten Leistungen und Umsätze (Downline) kann der Vertriebspartner Provisionen erhalten, sofern er die erforderliche monatliche Anspruchsberechtigung erreicht. Die Höhe der Provision beruht auf den Netto-Vergütungsbeträgen und dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan (Vertriebsplan). (3) Im Rahmen der Anmeldung muss der Vertriebspartner ein Starterkit erwerben. Unter anderem enthält dieses Starterkit ein voll funktionstüchtiges und leicht einzurichtendes Virtual Office, das dem Vertriebspartner eine ständig aktualisierte und umfassende Übersicht über seine Verkäufe, Provisionen und Kundentrends bietet. Dem Vertriebspartner wird weiterhin eine standardisierte Website zur Verfügung SEITE 2 gestellt. Die anfängliche Bestellung enthält ferner verschiedene Produktbroschüren mit Anweisungen für eine erfolgreiche Aufnahme des Vertriebsgeschäfts; dies bedeutet, dass der Vertriebspartner seine Geschäftstätigkeiten unverzüglich ohne jegliche zusätzlichen Kosten aufnehmen kann. Die im Starterkit enthaltene Lizenz zur Verwendung des Virtual Office und der Website gilt für das erste Jahr der Vereinbarung. Die Erneuerung der Lizenz für das Virtual Office und die Website über diesen Zeitraum hinaus wird durch 8 geregelt. Das Starterkit versorgt den Vertriebspartner außerdem mit regelmäßigen Produkt- und Unternehmensinformationen und anderen nützlichen Informationen für sein Geschäft. Zusätzlich wird dem Vertriebspartner das Recht gewährt, an von ASEA angebotenen Schulungs-, Support- und anderen Dienstleistungsmaßnahmen teilzunehmen. 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Abschluss der Vertriebsvereinbarung (1) Vertriebspartnervereinbarungen können mit Körperschaften, Personalgesellschaften und natürlichen Personen, die Unternehmer und mindestens 18 Jahre alt sind, geschlossen werden. Verbraucher dürfen keine Vertriebspartnervereinbarung schließen. Es wird lediglich eine einzige Anmeldung als unabhängiger Vertriebspartner pro natürlicher Person, Personalgesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) und Körperschaft (z. B. AG, GmbH, Ltd.) zugelassen. (2) Im Falle verheirateter Paare/eingetragener Lebenspartner und ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, sofern diese in einem Haushalt zusammenleben, wird lediglich eine einzige Anmeldung als unabhängiger Vertriebspartner pro Paar oder Familie zugelassen. In diesem Fall unterzeichnen beide Partner den Antrag auf den Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung. (3) Stellt eine Körperschaft einen Antrag auf den Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung, sind zusätzlich Abschriften aus dem entsprechenden Handelsregister bezüglich der Anmeldung der Körperschaft sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer einzureichen. Alle Unternehmensmitglieder haben die Anmeldung zu unterzeichnen. Jedes der Unternehmensmitglieder haftet ASEA gegenüber persönlich für das Verhalten der Körperschaft.

3 (4) Auch im Falle von Personalgesellschaften (GbR, OHG, KG etc.) sind ggf. Abschriften des entsprechenden Handelsregistereintrages bezüglich der Anmeldung des Unternehmens sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer einzureichen. Im Antrag müssen die Namen aller Gesellschafter angegeben werden. Die den Antrag einreichende Person muss volljährig sein. Alle Gesellschafter haben den Antrag zu unterzeichnen. Jeder der Gesellschafter haftet ASEA gegenüber persönlich für das Verhalten der Personalgesellschaft. (5) Jegliche verwendeten Bestellungs- oder Kaufauftragsformulare werden als Teil der Vereinbarung erachtet. (6) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die Anmeldung als unabhängiger Vertriebspartner vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und das Original an ASEA zu senden. Ferner nimmt der Vertriebspartner diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wege einer zusätzlichen Unterschrift auf dem Anmeldeformular an und erkennt diese an. Zusätzlich hat der Vertriebspartner die Möglichkeit, sich online zu registrieren. In diesem Fall sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso durch das Setzen eines Häkchens anzunehmen. Der Vertriebspartner informiert ASEA umgehend über jegliche Änderungen seiner persönlichen Angaben oder der Unternehmensangaben mittels einer an die folgende Adresse: ASEA behält sich das Recht vor, in einzelnen Fällen zusätzliche Informationen über den Vertriebspartner einzuholen. (7) ASEA behält sich das Recht vor, Anmeldungen als unabhängiger Vertriebspartner nach eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. (8) Im Falle von Verletzungen der in den Absätzen (1) bis (4) und (6) dargelegten Verpflichtungen ist ASEA ohne vorherige Abmahnung berechtigt, die Vertriebspartnervereinbarung fristlos zu beenden und, sofern notwendig, eine Rückzahlung jeglicher gezahlten Provisionen zu verlangen. Des Weiterhin behält sich ASEA ausdrücklich das Recht vor, im Falle einer derartigen sofortigen Vertragsbeendigung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 4 Pflichten des Vertriebspartners (1) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und seine Login-Identifikationsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. (2) Es ist dem Vertriebspartner untersagt, Rechte Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder jegliche gültigen Gesetze in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeiten auf andere Art und Weise zu verletzen. Dies schließt insbesondere das Versenden nicht gewünschter s, Faxe oder Textnachrichten mit Werbung (Spam) ein. Missbräuchliche sowie rechtswidrige Handlungen, wie etwa die Verwendung nicht genehmigter oder unlauterer Werbung (zum Beispiel Heilung versprechende Äußerungen), sind untersagt. Der Vertriebspartner darf insbesondere keine falschen oder irreführenden Aussagen über ASEA-Produkte oder das Vertriebssystem machen. Ferner darf der Vertriebspartner, insbesondere in Verbindung mit Werbemaßnahmen, weder Ertragsaussichten anpreisen noch Informationen über seine Provisionen an Dritte weitergeben. (3) Der Vertragspartner handelt in seiner Eigenschaft als selbstständiger Unternehmer. Er ist kein Angestellter oder Vertreter, sondern ein Vertriebspartner und Wiederverkäufer. Verbindliche Verkaufsziele oder Lieferverpflichtungen bestehen nicht. (4) Als ein unabhängiger Unternehmer ist der Vertriebspartner allein verantwortlich für die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Vorschriften des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Er ist, falls erforderlich, auch dafür verantwortlich, sich eine Gewerbeerlaubnis ausstellen zu lassen. Insoweit versichert der Vertriebspartner, dass er an seinem Geschäftssitz auf alle von ihm im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten für ASEA erzielten Provisionseinkünfte ordnungsgemäß Steuern zahlt. Im Falle von Steuern oder Abgaben, die anfallen, weil der Vertriebspartner sein Gewerbe nicht bei den Behörden angemeldet hat, behält sich ASEA das Recht vor, einen jeglichen derartigen Betrag von der vereinbarten Provision einzubehalten oder die Zahlung dieses Betrags zu verlangen, es sei denn, der Vertriebspartner ist für die Anmeldung des Gewerbes nicht verantwortlich. (5) Dem Vertriebspartner ist es erlaubt, für andere Network Marketing Unternehmen Waren und/ oder Dienstleistungen zu vertreiben. Ungeachtet der in Satz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem Vertriebspartner nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen an andere ASEA Vertriebspartner und/oder kunden zu vertreiben. Soweit der Vertriebspartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen oder Network Marketing Unternehm- 3 SEITE

