Informationen für Eltern und BetriebsleiterInnen zur Pflichtpraxis landwirtschaftlicher FachschülerInnen an landwirtschaftlichen Betrieben

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1 Ländliche Entwicklung und Bildung Informationen für Eltern und BetriebsleiterInnen zur Pflichtpraxis landwirtschaftlicher FachschülerInnen an landwirtschaftlichen Betrieben An den landwirtschaftlichen Fachschulen Salzburgs kommt neben der theoretischen Ausbildung dem Erlernen von praktischen Fertigkeiten ein besonderer Stellenwert zu. Die Umsetzung dieser Fähigkeiten erfolgt einerseits am elterlichen Betrieb, andererseits im Rahmen des Pflichtpraktikums. Ein solches Praktikum hat für den Praktikanten/die Praktikantin folgende positive Auswirkungen: Durch die Tätigkeit auf einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb lernt der Schüler/die Schülerin eine neue Arbeitswelt kennen. Die Einbindung in die Familie des Praktikumsbetriebes soll der Bereicherung der Persönlichkeit dienen. Durch die Möglichkeit auf Betrieben mit besonderen Spezialisierungszweigen zu arbeiten, kann der Praktikant/die Praktikantin prüfen, inwieweit zusätzliche Einkommensmöglichkeiten für den elterlichen Betrieb bestehen. Der Praktikant/die Praktikantin soll die Arbeitsabläufe des Praktikumsbetriebes unterstützen. Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterinnen haben aber ihrerseits die Verpflichtung, den Praktikanten/der Praktikantin im Sinne eines Ausbildungsbetriebes zu beschäftigen. Durch die Dreierbeziehung Schule Praktikumsbetrieb Elternbetrieb besteht ein intensiver Kontakt, der das Verhältnis der Schule mit der bäuerlichen Bevölkerung verstärkt. 1. Zeitpunkt und Dauer des Praktikums Das Praktikum ist in der Zeit vor Beginn der letzten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule im Umfang von mindestens drei Monaten abzuleisten (in der Regel zwischen 2. und 3. Klasse). Der Praktikumsbetrieb muss außerhalb der Wohngemeinde des Praktikanten/der Praktikantin liegen. Dem Praktikanten/der Praktikantin kann auf Ansuchen bei der Schulbehörde, bis zur Hälfte der Dauer des Pflichtpraktikums, die Ableistung desselben im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gestattet werden. Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at DVR

2 2 2. Fernbleiben vom Praktikum Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Praktikum kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten eines Schülers/einer Schülerin (bei einem Eigenberechtigten durch diesen selbst) bis zu fünf Tage der Schulleiterin/dem Schulleiter und für eine längere Dauer die Schulbehörde erteilen. Das Fernbleiben vom Praktikum ist der Schule umgehend mitzuteilen. 3. Praktikumsbetrieb: Wünschenswerte Voraussetzungen für den Praktikumsbetrieb: Fachliche Befähigung und menschliche Eignung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin. Möglichkeit des Familienanschlusses für den Praktikanten/die Praktikantin. Die Unterbringung des Praktikanten/der Praktikantin am Praktikumsbetrieb ist anzustreben. Zeitgemäße Betriebseinrichtungen und Vorhandensein von entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen. Bereitschaft des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin zur Zusammenarbeit mit der Schule im Sinne des Ausbildungszieles. 4. Aufgaben des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin: Unterweisung des Praktikanten/der Praktikantin in den jeweiligen Arbeiten Die Abwesenheit des Praktikanten/der Praktikantin ist der Schule mitzuteilen. Der Praktikant/die Praktikantin ist bei den Praktikumsaufzeichnungen zu unterstützen. Sollten Probleme im Zuge des Praktikums auftreten, so ist dies der Schule mitzuteilen. An- und Abmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse. Unfälle und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Praktikum stehen, sind unverzüglich der Schule zu melden. 5. Sicherheit im Betrieb: Betriebe, die Praktikanten oder Dienstnehmer beschäftigen, haben eine gesetzliche Fürsorgepflicht. Dem Praktikumsbetrieb wird daher dringend empfohlen, die kostenlose Präventionsberatung der AUVA in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Praktikums zu beantragen. --> Antragsformular kostenlose Präventionsberatung der AUVA Allfällig festgestellte Sicherheitsmängel im Betrieb sind zu beheben. Zur Vermeidung von Unfällen am Bauernhof muss jeder Betriebsleiter/jede Betriebsleiterin eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und den Praktikanten/die Praktikantin über mögliche Gefahren aufklären ( 87 ff Landarbeitsordnung). Dies gilt insbesondere für alle die Sicherheit und Gesundheit des Praktikanten/der Praktikantin betreffenden Arbeiten. Auf die Notwendigkeit der Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung wird hingewiesen. 6. Beschäftigungszeit: Die Beschäftigungszeit im Rahmen des Praktikums beträgt im Regelfall 40 Stunden, pro Tag darf diese 8 Stunden nicht überschreiten (Ausnahme bei Spitzen). Angemessene Pausen von mindestens 30 Minuten täglich sind zu gewähren. Jugendliche dürfen zwischen 19:00 Uhr und 05:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Samstage und Sonntage (Ausnahmen sind in begründeten Fällen erlaubt).

