Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Einkauf von Dienstleistungen und Waren Stand: August 2014

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Einkauf von Dienstleistungen und Waren Stand: August Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle -auch zukünftigen- Rechtsgeschäfte der RÜHLCONSULTING GmbH mit seinem Lieferanten nachstehend Auftragnehmer genannt. Die RÜHLCONSULTING GmbH erkennt entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn sie diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn sie sich auf Schreiben des Auftragnehmers bezieht, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor. 2 Vertragsgegenstand 2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Lieferung von Material oder Dienstleistungen gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. 2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt die RÜHLCONSULTING GmbH von eventuellen Verpflichtungen frei. 2.3 Es steht der Auftragnehmer frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. 3 Zustandekommen des Vertrages 3.1 Die Bestellung von RÜHLCONSULTING ist freibleibend, sofern im Einzelfall nicht Bindungsfristen vereinbart werden. 3.2 Der Auftragnehmer übersendet der RÜHLCONSULTING ein Angebot, an das der Auftragnehmer mindestens vier (4) Wochen ab dem Datum des Angebots gebunden ist. Ein verbindlicher Auftrag kommt zustande, wenn die RÜHLCONSULTING innerhalb dieser Frist das Angebot unterzeichnet an den Auftragnehmer zurücksendet oder die Annahme gegenüber der Auftragnehmer erklärt (Auftrag). Mündliche Beauftragungen sind nicht zulässig. 3.3 Die Projektsteuerung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen liegt bei RÜHLCONSULTING, solange nichts anderes vereinbart wurde. RÜHLCONSULTING und der Auftragnehmer benennen jeweils verantwortliche Personen für die gemeinsame Projektleitung. Die Auswahl der vom Auftragnehmer einzusetzenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Qualifikationsanforderungen. Die RÜHLCONSULTING ist berechtigt, einen vom Auftragnehmer ausgewählten Mitarbeiter abzulehnen, wenn dessen Einsatz wichtige, in seiner Person liegende Gründe entgegenstehen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, einen anderen Mitarbeiter zu benennen. Ist dies nicht möglich, ist RÜHLCONSULTING berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten. 3.4 Die RÜHLCONSULTING wird dem Auftragnehmer die Informationen, Unterlagen und Zugänge, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit dies aus Gründen, die RÜHLCONSULTING nicht zu vertreten hat (z.b. bei Subauftragsverhältnissen), verzögert wird, entsteht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Auflagen- oder Schadensersatz. 3.5 Sollten sich zwischen RÜHLCONSULTING GmbH und dem Auftragnehmer Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung oder Durchführung von Bestimmungen im Rahmen der Auftragsdurchführung ergeben, die die Leistungen des Auftragnehmers oder die Mitwirkungen der RÜHLCONSULTING betreffen, so werden beide Parteien ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bevollmächtigten der Geschäftsführung beauftragen, gemeinsam eine Einigung herbeizuführen. 4 Vertragsdauer und Kündigung 4.1 Der Vertrag beginnt mit Annahme des Angebots durch die RÜHLCONSULTING und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel nach Erfüllung des Vertragszwecks. 4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von zwei Wochen zum Monatsende vereinbart. Die Kündigung muss

2 schriftlich erfolgen. Die Leistungen werden nach dem zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten gemeinsam Festgestellten Leistungsstand vergütet. 4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftragnehmer mit der Erbringung der Dienstleistung oder der Lieferung von Material erheblich im Verzug ist und dieser Verzug vorher schriftlich mit Fristsetzung durch RÜHLCONSULTING angemahnt wurde und dieser nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz). 5 Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner 5.1 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die Aufgaben und/oder Materialien, die im Angebot an die RÜHLCONSULTING dargestellt sind, gemäß dem von RÜHLCONSULTING erteilten Auftrag. Eine vom Angebot abweichende Beauftragung erfordert die Änderung per Fax, oder in schriftlicher Form durch RÜHLCONSULTING. 5.2 Bei Projekten wird der Projektfortschritt wird durch die Projektleitung gem. 3.3 bewertet, Arbeitspakete abgenommen und die Arbeitspakete auf der Basis des Angebots des Auftragnehmers fortgeschrieben. Die Dokumentation erfolgt in der Regel im Rahmen eines zwischen RÜHLCONSULTING und dem Auftragnehmer abgestimmten Projektplans. 5.3 Der Auftragnehmer wird der RÜHLCONSULTING in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren. Dies erfolgt in der Regel durch Projektberichte oder Projektstatusbesprechungen. Die Angaben im Projektplan sind verbindlich, es handelt sich um Vertragsfristen. 5.4 Ist dem Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er die RÜHLCONSULTING unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. 5.5 Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten. 5.6 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner per Fax, oder in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. 6 Abnahme, Prüfung und Mängelrüge 6.1 RÜHLCONSULTING wird die Übergabe der Arbeitsergebnisse auf Verlangen per Fax, oder schriftlich bestätigen und, soweit die Arbeitsergebnisse eine abnahmefähige Werkleistung sind oder eine Abnahme vereinbart wurde, nach erfolgreicher Abnahmeprüfung die Abnahme der Arbeitsergebnisse erklären. Die Prüffrist beträgt vier (4) Wochen ab Übergabe der Arbeitsergebnisse, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer steht innerhalb der Abnahmefrist für Rückfragen in angemessenem Umfang gemäß dem Auftrag zur Verfügung. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn die RÜHLCONSULTING nicht innerhalb der Prüffrist das Arbeitsergebnis abnimmt oder erklärt, dass sie die Abnahme wegen wesentlicher Mängel des Arbeitsergebnisses verweigert, oder er aus anderen Gründen nicht zur Abnahme verpflichtet ist. Die RÜHLCONUSLTING wird hierbei die geltend gemachten Mängel spezifizieren. Wegen nur unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung vom Auftragnehmer beseitigt. 6.2 Die RÜHLCONSULTING wird auch nicht

