Mitteilungen der Ärztekammer für Vorarlberg JÄNNER 2015

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1 aus der Kammervollversammlung Wohlfahrtsfonds 2015 Neue Umlagenordnung ab Spitalsärztegehälter 2015 Empfehlungstarife Mitteilungen der Ärztekammer für Vorarlberg Im LanDLe JÄNNER 2015 rzt

2 Dieter Ege Dieter Ege Naturwunder Bregenzerwald In diesem Bildband hält der Fotograf Dieter Ege eindrücklich die Schönheit einer Landschaft fest, die trotz ihrer geringen Größe eine enorme Vielfalt aufweist. Er lässt den unterschiedlichen Formationen des Bregenzerwaldes Raum, sich zu entfalten und gibt dem Leser die Möglichkeit, über das Ausmaß an Variationen zu staunen, die die Natur dort hervorgebracht hat. Dass Dieter Ege eine tiefe, enge Beziehung zu dieser Landschaft entwickelt hat, spürt man an der Motiv-Auswahl. Der Blick für das Besondere, das Detail, war sein Ausgangspunkt, wie Johann Peer im Vorwort festhält:»das ist der Beginn eines Buches über das richtige Sehen, im konkreten Fall über die Naturwunder des Bregenzerwaldes.«Christa Häusler Einblicke Zeitgenössische Kunst aus Vorarlberg aus der Sammlung illwerke vkw Hardcover 24,5 x 27,5 cm 256 Seiten eur 34, ISBN Hanno Loewy (Hg.) jukebox. jewkbox! Ein jüdisches Jahrhundert auf Schellack & Vinyl Um 1900 veränderte der jüdische Emigrant Emil Berliner die Welt. Mit der Erfindung der Schallplatte war das erste Medium einer globalen Kultur geboren. Die Geschichte der Schallplatte ist auch eine Geschichte jüdischer Erfinder, Musiker und Komponisten, Produzenten und Songwriter. Ihre Musik, der Sound des 20. Jahrhunderts, war nicht immer»jüdische«musik aber ein Produkt jüdischer Erfahrung.»jukebox. jewkbox!«führt auf eine Entdeckungsreise durch unbekannte Welten der populären Kultur, begleitet von persönlichen Erzählungen über Schallplatten, die manches Leben verändert haben. Auch als englische Ausgabe erhältlich.»was hat ein Vorarlberger Energieunternehmen mit zeitgenössischer bildender Kunst aus Vorarlberg zu tun? Beide Welten Künstler wie Unternehmen schöpfen ihre Kraft, ihre Ressourcen und ihre Inspiration aus der Region. Beide sind... eigenständig und unverwechselbar, weil sie gemeinsame Wurzeln haben «Das Zitat aus dem Vorwort zeigt die Intention der illwerke vkw beim Aufbau ihrer Sammlung einer Sammlung, durch die neuen Gedanken in der Unternehmenswelt Raum geboten werden soll; durch die aber auch den Werten und deren Wurzeln, auf denen das Umfeld fußt, Form gegeben wird. Softcover 21 x 28 cm 128 Seiten eur 22, ISBN deutsche Ausgabe Hardcover mit Vinyl-Single 22 x 23,5 cm 312 Seiten eur 29,90 ISBN Mehr schöne und interessante Bücher finden Sie auf BUCHER Verlag Hohenems Wien Vaduz T

3 CETERUM Wir reden von 40 plus 8 Wochenstunden und das macht den Unterschied! Das spitalsärztliche System ist weiterhin von vornherein auf durchschnittlich 8 Überstunden pro Woche ausgerichtet. Seit Jahresbeginn gilt nun wenn auch überwiegend noch im Übergangsmodus das neue Arbeitszeitgesetz in Österreichs Krankenanstalten. Dieses Gesetz dient dem Schutz der Ärztinnen und Ärzte. Dazu mag man stehen wie man will, es handelt sich nun um eine EU-konforme bundesrechtliche Richtlinie, die niemand öffentlich in Abrede stellen wird. Ab sofort geht es also immer noch um durchschnittlich 40 plus 8 Arbeitsstunden pro Woche. Darüber hinaus bedarf es vorübergehend kollektiver (Betriebsvereinbarung) und insbesondere auch individueller Zustimmung! Dies rüttelt nun bekanntlich heftig an den Grundfesten des österreichischen Spitalsärztewesens. Warum? Weil man überall unter vormals günstigen Arbeitsmarktbedingungen auf Kosten der ärztlichen ArbeitnehmerInnen und im Wissen um deren Ethos jahrzehntelang die billigste Variante gefahren ist und sich jeglichen Reformbestrebungen rigoros verschlossen hat. Erst mit dem Rücken an der Wand wird agiert. Dort steht man jetzt. Aber wer ist überhaupt dieses anonyme man? Die Ärzte? Die verantwortlichen Regierungspolitiker in den Bundesländern? Die Direktoren der in ihren Bezeichnungen allzu leicht verwechselbaren Krankenanstaltenträger in Österreich? Oder überhaupt die Gesellschaft als solche? Kurzum, es betrifft alle, wenn auch in unterschiedlichen Lebenslagen. Die Patienten sind jedenfalls die letzten in dieser Kette, welche jedoch allfällig negative Auswirkungen im Gesundheitswesen zuerst und hautnah zu spüren bekommen. Das will man aber nicht. Und was muss man nun bei uns im Land tun? Das Grundgehalt ist wenn auch nicht in allen Beschäftigungssegmenten und die benachbarte einmal Schweiz ausgenommen auf konkurrenzfähigem Niveau. Dies ist also bei uns derzeit kein Thema. Die endlich adäquate Bewertung der spitalsärztlichen Arbeitsstunde im Allgemeinen und der Überstunde im Besonderen ist nun das Gebot der Stunde. Sogenannte Mehrstunden (1:1) sind obsolet, Überstunden sind mit 50 v. 100 aufzuwerten. Die familienfeindliche Sonn- und Feiertags-, aber auch die prinzipiell zehrende Nachtstunde ist wie auch in anderen Anstellungsverhältnissen zumindest doppelt zu bewerten. Damit wäre auch schon ein große Hürde genommen und die Themen Überstundenpauschale (= wesentlicher Einkommensbestandteil) und Journaldienstabgeltung im Kern bewältigt. Diese Aufgabe haben andere Bundesländer bereits erledigt. Die unter anderem (abteilungsgerechte Arbeitszeitund Dienstmodelle) dafür notwendige Zeit wurde den verantwortlichen Akteuren von den Ärztinnen und Ärzten im Land eingeräumt. Letztlich ist es eine Frage wieviel der Gesellschaft die gewohnte ärztliche Versorgungsqualität in den Spitälern wert ist. Nachdem es nicht zuletzt um die suffiziente Versorgung unserer Patientinnen und Patienten geht, bin ich zuversichtlich, dass die notwendigen Systemadaptierungen unter gemeinsamen Anstrengungen zeitgerecht zustande kommen werden. Alles andere wäre der Bevölkerung auch schwer zu erklären. Mit 40 plus 8 Wochenstunden (in einzelnen Wochen nach wie vor bis zu 72 Stunden!) werden wir weiterhin einen respektablen gesellschaftlichen Beitrag leisten. Ihr Vizepräsident Dr. Hermann Blaßnig ARZT IM LÄNDLE