3 3 7. Pflichten des Praktikanten/der Praktikantin: Der Praktikant/die Praktikantin hat... sich gegenüber dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin und den sonstigen Familienangehörigen des Praktikumsbetriebes höflich und korrekt zu verhalten. die Ausbildungsanleitungen der Betriebsleitung zu erfüllen. die Hausordnung zu respektieren und die übertragenen Aufgaben sorgsam und gewissenhaft zu erfüllen. mit den Einrichtungen wie Maschinen und Geräten sorgsam umzugehen Praxisaufzeichnungen: Von dem Praktikanten/der Praktikantin sind aufzuzeichnen: Betriebsbeschreibung (siehe Anhang) Erstellung eines Betriebsspiegels wöchentliche Arbeitsschwerpunkte eine detaillierte Beschreibung eines Betriebszweiges oder eines Produktionsverfahrens Praxiseindrücke Abgabetermin der Aufzeichnungen: 6 Wochen nach Schulbeginn des 3. Jahrgangs (die Abgabe ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Fachschule) 9. Praktikanten-Vereinbarung: Der Praktikant/die Praktikantin erhält von der Schule eine Praktikanten-Vereinbarung in dreifacher Ausfertigung (für den Praxisbetrieb, für die Erziehungsberechtigten und für die Schule). Die Praktikanten-Vereinbarung ist vier Wochen vor Praktikumsbeginn unterschrieben an die Schule weiterzuleiten. 10. Praktikantenentschädigung: Diese beträgt gemäß Ziffer 8. der Anlage 1 (Lohntafel) des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter in den Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben im Bundesland Salzburg ab ,00 brutto monatlich. Freie Kost und Logis ist bis zu einem Höchstbetrag von 196,20 abzuziehen, wobei in diesem Fall von 5 Mahlzeiten über 7 Tagen in der Woche ausgegangen wird. 11. Geringfügigkeitsgrenze: Bis zu einer Praktikantenentschädigung von monatlich 415,72 brutto bzw. täglich 31,92 brutto (Geringfügigkeitsgrenze Stand 2016) unterliegt der Praktikant/die Praktikantin keiner Vollversicherungspflicht. Aus dem Beschäftigungsverhältnis entsteht kein pensionsrechtlicher Anspruch. Bis zu dieser Geringfügigkeitsgrenze entstehen keine weiteren Lohnnebenkosten! Wichtiger Hinweis: Sollte sich der Betrieb außerhalb des Bundeslandes Salzburg befinden so wird gebeten, sich bei der zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. Gebietskrankenkasse hinsichtlich der versicherungs- und besoldungsrechtlichen Situationen zu erkundigen. Dies gilt vor allem für den Fall eines Auslandspraktikums.

4 4 Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse Anmeldungen sind mit dem dazu vorgesehenen Formular durchzuführen. Für Fragen stehen folgende Ansprechpersonen der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Verfügung: Frau Renate Schartner (Tel.: ) Frau Daniela Lienbacher (Tel.: ) Die Mitarbeiter der SGKK stellen Landwirten/Landwirtinnen, die einen Pflichtpraktikanten/eine Pflichtpraktikantin beschäftigen, einen Beitragsgrundlagennachweis (Lohnzettel) sowie den Jahreslohnzettel für das Finanzamt aus. 13. Unfallversicherung Bei einer Entschädigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze hat der Praktikumsbetrieb den Unfallversicherungsbeitrag im Ausmaß von 1,4 % der Entlohnung an die jeweilige Gebietskrankenkasse zu entrichten. 14. Krankenversicherung Der Praktikant/die Praktikantin ist im Regelfall über seine Erziehungsberechtigten krankenversichert. 15. Haftpflichtversicherung Das Amt der Salzburger Landesregierung hat für seine Schüler und Schülerinnen eine subsidiäre Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch die Zeit der Pflichtpraxis einschließt --> Beilage Haftpflichtversicherung - Bedingungen Hinweis: Der Praktikant/die Praktikantin steht in einem dienstnehmerähnlichen Arbeitsverhältnis und liegen daher von diesem/dieser verursachte Schäden an Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes in dessen Haftung. Daher führt der Bestand der Haftpflichtversicherung nicht automatisch zu einer Entschädigungspflicht. Der Versicherer hat im Sinne seiner Aufgabe die Haftung zu prüfen und allenfalls auch eine Abwehr von Anspruchsstellungen zu übernehmen. Der anfallende Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Ausbildungsbetrieb zu bezahlen. Insbesondere wird auf die Verpflichtung seitens des Praktikumsbetriebes zur sorgfältigen Einschulung und Aufklärung über Gefahrenquellen, insbesondere beim Lenken von Fahrzeugen hingewiesen. 16. Allgemeines: Praktikanten/Praktikantinnen sind Schüler/Schülerinnen, die eine im Rahmen des Lehrplanes vorgeschriebene praktische Tätigkeit in einem Betrieb nachweisen müssen. Diese praktische Tätigkeit dient der Ergänzung der schulischen Ausbildung. Im Vordergrund der Tätigkeit steht also der Lernzweck.

