St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft

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1 St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft

2 Inhaltsverzeichnis Seiten Statuten ABG 1 10 Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten vom 19. Mai 1981

3 Statuten der St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft vom 19. Juni 2009 Die Generalversammlung der St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft erlässt in Ausführung von Art. 832 f. des Schweizerischen Obligationenrechts als Statuten: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Unter dem Namen «St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft» (nachfolgend abgekürzt ABG) besteht nach diesen Statuten und Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts eine Genossenschaft. Sitz der ABG ist St. Gallen. Art. 2. Die ABG erbringt Sicherheitsleistungen nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit der Behördemitglieder und Angestellten. Die Sicherheitsleistungen bestehen als Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber den Mitgliedern. Der Betrag der Bürgschaftsverpflichtung wird im Voraus festgelegt. Die Sicherheitsleistungen werden für die in die Bürgschaftsverpflichtungen einbezogenen Behördemitgliedern, Angestellten und beauftragten Dritten der Mitglieder erbracht. Art. 3. Für die Verbindlichkeiten der ABG haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Name und Sitz Zweck Haftung II. Mitgliedschaft Art. 4. Mitglied der ABG können werden: a) der Kanton St. Gallen; Mitgliedschaftsberechtigung 1

4 b) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons; c) die Konfessionsteile und die Kirchgemeinden sowie die Jüdische Gemeinde und die Christkatholische Kirchgemeinde des Kantons St. Gallen; d) politische Gemeinden und Spezialgemeinden; e) selbständige und unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen, ausgenommen Banken und andere Geldinstitute; f) Gemeindeverbände und Zweckverbände; g) privatrechtliche Körperschaften und Stiftungen mit Sitz im Kanton St. Gallen, wenn sie überwiegend öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllen. Aufnahme Austritt Ausschluss Art. 5. Das zuständige Organ von Körperschaft oder Stiftung ersucht schriftlich unter Angabe der gewünschten Bürgschaftssumme um Aufnahme in die ABG. Mit Einreichung des Aufnahmegesuchs anerkennt das zuständige Organ die Statuten der ABG. Die Verwaltung der ABG beschliesst über die Aufnahme. Der Beschluss über die Ablehnung der Aufnahme kann innert 30 Tagen seit Zustellung mit Rekurs bei der Generalversammlung der ABG angefochten werden. Der Rekurs ist der Verwaltung der ABG einzureichen. Art. 6. Der Austritt aus der ABG kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Mit dem Austritt: a) endet die Mitgliedschaft; b) erlischt die Bürgschaftsverpflichtung der ABG. Das austretende Mitglied schuldet die von ihm zu entrichtenden Beiträge bis Ende des Kalenderjahres, in welchem es austritt. Art. 7. Die Verwaltung der ABG kann ein Mitglied jederzeit aus wichtigen Gründen ausschliessen. Als wichtige Gründe gelten Handlungen des Mitgliedes, die den Interessen der ABG zuwiderlaufen. Ausschluss und Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich zu eröffnen. Der Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Rekurs bei der Generalversammlung der ABG angefochten werden. Der Rekurs ist der Verwaltung der ABG einzureichen. 2

5 Art. 8. Das ausgetretene oder das ausgeschlossene Mitglied haftet so lange für seine statutarischen Verpflichtungen, bis die ABG ihrerseits von der Haftung gegenüber dem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied befreit ist. Art. 9. Das ausgetretene oder das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Genossenschaftsvermögen. Wirkung von Austritt und Ausschluss a) Haftung b) Genossenschaftsvermögen III. Organisation 1. Organe Art. 10. Organe der ABG sind: a) die Generalversammlung; b) die Verwaltung; c) die Revisionsstelle. Bestand 2. Generalversammlung Art. 11. Die Generalversammlung der Mitglieder ist oberstes Organ der ABG. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Wer ein Mitglied vertritt, weist sich durch Vollmacht aus. Art. 12. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich bis spätestens 30. Juni durchgeführt. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt: a) auf Beschluss der Verwaltung der ABG; b) auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder. Die Mitglieder reichen Anträge an die Generalversammlung spätestens 14 Tage vor deren Durchführung schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der ABG ein. Art. 13. Die Generalversammlung wählt: a) die Mitglieder der Verwaltung und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten; b) die Revisionsstelle. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr der gültigen Stimmen erhält. Stellung Durchführung Zuständigkeit a) Wahlen 3

