Einladung zur Hauptversammlung 2006

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1 Einladung zur Hauptversammlung 2006

2 TTL Information Technology AG München ISIN DE (Wertpapier Kenn-Nr ) Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 24. August 2006 um Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Münchener Saal, Max-Joseph-Str. 5, München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichtes des Aufsichtsrats der TTL Information Technology AG für das Geschäftsjahr Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der TTL Information Technology AG Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Aus dem Bilanzgewinn der TTL Information Technology AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2005 in Höhe von EUR ,29 wird (a) ein Teilbetrag von EUR ,-- zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Aktie verwendet und (b) der verbleibende Teilbetrag von EUR ,29 auf neue Rechnung vorgetragen. Die Dividende ist zahlbar am Tag nach der Hauptversammlung. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.

3 5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember c) Der Erwerb von eigenen Aktien darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes der Gesellschaft erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag vor dem Erwerbstag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft an alle Aktionäre, darf der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots um nicht mehr als 20 % überoder unterschreiten. d) Die Veräußerung von eigenen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, hat über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu erfolgen. Der Vorstand wird aber auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Form der Veräußerung vorzunehmen, soweit dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, um die unter e) festgelegten Zwecke des Aktienrückkaufs zu erreichen. In diesem Fall darf der Veräußerungspreis für die Aktie der Gesellschaft (ohne Veräußerungsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien um nicht mehr als 5 % unterschreiten. e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt zu verwenden: aa) Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

4 Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anpassen. bb) Sie können Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammen schlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran angeboten und übertragen werden. f) Die Ermächtigungen unter e) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. e) bb) verwandt werden. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Schaf fung von neuem Genehmigten Kapital Die dem Vorstand im Jahr 2000 erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter vorgegebenen Bedingungen um bis zu EUR ,-- durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wurde vollständig ausgeschöpft. Der Vorstand soll nun erneut ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft unter gleich lautenden Bedingungen zu erhöhen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 24. August 2011 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder in Teilbeträgen mehrfach um bis zu insgesamt EUR ,-- durch Ausgabe von bis zu neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage erfolgen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen soweit - Spitzenbeträge durch die Kapitalerhöhung infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht gleichmäßig auf die Aktionäre verteilbar sind; oder - eine oder mehrere Barkapitalerhöhungen gemäß 186 Abs. 3, Satz 4 AktG, deren Gesamtbetrag zehn (10) Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung nicht übersteigt, zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach 186 Abs. 3, Satz 4 AktG) durchgeführt werden soll. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Inhalte der Aktienrechte und Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird zudem ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.

5 b) 6 der Satzung erhält folgende neue Ziffer 5: Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. August 2006 ermächtigt worden, bis zum 24. August 2011 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder in Teilbeträgen mehrfach um bis zu insgesamt EUR ,-- durch Ausgabe von bis zu neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen soweit (i) Spitzenbeträge durch die Kapitalerhöhung infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht gleichmäßig auf die Aktionäre verteilbar sind; oder (ii) eine oder mehrere Barkapitalerhöhungen gemäß 186 Abs. 3, Satz 4 AktG, deren Gesamtbetrag zehn (10) Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung nicht übersteigt, zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach 186 Abs. 3, Satz 4 AktG) durchgeführt werden soll. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Inhalte der Aktienrechte und Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. 7. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die SUSAT & PARTNER OHG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2006 zu bestellen. 8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) Das Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) sieht unter anderem eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung vor. Danach entfällt künftig das Erfordernis, die Aktien vor der Hauptversammlung hinterlegen zu müssen. Nach dem Gesetz kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts jedoch davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Hauptversammlung anmelden. Zur Legitimation der Aktionäre kann bei Inhaberaktien zusätzlich ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut verlangt werden. Weiter sieht das UMAG unter anderem vor, dass der Vorsitzende der Hauptversammlung in der Satzung ermächtigt werden kann, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken Das UMAG ist zum 1. November 2005 in Kraft getreten. Um Rechtsklarheit hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen für die nächste ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2007 zu schaffen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

6 a) 15 Absatz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: (3) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Be kanntmachung im elektronische Bundesanzeiger. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben (vgl. 16) bekannt gemacht werden. b) 16 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in Textform ( 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. (2) Der Nachweis des Aktienbesitzes bedarf ebenfalls der Textform ( 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz hat durch Bestätigung des depotführenden Institutes in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. (3) Fristen nach diesem 16 sind jeweils vom nicht mitzuzählenden Tage der Hauptversammlung zurückzurechnen. Fällt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich der Nachweis des Anteilsbesitzes beziehen muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tag vorangegangene Werktag an die Stelle des nach vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Tages. c) 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: (3) Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist ermächtigt, das Redeund Fragerecht der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll sich der Vorsitzende der Hauptversammlung davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG Die Norm des 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll Unternehmen in die Lage versetzen, den Erwerb eigener Aktien als zusätzliches Finanzierungsinstrument einsetzen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, der Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen, damit sie die mit einem solchen Erwerb verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nutzen kann. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, bis zum 31. Dezember 2007 eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben, einschließlich der bereits erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden. Damit ist die

