Ja zum Nachrichtendienstgesetz (NDG)

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1 Komitee Ja zum Nachrichtendienstgesetz Neuengasse 20 Postfach CH-3001 Bern Ja zum Nachrichtendienstgesetz (NDG) Mit effektiven Massnahmen Sicherheit erhöhen, klare Spielregeln festlegen 1. Worum geht es? Die heutigen Möglichkeiten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) reichen angesichts der immer aggressiveren und komplexeren Bedrohungsformen nicht mehr aus, um die präventive Aufgabe des NDB im Bereich der inneren Sicherheit wahrzunehmen. Das zentrale Anliegen des neuen Gesetzes besteht deshalb darin, die Tätigkeit, die Beauftragung und die Kontrolle des NDB an den technischen Fortschritt anzupassen und die veränderten Risiken und Bedrohungen besser zu berücksichtigen. Bisher unterschied der NDB zwischen Bedrohungen aus dem Inland und Ausland. Eine solche Unterscheidung ist jedoch angesichts der heutigen Situation nicht mehr zeitgemäss. Mit der neuen Gesetzgebung wird deshalb nach verschiedenen Bedrohungsfeldern unterschieden. Die Instrumente zur Informationsbeschaffung werden in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Informationsbeschaffungsmassnahmen unterteilt. Die genehmigungspflichtigen Informationsbeschaffungsmassnahmen nach (NDG Art. 26) sind: Einsatz von technischen Überwachungsgeräten Einsatz von Ortungsgeräten Eindringen in Computersysteme und -netzwerke zur Beschaffung von Informationen oder zur Abwehr von Cyberangriffen Durchsuchen von Räumlichkeiten und Fahrzeugen Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs Diese genehmigungspflichtigen Massnahmen sind jedoch nur durch die vorgängige Genehmigung durch (1) das Bundesverwaltungsgericht und (2) den Chef des VBS und (3) den Sicherheitsausschuss des Bundesrates möglich. Zudem unterliegt der NDB einer dreifachen Kontrolle bzw. Aufsicht durch das vorgesetzte Departement, den Bundesrat und die Geschäftsprüfungskommission des Parlaments. Der Einsatz genehmigungspflichtiger Informationsbeschaffungsmassnahmen sind zudem nur in vier Bedrohungsfeldern gestattet (NDG Art. 19 a-d): a. bei terroristischen Aktivitäten im Sinne von Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen; b. gegen verbotenen Nachrichtendienst; c. um nuklearen, biologischen oder chemischen Waffenhandel oder illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern aufzudecken; d. um einen Angriff auf eine kritische Infrastruktur (z.b ein Atomkraftwerk) abzuwehren; Fazit: Der NDB erhält mit dem NDG einen klaren Auftrag und einen Rahmen indem er mit geeigneten Mitteln gegen grosse Gefahren vorgehen kann. Strikte Kontrollmechanismen sorgen für eine korrekte und massvolle Anwendung dieser Instrumente.

2 Page 2 2. Ja zum Nachrichtendienstgesetz Bisherige Zweiteilung ablösen Der Nachrichtendienst ist ein Puzzlestück zwischen allen sicherheitspolitischen Instrumenten der Schweiz, wie beispielsweise der Armee, der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden. Der Nachrichtendienst besteht in seiner heutigen Form seit 2010, als der Strategische Nachrichtendienst und der Dienst für Analyse und Prävention zusammengelegt wurden. Seither handelt er auf der Basis von zwei verschiedenen Gesetzen: dem Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS). Um die Zweiteilung abzulösen muss eine neue gemeinsame moderne gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche die Aktivität des Nachrichtendienstes regelt. Das dadurch entstandene Nachrichtendienstgesetz ist das Produkt einer mehrjährigen Zusammenarbeit zwischen der Bundesverwaltung, der Bundesanwaltschaft, den Kantonen und verschiedenen externe Experten. Dieses regelt Kompetenzen klarer, erhöht die Kontrolle, vermeidet Doppelspurigkeiten und steigert die Effizient des Nachrichtendienstes. Neu