6 b) Sachgeschäfte Abstimmungen a) Quorum b) Form Art. 14. Die Generalversammlung beschliesst über: a) Erlass und Änderung der Statuten; b) Abnahme des Jahresberichts der Verwaltung und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle; c) Entlastung der Verwaltung auf deren Antrag; d) die weiteren ihr nach Gesetz und diesen Statuten zustehenden Geschäfte. Art. 15. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Im Übrigen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Vorbehalten bleiben Art. 41 Abs. 1 dieser Statuten und Art. 889 des Schweizerischen Obligationenrechts. Art. 16. Abstimmungen erfolgen offen durch Handmehr, wenn nicht geheime Abstimmung verlangt und beschlossen wird. 3. Verwaltung Bestand Amtsdauer Zuständigkeit Art. 17. Die Verwaltung besteht aus sieben bis neun Personen. Ist der Kanton Mitglied der ABG, hat er Anspruch auf wenigstens einen Sitz. Bei der Wahl ist auf eine ausgewogene regionale Zusammensetzung der Verwaltung sowie auf den Einsitz von Personen mit Sachkenntnissen im Bereich der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben zu achten. Die Verwaltung konstituiert sich, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, selbst. Art. 18. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli. Art. 19. Die Verwaltung: a) nimmt die Geschäftsführung durch Vollzug dieser Statuten wahr; b) stellt die Bürgschaftsurkunde aus; c) erstellt die Jahresrechnung; d) erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht über die Geschäftsführung; e) stellt Antrag zu den von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäften; 4

7 f) erfüllt alle weiteren Aufgaben der ABG, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Art. 20. Die Verwaltung lässt den Mitgliedern der ABG zustellen: a) Jahresbericht und Jahresrechnung; b) Einladungen und Mitteilungen. Diese können anstelle der Zustellung oder in Ergänzung dazu im Amtsblatt des Kantons St. Gallen veröffentlicht werden. Sie sorgt für die Veröffentlichung der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Art. 21. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die Aktuarin oder der Aktuar zeichnen für die ABG rechtsverbindlich kollektiv zu zweien. Art. 22. Die Mitglieder der Verwaltung erhalten für ihre Tätigkeit angemessene Sitzungsgelder und Entschädigungen. Zustellung von Unterlagen und Veröffentlichungen Art. 25. Die ABG leistet für das Mitglied Solidarbürgschaft zwischen Fr und Fr Sie hält die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber dem Mitglied und die Bürgschaftssumme in der Bürgschaftsurkunde fest. Die Solidarbürgschaft bleibt so lange bestehen, als die in die Bürgschaftsverpflichtung einbezogenen Behördemit- Zeichnungsberechtigung Entschädigung 4. Revisionsstelle Art. 23. Die Revisionsstelle genügt den Anforderungen und erfüllt die Aufgaben nach den Bestimmungen: a) von Art. 906 in Verbindung mit Art. 727 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts; b) des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz). Art. 24. Die Revisionsstelle wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Anforderungen und Aufgaben Amtsdauer IV. Bürgschaftsverpflichtungen 1. Umfang und Finanzierung Solidarbürgschaft a) Grundsatz 5

