Mitteilungen der Ärztekammer für Vorarlberg JÄNNER 2016

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1 - aus der Kammervollversammlung - Visionsklausur der Ärztekammer für Vorarlberg - Neue Umlagenordnung ab Wohlfahrtsfonds 2016 Mitteilungen der Ärztekammer für Vorarlberg Im LanDLe JÄNNER 2016 rzt - Spitalsärztegehälter 2016

2 Ferry Ahrlé im Gespräch mit Henning K. von Vogelsang und Timo Fehrensen Henning K. von Vogelsang, Timo Fehrensen (Hg.) Jahre wie Tage Das spannende Leben des Ferry Ahrlé Wer so vielseitig begabt, energiegeladen und einfallsreich ist wie Ferry Ahrlé (* 1924) und so vieles erlebt und auch durchgestanden hat, muss ganz einfach auch Humor haben. Und den hat er in der Tat reichlich. Sein Können aber und seine Kunst haben stets nicht nur unterhalten, wenn auch auf hohem Niveau, sondern sie dokumentieren das Leben und kulturelle Geschehen vor und nach der Jahrtausendwende, einer unglaublich rasanten Entwicklung im Rahmen von rund neun Jahrzehnten. Mit einem Vorwort von Hilmar Hoffmann. Alexander Jehle wie tausend neue morgen Hardcover Schutzumschlag 13 x 21 cm 120 Seiten eur 16,50 ISBN Rupert Bucher Schluss mit der Erziehung unserer Kinder Flugschrift»Schluss mit der Erziehung unserer Kinder«ist der zweite Band der Flugschrift-Reihe des Autors Rupert Bucher. Die Erziehung war das große Verbrechen des autoritären Patriarchats, der Freibrief für die Gewalt an den Kindern. Auch heute ist und bleibt die Erziehung, obgleich wir sie mit neuen Inhalten füllen, im Dienste hierarchischen Denkens.»Wenn wir es ernst meinen mit der Überwindung des Patriarchats, mit der Aufgabe männlicher Vorherrschaft und Allmacht, können wir nicht weiter in Begriffen denken, die seinen Geist atmen und sein Weltbild weitertransportieren.«das Leben bewusst zu leben und sich erinnern, wie es ist, es zu genießen dies ist eines der zentralen Motive, das den Leser durch»wie tausend neue morgen«führt. Das bewusste Leben findet im Inneren wie im Äußeren statt. Fühlen, wahrnehmen und wahrgenommen werden gehen hier ineinander über und finden sich in einem Ganzen, das gerade durch Unvollkommenheit menschlich wird. Der Autor macht die Schönheit des Alltäglichen sichtbar, die Schönheit der kleinen Dinge, die das Leben ausmachen und die vielerorts drohen verloren zu gehen und damit auch zur Verrohung der Menschen beitragen. Softcover 13 x 21 cm 104 Seiten EUR 14,80 ISBN Softcover 12 x 19 cm 40 Seiten eur 9,80 ISBN BUCHER Verlag Hohenems Wien Vaduz T office@bucherverlag.com

3 CETERUM Ausblick Zum Jahreswechsel erfolgt häufig eine Rückschau auf Ereignisse des abgelaufenen Jahres, Versuche einer Jahresvorschau im standespolitischen Bereich wie im politischen Leben sind meist vage. Jedoch ist der Wunsch nach Beantwortung von Zukunfts- oder Entscheidungsfragen bei den meisten Menschen vorhanden. Von besonderer Bedeutung ist die Beantwortung solcher Fragen für die Ausübung des ärztlichen Berufes. Ich wage einen Ausblick. Mit hoher Sicherheit werden wir im April mit einem PHC-Gesetz konfrontiert werden. Wir dürfen gespannt sein, was von der im September 2015 vom Gesundheitsministerium bekannt gegebenen Punktation im Gesetzestext zu finden sein wird und ob anstelle eines lauen Frühjahrslüftchens Sturm angesagt sein wird. Ob von politischer Seite das zunehmende Nachbesetzungsproblem, vor allem von Kassenstellen für Allgemeinmedizin, mitberücksichtigt wird, bleibt abzuwarten. Ebenso unklar bleibt die Frage, ob dem seit Jahren geäußerten Wunsch einer Anstellung von Ärztinnen und Ärzten im niedergelassenen Bereich zur Verbesserung der Versorgung entsprochen wird. Davon ist zunächst besonders die Zukunft der allgemeinmedizinischen Versorgung betroffen. Unabhängig von dem angekündigten Gesetz werden wir in Vorarlberg bestehende Netzwerke analysieren, mit Modellen anderer Bundesländer vergleichen und gegebenenfalls Verbesserungen vorschlagen und umsetzen. Vorbildlich sind nach meiner Einschätzung jahrelange, erfolgreiche Bemühungen um Ärztenetzwerke in der Steiermark mit Profit für die Patientinnen und Patienten, die Öffentlichkeit und die Ärzteschaft. Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz tritt mit Jahresbeginn in Kraft, womit auch das Mystery Shopping eingeführt wird. Die Umsetzung durch die Krankenkassen dabei och unklar, sollte aber in absehbarer Zeit geklärt sein. Bei der Vorsorgeuntersuchung dürfte in diesem Jahr ein Kompromiss mit dem Hauptverband erzielbar sein. Abzuwarten bleibt, ob der Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsprechend der Ankündigung auf der eigenen Homepage Vorsorgen ist besser als heilen nach einem vergeudeten Jahr ohne Verhandlungen bereit ist, den nachgewiesenen medizinischen und ökonomischen Nutzen des Vorarlberger Vorsorgekoloskopie-Programms, allen Österreicherinnen und Österreichern im Sinne eines nationalen Darmkrebsvorsorge-Programms anzubieten und dazu mit der Österreichischen Ärztekammer endlich Verhandlungen aufzunehmen. Die Ankündigungen der neuen Vorstandsvorsitzenden Frau Mag. Rabmer-Koller lassen zumindest hoffen. Die medizinische Versorgungsforschung wird in Österreich durch die Ärzteschaft kaum wahrgenommen. Hier existiert ein Tummelplatz für nichtärztliche Akteure, erkennbar an der Willkürlichkeit bei der Auswahl der herangezogenen Studien und Arbeiten, häufig jedoch mit der Konsequenz von Rationierung und Reglementierung von Gesundheitsleistungen sowie der Erstellung von Leit- bzw. Richtlinien ohne relevante Mitwirkung der Ärztekammer. Hier hoffe ich auf einen Impuls durch die Österreichische Ärztekammer, um der Tendenz zur Einschränkung der ärztlichen Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten entgegenzuwirken.... und Überraschungen werden auch nicht ausbleiben. Ich wünsche Ihnen einen guten Start im neuen Jahr. Ihr Präsident MR Dr. Michael Jonas ARZT IM LÄNDLE

