Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

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1 Der Senat von Berlin SenInnSport III C /20-35 Telefon: (intern): (927) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP) Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP) vom 15. Januar 2008 Auf Grund des 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450) wird verordnet: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die des Polizeivollzugsdienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten Dienst leisten.

2 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der in 1 genannten Beamtinnen und Beamten beträgt unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten im Durchschnitt 48 Stunden in der Woche. Sie kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verkürzt werden. Der Bezugszeitraum beträgt 4 Monate. Der Anteil der Bereitschaftsdienstzeiten an der Arbeitszeit nach Satz 1 darf 19 Stunden nicht unterschreiten. (2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, unabhängig davon, ob tatsächlich Dienst zu leisten ist, um ein Fünftel. (3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt. (4) Während der Pausenzeiten besteht Bereitschaft zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme. 3 Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten (1) Ruhezeit ist jede Zeitspanne, während der die Beamtin oder der Beamte nicht tätig ist, ihre bzw. seine Aufgaben nicht wahrnimmt und dem Dienstherrn nicht zur Verfügung steht. (2) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. (3) Für einen Siebentageszeitraum ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zuzüglich der Ruhezeit nach Abs. 2 zu gewähren. Der Bezugszeitraum beträgt 14 Tage. 4 Nachtarbeit (1) Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mindestens drei Stunden in der Nachtzeit verrichtet wird.

3 (2) Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. (3) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter sind Beamtinnen und Beamte, die Nachtarbeit verrichten. (4) Die regelmäßige Arbeitszeit für Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter darf im Durchschnitt acht Stunden im 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. 5 Abweichungen Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten kann von 2 Abs. 1 Satz 3 sowie den 3 und 4 abgewichen werden. Soweit sich aus diesen Vorschriften ein Verhältnis der Ruhezeit zur Arbeitszeit ergibt, ist die Ausgleichsruhezeit gleichwertig, wenn sie in Bezug auf die zu leistende Arbeitszeit mindestens diesem Verhältnis entspricht und im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsperiode, deren Ausgleich sie dient, ohne Unterbrechungen gewährt wird. Eine Abweichung von 2 Abs. 1 Satz 3 darf nicht die Festlegung eines Bezugszeitraums zur Folge haben, der länger ist als sechs Monate. Eine Abweichung von 3 Abs. 2 ist im Kalenderjahr an nicht mehr als 52 Arbeitstagen zulässig. 6 Individualvereinbarungen (1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über die auf einen Zeitraum von vier Monaten bezogene durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus Dienst auf freiwilliger Basis geleistet werden (besondere Arbeitszeit). Wer nicht an der besonderen Arbeitszeit teilnehmen will, hat keine Nachteile zu gewärtigen; ein Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten besteht nicht. Der Anteil der Bereitschaftsdienstzeiten an der besonderen Arbeitszeit darf das aus 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 folgende Verhältnis nicht unterschreiten. (2) Die Dienstbehörden führen Listen über alle Beschäftigten, die sich zur Leistung einer besonderen Arbeitszeit bereit erklärt haben. Diese Auflistungen sind fortlaufend zu aktualisieren und der für die Überwachung des Arbeitsschutzes der Beamtinnen und Beamten zuständigen Stelle vorzulegen. Auf Ersuchen hat die Dienstbehörde die für die Überwachung des Arbeitsschutzes

4 der Beamtinnen und Beamten zuständige Stelle zudem durch Vorlage der Bereitschaftserklärung darüber zu unterrichten, welche Beamtinnen und Beamten freiwillig an der besonderen Arbeitszeit teilnehmen. (3) Die Bereitschaft zur Ableistung einer besonderen Arbeitszeit nach Abs. 1 Satz 1 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen werden; die Dienstbehörde kann im Einzelfall kürzere Widerrufsfristen zulassen. 7 Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

