Teil 2 Flächenplanung
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- Kora Langenberg
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1 17 67 Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung 17 Anwendungsbereich (1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden. Kurzkommentar zu 17 Die Regelungen des neuen 17 wurden neu gefasst und um die Regelung in Absatz 2 zum städtebaulichen Entwurf ergänzt. Die Regelungen nach Absatz 1 gelten auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne, die von Investoren finanziert werden, soweit bei Bauvorhaben auf das Projekt bezogene Bebauungspläne erforderlich sind. Vorhabenbezogene Bebauungspläne werden häufig vom Investor unmittelbar beauftragt. Das ändert aber nichts am satzungsmäßigen Charakter dieser Planung, die durch Ortssatzung verbindlich wird, nachdem das Planverfahren alle Planungsstufen durchlaufen hat. Die Regelung in Absatz 2 zieht eine Schnittstelle zu den städtebaulichen Entwürfen als Besondere Leistung, die sich von den Bebauungsplänen dadurch unterscheiden, dass der Bebauungsplan lediglich zum Ziel hat, die satzungsmäßig festzulegenden Bauleitplanerischen Vorgaben zu machen. In Anlage 9 zur HOAI sind Besondere Leistungen bei der Bauleitplanung aufgeführt. Der städtebauliche Entwurf kann inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet werden, so dass es angemessen ist die hier zu erbringenden Leistungen einzelfallbezogen zu vereinbaren. Die inhaltlichen Unterschiede können sich bereits aus den unterschiedlichen Entwicklungszielen ergeben. Mit der Aufnahme des städtebaulichen Entwurfs als Besondere Leistung ist klargestellt, dass sich diese Leistung nicht in den Grundleistungsumfang hineinzulesen lässt Leistungsbild Flächennutzungsplan (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 20 bewertet: K. D. Siemon, R. Averhaus, Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2014
2 68 Teil 2 Flächenplanung für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. (2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Kurzkommentar zu 18 Die Leistungsphasen wurden sprachlich neu erfasst, neu aufgestellt und neu geordnet. Sie entsprechen in ihrer Abfolge nun dem typischen Ablauf eines formellen Aufstellungsverfahrens. Im Ergebnis sind damit 3 Leistungsphasen entstanden, die grundlegend neu bewertet wurden. Auf die Beschreibung von inhaltlich/fachlichen Anforderungen wurde im Rahmen der Aufstellung des Leistungsbildes insoweit verzichtet, wie sich diese Anforderungen bereits aus gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen ergeben. Damit sind die textlichen Inhalte der Leistungsbilder zwar ausgedünnt, aber inhaltlich nicht wesentlich verändert worden. Die in der Leistungsphase 3 HOAI 2009 noch enthaltene Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen findet sich in dieser Form nicht in der Fassung von 2013 wieder. Die bisherigen sogenannten Spreizungen der %-Sätze in den Leistungsphasen 1 und 2 sind im Zuge der Aktualisierung der Leistungsbilder weggefallen. Die vorgenannten Spreizungen wurden 1977 eingeführt und begründeten sich früher durch unterschiedliche Planungsbedingungen bei der Ausstattung in den Kommunen. Geeignete Planungsgrundlagen (Kartenmaterial oder Datenmaterial) war in kleineren Kommunen nicht in dem Maße vorhanden wie in größeren Kommunen. Praxis-Tipp In Bezug auf die Sitzungsteilnahmen gemäß 18 Abs.2 HOAI 2009 (politische Gremien) haben sich ebenfalls Veränderungen ergeben. Diese Sitzungsteilnahmen bei Änderung und Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen sind nicht mehr preisrechtlich geregelt. Die Sitzungsteilnahmen sind in Anlage 9 zur HOAI als Besondere Leistung erfasst. Unberührt davon sind Besprechungen zur Abstimmung der Planung.