7 gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt. Ein Erwerb darf nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebotes an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung der durch 71 Abs. 1 Nr. 8 Sätze 3 und 4 AktG geforderte Pflicht zur Gleichbehandlung aller Aktionäre ist damit gewährleistet. Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstandes sieht vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Anteile auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann. Dies setzt voraus, dass der Veräußerungspreis für eine Aktie der Gesellschaft (ohne Veräußerungsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung erlaubt daher einen Abschlag von höchstens 5 %. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwändigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Durch die hier vorgeschlagene Ermächtigung wird die notwendige Flexibilität erzielt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen ausnutzen zu können. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre wären bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre zum Bezugsrecht gewahrt, indem die Veräußerung in entsprechender Anwendung von 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung erlaubt daher einen Abschlag von höchstens 5 % auf den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung. Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwertung Bericht erstatten. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt ( 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).

8 Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Grund des Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechtes der Aktionäre im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Nutzung genehmigten Kapitals gemäß 203 Abs. 1 und 2 AktG sowie 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 1. Beschluss zur Schaffung Genehmigten Kapitals Das im Jahr 2000 geschaffene Genehmigte Kapital in Höhe von EUR (Genehmigtes Kapital) wurde vollständig ausgenutzt. Gemäß Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung der TTL Information Technology AG vom 24. August 2006 ist vorgesehen, dass der Vorstand der TTL Information Technology AG durch Beschluss der Hauptversammlung ermächtigt wird, bis zum 24. August 2011 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen mehrfach um bis zu insgesamt EUR ,-- durch Ausgabe von bis zu neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien in Form von Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen soweit (i) Spitzenbeträge durch die Kapitalerhöhung infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht gleichmäßig auf die Aktionäre verteilbar sind; oder (ii) eine oder mehrere Barkapitalerhöhungen gemäß 186 Abs. 3, Satz 4 AktG, deren Gesamtbetrag zehn (10) Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung nicht übersteigt, zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach 186 Abs. 3, Satz 4 AktG) durchgeführt werden soll. Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Inhalte der Aktienrechte und Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat soll zudem ermächtigt sein, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen. 2. Grund des Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre Mit dem Beschluss zur Schaffung Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR ,-- soll der gesetzlich vorgesehene Höchstbetrag genehmigten Kapitals von 50 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals ( 202 Abs. 3 AktG) im Interesse der Gesellschaft in vollem Umfang ausgeschöpft werden. 2.1 Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 2.2 Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen Sofern Barkapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals einen Gesamtbetrag in Höhe von 10 % des bei Beschlussfassung über die Ausübung des Genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen und der Ausgabekurs den Börsenkurs nicht wesentlich

9 unterschreitet, ist der Bezugsrechtsausschluss nach 186 Abs. 3, Satz 4 AktG zulässig. Die Gesellschaft wird damit in die Lage versetzt, sich durch einen Vorstandsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis liegenden Ausgabebetrag neue Eigenmittel zu beschaffen und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Die hierdurch geschaffene, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre versetzt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter anderem in die Lage, kurzfristig Börsensituationen auszunutzen und durch die marktnahe, den Börsenkurs nur unwesentlich unterschreitende Preisfeststellung einen hohen Ausgabebetrag und damit eine Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Der Gesellschaft wird des weiteren ermöglicht, Anleger zu gewinnen oder zu halten, deren Beteiligung an der TTL Information Technology AG geeignet erscheint, sich vorteilhaft auf ihren Börsenkurs auszuwirken. Aufgrund des niedrigen Kursabschlags und des begrenzten Volumens der Ausgabe neuer Aktien sind die Aktionäre gegen eine Verwässerung ihrer Aktienanteile zudem ausreichend dadurch geschützt, dass sie zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote weitere Aktien an der Börse kaufen können. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. Teilnahme an der Hauptversammlung durch Hinterlegung der Aktien Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens zum Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am Donnerstag, den 3. August 2006, 0.00 Uhr, bei der Gesellschaft oder einem deutschen Notar, einer Wertpapiersammelbank oder dem nachstehend aufgeführten Kreditinstitut während der üblichen Geschäftszeiten hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Hinterlegungsstelle ist die Baden-Württembergische Bank AG, Stuttgart. Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Werden die Aktien nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den anderen vorbenannten Stellen hinterlegt, ist die von diesen Stellen über die Hinterlegung auszustellende Bescheinigung spätestens bis Donnerstag, den 17. August 2006 in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Gesellschaft einzureichen. Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache übermitteln: TTL AG c/o Baden-Württembergische Bank AG Tübinger Str. 28, Stuttgart Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwan-