4 en tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Vertriebspartner andere als ASEA Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internseite, Facebook-Seite oder sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten. Außerdem ist es dem Vertriebspartner untersagt; andere ASEA Vertriebspartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben. Dem Vertriebspartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Vertriebspartnervertrages gegen andere Vertriebspartner oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen. (6) Des Weiteren untersagt das Unternehmen jegliches tatsächliche oder versuchte Quersponsoring. Quersponsoring wird als die Einschreibung einer natürlichen Person, Körperschaft oder Personalgesellschaft definiert, die schon ein ASEA- Vertriebspartner in einer anderen Vertriebslinie ist oder eine Vertriebspartnervereinbarung mit dem Unternehmen innerhalb der letzten 12 Monate hatte. Das Unternehmen untersagt gleichermaßen die Verwendung des Namens des Ehepartners, eines jeglichen Verwandten, der Handelsnamen von Körperschaften, Personalgesellschaften, Treuhandgesellschaften oder anderer Dritter zur Umgehung dieser Bestimmung. (7) Der Vertriebspartner behandelt die ASEA-Geschäftsgeheimnisse und die ASEA- Unternehmensstruktur streng vertraulich. Geschäftsgeheimnisse schließen auch den Downline-Tätigkeitsbericht und die darin enthaltenen Informationen mit ein. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Vertriebspartnervereinbarung. SEITE 4 (8) ASEA stellt Marketing- und Verkaufsmaterialien zur Verfügung, die für jeden einzelnen Markt (Land) gesetzlich geprüft wurden. Dies schützt den Vertriebspartner vor dem Erhalt von Mahnschreiben und soll ihm Rechtssicherheit verschaffen. Deshalb unterliegen die Verwendung, die Produktion und der Vertrieb eigener Verkaufsunterlagen, eigener Produktbroschüren oder jeglicher anderer selbst produzierter Medien- und Werbemateralien der vorherigen Genehmigung durch ASEA, die zu jeder Zeit widerrufen werden kann. Das Anbieten der ASEA-Produkte über das Internet ist nur bei Verwendung der offiziellen Seiten von ASEA gestattet. Wenn der Vertriebspartner die Waren von ASEA über andere Internetmedien wie soziale Netzwerke (z. B. Facebook), Online-Blogs oder Chatrooms anbietet, darf er nur die offiziellen Werbeaussagen von ASEA verwenden und in keinem Fall Informationen bezüglich seiner Einkünfte oder der Ertragsaussichten bei seiner Arbeit für ASEA preisgeben. Den Vertriebspartnern ist in jedem Falle und zu jeder Zeit der Verkauf ihrer eigenen Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere ASEA-Vertriebspartner oder deren Verkauf auf jegliche andere Art und Weise untersagt. (9) Unter Einhaltung des gegenwärtig geltenden Rechts kann der Vertriebspartner die Waren von ASEA bei Hauspartys vorstellen und verkaufen; diese Ermächtigung kann widerrufen werden. Der Vertriebspartner kann die Waren ferner bei Handelsund Fachmessen vorstellen; diese Ermächtigung unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch ASEA. Diese Ermächtigung ist außerdem insoweit beschränkt, als es dem Vertriebspartner untersagt ist, Wettbewerberprodukte bei derselben Handels-/Fachmesse anzubieten. Der Vertrieb von ASEA-Produkten über Restaurants, Bars und andere Geschäfte wie Supermärkte oder Tankstellen unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch ASEA. (10) Die Waren dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch ASEA nicht bei Versteigerungen, öffentlichen oder privaten Flohmärkten, Tauschbörsen, Kaufhäusern, Internetmärkten wie ebay, Amazon oder ähnlichen Verkaufsplattformen angeboten werden. (11) Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erweckt der Vertriebspartner nicht den Eindruck, dass er im Namen oder Auftrag von ASEA handelt. Er ist verpflichtet, sich als unabhängiger Vertriebspartner von ASEA vorzustellen. Jegliche Internet- Homepages, Briefköpfe, Visitenkarten, Schriftzüge auf dem Auto sowie Printmedienwerbungen, Werbematerialien und dergleichen tragen grundsätzlich die Aufschrift unabhängiger Vertriebspartner von ASEA. Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, im Namen von ASEA, im Auftrag oder Interesse des Unternehmens Kredite zu beantragen oder aufzunehmen, Auslagen zu machen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu öffnen und andere Verträge zu schließen oder jegliche anderen bindenden Absichtserklärungen abzugeben.

5 (12) Der Vertriebspartner trägt die Verantwortung für sämtliche Reisekosten, zulässige Aufwendungen, Bürokosten, Telefonkosten oder andere Ausgaben für Werbematerialien und übernimmt diese Kosten. (13) ASEA gestattet es dem Vertriebspartner, Waren für seinen eigenen Bedarf oder den Bedarf von Familienmitgliedern sowie zum Wiederverkauf zu erwerben. Weder der Vertriebspartner noch seine Familienmitglieder dürfen andere Vertriebspartner dazu veranlassen, größere Mengen an Waren für ihren Eigenbedarf zu erwerben, wenn diese Mengen den persönlichen Gebrauch innerhalb eines Haushalts in einer unangemessenen Art und Weise überschreiten. Der Vertriebspartner versichert, dass er wenigstens 70 % der zuvor von ASEA im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erworbenen Waren wiederverkauft. Mit jeder neuen Warenbestellung versichert der Vertriebspartner, dass wenigstens 70 % der Waren der vorherigen Bestellung im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wiederverkauft wurden. Waren, deren Wiederverkauf gemäß dieser 70%-Regel zugesichert wurde, können nicht zurückverkauft oder anderweitig zurückgegeben werden. Des Weiteren ist es dem Vertriebspartner weder selbst noch durch Dritte gestattet, mehr Waren zu erwerben, als er bei realistischer Betrachtung innerhalb eines Monats verkaufen kann. (14) Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ist es dem Vertriebspartner untersagt, die Handelsmarken von Wettbewerbern in einem negativen, abfälligen oder anderweitig rechtswidrigen Zusammenhang zu erwähnen. Ferner ist es ihm untersagt, andere Unternehmen auf negative oder abfällige Weise zu bewerten und jegliche rechtswidrigen, abfälligen oder negativen Bewertungen zu verwenden, um die Vertriebspartner anderer Unternehmen abzuwerben. (15) Sämtliches Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterial (einschließlich Fotografien) von ASEA ist urheberrechtlich geschützt. