VPS AKTUELL SCHEIDUNGSRECHTSREVISION 30. August 2016, Kongresshaus Zürich

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1 VPS AKTUELL SCHEIDUNGSRECHTSREVISION 30. August 2016, Kongresshaus Zürich EINLEITUNG Hans-Ulrich Stauffer VPS Aktuell, 30. August

2 EINLEITUNG IN DAS THEMA Vorsorge und Scheidung altrechtliche Regelung ZGB bis 1995 Bis Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts: Anwartschaften einer versicherten Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung waren nicht Gegenstand der Errungenschaft im Sinne von Art. 197 ZGB, die bei der Auflösung der Ehe zu teilen wäre. Ausgleich über die Festlegung der Unterhaltsbeiträge nach aart. 151 ZGB VPS Aktuell, 30. August EINLEITUNG IN DAS THEMA Vorsorge und Scheidung altrechtliche Regelung aus FZG ( ) aart. 22 Abs. 1 FZG räumt dem Scheidungsrichter die Kompetenz ein zu bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird. Das zur Aufteilung in Betracht fallende Substrat war die während der Ehe erworbene Austrittsleistung. VPS Aktuell, 30. August

3 EINLEITUNG IN DAS THEMA Vorsorge und Scheidung Scheidungsrechtsrevision 2000 Das revidiertes Scheidungsrecht gibt jedem Ehegatten grundsätzlich einen Anspruch an der Hälfte der vom anderen während der Ehe erworbenen Austrittsleistung. VPS Aktuell, 30. August EINLEITUNG IN DAS THEMA Vorsorge und Scheidung Scheidungsrechtsrevision 2000 Art. 122 ZGB Teilung der Austrittsleistungen 1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. ( ) VPS Aktuell, 30. August

4 EINLEITUNG IN DAS THEMA Vorsorge und Scheidung Teilung der Austrittsleistungen Voraussetzung: es ist noch kein Vorsorgefall (beim ausgleichspflichtigen Ehegatten) eingetreten. Wo bei einem (versicherter) Ehepartner bereits ein Leistungsfall eingetreten ist (Alter; Invalidität), kann das Vorsorgevermögen nicht geteilt werden. VPS Aktuell, 30. August EINLEITUNG IN DAS THEMA Vorsorge und Scheidung Revision Scheidungsrecht Ab wird auch bei eingetretenem Leistungsfall ein Vorsorgeausgleich durchgeführt. VPS Aktuell, 30. August

5 EINLEITUNG IN DAS THEMA Rückwirkende Gesetzesänderung 2017 Gemäss Art. 7e SchlT ZGB: Umwandlung bestehender Renten Wurde unter bisherigem Recht eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a ZGB zugesprochen wird. Eingriff in ein rechtskräftiges Scheidungsurteil! VPS Aktuell, 30. August VPS Aktuell, 30. August

6 VORSORGEAUSGLEICH BEI EHESCHEIDUNG VOR DEM RENTENALTER Jürg Walter VPS Aktuell, 30. August AUSGANGSLAGE VPS Aktuell, 30. August

7 VORSORGEAUSGLEICH VOR RENTENALTER Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Grundsatz, Art. 122 ZGB) Fall 1: Kein Vorsorgefall eingetreten (Art. 123 ZGB) Vorsorgeausgleich wie bisher mittels hälftiger Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen Grundsätzlich wie bisher Einige neue Bestimmungen zu beachten Fall 2, neu: Ein Ehegatte ist vor dem Rentenalter invalid und bezieht Invalidenrente (Art. 124 ZGB) Es wird auf die hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf welche der Versicherte Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde Massgebend ist also das fortgeführte passive Altersguthaben VPS Aktuell, 30. August AUSGLEICH DER AUSTRITTSLEISTUNG VPS Aktuell, 30. August

8 HÄLFTIGE TEILUNG DER AUSTRITTSLEISTUNG Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung wird hälftig aufgeteilt Wenn kein Vorsorgefall bis zum Zeitpunkt Einleitung Scheidungsverfahren erfolgt ist Anwendung auch wenn ein Vorsorgefall während des hängigen Scheidungsverfahrens eintritt Einbezug WEF-Vorbezug während der Ehe und Freizügigkeitsguthaben Nicht in hälftige Teilung einbezogen werden Aufgezinstes Vorsorgeguthaben inklusive Freizügigkeitsguthaben, das bei Eheschliessung bereits vorhanden war Verzinsung mit BVG-Mindestzinssatz bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Aufgezinste Einmaleinlagen (Einkäufe) aus Eigengut während der Ehe Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem (Art. 22b FZG) bleibt unverändert Berechnung Austrittsleistung bei Heirat gemäss vorgegebenen Tabellen VPS Aktuell, 30. August NEUE BESTIMMUNGEN WEF-Vorbezug während der Ehe Kapitalabfluss und Zinsverlust werden anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22a Abs. 3 FZG) Übertragung der Austrittsleistung (Art. 22c FZG) Zu übertragende Austrittsleistung bei Ehescheidung wird bei der PK/FZE des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des BVG-Altersguthabens zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet Die übertragene Austrittsleistung wird bei der PK/FZE des berechtigten Ehegatten im gleichen Verhältnis dem Vorsorgeguthaben gutgeschrieben Die PK/FZE halten fest, wie sich die Austrittsleistung auf das BVG-Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt und leiten diese Information bei der Übertragung an die andere PK/FZE weiter VPS Aktuell, 30. August

9 BEISPIEL 1: AUSGANGSLAGE Mann (gilt für alle Beispiele) Beginn Sparen Heirat Scheidung In CHF BVG Reglement Alter Koord. Lohn BVG-AGH Vers. Lohn AGH Anteil BVG Heirat 30 46'560 20'426 75'068 68' % Scheidung 50 59' '896 95' ' % VPS Aktuell, 30. August BEISPIEL 1: EHESCHEIDUNG Altersgutschriften und Zinsen Eheliches AGH Aufzuteilender Betrag Voreheliches AGH Nur Zinsen Voreheliches AGH 30 Heirat 50 Scheidung VPS Aktuell, 30. August

10 BEISPIEL 1: EHESCHEIDUNG PER Beträge in CHF Altersguthaben Anteil BVG Altersguthaben bei Heirat ( ) 68'569 Altersguthaben bei Ehescheidung 484' '896 (36.5%) Aufgezinstes Altersguthaben bei Heirat 116'154 Aufzuteilender Betrag 368'279 (484' '154) Anteil berechtigter Ehegatte (50%) 184'140 67'241 (36.5%) Anteil verpflichteter Ehegatte 300' '655 (36.5%) Verzinsung Altersguthaben bei Heirat mit BVG-Mindestzinssatz (Art. 8a FZV) Neu: Aufteilung zu übertragende Austrittsleistung im Verhältnis des BVG- Altersguthabens zum übrigen Vorsorgeguthaben (Art. 22c FZG) Entsprechende Belastung beim verpflichteten Ehegatten und entsprechende Gutschrift bei PK/FZE des berechtigten Ehegatten Anpassung BVG-Alterskonto und Alterskonto VPS Aktuell, 30. August BEISPIEL 2: AUSGANGSLAGE MIT WEF- VORBEZUG Beginn Sparen Heirat WEF: CHF 100'000 Scheidung In CHF BVG Reglement Alter Koord. Lohn BVG-AGH Vers. Lohn AGH Anteil BVG Heirat 30 46'560 20'426 75'068 68' % WEF 40 54'825 78'830 86' ' % Nach WEF 40 45' '015 Scheidung 50 59' '254 95' ' % Annahme: WEF-Vorbezug von CHF 100'000 wird anteilsmässig auf BVG- und übriges Guthaben aufgeteilt Neu: Kapitalabfluss und Zinsverlust werden anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22a Abs. 3 FZG) VPS Aktuell, 30. August

11 BEISPIEL 2: EHESCHEIDUNG MIT WEF- VORBEZUG Kein Zins Ehel. WEF Altersgutschriften und Zinsen Voreheliches AGH Nur Zinsen Ehel. AGH Ehel. AGH WEF Vorehel. WEF Vorehel. AGH Ehel. AGH Vorehel. AGH Altersgutschriften und Zinsen Nur Zinsen Eheliches AGH Vorehel. AGH Aufzuteilender Betrag 30 Heirat vor WEF nach WEF Scheidung VPS Aktuell, 30. August BEISPIEL 2: EHESCHEIDUNG MIT WEF- VORBEZUG Beträge in CHF Altersguthaben Bemerkungen Altersguthaben bei Heirat ( ) 68'569 vorehelich Voreheliches AGH bei WEF mit Zins 96'234 Zins bis WEF-Vorbezug Altersguthaben bei WEF ( ) 240'015 davon vorehelich 96'234 (40.1%) Vorbezug (Aufteilung vor/nach Ehe) - 100'000 davon vorehelich 40'095 (40.1%) Altersguthaben nach WEF = 140'015 davon vorehelich 56'139 (40.1%) Altersguthaben bei Ehescheidung 363'734 Anteil BVG 137'254 (37.7%) Aufgezinstes Altersguthaben bei Heirat - 67'759 Vorehelich 56'139 inkl. Zins WEF Anteil während Ehe + 59' '000-40'095 Aufzuteilender Betrag = 355' '734-67'759+59'905 Anteil berechtigter Ehegatte (50%) 177'940 Anteil BVG 67'145 (37.7%) Anteil verpflichteter Ehegatte 185'794 Anteil BVG 70'109 (37.7%) VPS Aktuell, 30. August

12 3 AUSGLEICH BEI BEZUG DER INVALIDENRENTE VOR DEM REGLEMENTARISCHEN RENTENALTER VPS Aktuell, 30. August TEILUNG HYPOTHETISCHE AUSTRITTSLEISTUNG Vorsorgeausgleich sinngemäss wie vor Eintritt des Vorsorgefalles Teilung der hypothetischen Austrittsleistung, auf welche der Versicherte Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde Massgebend ist das fortgeführte passive Altersguthaben WEF-Vorbezüge werden nicht dazugezählt (bei Eintritt Vorsorgefall ist WEF- Vorbezug aus der Vorsorge ausgeschieden) Anteil hypothetische Austrittsleistung wird an PK/FZE des berechtigten Ehegatten übertragen PK reduziert deshalb laufende Invalidenrente gemäss Reglement (Abschnitt 4) Massgebend sind Art. 24 Abs. 5 BVG und Art. 19 BVV 2 BVG-Invalidenrente und andere lebenslange Invalidenrenten Sofortige Reduktion Temporäre Invalidenrente z. B. in % versicherter Lohn Reduktion der späteren Altersrente ab dem Rentenalter VPS Aktuell, 30. August

13 TEILINVALIDENRENTE, KINDERRENTE, ÜBERENTSCHÄDIGUNG Vorgehen bei Anspruch auf Teilinvalidenrente Austrittsleistung des aktiven Teils und hypothetische Austrittsleistung des invaliden Teils werden zusammengezählt und geteilt Mittel für Vorsorgeausgleich sollten nach Möglichkeit der Austrittsleistung des aktiven Teils belastet werden (gemäss Botschaft) Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits bestehender Anspruch auf Kinderrente bleibt unverändert (Art. 25 Abs. 2 BVG, laufende BVG-Kinderrente) Vorgehen bei Kürzung der Invalidenrente wegen Überentschädigung wird in Art. 25a BVV 2 geregelt Z. B. falls mehrere Kinderrenten oder eine Rente der Unfallversicherung ausgerichtet werden Es soll verhindert werden, dass bleibend mehr Vorsorgegelder ausgerichtet werden als ohne Scheidung VPS Aktuell, 30. August BEISPIEL 3: AUSGANGSLAGE (Details im Anhang) Beginn Sparen Heirat 100% Invalidität Scheidung Invalidenrente CHF 51'637 (60% vl) BVG-Invalidenrente CHF 19'825 Fortführung Altersguthaben ab Alter 40 mit versichertem Lohn bei Invalidität Teilung der hypothetischen Austrittsleistung Beträge in CHF Altersguthaben Anteil BVG Altersguthaben bei Ehescheidung 474' '359 (36.1%) Voreheliches AGH aufgezinst bei Scheidung 116'154 Aufzuteilender Betrag 358'137 Anteil berechtigter Ehegatte (50%) 179'069 64'697 (36.1%) Anteil verpflichteter Ehegatte 295' '662 (36.1%) VPS Aktuell, 30. August

14 4 ANPASSUNG LAUFENDE INVALIDENRENTE NACH DEM VORSORGEAUSGLEICH VPS Aktuell, 30. August GRUNDSÄTZE FÜR ANPASSUNG INVALIDENRENTE (Art. 24 Abs. 5 BVG, Art. 19 BVV 2) Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst Kann-Bestimmung, keine Verpflichtung der PK Anpassung der Invalidenrente muss im Reglement vorgesehen sein Kürzung der Invalidenrente höchstens um den Betrag, um den die Invalidenrente bei der Berechnung tiefer ausfällt, wenn ein Guthaben in Höhe des übertragenen Teils der Austrittsleistung fehlt Kürzung darf im Verhältnis zur Invalidenrente nicht grösser sein, als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur Austrittsleistung Z.B. Übertragung 25% Austrittsleistung: Kürzung Invalidenrente um höchstens 25% Berechnung Kürzung nach reglementarischen Bestimmungen, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen PK kann auf aktuelle Grundlagen abstellen, wenn Kürzung nicht höher ausfällt Massgebend für Berechnung ist Zeitpunkt Einleitung des Scheidungsverfahrens VPS Aktuell, 30. August

15 BEISPIEL 3: ANPASSUNG BVG-INVALIDENRENTE Projiziertes Altersguthaben BVG-Altersgutschriften bis 65 Lebenslange BVG-Invalidenrente (CHF 19'825) bestimmt sich aus projiziertem Altersguthaben ohne Zins und BVG-Umwandlungssatz von 6.8% BVG-Invalidenrente ist abhängig vom vorhandenen BVG-Altersguthaben Fehlt ein Teil des BVG-Altersguthabens, fällt die BVG-Invalidenrente tiefer aus Übertragung von CHF 64'697 wegen Scheidung Rentenkürzung CHF 4'399 = 6.8% x 64'697 Vorhandenes BVG-AGH Scheidung mit 50 Lebenslange BVG-Invalidenrente nach Scheidung von CHF 15'426 Im vorliegenden Beispiel handelt es sich um einen umhüllenden Vorsorgeplan BVG-Invalidenrente betrifft BVG-Schattenrechnung Gleiche Berechnung für laufende BVG- Invalidenrente aus BVG-Minimalplan VPS Aktuell, 30. August BEISPIEL 3: ANPASSUNG TEMPORÄRE INVALIDENRENTE Invalidenrente von 60% versicherter Lohn temporär bis Alter 65 Invalidenrente ist unabhängig vom Altersguthaben, deshalb keine Kürzung Weitergeführtes Altersguthaben wird im Zeitpunkt der Übertragung eines Teils der Austrittsleistung reduziert Damit fällt die Altersrente ab dem Alter 65 tiefer aus Scheidung im Alter 50: Laufende Invalidenrente von CHF 51'637 Invalidenrente von CHF 51'637 wird unverändert bis Alter 65 ausgerichtet Übertragung Anteil Altersguthaben von CHF 179'069 Altersguthaben im Alter 65 fällt um CHF 215'748 tiefer aus CHF 179'069 inkl. Zins bis Alter 65 bei angenommenem Zinssatz von 1.25% Reduktion Altersrente um CHF 10'787 (215'748 x 5%, UWS von 5%) Situation Alter 65 (in CHF) Ohne Scheidung Mit Scheidung Altersguthaben im Alter ' '185 Altersrente (UWS 5.0%) 45'596 34'809 VPS Aktuell, 30. August

16 5 VORSORGEAUSGLEICH BEI KÜRZUNG DER INVALIDENRENTE VOR DEM REGLEMENTARISCHEN RENTENALTER VPS Aktuell, 30. August INVALIDENRENTE UND ÜBERENTSCHÄDIGUNGSKÜRZUNG Ausgangslage: Laufende Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter wird wegen Überentschädigung gekürzt Z. B. falls mehrere Kinderrenten oder eine Rente der Unfallversicherung ausgerichtet werden Es soll verhindert werden, dass durch Vorsorgeausgleich bleibend mehr Vorsorgegelder ausgerichtet werden als ohne Scheidung Teilung der hypothetischen Austrittsleistung ohne Berücksichtigung der Kürzung aus Überentschädigung kann zu höheren Leistungszahlungen der PK führen Massgebend ist Art. 25a BVV 2 basierend auf folgender Idee Bei voraussichtlich dauerhafter Kürzung wegen Überentschädigung darf nicht auf hypothetische Austrittsleistung zugegriffen werden Falls absehbar, dass Kürzung einmal wegfallen wird, ist Verwendung und Teilung der hypothetischen Austrittsleistung möglich VPS Aktuell, 30. August

