Firmenrad-Vollkaskoversicherung + Mobilitätsgarantie. In Kooperation mit Mercator Leasing und ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG

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1 Firmenrad-Vollkaskoversicherung + Mobilitätsgarantie In Kooperation mit Mercator Leasing und ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG

2 Leistungen Die Firmenrad-Vollkaskoversicherung bietet Ihnen einen umfänglichen Schutz für Ihr neues Firmenrad. Egal ob Fahrrad oder Pedelec, unsere Versicherung gehört zu den günstigsten Angeboten im Marktvergleich und ist auf das Firmenrad abgestimmt! Schützen Sie Ihr Firmenrad gegen Diebstahl, Bedienungsfehler und Sachschaden! Gilt in Deutschland, den angrenzenden Ländern und in der EU. Mit der Vollkaskoversicherung erhalten Sie eine Mobilitätsgarantie kostenlos dazu! Das bedeutet: 24-Stunden-Hotline, mobile Pannenhilfe, Transport des Pannen-Rads. Leistungen Firmenrad- Vollkaskoversicherung (Einbruch-) Diebstahl Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit Konstruktions- und Materialfehler Unvorhergesehene Beschädigungen Vandalismus Sturzschäden Akku- und elektronische Defekte Unfallschäden Leistungen Firmenrad- Mobilitätsgarantie 24-Stunden-Notruf-Service unter Bundesweit mobile Pannenhilfe durch eine zertifizierte Werkstatt vor Ort Transport von fahruntüchtigen Rädern, Gepäck und Anhängern bis zur nächsten Werkstatt, zum Zielort oder nach Hause Bei mobiler Pannenhilfe: Kostenübernahme bis zu 150 Euro* Bei selbstorganisierter Pannenhilfe: Übernahme von max. 50 Euro* Reparaturkosten * keine Ersatzteile Kontakt im Schadensfall: Ansprechpartnerin: Frau Bianca Williams Telefon: , Fax: jobrad-versicherungsschaden@mercator-leasing.de Kontakt bei einer Panne: 24-Stunden-Hotline: Bitte im Schadensfall umgehend die 24-Stunden- Hotline kontaktieren und den Namen Ihres Arbeitgebers sowie die Rahmennummer Ihres Fahrrads bereithalten.

3 Merkblatt zur Firmenrad-Vollkaskoversicherung für Fahrräder und Pedelecs über MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG 1. Versicherungsumfang Auf Antrag des Leasingnehmers wird MLF Mercator- Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstraße 1, Schweinfurt (nachstehend MLF), Fahrräder und Pedelecs (nachstehend Fahrrad) einschließlich der fest mit dem jeweiligen Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrads gehörenden Anbauteile wie Sattel, Lenker, Lampen usw., die der Leasingnehmer seinen Mitarbeitern oder deren Haushaltsangehörigen überlässt, ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fahrrads versichern. Lose mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör gilt nicht als versicherter Bestandteil. Gleiches gilt für nachträglich an das Fahrrad angebaute aus Carbon gefertigte Teile. Fahrräder mit einem Anschaffungswert von mehr als Euro netto sind nicht automatisch versichert. Für diese ist ein gesonderter Antrag, der von MLF an den Versicherer weitergeleitet wird, zu stellen. Der Versicherer behält sich die Annahme oder Ablehnung eines solchen Antrages ausdrücklich vor. Ebenfalls nicht versicherbar sind Fahrräder, für die eine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht. Versicherungsschutz besteht für Fahrräder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den angrenzenden Ländern sowie allen anderen Ländern der Europäischen Union. 2. Versicherte Gefahren Versicherungsschutz besteht bei: 2.1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl Bei Diebstahl des versicherten Fahrrads wird Ersatz gemäß Nr geleistet, soweit das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem qualitativ hochwertigen Sicherheitsschloss mit einem Mindestkaufpreis von 40 Euro netto an einen festen, im Boden verankerten Gegenstand (z. B. Laternenpfahl, Baum, verankerter Fahrradständer o. ä.) angeschlossen wurde. Dabei sind möglichst Faltschlösser oder Bügelschlösser/Ringschlösser zu verwenden Bei Diebstahl aus einem abgeschlossenen Raum wird Ersatz gemäß Nr. 4.1., soweit das versicherte Fahrrad zumindest einfach mit einem der unter Nr genannten Schlösser