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung durch ASEA dürfen diese oder Teile davon nicht vervielfältigt, vertrieben, bearbeitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. (16) Die Verwendung des ASEA-Warenzeichens und jeglicher eingetragener Handelsmarken, Titel kreativer Werke und Geschäftsbezeichnungen von ASEA unterliegen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Unternehmens. Dasselbe gilt für die Eintragung von Inte rnetdomains, die den Namen von ASEA beinhalten, unabhängig von jeglichen orthografischen Abweichungen. ASEA kann verlangen, die Internetdomains, die den Namen von ASEA ohne schriftliche Einwilligung durch ASEA verwenden, zu löschen und/oder auf ASEA zu übertragen. Für den Fall, dass eine solche Domain von ASEA übernommen wird, trägt das Unternehmen die Kosten der Übernahme. (17) Jede natürlich Person sowie jede Körperschaft ist nur zur Erlangung einer einzigen Position im Karriereplan berechtigt. (18) Nach Kündigung seiner alten Position kann sich ein Vertriebspartner erneut bei ASEA anmelden, sofern wenigstens 12 Monate seit der Kündigung der alten Position des Vertriebspartners und der Bestätigung der Kündigung durch ASEA vergangen sind, und sofern der Vertriebspartner in dieser Zeit keine Tätigkeiten für ASEA ausgeübt hat. (19) Der Vertriebspartner darf keine Presseanfragen zu ASEA, dessen Produkten, zum ASEA-Vertriebsplan oder zu anderen ASEA-Dienstleistungen beantworten. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sämtliche derartigen Presseanfragen unverzüglich an ASEA weiterzuleiten. (20) Der Vertriebspartner kann nur in Ländern, in denen eine Geschäftstätigkeit von ASEA offiziell genehmigt wurde, Waren für ASEA verkaufen und neue Vertriebspartner anwerben. (21) Vertriebspartner, die gleichzeitig Sponsoren sind, sind verpflichtet, ihre Downline zu unterstützen, indem sie zum Beispiel die Downline-Vertriebspartner in die Verkaufsmethoden und die Waren einführen, die Rechte und Pflichten der Vertriebspartner sowie den Vertriebsplan erläutern und Schulungsmaßnahmen anbieten, wobei die Unterstützung nicht auf diese Maßnahmen beschränkt ist. Der Sponsor erhält keine zusätzliche Vergütung für diese Dienstleistungen, da er über die jeweiligen Provisionszahlungen am Erfolg seiner Downline- Vertriebspartner beteiligt ist. (22) Der Vertriebspartner darf die Waren nicht selbst oder über Dritte zu einem niedrigeren Preis als dem von ASEA empfohlenen Wiederverkaufspreis verkaufen. 5 SEITE

6 5 Mahnungen, Vertragsstrafen, Schadensersatz, Haftungsfreistellung (1) Im Falle einer ersten Verletzung der in 4 dargelegten Pflichten des Vertriebspartners wird ASEA ein Mahnschreiben versenden und eine Frist von 10 Tagen für die Berichtigung der Pflichtverletzung setzen. (2) Sollte dieselbe Verletzung oder eine ähnliche Verletzung nach dem Ablauf der in Absatz (1) festgelegten Frist begangen werden oder sollte die ursprüngliche Verletzung, für die das Mahnschreiben versandt wurde, innerhalb dieser Frist nicht berichtigt worden sein, kann ASEA eine angemessene, unverzüglich zu leistende Vertragsstrafe festsetzen, deren Höhe im Ermessen des Unternehmens liegt und die im Zweifelsfall vom zuständigen Landgericht zu bestätigen ist. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, jegliche zusätzlichen, durch die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. (3) Ungeachtet jeglicher verfallener Vertragsstrafen haftet der Vertriebspartner für jeglichen von ASEA erlittenen und durch die Verletzung einer der Pflichten aus den Vertragsbedingungen in 4 verursachten Schaden, es sei denn, der Vertriebspartner ist für diese Pflichtverletzung nicht verantwortlich. (4) Der Vertriebspartner stellt ASEA von jeglicher Haftung infolge von Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung der in 4 dargelegten Pflichten oder einer jeglichen anderen Verletzung von gültigem Recht durch den Vertriebspartner frei. Diese Freistellung wird auf die erste Aufforderung von ASEA hin gewährt. Diesbezüglich verpflichtet sich der Vertriebspartner insbesondere, alle Kosten, besonders Anwaltskosten, Gerichtskosten und ASEA in diesem Zusammenhang entstandene Schadensersatzzahlungen, zu tragen. 6 Vertriebspartnerschutz / kein Gebietsschutz (1) Neue Vertriebspartner werden der Struktur des Vertriebspartners zugeordnet, der diese neuen Vertriebspartner bei ASEA angemeldet hat (Vertriebspartnerschutz), wobei das Empfangsdatum von ASEA maßgeblich für die Zuordnung ist. Wenn zwei Vertriebspartner behaupten, denselben neuen Vertriebspartner gesponsert zu haben, wird ASEA nur die zuerst erhaltene Mitteilung berücksichtigen. SEITE 6 (2) Der berichtende Vertriebspartner ist verpflichtet, die vollständigen und richtigen Angaben des gesponserten Vertriebspartners mitzuteilen. ASEA ist berechtigt, die Namen und Adressen eines gesponserten Vertriebspartners aus seinem System zu löschen, wenn Werbepost zum Beispiel mit der Angabe Empfänger umgezogen, verstorben, Annahme verweigert, Adresse unbekannt oder dergleichen zurückgesandt wird und der berichtende Vertriebspartner die unrichtigen Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes berichtigt. Wenn ASEA aufgrund unzustellbarer Werbepost und Pakete Kosten entstehen, ist das Unternehmen berechtigt, vom berichtenden Vertriebspartner zu verlangen, die Kosten zu erstatten, es sei denn, dieser ist für die fehlgeschlagene Zustellung nicht verantwortlich. (3) Der Vertriebspartner hat keinen Anspruch auf Gebietsschutz. 7 Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Erwerb der Waren (1) Vertragsabschluss. (a) Das Vorzeigen der Waren, ebenso im Internet, begründet kein bindendes Angebot durch ASEA. (b) Der Vertrag wird mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung geschlossen, auch mittels oder sofern ASEA keine Auftragsbestätigung versendet mit der Übergabe der Waren durch ASEA. (c) Ferner hat der Vertriebspartner die Möglichkeit, die Waren im Rahmen einer festgelegten monatlichen Bestellung zu erhalten. Waren werden nach endgültigem Erhalt der Zahlung geliefert. In diesem Fall wird die bestellte Menge an Waren monatlich gemäß der jeweiligen Vereinbarung geliefert. Die Vereinbarung bezüglich einer festgelegten monatlichen Bestellung kann zu jeder Zeit fristlos für die jeweilige Lieferung, mindestens aber zwei Werktage vor der nächsten Versendung schriftlich gekündigt werden (per , Fax oder über das Virtual Office). Wird die Vereinbarung bezüglich einer festgelegten monatlichen Bestellung weniger als zwei Werktage vor der nächsten Lieferung gekündigt, tritt die Kündigung erst zum folgenden Monat in Kraft. Die Kündigung der Verein-