4 INHALT AUS DER KAMMER aus der Kammervollversammlung aus der Kurie Niedergelassene Ärzte... 6 Sprechstunden... 7 Neuerungen bei der Eintragung in die Ärzteliste... 7 Sitzungstermine... 7 Ermäßigungsmöglichkeiten der WFF-Beiträge WFF: Leistungs- und Beitragssätze Umlagensätze ab Neue Umlagenordnung 2015 Ermäßigungsmöglichkeiten Spitalsärztegehälter Ausschreibung einer Kassenvertragsarztstelle Interessante Nebentätigkeit Partner für Internistenpraxis gesucht Besetzung von Kassenvertragsarztstellen Jobsharing Gesucht: Schularztreferent/-in AUS DER PRAXIS Empfehlungstarife für Leistungen außerhalb der kassenärztlichen Honorierung Neues Hepatitis-Medikament für alle, die es brauchen Windows XP ELDA-Umstellung auf Kundenpasswort Teilnehmer für Diabetesstudie gesucht Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit Wegfall der Rezeptgebührenbefreiungen wegen Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze mit Jahresende BMG: Ebola-Notfallplan Personalia Titelbild (Ausschnitt): Buch: Evangelium pur Das ABC des Lebens Hinterglasmalerei Gerhard Winkler, geboren 1939 Lebt in Dornbirn, Vorarlberg aks-gesundheit 25 Neurologische Reha Therapie dort, wo das Leben stattfi ndet FORTBILDUNG VORARLBERG Ärzte-Diplomfortbildungskalender Vorarlberger Fortbildungssymposium für MKG-Chirurgie Fachtagung Neurophysiologie und angrenzende Gebiete Österreichische Wintertagung Allgemeinmedizin Jahrestagung der Österreichischen Schlaganfall-Gesellschaft inkl. Pfl egesymposium Arlberger Gynäkologie Lehrgang Interdisziplinärer Palliativ-Basislehrgang Ultraschalltage in Gaschurn II. Hanseatische Sonografi e Akademie Dreiländertagung NUTRITION 2015: Ernährung Quelle des Lebens RESTLICHE BUNDESLÄNDER Arbeitsmedizin-Ausbildung Express Österreichischer Impftag Vom Wissen zum Handeln DFP E-Learning Moderatorentraining Im Sinn einer besseren Lesbarkeit der Texte meint die gewählte Formulierung bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur die männ liche oder weibliche Form steht. Impressum Ausgabe 01/15 Mitteilungen der Ärztekammer für Vorarlberg. Erscheint monatlich im BUCHER Verlag Hohenems. Verlagspostamt: 6850 Dornbirn Eigentümer, Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Ärztekammer für Vorarlberg, Körperschaft öffentlichen Rechts, vertreten durch Präsident MR Dr. Michael Jonas, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17, Tel. (05572) , Fax -43 Redaktion: Wilfried Lipburger Grafi sche Gestaltung: Bruno Reis, Hohenems Produktion: BUCHER GmbH & Co KG, Druck & Verlag, 6845 Hohenems Anzeigenverwaltung: MEDIA-TEAM Kommunikationsberatung, Interpark Focus 3, A-6832 Röthis, Tel. (05523) , Fax -9, ISDN -50, offi ce@media-team.at, Gedruckt auf chlorfrei gebleichtes, umweltfreundliches Papier. 4 ARZT IM LÄNDLE

5 AUS DER KAMMER... aus der Kammervollversammlung Die Berichte der Funktionäre, die Voranschläge für das Haushaltsjahr 2015 sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, der Umlagenordnung sowie Änderungen bei der Satzung und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds standen im Mittelpunkt der ordentlichen und erweiterten Kammervollversammlung am 15. Dezember Voranschlag für das Haushaltsjahr 2015 der Kammerverwaltung und der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle Finanzreferent MR Dr. Wolfgang Hilbe legte die Voranschläge 2015 der Kammerverwaltung und der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle vor. Das Budgetvolumen für die Kammerverwaltung wurde für das kommende Jahr mit , veranschlagt. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet das eine Erhöhung um , Die kassenärztliche Verrechnungsstelle wird als Gewerbebetrieb geführt. Wie in den Vorjahren wird auch für das Jahr 2015 ein Abgang erwartet. Die Kammervollversammlung beschließt eine Änderung der Umlagenordnung und genehmigt auch einstimmig die ab 1. Jänner 2015 geltenden neuen Umlagensätze (Näheres hierzu auf den Seiten 12 und 13). Änderung der Satzung der Ärztekammer für Vorarlberg Die Vollversammlung hat auch eine Änderung der Satzung beschlossen. Diese Änderung der Satzung kann von unserer Homepage ( unter Or ga nisation/rechtliche Grundlagen eingesehen und heruntergeladen werden. Erweiterte Kammervollversammlung - Wohlfahrtsfonds Finanzreferent MR Dr. Wolfgang Hilbe präsentierte und erläuterte in der erweiterten Vollversammlung den Voranschlag 2015 des Wohlfahrtsfonds. Die erwarteten Einnahmen aus dem Wohlfahrtsfonds liegen demnach für 2015 bei ,. Die Aufwendungen für Pensionsleistungen (Alter-, Invaliditäts- Kinder-, Witwen- und Waisenunterstützung) an die Ärzte werden mit insgesamt , veranschlagt. Die Gesamtausgaben werden in der Höhe von , erwartet. Änderung der Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds In der erweiterten Vollversammlung wurden Änderungen in der Satzung sowie auch Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds inklusive der neuen Leistungs- und Beitragssätze einstimmig beschlossen. Diese Änderungen können von der Homepage ( unter Organisation/Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Auf den Seiten 10 und 11 finden Sie auch die Beitrags- und Leistungssätze für das Jahr 2015 im Detail. Die von Finanzreferent OMR Dr. Wolfgang Hilbe im Detail vorgetragenen und erläuterten Voranschläge der Kammerverwaltung, des Wohlfahrtsfonds und der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle wurden von der (erweiterten) Kammervollversammlung einstimmig beschlossen. Wichtig Umlagenordnung ab Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg sowie die Kurienversammlungen der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte haben in ihren Sitzungen am , und die Umlagenordnung samt Umlagensätze für das Jahr 2015 beschlossen. Die Umlagenordnung kann von unserer Homepage ( unter Organisation/Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Auf den Seiten 12 und 13 finden Sie die Umlagensätze für das Jahr Satzung der Ärztekammer für Vorarlberg Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg hat in ihrer Sitzung am eine neue Satzung beschlossen. Diese kann von unserer Homepage ( vorarlberg.at) unter Organisation/Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Satzung und Beitragsordnung sowie Anlagen A, B und C des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg hat in ihrer Sitzung am eine geänderte Satzung sowie eine geänderte Beitragsordnung samt Anlagen A, B und C des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg beschlossen. Diese können von unserer Homepage ( unter Organisation/Rechtliche Grundlagen heruntergeladen werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten 8 bis 11. ARZT IM LÄNDLE

