Zusammenfassung der Ergebnisse der Verhandlungen zum neuen KA- AZG Gesetz an der MedUni Wien

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1 Zusammenfassung der Ergebnisse der Verhandlungen zum neuen KA- AZG Gesetz an der MedUni Wien Verhandelt haben: Rektorat (Wolfgang Schütz, Markus Grimm) Stadt Wien (Richard Gauss, Roland König) Betriebsrat (Martin Andreas, Peter Birner, Ingwald Strasser) Wiener Ärztekammer (Thomas Szekeres, Thomas Holzgruber) GÖD (Wilhelm Gloss) KA- AZG Vertreter (Michael Holzer) 1) Neue Dienstzeitmodelle: Maximale Dienstdauer für Journaldienste unter der Woche: 25h Betriebsvereinbarung soll bis 2020 gültig sein. In die Rahmenbedingungen soll die komplette Umsetzung des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs aufgenommen werden inkl. der Betonung der zusätzlichen Übernahme von administrativen Tätigkeiten durch das Verwaltungspersonal Voraussetzung für die Implementierung neuer Dienstmodelle: Gemeinsame Entwicklung der jeweiligen Dienstplanmodelle mit Berücksichtigung des Personalbedarfs und der organisatorischen Bedürfnisse der OE. Es soll ein/e VertreterIn des Mittelbaus der Klinik bei den Zielvereinbarungs- Verhandlungen teilnehmen. Es sollen alle Dienstplanmodelle gleichberechtigt sein und bedarfsabhängig je Klinik gestaltet werden. Das Journaldienstmodell bleibt neben den anderen Dienstformen bestehen. Es kann im Journaldienstmodell auch verschobene Dienstzeiten nach Genehmigung durch den BR geben (keine Nachtschichten). Die Dienstmodelle werden je Klinik in einem Board aus 6 Mitgliedern (je einem/einer VertreterIn von Rektorat, Klinik- /Abteilungsleitung, Ärztlicher Direktion, Mittelbau der betreffenden Klinik (ein/e von den ÄrztInnen der Klinik gewählte/r Vertreter/in), Betriebsrat, KA- AZG- ÄrztevertreterInnen) einvernehmlich entwickelt und implementiert. Ein Jahr nach Umsetzung des neuen Dienstmodells erfolgt an der betreffenden Klinik eine Evaluierung durch das Board. Dem Board kommt eine begleitende Funktion zu. Die internen Verfahrensregeln werden vom Board in einer Geschäftsordnung festgelegt. Für die Einführung des Mischmodells an einer Klinik ist die Zustimmung von >50% der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich. 1

2 Wenn durch spezielle Umstände andere als in der Betriebsvereinbarung festgehaltenen Dienstmodelle erforderlich sind, so können diese nach Zustimmung des Boards (s.o.), des Rektorats, des Betriebsrats und der KA- AZG VertreterInnen eingeführt werden. Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchrechnungszeitraum als gesetzliche Grundlage ab Mitte Mischmodell: Normaldienste Grundsätzlich 8 Stunden, Verlängerung bis max. 13 Stunden möglich. Prinzipiell Kernarbeitszeit 8-16 (oder 7-15) Uhr. Mindestens 32 Stunden pro Woche in der Kernarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum. Beginn zwischen 7 und 8 Uhr (je nach Klinik) Spätdienste Grundsätzlich 8 Stunden, Verlängerung bis max. 13 Stunden möglich. Beginn zwischen 11 und 12 Uhr (je nach Klinik). Dauer des Spätdienstes bis max Wechseldienste Wechseldienst Tag: 13 Stunden, davon eine "überlappende" Übergabestunde. Beginn zwischen 7 und 8 Uhr (je nach Klinik) Wechseldienst Nacht: 13 Stunden, davon eine "überlappende" Übergabestunde. Beginn zwischen 19 und 20 Uhr (je nach Klinik) Max. 2 Nacht- Wechseldienste pro Woche. Limitierung der Arbeitszeit nach auf 6/Monat Journaldienste im Mischmodell 25 Stunden, wobei die Arbeitsbelastung im JD im Durchschnitt 40% der JD Zeit nicht überschreiten darf. Beginn zwischen 7 und 8 Uhr (je nach Klinik). Max. 2 Wochenend- Journaldienste pro Monat, wobei 2 WE (Fr- So) arbeitsfrei. Rufbereitschaften Werktag: Beginn zwischen 15 und 16 Uhr, 16 Stunden Werktag: Beginn zwischen 19 und 20 Uhr, 12 Stunden, wenn vorher die Funktion durch einen Tages- Wechseldienst abgedeckt ist. Rufbereitschaften Samstag/Sonntag/Feiertag: 25 Stunden Rufbereitschaften Samstag/Sonntag/Feiertag: Beginn zwischen 7 und 8 Uhr (je nach Klinik) Rufbereitschaftsentschädigung für Beamte und Angestellte in gleicher Höhe. Abgeltung in der Höhe von 60 % einer entsprechenden JD- Stunde. Telefonkontakt ist in der Abgeltung inkludiert. Überstunde gemäß KollV bzw. GehG bei tatsächlichem Dienst. 2