8 glieder, Angestellten und beauftragten Dritten nach Gesetz zur Sicherheitsleistung verpflichtet sind. Wird die Bürgschaft durch eine neue ersetzt, ist im Schadenfall jene Bürgschaftssumme massgebend, die zur Zeit der schädigenden Handlung bestanden hat. b) mehrere Bürgschaften Beiträge der Mitglieder a) Bemessung b) Zahlungsverzug Rückversicherung Art. 26. Die ABG leistet für Mitglieder, die eine ausgeprägte Gliederung in selbständige Organisationseinheiten mit eigener Bestandes- und Erfolgsrechnung aufweisen, Solidarbürgschaft für jede Organisationseinheit. Die um Aufnahme in die ABG ersuchende Körperschaft oder Stiftung und, wenn bei bestehender Mitgliedschaft die Bürgschaftssumme angepasst wird, das Mitglied, legen der Verwaltung Organigramm und nötigenfalls weitere Unterlagen über die Organisationsstruktur vor. Art. 27. Die Mitglieder entrichten jährliche Beiträge, die von der Generalversammlung festgelegt werden. Die Beiträge werden mit der Ausstellung der Bürgschaftsurkunde oder, wenn diese bereits ausgestellt wurde, am 1. Januar geschuldet. Wird die Bürgschaftsurkunde im Verlauf des Jahres ausgestellt, ist der Beitrag anteilmässig zu entrichten. Bei Erhöhung der Bürgschaftssumme im Verlauf des Jahres ist der Unterschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag anteilmässig nachzuzahlen. Art. 28. Die Verwaltung setzt das Mitglied, das seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, mit schriftlicher Mahnung in Verzug. Leistet das Mitglied die Zahlung nach Ablauf der gesetzten Frist nicht, entfällt die Leistungspflicht der ABG bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge. Art. 29. Die Verwaltung kann für alle oder für einzelne Risiken einen Rückversicherungsvertrag abschliessen. 2. Leistungen Grundsätze a) Leistungsumfang Art. 30. Die Leistungen der ABG bestehen in der Entschädigung begründeter Ansprüche und in der Abwehr unbegründeter Forderungen. Sie beziehen sich ausschliesslich auf Schäden, für welche die in die Bürgschaftsverpflichtung einbezogenen Behördemitglieder, Angestellten und beauftragten Dritten nach 6

9 Massgabe der Gesetzgebung dem Mitglied gegenüber schadenersatzpflichtig sind. Leistungen werden höchstens bis zum Betrag der Bürgschaftssumme ausgerichtet. Art. 31. Als ein Schadenfall gelten alle schadenverursachenden Handlungen der gleichen Person oder derselben Personenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigten. Art. 32. Bevor die ABG Leistungen erbringt, deckt das geschädigte Mitglied in erster Linie den Schaden durch: a) Verrechnung der Forderungen, welche die schadenverursachenden Personen ihm gegenüber haben; b) Verwendung der von den schadenverursachenden Personen geleisteten Sicherheiten und der für die schadenverursachenden Personen zu erbringenden Versicherungsleistungen; c) Beizug von anderen Bürgschaften zu Gunsten der schadenverursachenden Personen. Art. 33. Die Mitglieder schliessen gegen Haftpflichtansprüche Dritter oder für Sach- oder Vermögensschäden nach Bedarf eine Betriebshaftpflicht-, eine Vermögensschadenhaftpflicht- oder eine Sachversicherung ab. Kürzt oder verweigert ein Versicherer zu Recht seine Leistungen wegen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Schadens, übernimmt die ABG bis zur Höhe der Bürgschaftssumme die vom Versicherer gekürzte oder verweigerte Leistung. Art. 34. Die ABG entschädigt: a) den Vermögensschaden des Mitgliedes, den die in die Bürgschaftsverpflichtung einbezogenen Behördemitglieder, Angestellten und beauftragten Dritten in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben; b) den Vermögensschaden von Dritten, soweit: 1. das Mitglied gesetzlich zu Schadenersatz verpflichtet ist; 2. der Schaden von den in der Bürgschaftsverpflichtung einbezogenen Behördemitgliedern, Angestellten und beauftragten Dritten in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. b) Schadenfall c) Vorabdeckung des Schadens durch Forderungen des geschädigten Mitgliedes c) Versicherungen Entschädigungen a) Vermögensschaden 7

