Teil 2 Flächenplanung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Teil 2 Flächenplanung"

Transkript

1 17 67 Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung 17 Anwendungsbereich (1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden. Kurzkommentar zu 17 Die Regelungen des neuen 17 wurden neu gefasst und um die Regelung in Absatz 2 zum städtebaulichen Entwurf ergänzt. Die Regelungen nach Absatz 1 gelten auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne, die von Investoren finanziert werden, soweit bei Bauvorhaben auf das Projekt bezogene Bebauungspläne erforderlich sind. Vorhabenbezogene Bebauungspläne werden häufig vom Investor unmittelbar beauftragt. Das ändert aber nichts am satzungsmäßigen Charakter dieser Planung, die durch Ortssatzung verbindlich wird, nachdem das Planverfahren alle Planungsstufen durchlaufen hat. Die Regelung in Absatz 2 zieht eine Schnittstelle zu den städtebaulichen Entwürfen als Besondere Leistung, die sich von den Bebauungsplänen dadurch unterscheiden, dass der Bebauungsplan lediglich zum Ziel hat, die satzungsmäßig festzulegenden Bauleitplanerischen Vorgaben zu machen. In Anlage 9 zur HOAI sind Besondere Leistungen bei der Bauleitplanung aufgeführt. Der städtebauliche Entwurf kann inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet werden, so dass es angemessen ist die hier zu erbringenden Leistungen einzelfallbezogen zu vereinbaren. Die inhaltlichen Unterschiede können sich bereits aus den unterschiedlichen Entwicklungszielen ergeben. Mit der Aufnahme des städtebaulichen Entwurfs als Besondere Leistung ist klargestellt, dass sich diese Leistung nicht in den Grundleistungsumfang hineinzulesen lässt Leistungsbild Flächennutzungsplan (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 20 bewertet: K. D. Siemon, R. Averhaus, Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

2 68 Teil 2 Flächenplanung für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. (2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Kurzkommentar zu 18 Die Leistungsphasen wurden sprachlich neu erfasst, neu aufgestellt und neu geordnet. Sie entsprechen in ihrer Abfolge nun dem typischen Ablauf eines formellen Aufstellungsverfahrens. Im Ergebnis sind damit 3 Leistungsphasen entstanden, die grundlegend neu bewertet wurden. Auf die Beschreibung von inhaltlich/fachlichen Anforderungen wurde im Rahmen der Aufstellung des Leistungsbildes insoweit verzichtet, wie sich diese Anforderungen bereits aus gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen ergeben. Damit sind die textlichen Inhalte der Leistungsbilder zwar ausgedünnt, aber inhaltlich nicht wesentlich verändert worden. Die in der Leistungsphase 3 HOAI 2009 noch enthaltene Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen findet sich in dieser Form nicht in der Fassung von 2013 wieder. Die bisherigen sogenannten Spreizungen der %-Sätze in den Leistungsphasen 1 und 2 sind im Zuge der Aktualisierung der Leistungsbilder weggefallen. Die vorgenannten Spreizungen wurden 1977 eingeführt und begründeten sich früher durch unterschiedliche Planungsbedingungen bei der Ausstattung in den Kommunen. Geeignete Planungsgrundlagen (Kartenmaterial oder Datenmaterial) war in kleineren Kommunen nicht in dem Maße vorhanden wie in größeren Kommunen. Praxis-Tipp In Bezug auf die Sitzungsteilnahmen gemäß 18 Abs.2 HOAI 2009 (politische Gremien) haben sich ebenfalls Veränderungen ergeben. Diese Sitzungsteilnahmen bei Änderung und Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen sind nicht mehr preisrechtlich geregelt. Die Sitzungsteilnahmen sind in Anlage 9 zur HOAI als Besondere Leistung erfasst. Unberührt davon sind Besprechungen zur Abstimmung der Planung.