4 INHALT AUS DER KAMMER 5-23 aus der Kammervollversammlung... 5 Visionsklausur der Ärztekammer für Vorarlberg - ein Stimmungsbild Resolutionen der Österreichischen Ärztekammer... 8 Neue Umlagenordnung Ermäßigungsmöglichkeiten... 9 Umlagensätze ab Ermäßigungsmöglichkeiten der WWF-Beiträge WFF: Leistungs- und Beitragssätze Spitalsärztegehälter Kolloquium Krankenhaus Sprechstunden Bearbeitungsgebühren - Tarife Sitzungstermine Neue Bestimmungen zur Spezialisierung Ausschreibung von Kassenvertragsarztstellen Änderung der Richtlinien für die Auswahl von Vertragsärzten Besetzung von Kassenvertragsarztstellen Übernahme von Vertretungen AUS DER PRAXIS Zufriedenheitsanalyse -Ordinationsassistentinnen Änderung der Hygieneverordnung Tarifempfehlung für Notärzte Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen Rezeptgebühr Wegfall der Rezeptgebührenbefreiungen wegen Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze mit Jahresende Das Titelbild ist ein Bildausschnitt aus Leben in Farbe (Acryl/Leinwand, 70 x 80 cm) aus dem Jahr 2014 von Annemarie Marte-Moosbrugger veröffentlichte die Künstlerin das Buch Kunst im Dialog im BUCHER Verlag. ISBN EUR 39, / CHF 39,90 aks-gesundheit 28 Ärztliche Sprechtage in niedergelassenen Arztpraxen FORTBILDUNG Ärzte-Diplomfortbildungskalender Erfassung der Teilnahmebestätigungen auf dem DFP-Fortbildungskonto Fortbildungsveranstaltungen für Turnusärzte im Jahr VORARLBERG Ultraschallkurse 2016 am LKH Hohenems Ultraschalltage Gaschurn Fachtagung für Klinische Neurophysiologie und angrenzende Gebiete Arlberger Gynäkologie Lehrgang III. Hanseatische Sonografie Akademie Vom Symptom zur Diagnose RESTLICHE BUNDESLÄNDER 7. Masterlehrgang Geriatrie Moderatorentraining zur Führung ärztlicher Qualitätszirkel Termine Österreichische Ärztetage Österreichischer Impftag SERVICE WEB-MED-Information Personalia Im Sinn einer besseren Lesbarkeit der Texte meint die gewählte Formulierung bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur die männ liche oder weibliche Form steht. Impressum Ausgabe 01/16 Mitteilungen der Ärztekammer für Vorarlberg. Erscheint monatlich im BUCHER Verlag Hohenems. Verlagspostamt: 6850 Dornbirn Eigentümer, Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Ärztekammer für Vorarlberg, Körperschaft öffentlichen Rechts, vertreten durch Präsident MR Dr. Michael Jonas, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17, Tel. (05572) , Fax -43 Redaktion: Wilfried Lipburger Grafische Gestaltung: Bruno Reis, Hohenems Produktion: BUCHER Druck GmbH, Druck & Veredelung, 6845 Hohenems Anzeigenverwaltung: MEDIA-TEAM Kommunikationsberatung, Interpark Focus 3, A-6832 Röthis, Tel. (05523) , Fax -9, ISDN -50, office@media-team.at, Gedruckt auf chlorfrei gebleichtes, umweltfreundliches Papier. 4 ARZT IM LÄNDLE

5 AUS DER KAMMER... aus der Kammervollversammlung Die Berichte der Funktionäre, die Voranschläge für das Haushaltsjahr 2016 sowie die Beschluss fassung über eine Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Umlagenordnung sowie Änderungen bei der Satzung und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds standen im Mittelpunkt der ordentlichen und erweiterten Kammervollversammlung am 14. Dezember Voranschlag für das Haushaltsjahr 2016 der Kammerverwaltung und der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle Finanzreferent MR Dr. Wolfgang Hilbe legte die Voranschläge 2016 der Kammerverwaltung und der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle vor. Das Budgetvolumen für die Kammerverwaltung wurde für das kommende Jahr mit , veranschlagt. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet das eine Erhöhung um , Die kassenärztliche Verrechnungsstelle wird als Gewerbebetrieb geführt. Wie in den Vorjahren wird auch für das Jahr 2016 ein Abgang erwartet. Die Kammervollversammlung be schließt eine Änderung der Umlagenordnung und genehmigt auch einstimmig die ab 1. Jänner 2016 geltenden neuen Umlagensätze (Näheres hierzu auf den Seiten 10 11). Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Vorarlberg Die Vollversammlung hat auch eine Änderung der Satzung und eine neue Geschäftsordnung beschlossen. Die aktuelle Satzung und Geschäftsordnung können in unserer Homepage ( at) unter Organisation/Rechtliche Grundlagen eingesehen und heruntergeladen werden. Erweiterte Kammervollversammlung - Wohlfahrtsfonds Finanzreferent MR Dr. Wolfgang Hilbe präsentierte und erläuterte in der erweiterten Vollversammlung den Voranschlag 2016 des Wohlfahrtsfonds. Die erwarteten Einnahmen aus dem Wohlfahrtsfonds liegen demnach für 2016 bei ,. Die Aufwendungen für Pensionsleistungen (Alter-, Invaliditäts- Kinder-, Witwen- und Waisenunterstützung) an die Ärzte werden mit insgesamt , veranschlagt. Die Gesamtausgaben werden in der Höhe von , erwartet. Änderung der Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds Nach Erläuterung durch Finanzreferent MR Dr. Wolfgang Hilbe beschließt die erweiterte Kammervollversammlung einstimmig Änderungen in der Satzung des Wohlfahrtsfonds inklusive der neuen Leistungs- und Beitragssätze. Mit diesen Änderungen wurden aufgrund der Auswirkungen der Tiefzinsphase auch weitreichende Sanierungsmaßnahmen für das Pensionssystem beschlossen. Darüber wurden alle betroffenen Ärztinnen und Ärzte bereits im Rahmen eines gesonderten Rundschreibens umfassend informiert. Diese beschlossenen Änderun - g en können von unserer Homepage ( unter Organisation / Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Auf den Seiten finden Sie auch die Beitrags- und Leistungssätze für das Jahr 2016 im Detail. Die von Finanzreferent OMR Dr. Wolfgang Hilbe im Detail vorgetragenen und erläuterten Voranschläge der Kammerverwaltung, des Wohlfahrtsfonds und der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle wurden von der (erweiterten) Kammervollversammlung einstimmig beschlossen. Wichtig Umlagenordnung ab Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg sowie die Kurienversammlungen der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte haben in ihren Sitzungen am , und die Umlagenordnung samt Umlagensätze für das Jahr 2016 beschlossen. Die Umlagenordnung kann von unserer Homepage ( unter Organisation/Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Auf der Seite finden Sie auch die Umlagensätze für das Jahr Satzung und Geschäftsordnung der Ärztekammer für Vorarlberg Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg hat in ihrer Sitzung am eine Änderung der Satzung und eine neue Geschäftsordnung beschlossen. Diese können von unserer Homepage ( unter Organisation / Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Satzung und Beitragsordnung sowie Anlagen A, B und C des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg hat in ihrer Sitzung am eine Änderung der Satzung (3. Satzungsänderung, Anlage A und C) und eine Änderung der Beitragsordnung (Anlage B) des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg beschlossen. Die Satzung und Beitragsordnung können von unserer Homepage ( unter Organisation / Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten ARZT IM LÄNDLE

