ENTWURF: der Medizinischen Universität Wien als Arbeitgeber, im Einvernehmen mit den Vertreterinnen der im Klinischen Bereicl\ der Medizinischen
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- Birgit Kohl
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1 ENTWURF: ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG bezüglich der als Ärztinnen oder Zahnärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien verwendeten Arbeitnehmerinnen abgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Wien als Arbeitgeber, vertreten durch Rektor O.Univ. Prof. Dr. Wolfgang Schlitz sowie dem Betriebsrat tur das wissenschaftliche Personal der Medizinischen Un iversität Wien ( 135 Abs. 3 UG) im Einvernehmen mit den Vertreterinnen der im Klinischen Bereicl\ der Medizinischen Universität Wien tätigen Ärztinnen und Zahnärztinnen ( 34 UG, 3 Abs. 3 KA-AZG) Spitalgasse 23 Ebene 0 1 A-1090 Wien Tetofoo J t &0160-tOOOt Fox.&J t bvc ro--rt ktona me-dun iwien.ac.at CJ.\IJH,.ur.mw 21086"38
2 - Pn1ambel I. Das KA-AZG und das ARG gelten für alle Ärztinnen und Zahnärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien unabhängig von der Rechtsgrundlage ihres Beschäftigungsverhältnisses (Beamte, Vertragsbedienstete, Angestellte). 2. Gesetzliche Grundlagen dieser Betriebsvereinbarung sind: das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BOB!. 1974/22 i.d.j.g.f.), das Krankemmstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG, BGBL 11997/8 i.d.j.g.f.), das Arbeitsruhegesetz (ARG, BGBI. 1983/ 144 i.d.j.g.f.), das Angestelltengesetz 1921 (AngG, BOB!. 1921/292 i.d.j.g.f.), der Kollektivvertrag ftlr die Arbeitnehmerinnen der Universitäten ( 108 Abs. 3 UG), das Bcamtendienstrechtsgesetz 1979 (BOG, BGB!. 1979/333 i.d.j.g.f.), das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VGB, BGBI. 1948/86 i.d.j.g.f.), \Uld das Universitätsgesetz 2002 (UG, BOB!. I 2002/ 120 i.d.j.g.f.). Geltungsbereich 1. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten räumlich für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien, 2. Die Bestimmungen dieser Betriebsvercinbanmg gelten persönlich I. fiir alle Arbeitnehmerinnen nach AngG und Kollektivvertrag ftlr Arbeitnehmerionen der Universitäten, 2. für alle gemäß 125 UG dienstzugewiesenen Beamten nach BDG, 3. fiir alle gemäß 126 UG übernommenen Vertragsbediensteten nach VBG, die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien stehen und die dem Anwendungsbereich des KA-AZG.unterliegen. Geltungsdauer 3. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit l. Juli 2013 in Kraft und ist mit 30. Juni 2016 befristet 217
3 Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten 4. Arbeitszeit ist die Zeit von Dienstanfang bis Dicnstcndc. Die Arbeitszeit umfasst neben den Zeiten der Patiemlnnenversorgung irn Sinne des 291\bs. 4 Z 1 UG auch die Zeiten der Lehre, Forschung und universitätsbezogenen Verwaltung. 5. (1) Der Anspruch aufruhe-leiten und Ruhepausen richtet sich nach den 6 bis 7a KA-AZG und nach dem ARG. (2) Ruhepausen zählen entgelt und besoldungsrechtlich zur Arbeitszeit. (3) Ruhezeiten werden entgelt- wtd besoldungsrechtlich nicht abgegolten. (4) Pro Woche ist eine durchgehende Ruhezeit von 36 Stunden zu gewährleisten ( 3, 4 ARG). Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Smnden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden ( 7a Abs. 3 Z 1 ARG). Tägliche Arbeitszeit 6. Die tägliche Normalarbeitszeit (d.h. an Arbeitstagen, ohne verlängerte Dienste und Rutbereit schaften) ist unter Berücksichtigung des 14 Abs. 1 bis 3 im Dienstphm mit vier bis 13 Stunden fest zulegen. Sie ist so einzuteilen, dass die wöchentl iche Nonnalarbeitszeit ( 7 Abs. 2) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen im Durchschnitt 40 Stunden je Kalenderwoche beträgt. Die Betrauung mit Tätigkeiten in der Patientinnenversorgung ( ausgeno1nrnen verlängerte Dienste und Rulbereitschaften) darf nur fur Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 22 Uhr ertolgcn. An Arbeitstagen (Montag bis Freitag), an denen ein/e Klinikarzt/-ärztin zu einem verlängerten Dienst eingeteilt ist, beträgt die tägliche Normalarbeitszeit j edenfalls 13 Stuodeo. Wöchentliche Arbeitszeit 7. (I) Als Wochenarbeits7.eit wird gemäß 4 Abs. 6 KA-AZG (d.h. inklusive verlängerter Dienste) abweichend von 2 Z 3 KA-AZG die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Sonntag, 9.00 Uhr, bis einschließlich nächsten Soo.otag, 9:00 Uhr festgelegt. (2) Die wöchentliche Nonnalarbeitszeit darfinnerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen im Durchschnitt 40 Stunden nicht unterschreiten. (3) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen ( 8 KA-AZG), 3f7
4 I. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnin maximal 56 Stunden und 2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes maximal 60 Stunden. (4) Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in Folge der Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten ( 5) in einzelnen Wochen weniger als 40 Stunden, ist die wöchentl iche Arbeitszeit durch Arbeitsleistungen im Sinne des 4 an der Medizinischen Universität Wien nach Maßgabe der 6 und 7 Abs. 2 und 3 auszugleichen. Diese Zeiten sind von dem/der betreffenden Klinikar.tll-t!r.:tin zu dokumentieren. Allfällige in einem Kalenderjahr auftretende DitTerenzsrundcn auf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit können auch in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. {S) Die Umsetzung des Abs. 4 erfordcn eine entsprechende Arbeitszeitdokumcntation, die vom/ von der Leiter/in der Organisationseinheit zu fllhrcn ist (vgl. II KA-AZG). Verlängerte Dienste 8. (I) FUr den Klinischen Bereich der Mcdi.tinischen Universität Wien wird die Möglichkeit der Einrichtung verlängerter Dienste (,.Joumaldienste") vereinbart, da dies aus organisatorischen Grllnden unb<.'<lingt notwendig ist. (2) Bei einem verlängerten Dienst darf die durchgehende Arbeitszeit 28 Stunden nicht überschreiten. (3) Der Dienstbeginn ftlr Journaldienste an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) liegt zwischen 20 und 22 Uhr. Die Dauer filr einen Journaldienst an einem Arbeitstag darf II Srunden nicht überschreiten. (4) Der Dienstbeginn filr verlängene Dienste an einem SanJStag, Sonntag oder Feiertag liegt grundsätzlich zwischen 7.00 und 9.00 Uhr, soweit nicht mit dem Betriebsrat anderes vereinbart wird. (5) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen{ 10) durfcn unbeschadet von 7 im Durchschnitt höchstens sechs verlängerte Dienste pro Monat geleistet werden. 9. Die vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfassten Äntlnnen und Zahnärztinnen diirfen mit ihrer Zustimmung auch zu verlängeneo Diensten gemäß 8 Abs. 2 herangezogen werden, die nicht mit einem Tagdienst beginnen. 10. (I) Der Durchrechnungszeitraum lllr die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit( 4 Abs. 4 KA-AZG) sowie der Durchrechnungszeitraum filr die Höchstzahl leistbarer verlängerter Dienste{ 8 Abs. 6; 4 Abs. 5 KA-AZG) werden gemäß 3 Abs. 4 KA-AZG mit 26 Wochen festgelegt. Die Durchrechnungszeiträume beginnen ftlr sämtliche vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfassten Ärztinnen und Zahnll17.tlnncnjeweils mit I. Jänner und I. Juli.