gesichert war, geleistet Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Anbauteilen (auch Akkus) werden die Reparaturkosten, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme, erstattet Bei Diebstahl des versicherten Fahrrads aus einem abgestellten, verschlossenen Kraftfahrzeug sowie aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern wird Ersatz gemäß Nr. 4.1., soweit das versicherte Fahrrad mit einem der unter Nr genannten Schlösser gegen Diebstahl gesichert war, geleistet Raub Raub liegt vor bei Verwirklichung des Tatbestandes gemäß 249 StGB; reguliert wird gemäß Nr. 4.1, für Akkus gilt die Regelung nach Nr Beschädigungen Es erfolgt bei Beschädigungen des versicherten Fahrrads infolge von nachstehenden Tatbeständen eine Regulierung bei Totalschaden nach Nr. 4.1., bei Teilschaden nach Nr. 4.2.: Unfall Vandalismus Fall- oder Sturzschäden Brand, Explosion, Blitzschlag Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch Bedienungsfehler/unsachgemäße Handhabung Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 24 Monaten Beschädigung oder Zerstörung des Akkus sowie von Motor und Steuerungsgeräten Ergänzend zu den vorgenannten Schadensereignissen wird auch Ersatz geleistet aufgrund von: Feuchtigkeitsschäden Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) 3. Generelle Ausschlüsse Nicht versichert sind: Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung); Betriebsbedingte normale oder auch vorzeitige Abnutzung und Verschleiß (insbesondere an Reifen und Bremsen); Schäden durch Rost oder Oxidation; Schäden, für die ein Dritter aufgrund Gesetz oder vertraglich als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis einzustehen hat; Schäden, die bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit entstehen; Schäden, die der Versicherungsnehmer oder der berechtigte Besitzer vorsätzlich herbeigeführt hat; Unterschlagung; Schäden an bzw. Abhandenkommen von nicht fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (z. B. Trinkflaschen, Fahrradkörbe, Kindersitze, Fahrradschloss) sowie nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Carbon; Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Inspektionen; Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems; Mängel, die bei der Rückgabe des versicherten Fahrrads an den Eigentümer festgestellt werden; Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Leasingnehmer oder dem berechtigten Dritten bekannt sein mussten. Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel sowie Werkzeuge aller Art.

4 4. Leistungsumfang/Bagatellschäden/ Selbstbeteiligung 4.1. Entschädigung bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Totalschaden Wird das Fahrrad ersetzt und ein neuer Leasingvertrag mit MLF abgeschlossen, wird der Zeitwert des Fahrrads, mindestens jedoch die Restforderung der MLF entschädigt. Der Zeitwert beträgt in den ersten 12 Monaten der Leasinglaufzeit 90 % des ursprünglichen Nettokaufpreises und reduziert sich ab dem 13. Monat der Leasinglaufzeit um 2,5 % je Monat. Die Entschädigung steht in jedem Fall MLF zu. Wird mehr als die Restforderung aus dem Leasingvertrag entschädigt, bekommt der Leasingnehmer den Differenzbetrag auf den neuen Leasingvertrag als Ratenreduzierung angerechnet Wird das Fahrrad nicht ersetzt und/oder kein neuer Leasingvertrag mit MLF abgeschlossen, wird in Höhe der Restforderung der MLF entschädigt. Die Entschädigung steht ausschließlich MLF zu Entschädigung bei Teilschäden Entschädigung wird in Höhe der notwendigen Reparaturkosten, die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, geleistet Sonderregelung für Akkus Bei Schäden an Akkus werden vom ursprünglichen Nettokaufpreis 15 % pro angefangenem Jahr abgezogen Bagatellschäden bis zu einem Betrag von 75 Euro netto werden nicht entschädigt Die Selbstbeteiligung beträgt pro Schaden 40 Euro netto Voraussetzung für eine Entschädigung ist die Vorlage des Anschaffungsbelegs für das Ersatzfahrrad bzw. der Reparaturrechnung, die auf MLF ausgestellt sein muss und alle kaufmännischen Bestandteile enthalten muss Sämtliche Belege müssen Angaben zum versicherten Fahrrad, insbesondere die Rahmennummer enthalten. 