regelt das Nachrichtendienstgesetz zudem, wie und wo die gesammelten Daten gespeichert und wann sie vernichtet werden. Zusätzlich regelt das Nachrichtendienstgesetz aber auch die Information an betroffenen Personen, die überwacht werden. Das Nachrichtendienstgesetz ist damit eine gesamtheitliche, einheitliche Gesetzesgrundlage und eine dringend notwendige Verbesserung der heutigen Situation mit zwei veralteten und unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen für dieselbe Behörde. Nachrichtendienst auf neue Bedrohungen und Urheber ausrichten Die Welt steht nicht still. Sie verändert sich täglich. Leider sind nicht alle Veränderungen positiv. Neue Technologien können für terroristische Zwecke missbraucht werden. Auch der Informationsfluss ist viel schneller geworden. Mit dem schnellen technologischen Fortschritt hat die gesetzliche Grundlage des Nachrichtendienstes nicht Schritt halten können: Die Überwachung beschränkt sich auf das Monitoring einschlägiger öffentlichen Internetseiten, sozialen Medien und Foren, die Informationsbeschaffung über Sensoren und den Austausch mit Partnerdiensten. Die Beobachtung ist nur im öffentlichen Raum erlaubt. Zudem hat sich die Bedrohungslage verändert und verschärft. Auch Personen aus der Schweiz sind in militärische Konflikte involviert. Die Schweiz ist dabei nicht eine sichere Insel: Seit dem Zusammenbruch mehrerer Staaten im Nahen und Mittleren Osten ist die Bedrohung durch einzelne Terrorgruppen realer geworden. Auch in unserer Gesellschaft sind Fälle von radikalisierten Jugendlichen bekannt. Terrorismus, Aktivitäten fremder Nachrichtendienste, Proliferation und Angriffe auf kritischen Infrastrukturen sind heute reale und wahrscheinliche Szenarien: Lageradar des Nachrichtendienstes: Angesichts der verschärften Bedrohungslage in Europa durch Terroranschläge und militärische Konflikte ist ein modernes Nachrichtendienstgesetz deshalb eine absolutes Muss. Wenn der Täter auf modernste Technologien zugreifen kann, muss das auch für den Nachrichtendienst möglich sein. Nur so können die Bedrohungen wirkungsvoll bekämpft werden. Während der Nachrichtendienst heute jedoch noch im Dunkeln tappt, machen sich diese Leute die fortschrittlichsten Technologien zunutze, um ihre Anschläge zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Damit sich Bürgerinnen und Bürger sicher fühlen können, wird diese gesetzliche Grundlage deshalb jetzt benötigt und nicht erst, wenn etwas passiert ist. Wichtig ist auch, dass das Nachrichtendienstgesetz vom Grundgedanken ausgeht, dass nachrichtendienstliche Massnahmen möglichst eng auf die tatsächlichen Bedrohungen und ihre Urheber ausgerichtet werden sollen. Der Grossteil der Bevölkerung darf keiner nachrichtendienstlichen Beobachtung ausgesetzt sein. Für die wenigen Fälle, welche die innere oder äussere Sicherheit bedrohen und damit viele Menschen gefährden, soll der NDB aber über wirksame und gezielte Instrumente verfügen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass das Nachrichtendienstgesetz die Voraussetzungen dafür schafft, Bedrohungen und Gefahren in Bezug auf die Schweiz und ihre Bevölkerung rechtzeitig zu erkennen. Es ermöglicht der Schweiz, die Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