3 19 Leistungsbild Bebauungsplan Leistungsbild Bebauungsplan (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 21 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. (2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. 19 Kurzkommentar zu 19 Hier gilt das zu 18 Geschriebene sinngemäß. Auch in diesem Leistungsbild wurden die Leistungsphasen und die Bewertung der Leistungsphasen neu aufgestellt und dem Regelablauf der Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren angepasst. Die Leistungspflichten im Rahmen der Grundleistungen sind im Wesentlichen geblieben. Auch diesbezüglich wird auf den Kurzkommentar zu 18 Bezug genommen. Der städtebauliche Entwurf 159 ist als Besondere Leistung geregelt, er stellt eine eigenständige Leistung dar. Die Abgrenzung zu den Grundleistungen ergibt sich u.a. durch die abschließende Beschreibung der Honorartatbestände der Grundleistungen. Falls im Zuge der Erarbeitung eines städtebaulichen Entwurfs auch Elemente der Grundleistungen aus dem Leistungsbild Bebauungsplan vereinbart und erbracht werden, ist das Honorar nach HOAI für den preisrechtlich geregelten Anteil zu ermitteln, siehe 8 Absatz 2 HOAI). Dabei kann unter den sonstigen Voraussetzungen der HOAI (z. B. 7 Abs. 1 und Abs. 5) auch eine Honorarpauschale vereinbart werden. Hinsichtlich der Sitzungsteilnahmen (politische Gremien) wird auf die Regelungen zu den Flächennutzungsplänen Bezug genommen, diese Sitzungsteilnahmen sind Besondere Leistungen. 159 Siehe auch Hinweise in Kurzkommentar zu 17 HOAI

4 70 Teil 2 Flächenplanung Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III geringe durchschnittliche hohe Flächen Anforderungen Anforderungen Anforderungen in Hektar von bis von bis von bis Euro Euro Euro (2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur, 2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte, 3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte, 4. Verkehr und Infrastruktur, 5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft, 6. Klima-, Natur- und Umweltschutz. (4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewer-

5 21 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen 71 tungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. geringe Anforderungen: 1 Punkt, 2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte, 3. hohe Anforderungen: 3 Punkte. (5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte, 2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte, 3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte. (6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren. 21 Kurzkommentar zu 20 Die Regelungen des 20 sind grundlegend neu. Die Honorarbemessungsgrundlagen wurden geändert. Abrechnungsgrundlagen sind nun Flächen 160. Dadurch entfallen die auf Verrechnungseinheiten bezogenen Regelungen. Die Honorartafelwerte sind bedarfsgerecht angehoben worden. Die bisherige strukturelle Unterdeckung in den unteren Werten wurde dabei ebenfalls berücksichtigt. Die Anzahl der Honorarzonen ist auf nun 3 reduziert und neu inhaltlich ausgestaltet worden. Der Verordnungsgeber wollte die Honorarzonen bei der Flächenplanung formal vereinheitlichen. Absatz 3 enthält die Neuregelung der Bewertungsmerkmale, die bislang in 20 Absatz 7 der HOAI 2009 enthalten waren. Das Bewertungsmerkmal Infrastruktur betrifft sowohl die technische als auch die soziale Infrastruktur. Die Regelung in 20 Absatz 6 sieht vor, dass in diesem dort geregelten Fall das Honorar frei zu vereinbaren ist. Planausschnitte kommen in der Planungspraxis im Regelfall nach der amtlichen Begründung für Flächennutzungspläne und Landschaftspläne vor. 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: 160 Siehe Gutachten für das BMWI zum Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur:

6 72 Teil 2 Flächenplanung 21 Fläche in Hektar Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III geringe durchschnittliche hohe Anforderungen Anforderungen Anforderungen von bis von bis von bis Euro Euro Euro 0, (2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte, 2. Baustruktur und Baudichte, 3. Gestaltung und Denkmalschutz, 4. Verkehr und Infrastruktur, 5. Topografie und Landschaft, 6. Klima-, Natur- und Umweltschutz. (4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

7 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen 73 Kurzkommentar zu 21 Die Regelungen des 21 sind ebenfalls grundlegend neu. Die Honorarbemessungsgrundlagen wurden geändert. Abrechnungsgrundlagen sind hier, wie bereits früher auch, Flächen. Die Honorartafelwerte sind bedarfsgerecht angehoben worden. Die bisherige strukturelle Unterdeckung in den unteren Werten wurde dabei ebenfalls berücksichtigt. Die Anzahl der Honorarzonen ist von 5 auf nun 3 reduziert und neu inhaltlich ausgestaltet worden. Der Verordnungsgeber wollte die Honorarzonen bei der Flächenplanung formal vereinheitlichen. Absatz 3 enthält die Neuregelung der Bewertungsmerkmale. Das Bewertungsmerkmal Infrastruktur betrifft sowohl die technische als auch die soziale Infrastruktur. 21 Praxis-Tipp Eine Regelung entsprechend 20 Absatz 6 (freie Honorarvereinbarung in bestimmten Fällen), sieht 21 nicht vor. Bei Leistungs- und Honorarvereinbarungen für Bebauungspläne wird vorgeschlagen, den Vertragsgegenstand einzelfallbezogen konkret zu vereinbaren. Damit wird u. a. eine Abgrenzung zu gesondert zu vergütenden Leistungen geschaffen.