10 zigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Donnerstag, den 3. August 2006, 0.00, Uhr beziehen und spätestens bis Donnerstag, den 17. August 2006 bei der Gesellschaft eingehen. Den Aktionären, die den genannten Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermitteln, werden ebenfalls Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung des genannten Nachweises zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Eintrittskarten sichergestellt ist. Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, benötigen hierfür eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte zu gewährleisten, sollte die Bestellung möglichst früh bei der Depotbank eingehen. Die Vollmachten sind schriftlich zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachts- und Weisungsformulare erhalten Sie im Internet unter oder auf Anforderung Tel. 089/ , Fax 089/ Anträge und Anfragen von Aktionären Anträge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: TTL AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Widenmayerstraße München Telefax: 49 (0) Wir werden zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die uns bis zum 9. August 2006, Uhr zugehen, unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. München, im Juni 2006 TTL Information Technology AG - Der Vorstand -

11 Anfahrt Nürnberg (A9) bis Autobahnende (München-Schwabing), Schenkendorfstraße, Leopoldstraße bis zum Odeonsplatz. Rechts in die Briennerstraße, links die Ottostraße, an der nächsten Kreuzung rechts in die Max-Joseph-Straße. Salzburg (A8) bis Autobahnende (München-Ramersdorf), Rosenheimerstraße, Zweibrückenstraße, Isartorplatz rechts in den Thomas-Wimmer-Ring, Karl-Scharnagl-Ring, Franz-Joseph-Strauß-Ring, in der von-der-tannstraße links in den Tunnel einfahren. Beim Tunnelausgang links in den Oskar-von- Miller-Ring bis zur Briennerstraße, rechts in die Ottostraße, an der nächsten Kreuzung rechts in die Max-Joseph-Straße. Augsburg (A8) bis Autobahnende (München-West). Vom Kreisverkehr in die Verdistraße, Amalienburgstraße, Menzingerstraße, Notburgastraße, Romanstraße, links in die Arnulfstraße. Von der Arnulfstraße links in die Seidlstraße bis zum Stiglmaierplatz, rechts in die Briennerstraße und geradeaus bis zum Karolinenplatz, vom Kreisverkehr in die Max-Joseph-Straße. Lindau (A96) bis Autobahnende, dann links halten. Garmischerstraße Tunnel, nach dem Tunnel rechts über die Donnersberger Brücke in die Arnulfstraße. Von der Arnulfstraße links in die Seidlstraße bis zum Stiglmaierplatz, rechts in die Briennerstraße und geradeaus bis zum Karolinenplatz, vom Kreisverkehr in die Max-Joseph-Straße. Starnberg (A95) bis Autobahnende, Luise-Kieselbach-Platz, links halten. Garmischerstraße Tunnel, nach dem Tunnel rechts über die Donnersberger Brücke in die Arnulfstraße. Von der Arnulfstraße links in die Seidlstraße bis zum Stiglmaierplatz, rechts in die Briennerstraße und geradeaus bis zum Karolinenplatz, vom Kreisverkehr in die Max-Joseph-Straße. Öffentliche Verkehrsmittel S-Bahnen Die Linien S1 bis S8 fahren bis zum Karlsplatz (Stachus), Ausgang Prielmayerstraße (Justizpalast). U-Bahnen U1 und U2 fahren bis zum Hauptbahnhof. Weiter mit den S-Bahnen bis Karlsplatz oder zu Fuß gehen. U3 und U6 fahren bis zum Odeonsplatz. Weiter mit der U4 oder U5 bis Karlsplatz (Stachus), Ausgang Lenbachplatz. Straßenbahnen Die Linien 17, 18, 20, 21 fahren bis zum Karlsplatz (Stachus) oder bis zum Hauptbahnhof. Die Linie 19 fährt bis zum Lenbachplatz. Die Linie 27 fährt bis zur Ottostraße. Parkgaragen Haus der Bayerischen Wirtschaft 48 gebührenpflichtige Parkplätze Salvatorplatz Bahnhofsplatz 7 24 Stunden durchgehend geöffnet Hertie Bahnhofsplatz 7 24 Stunden durchgehend geöffnet Stachus Karlsplatz von 7 Uhr bis 24 Uhr geöffnet Operngarage Max-Joseph-Platz 4 von 7 Uhr bis 1Uhr geöffnet Stachus-Park-Garage Karlsplatz 5 24 Stunden durchgehend geöffnet

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