Effizient und ästhetisch

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1 Effizient und ästhetisch Das Legen von direkten Seitenzahnfüllungen kann zeitaufwendig und techniksensibel sein. Deshalb wünschen sich Praktiker Komposite, die die direkte Füllungstherapie vereinfachen. Bisher war die Lehrmeinung, dass vorhersagbare und funktionierende direkte Seitenzahnrestaurationen nur mithilfe der Schichttechnik erzielbar seien. Diese Technik kann aufwendig und schwierig sein, denn jede einzelne nicht adäquat gelegte Schicht kann die Ursache für ein Versagen der Restauration darstellen [1,2]. Mit der Entwicklung von Tetric EvoCeram Bulk Fill wurde dies vereinfacht. Die 4-mm-Bulk-Technik ist schneller und einfacher als die konventionelle 2-mm-Schichttechnik, reduziert die Stuhlzeit und führt zu vorhersagbaren Ergebnissen [3,4]. Aufgrund seiner Materialeigenschaften ist Tetric EvoCeram Bulk Fill konventionellen Materialien überlegen und vermeidet viele von deren Nachteilen. Der geringere Schrumpfungsstress während der Polymerisation führt zu weniger Microleakage und es besteht ein geringeres Risiko hinsichtlich postoperativer Sensibilitäten sowie der Entstehung von Sekundärkaries [4-6]. Dank der höheren Durchhärtetiefe sind aufwendige Schichtungen unnötig. Das speziell für die Bulk-Technik entwickelte modellierbare Tetric Evo- Ceram Bulk Fill enthält zwei verschiedene Glasfüller mit unterschiedlichen Partikelgrößen. Diese Glasfüller sind den Belastungen im Seitenzahnbereich gewachsen und sorgen für ausgezeichnete Poliereigenschaften [7]. Durch den reaktiven Polymerisationsbeschleuniger lässt sich das Komposit in einer Schicht von bis zu maximal vier Millimetern aushärten. Aufgrund der in Tetric EvoCeram Bulk Fill enthaltenen Füllermischung, die aus Glasfüllern, Ytterbiumfluorid, Mischoxid und Präpolymerfüllern besteht und auf den Brechungsindex der schrumpfreduzierten Monomermischung abgestimmt ist, besitzt das Material eine schmelzähnliche Transluzenz bei gleichzeitig hoher Röntgenopazität. Dadurch werden Restaurationen praktisch unsichtbar und sind von der natürlichen Zahnsubstanz kaum zu unterscheiden. Fallbericht Eine 50-jährige Frau wurde in unserer Praxis mit undichten Amalgamfüllungen und einer Fraktur der verbliebenen Zahnsubstanz vorstellig (Abb. 1); besonders der Bereich der mesialen Randleiste an Zahn 26 Abb. 1: Ausgangssituation: insuffiziente Amalgamfüllungen und Frakturen in der verbliebenen Zahnsubstanz. und die Zone der distalen Randleiste an Zahn 27 waren betroffen. Da die Kavitäten tiefer als vier Millimeter waren, wurden aus der Tetric- EvoCeram-Bulk-Fill-Palette die Farbe IVB zur Reproduktion der Dentinschicht und die Farbe IVW zur Reproduktion der Schmelzschicht ausgewählt. Als Haftvermittler diente das Einkomponenten-Adhäsiv ExciTE F für die Total-Etch-Technik. Modelliert und konturiert wurde mit dem Modellierinstrument OptraSculpt. Klinisches Vorgehen Anästhesiert wurde die Patientin mit 2,5 ml Prilocain HCl-Lösung mit 1 : Epinephrin. Ein latexfreier Kofferdam wurde gelegt. Anschließend wurden Abb. 2: Nach dem Legen eines Kofferdams wurden die Amalgamfüllungen entfernt. Michael R. Sesemann DDS, FAACD Abb. 3: Die Präparation nach Reinigung, Mikroätzung und Desinfektion. Abb. 4: Mit einer Parodontalsonde wurde die Präparationstiefe ermittelt. Diesem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde. 6