6 AUS DER KAMMER Visionsklausur der Ärztekammer für Vorarlberg ein Stimmungsbild Mit dem Ziel sich zukünftig stärker in einem gesundheitspolitischen Dialog zu engagieren, hat die Ärztekammer schon im April 2015 ihre Mitglieder zu einem Visionstag geladen. Auf Grundlage der damaligen Ergebnisse wurden nunmehr im Rahmen einer Visionsklausur am 20./21. November 2015 konkrete Umsetzungsschritte erarbeitet. Auch die Klausur war wie schon der Visionstag von einem offenen und sehr innovativen Geist geprägt und wurde wiederum vom Prozessentwicklungsbüro Metzler/Partner gemeinsam mit einem Kernteam der Ärztekammer professionell begleitet. Die Schriftstellerin Gabriele Bösch hat ein berührendes, persönliches literarisches Dokument verfasst, das die Atmosphäre und den Geist dieser Tage nacherleben lässt. Auszüge daraus finden sie in nachstehendem Artikel. Das gesamte literarische Protokoll von Gabriele Bösch können Sie auf der Homepage der Ärztekammer für Vorarlberg unter (News-Medien/Visionstage) nachlesen. Sobald die umfangreiche Dokumentation der Visionsklausur fertig gestellt ist, werden wir Sie über die Ergebnisse informieren und laden Sie zur weiteren gemeinsamen Arbeit ein. Auszüge aus dem Stimmungsbild von Gabriele Bösch Die erste Visionsklausur im April fand in einem Schlössle statt, die zweite im November in einem Altersheim. Waren wir von einem Traum in eine Realität geplumpst? Auf jeden Fall waren wir von der Vergangenheit in die Zukunft gefallen, dachte ich, als mich gleich am Eingang ein alter Herr miesgrimmig anblickte. Ich war verunsichert. Schriftstellerin Gabriele Bösch Lächeln konnte ich dann, als ich Michael Jonas begegnete, der meinte, es würde wohl schwierig werden, an den Frühling anzuknüpfen. Am Tag zuvor hatte ich im Ried noch Pusteblumen gesehen, jetzt hatte es draußen die ersten Minusgrade. Die Freude ist in den Menschen abgespeichert, antwortete ich, in diese Freude einzutreten ist leicht. Ich wunderte mich daher nicht, als ich jeden einzelnen Ankommenden herzlich lächeln sah, und das, obwohl alle hier ihre Freizeit zur Verfügung stellten. Schade war nur, dass ein paar der Ärzte krank waren, so wurde aus dem Stuhlkreis beim Zusammenrücken ein ziemliches Ei. Jeder Teilnehmer stellte sich zu Beginn mit einer Qualität vor, die er an diesem Abend einbringen wollte. Da die Hintergrundgeräusche störten, legte die Anästhesistin kurzerhand den Kühlschrank in stromlosen Schlaf. Sein aufbäumendes Rütteln ging durch den Raum: Tatkraft, Phantasie, Lust, Inspiration, Wille zur Veränderung, Wille zur Wahrnehmung und Bewegung als Virus wurden als einzubringende Qualitäten benannt. Der Kühlschrank hatte nun nichts mehr zu melden. Rund 50 Menschen Ärzte und Menschen aus anderen Verantwortungsbereichen hatten im April mit viel Freude und Elan Ideen und Visionen erarbeitet, die für mich wie die Früchte eines noch zu definierenden Baumes wirkten. Es gilt nun, diesen Weg von den Wurzeln bis zu den Früchten auch tatsächlich zu gehen, und zwar durch alle Jahreszeiten hindurch. Aus all dem bislang zusammengelegten Material ließen sich drei Versorgungsbahnen dieses Baumes definieren: Die eigene Identität gestalten Das bedeutet u.a.: Die Freude, in Vorarlberg Arzt zu sein, nährt sich aus dieser Versorgungsbahn, aus unserem Baum sprießen viele und neue Äste. Die Soziale Gestaltung Das bedeutet u.a.: Die notwendige Umkehr zu Selbstverantwortung und Selbstkompetenz speist sich aus dieser Versorgungsbahn und lässt unseren Baum Blüten treiben. Die Politische Gestaltung Das bedeutet u.a.: Die soziale Ge - staltung wird in Strukturen ge - fasst, die Ärztekammer kann Von den rund 30 TeilnehmerInnen wurden Erkenntnisse und Erfahrungen aus den Themkreisen in dialogischer Haltung ausgetauscht. 6 ARZT IM LÄNDLE