3 Voraussetzung: adäquate Erreichbarkeit und Aufnahme der Arbeitsleistung in einem vertretbaren Zeitraum (RB jedoch nicht für akute Fälle möglich). Berücksichtigung der Ruhezeiten bei Inanspruchnahme in Rufbereitschaft. Der/Die MA darf am Tag nach einer Rufbereitschaft im Sinne der Planungssicherheit nicht für Klinik und Lehre eingeteilt werden, sondern steht der Wissenschaft zur Verfügung ( Wissenschaftstag ). Der Wissenschaftstag nach einer Rufbereitschaft beginnt nach Ende der täglichen Ruhezeit, die entsprechende Normalarbeitszeit gilt damit als erbracht. Die Rufbereitschaften und deren Umsetzung werden vom jeweiligen Board (s.o.) jeweils nach einem Jahr der Etablierung evaluiert. Teilbeschäftigte Tägliche Normalarbeitszeit (Regeldienst) ist so einzuteilen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt dem arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich festgelegten Beschäftigungsausmaß je Kalenderwoche entspricht 80% der Arbeitszeit muss auf die Kernarbeitszeit entfallen. Dauer des Wechseldienstes 13 Stunden Die Normalarbeitszeit ist im Einvernehmen mit dem/der Klinikleiter/ln in den Folgewochen so zu verkürzen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit dem arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich festgelegten Beschäftigungsausmaß entspricht. 80% der Arbeitszeit muss auf die Kernarbeitszeit entfallen. Allgemeine Regelungen: Arbeitsantritt für jede/n Klinikarzt/- ärztin höchstens 1x pro Tag Max 10 Schichtdienste, Journaldienste und Rufbereitschaften pro Monat (max. 2,3 Nacht- Wechseldienste und 1,5 Samstags- und Sonntagsdienste im Durchschnitt) max. eine Dienstform pro Tag pro Klinikarzt/- ärztin (etwa nicht: Rufbereitschaft nach Tages- Wechseldienst, Nacht- Wechseldienst nach Tages- Wechseldienst etc.) max. 2,3 Nacht- Wechseldienste und 1,5 Samstags- und Sonntagsdienste im Durchschnitt. Max. 6 Nacht- oder JD oder Spätdienste nach pro Monat 2) Weitere Rahmenbedingungen Elektive Tätigkeiten sollen nicht nach Uhr beginnen. Umsetzung der berufsgruppenübergreifenden Aufgabenverteilung einschließlich der Umsetzung des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches Begleitung der organisatorischen und strukturellen Anpassungen der Dienstplanstruktur und Dienstzeitmodelte entsprechend dem vorliegenden Modell 3