7 barung bezüglich einer festgelegten monatlichen Bestellung berührt nicht die Wirksamkeit eines jeglichen anderen Teils der Vertriebspartnervereinbarung. (2) Lieferbedingungen (a) Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Lager. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Lieferung der Waren an ASEA durch die Lieferanten des Unternehmens. Eine Teillieferung ist zulässig, es sei denn, dies wird als für den Vertriebspartner unzumutbar erachtet. Die Einhaltung der Lieferzeiträume steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflicht des Vertriebspartners, als die bestellende Partei mitzuwirken. (b) Bei der Übergabe der Waren an ein verlässliches Lieferunternehmen geht die Gefahr auf den Vertriebspartner über. Ist die Ladung nicht versichert, trägt der Vertriebspartner deshalb die Versand- und Verlustgefahr. (c) Entstehen ASEA zusätzliche Versandkosten aufgrund einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Empfängers, erstattet der Vertriebspartner dem Unternehmen diese Kosten, es sei denn, er ist nicht verantwortlich für die falschen Angaben. (3) Versandkosten. Die einzelnen Länder, an die Lieferungen erfolgen, sowie die jeweiligen Versandkosten werden in den Versandinformationen aufgelistet. Die Versandinformationen sind im Virtual Office des Vertriebspartners erhältlich.. (4) Zahlungsbedingungen. (a) Der Kaufpreis wird unverzüglich nach Vertragsabschluss fällig. Der Vertriebspartner kann entweder per Kreditkarte oder Überweisung zahlen. Eine Teilzahlung ist nicht zulässig. Die Lieferung erfolgt, sobald die Voraussetzungen in Verbindung mit der jeweiligen Zahlungsmethode erfüllt sind. (b) Alle auf der Rechnung ausgewiesenen Preise sind endgültige Endkundenpreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. (c) Sofern in einer gesonderten Vereinbarung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, trägt der Vertriebspartner alle Versandkosten, insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Transportversicherungs- und Lieferkosten. (d) Im Falle von Zahlungsverzögerungen ist der Vertriebspartner als Unternehmer gegenüber ASEA zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, die 8 % über dem Basiszinssatz liegen. (e) Ungeachtet des unter (d) genannten Mindestverzugsschadens ist ASEA zusätzlich berechtigt, einen Nachweis für einen höheren Verzugsschaden sowie andere Schäden zu erbringen. (f) Der Vertriebspartner ist lediglich zur Aufrechnung gegen unbestrittene und rechtsgültige Gegenforderungen berechtigt. Des Weiteren kann der Vertriebspartner sein Recht auf Erfüllungsverweigerung bis zur Erfüllung einer Gegenleistung ausüben, sofern die Gegenleistung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. (5) Eigentumsvorbehalt. (a) ASEA behält sich bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung das Eigentum an den Waren vor. Wenn die Lieferung aus einer Teilerfüllung besteht, wird das Eigentum vorbehalten, bis der Vertriebspartner alle Forderungen aus der jeweiligen Bestellung beglichen hat. Im Falle eines Zahlungsverzugs oder eines jeglichen anderen Grunds, dem durch eine Eigentumsvorbehaltsklausel entgegenzuwirken ist, ist ASEA berechtigt, die Waren zurückzunehmen. Das Zurücknehmen der Waren durch ASEA stellt keine Aufhebung des Vertrags dar, es sei denn, die Aufhebung wird von ASEA ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Waren ist ASEA zu deren Veräußerung berechtigt. Jegliche Erlöse aus der Veräußerung sind gegen die Verbindlichkeiten des Vertriebspartners nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Veräußerungskosten aufzurechnen. (b) Der Vertriebspartner darf Waren mit Eigentumsvorbehalt nur im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit veräußern. Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden, als Sicherheit zu stellen oder eine jegliche andere das Eigentum von ASEA gefährdende Verfügungshandlung vorzunehmen. 7 SEITE

8 Der Vertriebspartner tritt hiermit jegliche Forderungen infolge des Wiederverkaufs der Waren unter Eigentumsvorbehalt an ASEA ab; ASEA nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Vertriebspartner ist befugt, die an ASEA abgetretenen Forderungen treuhänderisch in seinem eigenen Namen einzuziehen. ASEA kann diese Befugnis sowie das Recht auf Wiederverkauf der Waren widerrufen, wenn der Vertriebspartner wesentlichen Verpflichtungen wie etwa der Leistung von Zahlungen an ASEA nicht nachkommt; wird diese Befugnis widerrufen, ist ASEA berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen. (c) Bei Pfändung oder anderer Beschlagnahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren durch Dritte benachrichtigt der Vertriebspartner ASEA umgehend schriftlich und reicht gleichzeitig sämtliche für eine Intervention erforderlichen Unterlagen ein (Drittwiderspruchsklage gemäß 771 ZPO). Diese Benachrichtigungspflicht gilt auch für alle anderen Arten nachteiliger Ereignisse. Unabhängig davon benachrichtigt der Vertriebspartner Dritte im Vorfeld über Eigentumsvorbehalte und bestehende Rechte im Hinblick auf die Waren. Sofern der Dritte die Kosten nicht erstatten kann, haftet der Vertriebspartner für alle bei der Geltendmachung dieser gesetzlichen Rechte angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. (d) ASEA verpflichtet sich zur Freigabe von Sicherheiten, auf die das Unternehmen einen Anspruch hat, sofern der Liquidationswert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % überschreitet. (6) Recht auf Rückgabe. SEITE 8 Unbenutzte, ungeöffnete und wiederverkaufbare Waren, können innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum unter Berücksichtigung des in 4 (13) dargelegten Erfordernisses zurückgegeben werden. Dies beeinflusst nicht den Repräsentativstatus, es sei denn, die zurückgegebenen Waren wirken sich auf das PV und/ oder das GV im Rahmen der Provisionsbedingungen aus. Der Vertriebspartner trägt die Kosten und das Rücksenderisiko. Der zurückzuzahlende Betrag wird nach Abzug der Rücksendekosten in Höhe des Kaufpreises erstattet. Der Betrag wird gutgeschrieben, sobald die Waren an ASEA, Damsterdiep 299, 9713 EG Groningen, Niederlande, zurückgeliefert und im Rahmen der Eingangsprüfung angenommen wurden. Verkaufsunterstützende Materialien und Unterlagen sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen. (7) Gewährleistung. (a) Die Gewährleistung unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, unter (b) und (c) wird Gegenteiliges bestimmt. (b) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln beträgt 24 Monate und beginnt mit der Übergabe des Kaufgegenstands. Ist der Kunde ein Unternehmer ( 14 BGB), beträgt die Frist 12 Monate nach der Übergabe des Kaufgegenstands. Dies gilt nicht, insofern längere Fristen gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, insbesondere gemäß 479 (1) BGB. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt des Weiteren nicht bei Schadensfällen infolge von Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, infolge von Verletzungen wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen (Übergabe und Eigentumsübertragung) sowie bei Schäden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. (c) Die Rechtsvorschriften und Untersuchungs- und Mängelanzeigepflichten gemäß dem Handelsgesetzbuch finden Anwendung. (8) Gewährung eines Widerrufsrechts. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß den jeweiligen gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 8 Benutzungsrecht und Wartungskosten für das Virtual Office (1) Unter anderem gewährt der Erwerb des Starterkits dem Vertriebspartner für einen Zeitraum von 12 Monaten das Recht der kostenlosen Benutzung des Virtual Office (Vertriebslizenz). Das Benutzungsrecht wird nach dem Ablauf des Anfangszeitraumes automatisch um weitere 12 Monate verlängert und endet mit der Beendigung der Vertriebspartnervereinbarung. (2) Ab dem 13. Monat unterliegt die Benutzung des Virtual Office einer Jahresgebühr für Support, Wartung und Updates in Höhe von 25 EUR. Die Gebühr wird per Kreditkarte oder Überweisung beglichen.