7 Impulsgeber für die zivilgesellschaftliche Bewusstseinsentwicklung sein aus unseren Blüten werden Früchte. Während dieser zweiten Klausur nun sollen wir konkrete Schritte zur Umsetzung dieser Erkenntnisse entwickeln. In drei Gruppen arbeiten wir höchst intensiv. Die Ärzte, stelle ich fest, sind äußerst selbstkritisch unterwegs, sie ernten erneut meine ganze Hochachtung. Am Ende dieses ersten Abends stellen wir das Erarbeitete im Plenum vor. Da fällt jenes Wort in mein Bewusstsein, das mich zutiefst berührt: Traumberuf. An ihm bin ich gescheitert, aber seinetwegen nehme ich hier teil. Um ihm nachzuspüren, nehme ich den Begriff mit in den Ton, den wir als Abschluss gemeinsam singen. Ein Teppich aus vielen Höhen und Tiefen entsteht. Das ist Klang. Der nächste Tag beginnt mit einer Wahrnehmungsübung. Ohne zu sprechen gehen wir langsam durch den Raum. Dann wird das Tempo erhöht. Bald kann ich niemandem mehr ins Gesicht sehen, mein Blick verhakt sich in den Rücken der vor mir gehenden Menschen. Mir wird völlig klar, warum es in einem solchen Visionsprozess die Verlangsamung braucht, zu schnell verliert man sonst das gemeinsame Ziel aus den Augen, Begegnungen finden nur mehr gezielt statt und verfälschen das Gesamtbild. Ich finde es wunderbar, dass die Soziologin Petra Wähning im Anschluss an genau diese Übung ihr Impulsreferat hält. Sie spricht über die Zeit der Masken. Kampagnen bauten auf dem auf, was die anderen hören wollen und nicht auf dem, was man ist und vertritt. Zudem seien die meisten Menschen nur mit einem Sechzehntel ihres Potenzials unterwegs. Sie fordert uns auf, die Schwarmintelligenz zuzulassen. Und genau das tun wir für den Rest des Tages. In der Mittagspause fährt mir ein alter Herr im Rollstuhl vor die Beine. Ich verstehe nicht, was er will und lege daher mein Ohr an seinen Mund. Er will, dass ich ihn berühre! Ich bin schon wieder verunsichert. Eine alte Frau ruft: Geht weg, ihr stört! Ja, wir bringen hier den ge- mächlichen Ablauf durcheinander und sind nicht einmal für Berührungen bereit, denke ich. Und doch finde ich es gut, dass wir genau hier an diesem Ort sind, das Altersheim und seine Bewohner bringen mir die geforderte Verlangsamung im Visionsprozess hörbar, sichtbar und fühlbar noch einmal näher. Nach der Mittagspause interviewe ich ein paar Teilnehmer, dadurch verliere ich ein bisschen den Überblick, was im Entscheidungsraum geschieht. All das erarbeitete Material wird dort vorgestellt, Anmerkungen und Vervollständigungen dürfen gemacht werden. Und dann stimmen wir anhand von Punkten für jene umzusetzenden Schritte, denen wir Priorität zumessen. Für kurze Zeit ist ein Unmut greifbar im Raum, er macht mich nervös, weil ich nicht genau mitbekommen habe, wo er seinen Ursprung nahm. Und doch, wenn man neue Wege auf neue Art beschreitet, müssen auch Unmut und Enttäuschung ihren Platz bekommen. Für einen gemeinsamen Weg müssen alle mitgenommen werden. Dann wird von den Prozessbegleitern Karin Metzler und Kuno Sohm ein neues Strukturmodell für die Umsetzung der einzelnen Projekte vorgestellt. Es entstehen so verschiedene Arbeits- bzw. Entwicklungskreise, die für alle Kammermitglieder offen sind. Alles, was noch auf der Seele liegt, kann in der Abschlussrunde formuliert werden. Und da entwickelt es sich vor meinen Augen: das gegenseitige Vertrauen, das für mich den Arztberuf zu einem Traumberuf macht. Ich stelle den Blumenstrauß wieder in die Mitte und lege das Papierblatt dazu, auf dem ich in wenigen Worten zusammengefasst habe, wie ich die bisherigen Visionstage erlebt habe: Hirn. Herz. Hand. Ärztekammer. Für ein heilsames Miteinander. Ich blicke in die Runde. Hier wirken Menschen aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern mit den Ärzten zusammen. Ich weiß, der Weg ist schwer. Aber ich weiß auch, dass diese Ärzte, die hier sitzen, selbst dann noch Leben retten werden, wenn das Gesundheitssystem zusammengebrochen sein sollte. Sie haben einen Eid geschworen. Vielleicht ist es dieser Eid, der ihnen diese schwere Ehre auflädt, jetzt schon Entwicklungen im Voraus zu begreifen und mit zu lenken, damit es eben nicht zu einem Kollaps kommt. Das ist mehr als das, was wir gewöhnlich unter Vorsorgemedizin verstehen. Das ist Vorsorgemedizin in cultus atque humanitas. ARZT IM LÄNDLE