17 BESTIMMUNGEN VON ART. 25a BVV 2 Wurde eine Invalidenrente infolge Zusammentreffens mit Leistungen der UV oder MV gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter die hypothetische Austrittsleistung nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden (Art. 25a Abs. 1) Vorsorgeausgleich erfolgt über angemessene Entschädigung (Art. 124e ZGB) Hypothetische Austrittsleistung kann für Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde (Art. 25a Abs. 2) Kinderrenten werden zeitlich begrenzt ausgerichtet Haben keine dauernde Kürzung wegen Überentschädigung zur Folge Falls Kürzung wegen Überentschädigung nicht wegen UV/MV erfolgt Verwendung hypothetische Austrittsleistung für Vorsorgeausgleich möglich Z. B. Kürzung nur wegen Kinderrenten, weiterhin erzielten Einkommen oder Leistungen ausländischer Sozialversicherungen Stets eine Einzelfallbetrachtung (Erläuterungen zu den Verordnungen) VPS Aktuell, 30. August WEITERE REGELUNGEN VPS Aktuell, 30. August

18 ERREICHEN RENTENALTER WÄHREND SCHEIDUNGSVERFAHREN Ausgangslage Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wird noch keine Rente bezogen Für Vorsorgeausgleich wird die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Austrittsleistung geteilt Ausrichtung Altersrente ab Erreichen des Rentenalters Scheidungsverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen Vorsorgefall Alter ist eingetreten Deshalb Berechnung Altersrente auf ungeteiltem Altersguthaben Muss später ein Teil dieses Guthabens an den berechtigten Ehegatten bzw. dessen PK/FZE übertragen werden, ist die berechnete Altersente zu hoch Altersrente für die Zukunft kann nach Übertragung angepasst werden Für Zeitraum zwischen Beginn der Altersrente und Scheidungsurteil wurde jedoch eine zu hohe Altersrente ausgerichtet Deshalb kann zu übertragende Austrittsleistung reduziert und die Altersrente zusätzlich gekürzt werden VPS Aktuell, 30. August ERREICHEN RENTENALTER WÄHREND SCHEIDUNGSVERFAHREN Massgebend ist Art. 19g FZV Kann-Bestimmung, welche die maximale Kürzung definiert Verzicht auf Kürzung möglich, z. B. bei kurzen Scheidungsverfahren Umsetzung im Reglement festhalten Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, kann die PK den zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen Kürzung entspricht höchstens der Summe, um welche die Rentenzahlungen bis zum rechtskräftigem Urteil tiefer ausgefallen wären, wenn für ihre Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt Analoges Vorgehen bei Bezug Invalidenrente und Erreichen des reglementarischen Rentenalters während dem Scheidungsverfahren VPS Aktuell, 30. August

19 BEISPIEL 4 Einleitung Scheidungsverfahren im Alter 64 und 6 Monaten Pensionierung im Alter 65, Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen Altersguthaben von CHF 900'000, Altersrente von CHF 45'000 (UWS 5.0%) Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid dauert 3 Jahre Vorsorgeausgleich: Übertragung CHF 200'000 an PK/FZE berechtigter Ehegatte Künftige Altersrente wird um CHF 10'000 tiefer ausfallen (5% von 200'000) Während 2 ½ Jahren zu hohe Altersrente ausgerichtet, total CHF 25'000 CHF 25'000 werden je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt Berechtigter Ehegatte: Reduktion zu übertragende Austrittsleistung Um CHF 12'500 auf CHF 187'500 Verpflichteter Ehegatte: Reduzierte Altersrente Zusätzliche Kürzung laufende Altersrente um CHF 688 (5.5% von 12'500) Annahme: Umwandlungssatz im Alter 67/6 beträgt 5.5% Altersrente nach Scheidung von CHF 34'312 (45'000-10' ) VPS Aktuell, 30. August WIEDEREINKAUF NACH SCHEIDUNG (Art. 22d FZG) Verpflichteter Ehegatte kann sich vor Eintritt des Vorsorgefalles im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen Regelung wie bisher Neu: Wieder einbezahlter Betrag wird im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung dem BVG-Altersguthaben und übrigen Altersguthaben gutgeschrieben Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach Übertragung einer hypothetischen Austrittleistung eines Bezügers einer Invalidenrente vor dem Rentenalter Betrifft fortgeführtes passives Altersguthaben In Analogie zu Rückzahlung WEF-Vorbezug: Nach Eintritt Vorsorgefall ist Rückzahlung WEF-Vorbezug auch nicht mehr möglich Bei einem teilinvaliden verpflichteten Ehegatten ist ein Wiedereinkauf im aktiven Teil möglich VPS Aktuell, 30. August

20 7 WAS PENSIONSKASSEN BEACHTEN MÜSSEN VPS Aktuell, 30. August VORSORGEAUSGLEICH VOR DEM RENTENALTER Ausgleich der Austrittsleistung wie bisher jedoch mit Ergänzungen Aufteilung auf BVG- und überobligatorischen Teil Entsprechende Belastung bzw. Gutschrift BVG-Altersguthaben muss nachgeführt sein (Schattenrechnung) WEF-Vorbezug während Ehe aufteilen Ausgleich der hypothetischen Austrittsleistung bei Bezug Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter Fortgeführtes Altersguthaben des Invaliden muss bekannt sein Anpassung laufende Invalidenrente abhängig von Festlegung Invalidenrente Umsetzung im Reglement festhalten Zusatzbestimmungen bei Kürzung Invalidenrente wegen Überentschädigung Erreichen Rentenalter während Scheidungsverfahren Erworbene Austrittsleistung wird geteilt, Kürzungen möglich Umsetzung im Reglement festhalten VPS Aktuell, 30. August

21 KONTAKT Jürg Walter, dipl. Math. ETH, Pensionskassen-Experte SKPE, Managing Director, Partner Direktwahl Libera AG, Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich Tel , VPS Aktuell, 30. August ANHANG Beispiel 3: Details Beispiel 4: Kürzung Invalidenrente im Leistungsprimat VPS Aktuell, 30. August

22 BEISPIEL 3: EHESCHEIDUNG UND INVALIDITÄT In CHF BVG Reglement Alter Koord. Lohn BVG-AGH Vers. Lohn AGH Anteil BVG Heirat 30 46'560 20'426 75'068 68' % Invalidität 40 54'825 78'830 86' '015 Scheidung 50 54' '359 86' ' % Beträge in CHF Altersguthaben Anteil BVG Altersguthaben bei Heirat ( ) 68'569 Altersguthaben bei Ehescheidung 474' '359 (36.1%) Voreheliches AGH aufgezinst bei Scheidung 116'154 Aufzuteilender Betrag 358'137 (474' '154) Anteil berechtigter Ehegatte (50%) 179'069 64'697 (36.1%) Anteil verpflichteter Ehegatte 295' '662 (36.1%) VPS Aktuell, 30. August BEISPIEL 4: INVALIDENRENTE IM LEISTUNGSPRIMAT Gleiche Situation wie in Beispiel 3, aber Leistungsprimatplan Lebenslange Invalidenrente entspricht 100% Altersrente Invaliden-/Altersrente ist abhängig von Austrittsleistung Fehlt ein Teil der Austrittsleistung, muss Invaliden-/Altersrente angepasst werden Analoges Vorgehen wie bei WEF-Vorbezug Kürzung im Zeitpunkt der Übertragung eines Teils der Austrittsleistung Scheidung im Alter 50: Laufende Invalidenrente CHF 51'637 Barwertfaktor (Tarif) im Alter 50 gemäss Reglement von Übertragung Anteil Austrittsleistung von CHF 179'069 Reduktion Invalidenrente um CHF 12'185 (179'069 / ) Lebenslange Invalidenrente nach Scheidung von CHF 39'452 VPS Aktuell, 30. August

23 VPS Aktuell, 30. August VORSORGEAUSGLEICH NACH RÜCKTRITTSALTER Patrick Spuhler VPS Aktuell, 30. August

24 HEUTIGE REGELUNG Aktuelles Recht Heutige Bestimmungen seit in Kraft Grundsatz Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruchs (FZL) sofern Vorsorgefall nicht eingetreten! ca Scheidungen p.a., bei denen mindestens ein Ehegatte Altersrentner ist Hauptkritikpunkte Situation des geschiedenen Ehegatten nach Tod des früheren Ehegatten oft prekär, sofern Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung bereits eingetreten Höhe der gesamten FZL nicht immer klar (Teile "vergessen"; Ehe endet erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils; Vorbezug ) VPS Aktuell, 30. August REVISION DES ZGB ZUM VORSORGEAUSGLEICH (VA) BEI SCHEIDUNG Wichtigste Neuerungen Vorsorgeansprüche Vorsorgefall Meldepflichten BVG-Guthaben Massgebend für Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche: Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Vorsorgeausgleich auch aus Mitteln der beruflichen Vorsorge, wenn Vorsorgefall bereits eingetreten Erweiterte Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule Vorschriften zur Aufteilung der zugesprochenen Vorsorgemittel auf obligatorischen und überobligatorischen Teil VPS Aktuell, 30. August

25 RELEVANTE NEUERUNGEN FÜR VA NACH RÜCKTRITTSALTER: ZGB (1) Art. 122 Teilung der während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Einreichung gemeinsames Scheidungsbegehren oder Scheidungsklage) Austrittsleistung auch dann massgebend, falls während hängigem Scheidungsverfahren Vorsorgefall eintritt VPS Aktuell, 30. August RELEVANTE NEUERUNGEN FÜR VA NACH RÜCKTRITTSALTER: ZGB (2) Art. 124 Teilung von bereits laufenden Alters- oder Invalidenrenten (laufende Alters- oder Invalidenkinderrenten sind nicht betroffen) wie folgt: Invalidenrente vor dem Rücktrittsalter: Teilung der hypothetischen "Austrittsleistung" (WEF-Bezüge werden nicht hinzugezählt) VPS Aktuell, 30. August

26 RELEVANTE NEUERUNGEN FÜR VA NACH RÜCKTRITTSALTER: ZGB (3) Invalidenrente nach dem Rücktrittsalter oder Altersrente (Art. 124a): Teilung der Rente durch Gericht nach Ermessen unter Beachtung der Ehedauer und der Vorsorgebedürfnisse somit nicht Teilung des Vorsorgekapitals VPS Aktuell, 30. August RELEVANTE NEUERUNGEN FÜR VA NACH RÜCKTRITTSALTER: ZGB (4) Art. 7e SchlT (Schlusstitel) Der berechtigte Ehegatte kann innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Umwandlung einer in Rentenform zugesprochenen Entschädigung (= zivilrechtliche Rente) in eine lebenslange Rente nach neuer Regelung (= Rente nach Recht der beruflichen Vorsorge) verlangen, sofern VPS Aktuell, 30. August

27 RELEVANTE NEUERUNGEN FÜR VA NACH RÜCKTRITTSALTER: ZGB (5) im Scheidungsurteil eine zeitlich nicht limitierte Rente ausgesprochen wurde und im Zeitpunkt der Scheidung ein Vorsorgefall eingetreten war und der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Umwandlung der Rente eine Altersrente oder eine Invalidenrente nach dem Rücktrittsalter bezieht. VPS Aktuell, 30. August RELEVANTE NEUERUNGEN FÜR VA NACH RÜCKTRITTSALTER: BVG (1) Art. 21 Abs. 3 Zugesprochene Rententeile sind nicht massgebend für Berechnung der anwartschaftlichen Ehegattenrente Art. 21 Abs. 4 Löst BVG-Waisenrente bestehende BVG-Altersoder Invalidenkinderrente ab, so bleibt Höhe unverändert VPS Aktuell, 30. August

28 RELEVANTE NEUERUNGEN FÜR VA NACH RÜCKTRITTSALTER: BVG (2) Art. 60a Kann zugesprochene Rente oder FZL nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden (keine Einkaufsmöglichkeit), steht Auffangeinrichtung zur Verfügung (falls nicht in Freizügigkeitseinrichtung) Umwandlung des so geäufneten Guthabens durch die Auffangeinrichtung in eine Rente (nach ihren Tarifen) auf Verlangen (frühestens ab Alter 58; spätestens mit Alter 70, falls Weiterführung Erwerbstätigkeit) VPS Aktuell, 30. August VERSICHERUNGSTECHNISCHE HERAUSFORDERUNGEN Führen einer neuen Rentenart (lebenslange "Geschiedenenrente", = Altersrente ohne Anwartschaften) für eine nicht in der Pensionskasse versicherte Person Umwandlung der zugesprochenen Rente in eine "Geschiedenenrente" gemäss den vom BSV vorgegebenen Tarifen, d.h. Eingriff in die Tarifhoheit einer Vorsorgeeinrichtung Spezielle Anforderungen in einzelnen Fällen, insbesondere bei Überversicherung VPS Aktuell, 30. August

29 TEILUNG ALTERSRENTE: BSV TOOL (Art. 19h FZV) Umwandlung des zugesprochenen Rentenbetrags in eine lebenslange Rente Grundlagen vom BSV vorgegeben! Berechnungstool wird künftig vom BSV zur Verfügung gestellt Für Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird VPS Aktuell, 30. August BESTIMMUNG DER "GESCHIEDENENRENTE" Übersicht (Beispiel) VA = Vorsorgeausgleich Umrechnung mittels BSV-Tool Grundlagen: Generationentafel BVG 2015 (Kalenderjahr 2017); technischer Zins 2.00% (Annahme: Referenzzinssatz 2017); anwartschaftliche Ehegattenrente 60% Geschiedenenrente für Frau im Alter 60: CHF 8'038 Altersrente 70-jähriger Mann vor VA: CHF 48'000 Altersrente Mann nach VA: CHF 38'000 Geschiedenenrente für Frau im Alter 70: CHF 11'068 Zugesprochener Rentenbetrag: CHF 10'000 Geschiedenenrente für Frau im Alter 80: CHF 18'198 VPS Aktuell, 30. August

30 BESTIMMUNG DER "GESCHIEDENENRENTE": AUSWIRKUNG AUF DIE RENTENHÖHE Technischer Zinssatz Umrechnung = 2.00% Frau = 60 Jahre Frau = 70 Jahre Frau = 80 Jahre Rente vor VA (Mann) 48'000 48'000 48'000 Rente Mann nach VA 38'000 38'000 38'000 Rente Frau nach VA 8'038 11'068 18'198 Rente Total nach VA 46'038 49'068 56'198 Delta Rente -1'962 1'068 8'198 Alter der ex-frau relevant für ihre Rentenhöhe VPS Aktuell, 30. August BESTIMMUNG DER "GESCHIEDENENRENTE": AUSWIRKUNG AUF DAS VORSORGEKAPITAL (VK = Vorsorgekapital) Technischer Zinssatz Pensionskasse: 2.00% Frau = 60 Jahre Frau = 70 Jahre Frau = 80 Jahre VK vor VA (Mann) 841' ' '834 VK Mann nach VA 666' ' '452 VK Frau nach VA 175' ' '382 VK Total nach VA 841' ' '834 Delta Vorsorgekapital Fazit: Wechsel von kollektiver zu individueller Berechnung hält Gesamt-VK konstant Kein Gewinn oder Verlust für Vorsorgeeinrichtung VPS Aktuell, 30. August