4 unter Berücksichtigung der Aufgaben aus der neuen Ärztinnen- Ausbildung (Arbeitsgruppe "Dienstplanstruktur") Erarbeitung einer Lösung für Forschungs- und Lehrfreiräume innerhalb der Dienstzeit unter Berücksichtigung von 29 Abs. 5 UG. Möglichst rasche Umsetzung des 29 (5) durch die AG (Arbeitsgruppe "Freiräume für Forschungs- und Lehrtätigkeit") Weiterentwicklung des Modells des Arbeitszeitsaldos (einschließlich Einarbeitungs- bzw. Minusstunden) unter Berücksichtigung der Forschungs- und Lehrtätigkeit und der in der Übergangsphase angefallenen Minusstunden {Arbeitsgruppe "Arbeitszeitsaldo im EDM"). Ältere MA, MA mit Betreuungspflichten: analog zur bestehenden BV Die FZA Lösung soll bestehen bleiben. 3) Implementierungszeitpunkt der 48h Woche: 48- Stunden- Modell ausschließlich für Patienten- bezogene Tätigkeit und erst ab , um (1) eine ausreichende Übergangsphase zu gewährleisten, und (2) ein Opt out dahingehend zu ermöglichen, dass die die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden übersteigenden Zeiten ausschließlich für akademische Tätigkeiten inklusive Lehre und Forschung und universitäre Verwaltungsaufgaben gewidmet sind. Eine Ausnahme besteht für StationsärztInnen, die bis 2021 bei Opt out bis zur maximalen durchschnittlichen Arbeitszeit ausschließlich in der PatientInnenversorgung tätig sein dürfen. Bezahlung der Wechseldienste Nachtzuschlag zwischen 22 und 6 Uhr: +80% zu einer Normalarbeitsstunde (1.8- fache Bezahlung der Stunde) 4) mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich Die Umsetzung des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs und Entlastung von administrativen Tätigkeiten ist als Grundvoraussetzung von der Stadt Wien zu gewährleisten. Zusage der Stadt Wien (Bürgermeister und Stadträtin): Der KAV / die Gemeinde Wien stellen dem AKH Wien die notwendigen Ressourcen zur Verfügung, dass die komplette Umsetzung des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs ehestens ermöglicht wird. Der Rektor sieht keinen Grund, an dieser Zusicherung des Bürgermeisters zu zweifeln. 4

5 5) Entgelt Die Gehälter werden vorerst durch Zulagen angehoben. Die Zulagen unterliegen der jährlichen Valorisierung. Sollte eine Anpassung des Kollektivvertrags speziell für die Spitalsärzte erfolgen (nicht die jährliche Valorisierung), dann reduzieren sich die Zulagen um den jeweiligen Betrag. Wochenendbezahlung: gleiche Bezahlung des Samstags- und Sonntags- /Feiertags- Journaldienstes (Mittelwert aus beiden ausgehend von einem 49- Stunden- Dienst) - ein diesbezüglicher Vorschlag für eine Änderung des KollV wird vom Dachverband eingebracht und eine Änderung der JD- Zulagen- VO des Bundes angeregt. Die wesentliche Begründung für die Gehaltserhöhung ist die Einkommenseinbuße durch Umstellung auf das 48- Stunden- Modell im Sinne der KA- AZG- Novelle. Erhöhung des Grundgehalts +20% für alle klinisch tätigen ÄrztInnen ab bei gleichzeitigem Entfall der Ergänzungszulage für JD (die beamteten ÄrztInnen liegen damit über dem Gehalt der FÄ mit QuV, die JungmedizinerInnen im österreichischen Spitzenfeld und über dem Vergleichsniveau der deutschen Unikliniken (Marburger Bund). Bereits mit tritt eine weitere Gehaltserhöhung von 10% (ausgehend von dem gemäß KollV valorisierten Gehalt als Bemessungsbasis) in Kraft. Für das laufende Jahr (2015) erfolgt eine Einmalzahlung von 8.000,- pro Arzt/Ärztin Damit ergibt sich eine deutliche Entkoppelung von einer Arbeitszeitreduktion, da das Opt out weiter bis möglich ist. Die Gehaltserhöhung erfolgt als "Vorleistung" für die Neugestaltung der Dienstzeitmodelle. In diesem Zusammenhang wird auch das Thema der Einarbeitungs- bzw. Minusstunden unter Berücksichtigung der in der Übergangsphase angefallenen Minusstunden einer Bereinigung zugeführt. Das bedeutet, dass für das laufende Jahr alle Minusstunden auf Null gesetzt werden. 5

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