2 die undichten Amalgamfüllungen mit einem SabreCut-Hartmetallbohrer entfernt (Abb. 2) und die Präparationsränder mit Diamantbohrern finiert. Dann wurde die Kavität mit einem Air-Abrasion-System gereinigt und mit einer antibakteriellen zweiprozentigen Chlorhexidingluconat- Lösung desinfiziert (Abb. 3). Jetzt erfolgte das Vermessen der Präparation mit einer Parodontalsonde. Die Tiefe der Kavität betrug fünf mm (Abb. 4). Um stramme Approximalkontakte zu erzielen, wurde die auf den Zahn 26 gesetzte Teilmatrize mit einem G- Ring fixiert. Nun musste die Präparation mittels 37%iger Phosphorsäure mit antimikrobiellem Zusatz konditioniert werden. Danach wurde zur Rehydrierung, Desinfektion und Inhibierung von Matrixmetalloproteasen (MMP) mit einem 98%igen Chlorhexidindiacetathydrat erneut benetzt (Abb. 5). Ein Haftvermittler der fünften Generation (ExciTE F) wurde aufgetragen und das verbleibende Lösungsmittel mit einem Warmluftbläser für fünf Sekunden verdampft (Abb. 6). Daraufhin wurde eine zweite Schicht appliziert, fünf bis zehn Sekunden getrocknet und mit der Bluephase Style polymerisiert. Vor dem Einbringen des Komposits wurde das niedrigviskose Material Tetric EvoFlow aufgetragen, um damit die gereinigten und geätzten Vertiefungen aufzufüllen (Abb. 7). Aufgrund der Tiefe der Präparation und der empfohlenen maximalen Schichtdicke von vier mm wurden zwei Kompositschichten appliziert. Eine kleine Kompositkugel (Abb. 8) wurde mithilfe eines Stopfers im approximalen Kasten platziert. Mit diesem Inkrement wurde der zervikale Bereich ausgeformt, aber nicht ausgehärtet (Abb. 9). Dann wurde eine weitere Schicht Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVB auf das bereits platzierte Komposit gepresst und mit dem Modellierinstrument OptraSculpt adaptiert (Abb. 10). Das Bulk- Inkrement wurde für zehn Sekunden mit der Bluephase Style ausgehärtet. Anschließend wurde Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVW als Schmelzschicht in einer Dicke von ein bis zwei Millimetern appliziert und mit Optra- Sculpt ausmodelliert und konturiert. Das Inkrement wurde für zehn Sekunden lichtgehärtet (Abb. 11 und 12). Die Ausarbeitung erfolgte mit Hartmetall- sowie feinen Diamantbohrern und Brownie-Spitzen. Für die Endpolitur leisteten die grauen, grünen und pinken Astropol -Polierspitzen sowie das Astrobrush hervorragende Dienste (Abb. 13 und 14). Schlussfolgerung Durch die fortlaufende Entwicklung innovativer Materialien verändert sich die Zahnheilkunde ständig. Tetric EvoCeram Bulk Fill vereinfacht ein Verfahren, das Zahnärzte überall auf der Welt unzählige Male pro Tag anwenden. Dadurch sparen sowohl der Behandler als auch der Patient Zeit und Geld. Materialeigenschaften wie eine gute Modellierbarkeit erlauben die Applikation von bis zu vier mm dicken Schichten. Komplizierte Schichtun- Abb. 5: Eine Teilmatrize wurde angelegt und mit einem G-Ring fixiert. Anschließend erfolgte der Ätzvorgang. Abb. 6: Der Haftvermittler ExciTE F wurde aufgetragen und das verbleibende Lösungsmittel mit einem Warmluftbläser verdampft. Abb. 7: Nach der Lichthärtung der Adhäsivschicht wurden die Vertiefungen aufgefüllt. Abb. 8: Eine Kompositkugel wurde mit der Spitze eines Stopfers im approximalen Kasten platziert. Abb. 9: Der zervikale Bereich des approximalen Kastens wurde mit dem Komposit ausgeformt. Abb. 10: Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVB wurde auf das unausgehärtete zervikale Inkrement gepresst und die Kavität bis zu einer Höhe von vier Millimetern aufgefüllt. Diesem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde. 7

3 Abb. 11: Den Abschluss bildete eine ein bis zwei mm dicke Schicht aus Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVW. Abb. 12: Ansicht der obersten Schicht nach der Modellation. Abb. 13 u. 14: Nach der Polymerisation der obersten Schicht mit der Bluephase Style wurden die Restaurationen mit Hartmetallbohrern und Polierspitzen finiert und poliert. Abb. 15: Ansicht der fertigen Restauration vor Entfernen des Kofferdams. Abb. 16: Nahaufnahme der fertiggestellten direkten Seitenzahnfüllung nach 24-stündiger Rehydrierung. gen, wie sie bei techniksensiblen konventionellen Kompositen nötig sind, gehören somit der Vergangenheit an. Die hohe Festigkeit des Materials sorgt zudem für eine lange Lebensdauer. Mit den drei Universalfarben können ästhetische Restaurationen hergestellt werden, die sich nahtlos in das orale Umfeld einfügen (Abb. 15 und 16). Literaturliste unter Korrespondenzadresse: Michael R. Sesemann, DDS, FAACD Nicholas Street, Suite 200, Omaha, NE 68114, USA