9 (3) Vertriebspartner dürfen für die Bewerbung des Produkts oder die Förderung von geschäftlichen Gelegenheiten ausschließlich eine vom Unternehmen lizenzierte Website nutzen und dabei sind außerdem die Bestimmungen von Absatz 3.2.2(G) zu beachten. Die Bewerbung des Produkts sowie die Förderung von geschäftlichen Gelegenheiten über eine nicht lizenzierte Website sind streng untersagt. Vertriebspartner, die eine vom Unternehmen lizenzierte Website betreiben möchten, müssen die folgenden Kriterien erfüllen: (a). Ein Vertriebspartner muss einen Website- Lizenzvertrag mit dem Unternehmen schließen. (b). Für alle lizenzierten Websites fällt eine einmalige Anfangsgebühr in Höhe von 250 USD sowie Jahresgebühren in Höhe von je 250 USD an, und die Jahresgebühr ist jeweils am Jahrestag der Lizenzierung der Website zu entrichten. Die Gebühren sind im Internet-Lizenzvertrag beschrieben, der auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden kann. Diese Gebühren sind notwendig, damit das Unternehmen Schulungen durchführen und das notwendige Personal bereitstellen kann, um zu überprüfen, ob die Internet-Websites des Vertriebspartners die Vorgaben der vorliegenden Richtlinien und Verfahren erfüllen. (c). Lizenzierte Websites müssen konkret auf das Unternehmen ausgerichtet sein, und andere Produkte oder Gelegenheiten dürfen dort weder beworben noch gefördert werden und es darf auch kein Link zu ihnen gesetzt sein. Alle diese Websites sowie alle Änderungen daran müssen jedoch zuerst vom Unternehmen geprüft und genehmigt werden. Ist die Website genehmigt worden, muss der Vertriebspartner anschließend einen Lizenzvertrag mit dem Unternehmen schließen, und auf der Website muss ein vom Unternehmen generierter Schriftzug licensed (d. h. lizenziert) angezeigt werden. Für Änderungen, die nach der Einholung der Anfangslizenz vorgenommen werden, ist eine schriftliche Genehmigung von einem Vertreter des Unternehmens aus der Abteilung Associate Schulung und Führung erforderlich. (d). Die Vertriebspartner dürfen für die Bewerbung einer lizenzierten Website im Internet keine Schlüsselworte oder Meta-Tags verwenden, wenn die Suchworte oder Meta-Tags ausdrücklich oder stillschweigend rechtswidrige oder unbelegte Gesundheits- oder Verdienstbehauptungen darstellen. (e). Die Vertriebspartner müssen eine schriftliche Genehmigung vom Unternehmen einholen, bevor sie in Internet-Suchmaschinen gesponserte Links einsetzen, um Internetverkehr einer vom Unternehmen lizenzierten Website zuzuleiten. (f). Das Unternehmen kann die Lizenz für jede zu einem früheren Zeitpunkt genehmigte Website jederzeit und aus jedem Grund widerrufen, darunter auch, wenn es zu Änderungen von landesweiten oder vor Ort geltenden Gesetzen und Vorschriften kommt. (g). Die Vertriebspartner dürfen die geschäftliche Gelegenheit und die Produkte auf sozialen Netzwerkseiten wie Facebook und Twitter, auf Videoseiten wie YouTube und Google Video und auf Bloggingseiten wie Blogger (in Gesamtheit die Social-Media-Websites ) fördern bzw. bewerben, ohne die Absätze A bis F einzuhalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (1a). Keine der Text-, Audio- und Video-Postings enthalten Produkt- oder Verdienstbehauptungen. Besucher, die an Produktinformationen interessiert sind, können auf die kopierte ASEA- Website des Vertriebspartners, die Unternehmens-Website oder eine vom Unternehmen lizenzierte Website verwiesen werden. (2a). Auf Videos, die auf Social-Media-Websites eingestellt werden, wird während der gesamten Laufzeit des Videos der Text ASEA Independent Associate (d. h. unabhängiger ASEA-Vertriebspartner) angezeigt. Und: (3a). Das Unternehmen kann die Social-Media- Websites überprüfen, um festzustellen, ob der Vertrag eingehalten wird, und der Vertriebspartner ist einverstanden, die Social-Media-Websites umgehend zu entfernen oder zu ändern, wenn das Unternehmen auf Einhaltung des Vertrags besteht. (4) Jeder Vertriebspartner nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass die Bewerbung und der Verkauf aller Produkte im Internet nur über eine vom Unternehmen lizenzierte Website erfolgen darf und dass die Bewerbung und der Verkaufspreis aller Produkte auf einer solchen Website (i), wenn das Produkt an einen Bewerber verkauft wird, 9 SEITE

10 nicht niedriger sein darf als der Großhandelspreis der Produkte, zuzüglich angemessener Versandkosten sowie des Betrags, den das Unternehmen für Steuern und Bearbeitung berechnet, und dem Bewerber muss außerdem die Gebühr für das Starterkit in Rechnung gestellt werden, und (ii) wenn das Produkt an jemand anderen als einen Bewerber (z. B. einen Kunden usw.) verkauft wird, nicht niedriger sein darf als der vom Unternehmen empfohlene Einzelhandelspreis der Produkte, zuzüglich angemessener Versandkosten sowie des Betrags, den das Unternehmen für Steuern und Bearbeitung berechnet. Der Vertriebspartner ist im Zusammenhang mit diesem Abschnitt außerdem einverstanden, dass die gesamte Werbung zum Preis der Produkte wahrheitsgemäß sein und keine irreführenden Aussagen (wie z. B. niedrigster Preis auf dem Markt, was den Schluss zulässt, dass ein Vertriebspartner in der Lage ist, die Produkte zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen als andere Vertriebspartner, usw.) enthalten wird. Der Vertriebspartner nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass er ein Produkt, das von einem anderen Vertriebspartner gekauft wurde, im Internet weder bewerben noch verkaufen wird. Jede Verletzung dieses Abschnitts durch einen Vertriebspartner stellt eine Verletzung des Vertrags dar, und es gelten diesbezüglich die im vorliegenden Dokument dargelegten Vorgehensweisen bei Vertragsverletzungen. 9 Werbematerial, Leistungen, Datenverarbeitung (1) Jegliches von ASEA kostenlos bereitgestellte Werbematerial und jegliche anderen Leistungen können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (2) Die Datenverarbeitung durch ASEA für den Vertriebspartner wird kostenlos durchgeführt. 10 Zahlungsbedingungen / Provisionszahlungen / Abtretungsverbot (1) ASEA behält sich das Recht vor, von dem Vertriebspartner zu verlangen, vor der Auszahlung der ersten Provisionen einen Nachweis seiner Steueridentifikationsnummer und seiner Gewerbeanmeldung zu erbringen. (2) Wird die Anmeldung als unabhängiger Vertriebspartner von einer juristischen Person oder SEITE 10 einer Personalgesellschaft eingereicht, reichen diese vor der ersten Auszahlung zusätzlich zu den unter (1) dargelegten Erfordernissen eine Abschrift des maßgeblichen Handelsregistereintrages, aus dem die Anmeldung hervorgeht, das ausgefüllte Unternehmensanmeldeformular sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens ein. Ferner sind die Namen aller Mitglieder oder Gesellschafter, die mindestens 18 Jahre alt sein müssen, aufzuführen. (3) Provisionen und Zahlungen für Warenlieferungen des Vertriebspartners können nur auf ein auf seinen Namen ausgestelltes Konto gezahlt werden. Es werden keine Zahlungen auf Konten Dritter vorgenommen. (4) Sämtliche Provisionszahlungen beruhen auf dem jeweiligen gültigen Vergütungsplan und dem jeweiligen Nettovergütungsbetrag. (5) ASEA ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, ein Erfüllungsverweigerungsrecht bis zur Vornahme einer Gegenleistung geltend zu machen. Des Weiteren ist ASEA vor der ersten Auszahlung bis zur Vorlage aller erforderlichen Unterlagen (siehe (1) bis (3)) zu einer Erfüllungsverweigerung im Hinblick auf die Zahlung von Provisionen berechtigt. In allen Fällen, in denen ASEA dieses Recht der Verweigerung der Erfüllung von Provisionszahlungen ausübt, wird vereinbart, dass der Vertriebspartner während des Zeitraums, in dem das Unternehmen von seinem Recht der Einbehaltung von Provisionszahlungen Gebrauch macht, keinen Anspruch auf Zinsen hat. (6) ASEA ist berechtigt, die bestehenden Forderungen des Unternehmens gegenüber dem Vertriebspartner vollständig oder teilweise gegen die Provisionszahlungen des Vertriebspartners aufzurechnen. Im Falle eines Rücktritts von einem Warenkauf eines Kunden, für den bereits eine Provision ausgezahlt wurde, ist jeglicher diesbezüglich bereits gezahlte Provisionsbetrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat im selben Monat zu erfolgen, in dem der Rücktritt vom Kauf des Kunden erfolgte. Diese Rückzahlung kann durch Aufrechnung gegen bestehende Provisionsforderungen oder durch Abzug erreichter Qualifikationspunkte mit Auswirkung auf den Gruppenbonus erfolgen. (7) Der Vertriebspartner ist zur Aufrechnung von Forderungen berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtsgültig ist.