10 Als Vermögensschaden gilt ein in Geld messbarer Schaden, der weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen ist. b) Sachschaden Leistungsausschluss Meldepflicht Rechtsvertretung Übergang von Ansprüchen Art. 35. Die ABG entschädigt den Sachschaden des Mitgliedes oder von Dritten, den die in die Bürgschaftsverpflichtung einbezogenen Behördemitglieder, Angestellten und beauftragten Dritten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Art. 36. Die ABG leistet keine Entschädigung: a) bei Personen- und Tierschäden; b) wenn das Mitglied nach Art. 503 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts den Schaden durch mangelhafte Aufsichts- und Sicherheitsmassnahmen ermöglicht hat; c) bei Zahlungsverzug des Mitgliedes nach Art. 28 dieser Statuten. Die ABG übernimmt keine Selbstbehalte, die vom Mitglied in dessen Versicherungspolicen vereinbart worden sind. Art. 37. Das Mitglied meldet der ABG das Ereignis, das eine Leistungspflicht der ABG begründen könnte, unverzüglich nach dessen Eintritt, spätestens jedoch unmittelbar nach Geltendmachung eines gegen das Mitglied gerichteten Anspruchs. Es informiert die ABG über alle für die allfällige Ausrichtung von Leistungen nach Art. 30 ff. dieser Statuten massgebenden Sachverhalte. Art. 38. Das Mitglied ersucht die ABG um Kostengutsprache, wenn es beabsichtigt, für die Abwehr eines voraussichtlich unbegründeten Anspruchs oder für die Schadenregulierung eine Rechtsvertretung beizuziehen. Die Verwaltung prüft die Rechtslage und beurteilt die Notwendigkeit des Beizugs der Rechtsvertretung. Stimmt die Verwaltung der Rechtsvertretung zu: a) erteilt sie Kostengutsprache; b) bezeichnet sie im Einvernehmen mit dem Mitglied die Rechtsvertreterin oder den Rechtsvertreter und legt das weitere Vorgehen fest. Art. 39. Ansprüche, die einem Mitglied aus einem von der ABG entschädigten Schadenereignis zustehen, gehen im 8

11 Verhältnis der von der ABG geleisteten Entschädigung zur gesamten Schadensumme auf die ABG über. Das Mitglied ist der ABG für die von ihm verschuldete Kürzung der Ansprüche verantwortlich. Die Verwaltung kann aus besonderen Gründen auf die Geltendmachung der Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Ein besonderer Grund liegt namentlich vor, wenn die Schadensverursachung nicht auf strafrechtliches Verschulden zurückzuführen ist. V. Einnahmen Art. 40. Einnahmen sind insbesondere: a) die Beiträge der Mitglieder; b) Vergütungen aus Ansprüchen nach Art. 39 dieser Statuten; c) Erträge aus dem Genossenschaftsvermögen; d) Zuwendungen und Vermächtnisse. Arten VI. Schlussbestimmungen Art. 41. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Urabstimmung nach Art. 880 des Schweizerischen Obligationenrechts und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller stimmenden Mitglieder. Die Verwaltung hinterlegt das bei Auflösung vorhandene Genossenschaftsvermögen beim Finanzdepartement des Kantons St. Gallen. Die Generalversammlung beschliesst über die Verteilung des verbleibenden Vermögens nach Art. 913 des Schweizerischen Obligationenrechts. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die Auflösung und die Liquidation. Art. 42. Auf Schadenfälle, die sich vor Vollzugsbeginn dieser Statuten ereignet haben, werden die bisherigen Statuten angewendet. Art. 43. Die Statuten der St. Gallischen Amtsbürgschaftsgenossenschaft vom 2. Juni 1978 mit Änderungen vom Auflösung der Genossenschaft Übergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts 9