3 19 Leistungsbild Bebauungsplan Leistungsbild Bebauungsplan (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 21 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. (2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. 19 Kurzkommentar zu 19 Hier gilt das zu 18 Geschriebene sinngemäß. Auch in diesem Leistungsbild wurden die Leistungsphasen und die Bewertung der Leistungsphasen neu aufgestellt und dem Regelablauf der Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren angepasst. Die Leistungspflichten im Rahmen der Grundleistungen sind im Wesentlichen geblieben. Auch diesbezüglich wird auf den Kurzkommentar zu 18 Bezug genommen. Der städtebauliche Entwurf 159 ist als Besondere Leistung geregelt, er stellt eine eigenständige Leistung dar. Die Abgrenzung zu den Grundleistungen ergibt sich u.a. durch die abschließende Beschreibung der Honorartatbestände der Grundleistungen. Falls im Zuge der Erarbeitung eines städtebaulichen Entwurfs auch Elemente der Grundleistungen aus dem Leistungsbild Bebauungsplan vereinbart und erbracht werden, ist das Honorar nach HOAI für den preisrechtlich geregelten Anteil zu ermitteln, siehe 8 Absatz 2 HOAI). Dabei kann unter den sonstigen Voraussetzungen der HOAI (z. B. 7 Abs. 1 und Abs. 5) auch eine Honorarpauschale vereinbart werden. Hinsichtlich der Sitzungsteilnahmen (politische Gremien) wird auf die Regelungen zu den Flächennutzungsplänen Bezug genommen, diese Sitzungsteilnahmen sind Besondere Leistungen. 159 Siehe auch Hinweise in Kurzkommentar zu 17 HOAI
4 70 Teil 2 Flächenplanung Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III geringe durchschnittliche hohe Flächen Anforderungen Anforderungen Anforderungen in Hektar von bis von bis von bis Euro Euro Euro (2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur, 2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte, 3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte, 4. Verkehr und Infrastruktur, 5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft, 6. Klima-, Natur- und Umweltschutz. (4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewer-
5 21 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen 71 tungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. geringe Anforderungen: 1 Punkt, 2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte, 3. hohe Anforderungen: 3 Punkte. (5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte, 2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte, 3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte. (6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren. 21 Kurzkommentar zu 20 Die Regelungen des 20 sind grundlegend neu. Die Honorarbemessungsgrundlagen wurden geändert. Abrechnungsgrundlagen sind nun Flächen 160. Dadurch entfallen die auf Verrechnungseinheiten bezogenen Regelungen. Die Honorartafelwerte sind bedarfsgerecht angehoben worden. Die bisherige strukturelle Unterdeckung in den unteren Werten wurde dabei ebenfalls berücksichtigt. Die Anzahl der Honorarzonen ist auf nun 3 reduziert und neu inhaltlich ausgestaltet worden. Der Verordnungsgeber wollte die Honorarzonen bei der Flächenplanung formal vereinheitlichen. Absatz 3 enthält die Neuregelung der Bewertungsmerkmale, die bislang in 20 Absatz 7 der HOAI 2009 enthalten waren. Das Bewertungsmerkmal Infrastruktur betrifft sowohl die technische als auch die soziale Infrastruktur. Die Regelung in 20 Absatz 6 sieht vor, dass in diesem dort geregelten Fall das Honorar frei zu vereinbaren ist. Planausschnitte kommen in der Planungspraxis im Regelfall nach der amtlichen Begründung für Flächennutzungspläne und Landschaftspläne vor. 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: 160 Siehe Gutachten für das BMWI zum Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur:
6 72 Teil 2 Flächenplanung 21 Fläche in Hektar Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III geringe durchschnittliche hohe Anforderungen Anforderungen Anforderungen von bis von bis von bis Euro Euro Euro 0, (2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte, 2. Baustruktur und Baudichte, 3. Gestaltung und Denkmalschutz, 4. Verkehr und Infrastruktur, 5. Topografie und Landschaft, 6. Klima-, Natur- und Umweltschutz. (4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.
7 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen 73 Kurzkommentar zu 21 Die Regelungen des 21 sind ebenfalls grundlegend neu. Die Honorarbemessungsgrundlagen wurden geändert. Abrechnungsgrundlagen sind hier, wie bereits früher auch, Flächen. Die Honorartafelwerte sind bedarfsgerecht angehoben worden. Die bisherige strukturelle Unterdeckung in den unteren Werten wurde dabei ebenfalls berücksichtigt. Die Anzahl der Honorarzonen ist von 5 auf nun 3 reduziert und neu inhaltlich ausgestaltet worden. Der Verordnungsgeber wollte die Honorarzonen bei der Flächenplanung formal vereinheitlichen. Absatz 3 enthält die Neuregelung der Bewertungsmerkmale. Das Bewertungsmerkmal Infrastruktur betrifft sowohl die technische als auch die soziale Infrastruktur. 21 Praxis-Tipp Eine Regelung entsprechend 20 Absatz 6 (freie Honorarvereinbarung in bestimmten Fällen), sieht 21 nicht vor. Bei Leistungs- und Honorarvereinbarungen für Bebauungspläne wird vorgeschlagen, den Vertragsgegenstand einzelfallbezogen konkret zu vereinbaren. Damit wird u. a. eine Abgrenzung zu gesondert zu vergütenden Leistungen geschaffen.