11 (8) Die Forderungen des Vertriebspartners aus der Vertriebspartnervereinbarung können weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Vereinbarung darf nicht mit Rechten Dritter belastet werden. (9) ASEA wird innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt jeglicher unrichtiger Provisions-, Bonus- oder anderen Zahlung benachrichtigt. Nach diesem Zeitraum gilt die Provisions-, Bonus- oder andere Zahlung als angenommen. (10) Jegliche Provisionsforderung unterhalb eines Mindestauszahlungsbetrages von 10,00 EUR wird nicht ausgezahlt. Wird der Mindestauszahlungsbetrag nicht erreicht, werden die Provisionsforderungen dem Geschäftskonto des Vertriebspartners bei ASEA gutgeschrieben und dem Vertriebspartner im dem Datum des Erreichens des Mindestauszahlungsbetrages folgenden Monat ausbezahlt. 11 Sperren eines Vertriebspartners (1) Reicht der Vertriebspartner die für die Provisionszahlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung und Anerkennung der jeweiligen Erfordernisse vollständig ein, ist ASEA berechtigt, das Konto des Vertriebspartners innerhalb des Vertriebspartnersystems vorübergehend bis zur Vorlage aller gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen zu sperren. Der Sperrzeitraum berechtigt den Vertriebspartner nicht, die Vereinbarung zu beenden, und führt nicht zur Zurückzahlung jeglicher bereits gezahlten Beträge für die anfängliche Starterkit-Bestellung, es sei denn, der Vertriebspartner ist für die Sperrung nicht verantwortlich. (2) ASEA wird jegliche aus den vorgenannten Gründen nicht auszahlbaren Provisionsforderungen in der Position Rückstellungen verbuchen, wobei diese Forderungen spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren. Provisionsforderungen von weniger als 10 EUR werden nicht ausgezahlt. Diese Beträge werden dem Konto des Vertriebspartners gutgeschrieben und in dem Monat ausgezahlt, in dem der Vertriebspartner die Auszahlgrenze erreicht. (3) Ungeachtet der in Absatz (1) genannten Sperrgründe behält sich ASEA das Recht vor, einen Vertriebspartner aus triftigem Grund zu sperren. ASEA behält sich insbesondere das Recht vor, den Zugang des Vertriebspartners ohne Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist zu sperren, wenn der Vertriebspartner eine der in 3, 4 und 14 (2) genannten Pflichten oder geltendes Recht verletzt oder wenn ein weiterer triftiger Grund vorliegt und der Vertriebspartner die jeweilige Pflichtverletzung innerhalb der in 5 genannten Frist nach dem Erhalt eines entsprechenden Mahnschreibens von ASEA nicht beseitigt. Im Falle einer Verletzung jeglicher der in 14 (2) genannten Pflichten ist ASEA berechtigt, das Konto des Vertriebspartners ohne vorherige Abmahnung zu sperren. 12 Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung und Folgen der Kündigung / des Ablebens eines Vertriebspartner (1) Die Vertriebspartnervereinbarung gilt für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten. Nach diesem Zeitraum wird die Vereinbarung außer bei Kündigung um weitere 12 Monate verlängert, sofern der Vertriebspartner die Jahresgebühr für die Benutzung der von ASEA angebotenen Dienste in Höhe von 25,00 EUR netto vor Ablauf der Vereinbarung entrichtet hat. Entrichtet der Vertriebspartner die vorgenannte Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende der entsprechenden Laufzeit der Vereinbarung nicht, wird die Vereinbarung automatisch beendet. Im Übrigen kann die Vereinbarung jederzeit während eines Monats vor dem Ablauf der entsprechenden Laufzeit der Vereinbarung von jeder der Parteien mit Wirkung zum Ende dieses Monats schriftlich gekündigt werden. (2) Die Vertriebspartnervereinbarung läuft spätestens mit dem Ableben des Vertriebspartners ab. Die Vertriebspartnervereinbarung kann unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden, vererbt werden. In diesem Fall ist innerhalb von 6 Monaten eine neue Vertriebspartnervereinbarung mit dem/den Erben zu schließen, die den/die Erben zum gesetzlichen Nachfolger der Rechte und Pflichten des Verstorbenen macht. Das Ableben muss durch die Vorlage einer Sterbeurkunde nachgewiesen werden. Hat der Verstorbene die Vererbung der Vertriebspartnervereinbarung in einem Testament geregelt, ist eine Abschrift dieses von einem deutschen Notar beglaubigten Testaments einzureichen. Falls der Erbe oder die Erben von diesem 6-Monats-Zeitraum keinen Gebrauch machen, gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung auf ASEA über. Sollte der Zeitraum von 6 Monaten in Einzelfällen als unangemessen kurz für den/die Erben er- 11 SEITE

12 achtet werden, kann er ausnahmsweise um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. (3) Unbeschadet der in Absatz (1) genannten Beendigungsgründe behält sich ASEA das Recht vor, die Vereinbarung aus triftigem Grund zu beenden. Insbesondere begründen Verletzungen der Pflichten aus 3, 4 und 14 (2) einen triftigen Grund, wenn der Vertriebspartner seine Pflicht, die Verletzung gemäß 5 zeitnah zu beseitigen, nicht erfüllt oder wenn dieselbe oder eine ähnliche Pflichtverletzung nach der Beseitigung der Pflichtverletzung erneut erfolgt. Im Falle von Verletzungen jeglicher der in 14 (2) genannten Pflichten ist ASEA berechtigt, ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung aus triftigem Grund auszusprechen. Das Recht auf Kündigung aus triftigem Grund wirkt sich nicht auf jegliche anderen möglicherweise bestehenden Forderungen aus. (4) ASEA hat ferner das Recht, die Vertriebspartnervereinbarung aus außerordentlichen Gründen zu beenden, wenn der Vertriebspartner nicht wenigstens in einem der letzten 6 Monate Erlöse aus dem Verkauf der Güter in Höhe von 100 PV erzielte oder sich weigert, die Lizenz für das Virtual Office und die Website zu erneuern und/oder zu bezahlen. (5) Vier Wochen vor der Kündigung gemäß 12 (1) oder (4) benachrichtigt ASEA den Vertriebspartner über die bevorstehende Kündigung per (an die im System eingetragene -Adresse) oder per Benachrichtigung im Virtual Office, um dem Vertriebspartner die Möglichkeit zu geben, während dieses Zeitraums von vier Wochen Umsätze in Höhe von 100 PV zu erzielen oder die Lizenz zu bezahlen bzw. zu erneuern, um eine Kündigung zu verhindern. (6) ASEA hat des Weiteren das Recht, die Vertriebspartnervereinbarung aus gutem Grund ohne vorherige Ankündigung zu kündigen, wenn der Vertriebspartner sein Bank- oder Kreditkarteninstitut dazu veranlasst, Zahlungen für Waren ohne einen Rechtsgrund, wie z. B. bei doppelten Banküberweisungen, wieder zurückzuüberweisen. Dasselbe gilt bei der Rücküberweisung von Zahlungen im Rahmen des Autoship-Programms. (7) Ungeachtet der Kündigungsgründe bedeutet die Kündigung einer Vertriebspartnervereinbarung nicht die Beendigung anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien, wie z. B. des Autoship- Programms. SEITE 12 (8) Domains, die den Namen ASEA beinhalten oder ein Warenzeichen oder einen Titel eines schöpferischen Werks von ASEA zeigen, dürfen nach der Beendigung der Vereinbarung nicht mehr verwendet werden und werden ASEA überlassen. Das Unternehmen trägt die Kosten für die Übertragung der Domain. (9) Sollte eine Vereinbarung mit einer Mindestlaufzeit vor dem Ablauf dieser Laufzeit beendet