31 BESTIMMUNG DER "GESCHIEDENENRENTE": HÖHERER TECHNISCHER ZINSSATZ (Umrechnung in Rente mit 2.0%) Technischer Zinssatz Pensionskasse: 3.00% Frau = 60 Jahre Frau = 70 Jahre Frau = 80 Jahre VK vor VA (Mann) 755' ' '131 VK Mann nach VA 597' ' '812 VK Frau nach VA 153' ' '517 VK Total nach VA 751' ' '329 Delta Vorsorgekapital -3'895 1'644 7'198 Fazit: Gewinn Verlust Verlust leichte Verluste oder Gewinne bei ungleichem technischen Zinssatz; aber marginal, da Rentenumrechnung mit denselben BSV-Tarifen bestimmt VPS Aktuell, 30. August BESTIMMUNG DER "GESCHIEDENENRENTE": TIEFERER TECHNISCHER ZINSSATZ Technischer Zinssatz Pensionskasse: 1.00% Frau = 60 Jahre Frau = 70 Jahre Frau = 80 Jahre VK vor VA (Mann) 945' ' '705 VK Mann nach VA 748' ' '683 VK Frau nach VA 202' ' '560 VK Total nach VA 951' ' '243 Delta Vorsorgekapital 5'667-2'293-9'462 Verlust Gewinn Gewinn Fazit: leichte Verluste oder Gewinne bei ungleichem technischen Zinssatz; aber marginal, da Rentenumrechnung mit denselben BSV-Tarifen bestimmt VPS Aktuell, 30. August

32 FAZIT VERSICHERUNGSTECHNIK TEILUNG ALTERSRENTE Dank geplanter Anwendungsvorschrift Differenzen nur bei unterschiedlichen technischen Zinssätzen; aber in vertretbarem Rahmen Wechsel von kollektiver auf individuelle Berechnung (ohne Anwartschaft) führt zu unterschiedlich hohen zugesprochenen Renten (altersabhängig) VPS Aktuell, 30. August TEILUNG BEI KOORDINATION (Art. 24 Abs. 2 ter BVV 2) Beispiel: Ehegatte mit Invalidenrente der IV und der Unfallversicherung Anspruch auf Invalidenrente der beruflichen Vorsorge: CHF 18'000 Kürzung infolge Überentschädigung: CHF 6'000 effektiv CHF 12'000 Rente Beide Ehegatten haben Rentenalter erreicht Berechtigte Ehegattin erhält CHF 4'800 p.a. zugesprochen (wird in eine lebenslange Rente für sie umgerechnet und an sie ausbezahlt) Der zugesprochene Rentenanteil wird weiterhin beachtet! (Art. 24 Abs. 2 ter BVV 2) Rente für verpflichteten Ehegatten: CHF 7'200 (12'000-4'800) falls zugesprochener Rentenanteil nicht beachtet würde, erhielte er CHF 12'000, was mit den CHF 4'800 für die ex-frau mehr Leistungen nach Scheidung als zuvor bedeuten würde! VPS Aktuell, 30. August

33 TEILUNG BEI KOORDINATION: NACH DEM REGL. RÜCKTRITTSALTER (Art. 25b BVV2) Nur in seltenen Fällen besteht noch eine Überentschädigung Wegfall oder neue Kinderrenten Zugesprochener Rentenanteil basiert auf ungekürzter Rente Erst bei Tod des verpflichteten Ehegatten oder wenn ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten decken kann, wird Auszahlung angepasst. Infolge Überentschädigung gekürzte IR entspricht mindestens dem zugesprochenem Rentenanteil: lebenslange Rente aus zugesprochenem Rentenanteil (für berechtigten Ehegatten) Infolge Überentschädigung gekürzte IR reicht nicht aus für Deckung des zugesprochenen Rentenanteils: Ausbezahlte IR wird an berechtigten Ehegatten in Form einer lebenslänglichen Rente übertragen, zusätzlich angemessene Entschädigung VPS Aktuell, 30. August VORKEHRUNGEN DURCH PENSIONSKASSE (1) Anpassungen der Verwaltungssoftware Neue Leistungsart ("Geschiedenenrente") Konsequente Führung Anteil BVG zu Überobligatorium (auch für Rente) Einkauf in BVG neu möglich (aus Scheidung) Umsetzung Meldepflicht (Bring- und Holschuld) Schulung Verrechnungsmöglichkeiten Überweisungsmodalitäten VPS Aktuell, 30. August

34 VORKEHRUNGEN DURCH PENSIONSKASSE (2) Buchhaltung, Jahresabschluss allenfalls Anpassung Kontenplan und Anhang zur Jahresrechnung (sofern Swiss GAAP FER diese zusätzliche Leistungen detailliert "verlangt") Anpassungen des Vorsorgereglements VPS Aktuell, 30. August KONTAKT Patrick Spuhler dipl. phil II Zugelassener Experte für berufliche Vorsorge Mitglied der eidg. BVG Kommission Partner Prevanto Basel Direktwahl: Prevanto AG Picassoplatz Basel info@prevanto.ch VPS Aktuell, 30. August

35 VPS Aktuell, 30. August ÜBERFÜHRUNG IN NEUE VORSORGE- / FREIZÜGIGKEITSEINRICHTUNG Markus Moser VPS Aktuell, 30. August

36 ÜBERFÜHRUNG IN NEUE VORSORGE- / FREIZÜGIGKEITS-EINRICHTUNG Agenda Prinzipien des Vorsorgeausgleichs nach Eintritt des Vorsorgefalles Übertragung des scheidungsbedingt zugesprochenen Rentenanteils (Art.124a Abs.2 ZGB, Art.22c Abs.3 FZG, Art.60a BVG; Art.19j FZV) (Direkt-)Auszahlung aufgrund von Alter oder (Voll-)Invalidität (Art.22e FZG) Verrechnung gegenseitiger Ansprüche (Art.124c ZGB) Bestimmung des BVG-Altersguthabens (Art.15 Abs.1 und Abs.4 BVG, Art.30d Abs.6 BVG; Art.15a, 15b, 16 BVV2, Art.20a WEFV) Information: Neue Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten (Art.22c Abs.4, Art.24 Abs.3 und 4 FZG; Art.2, 19d Abs.2 und 19k FZV, Art.27i Abs.1 lit.a BVV2, Art.12 Abs.2 WEFV) Hinterlassenenleistungen nach Scheidung: Eigentlich obsolet, aber... (Art.20 BVV2) Zentralstelle 2. Säule (Art.24a FZG; Art.19a bis, 19c und 19d FZV) Anhang: Scheidungsrechtsrevision im Überblick VPS Aktuell, 30. August ÜBERFÜHRUNG IN NEUE VORSORGE- / FREIZÜGIGKEITSEINRICHTUNG Vorsorgeausgleich nach Eintritt eines Vorsorgefalles VPS Aktuell, 30. August

37 NOVUM: TEILUNG NACH EINTRITT DES VORSORGEFALLES A) INVALIDITÄT VOR ERREICHEN DES RENTENALTERS (ART.124 ZGB) Bei Bezug einer Invalidenrente vor dem Rentenalter erfolgt der Ausgleich prinzipiell analog der Regelung vor dem Eintritt des Vorsorgefalls: Teilungssubstrat ist jene hypothetische Austrittsleistung, auf die der Ehegatte bei Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit/Erlöschen der Rente im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Anspruch hätte (Art.2 Abs.1 ter FZG). Bestand der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits bei der Heirat, so ist auch zur Ermittlung des im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandenen Guthabens auf die hypothetische Austrittsleistung abzustellen. Bei Teilinvalidität ist für den aktiven Teil der Vorsorge ein inhärenter Austrittsanspruch gegeben. Für den Vorsorgeausgleich wird für den passiven Teil eine hypothetische Austrittsleistung berechnet. Beide Teile werden addiert und gem. Art.123 ZGB geteilt. Bei lebenslänglich konzipierten Invalidenrenten führt die Kapitalentnahme zu einer versicherungstechnischen Kürzung der laufenden Invalidenrente. (Art.24 Abs.5 BVG i.v.m. Art.19 BVV2) Zur hypothetischen Austrittsleistung werden keine WEF-Vorbezüge hinzugezählt. Von einer hälftigen Teilung der hypothetischen Austrittsleistung kann «aus wichtigen Gründen» abgewichen werden (Art.124b Abs.2 ZGB). VPS Aktuell, 30. August NOVUM: TEILUNG NACH EINTRITT DES VORSORGEFALLES B) INVALIDITÄT NACH ERREICHEN DES RENTENALTERS/ALTERSRENTE (124A ZGB) Bei Bezug einer Invalidenrente nach dem ordentlichen Rentenalter bzw. einer Altersrente erfolgt der Ausgleich durch Teilung des Renteneinkommens: Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ein lebenslänglicher, unabänderbarer und von den Verhältnissen nach der Scheidung unabhängiger Anspruch auf einen Rentenanteil des Ex-Ehegatten verschafft, der auch bei Versterben des ausgleichspflichtigen oder Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten besteht. Wie bei der Teilung der Austrittsleistung (Art.123) beschlägt der Ausgleich sowohl den obligatorischen als auch überobligatorischen Teil der Rente (vgl. Art.22c FZG). Anders als beim «herkömmlichen» Vorsorgeausgleich ist ein schematischer Teilungsansatz problematisch, weshalb die Bemessung des zuzusprechenden Rentenanteils aufgrund der konkreten Umstände im richterlichen Ermessen liegen soll. Zu berücksichtigen sind dabei insbes. die Dauer der Ehe sowie die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten, aber auch «wichtige Gründe» im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art.124b ZGB,... worunter u.a. auch die grundsätzlich fehlende Verrechenbarkeit des Rententeils mit teilbaren Austrittsansprüchen der Gegenpartei (Art.124c ZGB) subsumiert werden könnte. Der Rentenanteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird gegebenenfalls (auch) an die Teuerung angepasst und von allfälligen Sanierungsmassnahmen erfasst. VPS Aktuell, 30. August

38 ÜBERFÜHRUNG IN NEUE VORSORGE- / FREIZÜGIGKEITSEINRICHTUNG Übertragung des zugesprochenen Rentenanteils VPS Aktuell, 30. August ÜBERTRAGUNG DES ZUGESPROCHENEN RENTEN- ANTEILS GRUNDSÄTZE Die Berechnung des abgespaltenen Rententeils beruht auf dem Alter des/der neuen «Scheidungs-Destinatärs/-in» der Vorsorgeeinrichtung. Nur bei Anwendbarkeit der technischen Grundlagen der betreffenden VE ergeben sich keine Mutationsverluste, was in Art.60a Abs.3 BVG allerdings nur für die Auffangeinrichtung festgehalten ist. Ansonsten ist die Anwendung der «BVG 2015 Generationentafeln» sowie des jeweiligen Referenzzinssatzes SKP im Zeitpunkt der Umrechnung vorgegeben (Art.124a Abs.3 ZGB i.v.m. Art.19h und Anhang Ziff.3 FZV). Eine Kapitalisierung ist fakultativ zugelassen (Art.22c Abs.3 Satz 2 FZG) Direktauszahlungen an die berechtigte Person sind subsidiär vorgesehen (Art.22e FZG) Die Aufteilung zwischen den Ehegatten hat keinen Einfluss auf Kinderrenten, die im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits laufen (z.b. Art.17/25 Abs.2 BVG). Wurde die Altersleistung ganz oder teilweise in Kapitalform ausbezahlt, haben diese Mittel den Vorsorgekreislauf verlassen und werden güterrechtlich relevant (Art.197 Abs.2 Ziff.2; Art.207 Abs.2; Art.237 ZGB). Ein Vorsorgeausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ist somit «nicht mehr möglich», womit der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten für den Betrag, der von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgenommen wurde, eine angemessene Entschädigung gem. Art.124e Abs.1 ZGB zu leisten hat (analog: Barauszahlungen i.s.v. Art.5 FZG). Art.22f Abs.3 FZG sieht vor, dass neu auch solche Entschädigungen in die Vorsorge der berechtigten Partei eingebracht werden können. VPS Aktuell, 30. August

39 ÜBERTRAGUNG DES ZUGESPROCHENEN RENTEN- ANTEILS MODALITÄTEN DER ERFÜLLUNG DES TEILUNGSANSPRUCHS Was die Modalitäten der Erfüllung eines Rententeilungsanspruchs nach Art.124a ZGB betrifft, sollen die dem ausgleichsberechtigten, aber selbst noch nicht rentenbeziehenden Ehegatten zustehenden Mittel primär dessen eigener Vorsorge zugutekommen und diesem Zweck erhalten bleiben. Falls der ausgleichsberechtigte Ehegatte weder vollinvalid ist noch das (frühest mögliche) Rentenalter erreicht hat (Art.22e FZG), wird ihm sein Anspruch an der Rente des anderen Ehegatten prinzipiell nicht direkt ausgerichtet,... sondern an seine Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung transferiert (Art.22 FZG),... wo die überwiesenen Rentenbetreffnisse sukzessive (und unter Wahrung ihrer obligatorischen/exzedenten «Herkunft») gutgeschrieben werden (Art.22c Abs.2 FZG). Die Überweisung erfolgt in Annuitäten und muss verzinst werden (Art.19j Abs.1 und 5 FZV). Der berechtigten Partei obliegt eine Informations- bzw. Mitwirkungspflicht (19j Abs.3 FZV). Verfügt die berechtigte Person über keine eigene Vorsorge oder kommt sie ihren diesbezüglichen Informationspflichten nicht nach, ist die lebenslängliche (Teil-)Rente frühestens 6 Monate und spätestens nach 2 Jahren an die Auffangeinrichtung zu überweisen (Art.22c Abs.3 FZG i.v.m Art.19j Abs.4 FZV). VPS Aktuell, 30. August ÜBERTRAGUNG DES ZUGESPROCHENEN RENTEN- ANTEILS MODALITÄTEN DER ERFÜLLUNG DES TEILUNGSANSPRUCHS (2) Die Kapitalisierung des nach Artikel 124a ZGB in die Vorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragenden Rententeils ist fakultativ zugelassen, indem... die VE des verpflichteten Ehegatten in ihrem Reglement vorsehen kann, dass dem berechtigten Ehegatten eine diesbezügliche Wahlmöglichkeit zusteht, oder indem die Überweisung in Kapitalform individuell vereinbart wird (Art.22c Abs.3 Satz 2 FZG). Der Vorsorgeausgleich wird diesfalls analog dem Vorgehen bei Scheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalles durch Überweisung des Kapitalbetrags an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten vollzogen. Im Unterschied zum Kapitalbezug wird der Rentenanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten und Scheidungsdestinatärs, ebenso wie der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und Erstdestinatär verbleibende Rententeil, an die Teuerung angepasst und von potentiellen Sanierungsmassnahmen miterfasst. Ansonsten ist der Anspruch gleich wie eine Entschädigungs-, aber im Gegensatz zu einer Unterhaltsrente unabänderlich. Eine Veränderung der Verhältnisse nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist unbeachtlich, weil der Vorsorgeausgleich nicht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität basiert, sondern bezweckt, die während der Ehe erworbenen berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche aufzuteilen. VPS Aktuell, 30. August

40 ÜBERTRAGUNG DES ZUGESPROCHENEN RENTEN- ANTEILS DIREKTAUSZAHLUNG SUBSIDIÄR VORGESEHEN Eine Direktauszahlung der abgespaltenen Rente an die berechtigte Partei ist nur subsidiär vorgesehen, und zwar unter der Bedingung, dass der Berechtigte entweder eine volle Invalidenrente bezieht oder das obligatorische Mindestalter eines vorzeitigen Altersrücktritts (Art.1 Abs.3 BVG i.v.m. Art.1b BVV2) bereits erreicht hat (Art.22e Abs.1 FZG) Nach Erreichen des ordentlichen BVG-Rentenalters ist die direkte Auszahlung die Regel (Art.22e Abs.2 FZG). Die Spezialvorschriften über die Modalitäten der Übertragung an eine Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung (jährliche Auszahlung, Verzinsung) finden auf die Direktauszahlung keine Anwendung (Art.19j, e contrario). Vielmehr wird der/die neue «Scheidungsrentner/-in» auch bei der Auszahlung gleich wie die übrigen Rentenbeziehenden der betreffenden VE behandelt. VPS Aktuell, 30. August ÜBERTRAGUNG DES ZUGESPROCHENEN RENTEN- ANTEILS VERRECHNUNG GEGENSEITIGER ANSPRÜCHE Im gesamten Recht des Vorsorgeausgleichs gilt das Prinzip der Verrechnung gegenseitiger Ansprüche (Art.124c Abs.1 ZGB), soweit es sich um beiderseitig «gleichartige» Ansprüche handelt, d.h. entweder um inhärente Austritts- oder um laufende Rentenansprüche. Ohne Einigung der Ehegatten (und Einverständnis der beteiligten Vorsorgeeinrichtung(en)) können eine zu teilende Rente und eine ebenfalls teilbare ehelich erworbene Austrittsleistung nicht miteinander verrechnet werden (Art. 124c Abs.2 ZGB). Ist unter diesen Umständen ein wertmässiger Differenzausgleich nicht möglich und durchführbar, müsste bereits in diesem Stadium geprüft werden, ob nicht ein «wichtiger Grund» zur Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung vorliegt (Art.124b ZGB). VPS Aktuell, 30. August