8 AUS DER KAMMER Resolutionen der Österreichischen Ärztekammer Im Rahmen ihres Kammertages am 11. Dezember 2015 in Wien hat die österreichischen Ärzte kammer nachstehende Resolutionen gefasst: ELGA ELGA muss bedienerfreundlich und rund um die Uhr verfügbar sein. Am Ende muss den Ärzten mehr Zeit für die Patientenbetreuung zur Verfügung stehen ELGA hat aktuelle und vollständige Daten in hochwertiger Qualität bereitzustellen und muss eine administrative Entlastung der Ärzteschaft zur Folge haben. Voraussetzung für eine funktionierende ELGA sind effektive und punktgenaue Suchfunktionen. Sollte es entgegen den Erwartungen der ÖÄK durch ELGA zu Kosteneinsparungen kommen, so sind diese Mittel der Verbesserung der Patientenversorgung zuzuführen. Die ÖÄK bekräftigt die Forderung nach einer kompletten Kostenabdeckung für ELGA im niedergelassenen Bereich. Eine Bezuschussung oder Anschubfinanzierung ist bei weitem nicht genug, um den tatsächlichen organisatorischen, technischen und administrativen Aufwand von ELGA in den Ordinationen zu decken. Da es sich um ein öffentliches Infrastrukturprojekt handelt, ist dieses auch aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Ausbildung: Eigene Oberärzte für die ärztliche Ausbildung gefordert Die reformierte postpromotionelle Ausbildung kann nur ein Erfolg werden, wenn bei den Ausbildungsverantwortlichen ein Umdenken statt finde, heißt es in der Resolution der Österreichischen Ärztekammer. Die Krankenanstaltenträger müssten eigene Oberärzte einsetzen, die für die Ausbildung verantwortlich sein sollen. Außerdem müsse es den auszubildenden Ärztinnen und Ärzten möglich sein, Zeit mit den Patienten zu verbringen. Tätigkeiten des mitverant wortlichen Bereichs also therapeutische und diagnostische Maßnahmen sollten nach ärztlicher Anordnung an das Pflegepersonal delegiert werden. Zusätzlich seien die Krankenanstaltenträger aufgefordert, familienkompatible Rahmenbedingungen zu schaffen und dafür Sorge zu tragen, dass den angehenden Ärztinnen und Ärzten genügend Zeit für die praktische Ausbildung bleibe. Die Resolution im Wortlaut: Diese kann nur eine Erfolgsgeschichte werden, wenn es in den Köpfen der Ausbildungsverantwortlichen zu einem Paradigmenwechsel kommt und die Ausbildung zu einem zentralen Thema wird. Führungskräfte sind verantwortlich, die Organisation der Ausbildung sicherzustellen. In allen Bundesländern sind seitens der Krankenanstaltenträger Ausbildungs-Oberärzte zu installieren. Ausbildungszeit heißt, im überwiegenden Maße Zeit am Patienten zu verbringen. Im Hinblick auf die delegierbaren Tätigkeiten des mitverantwortlichen Bereichs ist 15 Abs. 5 GuKG gemäß der Ärzteausbildungsordnung 2015 lückenlos zu erfüllen. Die Krankenanstaltenträger haben familienkompatible Ausbildungssituationen sicherzustellen. Um zu lernen und zu lehren, muss sowohl den Jungärztinnen und Jungärzten als auch den ausbildenden Fachärztinnen und Fachärzten entsprechende Zeit zur Verfügung gestellt werden. 8 ARZT IM LÄNDLE

9 Umlagenordnung ab Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg sowie die Kurienversammlungen der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte haben in ihren Sitzungen am , und die Umlagenordnung samt Umlagensätze für das Jahr 2016 beschlossen. Auf den Seiten finden Sie alle Umlagensätze für das Jahr Nachstehend die genaue Informationen über Möglichkeiten zur Einbringung von Ermäßigungsanträgen: Ermäßigungsmöglichkeiten zur Umlagenordnung 2016 Wahlärzte können Anträge auf Ermäßigung der Landeskammerumlage ( 4 Abs. 2 lit. b) auf 0,5% der um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insb. auch MUKI- Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) des Vorjahres aus ärztlicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt stellen, die Mindestgesamtkammerumlage ist jedoch jedenfalls zu entrichten. Ein solcher schriftlicher Ermäßigungsantrag kann außer in besonders begründeten Fällen längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung gestellt werden. Mit dem Ermäßigungsantrag ist eine Bestätigung des Steuerberaters über die Höhe der Einnahmen (Umsätze) des Jahres 2015 vorzulegen. Angestellte Ärzte, die teilzeitbeschäftigt sind, können schriftlich eine Ermäßigung der Umlage gemäß 4 Abs 1 lit c, d und e und 2 Abs 1 lit d auf das Ausmaß ihrer Teilzeitbeschäftigung (z.b. bei 80%-Anstellung Ermäßigung um 20%) beantragen, die Mindestgesamtkammerumlage ist jedoch jedenfalls zu entrichten. Ein solcher schriftlicher Ermäßigungsantrag kann außer in besonders begründeten Fällen längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung gestellt werden. Mit dem Ermäßigungsantrag ist eine Bestätigung des Dienstgebers über das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorzulegen. Über schriftlichen Antrag können Umlagen vom Präsidenten nach Anhörung des Finanzreferenten (bei Kurienumlagen vom Kurienobmann nach Anhörung des Kurienfinanzreferenten) nachgelassen, ermäßigt, gestundet oder deren Entrichtung in angemessenen Teilzahlungen bewilligt werden, soweit damit Härtefälle vermieden werden können. Ein solcher Antrag kann außer in besonders begründeten Fällen längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung gestellt werden. Mit dem Antrag sind die Einnahmen (Umsätze) aus ärztlicher Tätigkeit in der von der Ärztekammer geforderten Form nachzuweisen (z.b. Bestätigung Steuerberater, Einkommenssteuererklärung, Einkommens-steuerbescheid,...). Für Fragen steht Ihnen Frau Daniela Gürth unter der Tel.-Nr jederzeit gerne zur Verfügung. Bestens vernetzte Technik für perfekte Abläufe Innomed Ordinationssoftware für effiziente Arztpraxen EDV-Hardware, Telefonanlagen Digitale Röntgenanlagen Planung, Installation und Wartung A-6712 Thüringen Alte Landstraße 8 Tel / 4940 office@bitsche.at A-6020 Innsbruck Dr. Stumpfstraße 62 Tel / ARZT IM LÄNDLE

10 AUS DER KAMMER Umlagensätze ab 1. Jänner 2016 (Jahresbeträge) Umlage gemäß 4 Absatz 1 der Umlagenordnung Euro a) für niedergelassene Ärzte mit kurativem Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge VGKK ) Vertrag 0,00 b) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen VGKK-Vertrag 2.280,00 c) für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte in einem Dienstverhältnis mit Ausnahme der unter lit d) und e) angeführten Ärzte 522,00 d) für ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ausgenommen Heime für Genesende und Pflegeheime gemäß 3 lit c und d Spitalgesetz, Leiter von Abteilungen, Departements, Fachschwerpunkten, Instituten, Laboratorien, Ambulatorien, Prosekturen und Einrichtungen zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in einem Dienstverhältnis oder freiberuflich ausgeübt wird ,00 e) für ausschließlich als Turnusärzte in die Ärzteliste eingetragene Ärzte 172,80 f) für Wohnsitzärzte 172,80 g) für außerordentliche Kammerangehörige mit Ausnahme der unter lit h) angeführten Ärzte 172,80 h) für außerordentliche Kammerangehörige, die eine Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen 32,40 i) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem VGKK-Vertrag 0,00 j) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag 2.280,00 Gemeinschaftskammerumlage (prozentuelle Kammerumlage) gemäß 4 Absatz 2 der Umlagenordnung a.) für niedergelassene Ärzte mit kurativem VGKK-Vertrag: 0,5% der Einnahmen (Umsätze) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die kurative ärztliche Hilfe b) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen VGKK-Vertrag: 0,5% der um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insb. auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) des Vorjahres aus ärztlicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt bei Antrag auf prozentuelle Kammerumlage, mindestens jedoch 172,80 c) für niedergelassene Ärzte: 0,4% der Einnahmen (Umsätze) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) d) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem VGKK-Vertrag: 0,5% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die kurative ärztliche Hilfe e) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag: 0,5% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) der Gruppenpraxis des Vorjahres bei Antrag auf prozentuelle Kammerumlage, mindestens jedoch 172,80 f) für Gesellschafter von Gruppenpraxen: 0,4% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) 10 ARZT IM LÄNDLE