3 Page 3 Informationsbeschaffung an Technik des 21. Jahrhunderts anpassen Zudem hat sich auch die Technologie der Kommunikation stark verändert. Die Möglichkeiten sind riesig geworden und Informationen zirkulieren schneller. Es werden nicht mehr Telefone mit Wählscheiben benutzt, sondern die Kommunikation läuft über Viber oder Skype-Telefonate sowie , Whatsapp und andere Anwendungen. Mit den technischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsmittel wurden nicht nur neue Möglichkeiten und Chancen geschaffen, sondern sie bergen auch, wie sich zunehmend zeigt, neue Gefahren. Gerade diese neuen technischen Möglichkeiten rufen nach veränderten, an die Kommunikationsmöglichkeiten angepassten gesetzlichen Grundlagen. Die Bedrohung in Westeuropa besteht zudem heute nicht nur aus klassischen militärischen Auseinandersetzung, sondern findet vermehrt in den Bereichen Terrorismus, Proliferation und Angriffen auf kritische Infrastrukturen statt. Akteure in diesen Bereichen bedienen sich mehr und mehr der Möglichkeiten nicht öffentlich zugänglicher Kommunikationsmittel. Aktuell beschränken sich die Überwachungskompetenzen des NDB auf den öffentlichen Raum. Heute kann die Planung eines Terroranschlags in der Hotellobby abgehört werden. Wenn sich aber die Terroristen ins Hotelzimmer begeben, um diesen Anschlag zu planen, ist es dem NDB nicht mehr erlaubt, das abzuhören. Es ist deshalb richtig, dem Nachrichtendienst zeitgemässe Mittel zur Bekämpfung von Verbrechen wie Terroranschlägen, Proliferation oder Angriffen auf kritische Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen. So sollen der Einsatz von Ortungsgeräten und Überwachungsgeräten im nichtöffentlichen Raum und weitere Möglichkeiten unter sehr eingeschränkten und strengen Voraussetzungen bewilligt werden können. Dazu ist ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen. So kann der Nachrichtendienst bei einem begründeten Verdacht die Kommunikation dort überwachen, wo sie stattfindet. Dabei geht es um die präventive und gezielte Gewinnung von Schlüsselinformationen. Der NDB erhält damit die Kompetenz auf eine neue Art Informationen beschaffen zu können. Diese sind jedoch genehmigungspflichtig und nur in genau definierten Fällen anwendbar. Die Möglichkeiten des NDB an den technischen Fortschritt anzupassen und die veränderten Risiken und Bedrohungen besser zu berücksichtigen ist jedoch ein längst fälliger Schritt, um nicht mit einer Postkutsche einen Ferrari zu verfolgen. Sicherheit gewährleisten und erhöhen Die absolute Sicherheit gibt es nicht das haben die diversen Terroranschläge der letzten zwei Jahre gezeigt. Einsame Wölfe, also Einzeltäter ohne Kontakt zu Gesinnungsgenossen, sind schwer rechtzeitig zu erkennen. Vorbereitete Taten lassen sich jedoch meistens rechtzeitig erkennen, wenn die nötigen Instrumente verwendet werden können: Dank Nachrichtendiensten und ihren Tätigkeiten wurden in der letzten Zeit schon unzählige Terroranschläge in Europa verhindert. Es gehört deshalb auch zu den zentralen Aufgaben des Schweizer Staates, seine Bürger und Institutionen möglichst gut mit den ihm gegebenen Mitteln vor denjenigen zu schützen, welche die Grundwerte der Schweiz und deren Grundrechte bedrohen und bekämpfen wollen. Wenn diese Schutzaufgaben aber nur ungenügend wahrgenommen werden können, werden dadurch Menschenleben, sowie gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden, riskiert. Das NDG ist die Antwort auf die heutigen Bedrohungen. Es gibt dem NDB die Möglichkeit besser vor Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Angriffen auf kritische Infrastrukturen zu schützen. Das NDG erhöht damit die Sicherheit und trägt zum Schutz des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei. In diesen abschliessend aufgezählten Bereichen können mit dem Nachrichtendienstgesetz bewilligungspflichtige Beschaffungsmassnahmen beantragt werden. Damit wird im Bereich der Prävention ein Instrument geschaffen, welches der heutigen Bedrohungslage gerecht wird - ein Gesetz, welches es den Behörden erlaubt, im Notfall zeitgerecht und ohne lange Instanzenwege zu handeln; ein Gesetz, das mit dem technologischen Fortschritt mithalten kann; ein Gesetz, welches alle Massnahmen der Informationsbeschaffung unter klar definierten Bedingungen ermöglicht.