41 ÜBERFÜHRUNG IN NEUE VORSORGE- / FREIZÜGIGKEITSEINRICHTUNG Bestimmung des BVG-Altersguthabens VPS Aktuell, 30. August BESTIMMUNG DES BVG-ALTERSGUTHABENS (Art.15 Abs.1 und 4 BVG, Art.30d Abs.6 BVG; 22c Abs.4 FZG) Vorsorgemittel, die bisher Teil der obligatorischen beruflichen Vorsorge waren, sollen diesen Charakter nicht verlieren und Teil des BVG-Altersguthabens bleiben. Deshalb haben registrierte Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen den Anteil des BVG-Altersguthabens (a) am gesamten Vorsorgeguthaben einer versicherten Person, (b) an einem WEF-Vorbezug oder (c) einer scheidungsbedingten Übertragung von Austritts- bzw. Rentenleistungen festzuhalten (Art.15a Abs.1 BVV2),... und diese Angaben im Übertragungsfall der neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitzuteilen. Letztere trifft neu eine Erkundigungspflicht (Art 15a Abs.2 Satz 2 BVV2; Art.2 Abs.3 Satz 2 FZV). Ist das BVG-Altersguthaben nicht mehr eruierbar, «so gilt als als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal [nicht etwa: nach Massgabe der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage des zuletzt erzielten versicherten Lohnes] hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben.»(Art.15b BVV2). VPS Aktuell, 30. August

42 BESTIMMUNG DES BVG-ALTERSGUTHABENS ZINSEN, ERTRAGS- UND VERLUSTZUWEISUNG (FZ-EINRICHTUNGEN), WEF Der revidierte Art.16 Abs.1 FZV sieht vor, dass zur Bestimmung des BVG-Altersguthabens ausschliesslich der Mindestzins (Art.12 BVV2) zu verwenden ist. Die einschlägige Bestimmung des geltenden Rechts, die den reglementarischen Zins zum Bestandteil des BVG-Altersguthabens erklärte (bish. Art.16 Abs.2 BVV2) ist weitgehend toter Buchstabe geblieben und entbehrte einer gesetzlichen Grundlage, da diese Sonderregelung nachweislich mit Blick auf die Freizügigkeitsansprüche der Eintrittsgeneration im Sinne von (alt) Art.28 BVG statuiert worden war. Weder in Art.15 BVG noch Art.18 FZG wäre eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Weiterführung dieser mit Wegfall der Sondermassnahmen für die Eintrittsgeneration ebenfalls obsoleten und dem Anrechnungsprinzip widersprechenden Spezialregelung enthalten gewesen. Art.16 Abs.2 FZV verpflichtet Freizügigkeitseinrichtungen zu einer anteilmässigen Zinsgutschrift auf dem (inhärenten) BVG-Altersguthaben (dto. für Anlageergebnisse). Art. 20a WEFV enthält eine Übergangsbestimmung für den Fall, dass der Vorbezug vor Inkrafttreten der Revision erfolgte und sich der Anteil des BVG-Altersguthabens am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln lässt. In diesem Falle wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand. VPS Aktuell, 30. August ÜBERFÜHRUNG IN NEUE VORSORGE- / FREIZÜGIGKEITSEINRICHTUNG Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten VPS Aktuell, 30. August

43 INFORMATIONSPFLICHTEN MITTEILUNG, AUSKUNFT, AUFBEWAHRUNG (Art.22c Abs.4; 24 Abs.3 und 4 FZG) Im Falle der Scheidung hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der versicherten Person / dem Gericht auf Verlangen und zusätzlich zu den Angaben nach Art.24 Abs.3 FZG (Höhe des relevanten Vorsorge- bzw. des BVG-Anteils daran) folgende Auskünfte zu geben (19k FZV i.v.m. Art.24 Abs.4 FZG): a. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurde; b. die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs; c. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist; d. die voraussichtliche Höhe der Altersrente; e. ob Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden; f. die Höhe der Invaliden- oder Altersrente; g. ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob sie wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird und in diesem Fall, ob sie auch ohne Anspruch auf Kinderrenten gekürzt würde; h. die Höhe der Austrittsleistung, die dem Bezüger oder der Bezügerin einer Invalidenrente nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde; i. die Kürzung der Invalidenrente nach Art.24 Abs.5 BVG; j. weitere Auskünfte, die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind. VPS Aktuell, 30. August INFORMATIONSPFLICHTEN (2) MITTEILUNG, AUSKUNFT, AUFBEWAHRUNG (Art.22c Abs.4; 24 Abs.3 und 4 FZG) Art.2 FZV: Angaben zur Austrittsleistung: Neu muss nicht mehr für alle, sondern nur noch für Versicherte, die vor dem geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, welche aufgrund von Art.24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, festgehalten werden (Abs.2) Die Mitteilungspflicht der bisherigen Einrichtung wurde durch eine Erkundigungspflicht der neu zuständigen Einrichtung ergänzt (Abs.3 Satz 2) Art.27i Abs.1 lit.a BVV2: Aufbewahrung Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind zur Aufbewahrung von allen Unterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten enthalten, darunter auch solche, die das Vorsorgeguthaben betreffen, neu unter Einschluss der Angaben gemäss Art.15a Abs.1 BVV2. Art.12 Abs.2 WEFV Mitteilungspflicht der bisherigen Einrichtung: Neben der Information über den Umfang einer bestehenden Verpfändung oder eines getätigten Vorbezugs (Abs.1),... muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung der neuen Einrichtung den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen (Abs.2). VPS Aktuell, 30. August

44 ÜBERFÜHRUNG IN NEUE VORSORGE- / FREIZÜGIGKEITSEINRICHTUNG Hinterlassenenleistungen nach Scheidung (Art.20 BVV2) VPS Aktuell, 30. August GESCHIEDENENRENTE: DE FACTO ÜBERHOLT, ABER... Bereits im Rahmen der 1. BVG-Revision war erwogen worden, die Geschiedenen- Witwen(-er)rente bzw. die Delegationsnorm in Art.19 Abs.3 BVG ganz zu streichen. Insbesondere mit Rücksicht auf Scheidungen im Rentenalter, bei denen der geschiedene Ehegatte womöglich (zu Unrecht) keine angemessene Entschädigung nach (alt) Art.124 ZGB zugesprochen erhalten würde, sah man davon ab. Gleichzeitig wurde aber klar zum Ausdruck gebracht, dass der Leistungsumfang jedenfalls auf den «Versorgerschaden» bzw. den Anspruch aus dem Scheidungsurteil begrenzt bleiben sollte. Der «historische» Gesetzgeber erachtete somit die Beibehaltung der Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten im Bereich des BVG-Minimums zwar als sozial sachgerecht und billig, keineswegs aber als (verfassungs-)rechtlich zwingend geboten. Mit den neuen Lösungsansätzen des Vorsorgeausgleichs nach Eintritt eines Rentenfalles, die die als «prekär» bezeichnete Situation geschiedener Personen wirksam beseitigen sollen, erscheint die Geschiedenenrente in Grunde als obsolet. Dessenungeachtet wurde die Regelung beibehalten bzw. adaptiert. VPS Aktuell, 30. August

45 GESCHIEDENENRENTE: DE FACTO ÜBERHOLT, ABER... Was den relevanten «Versorgerschaden» anbelangt, setzte Art.20 BVV2 bisher undifferenziert voraus, dass im Scheidungsurteil eine «Rente» zugesprochen worden war. Klärungsbedürftig war die Rechtsnatur einer in Rentenform ausgerichteten Entschädigung nach (alt) Art.124 Abs.1 ZGB: Fraglich war dabei insbesondere, ob der todesfallbedingte Untergang einer Rente nach Art.124 ZGB eine Geschiedenenrente i.s.v. Art.19 Abs.3 BVG i.v.m. Art.20 BVV2 auslöse oder nicht. Wäre in solchen Fällen stattdessen eine (ratenweise) Kapitalzahlung festgelegt worden, hätte diese (weil passiv vererblich) den Nachlass des verstorbenen Entschädigungspflichtigen belastet. Neu ist in Art.20 Abs.1 lit.b BVV2 explizit festgelegt, dass sowohl eine vorsorgeausgleichsrechtliche Entschädigungsrente (Art.124e ZGB) als auch ein Rentenanspruch im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (Art.125 f. ZGB) prinzipiell geeignet sind, Anspruch auf eine Geschiedenenrente der beruflichen Vorsorge zu begründen. VPS Aktuell, 30. August GESCHIEDENENRENTE: DE FACTO ÜBERHOLT, ABER... LEISTUNGSDAUER ENTSPRECHEND DER BEFRISTUNG EINER SCHEIDUNGSRENTE Die (BVG-)Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten bezweckt den Ersatz des Versorgerschadens, wobei... ein relevanter Versorgerschaden nicht nur im Falle einer lebenslänglichen Unterhaltsrente (und bei einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente) gegeben ist, sondern auch, wenn die Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil zeitlich befristet worden war. Die Differenzierung zwischen lebenslänglich und nicht-lebenslänglich im Zusammenhang mit dem Versorgerschaden macht nur bei der Kapitalabfindung Sinn, da derjenige, der eine Kapitalabfindung erhält, prinzipiell keinen Versorgerschaden erleidet. Mit der Abfindung soll gerade das Risiko des Todes des Leistungsverpflichteten ausgeschaltet werden. Somit genügt auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsleistung als Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente der 2. Säule, soweit und solange diese Befristung bei Eintritt des Vorsorgefalles noch nicht abgelaufen war (BGE 137 V 373 [9C_35/2011 vom ]; vgl. auch 9C_33/2011 v ) Dieser Grundsatz wird nun in Art.20 Abs.3 BVV2 explizit festgehalten. Anderseits sind Kapitalzahlungen, ungeachtet der Natur des damit abgefundenen Rentenanspruchs, nicht mehr relevant (Abs.1 lit.b). VPS Aktuell, 30. August

46 GESCHIEDENENRENTE: DE FACTO ÜBERHOLT, ABER... KONGRUENZGRUNDSATZ ANRECHENBARER LEISTUNGEN EXPLIZIT FESTGEHALTEN Nach konstanter Rechtsprechung ist die unterschiedliche Behandlung der geschiedenen und verwitweten Ehegatten weder gesetzes- noch verfassungswidrig: Eine Reglementsbestimmung, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten «in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau» richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. auf 60 % der BVG-obligatorischen Altersrente des verstorbenen Ex-Ehegatten (Urteile B 89/05 vom ; B 85/04 vom ). Nach dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz erlaubt die Kürzungsregelung des Art.20 Abs.2 BVV 2 nur die Anrechnung solcher Leistungen, die durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die (eigene) AHV-Altersrente des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (BGE 134 V 208 ff. [9C_589/2007 vom ]). Dieser Kongruenzgrundsatz wird nun in Art.20 Abs.4 Satz 2 BVV2 explizit verankert. VPS Aktuell, 30. August ÜBERFÜHRUNG IN NEUE VORSORGE- / FREIZÜGIGKEITSEINRICHTUNG Zentralstelle 2. Säule VPS Aktuell, 30. August

47 ZENTRALSTELLE 2. SÄULE ERWEITERUNG / ANPASSUNG DER MELDEPFLICHT (Art.24a FZG) Art.19a bis Abs.1, 4 FZV: Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register, in das die nach Art.24a FZG (Art.24b aufgehoben) gemeldeten Personen eingetragen werden (Abs.1). Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht (Abs.4). Art.19c: Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben Als Vorsorgeguthaben, die nach Art.24d Abs.2 FZG als vergessene Guthaben (von der Zentralstelle an die zentrale AHV-AK) zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Rentenalter nach Art.13 Abs.1 BVG erreicht haben und ihren Anspruch auf Auszahlung der Altersleistungen noch nicht geltend gemacht haben [Definition bisher in Art.24a FZG immanent] (Abs.1) Als kontaktlose Vorsorgeguthaben gelten Guthaben von Personen, mit denen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung keinen Kontakt mehr herstellen kann (Abs.2) Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen teilen der Zentralstelle 2. Säule bei der Meldung nach Art.24a FZG mit, für welche der gemeldeten Personen sie ein kontaktloses Vorsorgeguthaben führen (Abs.3). Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte Die bestehende Auskunftspflicht wird explizit auf die mit einem Scheidungsverfahren befassten Gerichte ausgedehnt (Abs.2) VPS Aktuell, 30. August ANHANG Scheidungsrechtsrevision im Überblick VPS Aktuell, 30. August

48 SCHEIDUNGSRECHTSREVISION IM ÜBERBLICK (Botschaft vom , BBl ff.) Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles beim verpflichteten Ehegatten (Art.124, 124a ZGB i.v.m. Art.22; 22a Abs.4; 22c Abs.2-4; 22e FZG). Erweiterung der Gründe, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen (Art.124b ZGB). Teilungszeitpunkt analog der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art.22a Abs.1 FZG). Proportionale Aufteilung von Kapitalabfluss und Zinsverlust, wenn Vorsorgemittel während der Ehe in Wohneigentum investiert wurden (Art.22a Abs.3 FZG). Vorsorgemittel, die bisher Teil der obligatorischen beruflichen Vorsorge waren, sollen diesen Charakter durch die Übertragung nicht verlieren und Teil des BVG- Altersguthabens bleiben (Art.15 Abs.1 lit.c-e; 30d Abs.6 BVG; 22c FZG). VPS Aktuell, 30. August SCHEIDUNGSRECHTSREVISION IM ÜBERBLICK (2) (BOTSCHAFT VOM , BBL FF.) Sicherung der Vorsorge: Zustimmungserfordernis des Ehegatten für jegliche Kapitalabfindungen, auch der erweiterten und weitergehenden Vorsorge sowie von solchen aus Freizügigkeitskonten bzw. policen. (Art. 37a BVG, Art.49 Abs.2 Ziff.5a BVG, 89a Abs.6 Ziff.4a, Art.16 Abs.3 FZV; vgl. BGE 134 V 182). Die Rechtslage entspricht damit jener bei einer Barauszahlung. Pflicht der Auffangeinrichtung, Vorsorgemittel, die ein Ehegatte im Rahmen des Vorsorgeausgleichs erhält, entgegenzunehmen und in eine Rente umzuwandeln (Art. 60a BVG). Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, ihre gesamten Versichertenbestände (ohne Rentenbezüger/-innen) jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden (Art. 24a FZG). VPS Aktuell, 30. August

49 SCHEIDUNGSRECHTSREVISION IM ÜBERBLICK (3) (Botschaft vom , BBl ff.) Vorsorgeausgleich bei internationalen Verhältnissen: Für den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind künftig ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig. Auf diese Verfahren ebenso wie auf die Scheidung selbst ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. (Art.61, 63 Abs.1 bis, 64 Abs.1 bis IPRG; Art.25a Abs.1, 2.Satz FZG) Übergangsrecht: In Rentenform zugesprochene Entschädigungen des geltenden Rechts (Art.124 ZGB) können binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Revision in eine lebenslängliche Rente gemäss Art.124a ZGB umgewandelt werden. (Art.7e SchlT ZGB) VPS Aktuell, 30. August SCHEIDUNGSRECHTSREVISION IM ÜBERBLICK (4) WEF-Vorbezug & Scheidung Der WEF-bedingte Zinsverlust soll nicht primär die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel belasten, sondern anteilmässig (proportional) auf das eheliche und voreheliche Vorsorgeguthaben aufgeteilt werden, dto. ein allfälliger Kapitalabfluss bei Wertverlust (Art.22a Abs.3 FZG) Hat ein WEF-Vorbezug vor der Heirat stattgefunden, so ist dieser bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht aufzuzinsen. Nicht nur der Vorbezug, sondern auch die spätere Begründung eines Grundpfandrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten bzw. des/der eingetragene(n) Partners(-in) (Art.30c Abs.5 BVG). Die Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit und erteilung obliegt dem Grundbuchamt. Wurde beim WEF-Vorbezug das BVG-Altersguthaben tangiert, so sollen diese Mittel auch bei der Rückzahlung wieder im gleichen Verhältnis dem obligatorischen Teil zugewiesen werden (Art.30d Abs.6; Art.15 Abs.1 lit.c BVG). Das entsprechende Verhältnis soll festgehalten, und die Information bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung auch weitergegeben werden (müssen). VPS Aktuell, 30. August