6 AUS DER KAMMER... aus der Kurie der Niedergelassenen Ärzte 1. ÖÄK-Worldcafé Ordination 2020 Medizinstudierende und Turnusärzte diskutierten auf Einladung der Bundeskurie Niedergelassene Ärzte der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen einer Worldcafé-Diskussion über das Berufsbild Landarzt Bis 2020 gehen in Österreich sechs von zehn Kassenärztinnen und -ärzten in Pension. In manchen Regionen sind mehr als zwei Drittel der Landärztinnen und -ärzte 55 Jahre oder älter. Grund genug, einmal junge Ärztinnen und Ärzte und Medizinstudierende zu befragen, was es brauchen würde, um eine eigene Ordination zu eröffnen oder zu übernehmen insbesondere am Land. Es braucht schon im Studium gründliche Informationen darüber, welche fachlichen und unternehmerischen Anforderungen mit dem Führen einer Arztpraxis verbunden sind - so lautet eine der dringendsten Forderungen der Medizinstudierenden, aber auch von jungen Turnusärztinnen und -ärzten. Weiteres wünschten sich die Teilnehmer eine grundlegende Modernisierung des Kassensystems, nur so seien eine zeitgemäße Patientenversorgung und vernünftige Arbeitsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte möglich. Eine der meistgenannten Ursachen für die Scheu vor der Niederlassung war Unwissen darüber, was Jungärztinnen und -ärzte draußen erwartet. Die Lehrpraxis sei ein großer Fortschritt, die Diskutanten hätten sich aber von Anfang an ein ganzes Jahr gewünscht. Neben der außerklinischen Patientenbehandlung standen Fragen zur Führung von Kleinunternehmen im Vordergrund, die aus Sicht der Studierenden und Turnusärzte in der Ausbildung zu kurz kämen. In der Diskussion um das medizinische Aufgabenspektrum sprachen sich die Teilnehmenden klar gegen die Fließbandmedizin aus, wie sie vom heimischen Kassensystem geradezu gefördert werde. Vielmehr sollten Zeit und Zuwendung als wirkungsvolle ärztliche Leistungen in allen Phasen der Betreuung anerkannt und entsprechend honoriert werden. Die mangelhafte Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin führe zur tendenziellen Geringschätzung der Generalisten, sogar innerhalb der Ärzteschaft obwohl mit der rasant zunehmenden Spezialisierung gerade den breit ausgebildeten Basisversorgern immer mehr Verantwortung zukomme. Viele World café- Teilnehmende zeigten sich enttäuscht darüber, dass der geforderte Facharzt für Allgemeinmedizin nicht umgesetzt wurde. Umso wichtiger sei es den Ärztinnen und Ärzten in spe, wissenschaftlich am Ball zu bleiben und neben der (Land-)Arzttätigkeit an Forschungsprojekten mitwirken zu können. Von der Politik erwarteten sich die Worldcafé-Teilnehmenden: mehr konkrete Maßnahmen im Kampf gegen den Ärztemangel: Wer eine hochqualitative und flächendeckende Primärversorgung in Österreich wolle, müsse Arbeitsbedingungen schaffen, die mit jenen in Deutschland und der Schweiz mithalten können: zeitgemäße Leistungskataloge, die der Zunahme chronisch Kranker, älterer und multimorbider Patienten Rechnung tragen; angemessene Honorare mit verstärktem Augenmerk auf Gesprächsmedizin und koordinierende Leistungen; flexible Arbeitszeitmodelle und Formen ärztlicher Zusammenarbeit, die dem steigenden Frauenanteil in der Medizin und dem generellen Anspruch auf eine ausgeglichene Work-Life-Balance gerecht werden. Obmannwechsel: Kurie der Niedergelassenen Ärzte In der Kuriensitzung der Niedergelassenen Ärzte am wurde einstimmig der zur Halbzeit der Ärztekammer-Funktionsperiode 2012/2017 vorgesehene Rollentausch zwischen Obmann und Obmannstellvertreter beschlossen. Ab 1. Jänner 2015 wird die Kurie der Niedergelassenen Ärzte wie folgt geführt: Obmann: Dr. Burkhard Walla Obmannstellvertreter: MR Dr. Harald Schlocker Rollentausch: Kurienobmann Dr. Burkhard Walla (links) und Obmannstellvertreter MR Dr. Harald Schlocker 6 ARZT IM LÄNDLE

7 Sprechstunden Präsident MR Dr. Michael Jonas Donnerstagnachmittag nur gegen telefonische Voranmeldung / Vizepräsidenten 1. Vizepräsident Dr. Hermann Blaßnig Donnerstag ab Uhr 2. Vizepräsident Dr. Burkhard Walla Donnerstagnachmittag jeweils nur gegen telefonische Voranmeldung / Kurie angestellte Ärzte Obmann Dr. Hermann Blaßnig Donnerstag ab Uhr Obmannstellvertreter: Dr. Patrick Clemens Neuerungen bei der Eintragung in die Ärzteliste Bei der Eintragung in die Ärzteliste gibt es ab 1. Jänner 2015 Änderungen, die allen Dienstgebern bereits mitgeteilt worden sind. Die Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes mehr, dafür ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Die Dienstgeber müssen die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten der bei ihnen beschäftigten Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung verpflichtend an die Ärztekammer melden. Eine Neueintragung von approbierten Ärztinnen und Ärzte als Kammermitglied ist nicht mehr möglich. Ein Informationsblatt über die Anmeldung für die Ausübung des ärztlichen Berufes ist auf unserer Homepage unter www. arztinvorrlberg.at (Arzt und Beruf/Anmeldung zur Berufsausübung) veröffentlicht. jeweils nur gegen telefonische Voranmeldung / Sitzungstermine 1. Halbjahr 2015 Kurie niedergelassene Ärzte Obmann VP Dr. Burkhard Walla Donnerstagnachmittag Obmannstellvertreter: MR Dr. Harald Schlocker Donnerstagnachmittag jeweils nur gegen telefonische Voranmeldung / servicestelle@aekvbg.or.at Servicestelle für Ausbildungsärzte Die Kammer will sich in nächster Zeit verstärkt um die Bedürfnisse und Wünsche der in Vorarlberg in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt stehenden Ärztinnen und Ärzte bemühen. Dazu wird unter servicestelle@aekvbg.or.at eine eigene adresse eingerichtet. Wir werden bemüht sein, schnellstmöglich Antworten und Lösungen für Ihre Anliegen und Fragen zu fi nden. Natürlich nehmen wir auch gerne Anregungen und Vorschläge entgegen. Wir haben ein offenes Ohr für Ihre Probleme, kontaktieren Sie uns! Vollversammlung und Erweiterte Vollversammlung (Jahresabschluss) Montag, Vorstand und Verwaltungsausschuss: Montag, Montag, Montag, Montag, Kurie Niedergelassene Ärzte Montag, Montag, Montag, Montag, Kurie Angestellte Ärzte Mittwoch, Mittwoch, Mittwoch, Anträge an die Kammervollversammlung sind bis spätestens 20 Tage, Anträge an den Kammervorstand, den Verwaltungsausschuss und die Kurienversammlungen bis spätestens 10 Tage vor den Sitzungsterminen im Kammeramt einzubringen! ARZT IM LÄNDLE