8 22 74 Abschnitt 2 Landschaftsplanung 22 Anwendungsbereich (1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1. Landschaftspläne 2. Grünordnungspläne und landschaftsplanerische Fachbeiträge, 3. Landschaftsrahmenpläne, 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne, 5. Pflege- und Entwicklungspläne. Kurzkommentar zu 22 Die Regelungen zu 22 Absatz 2 wurden grundsätzlich neu bearbeitet. Die Regelung erfasst die relevanten 5 Pläne der Landschaftsplanung, nämlich die Landschaftspläne, Grünordnungspläne mit den landschaftsplanerischen Fachbeiträgen, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspflegerischen Begleitpläne, Pflege- und Entwicklungspläne. In 22 Absatz 2 Nummer 2 werden neben den Grünordnungsplänen jetzt die Landschaftsplanerischen Fachbeiträge neu aufgeführt. Das erfolgt vor dem Hintergrund, dass in verschiedenen Bundesländern der Grünordnungsplan teilweise als landschaftsplanerischer Fachbeitrag 161 beauftragt wird. Durch diese Neufassung wird klargestellt, dass für die Anforderungen an Leistungen im Rahmen eines Landschaftsplanerischen Fachbeitrags denen des Leistungsbilds Grünordnungsplan entsprechen. Die sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen sind nicht mehr geregelt. Praxis-Tipp Für den Abschnitt 2, Landschaftsplanung, wird empfohlen, die Vertragsinhalte inhaltlich hinreichend genau zu definieren. Damit werden einerseits Auslegungsunterschiede der Beteiligten in Bezug auf die geschuldeten Leistungen im Projektverlauf möglichst vermieden und andererseits bei Änderungen im Verlauf der Planung eine fachliche Grundlage geschaffen. 161 Als Ergänzung zum Bauleitplan

9 24 24 Leistungsbild Grünordnungsplan Leistungsbild Landschaftsplan (1) DieGrundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 28 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. 24 Kurzkommentar zu wurde neu bearbeitet. Die Bewertungen der jeweiligen Leistungsphasen sind neu aufgestellt. Die Spreizung 162 bei den Leistungsphasen 1 und 2 ist entfallen. In Bezug auf die Sitzungsteilnahmen (politische Gremien) gilt das oben zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ausgeführte hier ebenfalls. Diese Sitzungsteilnahmen stellen nun Besondere Leistungen dar. Die konkreten Honorartatbestände der jeweiligen Leistungsphasen sind in Anlage 4 zur HOAI erfasst. Praxis-Tipp Beim Leistungsbild für die Leistungen des Landschaftsplanes wird vorgeschlagen, die Arbeitsschritte projektbezogen einzeln in unmittelbaren Zusammenhang mit den Honorarregelungen zu formulieren, um einen hinreichend konkreten Leistungsinhalt zu erzielen. 24 Leistungsbild Grünordnungsplan (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 29 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. 162 Siehe Kurzkommentar zu Flächennutzungsplänen

10 25 76 Teil 2 Flächenplanung 25 (2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Kurzkommentar zu wurde überarbeitet. Die Bewertungen der jeweiligen Leistungsphasen sind einheitlich mit den anderen Leistungsbildern des Abschnitts 2 aufgestellt. Die Spreizung bei den Leistungsphasen 1 und 2 ist entfallen. In Bezug auf die Sitzungsteilnahmen (politische Gremien) gilt das oben zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ausgeführte hier ebenfalls. Diese Sitzungsteilnahmen stellen nun Besondere Leistungen dar. Die konkreten Honorartatbestände der jeweiligen Leistungsphasen sind in Anlage 5 zur HOAI erfasst. Praxis-Tipp Es wird vorgeschlagen, die Arbeitsschritte innerhalb des Leistungsbildes projektbezogen einzeln in unmittelbaren Zusammenhang mit den Honorarregelungen zu formulieren, um einen hinreichend konkreten Leistungsinhalt zu erzielen. 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 30 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Kurzkommentar zu 25 Die Regelungen des 25 wurden überarbeitet. Die früher in 25 Absatz 2 (HOAI 2009) erfasste Minderung der Bewertung der Leistungsphase 1 bei einer Planfortschreibung des Landschaftsrahmenplans entfällt künftig. Die Bewertung der Leistungsphasen innerhalb des Leistungsbildes ist neu aufgestellt und damit im Ergebnis einheitlich mit den anderen Leistungsbildern der landschaftsplanerischen Flächenplanungen.