50 SCHEIDUNGSRECHTSREVISION IM ÜBERBLICK (5) «Beipackzettel» Verordnungsrecht Das Gesetz delegiert weitreichende Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat: Modalitäten des Ausgleichs, wenn die Invalidenrente eines Ehegatten vor dem reglementarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt ist (Art.124 Abs.3 ZGB; Art.25a BVV2); Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt ist (Art.124a Abs.3 Ziff.2 ZGB; Art.24 Abs.2 ter BVV2, Art.25b BVV2, Art.19i FZV) Versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wird, wenn mind. ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung das reglementarische Rentenalter bereits erreicht hat (Art.124a Abs.3 Ziff.1 ZGB; Art.19h FZV sowie Anhang zur FZV) Festlegung des Anteils des BVG-Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelbar ist (Art.15 Abs.4 BVG; Art.15b BVV2) Modalitäten der Anpassung der (lebenslänglichen) Invalidenrente, wenn ein hypothetisches Austrittsguthaben i.s. von Art.2 Abs.1 ter FZG übertragen wird (Art.24 Abs.5 BVG; Art.19 BVV2); Procedere, wenn nicht mehr feststellbar ist, welcher Teil der zu übertragenden Austrittsleistung oder WEF-Rückzahlung der obligatorischen respektive überobligatorischen Vorsorge zuzuordnen ist (Art.22c Abs.4 FZG und Art.30d Abs.6 BVG; Art.15b BVV2, Art.20a WEFV) Berechnung der Ansprüche bei laufenden Invalidenrenten und wenn zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eingetreten ist (Art.22a Abs.4 FZG; Art.19g FZV) die Modalitäten der Rentenüberweisung, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und die Vorsorgeeinrichtung nicht auf die Übertragung einer Kapitalleistung einigen können (Art.22c Abs.3 FZG; Art.19j FZV) die zusätzlichen Informationspflichten beim Vorsorgeausgleich, insbesondere zur Höhe der für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung relevanten Guthaben sowie zum entsprechenden Anteil des BVG-Altersguthabens (Art. 24 Abs. 3 und 4 FZG; Art.15a, 27i Abs.1 lit.a BVV2; Art.19d, 19k FZV; Art.11a, 12 Abs.2 WEFV). VPS Aktuell, 30. August VPS Aktuell, 30. August

51 WEITERE GESETZESÄNDERUNGEN Dr. Hans-Ulrich Stauffer VPS Aktuell, 30. August WELCHE GESETZE SIND VON DER ÄNDERUNG BETROFFEN? Die Gesetzesrevision «Vorsorgeausgleich bei Scheidung» betrifft mehrere Bundesgesetze - Zivilgesetzbuch (ZGB) - Obligationenrecht (OR) - Zivilprozessordnung (ZPO) - BG über das Internationale Privatrecht (IPRG) - BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) - Freizügigkeitsgesetz (FZG) VPS Aktuell, 30. August

52 WAS ÄNDERT SICH? Vorsorgeausgleich und weitere Änderungen Nebst den dargestellten Gesetzesänderungen, die direkt mit dem Vorsorgeausgleich zusammenhängen, sind in verschiedenen Gesetzen weitere Anpassungen vorgenommen worden. Gegenstand dieses Referates ist eine Darstellung dieser weiteren Änderungen. Diese betriffen vor allem das BVG und in einem geringeren Rahmen das ZGB, das OR und das FZG. VPS Aktuell, 30. August THEMENGRUPPEN DER ÄNDERUNGEN Ausführungen zu folgenden Themen Aufbau des Altersguthabens WEF-Bezug Kapitalbezug neuer Aufgabenbereich der Stiftung Auffangeinrichtung Zustimmung zum WEF-Bezug, Verpfändung und Kapitalbezug Vorsorgeausgleich im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Eingliederung von IV-Rentenbezügern VPS Aktuell, 30. August

53 OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Aufbau des Altersguthabens (Art. 15 Abs. 1 BVG) Nebst Altersgutschriften und Zins sowie FZL-Einlagen (Art. 15 Abs. 1 lit. a und b BVG) wird neu das AGH auch gebildet durch: Rückzahlungen von Vorbezügen nach Art. 30d Abs. 6 BVG Beträgen aus Vorsorgeausgleich nach Art. 22c Abs. 2 FZG Beträgen aus Wiedereinkauf nach Art. 22d Abs.1 FZG VPS Aktuell, 30. August OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Aufbau des Altersguthabens (Art. 15 Abs. 1 BVG) Problem: Alle diese Beträge können einen obligatorischen und einen überobligatorischen Anteil aufweisen. Die Gutschrift erfolgt proportional zur Aufteilung bei Bezug. Ist die Zusammensetzung nicht bekannt, regelt der Bundesrat auf Verordnungsebene die Festlegung des Anteils des BVG- Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben. VPS Aktuell, 30. August

54 OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Aufbau des Altersguthabens (Art. 15 Abs. 4 BVG) Regelung bei unbekannter Zusammensetzung: Art. 15b BVV2 Festlegung des Altersguthabens 1 Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben. VPS Aktuell, 30. August OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Verzinsung des Altersguthabens (Art. 15 BVG; Art. 18 FZG) Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste ( ) 2 Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen ( ) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. VPS Aktuell, 30. August

55 OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) WEF-Bezug (Art. 30c Abs. 5 BVG) Neu gilt, dass der Ehegatte nicht nur dem WEF-Bezug zustimmen muss, sondern auch der Begründung eines Grundpfandrechts. Grund: Durch eine Verpfändung wird der Wert der Liegenschaft geschmälert und damit ggf. der Gegenwert des Vorbezugs. Dieselbe Regelung gilt neu auch für die weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge (Art. 331e Abs. 5 OR). VPS Aktuell, 30. August OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Kapitalbezug (Art. 37a Abs. 1 BVG) Neu gilt, dass der Ehegatte auch der Kapitalabfindung zustimmen muss. Grund: Durch den Kapitalbezug kann die Versorgungssicherheit der Ehepartner gefährdet werden resp. das Substrat für einen Vorsorgeausgleich wegfallen. Dieselbe Regelung gilt neu auch für die weitergehende Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a BVG) und die ausserobligatorische Vorsorge (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3c ZGB). VPS Aktuell, 30. August

56 OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Neuer Aufgabenbereich der Stiftung Auffangeinrichtung Die Auffangeinrichtung ist neu verpflichtet, Personen mit Anspruch auf einen Vorsorgeausgleich nach Scheidung aufzunehmen (Art. 60 Abs. 2 lit. f BVG). VPS Aktuell, 30. August OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Neuer Aufgabenbereich der Stiftung Auffangeinrichtung Zweckgedanke: Vorsorgerechtlicher Schutz für die anspruchsberechtige Person soll aufrecht erhalten werden. Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Austrittsleistung oder lebenslange Rente nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen (Art. 60a Abs. 1 BVG). VPS Aktuell, 30. August

57 OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Neuer Aufgabenbereich der Stiftung Auffangeinrichtung Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG fällig. Erstmals besteht für Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, Anspruch auf Verrentung eines Kapitals (Guthaben aus Vorsorgeausgleich). VPS Aktuell, 30. August OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Neuer Aufgabenbereich der Stiftung Auffangeinrichtung Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Stirbt dann die geschiedene Person, besteht jedoch kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Art. 60a Abs. 2 BVG). Es wird eine neue Versichertenkategorie geschaffen: - keine Beitragspflicht - keine Hinterlassenenleistungen an allfällig neuen Partner VPS Aktuell, 30. August

58 OBLIGATORISCHE VORSORGE (BVG) Neuer Aufgabenbereich der Stiftung Auffangeinrichtung Modalitäten der Verrentung: Es findet nicht der Rentenumwandlungssatz gemäss Art.14 Abs. 2 BVG Anwendung. Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements (Art. 60a Abs. 3 BVG). Der Umwandlungssatz wird reglementarisch festgelegt VPS Aktuell, 30. August UMSTRITTENER KAPITALBEZUG Zustimmung zu WEF, Verpfändung und Kapitalbezug Klärung der Zuständigkeit: Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden (Art. 5 Abs. 3 FZG). (bis anhin: «das Gericht») VPS Aktuell, 30. August

59 VERSICHERNGSTECHNISCHE FEHLBETRÄGE Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation: versicherungstechnische Fehlbeträge dürfen vom berechneten Vorsorgeausgleichsbetrag abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Art. 72a Abs. 1 lit. b BVG unterschreiten (Art. 19 Abs. 2 FZG). VPS Aktuell, 30. August INVENTAR DER VORSORGEEINRICHTUNGEN UND -GUTHABEN Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde (Art. 24a FZG). Damit soll Klarheit über den Bestand von Vorsorgeguthaben geschaffen werden. VPS Aktuell, 30. August

60 INVENTAR DER VORSORGEEINRICHTUNGEN UND -GUTHABEN Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Umsetzungsproblematik: Schnittstelle eines Jahres. Sind die Ausgetretenen noch im Bestand oder schon ausmutiert? Falls schon ausmutiert, erscheinen sie im Inventar nicht. Stichtag eines Jahres ist unglücklich gewählt. VPS Aktuell, 30. August ÜBEROBLIGATORISCHE (WEITERGEHENDE) VORSORGE WEF-Bezug Das OR enthält einige Durchführungsvorschriften. Neu gilt für die weitergehende Vorsorge, dass der Ehegatte nicht nur dem WEF-Bezug zustimmt, sondern auch der Begründung eines Grundpfandrechts (Art. 331e Abs. 5 OR). Dieselbe Regelung gilt neu auch im BVG (Art. 30c Abs. 5 BVG). VPS Aktuell, 30. August

61 AUSSEROBLIGATORISCHE VORSORGE Im Zusammenhang mit der Eingliederung von IV- Rentenbezügern Aufnahme von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3b ZGB betreffend die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Regelung von Art. 26a BVG ist anwendbar. VPS Aktuell, 30. August AUSSEROBLIGATORISCHE VORSORGE Beim Kapitalbezug Aufnahme von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3c ZGB betreffend die Zustimmung des Ehepartners zum Kapitalbezug Dies wird neu auch in Art. 37a BVG so geregelt (bis anhin keine Zustimmung zum Kapitalbezug notwendig). VPS Aktuell, 30. August

62 VPS Aktuell, 30. August

63 BEILAGEN

64 Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge Publikationsorgan der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden 58. Jahrgang Revue suisse des assurances sociales et de la prévoyance professionnelle Organe pour les publications officielles de la Conférence des autorités cantonales de surveillance LPP et des fondations 58 e année Stämpfli Verlag

65 Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge Publikationsorgan der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden Revue suisse des assurances sociales et de la prévoyance professionnelle Organe pour les publications officielles de la Conférence des autorités cantonales de surveillance LPP et des fondations Zitierweise: SZS, Jahr, Seite; z.b. SZS Abréviation suggérée: RSAS, année, page; p.ex. RSAS Gesamtredaktion Redaktion Gerichtsentscheide Ständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Prof. Dr. iur. Gabriela Riemer-Kafka, Luzern/Zürich; Prof. Dr. iur. Jean-Louis Duc, Lausanne; Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Zürich; Prof. Dr. iur. Bettina Kahil-Wolff, Lausanne; lic. iur. Hanspeter Konrad, Zürich; Prof. Dr. iur. Jacques-André Schneider, Genf/Lausanne RA lic. iur. Ulrike Kraus-Werner, Luzern: BVG; RA Dr. iur. Marco Reichmuth, St. Gallen: ATSG/AHVG/IVG/ELG; Dr. iur. Patricia Usinger-Egger, Winterthur: KV/UV lic. iur. Elisabeth Berger Götz, Advokatin, Bundesgericht, Luzern lic. iur. Doris Bianchi, Geschäftsführende Sekretärin für Sozialpolitik des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern Prof. Dr. iur. Jürg Brühwiler, Fürsprecher und Notar, Grenchen PD Dr. iur. Silva Bucher, Rechtsanwältin, Zürich Ass.-Prof. Dr. iur. Basile Cardinaux, Universität Fribourg lic. iur. Petra Fleischanderl, Fürsprecherin, Bundesgericht, Luzern Dr. iur. Ghislaine Frésard-Fellay, Rechtsanwältin, Lehrbeauftragte Universitäten Lausanne und Fribourg, Meggen Prof. Dr. oec. Carl Helbling, dipl. Wirtschaftsprüfer, Zürich Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler, Universität Luzern Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Zürich Dr. iur. Agnes Leu, Institute of Biomedical Ethics Universität Basel, Gossau Prof. Dr. iur. Ulrich Meyer, Bundesrichter, Luzern Margit Moser-Szeless, DES lic. en droit, avocate, Bundesgericht, Luzern Dr. iur. Markus Moser, Geschäftsführer der Pensions kasse Novartis, Lehrbeauftragter Universität Fribourg, Basel Dr. iur. Hans-Jakob Mosimann, Richter am Sozialversicherungsgericht Kanton Zürich Prof. Dr. iur. Roland A. Müller, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Zürich PD Dr. iur. Urs Müller, SVA Kanton Zürich Dr. iur. Hans Ulrich Stauffer, Rechtsanwalt, Basel Dr. iur. Andreas Traub, Bundesgericht, Luzern Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Rechtsanwältin, Zürich Prof. Dr. iur. em. Hans F. Zacher, alt Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Sozialrecht, München Manuskripte, Rezensionsexemplare und Inserate sind an den Stämpfli Verlag AG, Postfach 5662, 3001 Bern, zu richten. Die Aufnahme von Beiträgen erfolgt unter der Bedingung, dass das ausschliessliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung an den Verlag übergeht. Abonnements-Service: Stämpfli Verlag AG, Periodika, Wölflistrasse 1, Postfach 5662, CH-3001 Bern, Tel , Fax , Inserate: Tel , Fax , Erscheint jährlich in sechs Heften Abonnementspreis jährlich inkl. Online-Archiv: Schweiz CHF 224., Ausland CHF Abopreis reine Online-Ausgabe: CHF Sämtliche Preise inkl. MwSt. (Online: 8% / Print: 2.5%) und Versandkosten. Die Aufnahme von Beiträgen erfolgt unter der Bedingung, dass das ausschliessliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung an den Stämpfli Verlag AG übergeht. Der Verlag behält sich alle Rechte am Inhalt der Zeitschrift SZS vor. Insbesondere die Vervielfältigung auf dem Weg der Fotokopie, der Mikrokopie, der Übernahme auf elektronische Datenträger und andere Verwertungen jedes Teils dieser Zeitschrift bedürfen der Zustimmung des Verlags. L acceptation des contributions se produit à la condition que le droit exclusif de reproduction et de diffusion passe à la maison d édition Stämpfli SA. La maison d édition se réserve tous les droits sur le contenu du journal SZS. En particulier, la reproduction par voie de photocopie, de microcopie, de reprise de supports électroniques de données, et toute autre utilisation de l ensemble ou de partie de ce journal nécessitent l accord de la maison d édition. Stämpfli Verlag AG, Bern 2014 Printed in Switzerland ISSN

66 100 SZS/RSAS 58/2014 Teilung mit Tücken der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision Von Dr. iur. Markus Moser, Bettingen Résumé Le projet de révision du droit du divorce prévoit notamment une réforme fondamentale des dispositions relatives au partage de la prévoyance en vigueur depuis 2000 (art CC). De lege ferenda, les fonds de prévoyance acquis durant le mariage devraient toujours être partagés, nota bene y compris en cas de survenance d un cas de prévoyance. Ce partage en vue des rentes courantes est toutefois problématique à différents égards. Sur la base des dé veloppements récents de la jurisprudence et de la doctrine relatifs au droit actuel, cet article commente différents points de la révision sous l angle de l application dans la pratique. Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Die Anliegen der Scheidungsrechtsrevision im Überblick 3. Die Situation nach Eintritt eines Vorsorgefalles a) Geltendes Recht b) Die Situation nach Erreichen des Rentenalters de lege ferenda c) Die Situation bei Invalidität vor Erreichen des Rentenalters de lege ferenda 4. Datum der Rechtshängigkeit als neuer Dies ad quem für die Berechnung des Ausgleichs 5. Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Teilung 6. Behandlung von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung 7. Geschiedenenwitwen-/-witwerrenten obsolet? 8. Blackbox Verordnungsrecht? 9. Fazit

67 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision Einleitung Die am 29. Mai 2013 verabschiedete Botschaft zur Scheidungsrechtsrevision 1 sieht u. a. vor, die seit mehr als 14 Jahren geltenden Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich grund legend zu überarbeiten. De lege ferenda sollen die während der Ehe erworbenen Vorsorge ansprüche stets geteilt werden nota bene auch nach Eintritt eines Vorsorge fal les. Diese Teilung bei (respektive von) laufenden Leistungen, ist jedoch auch in der nun vorgeschlage nen Form ein problematisches Unterfangen. 2. Die Anliegen der Scheidungsrechtsrevision im Überblick Wie bereits dem Vernehmlassungsentwurf zur Scheidungsrechtsrevision 2 zu entnehmen war, ist beabsichtigt, die seit dem Jahre 2000 gelten den Bestimmungen über den Vorsor geausgleich (Art. 122 ff. ZGB) zu reformieren. Als wesentliche Neuerung ist vorgesehen, die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel oder -ansprüche auch dann einer Teilung zuzuführen, wenn bei einem Ehegatten im Zeit punkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte, wobei zu differenzieren wäre, je nachdem ob sich das anspruchsbegründende Ereignis vor Erreichen des Rentenalters (Invalidität) oder danach (Alters- bzw. lebenslängliche In validenleistungen) verwirklicht haben sollte. Diese Differenzierung rührt daher, dass anders als in der Vernehmlassungsvorlage vor gesehen war nicht reglementarische Deckungskapitalien («Rentenbarwerte») geteilt werden, sondern das ak zessorisch weitergeführte Alterskonto respektive die laufende Rentenleistung als solche. 1 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013, BBl ff. [Botschaft]/4959 ff. [Gesetzesentwurf]. 2 Vgl. dazu Alexandra Rumo-Jungo, Der Vorentwurf zur Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung: Lösun gen für alte Prob leme, FamPra.ch ff.; Markus Moser, Die Scheidungsrechtsrevision aus Sicht der Vorsorgepraxis, FamPra.ch ff.; ders., Tücken der Teilung Die «Hotspots» zwischen Scheidungsrecht und beruflicher Vorsorge, AJP 6 (2012) 773 ff.