4 Die Abrechnung von direkten Seitenzahnfüllungen mit dem Tetric EvoCeram Bulk Fill System Die Versorgung einer Kavität mit Tetric EvoCeram Bulk Fill beinhaltet als vorbereitende Maßnahme das Konditionieren und Auftragen eines Haftvermittlers. Somit zählt diese Füllungsmethode zu den dentinadhäsiven Rekonstruktionen. Nachfolgend werden die Berechnungsmöglichkeiten vorgestellt. Mit Inkrafttreten der neuen privaten Gebührenordnung am haben sich die Berechnungsmöglichkeiten der dentinadhäsiven Rekonstruktionen geändert. Während bisher in der alten Gebührenordnung keine Leistungsziffern hierfür enthalten waren und somit eine Analogberechnung möglich war, sieht die neue GOZ nun eigenständige Ziffern vor. Anders als bisher unterscheiden wir nun in einflächige, zweiflächige, dreiflächige und mehr als dreiflächige Füllungen. Die folgende Tabelle zeigt die neuen Gebührenziffern mit den entsprechenden Beträgen beim 2,3-fachen und 3,5-fachem Satz. Gebührenziffer Leistungsbeschreibung Faktor 2,3 Faktor 3, Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung 68,17 103,74 71,92 109,45 83,05 126,38 99,60 151,57 In der Vergangenheit hatte sich die analoge Berechnung nach den damaligen Ziffern für Inlayversorgungen etabliert. Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welcher Faktor bei den neuen Gebührenziffern gewählt werden müsste, um zumindest auf dem Niveau des Vorjahres berechnen zu können. Leistung Faktor GOZ alt Leistung Faktor GOZ neu SDA-Füllung 1-flg. (215a) SDA-Füllung 2-flg. (216a) SDA-Füllung 3-flg. (217a) SDA-Füllung 4-flg. (217a) 2,0 74,13 SDA-Füllung 1-flg. (2060) 2,3 106,07 SDA-Füllung 2-flg. (2080) 2,0 134,98 SDA-Füllung 3-flg. (2100) 2,3 155,22 SDA-Füllung 4-flg. (2120) 2,1 62,24 3,5 109,45 3,7 133,60 3,5 151,57 9

5 Bei der dreiflächigen Füllung muss, um ein ähnliches Honorar wie in der Vergangenheit zu erzielen, somit bereits eine Vereinbarung über eine abweichende Vergütungshöhe außerhalb der Gebührenordnung nach 2 (1+2) GOZ getroffen werden. Diese Möglichkeit ist übrigens auch im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung nach 28 SGB V für Füllungen beim GKV-Patienten gegeben. Die Zahnärztekammern empfehlen, vor Behandlungsbeginn neben der Mehrkostenvereinbarung ggf. auch die Vereinbarung für einen Steigerungssatz über 3,5-fach mit dem Patienten schriftlich zu treffen: Vereinbarung gem. 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zwischen Patient/Zahlungspflichtiger bzw. gesetzlicher Vertreter und Zahnarzt Zahn Leistung voraussichtliche Mehrkosten 16 GOZ 2100 (1-fach = 36,11 e) Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung abzüglich Kosten für vertragszahnärztliche Füllung (13c) 133,60 e 46,06 e Gesamtkosten 87,54 e Erklärung des Versicherten Ich bin von meinem behandelnden Zahnarzt über die nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und zugleich vollwertige Form der Versorgung mit Zahnfüllungen aufgeklärt worden. Ich wünsche eine darüber hinausgehende Versorgung und verpflichte mich, die vorstehend aufgeführten Mehrkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, selbst zu tragen. Ort, Datum Unterschrift Zahnarzt Ort, Datum Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger 10

6 Vergütungsvereinbarung gemäß 2 Abs. 1 und 2 GOZ zwischen (Zahnarzt/ Zahnärztin) und (Patient bzw. gesetzl. Vertreter) Der o.g. Patient/Zahlungspflichtige und der o.g. Zahnarzt/die o.g. Zahnärztin vereinbaren nach 2 Absatz 1 und 2 GOZ die Höhe der Vergütung für die nachfolgend aufgeführten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt: Zahn GOZ/GOÄ Leistungsbeschreibung Anzahl Faktor Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, dreiflächig 1 3,7 133,60 Gesamtkosten 133,60 Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist Ort, Datum Unterschrift Zahnarzt Ort, Datum Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Bemessung der Gebühren bzw. die Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung für die Berechnung eines Steigerungssatzes von 2,4- bis 3,5-fach verändert wurden. Entscheidend ist, dass (wie unten im Auszug des Gesetztestextes erkennbar ist), keine Bemessungskriterien als Begründung dienen dürfen, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt wurden. Dieses ist in 5 der GOZ geregelt: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leis tung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen. Die Bundeszahnärztekammer benennt in ihrer aktuellen Kommentierung der neuen GOZ (Stand ) einige Gründe, die einen zusätzlichen Aufwand bedeuten und somit eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bedingen können: Zusätzlicher Aufwand: Entfernen einer Füllung kombinierte Schmelz-Dentin-Konditionierung in mehreren Teilschritten Kombination unterschiedlich visköser Materialien Mehrfarbentechnik voluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik subgingivale Ausdehnung der Kavität Wurzelkaries Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach 2) Einsatz chemomechanischer Mittel 11