werden, ist der Vertriebspartner nicht berechtigt, eine Erstattung der Kosten für das Starterkit und die Werbe- und Verkaufsmaterialien zu fordern, es sei denn, es handelt sich um eine wirksame außerordentliche Kündigung aus triftigem Grund vonseiten des Vertriebspartners. (10) Von ASEA unmittelbar im Rahmen einer Vertriebspartnervereinbarung erworbene unbenutzte, ungeöffnete und wiederverkaufbare Waren können vorbehaltlich der gesonderten Rückgabepolitik und der folgenden Bedingungen nach Kündigung der Vertriebspartnervereinbarung an ASEA zurückverkauft und ASEA zurückgegeben werden. Werden die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Datum der ursprünglichen Rechnung bis zum Erhalt der Kündigung an ASEA zurückverkauft und ASEA zurückgegeben, erhält der Vertriebspartner 90 % der Nettokosten. Ältere Waren sowie älteres Werbe- und Verkaufsmaterial oder Starterkits können nicht zurückgegeben werden. Jegliche Rückgabeversandkosten sowie in Verbindung mit der Rückversendung anfallenden Kosten und Bearbeitungsgebühren werden vom zu erstattenden Kaufpreis abgezogen. Versandkosten werden ausdrücklich nicht zurückgezahlt. Ferner werden sämtliche vom Vertriebspartner für den stornierten Kauf erhaltenen und zurückzuzahlenden Provisionen vom zurückgezahlten Kaufpreis abgezogen. Wenn möglich, werden Zurückzahlungen über dieselbe Zahlungsmethode wie die zuvor vom Vertriebspartner verwendete Zahlungsmethode ausgeführt. (11) Nach Beendigung der Vereinbarung kann frühestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 12 Monaten eine neue Vereinbarung geschlossen werden. (12) Mit der Beendigung der Vereinbarung ist der Vertriebspartner nicht mehr zum Erhalt von Provisionen berechtigt. Insbesondere ist der Vertriebspartner in diesem Fall nicht zu einem so genannten Handelsvertreterausgleichsanspruch berechtigt, da der Vertriebspartner kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

13 13 Haftungsausschluss (1) ASEA haftet für andere Schäden als solche, die an Leib, Leben oder Gesundheit entstanden sind, nur dann, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung (z. B. Zahlung der Provision) durch ASEA, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dies gilt auch für Schäden infolge einer Pflichtverletzung bei Verhandlungen sowie einer unerlaubten Handlung. Jegliche Schadensersatzpflicht darüber hinaus wird ausgeschlossen. (2) Eine Haftung für Schäden, die nicht an Leib, Leben oder Gesundheit entstanden sind oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch ASEA, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, wird auf den üblicherweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden und in Bezug auf die Höhe auf den für diese Art von Vertrag üblichen Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangene Gewinne. (3) ASEA haftet nicht für durch Datenverlust auf Servern verursachte Schäden, es sei denn, dieser Verlust wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden durch ASEA, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht. Jegliche gespeicherten, dem Vertriebspartner gehörenden Daten werden im Sinne des TMG von ASEA als Informationen Dritter erachtet. (4) Die im Produkthaftungsgesetz dargelegten Bestimmungen bleiben davon unberührt. 14 Übertragung des Geschäfts / Übertragung der gesponserten Struktur an Dritte / Übertragung von Anteilen im Falle von Körperschaften oder Personalgesellschaften (1) ASEA ist berechtigt, das Geschäft jederzeit vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern der gesetzliche Nachfolger die Rechtsvorschriften sowie die gültige Vereinbarung beachtet. (2) Nach der Einholung einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch ASEA und nach der Vorlage der Kauf- und/oder Übertragungsvereinbarung mit dem Dritten sowie der Anmeldung als unabhängiger Vertriebspartner des Dritten bei ASEA ist der Vertriebspartner berechtigt, seine Vertriebspartnerstruktur zu übertragen, sobald er die Position Bronze Executive für einen Mindestzeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Wochen erreicht hat, es sei denn, ASEA übt sein Vorzugsrecht aus. Die Vertriebspartnerstruktur darf nur auf Personen übertragen werden, die zum Zeitpunkt der Übertragung keine Vertriebspartner von ASEA sind. Es ist nicht gestattet, eine Vertriebspartnerstruktur an andere Vertriebspartner von ASEA zu übertragen oder zu verkaufen. Wenn ASEA nicht von seinem Vorzugsrecht Gebrauch macht, darf die Genehmigung andererseits nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, ASEA über die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebspartnerstruktur schriftlich zu benachrichtigen. Nach dem Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung hat ASEA einen Monat Zeit, um sein Vorzugsrecht auszuüben. Wird dieses Recht nicht ausgeübt, ist die Übertragung zulässig, es sei denn, ihr stehen andere wichtige Gründe entgegen. Die Struktur darf nur verkauft werden, solange die Vertriebspartnervereinbarung nicht beendet worden ist. Im Falle einer außergewöhnlichen fristlosen Kündigung oder einer Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Unternehmensrichtlinien von ASEA verliert der Vertriebspartner das Recht auf den Verkauf seiner Vertriebspartnerstruktur. Dasselbe gilt, wenn der verkaufende Vertriebspartner ASEA Geld schuldet. (3) Wenn eine juristische Person oder Personalgesellschaft als der Vertriebspartner angemeldet ist, hängt die Übertragung der Vertriebspartnerstruktur von der Einhaltung der Erfordernisse dieser Vereinbarung ab, insbesondere von der Beachtung der in 3 (1) dargelegten Erfordernisse. (4) Wünscht eine neu als Vertriebspartner angemeldete Körperschaft oder Personalgesellschaft die Einbeziehung eines neuen Mitgliedes oder Gesellschafters, ist dies zulässig, sofern das vorherige Mitglied/der vorherige Gesellschafter bzw. die vorherigen Mitglieder/Gesellschafter, die sich für diese Vertriebspartnervereinbarung anmeldeten, auch in dem Unternehmen verbleiben. Möchte ein Mitglied/Gesellschafter eine als Vertriebspartner angemeldete Körperschaft oder Personalgesellschaft verlassen oder seine Anteile an einen Dritten übertragen, ist dieses Rechtsgeschäft gemäß dieser Vereinbarung zulässig, sofern der entsprechende Antrag schriftlich gestellt wird und die entsprechenden notariell beglaubigten Unterlagen 13 SEITE