68 102 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Die Revisionsanliegen lassen sich stichwortartig wie folgt zusammenfassen: a) Bestätigung und Ausdehnung des Prinzips des Vorsorgeausgleichs Der Vorsorgeausgleich bleibt eine eigenständige Rechtsfigur zwischen Güterrecht und nachehelichem Unterhalt (Art. 122 ZGB/E; Art. 22a Abs. 1 und 2 FZG/E). Prinzip der gegenseitigen hälftigen Teilung sämtlicher während der Dauer der Ehe (neu: des Güterstandes) im Rahmen der 2. Säule erworbenen Vorsorgeansprüche (Art. 123 ZGB/E; nicht: der 1. Säule [«Splitting»] und der Säule 3a [Güterrecht]). Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben bzw. -ansprüche auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles (Art. 124, 124a und 124c ZGB/E i. V. m. Art. 22a Abs. 4, 22c Abs. 2 4 und 22e FZG/E; Art. 24 Abs. 5 BVG/E). Teilungszeitpunkt analog der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 22a Abs. 1 FZG/E). Die «angemessene Entschädigung» ist subsidiär weiterhin vorgesehen (z. B. bei Unmöglichkeit der Teilung, Art. 124e Abs. 1 ZGB/E; neu gemäss Art. 22f Abs. 3 FZG/E auch mittels Direkt transfer in die Vorsorge der berechtigten Partei erfüllbar). Fakultative Umwandlung altrechtlich in Rentenform zugesprochener Entschädi gungen (Art. 124 ZGB) in lebenslängliche Renten (Art. 7e SchlT ZGB/E). b) Erweiterung der Gründe, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen Begrenzte Liberalisierung der Verzichtsvoraussetzungen (Art. 124b Abs. 1 ZGB/E) und der Verweigerungsgründe (Art. 124b Abs. 2 ZGB/E): Verzichtsmöglichkeit, sofern eine angemessene (nicht: gleichwertige) Vor sorge gewährleistet bleibt Verweigerung ex officio aus «wichtigen Gründen» (nicht nur bei «offensichtlicher Unbilligkeit») Zulassung einer «überhälftigen Teilung» (Art. 124b Abs. 3 ZGB/E)

69 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 103 c) Weitere Komplizierung der Schnittstelle zwischen Scheidungsrecht und vorsorgerecht li cher Wohneigentumsförderung (WEF) Der WEF-bedingte Zinsverlust soll nicht primär die während der Ehe geäufne ten Vorsorgemittel belasten, sondern anteilmässig auf das eheliche und vor eheliche Vor sorgeguthaben aufgeteilt werden, ebenso ein allfälliger «Kapitalabfluss» bei Wertverlust (Art. 22a Abs. 3 FZG/E). d) Statuierung zusätzlicher durchführungstechnischer Vorschriften zur Sicherung der Vor sorge Zustimmungserfordernis des Ehegatten bzw. des/der eingetragenen Partners/-in für jegliche Kapitalabfindungen, auch der erweiterten und weiter gehenden Vorsorge (Art. 37a BVG/E) 3, womit die Rechtslage jener bei einer Barauszahlung entsprechen würde. Nicht nur der WEF-Vorbezug, sondern auch die spätere Begründung eines Grund pfandrechts soll der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten bzw. des/der eingetra gene/n Partners/-in bedürfen (Art. 30c Abs. 5 BVG/E), wobei die Prüfung der Zu stimmungsbedürftigkeit und deren Erteilung dem Grundbuchamt obliegen würde. Vorsorgemittel, die bisher Teil der obligatorischen beruflichen Vorsorge waren, sollen diesen Charakter im Falle einer scheidungsbedingten Übertragung nicht verlie ren und Bestandteil des BVG-Altersguthabens bleiben; desgleichen bei Wiedereinkauf oder Rückzahlung eines Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 15 Abs. 1 lit. c, d und e; 30d Abs. 6 BVG/E; 22c FZG/E). Pflicht der Auffangeinrichtung, Vorsorgemittel, die ein Ehegatte im Rahmen des Vorsorgeausgleichs erhält, entgegenzunehmen und zu gegebener Zeit in eine Rente umzuwandeln (Art. 60 Abs. 2 lit. f; 60a BVG/E). Pflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, ihre gesamten Versicher tenbestände (ohne Rentenbezüger/-innen) jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden (Art. 24a FZG/E). e) Verfahrensrechtliche Präzisierungen/Neuerungen Verweisung auf die revidierte Zivilprozessordnung (in Kraft seit 1. Januar 2011). 3 Vgl. BGE 134 V 182 ff.

70 104 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen auch bei internationalen Verhältnissen (Art. 61; 63 Abs. 1 bis und Abs. 2; 64 Abs. 1 bis und Abs. 2 IPRG/E; Art. 25a Abs. 1 Satz 2 FZG/E). Während die durchführungstechnischen Vorschriften entweder unbestritten (bzw. von zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen bereits umgesetzt) oder nolens volens hinzunehmen sind und die verfahrensrechtlichen Anpassungen nur begrüsst werden können, 4 ergeben sich im Zusammenhang mit dem primären Revisionsanliegen des Vorsorgeausgleichs nach Begründung eines Rentenanspruchs wesentliche Anwendungsfragen. Ausgehend von den aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre zum gelten den Recht kommentiert der vorliegende Beitrag diese zentralen Revisionsanliegen aus dem Blick winkel der Anwendungspraxis. Ein weiteres wichtiges Element der Dis kussion um einen fairen Ausgleich vorsorgerecht licher An sprüche und Anwartschaften im Schei- 4 In der Lehre war lange umstritten, welches Recht im internationalen Verhältnis auf den Vorsorgeausgleich anzuwenden sei. Das Bundes gericht hat entschieden, dass sich der Vorsorgeausgleich nach dem auf die Scheidung selbst anzuwendenden Recht richtet (BGE 131 III 289 E. 2.4 f. S. 291 f., bestätigt in: BGE 134 III 661 E. 3.1 S. 663; Art. 63 Abs. 2 Satz 1 IPRG), wohingegen für die Höhe der Anwartschaften und die Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, die auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung anwendbare Rechtsordnung massgebend ist. Entsprechend kommt grundsätzlich das schweizerische Recht unabhängig davon, in wel chem Land die Ehegatten über Vorsorgeguthaben verfügen, auf den Vorsorgeausgleich nicht aber auf das Verhältnis der Parteien zu den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zur Anwendung, wenn die Scheidung in der Schweiz ausgesprochen wird oder eine Ergänzung in der Schweiz erfolgt (Art. 61 Abs. 1, 3 und 4 IPRG). Eine wichtige Ausnahme besteht indessen, wenn beide Ehegatten die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit haben und nur einer in der Schweiz Wohnsitz hat. Diesfalls ist das gemeinsame Heimatrecht für den Vorsorgeausgleich massgebend (Art. 61 Abs. 2 IPRG), sofern dadurch die Scheidung nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert wird (Art. 61 Abs. 3 IPRG). Eine Korrektur ist dann über Art. 15 IPRG möglich (BGE 134 III 661 E. 3.1 S. 663 f.; 131 III 289 E. 2.5 S. 292), wonach ausnahmsweise ein anderes Recht Anwendung findet als dasjenige, auf welches das IPRG verweist, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Die Anwendung dieser Regel setzt voraus, dass die reguläre Kollisionsnorm auf dem kollisionsrechtlichen Grundsatz des engsten Zusammenhangs beruht und dass der konkrete Sachverhalt so atypisch ist, dass ausnahmsweise das vom Gesetzgeber für die Konkretisierung dieses Grundsatzes gewählte Anknüpfungskriterium diesem Zweck nicht gerecht wird (vgl. Urteil 5a_874/2012 vom 19. März 2013, mit weiteren Hinweisen).

71 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 105 dungsfall bil det die Wohneigentumsförderung (eine Singularität des schweizeri schen Vorsorgerechts) und de ren Zusammenspiel mit dem Vorsorgeausgleich, wo neue Vorschriften die Handhabung weiter «verkomplizie ren» werden. Schliesslich gilt es, die Rechtslage im Bereich der Geschiedenenwitwen-/-witwerrenten zu re kapitulieren, zumal die als «prekär» bezeichnete Vorsorgesituation geschiedener Personen bei Ableben des unterhaltsverpflichteten Versorgers das Hauptargument der vorgeschla genen Ausweitung der Teilung bildet, deren Umsetzung dann aber konsequenterweise zur Abschaffung dieser überkommenen Leistungsart führen müsste. 3. Die Situation nach Eintritt eines Vorsorgefalles a) Geltendes Recht Die geltende Regelung des Vorsorgeausgleichs beruht auf einem versiche rungstech ni schen Verständnis des Systems der berufli chen Vorsorge. Eine gegenseitige Tei lung der inhärenten, im Laufe der Ehe erworbenen Austrittsansprü che fällt nur in Be tracht, soweit und solange diese nicht zur Lei stungsfinanzierung herangezogen wer den (müssen). Aufgrund der sub sidiären Natur des Freizügigkeits falles (Art. 2 Abs. 1 FZG) bestehen nach Verwirklichung eines ver sicherten Risikos keine Austritts ansprüche mehr, welche geteilt werden könnten. Die entsprechenden Guthaben die nen der Leistungserbringung und sind diesem präva lenten Zweck ver haftet, so lange die Leistungspflicht besteht. Massgebend dafür, ob der Tei lungsanspruch de lege lata hinfällig wird oder nicht, ist der Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses (Alter, Invalidität im Rechtssinne) vor der Rechtskraft des Scheidungsur teils. 5 Diese Auslegung deckt sich mit der in Lehre und Rechtsprechung verwendeten all gemeinen Defi nition des Versicherungsfalles, worunter gemeinhin der Eintritt des versicherten Risikos in der gesetzlich normierten Weise ver standen wird. 6 5 In diesem Sinne bereits: Moser, Zum Leistungs- und Koordinationsrecht aus Sicht der berufli chen Vorsorge Betrachtungen anhand eines prakti schen Anwendungsbeispiels (unter Einbezug mögl. schei dungsrechtlicher Aspekte), SZS ff., insbes. 383 Anm Ulrich Meyer, Allgemeine Einführung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht SBVR/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 73 Rz. 115, mit Hinweis auf BGE 100 V 208.

72 106 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 So ist der die Teilung ausschliessende Vorsorgefall «Invalidität» eingetreten, wenn ein Ehe gatte weiter gehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten zu mindestens 40% dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch wenigstens zu 40% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der berufli chen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. 7 Derselben Logik folgend, ist der Vorsorgefall «Alter» (erst) dann verwirklicht, wenn Al ters leistungen sei es auch infolge vorzeitiger Pensionierung tatsächlich bezogen wer den, 8 und nicht be reits dann, wenn sie aufgrund des Wahlrechts gemäss Art. 2 Abs. 1 bis FZG fakultativ bezogen werden könnten. Der Umstand, dass sich das versicherte Risiko «Invalidität» nicht schon mit Beginn einer rele vanten Arbeitsunfähigkeit, sondern erst mit der Entstehung des Anspruchs auf Invali denleistungen i. S. v. Art. 26 Abs. 1 BVG verwirklicht, gilt gleichermassen auch für die Verwendung von Mitteln 7 Vgl. BGE 134 V 28; 129 III 481; 132 III 401 ff. So einleuchtend diese Interpretation auch erscheinen mag, unbestritten war sie des we gen nicht. Der Grund dafür liegt in der besonderen Konzeption der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im Bereich der Invali ditätsvorsorge gemäss Art. 23 BVG. Angesichts der Tatsache, dass dem Be ginn des Rentenanspruchs vielfach eine kürzere oder län gere Periode der Arbeitsunfähigkeit vorausgehen kann, während welcher der Versicherte mitunter entlassen wird und dadurch den Ver si cherungsschutz verliert, sieht Art. 23 lit.a BVG (analog: Art. 18 lit.a BVG hinsichtlich der Hinter bliebenen leistungen) bekanntlich vor, dass die Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Ar beits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gegeben gewesen sein muss (BVG-Botschaft, BBl 1976 I 230 ff; Moser, Die zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Basel 1993, 206 ff., Meyer [Fn. 6], 72 Rz. 111; Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 246 N 657; BGE 118 V 35 ff., E. 2b/aa, 39). Damit der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter steht. In verschiedenen Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) war diese begriffli che Unterschei dung des Eintritts der Invalidität und der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität ge führt hat, vermischt worden (letztmals Urteil B 116/04 vom 26. August 2005, B 9/05 vom 9. Juli 2005, und B 88/03 vom 28. Mai 2004), was dem BSV Anlass zur Bemer kung gab, zum Eintritt des Vorsorgefalles «Invalidität» bestün den unterschiedliche Rechtsprechungen (vgl. BGE 134 V 28 ff., insbes. 32, E.3.4.1). Dies ändert aber nichts daran, dass das versicherte Ereig nis «Invalidi tät» nicht mit der zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des An spruchs auf eine Invalidenleistung (Art. 26 Abs. 1 BVG) verwirklicht ist. 8 BGE 130 III 297 (Urteil 5C.108/2003 vom 18. Dezember 2003); vgl. auch Urteil B 19/05 vom 28. Juni 2005.

