Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen

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1 1 Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Beschluss der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2001

2 2 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Solothurn, über das Bestattungswesen vom 13. Juni 1969 für die Friedhofanlagen erlässt folgendes Reglement: 1. Allgemeines Oberaufsicht Art. 1 Die Oberaufsicht über das gesamte Friedhof- und Bestattungswesen steht dem Gemeinderat zu. Art. 2 Organisation Die Gemeindeschreiberei ist zuständig für die Organisation des Bestattungswesens (siehe Art. 5) Die Werkkommission ist zuständig für den baulichen Unterhalt der Friedhofanlage (Hoch- und Tiefbauten sowie Parkplätze). Die Bauverwaltung erledigt den Vollzug der baulichen Massnahmen. Anzeigepflicht Anzeigepflichtige Personen Art. 3 Jeder Todesfall im Gemeindegebiet ist innert 48 Stunden dem Zivilstandsamt unter Vorweisung der ärztlichen Bescheinigung zu melden. Zur Anzeige des Todes sind verpflichtet der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann, der Reihe nach, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder wo die/der Verstorben/e gefunden wurde und schliesslich jede Person, die beim Tod zugegen war oder die/der Verstorben/e gefunden hat. Bescheinigung Art. 4 Die anzeigende Person erhält vom zuständigen Zivilstandsamt eine Bescheinigung über den Eintrag im Todesregister, die der Gemeindeschreiberei abzugeben ist.

3 3 Bestattung Art. 5 Verstorbene dürfen ohne ärztliche Bescheinigung nicht früher als 48 Stunden oder später als 96 Stunden nach dem Ableben bestattet werden. Fällt der dritte Tag nach dem Tode auf einen Samstag, so kann die Beerdigung am nächstfolgenden Werktag erfolgen. Aufbahrung Art. 6 Auf dem Gemeindegebiet Verstorbene sind innert 24 Stunden nach Eintritt des Todes in die Aufbahrungshalle zu überführen. Die Gemeindeschreiberei kann im Einvernehmen mit dem Arzt, der die Todesbescheinigung ausgestellt hat, Ausnahmen bewilligen. Ansteckende Krankheiten Art. 7 Bei Todesfällen infolge ansteckender Krankheiten sind die eidgenössischen und kantonalen Sanitätsvorschriften zu beachten. Auswärtige Verstorbene Art. 8 Auf begründetes Gesuch hin und gegen Gebühr können Verstorbene von auswärts in der Aufbahrungshalle aufgebahrt und in Zuchwil beerdigt werden. Für die Behandlung der Gesuche ist die Gemeindeschreiberei zuständig. 2. Bestattungen Bestattungen Art. 9 Die Beerdigungen finden werktags zwischen und Uhr, an Samstagen nur vormittags statt. Glockengeläute Art. 10 Zu den Beerdigungen und Kremationen läuten die Glocken der katholischen oder reformierten Kirche nach Vereinbarung mit dem Pfarramt. Vor der Beisetzung läutet die Friedhofglocke. Bestattungsort Art. 11 Der Gemeindefriedhof ist der ordentliche Bestattungsort der verstorbenen Einwohner und der Totgeburten. Auf dem Gemeindefriedhof werden auch die im Gemeindegebiet aufgefundenen unbekannten Verstorbenen beigesetzt.

4 4 3. Grabstätten Arten Art. 12 Es wird zwischen folgenden Arten von Gräbern unterschieden: a) Erdbestattung für Erwachsene und Kinder b) Familiengräber c) Urnengräber d) Urnenbodenplattengräber e) Urnennischen f) Gemeinschaftsgrab a) Erdbestattungen Für die Erdbestattung gelten folgende Masse: Länge Breite Für Erwachsene 180 cm 70 cm Für Kinder 100 cm 50 cm Die Gräber sind in genügender Grösse auszuheben; die Grabtiefe beträgt für Erwachsene 150 cm und für Kinder 120 cm. Anzahl Bestattungen Ablauf der Frist In jedem Grab darf nur ein/e Verstorbene/r bestattet werden. In besonderen Fällen kann die Gemeindeschreiberei Ausnahmen gestatten. Daneben können aber, soweit es der Raum zulässt, Urnen in beliebiger Anzahl beigesetzt werden. Nach Ablauf von 15 Jahren seit Anlegen des Grabes ist jedoch das Beisetzen von Urnen nicht mehr zulässig. Art. 13 b) Familiengräber Für die Familiengräber gelten folgende Masse: Länge Breite 250 cm 200 cm Vertrag Art. 14 An den vorgesehenen Stellen können gegen Bezahlung der tarifmässigen Gebühren Familiengräber zur Verfügung gestellt werden. Gesuche für Familiengräber sind an die Gemeindeschreiberei zu richten. Kann dem Gesuch entsprochen werden, so schliesst die Einwohnergemeinde mit dem/der Gesuchsteller/ in einen schriftlichen Vertrag ab. Das Vertragsverhältnis dauert 50 Jahre.