12 10. Juni 1982, 7. Juni 1991 und 26. Juni 1998 werden aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 44. Diese Statuten werden ab 1. Januar 2010 angewendet. Genehmigungsvermerke: Von der Generalversammlung genehmigt am: 19. Juni 2009 Vom Departement des Innern genehmigt am: 27. Juli 2009 St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft Der Präsident Der Aktuar Willy Brülisauer Bruno Stieger 10

13 161.1 Stand: Juli 2009 Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. Dezember Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 1958 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 55 Ziff. 12, Art. 108 und Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 16. November , in Anwendung von Art. 61 und Art. 342 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März als Gesetz: 1 ngs 1, 296; ngs 6, 453; ngs 13 65; ngs Vom Grossen Rat erlassen am 28. Oktober 1959; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. Dezember 1959, in Vollzug ab 1. Juli Geändert durch Art. 111 VRP vom 16. Mai 1965, ngs (sgs 951.1); Art. 250 GG vom 23. August 1979, ngs (sgs 151.2); Art. 53 PG vom 10. April 1980, ngs (sgs 451.1); NG vom 4. Dezember 1980, ngs 15 60; Art. 310 ZPG vom 20. Dezember 1990, ngs (sgs 961.2); Art. 97 StVG vom 16. Juni 1994, ngs (sgs 140.1); Abschnitt II Ziff. 1 des NG zum EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. November 1996, ngs (sgs 971.1); Abschnitt II Ziff. 2 des NG zum StVG vom 1. Juli 1999, ngs (sgs 140.1); Art. 342 StP vom 1. Juli 1999, ngs (sgs 962.1); II. NG zum VG vom 26. Mai 2000, ngs sgs SR

14 Grundsatz Ausdehnung Einschränkung Schadenersatzbegehren Versicherungspflicht I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten Art.1. 1 Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts 2 haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördemitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen. Art Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen. Art. 3. Rechtskräftige Urteile, Entscheide und Verfügungen können nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Art Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, Klage beim Vermittler erhebt. Vorbehalten bleibt Art. 136 Bst. a des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember Der Vermittler gibt der beklagten Körperschaft oder Anstalt vor dem Vermittlungsvorstand Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innert zwei Monaten. Im Übrigen werden die Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember über das Vermittlungsverfahren sachgemäss angewendet. Art Art Die Regierung kann die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern. Die Regierung ist befugt, eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten. 1 Fassung gemäss II. NG. 2 Art. 43 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sgs Geändert durch NG zum StVG; Fassung gemäss II. NG. 4 sgs Abs. 1 aufgehoben durch NG zum StVG; Abs. 2 aufgehoben durch ZPG. 12

15 II. Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten Art. 7. Behördemitglieder, Beamte und Angestellte sind für den Schaden verantwortlich, den sie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch angestellt sind. Art. 8. Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach diesem Gesetz oder nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff auf die Behördemitglieder, Beamten und Angestellten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen im Sinn des Zivilprozessgesetzes 1 den Streit verkünden. 2 Art. 9. Haben mehrere Behördemitglieder, Beamte oder Angestellte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie anteilsmässig, je nach der Grösse des Verschuldens, dafür aufzukommen. Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen. Soweit Behördemitglieder, Beamte und Angestellte einen Schaden vorsätzlich verursacht haben, kann auf solidarische 3 Verantwortlichkeit erkannt werden. Art Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden von der Regierung erhoben. Gegenüber Mitgliedern der Regierung und dem Staatssekretär sowie gegenüber Mitgliedern des Kassationsgerichtes, des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer und des Verwaltungsgerichtes bleibt die Geltendmachung dem Grossen Rat vorbehalten. Für die Gemeinden sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes massgebend. Grundsatz Rückgriff Verantwortlichkeit mehrerer Geltendmachung 1 sgs Zweiter Satz geändert durch ZPG. 3 Art. 143 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR Fassung gemäss II. NG. 13