8 AUS DER KAMMER Wohlfahrtsfonds: Ermäßigungsmöglichkeiten der Beiträge 2015 Alle Mitglieder des Wohlfahrtsfonds haben gemäß den Bestimmungen der Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg Anspruch auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung; als Berechnungsgrundlage hierfür werden die in der Beitragsordnung jährlich neu festgelegten Einnahmegrenzen betreffend Jahresbruttoeinnahmen gemäß 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds herangezogen. Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit sind die nachstehend angeführten Jahreseinnahmegrenzen entsprechend aliquot zu berechnen. 1. Ermäßigungsmöglichkeiten der Beiträge 2015 bei Jahresbruttoeinnahmen* unter , Sofern die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, besteht ein Anspruch auf Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds wie nachstehend: Jahresbruttoeinnahmen* (von / bis) Ausmaß der Ermäßigung Antragstellung gemäß : 0, bis , auf den Beitrag zum Notstandsfonds 20 (4) , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf ein 20 (3) b Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf zwei 20 (3) a Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den 20 (2) d Erfordernisbeitrag zur Grundleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den 20 (2) c Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus ein Drittel des Beitrags zur Ergänzungsleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den 20 (2) b Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus zwei Drittel des Beitrags zur Ergänzungsleistung , bis , bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den 20 (2) a Erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus den Beitrag zur Ergänzungsleistung * Jahresbruttoeinnahmen gemäß 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds; Neben den zuvor aufgelisteten Ermäßigungen gibt es noch die Möglichkeit des Beitragsnachlasses für den Fall der Arbeitslosigkeit, Präsenzdienstes, etc. ( 20 Abs. 7). 8 ARZT IM LÄNDLE

9 2. Grundlagen zur Ermäßigung der Beiträge zur Zusatzleistung (nur für ordinationsführende Ärztinnen/Ärzte relevant) gem. 20 Abs. 6 lit. b der Satzung Berufsausübung/Fach * : 90 %ige Ermäßigung bei 50 %ige Ermäßigung bei Jahresbruttoeinnahmen ** bis: Jahresbruttoeinnahmen ** bis: Allgemeinmedizin , , Augenheilkunde , , Gynäkologie , , Hautkrankheiten , , HNO , , Kinderheilkunde , , Innere Medizin , , Orthopädie , , Lungenkrankheiten , , Neurologie-Psychiatrie , , Radiologie , , Urologie , , Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde , , * Alle nicht erwähnten Fachgruppen werden hinsichtlich der Jahresbruttoeinnahmen wie Ärzte für Allgemeinmedizin behandelt; ** Jahresbruttoeinnahmen gemäß 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds Für jedes unversorgte Kind können die Jahresbruttoeinnahmen um 5 % reduziert werden. Umsätze aus einer Hausapotheke bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Praxisgründung kann die Zusatzleistung über Antrag ab dem Monat der Praxiseröffnung zusätzlich zum allfälligen Teilbeitragsjahr (z.b. Ermäßigung ab Mai) für höchstens drei weitere volle Beitragsjahre bis auf 10 % ermäßigt werden (begründet wird dies mit den hohen Anlaufkosten und Investitionen). Neben der Ermäßigung der Zusatzleistung aufgrund der oben beschriebenen wirtschaftlichen Situation gibt es noch die Möglichkeit der dauerhaften Ermäßigung des Beitrages zur Zusatzleistung des Wohlfahrtsfonds, sofern Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage in eine andere gesetzliche Pensionsversicherung einbezahlt werden ( 20 Abs. 6 lit. a); da eine solche Ermäßigung unumkehrbar ist, wird ein diesbezügliches Vorinformationsgespräch dringendst empfohlen. WICHTIGE ANMERKUNGEN Grundsätzlich gilt für alle Ermäßigungen und Nachlässe, dass sich der Leistungsanspruch im Ausmaß der Ermäßigung vermindert ( 20 Abs. 8)! Beachten Sie bitte die fristgerechte Einbringung von Berichtigungs- und Ermäßigungsanträgen; z.b. aufgrund veränderter Sachverhalte (z.b. Art der Berufsausübung, neue Bemessungsgrundlage u.a.). Die Ermäßigung gilt jeweils für das Beitragsjahr. Wird im darauffolgenden Jahr nicht neuerlich ein Ermäßigungsantrag gestellt, so werden ab diesem die Beiträge in voller Höhe vorgeschrieben. In all jenen Fällen, wo aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass sich aller Voraussicht nach in der nächsten Zeit keine gravierenden Veränderungen hinsichtlich der Brutto-Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit ergeben werden, kann um eine auf drei Jahre befristete Ermäßigung angesucht werden. ARZT IM LÄNDLE

10 AUS DER KAMMER Leistungssätze ab Anlage A der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg VERSORGUNGSLEISTUNGEN I. Grundleistung ( 23 Abs 2) mtl. 854,05 bei einer Leistungszahl von Punkten II. Ergänzungsleistung ( 23 Abs 3) mtl. 869,78 bei einer Leistungszahl von Punkten bis zuerkannte Ergänzungsleistungen ( 44 Abs 1) - letzte Ergänzungsleistung ( 869,78 : 35 Bj. = 24,8509) mtl. 869,78 - alte Ergänzungsleistung ( 711,66 : 35 Bj. = 20,3331) mtl. 711,66 III. Zusatzleistung ( 23 Abs 4 und 5) bestimmt sich nach den Vorschriften der Satzung UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN IV. Bestattungsbeihilfe ( 29 Abs 2) einmalig 4.270,25 V. Hinterbliebenenunterstützung ( 29 Abs 2) a) kleine Hinterbliebenenunterstützung einmalig ,75 b) große Hinterbliebenenunterstützung einmalig ,75 VI. Ablebensversicherung ( 29 Abs 4) wenn Todestag vor Vollendung des 55. Lebensjahres - für die Witwe (Witwer) einmalig ,12 - pro Waise einmalig ,37 VII. Waisenzusatzversicherung bis ( 44 Abs 7) einmalig ,37 - ab dem dritten mitversicherten Kind oder - bei voller Prämie ab dem ersten Kind VIII. Krankenunterstützung ( 30 Abs 6) - Tagessatz tägl. 115,30 - zuzüglich 3 % pro unversorgtem Kind tägl. 25,62 insgesamt maximal tägl. 213,51 DIE LEISTUNGSSÄTZE DES WOHLFAHRTSFONDS WURDEN FÜR DAS JAHR 2015 UM 1% ANGEHOBEN Beitragssätze ab Anlage B der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg VERSORGUNGSLEISTUNGEN I. Grundleistung a) für freipraktizierende Ärzte, Primarärzte, Departementleiter (Höchstbeitrag) jährl ,76 b) für Ärzte in einem Dienstverhältnis und Wohnsitzärzte (Erfordernisbeitrag) jährl ,96 c) für Ausbildungsärzte für max. 6 Ausbildungsjahre (ermäßigter Erfordernisbeitrag) jährl ,48 II. Ergänzungsleistung für alle Ärzte ausgenommen Wohnsitzärzte Lebensjahr (25% des Grundbeitrages) jährl , Lebensjahr (50 % des Grundbeitrages) jährl , Lebensjahr (Grundbeitrag) jährl , Lebensjahr (150 % des Grundbeitrages) jährl ,68 ab dem 56. Lebensjahr (200 % des Grundbeitrages) jährl ,24 10 ARZT IM LÄNDLE