5 A. Begründung: a) Allgemeines: Die AZVO FuP passt das Arbeitszeitrecht der Feuerwehr und der Polizei den europarechtlichen Vorgaben an. Die EU-Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (Arbeitszeitrichtlinie) dient der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Sie enthält zu diesem Zweck unter anderem Vorschriften über die wöchentliche Höchstarbeitszeit und die Einhaltung bestimmter Ruhezeiten. In Artikel 6 legt die Richtlinie die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden fest. Artikel 3 der Richtlinie räumt jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden ein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind auch Bereitschaftsdienstzeiten, die der Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen (s. die Urteile vom 28. September C-303/98 - und vom 8. April C-151/02-). In die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden sind somit auch die Bereitschaftsdienstzeiten einzubeziehen. Die bei der Feuerwehr und der Polizei in Berlin bislang geleisteten Schichtdienste mit teilweise bis zu 55 Stunden in der Woche sind mit dieser Höchstarbeitszeit nicht vereinbar. Die AZVO FuP legt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten Dienst leisten, deshalb eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden fest. Außerdem sieht die AZVO FuP - der Arbeitszeitrichtlinie folgend - die Möglichkeit vor, durch individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern die Höchstarbeitzeit von 48 Wochenstunden zu überschreiten. b) Einzelbegründung: Zu 1:

6 Mit der Festlegung des Geltungsbereichs wird klargestellt, dass von den allgemeinen Arbeitszeitregeln der AZVO abweichende Vorschriften ausschließlich die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes betreffen, deren Schichtdienst Bereitschaftsdienstzeiten einschließt. Zu 2: Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 legt die durchschnittliche Höchstarbeitszeit im Einklang mit der Arbeitszeitrichtlinie auf 48 Stunden in der Woche fest. Die in Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, die regelmäßige Arbeitszeit bei Vorliegen eines entsprechenden dienstlichen Bedürfnisses zu verkürzen, berücksichtigt das Interesse der Beschäftigten an einer flexiblen Arbeitszeitge-staltung. Die Festlegung des Anteils der Bereitschaftsdienstzeiten auf mindestens 19 Stunden bei einer 48-Stunden-Woche dient dem Schutz der Beamtinnen und Beamten. Absatz 2 Die Regelung entspricht 1 Absatz 2 AZVO unter Berücksichtigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Schichtdienst auf die Wochentage. Absatz 3 Die Regelung entspricht Artikel 16 lit. b) der Arbeitszeitrichtlinie. Absatz 4 Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. Sie trägt Artikel 17 Absatz 3 der Arbeitszeitrichtlinie sowie dem Umstand Rechnung, dass im Zweifel die erforderliche Kontinuität des Dienstes gewahrt werden muss. Zu 3: Absatz 1 Mit dieser Vorschrift wird die Ruhezeit in Abgrenzung zur Arbeitszeit definiert. Absatz 2 Die Regelung entspricht Artikel 3 der Arbeitszeitrichtlinie. Absatz 3 Die Regelung entspricht Artikel 5 der Arbeitszeitrichtlinie. Zu 4: Absatz 1

7 Mit dieser Vorschrift wird die Nachtarbeit in Anlehnung an Artikel 2 Nr. 4 der Arbeitszeitrichtlinie definiert. Absatz 2 Die Arbeitszeitrichtlinie überlässt die genaue Bestimmung von Dauer und Lage der Nachtzeit weitestgehend den Mitgliedstaaten. Zwingend vorgeschrieben ist allerdings die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr. Auf dieser Grundlage legt Absatz 2 die Nachtzeit auf die Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr fest. Absatz 3 Mit der Formulierung wird klargestellt, dass zu den Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern auch die Beschäftigten zählen, die nicht ausschließlich, aber im Rahmen des Schichtdienstes Nachtarbeit leisten. Absatz 4 Mit dieser Regelung wird der Vorgabe der Arbeitszeitrichtlinie an die Mitgliedstaaten entsprochen, dass die Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden im 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten darf. Zu 5: Mit der Regelung wird die von Artikel 17 Absatz 3 der Arbeitszeitrichtlinie eröffnete Möglichkeit, von den Vorschriften über die tägliche und wöchentliche Ruhezeit, die Nachtarbeit und die Bezugszeiträume abzuweichen, in nationales Recht umgesetzt. Ausnahmen werden entsprechend Artikel 17 Absatz 2 der Arbeitszeitrichtlinie von der Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten abhängig gemacht. Zum Schutz der Beamtinnen und Beamten legt Satz 2 ein Mindestmaß zu gewährender Ausgleichsruhezeit in Abhängigkeit von der zu leistenden Arbeitszeit fest und konkretisiert die Lage der Ausgleichsruhezeit unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils C-151/02. Abweichungen vom Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach 2 Absatz 1 sind auf sechs Monate beschränkt. Abweichungen von der Gewährung einer täglichen Ruhezeit sind auf 52 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt. Zu 6: Absatz 1 Die Regelung setzt die von Artikel 22 der Arbeitszeitrichtlinie eröffnete Möglichkeit, auf der Grundlage freiwilliger Individualvereinbarungen über die wöchentliche