11 Umlagen zur anteilsmäßigen Bestreitung der Kosten der Österreichischen Ärztekammer gemäß 2 Abs 1 lit d und Abs 2 der Umlagenordnung a) ÖÄK-Umlage für alle Ärzte, die der Kurie der angestellten Ärzte angehören, ausgenommen Turnusärzte 219,00 b) ÖÄK-Umlage für alle Ärzte, die der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören 241,08 c) ÖÄK-Umlage für ausschließlich als Turnusärzte in die Ärzteliste eingetragene Ärzte 154,08 d) ÖÄK-Bundesfachgruppenumlage für Fachärzte für Radiologie: für Fachärzte mit Ordination, Gesellschafter von Gruppenpraxen und für Wohnsitzärzte 210,00 für ausschließlich angestellte Fachärzte 66,00 e) ÖÄK-Bundessektionsumlage für Turnusärzte 0,00 f) ÖÄK-Referatsumlage für alle hausapothekenführenden Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen 60,00 g) ÖÄK-Umlage für den Bezug der Österreichischen Ärztezeitung für alle Ärzte 0,00 h) ÖÄK-Umlage für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit für alle Ärzte 4,92 i) ÖÄK-Bundessektionsumlage für alle ordinationsführenden Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen, sowie Wohnsitzärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärzte sind. 3,60 j) ÖÄK-Bundessektionsumlage für alle ordinationsführenen Fachärzte (ausgenommen Fachärzte für Radiologie) einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen, sowie Wohnsitzärzte, die Fachärzte, nicht jedoch Fachärzte für Radiologie, sind 6,12 k) ÖÄK-Umlage für Qualitätsmanagement (QM) und Qualitätssicherung (QS) für alle Ärzte mit Ordination, sowie Gesellschafter von Gruppenpraxen 66,00 Euro Mindestgesamtkammerumlage gemäß 3 Abs 1 3. Satz der Umlagenordnung: a) für angestellte Ärzte und Wohnsitzärzte 165,90 b) für Wahl- und Vertragsärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärzte sind 488,40 c) für Wahl- und Vertragsärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte sind, ausgenommen Fachärzte für Radiologie 490,92 d) für Wahl- und Vertragsärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte für Radiologie sind 694,80 Landeskurienumlage der Kurie der niedergelassenen Ärzte gemäß 2 Abs 1 lit b und 3 Abs 2 der Umlagenordnung a.) für niedergelassene Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem Vorarlberger Gebietskrankenkasse ( in der Folge VGKK ) - Vertrag 60,00 b.) für niedergelassene Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag 60,00 c.) Wohnsitzärzte 60,00 Landeskurienumlage der Kurie der angestellten Ärzte gemäß 2 Abs 1 lit b und 3 Abs 2 der Umlagenordnung a) für alle Ärzte, die der Kurie der angestellten Ärzte angehören 36,00 Bundeskurienumlage der Kurie der niedergelassenen Ärzte gemäß 2 Abs 1 lit. e und 3 Abs 2 der Umlagenordnung 0,00 Bundeskurienumlage der Kurie der angestellten Ärzte gemäß 2 Abs 1 lit. e und 3 Abs 2 der Umlagenordnung 0,00 ARZT IM LÄNDLE

12 AUS DER KAMMER Wohlfahrtsfonds: Ermäßigungsmöglichkeiten der Beiträge 2016 Alle Mitglieder des Wohlfahrtsfonds haben gemäß den Bestimmungen der Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg Anspruch auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung; als Berechnungsgrundlage hierfür werden die in der Beitragsordnung jährlich neu festgelegten Einnahmegrenzen betreffend Jahresbruttoeinnahmen gemäß 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds herangezogen. Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit sind die nachstehend angeführten Jahreseinnahmegrenzen entsprechend aliquot zu berechnen. 1. Ermäßigungsmöglichkeiten der Beiträge 2016 bei Jahresbruttoeinnahmen* unter , Sofern die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, besteht ein Anspruch auf Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds wie nachstehend: Jahresbruttoeinnahmen* (von / bis) Ausmaß der Ermäßigung Antragstellung gemäß : 0, bis , auf den Beitrag zum Notstandsfonds 20 (4) , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf ein 20 (3) b Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf zwei 20 (3) a Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den 20 (2) d Erfordernisbeitrag zur Grundleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den 20 (2) c Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus ein Drittel des Beitrags zur Ergänzungsleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den 20 (2) b Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus zwei Drittel des Beitrags zur Ergänzungsleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den 20 (2) a Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus den Beitrag zur Ergänzungsleistung * Jahresbruttoeinnahmen gemäß 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds; Neben den zuvor aufgelisteten Ermäßigungen gibt es noch die Möglichkeit des Beitragsnachlasses für den Fall der Arbeitslosigkeit, Präsenzdienstes, etc. ( 20 Abs. 7). 12 ARZT IM LÄNDLE