73 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 107 der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Wohneigentumsförde rung 9 sowie deren Rückzahlung, woran auch ein allfälliger Auf schub der Rentenzahlung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG (infolge Lohnfortzah lung 10 ) nichts ändert. 11 Generell lässt nach geltendem Recht der Eintritt eines Vorsorgefalles eine Kapital ent nahme ungeachtet des Titels, unter dem sie beansprucht werden soll «versiche rungs tech nisch unmöglich» werden; ein Zugriff auf die inhärente Austrittsleistung ist ausge schlossen. Scheidungsrechtlich ist stattdes sen eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet. Die Bemessung die ser Entschädigung ent spricht im Er gebnis der Teilung nach Art. 122 ZGB und steht unter demsel ben Unbil ligkeitsvorbehalt. 12 Es ergibt sich ein zweistufiges Vorgehen: Zunächst werden die hypo theti schen Aus trittsleistungen im Zeitpunkt des Vorsorgefalles ermittelt (was indessen bei lange zu rückliegendem Anspruchsbeginn obsolet sein dürfte). In einem zweiten Wertungs schritt sind sodann die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien ex aequo et bono zu berück sichtigen. Was die Modalitäten der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs anbelangt, besteht durchaus Spielraum, indem die Entschädigung nicht nur in Form eines gegebenen falls in Raten zahlbaren Kapitals, sondern auch in Rentenform, sei es befristet oder unbefristet, zugesprochen werden kann Vgl. BGE 130 V 191 ff. 10 Vgl. BGE 129 V 15 ff., insbes. 25 f. E. 5b 11 Vgl. Urteil 9C_476/2008 vom 21. November 2008; widersprüchlich: 9C_899/2007, 900/2007 vom 28. März 2008, E Vgl. BGE 129 III 481 ff., insbes. 486 f. E Klärungsbedürftig ist die Rechtsnatur einer in Rentenform ausgerichteten Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB, zumal sich hier die Grenzen zum Unterhaltsrecht verwischen, ohne dass im geltenden Recht die «Entschädigungsrente» ipso facto unter Art. 125 ZGB subsumiert werden könnte. Fraglich ist dabei insbesondere, ob der todesfallbedingte Untergang einer Rente nach Art. 124 ZGB eine Geschiedenenrente i. S. von Art. 19 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 20 BVV2 auslöst oder nicht. Wäre stattdessen eine (ratenweise) Kapitalzahlung festgelegt worden, würde diese weil passiv vererblich den Nachlass des verstorbenen Entschädigungspflichtigen belasten (womit die Erben indirekt für die Altersvorsorge des geschiedenen Partners «aufzukommen» hätten). Sicherheitshalber ist in der Praxis zu beachten, dass eine Rente nach Art. 125 ZGB das Risiko des Todes des Rentenschuldners womöglich besser absichert als eine «Ent schädigungsrente» nach Art. 124 ZGB, weshalb im konkreten Anwendungsfall zu überlegen wäre, die Vorsorgekomponente im Rah men des Unterhaltsanspruchs nach Art. 125 ZGB zu erhöhen und dafür die Entschädigung (wegen des geringeren Vorsorgebedarfs) tendenziell tiefer zu halten, dann aber als (ratenweise zahlbares) Kapital zuzusprechen.

74 108 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Bei Scheidung nach Eintritt des Vorsorgefalles Alter ist die angemessene Entschädi gung nicht in Kapital-, sondern Rentenform zuzusprechen, sofern die Al tersrente das einzige Ak tivum darstellt. Liegt der Eintritt des Vorsorgefalles lange zu rück, sind für die Festset zung der Entschädigung hauptsächlich die Vorsorgebedürf nisse beider Ehegatten massge bend, und es er folgt keine analoge Heranziehung der Teilungsgrundsätze von Art. 122 ZGB. 14 Auch bei bloss partieller Verwirklichung des Risikos, i. e. nach Eintritt einer Teilin validi tät, ist «nur» eine Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB gegeben; diese ist gege benenfalls durch Übertragung eines Teils der verbliebenen (potenziellen) Austrittsleistung zu bezahlen (Art. 22b FZG). 15 Analog wäre auch im Fall einer Teilpen sionierung zu verfah ren. Die Abtretung eines Teils der Austrittsleistung bleibt hier subsidiär ebenfalls möglich, wobei der verbliebene «aktive» Teil des Vorsorge guthabens als Finanzierungs quelle der angemessenen Entschädigung herangezogen werden kann. Die Entschädigung, soweit sie dem freien Vermögen des Schuldners entstammt, unter liegt, im Unterschied zum eigentlichen Vorsorgeausgleich 16, nicht den Verwendungsvor schriften gemäss Art. 3 5 FZG. Sie kann nur inso weit (indirekt) dem Vor sorgeguthaben der berechtigten Partei zugeführt werden, als deren Vorsorgeeinrichtung einen Ein kauf Die Ansprüche nach Art. 124/125 ZGB sind «interdependent». Für die Annahme eines berufsvorsorgerechtlich relevanten Versorger schadens sollte es deshalb m. E. auch im geltenden Recht nicht darauf ankommen, unter welchem Titel ein scheidungsrechtli cher Rentenanspruch geschuldet war, zumal dessen Wegfall dieselben wirtschaftlichen Folgen nach sich zieht, ungeachtet seiner ju ristisch-formalen Qualifikation (vgl. Moser [Fn. 2], AJP 6 (2012) 773 ff., insbes. 780). 14 Vgl. BGE 131 III 1 ff. 15 Vgl. BGE 129 III 481 ff.; Urteil B 107/03 vom 30. März Art. 3, 4 und 5 FZG regeln die Erfüllung des Austrittsleistungsanspruchs und den Erhalt des Vorsorgeschutzes, wenn eine versicherte Person aus ihrer Vorsorgeeinrichtung austritt. Barauszahlung ist nur aufgrund der in Art. 5FZG abschliessend normierten Ausnahme tatbestände zugelassen, insbesondere bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Wie unlängst durch die Rechtsprechung prä zisiert wurde, ist einem (nachgewiesenermassen) Selbständigerwerbenden die Möglichkeit einzuräumen, sich den im Scheidungsfall zu übertragenden Betrag unter den gleich restriktiven Bedingungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals gelten (namentlich für betriebliche Investitionen; vgl. BGE 135 V 418 sowie BGE 134 V 170), bar auszahlen zu lassen (Urteil 9C_833/2012 vom 19. Juni 2013 [publ. BGE 139 V 367 ff.]).

75 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 109 reglementarisch zulässt. Ausnahme ist die eben erwähnte Übertragung nach Art. 22b FZG. Der historische Gesetzgeber war sich wohl bewusst, dass das Prinzip einer gegenseitigen hälftigen Teilung nur sinnvoll ist, wenn (und solange) sich ausschliesslich Ansprüche, die nach den einheitlichen Regeln des FZG quantifizierbar sind, gegenüberstehen. Auf den «reglementarischen Rentenbarwert», welcher nach dem Vernehmlassungsentwurf (Art. 22e FZG/VE) nach Eintritt des Vorsorgefalles Alter als Teilungssubstrat hätte her angezogen werden sollen, trifft dies a priori nicht zu. Die einschlägigen Berechnungs pa rameter liegen in der Rege lungs autonomie und Verantwortung der Vorsorgeeinrichtun gen und variieren, je nach verwendeten technischen Grundlagen, erheblich. Vorsichtige Bilanzierung zu tiefe ren Zinsen führt bei gleicher Leistung zu höheren Barwerten und De ckungskapitalien und vice versa. Solche «Zufälligkeiten» schliessen einen schemati schen Teilungsan satz aus. Vor diesem Hintergrund stellt das geltende Recht mittels des Instituts der angemessenen Entschädigung eine adäquate Alternative zum Vorsorgeausgleich i. e. S. zur Ver fügung, welche das Ziel der angestrebten Gleichwertigkeit auf probate und prakti kable Weise zu erreichen hilft. Die Ent schädigung gemäss geltendem Art. 124 ZGB sieht ebenfalls einen Anspruch auf Ausgleich vor, nur kann dieser was sach gerecht ist nach Eintritt des Rentenfalls nicht mehr rein schematisch er folgen, sondern es sind die gesamten Vorsorge bedürfnisse der Parteien zu berücksichtigen und ex aequo et bono zu würdi gen. Mindes tens in dieser Hinsicht sollte auch de lege fe renda dem Rich terrecht seine angestammte gestaltende Rolle zugebilligt werden. 17, Gl. M.: Thomas Geiser, Revision des Vorsorgeausgleichs, ZBJV ff., insbes. 123 ff. (sub Ziff ). 18 Eine besondere Situation ergibt sich im Falle einer nachträglich festge stellten Invalidität. Stellt beispielsweise der Sozialversicherungs richter im Verfahren nach Art. 25a FZG fest, dass die vom Schei dungsrichter angeordnete Teilung der Austritts leistungen aufgrund des rückwirkend (vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) konstatierten Beginns einer anspruchsbe gründen den Erwerbsunfähigkeit unmöglich ist und dass diese Unmöglichkeit einen Grund für die Zuspre chung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB darstellt, muss er sich der Teilung widersetzen. Da der Berufsvorsorgerichter nicht be fugt ist, selbst über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu befinden (BGE 129 V 444 ff., insbes. 449 E. 5.4), bleibt es dem Scheidungsrichter überlassen, Remedur zu schaffen und das Scheidungsurteil zu ergän zen. In diesem Zusammenhang scheint es kaum zweckmässig, die Berichtigung des Scheidungsurteils im Rahmen der vom Zivil recht vorgesehe nen Rechtsbehelfe (Revision,

76 110 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Letzteres wird im Revisionsentwurf nun ausdrücklich für jene Sachverhalte bekräftigt, in denen eine der scheidungswilligen Parteien bereits eine Altersrente oder eine (lebensläng lich ausgestaltete) Invalidenrente nach Erreichen des (ordentlichen reglementarischen) Rentenalters bezieht (Art. 124a ZGB/E). In den Erläuterungen wird eingeräumt, dass der in der Vernehmlassungsvorlage postu lierte Ansatz einer Teilung der Rentenbarwerte nicht praktikabel gewesen wäre. Dieses Zugeständnis ist zwar zu begrüssen, weckt indes Zweifel an der Praxistauglichkeit auch des neuen, quasi «nachgebesserten» Ansatzes. Ergänzung oder Abänderung des Scheidungsurteils) vorzunehmen, zumal bei Untätigkeit der Parteien das Risiko bestünde, dass eine Frage, welche der Ge setzgeber zwingend im Scheidungsverfahren geregelt sehen wollte, nämlich diejenige der Behandlung der während der Ehedauer erworbenen beruflichen Vorsorgeansprüche, unbeantwortet bliebe. Eine solche Situation wäre also mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Unter diesen Umständen ist rechtsprechungsgemäss an zunehmen, dass (alt) Art. 142 Abs. 2 ZGB [neu: Art. 281 Abs. 3 ZPO] eine implizite Pflicht des Sozialversicherungs richters beinhaltet, die Sache ex officio an die dafür zuständige Zivilgerichts barkeit zurückzuweisen: Die Rückweisung von Amtes we gen an den Schei dungsrichter sei die logische und notwendige Kon sequenz des be sonderen zweiphasigen Systems, das der Gesetzgeber vorgegeben habe. Nur der Scheidungsrichter habe den Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und ihre jeweiligen Vor sorge bedürfnisse (BGE 136 V 225 ff. [Urteil 9C_388/2009 vom 10. Mai 2010]). Analog ist zu verfahren, wenn ein invaliditätsbedingter Teilungsausschlussgrund retrospektiv fest gestellt wird, ohne dass deswe gen eine Pro zess überweisung an das zuständige Berufsvorsorge gericht gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO erfolgt wäre. In allen diesen Fällen führt der Rechtsweg zur Revision des Scheidungsurteils über die Sozialversicherungsgerichtsbarkeit, da die Vorsorgeeinrichtung nur in diesem Verfahren Par teistellung hat. Dabei kann es m. E. nicht da rauf ankommen, ob die Vorsorgeträgerin, in Unkenntnis des pen denten IV-Verfahrens, im Scheidungsprozess eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben hat oder nicht. Eine relevante Un möglich keit des Vorsorgeausgleichs ist auch dann gegeben, wenn diese sich «ex post» überhaupt erst manifestiert haben sollte. Ordnet hingegen das Scheidungsgericht, in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles ( i. c. Teilinvalidität) und gestützt auf eine entspre chende Durchführbarkeitserklärung der zuständigen Vorsorgeträgerin, die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung i. S. v. Art. 122 ZGB an, ist das Vorsorgegericht zum Vollzug verpflichtet, wenn das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind (vgl. BGE 134 V 384 ff., insbes. 390 E.4.3).

77 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 111 b) Die Situation nach Erreichen des Rentenalters de lege ferenda Bei Bezug einer Altersrente oder einer Invalidenrente nach dem ordentlichen Rentenalter erfolgt der intendierte Ausgleich mittels Teilung des laufenden Renteneinkommens. Die Grundzüge der angestrebten Neuordnung gemäss Art. 124a ZGB/E lassen sich wie folgt zusammenfassen: Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten soll ein lebenslänglicher, unabänderbarer und von den Verhältnissen nach der Scheidung unabhängiger Anspruch auf einen Renten anteil des Exehegatten verschafft werden, welcher Anspruch auch bei Versterben des ausgleichspflichtigen oder Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten bestehen bliebe. Wie bei der Teilung der Austrittsleistung (Art. 123 ZGB/E) beschlägt der Ausgleich so wohl den obligatorischen als auch überobligatorischen Teil der Rente (vgl. Art. 22c FZG/E). Anders als beim «herkömmlichen» Vorsorgeausgleich ist ein schematischer Teilungs ansatz problematisch, weshalb die Bemessung des zuzusprechenden Rentenanteils aufgrund der konkreten Umstände im richterlichen Ermessen liegen soll. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Vorsorgebe dürfnisse beider Ehegatten, aber auch «wichtige Gründe» im Sinne der Ausnahmebe stimmung von Art. 124b ZGB/E (worunter u. a. auch die grundsätzlich fehlende Ver rechenbarkeit des Rententeils mit teilbaren Austrittsansprüchen der Gegenpartei subsumiert werden könnte). Der Rentenanteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird gegebenenfalls auch an die Teuerung angepasst und von allfälligen Sanierungsmassnahmen erfasst. Die Berechnung des «abgespaltenen» Rententeils beruht auf dem Alter des/der neuen «Scheidungsdestinatärs/-in» der Vorsorgeeinrichtung. Nur bei Anwendbarkeit der reglementarischen technischen Grundlagen der betreffen den Einrichtung ergeben sich keine Mutationsverluste. Eine Kapitalisierung ist fakultativ zugelassen (Art. 22c Abs. 3 FZG/E). Direktauszahlungen an die berechtigte Person sind nur subsidiär vorgesehen (Art. 22e FZG/E).

78 112 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Die Aufteilung der Rente zwischen den Ehegatten hat keinen Einfluss auf Kinderren ten, soweit diese im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits laufen (Art. 17 Abs. 2, 25 Abs. 2, 21 Abs. 4 BVG/E). Wurde die Altersleistung während der Ehe ganz oder teilweise in Kapitalform ausbe zahlt, ist ein Vorsorgeausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge «nicht mehr möglich», womit der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten eine angemessene Ent schädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB/E zu leisten hat (analog geltendem Recht und ebenso bei Barauszahlungen i. S. v. Art. 5 FZG). Art. 22f Abs. 3 FZG/E sieht vor, dass neu auch solche Entschädigungen in die Vor sorge der berechtigten Partei eingebracht werden können. Nach Erreichen des Rentenalters sind die Vorsorgeansprüche, die zuvor in Form von (la tenten) Austrittsleistungen vorhanden waren, zu einer Forderung auf lebenslängliche Rentenleistungen nebst Hinterlassenenanwartschaften mutiert. Die vorgeschlagene Lö sung soll neu auch dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einen lebenslänglichen An spruch auf einen Rentenanteil aus der beruflichen Vorsorge des Ehegatten verschaffen, welcher wie bei der Teilung der Austrittsleistung (Art. 123) sowohl obligatorische als auch überobligatorische Leistungskomponenten umfasst (Art. 22c FZG/E). Zur konkreten Berechnung des «abgespaltenen» Rententeils im individuellen Anwen dungsfall ist das Alter (und Geschlecht) des/der neuen «Scheidungsdestinatärs/-in» der verpflichteten Vorsorgeeinrichtung massgebend. Nur bei Anwendbarkeit der reglementa rischen technischen Grundlagen (Mortalitätstafeln und technischer Zins) der betreffenden Einrichtung können systematische Mutationsverluste vermieden werden. Ebenso wenig wie der Auffangeinrichtung (Art. 60a Abs. 3 BVG/E) dürfen den Vorsorgeeinrichtungen andere als die eigenen reglementarischen Berechnungsgrundlagen «aufoktroyiert» werden. Die diesbezügliche, weit gefasste Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf den Verord nungsweg (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB/E) ist insofern verfehlt und ruft nach Präzisie rung. Der Scheidungsrichter ist berufen und verpflichtet, den Rentenanteil, der dem ausgleichs berechtigten Ehegatten zugesprochen werden soll, nach den konkreten Umständen und ge stützt auf sein Ermessen