8 Höchstarbeitszeit nach 2 Absatz 1 Satz 1 hinauszugehen (so genannte Opt-Out- Regelung), in nationales Recht um. Die Benennung eines Bezugszeitraumes in Satz 1 macht deutlich, dass es sich auch bei einer vereinbarten besonderen Arbeitszeit um eine regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit handeln muss. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten nicht besteht. Gleichzeitig stellt Satz 2 sicher, dass den Beamtinnen und Beamten, die keine besondere Arbeitszeit leisten wollen, keine Nachteile entstehen dürfen. Absatz 2 Die Regelung legt weitere Voraussetzungen für die Möglichkeit des Opt-out entsprechend den Vorgaben in Artikel 22 der Arbeitszeitrichtlinie fest. Absatz 3 Die Entscheidung der Beamtinnen und Beamten für eine Überschreitung der Höchstarbeitzeit muss dauerhaft autonom sein. Deshalb muss die Einverständniserklärung widerrufen werden können. Für den Widerruf ist aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen eine Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres vorzusehen, da der Dienstbehörde ein angemessener Zeitraum für Personaldispositionen eingeräumt werden muss. Um Härtefällen begegnen zu können, kann im Einzelfall eine kürzere Widerrufsfrist zugelassen werden. Zu 7: Die Vorschrift bestimmt, dass die allgemeinen Regelungen der AZVO anwendbar bleiben, soweit die AZVO FuP keine spezielleren Regelungen enthält. Zu 8: Die Verordnung tritt in zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigen Umsetzung des Einsatzkonzeptes 06 der Berliner Feuerwehr in Kraft.

9 B. Rechtsgrundlage: 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Durch die Verordnung sind auch nach Auffassung des Landes Brandenburgs keine Auswirkungen auf das Land Brandenburg und auf die Zusammenarbeit mit dem Land Berlin zu erwarten. Brandenburg hat eine vergleichbare Arbeitszeitregelung für den Bereich Feuerwehr. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Unmittelbare Auswirkungen auf die Einnahmen und die Ausgaben durch die Verordnung sind nicht zu erwarten. Das Entstehen prinzipiell nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung abgeltbarer Überstunden ist in der Übergangsphase nach Inkrafttreten der Verordnung nicht auszuschließen. Jedoch wären Überstunden nach den Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung primär durch die Gewährung von Freizeitausgleich abzubauen. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Mit der Verordnung sind keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen verbunden. Mit ihr wird der Verpflichtung, die ohnehin maßgeblichen Schutzvorschriften der EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in nationales Recht umzusetzen, entsprochen. Soweit ein Personalmehrbedarf ausgelöst wird, so ist dieser in der europarechtlich gebotenen Reduzierung der individuellen Höchstarbeitszeit begründet. Berlin, den 15. Januar 2008 Der Senat von Berlin K l a u s W o w e r e i t D r. E h r h a r t K ö r t i n g

10 Reg. Bürgermeister Senator für Inneres und Sport Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte - entfällt - II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Landesbeamtengesetz (LBG) 35 - Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung bestimmt.... (5) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (AZVO) 1 - Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. (2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. (3) Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Inneres durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Ermäßigungsstunden aus Altersgründen sind nicht zulässig. Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz berücksichtigt. (4) Pausen sind im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten haben. Bei Beamten im Sinne des 102 des Landesbeamtengesetzes können Pausen wegen zwingender rechtlicher Be-