5. Schadensabwicklung Der Leasingnehmer bzw. der beauftragte Nutzer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schadensfall unverzüglich in Textform an MLF zu melden. Der Leasingnehmer bzw. der beauftragte Nutzer hat die Möglichkeit, die Meldung per oder per Fax zu übermitteln. jobrad-versicherungsschaden@mercator-leasing.de Fax: (Bianca Williams) In jedem Schadensfall ist die jeweilige Leasingvertragsnummer und die Rahmennummer bei der Schadensmeldung anzugeben. Schäden durch Straftaten (z. B. Diebstahl oder Einbruchdiebstahl) sind vom Leasingnehmer bzw. vom beauftragten Nutzer gleichzeitig und unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und MLF bei der Polizei im Schadensprotokoll anzugeben. Mit der Schadensanzeige ist eine Kopie der Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle sowie zusätzlich die Rechnung für das verwendete Fahrradschloss einzureichen. Die Schadensregulierung derartiger Schäden wird vom Versicherer erst nach Vorlage aller Unterlagen sowie dem Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfolgen. Werden Fahrräder vor Schadensregulierung des Versicherers wieder aufgefunden, erhält der jeweilige Nutzer das Fahrrad zurück. Der Leasingvertrag besteht in diesem Fall unverändert fort. Beschädigungen werden nach Ziffer 2.3. abgewickelt. Bei einem Teilschaden kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenshöhe 500 Euro netto nicht übersteigt. Die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren und das Schadensbild und Schadensausmaß ist durch Foto- oder Videoaufnahmen festzuhalten. Schäden von mehr als 500 Euro netto können erst nach Rücksprache und Freigabe durch MLF durchgeführt werden. In diesem Fall ist neben der Schadensanzeige ein Kostenvoranschlag einzureichen. Schäden an einem aufgegebenen Fahrrad sind unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind MLF vorzulegen. Der Leasingnehmer bzw. der beauftragte Nutzer hat MLF auf Verlangen jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Der Leasingnehmer bzw. der beauftragte Nutzer hat alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht). Bei Schäden durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl geht eine bestehende Hausratversicherung vor. Die Angaben über eine bestehende Hausratversicherung sind eine wesentliche Meldepflicht des Nutzers. Als Ansprechpartnerin für Fragen bei Versicherungsschäden steht bei MLF Bianca Williams unter Tel zur Verfügung. 6. Obliegenheiten des Leasingnehmers Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffern oder gegen vorstehende Bestimmungen in Ziffer 5., sind MLF und der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Leasingnehmers oder des beauftragten Nutzers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Leasingnehmer oder der beauftragte Nutzer zu beweisen. 7. Prämie Die Prämie ist in der monatlichen Gesamtrate enthalten. Rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Gesamtrate ist somit Vorbedingung für den Versicherungsschutz. 8. Prämienanpassung MLF ist berechtigt, die Prämie und/oder die Selbstbeteiligung für die Versicherung mit einer einmonatigen Ankündigungsfrist anzupassen, wenn der Versicherer eine Anpassung aufgrund Schadens- und/oder Kostenentwicklung vornimmt, frühestens jedoch zum

5 Merkblatt zur Firmenrad-Mobilitätsgarantie für Fahrräder und Pedelecs Std.-Service für die Firmenrad-Mobilitätsgarantie über die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen, dass die Organisation der Hilfeleistung durch ROLAND erfolgt. Sie erreichen die Hotline an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr unter Zur Identifikation in der Hotline benötigen Sie den Namen Ihres Arbeitgebers und die Rahmennummer Ihres Fahrrads. 2. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadensfälle in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Versicherte Personen/Fahrrad Versicherungsschutz besteht bei Benutzung eines versicherten Fahrrads für die berechtigten Nutzer. Ein versichertes Fahrrad ist jedes in Deutschland ausgelieferte Fahrrad, welches über einen Leasingvertrag, insbesondere im Rahmen des Firmenrad-Modells von der MLF Mercator- Leasing, Schweinfurt, verleast und das von MLF Mercator- Leasing im Zusammenhang mit der Firmenrad-Vollkaskoversicherung mit einem Firmenrad-Schutzbrief ausgestattet wurde. 4. Versicherte Leistungen Wenn ein Schadensereignis eintritt, erbringt ROLAND die Leistungen als Service und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur angegebenen Höhe. Alle Leistungen stehen in gleicher Weise fremden berechtigten Nutzern des versicherten Fahrrads zu. Pannenhilfe Sofern in der Nähe des Schadensortes eine qualifizierte Fahrrad-Werkstatt über die Möglichkeit mobiler Pannenhilfe verfügt und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadensmeldung anbieten kann, sorgt ROLAND für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis 150 Euro. Kosten für Ersatzteile werden nicht übernommen. Organisiert sich der Berechtigte diese Hilfeleistung selbst, werden Kosten bis 50 Euro übernommen. Abschleppen nach Panne Kann das Fahrrad nach Fahrtantritt aufgrund einer Panne oder eines Unfalles an der Schadensstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt ROLAND für das Abschleppen des Fahrrads einschließlich Gepäck und Fahrrad-Anhänger vom Leistungsort zur nächstgelegenen Fahrrad-Werkstatt oder an die Heimatadresse des Fahrrad-Besitzers und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie den Transport selbst, ohne dies mit ROLAND abzustimmen, werden keine Kosten übernommen. 5. Ausschlüsse und Leistungskürzungen 5.1. Nicht versichert sind u.a. Schäden, die durch oder bei einem Diebstahl des Fahrrads, durch höhere Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg, Revolutionen, Aufstände, Terrorismus, Streiks, Beschlagnahme, behördlichen Zwang, behördliche Untersagungen, Explosionen von Gegenständen sowie nukleare und radioaktive Einwirkungen entstehen; wenn der Fahrer des Fahrrads bei Eintritt des Schadens nicht zum Führen des Fahrrads berechtigt war; die bei Beteiligung an Radsportveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit oder auf Geschicklichkeit ankommt; die durch eine Panne oder einen Unfall oder Diebstahl am Gepäck oder nicht von MLF Mercator-Leasing finanzierter Anbau- und Zubehörteile verursacht sind oder als Einkommensverluste oder Storno- bzw. Ausfallkosten, z. B. Ticketverfall, entstehen; die durch Brand (nicht durch Fahrradteile bedingt) des geschützten Fahrrads entstehen; die wiederholt durch Nichtbehebung eines Fehlers entstehen; die durch den Einbau von Ersatz- oder Zubehörteilen entstehen, die nicht vom Hersteller genehmigt oder qualitativ gleichwertig, geprüft und auf dem Markt für diese Fahrräder zugelassen sind, bzw. wenn das Fahrrad in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde; wenn das Fahrrad außerhalb von Deutschland verwendet wird; bei regulärem Service und bei technischen Aktionen oder Rückrufaktionen; die durch die Entladung des Akkus bei einem Elektrofahrrad bzw. Pedelec verursacht wurden. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich das Fahrrad beim Antritt der Fahrt in einem nach Straßenverkehrsordnung unzulässigen Zustand befand und dem Nutzer aufgrund dessen die Weiterfahrt untersagt wird oder der Nutzer die Fahrt aufgrund dieses Zustandes nicht fortsetzen möchte. 6. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Die versicherte Person kann von ROLAND keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen von ROLAND Kosten erspart, die sie ohne den Schadenseintritt hätte aufwenden müssen, kann ROLAND die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. ROLAND erbringt keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. Abschleppen nach Panne an einen beliebigen Zielort Ist ein vom Nutzer gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit dem Berechtigten anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt oder an den Heimatort auch dorthin erfolgen.

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