11 III. Zusatzleistung für freipraktizierende Ärzte a) Die Zusatzleistung errechnet sich aus dem Jahreshöchstbeitrag aller Beiträge zur Altersversorgung abzüglich des Grund- und Ergänzungsleistungsbeitrages (inkl. allfälliger Zuschläge nach 3 Abs 7) und darf die Gesamtsumme aller Beitragszugänge zur Zusatzleistung nicht überschreiten. b) Der Jahreshöchstbeitrag aller Beiträge zur Altersversorgung, das sind Grund- und Ergänzungsleistung (inkl. allfälliger Zuschläge nach 3 Abs 7) sowie die Zusatzleistung, beträgt für das Jahr ,. c) Die Gesamtsumme aller Beitragszugänge zur Zusatzleistung beträgt im Jahr ,. Anmerkung: Ab einem Eintrittsalter nach Vollendung des 45. Lebensjahres sind Zuschläge zur Grund- und Ergänzungsleistung gemäß der in 3 Abs 7 der Beitragsordnung angeführten Aufstellung zu leisten. UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN IV. Bestattungsbeihilfe jährl. 42,12 für alle Fondsmitglieder V. Hinterbliebenenunterstützung (inkl. Ablebensversicherung) jährl. 588,96 für alle Fondsmitglieder VI. Waisenzusatzversicherung bis ( 44 Abs 7 Satzung) - für das dritte mitversicherte Kind. jährl. 53,52 - für das erste und zweite Kind (bei Vollversicherung) jährl. 104,64 VII. Krankenunterstützung für freipraktizierende Ärzte und Wohnsitzärzte jährl. 462,84 VIII. Notstandsfonds jährl. 53,52 für alle Fondsmitglieder KRANKENVERSICHERUNG a) pro Kind bis zum vollendeten 18. Lj. mtl. 57,13 b) pro Erwachsenem bei Eintritt bis zum 35. Lj. mtl. 139,65 c) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 35. Lj. mtl. 177,75 d) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 50. Lj. mtl. 253,92 e) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 55. Lj. mtl. 298,35 f) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 60. Lj. mtl. 393,56 g) pro Erwachsenem nach Pensionseintritt mit Vorversicherungszeiten im Ausmaß von 0 bis 10 Jahre mtl. 393,56 11 bis 15 Jahre mtl. 298,35 16 bis 20 Jahre mtl. 253,92 ab 21 Jahre mtl. 177,75 Krankenversicherung 30a ab Anlage C der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg TEIL 1: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung; (AVB-1995/Fassung Juli 2012) TEIL 2: Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) für die Krankheitskostenversicherung; Tarif VAEK15; Erster Abschnitt Tarifbestimmungen TEIL 3: Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) für die Krankheitskostenversicherung; Tarif VAEK15; Zweiter Abschnitt Leistungen Hinweis: Detaillierte Informationen zu den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen finden Sie auf der Kammerhomepage unter (Interner Bereich/Wohfahrtsfonds) ARZT IM LÄNDLE

12 AUS DER KAMMER Umlagensätze ab 1. Jänner 2015 Umlage gemäß 4 Absatz 1 der Umlagenordnung Euro a) für niedergelassene Ärzte mit kurativem Vorarlberger Gebietskrankenkasse ( in der Folge VGKK ) Vertrag 0,00 b) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen VGKK-Vertrag 2.259,00 c) für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte in einem Dienstverhältnis mit Ausnahme der unter lit d) und e) angeführten Ärzte 516,00 d) für ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, ausgenommen Heime für Genesende und Pfl egeheime gemäß 3 lit c und d Spitalgesetz, Leiter von Abteilungen, Departements, Fachschwerpunkten, Instituten, Laboratorien, Ambulatorien, Prosekturen und Einrichtungen zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in einem Dienstverhältnis oder freiberufl ich ausgeübt wird ,00 e) für ausschließlich als Turnusärzte in die Ärzteliste eingetragene Ärzte 171,00 f) für Wohnsitzärzte 171,00 g) für außerordentliche Kammerangehörige mit Ausnahme der unter lit h) angeführten Ärzte 171,00 h) für außerordentliche Kammerangehörige, die eine Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen 31,80 i) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem VGKK-Vertrag 0,00 j) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag 2.259,00 Gemeinschaftskammerumlage (prozentuelle Kammerumlage) gemäß 4 Absatz 2 der Umlagenordnung a.) für niedergelassene Ärzte mit kurativem VGKK-Vertrag: 0,5% der Einnahmen (Umsätze) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die kurative ärztliche Hilfe b) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen VGKK-Vertrag: 0,5% der um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insb. auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) des Vorjahres aus ärztlicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt bei Antrag auf prozentuelle Kammerumlage, mindestens jedoch 171,00 c) für niedergelassene Ärzte: 0,4% der Einnahmen (Umsätze) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) d) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem VGKK-Vertrag: 0,5% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die kurative ärztliche Hilfe e) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag: 0,5% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) der Gruppenpraxis des Vorjahres bei Antrag auf prozentuelle Kammerumlage, mindestens jedoch 171,00 f) für Gesellschafter von Gruppenpraxen: 0,4% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) 12 ARZT IM LÄNDLE

13 AUS DER KAMMER Umlagen zur anteilsmäßigen Bestreitung der Kosten der Österreichischen Ärztekammer gemäß 2 Absatz 1 lit d und Abs 2 der Umlagenordnung a) ÖÄK-Umlage für alle Ärzte, die der Kurie der angestellten Ärzte angehören, ausgenommen Turnusärzte 219,00 b) ÖÄK-Umlage für alle Ärzte, die der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören 241,08 c) ÖÄK-Umlage für ausschließlich als Turnusärzte in die Ärzteliste eingetragene Ärzte 154,08 d) ÖÄK-Bundesfachgruppenumlage für Fachärzte für Radiologie: für Fachärzte mit Ordination und für Wohnsitzärzte 210,00 für ausschließlich angestellte Fachärzte 66,00 e) ÖÄK-Bundessektionsumlage für Turnusärzte 0,00 f) ÖÄK-Referatsumlage für alle hausapothekenführenden Ärzte 60,00 g) ÖÄK-Umlage für den Bezug der Österreichischen Ärztezeitung für alle Ärzte 0,00 h) ÖÄK-Umlage für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit für alle Ärzte 4,92 i) ÖÄK-Bundessektionsumlage für alle Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte mit Ordination sowie alle Wohnsitzärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärzte sind 3,60 j) ÖÄK-Bundessektionsumlage für alle Fachärzte mit Ordination, ausgenommen Fachärzte für Radiologie sowie alle Wohnsitzärzte, die Fachärzte, ausgenommen jedoch Fachärzte für Radiologie, sind, 6,12 k) ÖÄK-Umlage für Qualitätsmanagement (QM) und Qualitätssicherung (QS) für alle Ärzte mit Ordination 50,40 l) ÖÄK-Umlage für Gesellschafter von Gruppenpraxen 241,08 m) ÖÄK-Bundesfachgruppenumlage für Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte für Radiologie sind 210,00 n) ÖÄK-Referatsumlage für hausapothekenführende Gesellschafter von Gruppenpraxen 60,00 o) ÖÄK-Umlage für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit für Gesellschafter von Gruppenpraxen 4,92 p) ÖÄK-Bundessektionsumlage für Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärzte sind 3,60 q) ÖÄK-Bundessektionsumlage für Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte sind (ausgenommen Fachärzte für Radiologie) 6,12 r) ÖÄK-Umlage für Qualitätsmanagement (QM) und Qualitätssicherung (QS) für Gesellschafter von Gruppenpraxen 50,40 Mindestgesamtkammerumlage gemäß 3 Abs 1 3. Satz der Umlagenordnung: a) für angestellte Ärzte und Wohnsitzärzte 165,00 b) für Wahl- und Vertragsärzte sowie Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärzte sind 471,00 c) für Wahl- und Vertragsärzte sowie Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte sind, ausgenommen Fachärzte für Radiologie 473,52 d) für Wahl- und Vertragsärzte sowie Gesellschafter von Gruppenpraxen, die Fachärzte für Radiologie sind 677,40 Landeskurienumlage der Kurie der niedergelassenen Ärzte gemäß 2 Abs 1 lit b und 3 Absatz 2 der Umlagenordnung a.) für niedergelassene Ärzte mit kurativem Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge VGKK) - Vertrag 60,00 b.) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen VGKK-Vertrag 60,00 c.) Wohnsitzärzte 60,00 d.) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem VGKK-Vertrag 60,00 e.) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag 60,00 Landeskurienumlage der Kurie der angestellten Ärzte gemäß 2 Abs 1 lit b und 3 Abs 2 der Umlagenordnung a) für alle Ärzte, die der Kurie der angestellten Ärzte angehören 36,00 Bundeskurienumlage der Kurie der niedergelassenen Ärzte gemäß 2 Abs 1 lit. e und 3 Abs 2 der Umlagenordnung 0,00 Bundeskurienumlage der Kurie der angestellten Ärzte gemäß 2 Abs 1 lit. e und 3 Abs 2 der Umlagenordnung 0,00 Euro ARZT IM LÄNDLE