5 5 Administrative Aufgaben des Praktikumsbetriebes und Betriebsleiters/Betriebsleiterin Herzlichen Dank, dass Sie im heurigen Schuljahr einem Schüler/einer Schülerin an Ihrem Betrieb die Absolvierung des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Pflichtpraktikums ermöglichen. Mit der Aufnahme eines Praktikanten/einer Praktikantin müssen Sie einigen organisatorischen Aufgaben nachgehen. 1. Kostenlose Präventionsberatung: Antrag auf Betreuung durch die AUVA, Durchführung vor Abschluss der Praktikantenvereinbarung, Gültigkeit zwei Jahre Antragsformular 2. Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse: Sie müssen den Praktikanten/die Praktikantin unbedingt bei der Gebietskrankenkasse anmelden Anmeldeformular 3. Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse: Sie müssen den Praktikanten/die Praktikantin bei der Gebietskrankenkasse nach Beendigung des Praktikums wieder abmelden Abmeldeformular 4. Betriebliche Vorsorgekasse: Sie müssen den Praktikanten/die Praktikantin, der/die Dienstnehmereigenschaft hat, bei einer Betrieblichen Vorsorgekasse (Beilage) anmelden, wenn das Praktikum länger als einen Monat dauert. Der Vorsorgeanteil ist vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu leisten. 5. Praktikumsbestätigung (Zeugnis): Nach Beendigung des Praktikums müssen Sie dem Praktikanten/der Praktikantin eine Bestätigung über die in Ihrem Betrieb tatsächlich abgeleistete Praxis ausstellen und unterfertigen. Der Schüler/die Schülerin muss diese Bestätigung der Schule unmittelbar nach Beendigung der Praxis vorlegen. Zur Bestätigung des Pflichtpraktikums können Sie das beigefügte Musterformblatt verwenden.

6 6 PRAKTIKUMSBESTÄTIGUNG BETRIEBSLEITER/BETRIEBSLEITERIN: Name: Telefon: PLZ: Wohnort: Straße: ES WIRD BESTÄTIGT, DASS DER SCHÜLER / DIE SCHÜLERIN Name: PLZ: Wohnort: Straße: Telefon Schüler/in: Telefon Eltern: DAS VON DER SCHULE VORGESCHRIEBENE PFLICHTPRAKTIKUM von bis ( Wochen) von bis ( Wochen) von bis ( Wochen) von bis ( Wochen) ordnungsgemäß absolviert hat. Besondere Bemerkungen der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters zum Praktikanten/ zur Praktikantin:..., am... Unterschrift des Betriebsleiters/ der Betriebsleiterin

7 7 BETRIEBSBESCHREIBUNG Bewirtschafter/ Bewirtschafterin: Fachliche Aus- und Weiterbildung: Adresse: Telefon-/Faxnummer: Hausname (vulgo): Berghöfekataster (BHK)-Punkte: Seehöhe: Mittlere Jahrestemperatur: Jahresniederschlagsmenge: Einheitswert: Äußere Verkehrslage Entfernung zur Ortschaft: zum Lagerhaus zur Milchabnahme zur Bahnstation: Innere Verkehrslage (siehe Anhang 1 Lageplanskizze bzw. Ortsfoto) Erstelle einen Lageplan bzw. lege ein Ortsfoto bei Arbeitskräfte Name Stunden/Jahr Vorwiegende Tätigkeiten

8 8 Betriebszweige Hauptbetriebszweige Milchwirtschaft Mutterkühe Direktvermarktung Kälbermast Rinderzucht Nebenbetriebszweige

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