Teil 2 Flächenplanung

Teil 2 Flächenplanung Teil 2 nplanung 13 Teil 2 nplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung 17 Anwendungsbereich (1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von nnutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne

Mehr

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 19, 20 HOAI 5

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 19, 20 HOAI 5 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 19, 20 HOAI 5 golten. 2 Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren. 19Leistungsbild

Mehr

1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1. Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21

1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1. Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1 Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21 l 17 Anwendungsbereich 1 Zu 17, Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 17, Rdn. 2

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE HONORARE FÜR ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN (HOAI) zur Verfügung gestellt von MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

VERORDNUNG ÜBER DIE HONORARE FÜR ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN (HOAI) zur Verfügung gestellt von MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh VERORDNUNG ÜBER DIE HONORARE FÜR ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN (HOAI) zur Verfügung gestellt von MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Stand 10. Juli 2013 HOAI 1 Verordnung über die Honorare für Architekten-

Mehr

Drucksache 334/ Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen A b s c h n i t t 2

Drucksache 334/ Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen A b s c h n i t t 2 Drucksache 334/13 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) Vom... Auf Grund der 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur-

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Gültig ab: 17.07.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA 402-24-8-2-3 Verordnung über die

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Gültig ab: 17.07.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA 402-24-8-2-3 Verordnung über die

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl.

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Gültig ab: 17.07.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA 402-24-8-2-3 Verordnung über die

Mehr

HOAI. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Ausgabe RechtsCentrum.de BaurechtsCentrum.de

HOAI. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Ausgabe RechtsCentrum.de BaurechtsCentrum.de HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Ausgabe 2013 RechtsCentrum.de BaurechtsCentrum.de www.die-online-bibliothek.de RechtsCentrum.de GmbH Ginsterweg 13 30890 Barsinghausen info@rechtscentrum.de

Mehr

Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland

Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland Seit mehr als 60 Jahren setzt sich der vhw als gemeinnütziger und unabhängiger Verband für eine nachfrageorientierte Wohnungsund

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Mehr

für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7

für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7 a) Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 Text HOAI 2009/HOAI 2013 2 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Entwurfsplanung)

Mehr

Neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen 2009

Neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen 2009 FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen 2009

Mehr

Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013

Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Frank Weber Klaus D. Siemon Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Einführung Gegenüberstellung Begründung Bewertungstabellen Frank Weber Kanzlei für Immobilienrecht

Mehr

Vorwort Einführung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155

Vorwort Einführung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155 Schnellübersicht Seite Vorwort 5 1. Einführung 13 2. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) 17 3. Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155 3.1 Amtliche Begründung allgemein

Mehr

Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland

Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland Seit mehr als 60 Jahren setzt sich der vhw als gemeinnütziger und unabhängiger Verband für eine nachfrageorientierte Wohnungsund

Mehr

Honorarordnung. Ingenieure - HOAI

Honorarordnung. Ingenieure - HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen bearbeitet von Dr. Johann Peter Hebel Rechtsanwalt in Berlin 3., neu bearbeitete

Mehr

HOAI 2009 HOAI 20xx Anmerkungen

HOAI 2009 HOAI 20xx Anmerkungen HOAI 2009 HOAI 20xx Anmerkungen Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung 17 Anwendungsbereich 17 Anwendungsbereich (1) Bauleitplanerische Leistungen

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 zur besseren Anwendung wurden die in den Haupttet integriert, en umgegliedert Verordnung über die Honorare für Architekten-

Mehr

HOAI 2013 Verordnung über die Hon norare für Architekten- und Ingenieurleistungen

HOAI 2013 Verordnung über die Hon norare für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Tetausgabe 2. Auflage Vorwort TSP Schriftenreihe Band 8 Herausgeber: TSP Theißen Stollhoff & Partner mbb Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland

Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland Seit mehr als 60 Jahren setzt sich der vhw als gemeinnütziger und unabhängiger Verband für eine nachfrageorientierte Wohnungsund

Mehr

HOAI 2009 Neue HOAI 2013 Synopse

HOAI 2009 Neue HOAI 2013 Synopse HOAI 2009 Neue HOAI 2013 Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 Teil I Allgemeine Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen

Mehr

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen bearbeitet von Dr. Johann Peter Hebel Rechtsanwalt in Berlin 2., aktualisierte

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Bundesrat 1 zu Drucksache 334/13 03.06.13 Berichtigung Wi - Fz - Wo Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Das Bundeskanzleramt

Mehr

II. Text der HOAI 2013

II. Text der HOAI 2013 II. HOAI 2013 II. Text der HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) Auf Grund

Mehr

HOAI - Synopse. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt

HOAI - Synopse. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt HOAI - Synopse HOAI - 2009 HOAI - 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI 2009) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung

Mehr

Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013

Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Frank Weber Klaus D. Siemon Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Einführung Gegenüberstellung Begründung Bewertungstabellen Frank Weber Kanzlei für Immobilienrecht

Mehr

HOAI - Synopse HOAI HOAI (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt

HOAI - Synopse HOAI HOAI (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt HOAI - Synopse HOAI - 2009 HOAI - 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI 2009) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Referentenentwurf des BMWi Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) A. Problem und Ziel Die HOAI regelt die Honorare für

Mehr

A: Einführung in die HOAI B: HOAI

A: Einführung in die HOAI B: HOAI 5 Inhaltsübersicht A: Einführung in die HOAI 2013... 11 1 Vorgänger der HOAI... 11 2 HOAI... 12 3 Rechtscharakter... 13 4 Anwendungsbereich der HOAI... 14 4.1 Persönlicher Anwendungsbereich... 14 4.2 Sachlicher

Mehr

Ausblick auf die neue HOAI

Ausblick auf die neue HOAI Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt: Karsten Meurer Meurer Rechtsanwälte Stuttgart 1 HOAI 2009 29.04.2009: BRegierung beschließt 6. HOAI

Mehr

HOAI-Kommentar. ~ Springer Vieweg. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Rudolf Jochern Wolfgang Kaufhold

HOAI-Kommentar. ~ Springer Vieweg. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Rudolf Jochern Wolfgang Kaufhold Rudolf Jochern Wolfgang Kaufhold HOAI-Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 5., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage Bearbeitet von Teil 1 1-16 Teil 2 17-21 Teil 2

Mehr

A Einführung in die HOAI

A Einführung in die HOAI Inhaltsübersicht A Einführung in die HOAI 2009 11 1 Vorgänger der HOAI 11 2 HOAI 12 3 Rechtscharakter 13 4 Wesentliche Neuerungen der HOAI 2009 im Überblick 13 4.1 Begrenzung des Anwendungsbereichs der

Mehr

Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009

Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009 Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009 Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist am 18. August 2009 in Kraft getreten. Hier nun eine Übersicht über die Paragrafen der alten HOAI im Vergleich

Mehr

HOAI-Kommentar. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing.

HOAI-Kommentar. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing. HOAI-Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold 6., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2016. Buch.

Mehr

Auszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung

Auszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung Auszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten 32 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

Mehr

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 2 Leistungen 3 Leistungen und Leistungsbilder. 3 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 2 Leistungen 3 Leistungen und Leistungsbilder. 3 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen Wo steht was? Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Fassung 2002 - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) - Fassung 2009-1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich

Mehr

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI Ausfertigungsdatum: 11.08.2009 Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten

Mehr

Entwurf Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)

Entwurf Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) Entwurf Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) Auf Grund der 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG HOAI 2013 UND HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften. Teil 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich

GEGENÜBERSTELLUNG HOAI 2013 UND HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften. Teil 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich GEGENÜBERSTELLUNG HOAI 2013 UND HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI 2009 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) 2.14.2 Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 11. August 2009 [Mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Fassung]

Mehr

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Merkblatt als Arbeitshilfe zur Auslobung von städtebaulichen Wettbewerben

Merkblatt als Arbeitshilfe zur Auslobung von städtebaulichen Wettbewerben Städtebaulicher Entwurf Verfasser: Ernst Frey I Stand 05/2010 Das Merkblatt, entwickelt der Architektenkammer Baden-Württemberg, basiert auf der HOAI in der Fassung 2009 mit Gültigkeit ab dem 18. August

Mehr

Herzlich willkommen beim IfKb Architekten- und Ingenieurrecht.