14 AUS DER KAMMER Neue Umlagenordnung 2015 Ermäßigungsmöglichkeiten Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg sowie die Kurienversammlungen der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte haben in ihren Sitzungen am , und die Umlagenordnung samt Umlagensätze für das Jahr 2015 beschlossen. Detaillierte Informationen zu den Umlagen stehen auch auf unserer Homepage ( unter Organisation/Rechtliche Grundlagen. Auf den folgenden Seiten finden Sie die Umlagensätze für das Jahr Nachstehend möchten wir Sie über die Möglichkeiten zur Einbringung von Ermäßigungsanträgen informieren: Wahlärzte können Anträge auf Ermäßigung der Landeskammerumlage ( 4 Abs. 2 lit. b) auf 0,5% der um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insb. auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) des Vorjahres aus ärztlicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt stellen, die Mindestgesamtkammerumlage ist jedoch jedenfalls zu entrichten. Ein solcher schriftlicher Ermäßigungsantrag kann außer in besonders begründeten Fällen längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung gestellt werden. Mit dem Ermäßigungsantrag ist eine Bestätigung des Steuerberaters über die Höhe der Einnahmen (Umsätze) des Jahres 2014 vorzulegen. Angestellte Ärzte, die teilzeitbeschäftigt sind, können schriftlich eine Ermäßigung der Umlage gemäß 4 Abs 1 lit c, d und e und 2 Abs 1 lit d auf das Ausmaß ihrer Teilzeitbeschäftigung (z.b. bei 80%-Anstellung Ermäßigung um 20%) beantragen, die Mindestgesamtkammerumlage ist jedoch jedenfalls zu entrichten. Ein solcher schriftlicher Ermäßigungsantrag kann außer in besonders begründeten Fällen längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung gestellt werden. Mit dem Ermäßigungsantrag ist eine Bestätigung des Dienstgebers über das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorzulegen. Über schriftlichen Antrag können Umlagen vom Präsidenten nach Anhörung des Finanzreferenten (bei Kurienumlagen vom Kurienobmann nach Anhörung des Kurienfinanzreferenten) nachgelassen, ermäßigt, gestundet oder deren Entrichtung in angemessenen Teilzahlungen bewilligt werden, soweit damit Härtefälle vermieden werden können. Ein solcher Antrag kann - außer in besonders begründeten Fällen - längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung gestellt werden. Mit dem Antrag sind die Einnahmen (Umsätze) aus ärztlicher Tätigkeit in der von der Ärztekammer geforderten Form nachzuweisen (z.b. Bestätigung Steuerberater, Einkommenssteuererklärung, Einkommenssteuerbescheid,...). Für Fragen steht Ihnen Frau Daniel Gürth unter der Tel.Nr jederzeit gerne zur Verfügung. Dr. Franz Riedl, Bregenz 14 ARZT IM LÄNDLE

15 Spitalsärztegehälter 2015 Bei den Gehaltsverhandlungen am 26. November 2014 haben die Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter vereinbart, dass die Vorarlberger Landes- und Gemeindebediensteten ab dem 1. Jänner 2015 zum Monatsbezug eine Teuerungszulage in der Höhe von 1,60 % sowie eine besondere Zulage in der Höhe von Euro 15,00 erhalten. Nachstehend finden Sie hierzu eine detaillierte Aufstellung für die in Krankenanstalten tätigen Ärztinnen und Ärzte, geordnet nach Gehaltssystem NEU und Gehaltssystem ALT, inklusive allfälliger Nebenbezüge sowie Familien- und Kinderzulagen. Gehaltssystem NEU Nach dem neuen Gehaltssystem erhalten die Spitalsärzte als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge. Nach diesem Gehaltssystem werden alle in den Landes- oder Gemeindedienst neu eintretenden Spitalsärzte entlohnt. Monatsbezüge Die Monatsbezüge setzen sich insbesondere aus dem Gehalt und der allgemeinen Verwendungszulage zusammen. Sie werden 14 mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Der Gehalt wird durch die Gehaltsklasse und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Die Gehaltsklasse richtet sich nach der Modellstelle, der der Tätigkeitsbereich des Spitalsarztes zugeordnet ist: Grafik 1: Modellstellen laut Modellstellenverordnung ÄrztInnen in Ausbildung FachärztIn/ OberärztIn OberärztIn Geschäftsführ. OA Erste Führungsebene ÄrztInnen Ärztliche Leitung Allg. MedizinerInnen Entsprechend der Zuordnung zu einer Modellstelle richtet sich der Gehalt nach nachstehender Gehaltstabelle: Tabelle 1: Gehaltsschema für Krankenanstalten 2015 in EURO GKL GSt 01 GSt 02 GSt 03 GSt 04 GSt 05 GSt 06 GSt 07 GSt 08 GSt 09 GSt 10 GKL , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,29 29 allgemeine Verwendungszulage: 242,64 GKL = Gehaltsklasse / GSt = Gehaltsstufe ARZT IM LÄNDLE