4 Page 4 Das Nachrichtendienstgesetz ist damit ein Element zur Erhöhung respektive Aufrechterhaltung der Sicherheit aller Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz. Gleichzeitig soll das Nachrichtendienstgesetz die Sicherheit der internationalen Gemeinschaft erhöhen, da die Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten verbessert wird. Notwendige Anpassung hält sich in Grenzen Das Nachrichtendienstgesetz bedeutet keinen Freipass für den Nachrichtendienst, überall und nach Belieben präventive Nachforschungen zu unternehmen. Ein systematisches Ausspionieren der Bevölkerung ist nicht möglich. Der Nachrichtendienst ist nur in einem klar definierten und eingeschränkten Tätigkeitsgebieten aktiv. Bedingung für die Kabelaufklärung ist beispielsweise, dass sich mindestens ein Teilnehmer im Ausland befindet. Damit ist ausgeschlossen, dass ein Überwachungsstaat entsteht, der die Kommunikation zwischen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger abhört. Gegen die Informationsbeschaffung durch Kabelaufklärung ist kein Widerspruchsverfahren durch die betroffenen Personen möglich. Deswegen ist zusätzlich eine richterliche Überprüfung der Anordnung an die Provider notwendig. Diese erfolgt analog dem Genehmigungsverfahren für genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen. Zudem können Anordnungen sich nur an Provider richten, die öffentliche Leistungen im Sinne des Fernmeldegesetzes (FMG) im grenzüberschreitenden Verkehr anbieten. Eine Beteiligung des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) im EJPD ist dabei nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, da es sich bei der Kabelaufklärung nicht um eine Überwachungsart gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) handelt. Vielmehr müssen die technischen Modalitäten zwischen dem NDB, dem ZEO und den Providern direkt und im Einzelfall geklärt werden. Damit hält sich die Anpassung des Nachrichtendienstes an die neuen Bedrohungen in Grenzen und erfordert nur rund zwanzig neue Stellen. Nachrichtendienst unter starke Kontrolle stellen Das Nachrichtendienstgesetz zeigt dem Nachrichtendienst des Bundes klare gesetzliche Schranken auf. Es regelt, mit welchem Mittel und Bereichen er seine Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit wahrzunehmen hat. Der Nachrichtendienst soll im Wesentlichen Nachrichten beschaffen, welche für die Sicherheit der Schweiz und ihrer Bürger relevant sind. Er soll präventiv zu unserer Sicherheit beitragen, damit wir glücklich unser Leben bestreiten können. Gleichzeitig soll der Nachrichtendienst jedoch auch unter eine starke Kontrolle gestellt werden, um Missbrauch vorzubeugen. Das NDG gibt dem NDB deshalb eine breitere Auswahl an Instrumenten, stärkt aber auch gleichzeitig die unabhängige Kontrolle über den NDB. Das Bewilligungsverfahren, die Aufsicht und die Datenverarbeitung werden deshalb im Rahmen des Nachrichtendienstgesetzes streng geregelt: Die neuen Beschaffungsmassnahmen dürfen nur bei einer konkreten Bedrohung angewendet werden. Auch die Informationspolitik wird stark angepasst. Der Nachrichtendienst erhält dabei keine Generalvollmacht, sondern Instrumente für gezielte Eingriffe bei besonderen Bedrohungen. Für Massnahmen im Inland und bei den Kabelaufklärungen sieht das NDG deshalb ein dreistufiges Bewilligungsverfahren vor: Bevor der NDB diese Massnahmen ergreifen kann, müssen sie durch das Bundesverwaltungsgericht als juristische Gewalt bewilligt und durch den Chef des VBS nach vorgängiger Konsultation des Sicherheitsausschusses des Bundesrates von der politischen Gewalt freigegeben werden. Der NDB untersteht zudem einer unabhängigen Kontrolle durch die neue unabhängige Behörde zur Aufsicht über den NDB, den Bundesrat und den Geschäftsprüfungs- und Finanzdelegationen des Parlaments. In Bezug auf die Funk- und Kabelaufklärung ist darüber hinaus ein weiteres Kontrollorgan zuständig. Diese Kontrollorgane verfügen über ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Dossiers und Systeme des Nachrichtendienstes. Mit dem neuen Gesetz ist damit auch ein weiterer Fichenskandal nicht mehr möglich. Für jede Datenspeicherung ist neu vorgeschrieben, was aufgezeichnet, wie es überprüft und wann es wieder gelöscht werden muss. Dieses Vorgehen gibt insbesondere den Aufsichtsbehörden und dem Parlament entsprechende Möglichkeiten ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen. So wird verhindert, dass der NDB einfach nur Daten sammelt, ohne sie zu bewirtschaften oder auszuwerten.