14 vorgelegt werden. Für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags wird ASEA eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 EUR netto in Rechnung stellen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, behält sich ASEA das Recht vor, die Vereinbarung mit der als Vertriebspartner angemeldeten Körperschaft oder Personalgesellschaft zu beenden. 15 Trennung / Scheidung Sollten als Vertriebspartner angemeldete verheiratete Paare, eingetragene Lebenspartnerschaften, Körperschaften oder Personalgesellschaften ihre Beziehung intern beenden, gilt die Bestimmung, dass nur eine einzige Vertriebspartnerposition zugelassen ist, auch nach der Trennung, Scheidung, Auflösung oder anderweitigen Beendigung der vorgenannten Unternehmen/Beziehungen. Die sich trennenden Partner/Gesellschafter vereinbaren intern, welcher Partner oder Gesellschafter die Vertriebspartnervereinbarung weiterführen soll, und benachrichtigen ASEA darüber schriftlich. Bei internen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Folgen einer Trennung, Scheidung, Auflösung oder anderen Beendigung im Hinblick auf die Vertriebspartnervereinbarung mit ASEA behält sich ASEA das Recht vor, die Vereinbarung aus außerordentlichen Gründen zu beenden, wenn dieser Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Vertriebspartners, einer Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einer Verletzung geltenden Rechts oder zu jeglicher unangemessenen Belastung für die Downline- oder Upline-Struktur führt. 16 Datenschutz (1) ASEAs Datenschutzrichtlinie wird im Folgenden dargelegt. (2) Durch Ausfüllen und Übermittlung eines Formulars zu Bestellungszwecken oder mit dem Ziel, Vertriebspartner zu werden, übermittelt der Vertriebspartner persönliche Daten an ASEA. SEITE 14 (3) ASEA verwendet die vom Vertriebspartner übermittelten persönlichen Daten (z. B. Anrede, Name, Adresse, -Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Bankdaten) unter Einhaltung der Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts zu Abrechnungszwecken und zur Erfüllung dieser Vereinbarung. Ausschließlich zu diesen Zwecken sammelt, speichert und bearbeitet ASEA personenbezogene Daten, die vom Vertriebspartner im Rahmen der im Formular angegebenen Informationen bereitgestellt wurden, und erstellt insbesondere keine Benutzerprofile. (4) Zum Zwecke der Erfüllung dieser Vereinbarung, d. h. für Liefer- und Abrechnungszwecke, leitet ASEA die personenbezogenen Daten des Vertriebspartners an Spediteure oder Buchhalter weiter, sofern dies für die Erfüllung der Vereinbarung erforderlich ist. Diese Dritten sind ebenso verpflichtet, die persönlichen Daten des Vertriebspartners ausschließlich unter Einhaltung der Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts zu benutzen. (5) Der Vertriebspartner kann jederzeit über die -Adresse support@asea.net eine zulässige Änderung, Sperrung, Löschung dieser personenbezogenen Daten beantragen und der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Informationsübermittlung durch ASEA widersprechen. (6) Ansonsten werden ASEA vorgelegte personenbezogene Daten des Vertriebspartners Dritten nicht über den in der vorgenannten Datenschutzrichtlinie beschriebenen Rahmen hinaus zugänglich gemacht, es sei denn, dies ist aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anweisung erforderlich. (7) Nach der endgültigen Abwicklung der Vereinbarung, einschließlich neben einer Kündigung auch der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung, wird ASEA den Zugang zu den aus rechtlichen Gründen aufzubewahrenden Daten sperren, damit eine Verwendung dieser Daten nicht mehr möglich ist. Dies schließt nicht Daten mit ein, deren Verwendung der Vertriebspartner zu einem anderen Zweck zustimmte. (8) Möchte der Vertriebspartner zusätzliche Informationen zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten erhalten oder wünscht er eine Löschung, Sperrung oder Änderung dieser Daten, kann er mit dem Support-Team über die in Absatz (5) genannte -Adresse in Verbindung treten. 17 Einbeziehung des Vertriebsplans (1) Der Vertriebsplan und die darin enthaltenen Richtlinien sind ebenfalls Teil dieser Vertriebspartnervereinbarung. Der Vertriebspartner muss die in der jeweils gültigen Fassung dieses Plans dargelegten Erfordernisse stets beachten.

15 (2) Mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular bestätigt der Vertriebspartner gleichzeitig, dass er den Vertriebsplan anerkennt. (3) ASEA ist jederzeit zu einer Ergänzung oder Änderung des Vertriebsplans berechtigt, wobei ASEA Änderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ankündigen wird. Lehnt der Vertriebspartner die Änderungen ab, hat er das Recht, nach der Ankündigung der Änderungen bis zum Inkrafttreten der Änderungen diese Vereinbarung zu kündigen. Kündigt der Vertriebspartner nach der Ankündigung der Veränderungen die Vereinbarung nicht, nimmt er damit automatisch die Veränderungen an. 18 Zustimmung zur Verwendung von Fotografien und audiovisuellem Material Der Vertriebspartner gewährt ASEA das Recht, Fotografien und/oder audiovisuelles Material mit seinem Abbild, Sprachaufnahmen sowie von ihm in seiner Eigenschaft als Vertriebspartner gemachte Aussagen oder Zitate zu sammeln. Dieses Recht wird kostenlos gewährt. Der Vertriebspartner erklärt diesbezüglich mit der Unterzeichnung der Vertriebspartnervereinbarung und der Übergabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich sein Einverständnis mit der Veröffentlichung, Verwendung, Abbildung und Änderung von Zitaten, Bildern und Aufnahmen. 19 Preise, Auszeichnungen und andere Anerkennungen Im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gewährt ASEA hervorragenden Vertriebspartnern regelmäßig Preise, Auszeichnungen und andere Anerkennungen. Bei ASEA anstelle einer natürlichen Person gemäß 3 (1) angemeldete juristische Personen oder Personalgesellschaften sind nicht berechtigt, solche Preise, Auszeichnungen und anderen Anerkennungen zu erhalten. Die juristische Person oder Personalgesellschaft wird in diesem Fall durch den/das ursprünglich bei ASEA angemeldeten Eigentümer, Mitglied/Gesellschafter oder Geschäftsleiter ersetzt, d. h. diese natürliche Person erhält dann den Preis, die Auszeichnung oder die andere Anerkennung. 20 Geltendes Recht / Gerichtsstand (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, sofern anwendbar. Zwingende Vorschriften in dem Land, in dem der Vertriebspartner seinen Geschäftssitz hat, bleiben davon unberührt. (2) Ist der Vertriebspartner ein Unternehmer, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder überträgt er seinen Sitz nach dem Abschluss der Vereinbarung in ein anderes Land oder ist sein Sitz ist zum Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt, ist der Sitz von ASEA Gerichtsstand und Erfüllungsort. 21 Schlussbestimmungen (1) ASEA ist jederzeit zu einer Änderung oder Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wobei ASEA Änderungen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat im Virtual Office des Vertriebspartners ankündigen wird. Der Vertriebspartner hat das Recht, jeglichen Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Vertriebspartner den veränderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach deren Ankündigung, werden diese Bestandteil der Vereinbarung. Werden Einwände vorgebracht, ist ASEA berechtigt, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem Tag zu beenden, an dem die ergänzten oder veränderten Bedingungen in Kraft treten sollen. (2) Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzung hinsichtlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schriftform. Dasselbe gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (3) Ist eine der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollständig, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung als Ganzes. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer Auslassung, die einer Bestimmung zur Regelung der entsprechenden Frage bedarf. Allgemeine Geschäftsbedingungen i. d. F. vom 04.Juni SEITE

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