Herzlich willkommen beim IfKb Architekten- und Ingenieurrecht. Seite 1 Herzlich willkommen beim. Sie befinden sich jetzt in der IfKb-Synopse HOAI 2009/HOAI 2013, über die Sie nunmehr frei verfügen können. Diese IfKb-Synopse zur HOAI enthält in synoptischer Darstellung

Mehr

Honorarempfehlungen für die Honorartafeln HOAI 2013 und prozentuale Änderung gegenüber den Honorartafeln HOAI 2009 für die Leistungsbilder

Honorarempfehlungen für die Honorartafeln HOAI 2013 und prozentuale Änderung gegenüber den Honorartafeln HOAI 2009 für die Leistungsbilder Honorarempfehlungen für die Honorartafeln HOAI 2013 und prozentuale Änderung gegenüber den Honorartafeln HOAI 2009 für die Leistungsbilder Vorgeschlagene Leistungsbilder der Gutachter: nutzungsplan Bebauungsplan

Mehr

Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen

Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Manfred von Bentheim Loseblattwerk 2012. CD-ROM. Mit Handbuch. Kunststoffordner ISBN 978 3 86586 213 6 Format (B x L): 20,3

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Anhang - Honorartafeln

Anhang - Honorartafeln Anhang - Honorartafeln Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Fassung 2002-16 Abs. 1 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten Anrechenbare I 25.565 1.984

Mehr

Leistungsverzeichnis für die Aufstellung des Bebauungsplanes HE 11 Hesel-Kerngebiet

Leistungsverzeichnis für die Aufstellung des Bebauungsplanes HE 11 Hesel-Kerngebiet Leistungsverzeichnis für die Aufstellung des Bebauungsplanes HE 11 Hesel-Kerngebiet Vorbemerkung Der Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am 26.04.2018 beschlossen, dass die Bebauungspläne 32 "Hesel-Nord-Sett",

Mehr

Grundzüge der HOAI 2009

Grundzüge der HOAI 2009 Grundzüge der HOAI 2009 Walter Oertel Rechtsanwalt Busse & Miessen Rechtsanwälte Leipzig Grundlagen Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen 04.11.1971

Mehr

R E C H T S A N W Ä L T E

R E C H T S A N W Ä L T E HOAI 2009 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure MDRechtsanwälte Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 13 2 Begriffsbestimmungen 14 3 Leistungen und Leistungsbilder 18 4 Anrechenbare

Mehr

Leistungs- und Vergütungsrisiken aus Sicht des Honorarsachverständigen

Leistungs- und Vergütungsrisiken aus Sicht des Honorarsachverständigen Leistungs- und Vergütungsrisiken aus Sicht des Honorarsachverständigen 1. Werden die Regelungen der HOAI richtig angewendet? 1.1 Mitverarbeitete Bausubstanz mvb ( 4 Abs. 7 HOAI) Häufige Fehler in der Regelanwendung

Mehr

Wesentliche Aspekte des Abschlussberichts des BMVBS zur Novellierung der HOAI 2009

Wesentliche Aspekte des Abschlussberichts des BMVBS zur Novellierung der HOAI 2009 Teil 1 - Allgemeiner Teil, Koordinierungsgruppe und Unterarbeitsgruppen Vorschläge zur Überarbeitung von Allgemeinen Vorschriften (Hinweis: Es handelt sich in erster Linie um allgemeine Beschlüsse, insbesondere

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) 2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) 2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) Inhaltsübersicht HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) Auf Grund der 1 und

Mehr

Zusammenfassung der wesentlichen Vorschläge zur Modernisierung und Aktualisierung der Leistungsbilder der HOAI 2009

Zusammenfassung der wesentlichen Vorschläge zur Modernisierung und Aktualisierung der Leistungsbilder der HOAI 2009 Zusammenfassung der wesentlichen Vorschläge zur Modernisierung und Aktualisierung der Leistungsbilder der HOAI 2009 1. Aufgabenstellung Grundlage für die unterbreiteten Vorschläge ist das gemeinsame Ziel,

Mehr

Angebotsaufforderung Erstellung Bebauungsplan Anlage - Angebotsblatt. Angebotsaufforderung. Erstellung Bebauungsplan Angebot des Büros:

Angebotsaufforderung Erstellung Bebauungsplan Anlage - Angebotsblatt. Angebotsaufforderung. Erstellung Bebauungsplan Angebot des Büros: Anlage - Angebotsblatt Angebot des Büros: Grundleistungen entsprechend der Anlage 3 (zu 19 Absatz 2) HOAI Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a) Zusammenstellen und Werten des