16 Verjährung Art Der Schadenersatzanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem das klageberechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. Der Rückgriffsanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem Bestand und Umfang der Schadenersatzpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind. Ergänzendes Recht Vorbehalt abweichender Vorschriften Klage Unentgeltliche Rechtspflege III. Gemeinsame Vorschriften Art.12. Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des Obligationenrechts 2 als ergänzendes Recht entsprechend angewendet. Anwendbar sind insbesondere die Grundsätze des Obligationenrechts 3 über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung. Art Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn Bundesrecht anzuwenden ist und soweit abweichende kantonale Haftungsund Verantwortlichkeitsvorschriften bestehen. Der Staat oder die Gemeinde haftet jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch für Schäden, die Dritten zugefügt werden, durch: a) b) die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden; c) den Handelsregisterführer und seine Aufsichtsbehörden; d) Der katholische und der evangelische Konfessionsteil können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen. Art.13bis. 4 Der Zivilrichter beurteilt die öffentlich-rechtliche Klage. Art Fassung gemäss II. NG. 2 Fassung des Ingresses gemäss NG. 3 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR Eingefügt durch II. NG. 5 Aufgehoben durch ZPG. 14

17 IIIbis. Sicherung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Behördemitglieder, Beamte und Angestellte 1 Art.14bis. 1 Behördemitglieder, Beamte und Angestellte, die Geld oder Geldeswert verwahren oder verwalten, haben zur Deckung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen aus diesem Gesetz angemessene Sicherheit zu leisten. 2 Diese Verpflichtung beginnt bei Amtsantritt. Sie erlischt zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt, wenn keine Schadenersatz- oder Rückgriffsklage hängig oder kein Schadenersatzbegehren eingereicht ist. Art.14ter. 3 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt kann die Sicherheitsleistung übernehmen durch: a) Beitritt zu einer Selbsthilfeorganisation öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, die vom zuständigen Departement anerkannt ist und seiner Aufsicht untersteht, b) Abschluss einer Versicherung. Art.14quater. 3 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung, b) die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen. Sicherheitsleistung a) Grundsatz b) Übernahme Ergänzende Vorschriften IV. Schlussbestimmungen Art Art.16. Es werden augehoben: 1. das Gesetz über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Regierungsrates vom 24. Mai ; 2. das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 4. Januar ; 3. Art. 170 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni Abänderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts 1 Eingefügt durch NG. 2 Art. 109 Abs. 1 KV, sgs Fassung gemäss II. NG. 4 Überholt durch Art. 249 GG. 5 bgs 1, bgs 1, bgs 5, 3 (sgs 911.1). 15

18 Vollzugsbeginn Art. 17. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. 1 Es findet keine Anwendung auf Schäden, die vor dem Vollzugsbeginn verursacht worden sind. Schlussbestimmungen des NG vom 4. Dezember II. 1. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni wird wie folgt geändert: In Art.74 werden die Worte «oder Mitglieder vormundschaftlicher Behörden» gestrichen. Art.180 wird aufgehoben. 2. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April wird wie folgt geändert: Art. 32 wird aufgehoben. 3. Das Gesetz betreffend die Amtskautionen vom 19. Juni wird aufgehoben. III. Dieses Nachtragsgesetz wird ab Beginn der Rechtsgültigkeit angewendet. Art. 13 Abs. 2 findet auch Anwendung auf Schäden, die vor Vollzugsbeginn verursacht worden sind, wenn die schädigende Handlung bei Vollzugsbeginn noch andauert. 1 In Vollzug ab 1. Juli 1960, ABl 1959, ngs sgs sgs bgs 1, 247 (sgs ). 16