8 22 74 Abschnitt 2 Landschaftsplanung 22 Anwendungsbereich (1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1. Landschaftspläne 2. Grünordnungspläne und landschaftsplanerische Fachbeiträge, 3. Landschaftsrahmenpläne, 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne, 5. Pflege- und Entwicklungspläne. Kurzkommentar zu 22 Die Regelungen zu 22 Absatz 2 wurden grundsätzlich neu bearbeitet. Die Regelung erfasst die relevanten 5 Pläne der Landschaftsplanung, nämlich die Landschaftspläne, Grünordnungspläne mit den landschaftsplanerischen Fachbeiträgen, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspflegerischen Begleitpläne, Pflege- und Entwicklungspläne. In 22 Absatz 2 Nummer 2 werden neben den Grünordnungsplänen jetzt die Landschaftsplanerischen Fachbeiträge neu aufgeführt. Das erfolgt vor dem Hintergrund, dass in verschiedenen Bundesländern der Grünordnungsplan teilweise als landschaftsplanerischer Fachbeitrag 161 beauftragt wird. Durch diese Neufassung wird klargestellt, dass für die Anforderungen an Leistungen im Rahmen eines Landschaftsplanerischen Fachbeitrags denen des Leistungsbilds Grünordnungsplan entsprechen. Die sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen sind nicht mehr geregelt. Praxis-Tipp Für den Abschnitt 2, Landschaftsplanung, wird empfohlen, die Vertragsinhalte inhaltlich hinreichend genau zu definieren. Damit werden einerseits Auslegungsunterschiede der Beteiligten in Bezug auf die geschuldeten Leistungen im Projektverlauf möglichst vermieden und andererseits bei Änderungen im Verlauf der Planung eine fachliche Grundlage geschaffen. 161 Als Ergänzung zum Bauleitplan
9 24 24 Leistungsbild Grünordnungsplan Leistungsbild Landschaftsplan (1) DieGrundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 28 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. 24 Kurzkommentar zu wurde neu bearbeitet. Die Bewertungen der jeweiligen Leistungsphasen sind neu aufgestellt. Die Spreizung 162 bei den Leistungsphasen 1 und 2 ist entfallen. In Bezug auf die Sitzungsteilnahmen (politische Gremien) gilt das oben zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ausgeführte hier ebenfalls. Diese Sitzungsteilnahmen stellen nun Besondere Leistungen dar. Die konkreten Honorartatbestände der jeweiligen Leistungsphasen sind in Anlage 4 zur HOAI erfasst. Praxis-Tipp Beim Leistungsbild für die Leistungen des Landschaftsplanes wird vorgeschlagen, die Arbeitsschritte projektbezogen einzeln in unmittelbaren Zusammenhang mit den Honorarregelungen zu formulieren, um einen hinreichend konkreten Leistungsinhalt zu erzielen. 24 Leistungsbild Grünordnungsplan (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 29 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. 162 Siehe Kurzkommentar zu Flächennutzungsplänen
10 25 76 Teil 2 Flächenplanung 25 (2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Kurzkommentar zu wurde überarbeitet. Die Bewertungen der jeweiligen Leistungsphasen sind einheitlich mit den anderen Leistungsbildern des Abschnitts 2 aufgestellt. Die Spreizung bei den Leistungsphasen 1 und 2 ist entfallen. In Bezug auf die Sitzungsteilnahmen (politische Gremien) gilt das oben zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ausgeführte hier ebenfalls. Diese Sitzungsteilnahmen stellen nun Besondere Leistungen dar. Die konkreten Honorartatbestände der jeweiligen Leistungsphasen sind in Anlage 5 zur HOAI erfasst. Praxis-Tipp Es wird vorgeschlagen, die Arbeitsschritte innerhalb des Leistungsbildes projektbezogen einzeln in unmittelbaren Zusammenhang mit den Honorarregelungen zu formulieren, um einen hinreichend konkreten Leistungsinhalt zu erzielen. 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 30 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Kurzkommentar zu 25 Die Regelungen des 25 wurden überarbeitet. Die früher in 25 Absatz 2 (HOAI 2009) erfasste Minderung der Bewertung der Leistungsphase 1 bei einer Planfortschreibung des Landschaftsrahmenplans entfällt künftig. Die Bewertung der Leistungsphasen innerhalb des Leistungsbildes ist neu aufgestellt und damit im Ergebnis einheitlich mit den anderen Leistungsbildern der landschaftsplanerischen Flächenplanungen.
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