Mehr

BDLA Bundesgeschaeftsstelle

BDLA Bundesgeschaeftsstelle BDLA Bundesgeschaeftsstelle Von: BDLA Bundesgeschaeftsstelle Gesendet: Donnerstag, 9. April 2009 10:12 An: Hartmut Schauerte, Bundeswirtschaftsministerium Betreff: 6. HOAI-Novelle Anlagen: bdla_stellungnahme_08_04_09.pdf

Mehr

1. Objekte sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;

1. Objekte sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung; Vo HAI Volltext Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) in der Fassung vom 30.04.2009, der der Bundesrat am 12.06.2009

Mehr

bauleitplanung landschaftsplanung objektplanung beitragsberechnungen städtebauliche gutachten projektabwicklung das büro aktuelles

bauleitplanung landschaftsplanung objektplanung beitragsberechnungen städtebauliche gutachten projektabwicklung das büro aktuelles bauleitplanung Seit 1972 wurden mehr als 700 Bauleitpläne zur Rechtskraft geführt. Wir erstellen Bebauungspläne Vorhabenbezogene Bebauungspläne Satzungen nach 34 (4) BauGB Flächennutzungspläne Bebauungspläne

Mehr

HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften

HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) Vom 11. August 2009 (BGBl. Teil I, Nr. 53, S. 2732, 17. August 2009) Auf Grund

Mehr

HOAI Die neue HOAI. Überblick über die wesentlichen Änderungen. 1 Architektenkammer Baden-Württemberg

HOAI Die neue HOAI. Überblick über die wesentlichen Änderungen. 1 Architektenkammer Baden-Württemberg HOAI 2009 Die neue HOAI Überblick über die wesentlichen Änderungen 1 Architektenkammer Baden-Württemberg Architektenkammer Baden-Württemberg Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Rechtsanwalt Alfred Morlock

Mehr

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure 1/77 Grundlagen der Vergütung ob: geregelt im BGB wie viel: zum Teil verbindlich geregelt in der HOAI zum Teil frei vereinbar 2/77 Das Ob der Vergütung 632

Mehr

Grün: Forderungen im Abschlussbericht positiv berücksichtigt Gelb: Noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte Rot: Ablehnung

Grün: Forderungen im Abschlussbericht positiv berücksichtigt Gelb: Noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte Rot: Ablehnung Novellierung HOAI 2009 Synopse: Wesentliche Forderungen des Berufsstandes der Ingenieure und Architekten sowie Zwischenergebnisse nach Vorlage des Abschlussberichts BMVBS Stand: 23.09.2011 Modernisierung,

Mehr

Ermittlung der Honorarzonen gem. HOAI 2013

Ermittlung der Honorarzonen gem. HOAI 2013 28 HOAI - Landschaftsplan 29 HOAI - Grünordnungsplan 3 HOAI - Landschaftsrahmenplan 31 HOAI - Landschaftspflegerischer Begleitplan 32 HOAI - Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 1 HOAI - Umweltverträglichkeitsstudie

Mehr

Ausblick auf die neue HOAI. Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg

Ausblick auf die neue HOAI. Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg 1 Architektenkammer Baden-Württemberg HOAI 2009

Mehr

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV)

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) FNA 213-1-6 geänd. durch Art. 2 G zur

Mehr

Fachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

Fachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Fachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 2 Begriffsbestimmung

Mehr

Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden

Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden mit Beispielen und Praxistipps 4., überarbeitete und aktualisierte Auflage Klaus

Mehr

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Sachregister. Revision Sachregister. Die Zahlen bezeichnen die jeweilige Seitenzahl

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Sachregister. Revision Sachregister. Die Zahlen bezeichnen die jeweilige Seitenzahl Revision Die Zahlen bezeichnen die jeweilige Seitenzahl Abfallentsorgung Ingenieurbauwerke 115 f. Abkoppelung Honorarhöhe von den tatsächlichen Baukosten 34, 41 Abrufvertrag Übergangsvorschriften 156 f.