11 stimmungen oder unabweisbarer dienstlicher Erfordernisse unterbrochen werden. Die Einzelheiten regelt die Dienstbehörde. Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; 2. Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit; 3. Nachtzeit: jede, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst; 4. Nachtarbeiter: a) einerseits: jeder Arbeitnehmer, der während der Nachtzeit normalerweise mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit verrichtet; b) andererseits: jeder Arbeitnehmer, der während der Nachtzeit gegebenenfalls einen bestimmten Teil seiner jährlichen Arbeitszeit verrichtet, der nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt wird: i) nach Anhörung der Sozialpartner in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder ii) in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene; 5. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen; 6. Schichtarbeiter: jeder in einem Schichtarbeitsplan eingesetzte Arbeitnehmer; 7. mobiler Arbeitnehmer: jeder Arbeitnehmer, der als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienst eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter im Straßen- oder Luftverkehr oder in der Binnenschifffahrt befördert; 8. Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen: Tätigkeiten, die größtenteils auf oder von einer Offshore- Plattform (einschließlich Bohrplattformen) aus direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Exploration, Erschließung oder wirtschaftlichen Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich Kohlenwasserstoffe durchgeführt werden, sowie Tauchen im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten, entweder von einer Offshore-Anlage oder von einem Schiff aus; 9. ausreichende Ruhezeiten: die Arbeitnehmer müssen über regelmäßige und ausreichend lange und kontinuierliche Ruhezeiten verfügen, deren Dauer in Zeiteinheiten angegeben wird, damit sichergestellt ist, dass sie nicht wegen Übermüdung oder wegen eines unregelmäßigen Arbeitsrhythmus sich selbst, ihre Kollegen oder sonstige Personen verletzen und weder kurzfristig noch langfristig ihre Gesundheit schädigen. Artikel 3 - Tägliche Ruhezeit Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden- Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

12 Artikel 5 - Wöchentliche Ruhezeit Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden. Artikel 6 - Wöchentliche Höchstarbeitszeit Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer: a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird; b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Artikel 16 - Bezugszeiträume Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar a) für Artikel 5 (wöchentliche Ruhezeit) einen Bezugszeitraum bis zu 14 Tagen; b) für Artikel 6 (wöchentliche Hoechstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten. Die nach Artikel 7 gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral; c) für Artikel 8 (Dauer der Nachtarbeit) einen Bezugszeitraum, der nach Anhörung der Sozialpartner oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt wird. Fällt die aufgrund von Artikel 5 verlangte wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden in den Bezugszeitraum, so bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Artikel 17 - Abweichungen (1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, und zwar insbesondere in Bezug auf nachstehende Arbeitnehmer: a) leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis; b) Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind; c) Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich von Kirchen oder Religionsgemeinschaften beschäftigt sind. (2) Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten, kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.

13 (3) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 zulässig: a) bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers - einschließlich Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen - oder durch eine Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind; b) für den Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, und zwar insbesondere in Bezug auf Wachpersonal oder Hausmeister oder Wach- und Schließunternehmen; c) bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei i) Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Tätigkeiten von Ärzten in der Ausbildung, Heimen sowie Gefängnissen, ii) Hafen- und Flughafenpersonal, iii) Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematografischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, iv) Gas-, Wasser- oder Stromversorgungsbetrieben, Hausmüllabfuhr oder Verbrennungsanlagen, v) Industriezweigen, in denen der Arbeitsprozess aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann, vi) Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, vii) landwirtschaftlichen Tätigkeiten, viii) Arbeitnehmern, die im regelmäßigen innerstädtischen Personenverkehr beschäftigt sind; d) im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalls, insbesondere i) in der Landwirtschaft, ii) im Fremdenverkehr, iii) im Postdienst; e) im Fall von Eisenbahnpersonal i) bei nichtständigen Tätigkeiten, ii) bei Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit in Zügen verbringen, oder iii) bei Tätigkeiten, die an Fahrpläne gebunden sind und die die Kontinuität und Zuverlässigkeit des Verkehrsablaufs sicherstellen; f) unter den in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG aufgeführten Bedingungen; g) im Fall eines Unfalls oder der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Unfalls. (4) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von den Artikeln 3 und 5 zulässig: a) wenn bei Schichtarbeit der Arbeitnehmer die Gruppe wechselt und zwischen dem Ende der Arbeit in einer Schichtgruppe und dem Beginn der Arbeit in der nächsten nicht in den Genuss der täglichen und/oder wöchentlichen Ruhezeit kommen kann; b) bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind, insbesondere im Fall von Reinigungspersonal. (5) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von Artikel 6 und von Artikel 16 Buchstabe b) bei Ärzten in der Ausbildung nach Maßgabe der Unterabsätze 2 bis 7 dieses Absatzes zulässig.