3 abzunehmende Arbeitsergebnisse und die sonstigen vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen innerhalb von vier (4) Wochen nach ihrer Übergabe an sie prüfen und die bei einer solchen Prüfung erkennbaren Mängel spätestens mit Ablauf der Prüffrist anzeigen. Unterlässt RÜHLCONSULTING diese Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis bzw. die sonstige Leistung hinsichtlich dieser erkennbaren Mängel als vertragsgemäß genehmigt. 6.3 Es genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. 7 Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen mangelhafter Leistungen 7.1 Der Auftragnehmer beachtet in der Auftragserbringung den aktuellen und anerkannten Stand der Technik, wie er in den einschlägigen nationalen und internationalen Normen seinen Niederschlag findet. 7.2 Soweit die vereinbarten Arbeitsergebnisse Werk- oder Kaufleistungen sind, trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass die Arbeitsergebnisse der Leistungsbeschreibung des Auftrags entsprechen (insbesondere der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäß den vereinbarten Leistungsänderungen gefunden hat, entsprechen), soweit die Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Eignung für die im jeweiligen Auftrag vorausgesetzte Nutzung und sonst für die gewöhnliche Nutzung aufheben oder wesentlich mindern sowie eine Beschaffenheit haben, die für Arbeitsergebnisse der gleichen Art üblich ist und vom Auftragnehmer nach Art der Leistung erwartet werden kann und frei von Rechtsmängeln i. S. v. 435 BGB bzw. 633 Abs.3 BGB sind. Im Übrigen erbringt der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen gemäß den Vereinbarungen mit der RÜHLCONSULTING und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. 7.3 Im Falle von mangelhaften Leistungen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer von der RÜHLCONSULTING gesetzten angemessenen Frist berechtigt, und zwar nach ihrer Wahl durch Nachbesserung der Leistung oder durch erneute Erbringung der Leistung (z. B. Herstellung eines neuen Werkes). Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, so kann die RÜHLCONSULTING die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (insbesondere auch - nach Wahl von RÜHLCONSULTING - Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag) bzw. die sonstigen gesetzlichen Ansprüche wegen Schlechtleistung geltend machen. 7.4 Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ablieferung/Abnahme, sofern gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind. Soweit im Rahmen der Nacherfüllung der Liefergegenstand neu geliefert oder die Leistung neu erbracht wird, beginnt die Verjährung von neuem zu laufen, wenn darin ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht zu sehen ist. Gleiches gilt im Falle der Nachbesserung für den nachgebesserten Teil des Liefergegenstands. 8 Urheberrecht 8.1 Der Auftragnehmer räumt der RÜHLCONSULTING ein einfaches, Recht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Einsatzzweck zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte und Ansprüche an den Arbeitsergebnissen, an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers gemachten Erfindungen oder geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen beim Auftragnehmer. Die Rechte an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen abgebildeten Marken liegen ausschließlich bei deren Rechteinhabern; an diesen werden dem Auftragnehmer der RÜHLCONSULTING GmbH keine Nutzungsrechte eingeräumt, soweit keine anderen Regelungen zur Nutzung von Marken und Rechten des Auftragnehmers eingeräumt wurden (z.b. gemeinsamer Markenauftritt in Projekten). 8.2 Die Anwendung des Urheberrechts wird durch vertragliche Regelungen nicht eingeschränkt, unbeeinträchtigt von den Nutzungsrechten. 8.3 Vertrauliche Informationen i. S. v. Ziffer 9 verbleiben im Eigentum der bekannt gebenden Partei bzw. des jeweiligen Dritten; der Auftragnehmer erwirbt Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen der Auftragnehmers nur als Bestandteil der Arbeitsergebnisse gemäß der vorstehenden Ziffer