Mehr

Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online. Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag. Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung

Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online. Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag. Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung MIT ARBEITS HILFEN ONLINE Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung Gesetze Synopse zur neuen HOAI 2013

Mehr

Anlagen (öffentlich) Auszüge aus der HOAI 2013

Anlagen (öffentlich) Auszüge aus der HOAI 2013 Anlagen (öffentlich) Auszüge aus der HOAI 2013 6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der

Mehr

1/1 HOAI 2013 Änderungen im Überlick

1/1 HOAI 2013 Änderungen im Überlick Aktuelle Hinweise Seite 1 HOAI 2013 Änderungen im Überblick 1/1 1/1 HOAI 2013 Änderungen im Überlick Alle Teile der HOAI wurden überarbeitet. Die Beratungsleistungen sind hingegen nach wie vor unverbindlich

Mehr

Honorierung der Leistungen der Bauphysik

Honorierung der Leistungen der Bauphysik Honorierung der Leistungen der Bauphysik Energieberatertag 2014 HOAI und Vertrag Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen des Energieplaners RA Karsten Meurer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

BIM und HOAI. Anforderungen an Honorarvereinbarungen

BIM und HOAI. Anforderungen an Honorarvereinbarungen BIM und HOAI Anforderungen an Honorarvereinbarungen Grundsätzliches Anwendungsbereich des zwingenden Preisrechts der HOAI Leistungsbilder der HOAI Grundleistungen Anrechenbare Kosten innerhalb der Tafelwerte

Mehr

Referat B 10 Berlin, B Hausruf: 7100 / 7101

Referat B 10 Berlin, B Hausruf: 7100 / 7101 Referat B 10 Berlin, 31.01.2014 B 10-8111.4.3 Hausruf: 7100 / 7101 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 - Gespräch bei Herrn AL B mit dem AHO und Vertretern der Referate StB14, WS01,

Mehr

Teil 1 Allgemeine Vorschriften. Teil 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich. 1 Anwendungsbereich

Teil 1 Allgemeine Vorschriften. Teil 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich. 1 Anwendungsbereich Gegenüberstellung der geltenden Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI 2009) und des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für eine

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen - HOAI) IB4 24 94 53 / 30 Stand: 18.03.2009 13.30 Uhr Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen - HOAI) Auf Grund der 1 und

Mehr

IB / 30 Stand: Uhr

IB / 30 Stand: Uhr IB4 24 94 53 / 30 Stand: 18.03.2009 13.30 Uhr Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen - HOAI) Auf Grund der 1 und

Mehr

IB / 30 Stand: Uhr

IB / 30 Stand: Uhr IB4 24 94 53 / 30 Stand: 18.03.2009 13.30 Uhr Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen - HOAI) Auf Grund der 1 und

Mehr

Plan in der formellen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde mit xx Prozent,

Plan in der formellen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde mit xx Prozent, 1 Teil 2 Flächenplanung Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung 17 Anwendungsbereich 17 Anwendungsbereich (1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung

Mehr

EVALUIERUNG HOAI AKTUALISIERUNG DER LEISTUNGSBILDER

EVALUIERUNG HOAI AKTUALISIERUNG DER LEISTUNGSBILDER Evaluierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Aktualisierung der Leistungsbilder EVALUIERUNG HOAI AKTUALISIERUNG DER LEISTUNGSBILDER Auszug aus dem Abschlussbericht In Zusammenarbeit

Mehr

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB www.krautzberger.info 1 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Das Verfahren

Mehr

Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden

Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden mit Beispielen und Praxistipps 3., überarbeitete Auflage Klaus D. Siemon Vellmar

Mehr

HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013

HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung

Mehr

5 Minuten für die neue HOAI 2009

5 Minuten für die neue HOAI 2009 Dr. Rainer Koch - Baurecht leicht gemacht D i e 5 - M i n u t e n - R e i h e f ü r A r c h i t e k t e n u n d I n g e n i e u r e 5 Minuten für die neue HOAI 2009 - die Katastrophe naht!!! Sehr geehrte

Mehr

1. Der Gemeinderat beschließt nach 2 Abs.1 BauGB die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans

1. Der Gemeinderat beschließt nach 2 Abs.1 BauGB die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Vorlage 2007 Nr. Planung, Baurecht Geschäftszeichen: FB3/61 Ja 02. März 2007 ATU 14.03.2007 n.ö. Beratung VA 21.03.2007 n.ö. Beratung GR 28.03.2007 ö. Beschluss Thema Flächennutzungsplan Ostfildern 2020

Mehr

Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath

Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath Verordnung iiber die Honorare fur Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung fur Architekten und Ingenieure) Kommentar 8. Auflage bearbeitet von Heike Rath

Mehr

Synopse HOAI 2009 HOAI 2002

Synopse HOAI 2009 HOAI 2002 Synopse HOAI 2009 HOAI 2002 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen vom 11. August 2009 (BGBl. I, 2732) Teil 1 - Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung

Mehr