16 AUS DER KAMMER Davon abweichend bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem Gehaltsschema für Ausbildungsärzte: Tabelle 2: Gehaltsschema für Ausbildungsärzte 2015 in EURO Jahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr 8. Jahr 10. Jahr 12. Jahr 14. Jahr EURO 3.327, , , , , , , , , ,76 allgemeine Verwendungszulage: 242,64 Die allgemeine Verwendungszulage gebührt in voller Höhe, wenn Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für kein Anspruch auf SEG-Zulagen (Gefahrenzulage) besteht. Existiert ein Anspruch auf eine Gefahrenzulage, verringert sich die Spitalsärzte im Jahr 2015: Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der 1. Gefahrenzulage: Gefahrenzulage. Anzumerken ist, dass die Gefahrenzulage ein Nebenbezug ist und bei der Sonderzahlung, der Abfertigung und bei pauschalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durch- Die Gefahrenzulage beträgt Euro 241,60. Anzumerken ist, dass die der Berechnung der Überstundenpauschale nicht berücksichtigt schnittsberechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erholungsurlaubes und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berück- wird. SEG-Zulagen sind dafür steuerfrei. Der verbleibende Anteil der allgemeinen Verwendungszulage ist sonderzahlungsfähig sowie abfertigungsrelevant und wird bei der Berechnung der Übersichtigt sind. stundenpauschale berücksichtigt. 2. Überstundenvergütung: Für 24 Überstunden gebühren 20 % des Gehaltes (lt. jeweiliger Gehaltstabelle) als Überstundenpauschale. Als Basis hierfür dient der Nebenbezüge ( pauschalierte Zulagen ) Zusätzlich zum Gehalt können gemäß der Zulagenordnung im Dienstplan. Laut Zulagenordnung für Spitalsärzte sind Überstunden nachzuweisen; als Nachweis gilt auch der Dienstplan. Eine Ab- neuen Gehaltssystem pauschalierte Zulagen gebühren. Bei diesen pauschalierten Zulagen handelt es sich um pauschalierte Nebenbezüge im Sinne der Nebenbezügeverordnung, die nicht son- Eine Abgeltung von Überstunden mittels Überstundenpauschale rechnung erfolgt halbjährlich entsprechend diesem Nachweis. derzahlungsfähig sind. Sie werden 12 mal jährlich ausbezahlt. Bei bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen Dienstgeber und einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Dienstnehmer. Ausmaß der Beschäftigung. Gehaltssystem ALT Nach dem alten Gehaltssystem erhalten die Spitalsärzte als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge. Nach diesem Gehaltssystem werden alle Spitalsärzte entlohnt, die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind. Monatsbezüge Die Monatsbezüge setzen sich im Wesentlichen aus dem Gehalt zusammen. Sie werden 14 mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Der Gehalt eines Spitalsarztes wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Tabelle 3: Gehalt gemäß LBedG 1988 und GBedG 1988 in EURO (Werte 2015) DPG GST 4 GST 5 GST 6 GST 7 GST 8 GST 9 GST 10 GST 11 GST 12 GST 13 a/ , , , , , , , , , ,62 a/ , , , , , , , , , ,94 DPG GST 14 GST 15 GST 16 GST 17 GST 18 GST 19 GST 20 GST 21 GST 22 GST 23 a/ , , , , , , , , , ,58 a/ , , , , , , , , , ,28 DPG = Verwendungs- und Dienstpostengruppe / GST = Gehaltsstufe Zudem gebührt einem Spitalsarzt, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Spitalsarzt sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat. 16 ARZT IM LÄNDLE

17 Der Dienstalterszulage beträgt im Jahr 2015: Tabelle 4: Dienstalterszulage gemäß LBedG 1988 und GBedG 1988 in EURO (Werte 2015) DPG DAZ 1 DAZ 2 DAZ 3 DAZ 4 a/1 119,89 239,78 359,78 479,56 a/2 125,62 251,24 376,86 502,48 DPG = Verwendungs- und Dienstpostengruppe / DAZ = Dienstalterszulage Nebenbezüge ( pauschalierte Zulagen ) Zusätzlich zum Gehalt können Spitalsärzten, die nach dem alten Gehaltssystem entlohnt werden, gemäß der Zulagenordnung für Spitalsärzte pauschalierte Zulagen gebühren. Bei diesen pauschalierten Zulagen handelt es sich um pauschalierte Nebenbezüge im Sinne der Nebenbezügeverordnung, die nicht sonderzahlungsfähig sind. Sie werden 12 mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für Spitalsärzte im Jahr 2015: 1. Gefahrenzulage: Die Gefahrenzulage beträgt Euro 241,60. Anzumerken ist, dass die pauschalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durchschnittsberechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erholungsurlaubes und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berücksichtigt sind. 2. Operations- bzw. Assistenzarztzulage: a) vom 7. bis 12. Monat 25 % 242,81 Euro b) im zweiten und dritten Jahr 40 % 388,49 Euro c) im vierten und fünften Jahr 50 % 485,61 Euro d) ab dem sechsten Jahr 75 % 728,42 Euro e) den Fachärzten 100 % 971,22 Euro Die Prozentberechnung richtet sich nach der Zulage gemäß lit e). An anderen Krankenanstalten sowie in Lehrpraxen zurückgelegte Dienstzeiten als Arzt sind bei dieser Berechnung zu berücksichtigen. 3. Überstundenvergütung: Für 24 Überstunden gebühren 20 % des Gehaltes (lt. jeweiliger Gehaltstabelle) als Überstundenpauschale. Als Basis hierfür dient der Dienstplan. Laut Zulagenordnung für Spitalsärzte sind Überstunden nachzuweisen; als Nachweis gilt auch der Dienstplan. Eine Abrechnung erfolgt halbjährlich entsprechend diesem Nachweis. Eine Abgeltung von Überstunden mittels Überstundenpauschale bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. 4. Zulage für Fachärzte und Oberärzte: a) Fachärzte und Oberärzte 477,11 Euro Diese Zulage wird bereits nach Vorlage des Facharztdekretes zusätzlich zur Zulage gemäß Punkt 2 lit e) gewährt. Dies gilt nicht für Ärzte, die eine sogenannte AUVA-Zulage beziehen, sowie für Beleg- und Konsiliarärzte. Nach Bestellung zum Oberarzt wird diese Verwendungszulage in derselben Höhe als Oberarztzulage weitergeführt. b) Bereichsleitende Oberärzte 748,43 Euro c) Geschäftsführende Oberärzte 1.283,03 Euro Variable Zulagen Variable Zulagen gebühren sowohl nach dem alten als auch dem neuen Gehaltssystem, wenn die entsprechenden Dienstleistungen erbracht werden. Nachtdienstzulagen 1. Nachtdienstzulage I: für jeden im Krankenhaus geleisteten Nachtdienst, das ist die Dienstleistung von Uhr bis Uhr, sofern die gesamte Anwesenheitsdauer 24 Stunden beträgt 1.1. für Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin an Werktagen 240,01 Euro an Sonn- und Feiertagen 318,52 Euro 1.2. für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Assistenzärzte ab dem vollendeten 3. Jahr Spitalarzttätigkeit an Werktagen 269,65 Euro an Sonn- und Feiertagen 360,98 Euro 1.3. für Fachärzte an Werktagen 310,96 Euro an Sonn-und Feiertagen 412,39 Euro 2. Nachtdienstzulage II: für Rufbereitschaft mit nachgewiesenem Einsatz an Werktagen 155,20 Euro an Sonn- und Feiertagen 310,58 Euro Bereitschaftsdienstzulage für jeden geleisteten Bereitschaftsdienst an Werktagen 155,20 Euro an Sonn- und Feiertagen (Rufbereitschaft) 310,58 Euro Sonn- und Feiertagszulage Für jeden Sonn- und Feiertagsdienst, der im Rahmen eines Dienstplanes geleistet wird, gebührt dem Spitalsarzt eine Sonn- und Feiertagszulage. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 4,86 Euro Familien- / Kinderzulage Die Familienzulage (sh. dazu auch Punkt 6.1) und die Kinderzulage sind ein Bestandteil des Monatsbezuges. Sie werden 14mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Familienzulage Spitalsärzte, die seit dem 14. Dezember 2010 in den Landes- oder Gemeindedienst eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf eine Familienzulage. Noch bestehende Ansprüche basieren auf landes- bzw. gemeinderechtlichen Übergangsbestimmungen. Ab dem 1. Jänner 2015 beträgt die Familienzulage für den noch anspruchsberechtigten Personenkreis 63,60 Euro. Kinderzulage für Landesbedienstete Anspruch auf eine Kinderzulage haben die Landesbediensteten nach dem alten und neuen Gehaltssystem. Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag und erhöht sich um jedes Kind. Sockelbetrag 63,60 Euro Kinderzulage für das 1. Kind 72,49 Euro Kinderzulage für das 2. Kind 73,29 Euro Kinderzulage für das 3. Kind 77,41 Euro und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 80,19 Euro Kinderzulage für Gemeindebedienstete Bei Spitalsärzten, die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind, bestimmt sich die Kinderzulage analog den in Punkt 6.2 angeführten Regeln für Landesbedienstete. Spitalsärzten, die nach dem GAG 2005 entlohnt werden, gebührt nachstehende Kinderzulage: Kinderzulage für das 1. Kind 72,49 Euro Kinderzulage für das 2. Kind 73,29 Euro Kinderzulage für das 3. Kind 77,41 Euro und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 80,19 Euro ARZT IM LÄNDLE