14 In Unterabsatz 1 genannte Abweichungen von Artikel 6 sind für eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. August 2004 zulässig. Die Mitgliedstaaten verfügen erforderlichenfalls über einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, um den Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und medizinischer Versorgung Rechnung zu tragen. Spätestens sechs Monate vor dem Ende der Übergangszeit unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hierüber unter Angabe der Gründe, so dass die Kommission nach entsprechenden Konsultationen innerhalb von drei Monaten nach dieser Unterrichtung eine Stellungnahme abgeben kann. Falls der Mitgliedstaat der Stellungnahme der Kommission nicht folgt, rechtfertigt er seine Entscheidung. Die Unterrichtung und die Rechtfertigung des Mitgliedstaats sowie die Stellungnahme der Kommission werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Mitgliedstaaten verfügen erforderlichenfalls über einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens einem Jahr, um den besonderen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der in Unterabsatz 3 genannten Zuständigkeiten Rechnung zu tragen. Sie haben das Verfahren des Unterabsatzes 3 einzuhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahl der Wochenarbeitsstunden keinesfalls einen Durchschnitt von 58 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit, von 56 während der folgenden zwei Jahre und von 52 während des gegebenenfalls verbleibenden Zeitraums übersteigt. Der Arbeitgeber konsultiert rechtzeitig die Arbeitnehmervertreter, um - soweit möglich - eine Vereinbarung über die Regelungen zu erreichen, die während der Übergangszeit anzuwenden sind. Innerhalb der in Unterabsatz 5 festgelegten Grenzen kann eine derartige Vereinbarung sich auf Folgendes erstrecken: a) die durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitsstunden während der Übergangszeit und b) Maßnahmen, die zur Verringerung der Wochenarbeitszeit auf einen Durchschnitt von 48 Stunden bis zum Ende der Übergangszeit zu treffen sind. In Unterabsatz 1 genannte Abweichungen von Artikel 16 Buchstabe b) sind zulässig, vorausgesetzt, dass der Bezugszeitraum während des in Unterabsatz 5 festgelegten ersten Teils der Übergangszeit zwölf Monate und danach sechs Monate nicht übersteigt. Artikel 22 - Sonstige Bestimmungen (1) Es ist einem Mitgliedstaat freigestellt, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt, dass a) kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt; b) keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten; c) der Arbeitgeber aktuelle Listen über alle Arbeitnehmer führt, die eine solche Arbeit leisten; d) die Listen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, die aus Gründen der Sicherheit und/oder des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Hoechstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können; e) der Arbeitgeber die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber unterrichtet, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten.

15 Vor dem 23. November 2003 überprüft der Rat anhand eines Vorschlags der Kommission, dem ein Evaluierungsbericht beigefügt ist, die Bestimmungen dieses Absatzes und befindet über das weitere Vorgehen. (2) Für die Anwendung des Artikels 7 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren ab dem 23. November 1996 in Anspruch zu nehmen, unter der Bedingung, dass während dieser Übergangszeit a) jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von drei Wochen nach Maßgabe der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehenen Bedingungen für dessen Inanspruchnahme und Gewährung erhält und b) der bezahlte Jahresurlaub von drei Wochen außer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird. (3) Sofern die Mitgliedstaaten von den in diesem Artikel genannten Möglichkeiten Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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