13 2. Grundlagen zur Ermäßigung der Beiträge zur Zusatzleistung (nur für ordinationsführende Ärztinnen/Ärzte relevant) gem. 20 Abs. 6 lit. b der Satzung Berufsausübung/Fach * : 90 %ige Ermäßigung bei 50 %ige Ermäßigung bei Jahresbruttoeinnahmen ** bis: Jahresbruttoeinnahmen ** bis: Allgemeinmedizin , , Augenheilkunde , , Gynäkologie , , Hautkrankheiten , , HNO , , Kinderheilkunde , , Innere Medizin , , Orthopädie , , Lungenkrankheiten , , Neurologie-Psychiatrie , , Radiologie , , Urologie , , Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde , , * Alle nicht erwähnten Fachgruppen werden hinsichtlich der Jahresbruttoeinnahmen wie Ärzte für Allgemeinmedizin behandelt; ** Jahresbruttoeinnahmen gemäß 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds Für jedes unversorgte Kind können die Jahresbruttoeinnahmen um 5 % reduziert werden. Umsätze aus einer Hausapotheke bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Praxisgründung kann die Zusatzleistung über Antrag ab dem Monat der Praxiseröffnung zusätzlich zum allfälligen Teilbeitragsjahr (z.b. Ermäßigung ab Mai) für höchstens drei weitere volle Beitragsjahre bis auf 10 % ermäßigt werden (begründet wird dies mit den hohen Anlaufkosten und Investitionen). Neben der Ermäßigung der Zusatzleistung aufgrund der oben beschriebenen wirtschaftlichen Situation gibt es noch die Möglichkeit der dauerhaften Ermäßigung des Beitrages zur Zusatzleistung des Wohlfahrtsfonds, sofern Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage in eine andere gesetzliche Pensionsversicherung einbezahlt werden ( 20 Abs. 6 lit. a); da eine solche Ermäßigung unumkehrbar ist, wird ein diesbezügliches Vorinformationsgespräch dringendst empfohlen. WICHTIGE ANMERKUNGEN Grundsätzlich gilt für alle Ermäßigungen und Nachlässe, dass sich der Leistungsanspruch im Ausmaß der Ermäßigung vermindert ( 20 Abs. 8)! Beachten Sie bitte die fristgerechte Einbringung von Berichtigungs- und Ermäßigungsanträgen; z.b. aufgrund veränderter Sachverhalte (z.b. Art der Berufsausübung, neue Bemessungsgrundlage u.a.). Die Ermäßigung gilt jeweils für das Beitragsjahr. Wird im darauffolgenden Jahr nicht neuerlich ein Ermäßigungsantrag gestellt, so werden ab diesem die Beiträge in voller Höhe vorgeschrieben. In all jenen Fällen, wo aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass sich aller Voraussicht nach in der nächsten Zeit keine gravierenden Veränderungen hinsichtlich der Brutto-Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit ergeben werden, kann um eine auf drei Jahre befristete Ermäßigung angesucht werden. ARZT IM LÄNDLE

14 AUS DER KAMMER Leistungssätze ab Anlage A der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg VERSORGUNGSLEISTUNGEN I. Grundleistung ( 23 Abs 2) mtl. 854,05 bei einer Leistungszahl von Punkten II. Ergänzungsleistung ( 23 Abs 3) mtl. 869,78 bei einer Leistungszahl von Punkten bis zuerkannte Ergänzungsleistungen ( 44 Abs 1) - letzte Ergänzungsleistung ( 869,78 : 35 Bj. = 24,8509) mtl. 869,78 - alte Ergänzungsleistung ( 711,66 : 35 Bj. = 20,3331) mtl. 711,66 III. Zusatzleistung ( 23 Abs 4 und 5) bestimmt sich nach den Vorschriften der Satzung UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN IV. Bestattungsbeihilfe ( 29 Abs 2) einmalig 4.270,25 V. Hinterbliebenenunterstützung ( 29 Abs 2) a) kleine Hinterbliebenenunterstützung einmalig ,75 b) große Hinterbliebenenunterstützung einmalig ,75 VI. Ablebensversicherung ( 29 Abs 4) wenn Todestag vor Vollendung des 55. Lebensjahres - für die Witwe (Witwer) einmalig ,12 - pro Waise einmalig ,37 VII. Waisenzusatzversicherung bis ( 44 Abs 7) einmalig ,37 - ab dem dritten mitversicherten Kind oder - bei voller Prämie ab dem ersten Kind VIII. Krankenunterstützung ( 30 Abs 6) - Tagessatz tägl. 115,30 - zuzüglich 3 % pro unversorgtem Kind tägl. 25,62 insgesamt maximal tägl. 213,51 Beitragssätze ab Anlage B der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg VERSORGUNGSLEISTUNGEN I. Grundleistung a) für freipraktizierende Ärzte, Primarärzte, Departementleiter (Höchstbeitrag) jährl ,44 b) für Ärzte in einem Dienstverhältnis und Wohnsitzärzte (Erfordernisbeitrag) jährl ,40 c) für Ausbildungsärzte für max. 6 Ausbildungsjahre (ermäßigter Erfordernisbeitrag) jährl ,20 II. Ergänzungsleistung für alle Ärzte ausgenommen Wohnsitzärzte Lebensjahr (25% des Grundbeitrages) jährl , Lebensjahr (50 % des Grundbeitrages) jährl , Lebensjahr (Grundbeitrag) jährl , Lebensjahr (150 % des Grundbeitrages) jährl ,80 ab dem 56. Lebensjahr (200 % des Grundbeitrages) jährl ,32 14 ARZT IM LÄNDLE

15 III. Zusatzleistung für freipraktizierende Ärzte a) Die Zusatzleistung errechnet sich aus dem Jahreshöchstbeitrag aller Beiträge zur Altersversorgung abzüglich des Grund- und Ergänzungsleistungsbeitrages (inkl. allfälliger Zuschläge nach 3 Abs 7) und darf die Gesamtsumme aller Beitragszugänge zur Zusatzleistung nicht überschreiten. b) Der Jahreshöchstbeitrag aller Beiträge zur Altersversorgung, das sind Grund- und Ergänzungsleistung (inkl. allfälliger Zuschläge nach 3 Abs 7) sowie die Zusatzleistung, beträgt für das Jahr ,. c) Die Gesamtsumme aller Beitragszugänge zur Zusatzleistung beträgt im Jahr ,. Anmerkung: Ab einem Eintrittsalter nach Vollendung des 45. Lebensjahres sind Zuschläge zur Grund- und Ergänzungsleistung gemäß der in 3 Abs 7 der Beitragsordnung angeführten Aufstellung zu leisten. UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN IV. Bestattungsbeihilfe jährl. 42,12 für alle Fondsmitglieder V. Hinterbliebenenunterstützung (inkl. Ablebensversicherung) jährl. 588,96 für alle Fondsmitglieder VI. Waisenzusatzversicherung bis ( 44 Abs 7 Satzung) - für das dritte mitversicherte Kind. jährl. 53,52 - für das erste und zweite Kind (bei Vollversicherung) jährl. 104,64 VII. Krankenunterstützung für freipraktizierende Ärzte und Wohnsitzärzte jährl. 462,84 VIII. Notstandsfonds jährl. 53,52 für alle Fondsmitglieder KRANKENVERSICHERUNG a) pro Kind bis zum vollendeten 18. Lj. mtl. 61,70 b) pro Erwachsenem bei Eintritt bis zum 35. Lj. mtl. 150,82 c) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 35. Lj. mtl. 191,97 d) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 50. Lj. mtl. 274,23 e) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 55. Lj. mtl. 322,22 f) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 60. Lj. mtl. 425,04 g) pro Erwachsenem nach Pensionseintritt mit Vorversicherungszeiten im Ausmaß von 0 bis 10 Jahre mtl. 425,04 11 bis 15 Jahre mtl. 322,22 16 bis 20 Jahre mtl. 274,23 ab 21 Jahre mtl. 191,97 Krankenversicherung 30a ab Anlage C der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg TEIL 1: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung; (AVB-1995/Fassung Juli 2012) TEIL 2: Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) für die Krankheitskostenversicherung; Tarif VAEK16; Erster Abschnitt Tarifbestimmungen TEIL 3: Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) für die Krankheitskostenversicherung; Tarif VAEK16; Zweiter Abschnitt Leistungen Hinweis: Detaillierte Informationen zu den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen finden Sie auf der Kammerhomepage unter (Interner Bereich/Wohfahrtsfonds) ARZT IM LÄNDLE