4 8.1 und nur unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen, die insoweit Ziffer 8.1 vorgehen. 9 Vertraulichkeit, Informationsklassifizierung 9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags bekannt gewordenen Sachverhalte streng vertraulich zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auf alle Mitarbeiter des Auftragnehmers und dessen Lieferanten. Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers sind auf Geheimhaltung, Fernmeldegeheimnis, Bankgeheimnis, Sozialgeheimnis und Briefgeheimnis schriftlich zu verpflichten. Dies ist auf Anforderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer nachzuweisen. 9.2 Die Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich Allgemein bekannt sind Ohne Verschulden der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei allgemein bekannt werden oder Rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder Bei der empfangenden Partei bereits vorhanden sind. 9.3 Den Parteien ist bekannt, dass Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach 17,18 UWG strafbar ist und Derjenige, der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens auch nach 19 UWG verpflichtet ist. 9.4 Sollte eine Information egal in welcher Form irrtümlich zwischen der Vertragspartnern ausgetauscht worden sein, so verpflichten sich Auftragnehmer und Auftraggeber, diese in Ihren Systemen zu löschen und nicht zu verwenden. Die Verpflichtung gem. 9.3 gelten auch im Falle des Irrtums. 9.5 Die RÜHLCONSULTING GmbH nutzt folgende Stufen für die Informationsklassifizierung: Öffentlich dies sind alle Informationen, die öffentlich verfügbar sind und zur Veröffentlichung geeignet sind oder vor oder während der Vertragsbindung öffentlich bekannt geworden sind Intern hierunter werden alle Informationen verstanden, die nicht öffentlich sind und keiner weitergehenden Klassifizierung unterliegen. Diese unterliegen unserer Vertraulichkeitserklärung und werden innerhalb der RÜHLCONSULTING GmbH und deren Vertragspartnern ausschließlich zur Erfüllung von Vertragszwecken verwendet Vertraulich hierunter fallen alle Projektinformationen der RÜHLCONSULTING GmbH, solange nichts Abweichendes vereinbart wurde. Diese Informationen stehen nur den an der Projektabwicklung beteiligten Mitarbeitern der RÜHLCONSULTING GmbH und des Auftragnehmers zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind ebenso solche, die RÜHLCONSULTING als vertraulich kennzeichnet oder die offensichtlich vertraulicher Natur sind wie z.b. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Informationen über Produkte, geistiges Eigentum oder Konzepte, auch Dritter, die die RÜHLCONSULTING dem Auftraggeber übergibt) Streng vertraulich dies sind Informationen, die ausschließlich namentlich benannten Personen zur Verfügung stehen. Dies wird in der Regel gesondert mit dem Auftragnehmer vereinbart. 9.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erhaltenen Informationen ausschließlich zur Durchführung des Auftrags sowie zu den im Auftrag vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken zu nutzen, nur dann und insoweit zu vervielfältigen, als es für diese Zwecke unbedingt erforderlich ist und nicht Dritten ohne die schriftliche Einwilligung der bekannt gebenden Partei zugänglich zu machen oder diesen weiterzugeben. Dritte im vorstehenden Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme der folgenden: Mitarbeiter, Subunternehmer und die mit der empfangenden Partei i. S. v. 15 AktG verbundenen Unternehmen, die die vertraulichen Informationen zur Durchführung des jeweiligen Auftrags und/oder zur Erreichung der im Auftrag vereinbarten bzw. vorausgesetzten Zwecke kennen müssen, vorausgesetzt, dass sie die empfangende Partei im Umfang dieser Ziffer 9 zur Geheimhaltung verpflichtet hat, und die externen, berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater der empfangenden Partei, wie z.b. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Eine Weitergabe an einen Dritten ist zudem insoweit gestattet, als die empfangende Partei hierzu auf Grund