5 5 Mehrfachbenützung Art. 15 Die wiederholte Benützung des gleichen Grabplatzes ist gestattet, wenn seit der letzten Bestattung mindestens 20 Jahre verstrichen sind. Soweit es der Raum gestattet, können mehrere Urnen beigesetzt werden. Es dürfen in den 20 letzten Jahren vor dem Ablauf keine Erdbestattungen mehr erfolgen und in den 5 letzten Jahren keine Urnen mehr beigesetzt werden. Rücktritt vom Vertrag Art. 16 Tritt ein Vertragspartner der Einwohnergemeinde vor Benützung des Familiengrabes aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurück, so wird die bezahlte Gebühr zurück erstattet. Wenn ein benütztes Grab trotz schriftlicher Aufforderung nicht gepflegt wird, so kann das Vertragsverhältnis durch die Werkkommission aufgelöst werden. Über ein solches Grab wird nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit verfügt, ohne dass die Gebühr zurückerstattet wird. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses müssen Grabmäler und Bepflanzung auf Kosten des Vertragspartners der Einwohnergemeinde entfernt werden. Einfassung Art. 17 Familiengräber sind durch Bepflanzung einzufassen. Einfassungen anderer Art sind untersagt (siehe Art. 27 Abs. 5). Vorzeitige Aufhebung Art. 18 Beschliesst der Gemeinderat, den Friedhof vor Ablauf der Vertragsdauer aufzuheben oder wesentlich zu verändern, so hat die Einwohnergemeinde für die restliche Zeit eine andere, gleichwertige Grabstätte zur Verfügung zu stellen und das Grab auf Kosten der Gemeinde zu verlegen. Andere Ansprüche besitzt der Vertragspartner der Einwohnergemeinde gegenüber nicht. Art. 19 c) Urnengräber Für die Urnengräber gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe 100 cm 70 cm 80 cm

6 6 Anzahl Bestattungen In einem Urnengrab dürfen, soweit es der Raum erlaubt, mehrere Urnen beigesetzt werden. 15 Jahre nach Belegen des Grabes ist das Beisetzen von weiteren Urnen nicht mehr zulässig. Art. 20 d) Urnenbodenplatten- Für die Urnenbodenplattengräber gelten folgende Masse: gräber Länge Breite Tiefe 50 cm 40 cm 80 cm Es kann nach freier Wahl ein Urnenbodenplattengrab anstelle eines Urnengrabes gewählt werden. Art. 21 e) Urnennischen und Urnennischen und Urnenbodenplattengräber sind in Reihen angelegt und Urnenbodenplatten- müssen gemietet werden. Mietgesuche sind an die Gemeindeschreiberei zu gräber richten. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen. Er kann auf Gesuch hin um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Art. 22 f) Gemeinschaftsgrab Das Gemeinschaftsgrab dient zur Bestattung innerhalb der vorgesehenen Fläche von: a) Verstorbenen, auf deren Wunsch b) unbekannten Verstorbenen c) Totgeburten. Grabschmuck ist nur auf dem dafür vorgesehenen gemeinsamen Platz erlaubt. Grabmäler sind nicht gestattet. 4. Gemeinsame Bestimmungen Reihenfolge Art. 23 Die Gräber jeder Abteilung sollen der Reihe nach in einer geraden Linie angelegt und eine neue Reihe erst begonnen werden, wenn die vorhergehende angefüllt ist. Art. 24

7 7 Grabesruhe Unterhalt Die Grabesruhe beträgt für Erd- und Urnenbestattete mindestens 20 Jahre. Art. 25 Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Gräber ihrer Verstorbenen auf eigene Kosten zu pflegen. Die Aussparung für die individuelle Bepflanzung sowie Blumenschmuck beträgt für Erwachsenengräber 90/50 cm, für Urnengräber höchstens 60/40 cm. Bei schief stehenden oder abgesenkten Grabsteinen fordert die Bauverwaltung die Angehörigen schriftlich auf, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. Wird einer solchen Aufforderung keine Folge geleistet, so ist das Grab im Auftrag der Werkkommission auf Kosten der Angehörigen in Ordnung zu bringen. Grabmäler Art. 26 Jedes Grabmal sollte mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen gekennzeichnet sein. Bei Erdbestattungen, Familien- und Urnengräbern ist ein Grabstein zu setzen. Grabsteine können sofort gestellt werden. Vor deren Erstellen ist der Bauverwaltung eine Skizze mit den Abmessungen sowie den Angaben über Material, Bearbeitung, Verzierung und Inschrift einzureichen. Der Friedhofgärtner ist mindestens 24 Stunden vor dem Setzen des Grabsteines zu benachrichtigen. Der Grabstein darf nur im Beisein des Friedhofgärtners seiner Weisung entsprechend gesetzt werden. Die zulässigen Masse der Grabsteine betragen: a) Für Erwachsenengräber maximale Höhe 100 cm maximale Breite 70 cm minimale Dicke 12 cm Die Höhe darf bei Schmalsteinen oder Kreuzen mit maximaler Breite von 40 cm, bis zu 20 % überschritten werden. b) für Familiengräber maximale Höhe 180 cm maximale Breite 140 cm minimale Dicke 20 cm maximaler Inhalt 0,3 m 3