16 AUS DER KAMMER Spitalsärztegehälter 2016 Bei den Gehaltsverhandlungen am 2. Dezember 2015 haben die Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter vereinbart, dass die Vorarlberger Landes- und Gemeindebediensteten ab dem 1. Jänner 2016 eine Teuerungszulage zum Monatsbezug in der Höhe von 1,10 % sowie eine besondere Zulage zum Monatsbezug in der Höhe von 0,20 % erhalten. Nachstehend finden Sie hierzu eine detaillierte Aufstellung für die in Krankenanstalten tätigen Ärztinnen und Ärzte, geordnet nach Gehaltssystem NEU und Gehaltssystem ALT inklusive allfälliger Nebenbezüge sowie Familien- und Kinderzulagen. Gehaltssystem NEU Nach dem neuen Gehaltssystem erhalten die Spitalsärzte als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge. Nach diesem Gehaltssystem werden alle in den Landes- oder Gemeindedienst neu eintretenden Spitalsärzte entlohnt. Monatsbezüge Die Monatsbezüge setzen sich insbesondere aus dem Gehalt und der allgemeinen Verwendungszulage zusammen. Sie werden 14mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Der Gehalt wird durch die Gehaltsklasse und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Die Gehaltsklasse richtet sich nach der Modellstelle, der der Tätigkeitsbereich des Spitalsarztes zugeordnet ist: Modellstellen laut Einreihungsplan ÄrztInnen in Ausbildung FachärztIn/ OberärztIn OberärztIn Geschäftsführ. OA Erste Führungsebene ÄrztInnen Ärztliche Leitung Allg. MedizinerInnen Entsprechend der Zuordnung zu einer Modellstelle, richtet sich der Gehalt nach folgender Gehaltstabelle: Tabelle 1: Gehaltsschema für Krankenanstalten 2016 in EURO GKL GSt 01 GSt 02 GSt 03 GSt 04 GSt 05 GSt 06 GSt 07 GSt 08 GSt 09 GSt 10 GKL , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,96 29 allgemeine Verwendungszulage: 245,8 GKL = Gehaltsklasse / GSt = Gehaltsstufe 16 ARZT IM LÄNDLE

17 Davon abweichend bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem Gehaltsschema für Ausbildungsärzte: Tabelle 2: Gehaltsschema für Ausbildungsärzte 2016 in EURO Jahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr 8. Jahr 10. Jahr 12. Jahr 14. Jahr EURO 3.371, , , , , , , , , ,58 allgemeine Verwendungszulage: 245,8 Die allgemeine Verwendungszulage gebührt in voller Höhe, wenn kein Anspruch auf SEG-Zulagen (Gefahrenzulage) besteht. Existiert ein Anspruch auf eine Gefahrenzulage, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Gefahrenzulage. Anzumerken ist, dass die Gefahrenzulage ein Nebenbezug ist und bei der Sonderzahlung, der Abfertigung und bei der Berechnung der Überstundenpauschale nicht berücksichtigt wird. SEG-Zulagen sind dafür steuerfrei. Der verbleibende Anteil der allgemeinen Verwendungszulage ist sonderzahlungsfähig sowie abfertigungsrelevant und wird bei der Berechnung der Überstundenpauschale berücksichtigt. Nebenbezüge ( pauschalierte Zulagen ) Zusätzlich zum Gehalt können gemäß der Zulagenordnung im neuen Gehaltssystem pauschalierte Zulagen gebühren. Bei diesen pauschalierten Zulagen handelt es sich um pauschalierte Nebenbezüge im Sinne der Nebenbezügeverordnung, die nicht sonderzahlungsfähig sind. Sie werden 12mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für Spitalsärzte im Jahr 2016: 1. Gefahrenzulage: Die Gefahrenzulage beträgt Euro 244,74. Anzumerken ist, dass die pauschalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durchschnittsberechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erholungsurlaubes und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berücksichtigt sind. 2. Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung gebührt gemäß Überstundenvereinbarung (Anlage zur Betriebsvereinbarung nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz). Die Überstundenpauschale wird monatlich mit dem Gehalt ausbezahlt. Gehaltssystem ALT Nach dem alten Gehaltssystem erhalten die Spitalsärzte als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge. Nach diesem Gehaltssystem werden alle Spitalsärzte entlohnt, die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind. Monatsbezüge Die Monatsbezüge setzen sich im Wesentlichen aus dem Gehalt zusammen. Sie werden 14mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Der Gehalt eines Spitalsarztes wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Tabelle 3: Gehalt gemäß LBedG 1988 und GBedG 1988 in EURO (Werte 2016) DPG GST 4 GST 5 GST 6 GST 7 GST 8 GST 9 GST 10 GST 11 GST 12 GST 13 a/ , , , , , , , , , ,71 a/ , , , , , , , , , ,22 DPG GST 14 GST 15 GST 16 GST 17 GST 18 GST 19 GST 20 GST 21 GST 22 GST 23 a/ , , , , , , , , , ,17 a/ , , , , , , , , , ,06 DPG = Verwendungs- und Dienstpostengruppe / GST = Gehaltsstufe Zudem gebührt einem Spitalsarzt, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Spitalsarzt sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat. ARZT IM LÄNDLE

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