5 (2) Abwesenheitszeiten (Krankenstande, Urlaube, sonstige Dienstfreistellungen) der vom Geltungsbereich dieser ßetriebsvereinbanmg erfassten Ärzte und Zahnärzte sind neutrale Zeiten. Die Durchrechnungszeiträume sind gcgcben~nfalls um diese Zeiten zu reduzieren. Außergewöhnliche Fälle 11. (I) In außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Einzelfällen finden die HöchstarbeitszeitgrellZen der 6 bis 8 keine Anwendung, wenn I. die Betreuung von Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder 2. eine sofonige Betreuung von Patientlnnen unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann( 8 Abs. I KA-AZG). (2) Die llöchstarbeitszeitgrenzen der 6 bis 8 finden - unbeschadet des Abs. I - vortlbcrgehend keine Anwendung, wenn und soweit I. die Wahrung von Interessen der Patientinnen dies notwendig macht, 2. die Aufrecbtcrhalnmg des Krankenanstaltenbetriebes dies erfordert, 3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der ÄrLilnnen und ZahnärZtlnnen eingehalten werden und 4. durch die erforderlichen Maßnahmen sicher gestellt wird, dass keinem Ant Nachteile daraus entstehen, dass er generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, und im Einzelfall mit dem Betriebsrat und den Vcnrcterlnnen der Ärztinnen und ZahnärZtinnen gemäß 34 UG das Einvernehmen hergestellt wird ( 8 Abs. 3 KA-AZG). (3) Die Universität hat eine vortlbergehende Arbeitszeitverlängerung gemäß Abs. 2 ehestens, längstens aber binnen 4 Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektoral scluifilich anzuleigen. Diese Anzeige muss ~ine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Ärzte und Zahnärzte und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten( 8 Abs. 4 KA-AZG). (4) Krankenstände, Urlaube sowie sonstige Dienstfreistellungen einzelner Ärztinnen und Zahnärztinnen gelten nicht als außergewöhnlich. Entgeltregelungen fll r Journaldienste und Überstunden 12. Die Entlohnung der Journaldienste erfolgt I. ftlr Ärztinnen und Zahnärztinnen gernaß 2 Z I nach den diesbezüglichen Regelungen des Koi Jcktivvenrags fiir die Arbeitnehmerinnen der Universitäten und 2. fiir Ärztinnen und Zahnärztinnen gemäß 2 Z 2 bis 3 nach der jeweils geltenden Verordnung des Bundesministers!Ur Wissenschaft und Forschung Uber die Festsetzung der Journaldienstzulage ftlr die Ärztinnen an den Universitätskliniken der Medizinischen Universitäten. sn
6 13. Die Abgeltung alltl!lliger ausdrucklieh angeordneter und nachweislich erbrachter Überstunden im Rahmen der Patientinnenversorgung ( 29 Abs. 4 Z 1 UG) außerhalb des Anwendungsbereiches von 6, 8 und 12 erfolgt entsprechend den einschlägigen entgelt- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen( 49 BOG, 16, 17 GehG; 68,55 Kollektivvertrag). Dienstplangestaltung und Diensteinteilung 14. ( I) FUr jede Organisationseinheit des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität Wien ist unter Anwendung eines elektronischen Dienstplanmanagers (EDM) ein Dienstplan und auf Grundlage des Dienstplans monatlieb eine Diensteinteilung zu erstellen. (2) Diegenaue Lage der Normalarbeitszeit und ihre Verteilung auf die ein7.clncn Tage der Woche ist nach Maßgabe klinischer Notwendigkeit tur jede Organisationseinheit des Klinischen Bereichs gesondert zu vereinbaren. (3) Die Erstellung des Dienstplans und der Diensteinteilung obliegt dem/der Leiter/in der Organisationseinheit und ist spl.ite,~tens einen Monat im Voraus vorzunehmen. (4) Die Diensteinteilungen sind in der betreffenden Organisationseinheit aufzulegen oder an sichtbarer, ftlr alle Är.ztlnnen/Zahnärztinnen zugänglicher Stelle anzuschlagen. 15. (I) Bei Erstellung der Dienstpläne und Diensteinteilungen ist auf etwaige Kinderbetreuungspflichten der Ärztinnen/Zahnärztinnen ROcksicht zu nehmen. (2) Bestehen im Rahmen der Krankenanstalt Kinderbetreuungseinrichtungen des Krankenanstaltenträgers oder werden solche errichtet, wird sich die Medizinische Universität Wien um die verstärkte Berücksichtigung der vom Geltungsbereich dieser Betriebsverein barung erfassten Ärztinnen w>d Zahnärztinnen bei Vergabe der Kinderbetreuungsplnt.ze bemühen. Schlussbestimmungen 16. Bestimmungen in Gesetzen, Kollektivvertrag oder Betriebsvercinbarungen, die für die Ärzt Innen und Zahnärztinnen im Vergleich 7.U dieser Betriebsvereinbarung gunstiger sind, werden durch diese Betriebsvereinbarung nicht berührt. 17. Diese Betriebsvereinbarung ist im Bereich jeder Organisationseinheit des Klinischen Bereichsder Medizinischen Uni versität Wien aufzulegen und an sichtbarer, ftlr alle Ärztinnen und Zahnärztinnen zugänglicher Stelle anzuschlagen. 18. Die Medizinische Universität Wien hat nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung eine Ausfertigung an die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Zahnilr?.tekammer und an die
7 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu übermitteln. Diese sind auch Ober allfllllige Änderungen in Kenntnis 7.U setzen. Wien,am..... Fllr die Medizinische Universität Wien und filr das Amt der Medizinischen Universität Wien Rektor O.Univ. Prof. Dr. W. Schütz Für den Betriebsrat ftlr das wissenschallliehe Universitätspersona I: Dr. Thomas Perkmann Die Äntevcrtreterlnnen gemäß 34 UG:... m
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