18 AUS DER KAMMER AUSSCHREIBUNG EINER KASSENVERTRAGSARZTSTELLE Im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Vorarlberg wird von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in Vollmacht auch der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vorbehaltlich der Zustimmung des Landesstellenausschusses sowie auch der SVA der gewerblichen Wirtschaft) gemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages und den zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten (veröffentlicht im arzt im ländle, Ausgabe Mai 2014 und im Internet folgende Kassenvertragsfacharztstelle ausgeschrieben: Facharzt/Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in Dornbirn Niederlassungsbeginn: II. Quartal 2015 (Nfg. Dr. Johann KRUGER) 1. Bewerbungen können rechtswirksam nur bei der Ärztekammer für Vorarlberg, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17, per Post oder händischer Abgabe eingebracht werden und müssen bis spätestens , 12:00 Uhr, dort eingelangt sein. 2. Dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen: Die gemäß den von der Ärztekammer für Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten erforderlichen Nachweise. Ausländische Urkunden werden gleichgestellt, wenn die Gleichwertigkeit hinsichtlich der obgenannten Nachweise für die Zusatzqualifi kation von der Ärztekammer für Vorarlberg bestätigt wird. Sowohl die Richtlinien als auch der für die Bewerbung auszufüllende Fragebogen können während der Geschäftszeiten bei der Ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 Dornbirn, persönlich (Hr. Dr. Jürgen HEINZLE), schriftlich, per Fax ( ), telefonisch ( ) oder per bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, persönlich (Fr. Claudia BONATTI, Vertragspartnerabteilung), schriftlich, per Fax (Fax-Nr ), telefonisch ( ) oder per ) angefordert werden. Sie stehen auch im Internet unter bzw. zum Download zur Verfügung 3. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. 4. Als Termin für die Erfüllung der Grundvoraussetzungen sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Richtlinien wird der festgelegt 5. Falsche Angaben sowie die Nichteinhaltung einer im Zuge des Vergabeverfahrens nach diesen Richtlinien eingegangenen Verpfl ichtung, die in die Bewertung eines(r) Bewerbers (in) einfl ießen, führen - sofern sie bis zur Vertragsunterzeichnung bekannt werden - zum Ausschluss des(r) Bewerbers(in) vom Auswahlverfahren. Wenn diese der Ärztekammer oder der Kasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, gilt dies als Fehlen der Voraussetzungen zur Bestellung des(r) Vertragsarztes(ärztin) im Sinne des 343 Abs. 3 ASVG. Für die Vorarlberger Gebietskrankenkasse: Der leitende Angestellte: Dir. Mag. Christoph Metzler e.h. Der Obmann: Manfred Brunner e.h. Für die Ärztekammer für Vorarlberg: Der Präsident: MR Dr. Michael Jonas e.h. Hinweise für Bewerbungen für Kassenvertragsarztstellen Für Bewerbungen ist ausnahmslos der bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse oder bei der Ärztekammer erhältliche Fragebogen zu verwenden. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, dürfen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Allen Kollegen und Kolleginnen, die beabsichtigen, sich künftig für eine Kassenvertragsarztstelle zu bewerben, wird dringend empfohlen, sich die für eine solche Bewerbung notwendigen Nachweise (insbesondere Bestätigungen, Zeugnisse, Urkunden, etc.) so früh wie möglich zu beschaffen, damit diese dann im tatsächlichen Bewerbungsfall auch zur Verfügung stehen. Bei Unklarheiten hinsichtlich des Fragebogens bzw. der erforderlichen Nachweise ist die Ärztekammer für Vorarlberg (Ansprechpartner: Dr. Jürgen Winkler, Tel / ) gerne bereit, Bewerber zu beraten und zu unterstützen. Um rechtzeitige vorherige Terminvereinbarung wird ersucht! 18 ARZT IM LÄNDLE

19 Interessante Nebentätigkeit Die Lebenshilfe Vorarlberg sucht ab Februar 2015 eine/n Ärztin/Arzt für die hausärztliche Betreuung der BewohnerInnen der Wohnhäuser in Batschuns. Geboten wird: Unterstützung bei der Organisation der Termine und in der Administration Arztzimmer Zeitaufwand: 4 Stunden pro Woche. Die Verrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt nach den Richtlinien der Kassen. Kontakt: Andreas Dipold, Andreas.Dipold@lhv.or.at, T Lebenshilfe Vorarlberg GmbH, Gartenstrasse 2, 6840 Götzis Besetzung von Kassenvertragsarztstellen Gemäß Punkt XII. der Richtlinien für die Auswahl von Vertragsärzten wird mitgeteilt, dass die in der November-Ausgabe des Arzt im Ländle ausgeschriebene Kassenvertragsfacharztstelle für Radiologie in Bludenz (Nachfolge Dr. Peter Hollenstein) mit dem Alleinbewerber, Herrn Dr. Arnold Pfatschbacher, und die ausgeschriebene Kassenvertragsfacharztstelle für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Rankweil (Nachfolge Dr. Bernhard Mariani) mit der Erstgereihten, Frau Dr. Silke Frauscher, besetzt werden. Für die ebenfalls ausgeschriebene Kassenvertragsarztstelle für Allgemeinmedizin in Hohenems (Nachfolge Dr. Gerhard Schuler) sind keine Bewerbungen eingegangen. Interesse an Job Sharing? Partner für Internistenpraxis gesucht Partner für bestens eingeführte internistische Wahlarztpraxis in Dornbirn ab Mai 2015 gesucht. Partner/in für internistische Praxis im Bregenzerwald gesucht. Bitte melden bei Dr. Hans-Albrecht Christern hans.christern@gnv.at Tel oder Gesucht: Schularztreferent/-in Mit ehestmöglicher Wirksamkeit gelangt beim Landesschulrat für Vorarlberg, Bahnhofstraße 12, 6900 Bregenz (Tel /4960),die Stelle des schulärztlichen Referenten im Ausmaß von 10 Wochenstunden zur Nachbesetzung. Bewerbungsfrist: 15. Februar 2015 Kontakt: Dr Hanspeter Simma hp.simma@gmx.at, Tel Näher Informationen auf unserer Homepage unter /Arzt und Beruf/Service/Stellenbörse) ARZT IM LÄNDLE

20 Turnusärzte Assistenzärzte Fachärzte Oberärzte In den Abteilungen Warum wir Ihnen diese Positionen empfehlen: sehr gutes Betriebsklima Sie fühlen sich angesprochen? für Kooperation Transparenz K T Q und Qualität im Gesundheitswesen - Zerti f i k at 20 ARZT IM LÄNDLE

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