5 zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen oder rechtskräftiger Verwaltungsakte verpflichtet ist. Die empfangende Partei wird die bekanntgebende Partei hierüber unverzüglich informieren. 9.7 Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutzmaßnahmen treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen gleicher Art aufzuwenden pflegt und mindestens die im Verkehr übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen. 9.8 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen sowie die Verwendungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 9 gelten solange, wie deren Vertraulichkeitscharakter gemäß Ziffer 9.2 gegeben ist. Vom Ablauf der Geheimhaltungs- und Verwendungsbeschränkungen werden weitergehende Rechte der Parteien, insbesondere Patent-, Marken- und Urheberrechte nicht berührt. 10 Datenschutz 10.1 Das Gesetz ( 3 Absatz 1 BDSG) definiert personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Beim Besuch unserer Website werden einerseits Daten, für die ein Personenbezug nicht ausgeschlossen werden kann, durch uns erhoben und andererseits werden personenbezogene Daten durch Ihr aktives Tun an uns übermittelt. Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen des erforderlichen Projektes und zur Projektabwicklung erhoben und für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten nach Projektabschluss gespeichert. Personenbezogene Daten bestehen in der Regel aus Name, Position, geschäftlicher Rufnummer, geschäftlicher -Adresse und geschäftlicher Anschrift der Personen. In besonderen Fällen können Mitarbeiter der RÜHLCONSULTING zur Abwicklung des Projektes auch private Erreichbarkeiten übergeben. Sensitive personenbezogene Daten werden in der Regel nicht erhoben. Sollte dies im Ausnahmefall erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Abstimmung mit dem Auftragnehmer Erfolgt durch den Auftragnehmer im Rahmen der Beauftragung eine Datenverarbeitung im Auftrag (gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz), wir die RÜHLCONSULTING mit dem Auftragnehmer die erforderlichen vertraglichen Regelungen vor Aufnahme der Auftragsdatenverarbeitung herbeiführen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall nur Auftragsgebunden tätig und weißt die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach 9 Bundesdatenschutzgesetz nach Wird der Auftragnehmer direkt im Namen der RÜHLCONSULTING als externer Mitarbeiter tätig, wird RÜHLCONSULTING den Auftragnehmer direkt auf die Einhaltung von Geheimhaltung und Datenschutz schriftlich verpflichten Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rechtsraum der europäischen Union Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit widerrufen werden. Die einfache Schriftform ist dazu ausreichend. 11 Preise und Zahlungsbedingungen 11.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Honorarsatz nach Beendigung oder monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Material wird gem. im Auftrag vereinbarten Preis durch den Auftragnehmer berechnet. Reisekosten werden auf Basis des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Abweichende Reisekostensätze müssen vor Auftragsannahme vereinbart werden Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Die Abrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf der Basis von Leistungsnachweisen in 0,25-Stunden-Schritten, solange nichts anderes vereinbart ist Der Auftragnehmer stellt RÜHLCONSULTING eine Planung seiner vor Auftragsannahme vor und lässt diese von RÜHLCONSULTING genehmigen.

6 11.4 Der Auftragnehmer wird den zur Zeit der Leistung geltende Umsatzsteuersatz in Rechnungen ausweisen. Ausnahmen bilden Umsätze nach dem Reverse-Charge-Verfahren und als Kleinunternehmer Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Eingang zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes schriftlich zwischen RÜHLCONSULTING und dem Auftragnehmer vereinbart wurde Sollte RÜHLCONSULTING kurzfristig gezwungen sein einen vereinbarten Termin abzusagen, so leistet RÜHLCONSULTING dem Auftragnehmer keinen Schadenersatz, mit Ausnahme direkt für den geplanten Termin bereits entstandener Kosten (z.b. Reisekosten), solange diese dem Auftragnehmer nicht anderweitig zurückerstattet werden und eine anderweitige Verwendung für den Auftragnehmer nicht möglich ist. 12 Haftung 12.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung seiner Dienstleistung oder für die Materiallieferung nach den neuesten Erkenntnissen. Seine Gewährleistung erstreckt sich darüber hinaus auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der vertraglichen Vereinbarung. Im Hinblick auf die Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 13 Gerichtsstand 13.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von RÜHLCONSULTING, sofern der Auftragnehmer auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. RÜHLCONSULTING ist berechtigt, ihn auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch. 14 Sonstige Bestimmungen 14.1 Mündliche Vereinbarungen sind ungültig, sofern sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedersprechen Mit Auftragsannahme erkennt der Auftragnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich für alle für RÜHLCONSULTING erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen an Wenn im geschäftlichen Schriftverkehr oder in Dokumenten nur die maskuline Form verwendet wurde, so dient dies nur der vereinfachten Lesbarkeit. Es sind gleichermaßen immer alle Geschlechter ohne irgendeine Wertung gemeint Änderungen dieser AGB und des jeweiligen Auftrags sowie seine Kündigung oder der Rücktritt von einem Auftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für einen evtl. Verzicht auf diese Schriftformerfordernis. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Übersendung der von der jeweiligen Partei unterzeichneten Erklärungen per Fax, oder schriftlich an die für diese Zwecke von der jeweils anderen Partei mitgeteilten Faxnummer, E- Mail-Adresse oder Postanschrift Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Auftrags unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder Regelungslücken enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB und des betroffenen Auftrags wirksam und durchsetzbar. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Auftragserteilung bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von nicht durchsetzbaren Bestimmungen und Regelungslücken. Diese AGB sind gültig ab Unterzeichnung und sind im Internet unter veröffentlicht. Nürnberg, Uwe Rühl (Geschäftsführer)

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