8 8 c) für Urnengräber maximale Höhe 70 cm maximale Breite 40 cm minimale Dicke 10 cm Die Höhe darf bei maximaler Breite von 25 cm bis zu 20 % überschritten werden. Material für Grabmäler Art. 27 Die Grabmäler müssen sich harmonisch ins Ganze einfügen. Familiengräber müssen entsprechend fundamentiert werden. Die Hinteransicht ist auf eine Linie auszurichten. Nicht zugelassen sind Grabmäler aus Metall oder Nachahmungen natürlicher Materialien. Bei der Auswahl der Steine sind einheimische Gesteinsarten wie Jura-Kalkstein, Muschelkalke und Granite vorzuziehen. Anpflanzungen sind nur auf dem vorgesehenen Platz vor dem Grabmal in der maximalen Höhe von 80 cm gestattet. Einfassung Holzkreuze Auf Kosten der Gemeinde werden die Gräber, ausgenommen Familiengräber, mit geeigneter Bodenbepflanzung eingefasst sowie der Unterhalt der Einfassungen besorgt. Defekte Holzkreuze müssen entfernt oder ersetzt werden. Verfügungsrecht Art. 28 Während des Bestehens des Grabes steht das Verfügungsrecht über Grabsteine und Einfassungen der Bauverwaltung zu. Insbesondere dürfen Grabsteine und Einfassungen nur mit Zustimmung der Bauverwaltung entfernt werden. Aufhebung von Grabstätten Art. 29 Das Aufheben von Grabstätten nach Ablauf der gesetzlichen Grabruhe wird im Anzeiger bekannt gegeben. Es wird eine Frist zum Entfernen von Grabsteinen, Einfassungen, usw. gesetzt. Nicht in der Gemeinde wohnende Angehörige der Verstorbenen werden hierüber, soweit möglich, schriftlich orientiert. Über Grabsteine oder Grabschmuck, welche die Angehörigen nicht beanspruchen, verfügt die Bauverwaltung.

9 9 Besuchszeiten Art. 30 Der Friedhof ist für die Besucher gemäss Informationstafel geöffnet. Strafbare Handlungen Art. 31 Einer Übertretung des Friedhofreglementes macht sich schuldig: a) wer Friedhofanlagen, Gedenksteine, Pflanzungen, Bäume, Sträucher, usw. beschädigt oder verunreinigt b) wer sich Blumen oder andere Gegenstände rechtswidrig aneignet c) wer das Portal oder die Einfriedung übersteigt oder in ungehöriger Weise in den Friedhof eindringt d) wer die Friedhofruhe stört e) wer Abfälle und unbrauchbar gewordene Gegenstände ausserhalb der hiefür bestimmten Abfallkörbe liegen lässt f) wer Hunde ins Friedhofinnere führt. Schadenersatz und Bussen Diese Übertretungen werden durch den Friedensrichter im Sinne des Gesetzes über die Gerichtsorganisation beurteilt. Für andere Straftatbestände findet die kantonale oder eidgenössische Strafgesetzgebung Anwendung. Allfällige Schadenersatzansprüche werden vorbehalten. Die Bussengelder werden für den Unterhalt des Friedhofes verwendet. Kostenanteil der Gemeinde Bei Erdbestattungen Art. 32 Die Leistungen der Einwohnergemeinde Zuchwil für die bei ihrem Tod in Zuchwil wohnhaft gewesenen Personen sind: a) Aufbahrungshalle b) Begräbnisläuten c) Zurverfügungstellen des Grabplatzes d) Öffnen und Schliessen des Grabes e) Setzen und Unterhalt der Grabeinfassung gemäss Art. 27

10 10 Bei Kremation und Urnenbestattung a) Aufbahrungshalle b) Begräbnisläuten c) Zurverfügungstellen des Urnengrabes d) Beisetzen der Aschenurne auf dem Friedhof e) Setzen und Unterhalt der Grabeinfassung gemäss Art. 27 Kirchliche Feier Art. 33 Die Anordnung einer kirchlichen Feier bleibt den Angehörigen der Verstorbenen überlassen. Aufsichtsbehörde Art. 34 Alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle werden von der Werkkommission und der Bauverwaltung erledigt. 5. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 35 Dieses Reglement tritt nach erfolgtem Beschluss der Gemeindeversammlung in Kraft. EINWOHNERGEMEINDE ZUCHWIL Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Gilbert Ambühl Esther Iseli Von der Gemeindeversammlung beschlossen am

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