7 bei der Kariesentfernung (ggf. nach 2) besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion u. v. m. Die Bundeszahnärztekammer stellt auch klar, welche Leistungsschritte im Rahmen der Anfertigung einer dentinadhäsiven Füllung mit der Berechnung der Ziffern 2060 ff. abgegolten sind und welche Leistungen ggf. zusätzlich berechnet werden können: Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung der Ziffern 2060 ff. Die Nummer 2060 ( 2080, 2100, 2120) gilt für alle einflächigen ( zweiflächigen, dreiflächigen und mehr als dreiflächigen) Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Frontals auch an Seitenzähnen versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten. Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentin- Konditionierung. Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung. Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden. Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen: Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung. Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist unter der Nr GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen. Besondere Maßnahmen GOZ 2030 Anlegen von Spanngummi GOZ 2040 Anwendung Kariesdetektor GOZ 6 Abs. 1 Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ 6 Abs. 1 Maßnahmen zur Vitalerhaltung der vitalen Pulpa GOZ 2330 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden Pulpa GOZ 2340 Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130 Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030 Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 u. v. m. 12

8 Abrechnungsbeispiel 1 Abrechnung beim Privatpatienten (zwei zweiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllungen regio 26 sowie eine dreiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllung regio 27) Zahn Leistung/Gebührenziffer Anzahl Einfachsatz 26, 27 GOZ 0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest 26, 27 GOZ 0090 Infiltrationsanästhesie Zzgl. Materialkosten für Anästhetikum 26, 27 GOZ 2030 Störendes Zahnfleisch verdrängt 26,27 GOZ 2030 Übermäßige Papillenblutung gestillt 26, 27 GOZ 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 26, 27 GOZ 2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, ggf. temporärer Verschluss) 16 GOZ 2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung 17 GOZ 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung 1 2,81 2 3,37 Anmerkung: Wird die Leistung mehr als einmal je Zahn berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. 1 3,66 Anmerkung: Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechenbar. 1 3,66 Anmerkung: Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechenbar. 1 3,66 3 6,19 Anmerkung: Ggf. auch mehrfach je Zahn möglich, wenn es sich um getrennte Kavitäten handelt. 2 31,27 Anmerkung: Auch mehrfach je Zahn möglich, da es sich um getrennte Kavitäten handelt. 1 36,11 *Hinweis: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten eine vorherige abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen. 13

9 Abrechnungsbeispiel 2 Abrechnung beim GKV-Patienten (zwei zweiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllungen regio 26 sowie eine dreiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllung regio 27) Zahn Leistung/Gebührenziffer Anzahl 26, 27 BEMA Nr. 8 Sensibilitätsprüfung der Zähne 26, 27 BEMA Nr. 40 Infiltrationsanästhesie 1 1 Anmerkung: Im Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen nur einmal je Sitzung berechenbar. 26, 27 Störendes Zahnfleisch verdrängt BEMA Nr. 12 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 26,27 Übermäßige Papillenblutung gestillt Anmerkung: BEMA Nr. 12 auch bei unterschiedlichen Maßnahmen nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar! 26, 27 Anlegen von Spanngummi Anmerkung: In BEMA Nr. 12 ist auch das Anlegen von Spanngummi enthalten. 26, 27 BEMA Nr. 25 Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität 3 Anmerkung: Auch mehrfach je Zahn möglich, wenn es sich um getrennte Kavitäten handelt. 16 GOZ 2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung 17 GOZ 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung *Hinweis: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten eine vorherige abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen. 2 31,27 * abzgl. 2 x BEMA Nr. 13b 1 36,11 * abzgl. 1 x BEMA Nr. 13c Anmerkung: Auch mehrfach je Zahn möglich, da es sich um getrennte Kavitäten handelt. Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Ggf. können weitere Leistungen hinzukommen. Bitte beachten Sie ggf. KZV- Unterschiede. Eine Haftung und Gewähr wird ausgeschlossen. APZ Sabine Schröder, ZMV Engelbertstraße 3, Brilon 14

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