5 Page 5 Weitere Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass eine sicherheitspolitisch relevante Bedrohung für die Sicherheit der Schweiz vorliegt und dass genehmigungsfreie Instrumente nicht zum Ziel führen würden. Nur in absoluten Notfällen kann die Direktorin oder der Direktor des NDB den sofortigen Einsatz von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen anordnen. Der NDB orientiert in solchen Fällen umgehend das Bundesverwaltungsgericht und die Chefin oder den Chef des VBS. Diese können die Beschaffungsmassnahmen mit sofortiger Wirkung beenden. Gegen Verfügungen und angeordnete Massnahmen sind zudem neue Beschwerdemöglichkeiten vorgesehen. Damit wird mit dem Nachrichtendienstgesetz besser auf die Wahrung der Grundrechte und der individuellen Freiheit der Einzelnen geachtet. Mehr Freiheit Es gibt keine Lebensqualität ohne öffentliche Sicherheit. Terrorismus und extremistische Gewalt sind eine reale Bedrohung auf diese Sicherheit. Damit ist das Glück jeder und jedes Einzelnen in Gefahr. Sicherheit und Freiheit sind daher keine Gegensätze, sondern bedingen einander: Ohne Sicherheit kann die Freiheit nicht uneingeschränkt genossen und gelebt werden. Die Früherkennung von Gefahren und Bedrohungen und deren Abwendung ist deswegen ein zentraler Baustein zum Erhalt der Freiheit. Der Staat schützt deshalb die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger und versucht wirkliche Bedrohungen rechtzeitig zu erkennen. Dabei soll er den Unterschied zwischen gewaltbereiten Fanatikern und jenen feststellen, die bloss an Stammtischen und in Online-Foren Drohungen ausstossen. Das neue Gesetz soll deshalb die Freiheit sichern, indem es dem Nachrichtendienst zeitgemässe Instrumente zur Bekämpfung der heutigen Bedrohungen zur Verfügung stellt. Mit dieser Vorlage soll ein gesamtheitliches Gesetz für den Nachrichtendienst geschaffen werden, damit der Staat diese Aufgabe wahrnehmen kann. Die Güterabwägung zwischen der Sicherheit und der persönlichen Freiheit bleibt jedoch wichtig. Freiheit ist der Kern des Nachrichtendienstgesetzes. Da der Staat immer wieder zwischen persönlicher Freiheit und Eingriffen in diese abwägen muss, ist dieser Kerngedanke sehr wichtig. Die Grundrechte der einzelnen Bürgerinnen und Bürger muss gewahrt bleiben, ebenso die individuelle Freiheit. Die Privatsphäre bleibt damit unangetastet, ausser wenn wirklich eine bewilligungspflichtige Überwachung beantragt wird. Das Abhören von Telefonaten oder das Eindringen in die Privatsphäre erfolgt deshalb unter einer starken Kontrolle. Auch werden sensible Daten unter Beachtung von strengen Regeln und entsprechend ihrer Wichtigkeit, gespeichert. Die vorgesehenen Instrumente sind daher verhältnismässig angesetzt. Sie sollen einen möglichst grossen Schutz der Privatsphäre garantieren.

6 Page 6 Es ist davon auszugehen, dass in zirka 10 Fällen pro Jahr gezielt auf solche Daten zugegriffen werden müsste. Damit diese Zahl gering bleibt, wurden im Nachrichtendienstgesetz die erforderlichen Hürden hoch angesetzt. Mit dem dreistufigen Genehmigungsverfahren - Chef VBS, Sicherheitsausschuss des Bundesrates und Bundesverwaltungsgericht - wird das Einhalten der politischen und auch der rechtlichen Vorgaben sichergestellt. Es darf nicht jedoch vergessen werden, dass dieses Gesetz der Sicherheit dient. Dass hierbei Konzessionen gemacht werden müssen, liegt auf der Hand. Diese sind jedoch überblickbar und stellen für den ehrlichen und korrekten Bürger keine Einschränkungen dar. Letztlich soll mit diesem Gesetz kein Täterschutz generiert werden. Cyberangriffe effektiv abwehren Die Abwehr von Cyberangriffen zum Schutz der Landessouveränität sind mit den heutigen Rechtsgrundlagen nur durch Notrecht möglich. Diese Trägheit zeigte sich beispielsweise im Fall des Cyberangriffs auf die RUAG, welcher erst durch ausländische Geheimdienste entdeckt wurde. Mit dem NDG erhält der NDB die Möglichkeit Cyberangriffe durch gezielte Aufklärung frühzeitig zu erkennen, Gegenmassnahmen zu ergreifen und potenzielle Opfer gegen die Bedrohungen zu sensibilisieren. Kein Spielball anderer Geheimdienste werden Die Schweiz ist ein neutrales Land und ein Tummelplatz für fremde Nachrichtendienste, die unbekümmert ihre Aktivitäten entfalten können, ohne dass Gegenmassnahmen möglich sind. Die Aufdeckungen