19 Schlussbestimmungen des II. Nachtragsgesetzes vom 26. Mai II. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni wird wie folgt geändert: Art. 42. Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Bestimmungen über die Wahl und die Besoldung der Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter, die Ordnung der Aufsicht über das Zivilstandswesen und die Regelung der im Umfang der kantonalen Zuständigkeit liegenden Vorschriften betreffend die Verkündigung, die Trauung und die Führung der Zivilstandsregister erfolgen auf dem Verordnungsweg. 3 Art. 42bis (neu). Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Beamten oder Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 46 ZGB zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Zivilstandskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl. III. Zivilstandswesen I. Verordnung (Art. 40 und 119 ZGB) 2. Haftung (Art.46 ZGB) III. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai wird wie folgt geändert: Überschrift vor Art.72. Klage vor dem Zivilrichter Art.72. Der Zivilrichter beurteilt: a) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten; b) c) andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die durch besondere Gesetzesbestimmung dem Zivilrichter zugewiesen sind. Art.73 wird aufgehoben. Klagefälle 1 ngs sgs ZStV, sgs sgs

20 Massgebliche Vorschriften Klage vor dem Zivilrichter Art.74. Die öffentlich-rechtliche Klage vor dem Zivilrichter richtet sich nach den Vorschriften des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat. Art. 75 wird aufgehoben. Art. 87. Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften des Zivilprozessgesetzes betreffend die Revision 2. IV. 1. Dieses Nachtragsgesetz wird nicht angewendet auf Schäden, die vor dem Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes verursacht worden sind. 2. Die nach bisherigem Recht zuständige Instanz schliesst Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes bei ihr hängig sind, nach bisherigem Recht ab. Vor dem Bezirksammann hängige Verfahren werden dem Vermittler überwiesen. 3. Das Bezirksgericht schliesst Verfahren nach dem Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember , die am 1. Juli 1999 hängig waren und im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtragsgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, in der Besetzung von drei Mitgliedern ab. 4. Die nach Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes gefällten Entscheide sind nach diesem Nachtragsgesetz weiterziehbar. 1 sgs Art. 245 ff. ZPG, sgs

21 Stand: Juli 2009 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten vom 19. Mai Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 14quater des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. Dezember als Verordnung: Art.1. Angemessene Sicherheit im Sinn von Art.14bis des Verantwortlichkeitsgesetzes 2 kann geleistet werden durch: a) Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bargeld (Realkaution); b) Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution); c) Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation; d) Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen: 1. für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören; 2. für die von der Bürgerschaft einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewählten Beamten der Rat; 3. für die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Beamten des Staates der Regierungsrat; 4. für die übrigen Beamten und Angestellten die Wahlbehörde für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist. Angemessene Sicherheit 1 ngs In Vollzug ab 1. Juli Geändert durch Abschnitt II Ziff. 3 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, ngs (sgs 143.4); Abschnitt II des Nachtrags zur ZPV vom 19. November 1996, ngs (sgs ). 2 sgs Eingefügt durch Nachtrag zur ZPV. 19

22 Realkaution Art. 4. Die Genehmigung wird erteilt, wenn: a) die Statuten keine dem Bundesrecht oder den staatlichen Interessen widersprechende Bestimmungen enthalten; b) 1 die Deckung der Verpflichtungen gewährleistet ist. Das Departement des Innern kann Auskunft über Kapitaldeckung und Reserven sowie Vorlegung eines versicherungstechnischen Gutachtens verlangen. Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind. Art Die Selbsthilfeorganisationen haben dem Departement des Innern jährlich Bericht und Rechnung zur Genehmigung einzureichen. Art. 6. Das Departement des Innern: a) überwacht das Erbringen der Sicherheitsleistung; b) beaufsichtigt die Selbsthilfeorganisationen. Art. 7. Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1981 angewendet. Selbsthilfeorganisationen a) Anerkennung b) Voraussetzungen c) Bericht und Rechnung Aufsicht Vollzugsbeginn Art. 2. Die Körperschaft oder Anstalt haftet für sichere Aufbewahrung verpfändeter Wertpapiere und Wertsachen. Die Behörde legt Bargeld auf ein auf den Namen des Kautionspflichtigen lautendes Sparheft an und sorgt für sichere Aufbewahrung. Der Kautionspflichtige hat Anspruch auf Auszahlung anfallender Zinsen. Art Das Departement des Innern anerkennt Selbsthilfeorganisationen durch Genehmigung der Statuten. 1 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS. 20

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