von Edward Snowden zeigen, dass in den USA nach dem 11. September 2001 das Pendel zugegebenermassen stark in die Gegenrichtung ausschlug. Der Nachrichtendienst des Bundes hat jedoch keine gesetzlichen Möglichkeiten, zu überprüfen, wie die Tätigkeiten der fremden Nachrichtendienste in der Schweiz vonstattengehen. Zudem darf die Schweiz die Überprüfung, ob ein Reisender gefährlich ist oder nicht, nicht einfach nur anderen Diensten des Auslandes überlassen. Auch kann sie sich nicht darauf verlassen, dass andere Geheimdienste ihre Informationen frühzeitig genug preisgeben, woher mögliche Cyberangriffe kommen, damit diese noch abgewehrt werden können. Ohne eigene Informationen läuft die Schweiz Gefahr, von ausländischen Geheimdiensten instrumentalisiert zu werden und Falschinformationen nicht überprüfen zu können. Mit dem neuen Gesetz wäre der NDB auch weniger abhängig von ausländischen Partnerdiensten. Deshalb ist es wichtig, dass wir mit wirksamen Kontrolle, mit gezielter Aufsicht, mit einem mehrstufigen Bewilligungsverfahren unserem Nachrichtendienst, die entsprechenden Mittel für genau diese Fälle in die Hand geben. Die Schweiz soll kein Mekka für Terroristen oder für entsprechende Vorbereitungshandlungen werden. Das NDG ist für die Wirtschaft wichtig Unternehmen, insbesondere KMU, müssen durch das Nachrichtendienstgesetz keine negativen wirtschaftlichen Folgen befürchten. Vielmehr führen die Änderungen mit dem NDG zu einer Stärkung der inneren und äusseren Sicherheit. Dies fördert die Attraktivität des Standortes Schweiz und verbessert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. KMU profitieren somit durch ein sichereres und stabileres Umfeld. Auch werden Unternehmen durch das NDG keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen auferlegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten der heute bestehenden Informationsverpflichtungen vollständig vom Bund getragen werden. Bundesgesetz betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und NDG nicht vermischen Das Bundesgesetz betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und das Nachrichtendienstgesetz sind nicht dasselbe. Vergleicht man die beiden Vorlagen, so werden die wesentlichen Unterschiede klar: Beim NDG geht es nur um die oben dargestellten terroristischen Aktivitäten, verbotener Nachrichtendienst, NBC-Waffenhandel und Angriffe auf kritische Infrastrukturen. Überwachungsmassnahmen sind nur möglich wenn der Tatbestand nach Art. 19 a bis d vorliegt und (1) das Bundesverwaltungsgericht und (2) den Chef des VBS und (3) den Sicherheitsausschuss des Bundesrates zustimmen. Das Nachrichtendienstgesetz übt damit eine präventive Funktion von Sicherheitsmassnahmen aus. Das BÜPF regelt die Verfolgung konkreter Straftatbestände durch die

7 Page 7 Behörden, also die Repression. Direkte Zusammenhänge zwischen diesen Gesetzen sind technischer Natur, aber bezüglich der Organisation respektive bezüglich Zuständigkeiten können keine Zusammenhänge hergestellt werden. Konkret bestehen folgende Unterschiede: Ziel Bewilligungsinstanzen/-stufen Nutzniessende Institutionen Telefon überwach- ungen künftig BÜPF NDG Überwachung des Post- und Rechtzeitige Erkennung und Abwehr von Bedrohungen Fernmeldeverkehrs zur Aufklärung und Risiken zum Schutz der Schweiz (Ziel Prävention) schwerer Straftaten (repressiv, Ziel vor Terrorismus, Spionage, Handel mit Sanktion) und polizeiliche Suche nach Massenvernichtungsmitteln und Trägersystemen sowie vermissten Personen gewalttätigem Extremismus 1 3 (Bundesverwaltungsgericht, Sicherheitsausschuss, Chef VBS) Total 54 Total 1 Strafverfolgungsbehörden Bund und Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Kantone ? Ca. 10 Fallkomplexe In der vermischten Argumentation mit dem BÜPF wird auch oft vor der Gefahr einer erneuten Fichierung der Bevölkerung gesprochen. Vor 1990 wurden durch die Nachrichtendienste etwa Fichen von Bewohnerinnen und Bewohnern der Schweiz erstellt. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang zum Nachrichtendienstgesetz. Mit dem Nachrichtendienstgesetz rechnet der Bundesrat mit ungefähr zehn Fällen pro Jahr, die beurteilt werden müssen. Es ist also nicht richtig, in diesem Zusammenhang von einer erneuten Fichierung der Bevölkerung zu sprechen.

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