79 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 113 festzulegen. Wegweisend sollte dabei nach Lesart der Botschaft 19 stets der Grundsatz der hälftigen Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vorsorge guthabens bleiben. Dieser «Zielwert» ist jedoch, insbesondere bei grosser Altersdifferenz der Parteien oder lange zurückliegendem Rentenbeginn von vornherein illusorisch. Deshalb soll die Ehedauer als Teilungskriterium verstärkte Bedeutung erhalten. Bei einer langjährigen, «lebensprägenden» Ehe, während welcher auch der grösste Teil der nun fäl ligen Vorsorgeansprüche aufgebaut worden war, dürfte in der Regel eine hälftige Teilung des Renteneinkommens angemessen sein. Hingegen würde sich bei einer kurzen Ehe, zu mal wenn sie erst wenige Jahre vor dem Rentenalter geschlossen worden sein sollte und auch keine Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge zu begründen vermöchte, eine gleichmässige Teilung verbieten. 20 Wie bei der Zusprechung einer «angemessenen Entschädigung» nach geltendem Recht, bilden die konkreten Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten das zweite Kriterium, welches beim Entscheid über die Rententeilung zu beachten ist. Dies ist, wie im geltenden Recht, namentlich dann von Bedeutung, wenn einer der bei den Ehegatten das Rentenalter vor der Scheidung erreicht hat, der Aufbauprozess seiner Vorsorge mithin abgeschlossen ist, wäh rend der andere, jüngere Ehegatte seine Vorsorge noch aufbauen muss und womöglich auch nach der Scheidung weiter aufbauen wird. Ohne Einigung der Ehegatten (und Einverständnis der beteiligten Vorsorgeeinrich tung[en]) können eine zu teilende Rente und eine ebenfalls teilbare ehelich erworbene Austrittsleistung nicht miteinander «verrechnet» werden (Art. 124c Abs. XX ZGB/E). Ist in einer solchen Situation ein wertmässiger Differenzausgleich nicht möglich und durchführ bar, müsste bereits in diesem Stadium geprüft werden, ob nicht ein «wichtiger Grund» zur Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung vorliegt (Art. 124b ZGB/E). 21 Was die Modalitäten der Erfüllung eines Rententeilungsanspruchs nach Art. 124a ZGB/E betrifft, sollen die dem ausgleichsberechtigten, aber selbst noch nicht rentenbeziehenden Ehegatten zustehenden Mittel pri- 19 Botschaft, Im Anhang 1 zu den Erläuterungen der Botschaft (S. 4955) findet sich im Sinne einer «Orientierungshilfe» eine Tabelle, die «darüber Auskunft geben soll, in welchem Alter bei einem stark modellierten Aufbau der Altersvorsorge welcher Anteil der gesamten Vorsorge als ehelich erworben betrachtet werden könnte». 21 Botschaft, 4917.

80 114 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 mär dessen eigener Vorsorge zugutekommen und diesem Zweck erhalten bleiben. Falls der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Rentenalter noch nicht erreicht hat, wird ihm deshalb sein Anspruch an der Rente des anderen Ehegatten nicht direkt ausgerichtet, sondern an seine Vorsorgeeinrichtung transferiert, wo die über wiesenen Rentenbetreffnisse sukzessive im Rahmen des noch bestehenden reglementari schen Einkaufsbedarfs verwendet werden. Verfügt der Berechtigte über keine eigene Vor sorge oder sind die dortigen Einkaufsmöglichkeiten ausgeschöpft, ist die Vorsorgeein richtung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gerichtlich anzuweisen, die lebenslängli che (Teil-)Rente direkt an eine Freizügigkeitseinrichtung oder die Auffang einrichtung zu überweisen (Art. 22c Abs. 3 FZG/E). Eine Direktauszahlung der «abgespaltenen» Rente ist subsidiär vorgesehen, und zwar un ter der Bedingung, dass der Berechtigte entweder eine volle Invalidenrente bezieht oder selbst das obligatorische Mindestalter eines vorzeitigen Altersrücktritts (Art. 1 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 1b BVV2) bereits erreicht hat (Art. 22e Abs. 1 FZG/E). Nach Erreichen des ordentlichen BVG-Rentenalters ist die direkte Auszahlung die Regel (Art. 22e Abs. 2 FZG/E). Die Kapitalisierung des nach Artikel 124a ZGB/E in die Vorsorge des ausgleichsberech tigten Ehegatten zu übertragenden Rententeils soll fakultativ zugelassen werden, indem die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten in ihrem Reglement vorsehen kann, dass dem berechtigten Ehegatten eine diesbezügliche Wahlmöglichkeit zusteht, oder in dem die Überweisung in Kapitalform individuell «vereinbart» wird (so der Wortlaut in Art. 22c Abs. 3 Satz 2 FZG/E). Der Vorsorgeausgleich wird diesfalls analog dem Vorge hen bei Scheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalles durch Überweisung des Kapitalbetra ges an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten vollzogen. 22 Im Unterschied zum Kapitalbezug wird der Rentenanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten und «Scheidungsdestinatärs», ebenso wie der dem ausgleichspflichtigen Ehe gatten und «Erstdestinatär» verbleibende Rententeil, an die Teuerung angepasst und von potenziellen Sanierungsmassnahmen miterfasst. Ansonsten ist der Anspruch gleich wie eine Entschädigungs-, aber im Gegensatz zu einer Unterhaltsrente unabänderlich. Eine Veränderung der Verhältnisse nach Rechtskraft des 22 Botschaft, 4945.

81 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 115 Scheidungsurteils ist unbeachtlich, weil der Vorsorgeausgleich nicht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität basiert, sondern bezweckt, die während der Ehe erworbenen berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche aufzuteilen. 23 Wurde die Altersleistung ganz oder teilweise in Kapitalform ausbezahlt (Art. 37 BVG), haben diese Mittel den Vorsorgekreislauf verlassen und werden güterrechtlich relevant (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2; Art. 207 Abs. 2; Art. 237 ZGB). Ein Vorsorgeausgleich mit Mit teln der beruflichen Vorsorge ist «nicht mehr möglich», womit der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten für den Betrag, der von der güterrechtlichen Auseinanderset zung nicht erfasst wurde, eine angemessene Entschädigung gem. Art. 124e Abs. 1 ZGB/E zu leisten hat (analog geltendem Recht und ebenso bei Barauszahlungen i. S. v. Art. 5 FZG). Art. 22f Abs. 3 FZG/E sieht vor, dass neu auch solche Entschädigungen in die Vorsorge der berechtigten Partei eingebracht werden können. c) Die Situation bei Invalidität vor Erreichen des Rentenalters de lege ferenda Bei Bezug einer Invalidenrente vor dem Rentenalter erfolgt der Ausgleich im Sinne von Art. 124 ZGB/E prinzipiell analog der Regelung vor Eintritt des Vorsorgefalles: Teilungssubstrat ist jene hypothetische Austrittsleistung, auf die der Ehegatte bei Wie dererlangung der Erwerbsfähigkeit/Erlöschen der Rente im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Anspruch hätte (Art. 2 Abs. 1 ter FZG). Bestand der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits bei der Heirat, ist auch zur Er mitt lung des im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandenen Guthabens auf die hypo thetische Austrittsleistung abzustellen. Bei Teilinvalidität ist für den aktiven Teil der Vorsorge ein inhärenter Austritts an spruch gegeben. Für den Vorsorgeausgleich wird für den passiven Teil eine hypo theti sche Austrittsleistung berechnet. Beide Teile werden addiert und gemäss Art. 123 ZGB/E geteilt. 23 Botschaft, 4914.

82 116 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Bei lebenslänglich konzipierten Invalidenrenten führt die Kapitalentnahme zu einer ver sicherungstechnischen Kürzung der laufenden Invalidenrente. Zur hypothetischen Austrittsleistung werden keine WEF-Vorbezüge hinzugezählt. Von einer hälftigen Teilung der hypothetischen Austrittsleistung kann «aus wichtigen Gründen» abgewichen werden (Art. 124b Abs. 2 ZGB/E). Im Invaliditätsfall vor Erreichen der Altersgrenze soll gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB/E jene hypothetische Austrittsleistung massgebend sein, auf die der Ehegatte bei Erlöschen sei nes Anspruchs auf die laufende Invalidenrente im Zeitpunkt der Einleitung des Schei dungsverfahrens Anspruch hätte, wofür auf die (im Zuge der IV-Revision 6a 24 eingefügte) Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 ter FZG verwiesen wird, um sicherzustellen, dass auch überobligatorische Komponenten der reglementarischen Invalidenvorsorge berücksichtigt werden. 25 Diese Anknüpfung mag naheliegend sein; doch bedingt sie eine weitere Schatten rechnung für umhüllend ausgestaltete bzw. rein exzedente reglementarische Spar prozesse im Invaliditätsfall, und zwar nicht nur in den konkreten Anwendungsfällen einer Weiterver sicherung gemäss Art. 26a BVG, sondern generell, im Hinblick auf eine poten zielle Scheidung. Bestand der Invalidenrentenanspruch bereits bei Heirat, wäre auch zur Ermittlung des im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandenen Vorsorgeguthabens auf die (seinerzeitige) hy pothetische Austrittsleistung abzustellen. Nach Feststellung der teilbaren hypothetischen Austrittsleistung, soll der Vorsorgeausgleich analog dem regulären Prozedere nach Art. 123 ZGB/E vonstattengehen. Von einer hälftigen Teilung der hypothetischen Austritts leistung kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden (Art. 124b Abs. 2 ZGB/E). Zu den hypothetischen Austrittsleistungen eines Invalidenrentenbezügers werden allfälli ge WEF-Vorbezüge nicht (mehr) hinzugerechnet. 26 Dies versteht sich im Grunde von selbst, sind doch diese Mittel 24 In Kraft seit 1. Januar 2012 vgl. Markus Moser, IV-Revision 6a Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, in: Kieser/Stauffer (Hrsg.), BVG-Tagung 2012, Schriftenreihe IRP-HSG Band ff. 25 Botschaft, Botschaft, 4907 a. E.

83 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 117 mit Eintritt des Vorsorgefalls endgültig aus dem Vorsorgenexus ausgeschieden. Bei Teilinvalidität vor dem Rentenalter besteht im Rahmen und nach Massgabe des noch aktiv geführten Teils der Vorsorge Anspruch auf die inhärente (Teil-)Austrittsleistung. Zur Vornahme des Vorsorgeausgleichs wird für den passiven, rentenberechtigten Part der Vorsorge die hypothetische Austrittsleistung berechnet. Anschliessend werden beide Komponenten des Vorsorgeguthabens addiert und gemäss Art. 123 ZGB/E geteilt. Ist die teilinvalide versicherte Person per saldo ausgleichsbelastet, sollten die Mittel für den Vorsorgeausgleich, wie in den Erläuterungen der Botschaft zu Recht vermerkt, 27 pri mär dem vorhandenen Altersguthaben entnommen werden und nicht dem hypothetischen, akzessorisch weitergeführten Austrittsguthaben, welches ihr nur bei Wegfall der Invalidi tät zustünde. Auf diese Weise kann nicht nur eine Kürzung der laufenden Invalidenrente vermieden, sondern auch die Möglichkeit gewahrt werden, die durch den Vorsorgeaus gleich entstandene Lücke durch freiwillige Einkaufsleistungen (Art. 22d FZG/E) zu schliessen. Auch allfällige Guthaben bei einer Freizügigkeitseinrichtung könnten primär zur Finanzierung der Ausgleichsforderung herangezogen werden. Ist die invalide Person ausgleichsberechtigt, führen die im Rahmen des Vorsorgeaus gleichs zu übertragenden Mittel nicht zu einer nachträglichen Erhöhung ihrer Invalidenrente. Soweit es sich nicht um eine Teilinvalidität handelt oder aus anderen Gründen keine Ein kaufsmöglichkeiten in eine Vorsorgeeinrichtung gegeben sind, können die Mittel an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. 28 Bei lebenslänglich konzipierten Invalidenrenten führt die Kapitalentnahme zu einer versi cherungstechnischen Kürzung der laufenden Invalidenrente, wobei deren Berechnung sich wiederum ausschliesslich nach den reglementarischen technischen Grundlagen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung richten muss. Handelt es sich hingegen um eine temporäre Invalidenrente, die von Reglements wegen bei Erreichen des Rentenal- 27 Botschaft, Vgl. Botschaft, 4910 f.: Bezüger einer vollen Invalidenrente können die Auszahlung der Leistung verlangen (Art. 16 Abs. 2 FZV).

84 118 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 ters durch eine Al tersleistung abgelöst wird, 29 manifestiert sich die scheidungsbedingte Kapitalentnahme erst aber nicht minder schmerzlich im Zeitpunkt der Konversion, in Gestalt einer entspre chend reduzierten Altersvorsorge. 4. Datum der Rechtshängigkeit als neuer Dies ad quem für die Berechnung des Ausgleichs Nach geltendem Recht ist die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen (Art. 122 ZGB, 22 FZG). Der von Gesetzes wegen relevante Zeitrahmen für die Teilung der Austritts leistung ist die Dauer der Ehe. Diese beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit ihrer Auflö sung durch das Scheidungsurteil. Massgebend ist nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Zulässig ist jedoch, dass sich die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessver einbarung über einen früheren Zeitpunkt als das «moving target» der Rechtskraft des Scheidungsurteils verständigen, um eine pragmatische Berechnung im Scheidungs verfahren zu ermöglichen. 30 Eine nach dem vereinbarten Teilungszeitpunkt eingebrachte Einkaufsleistung ist als Wie dereinkauf i. S. von Art. 22c FZG zu behandeln und folglich bei der Teilungsbe rechnung nicht (mehr) zu berücksichtigen. 31 Dieselben Abgrenzungsüberlegungen entscheiden auch darüber, ob die Austrittsleis tungen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB geteilt werden müssen oder ob, vorsorgefallbe dingt, eine an gemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB festzuset zen ist. Massge bend ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung, selbst wenn sich kurz danach ein Vorsorgefall verwirklicht haben sollte, noch bevor ge- 29 Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG; vgl. BGE 130 V 369 ff. (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259). 30 Vgl. BGE 132 V 236 ff. (Urteile B 16/05, B 17/05 vom 28. März 2006). 31 Anders als bei einem Einkauf während der Ehedauer spielt die güterrechtliche Herkunft der Gelder (i. e. ob aus Eigengut oder Errungen schaft; Art. 22 Abs. 3 FZG) für den Wiedereinkauf keine Rolle (Vgl. Urteil B 26/06 vom 1. März 2007).

85 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 119 gebenenfalls das Versi cherungsgericht die Teilung nach Art. 281 ZPO ([alt] Art. 142 ZGB) durchführen konnte. 32 Der Entwurf (wie bereits zuvor die Vernehmlassungsvorlage) sieht nun aber in Analogie zur güterrechtlichen Rege lung (Art. 204 Abs. 2 ZGB) vor, den Berechnungsstichtag aus Gründen der Praktika bilität auf das Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens vor zuziehen, d. h. auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. So wä ren denn im neuen Recht stricto sensu nicht mehr «die für die Ehedauer zu ermittelnden Aus trittsleistungen» zu teilen, sondern die während der Dauer des Güterstandes geäuf ne ten Austrittsguthaben. Im Interesse einer einheitlichen und vereinfachten Handhabung ist diese Modifika tion zu begrüssen, auch wenn dadurch die im Laufe des Scheidungsverfah rens gebil deten Vorsorgeguthaben a priori unberücksichtigt bleiben. Abweichende Partei ver einbarungen sollten m. E. weiterhin zulässig sein, sodass nach künftigem Recht ein späterer Stichtag, d. h. ein beliebiger Berechnungszeitpunkt nach dem Eintritt der Rechts hängigkeit, «gewillkürt» werden könnte. 5. Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Teilung Die während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen sind von Gesetzes wegen zu teilen; ein Verzicht (Art. 123 Abs. 1 ZGB) ist nach geltendem Recht zwar zulässig, jedoch nur unter der (restriktiven) Voraussetzung, dass eine gleichwertige, d. h. dem Verzicht ent spre chende Alters- und Invalidenvorsorge «auf andere Weise gewährleistet ist» (z. B. bei jüngeren Parteien auch mittels Entschädigungen im Rahmen des Güterrechts; bei Ehegat ten vorgerückten Alters tendenziell eher im Wege adäquat erhöhter lebens länglicher Un terhaltsansprüche). 32 Vgl. BGE 132 III 401 (Urteil 5C.118/2005 vom 16. Februar 2006). Stellt der Sozialversicherungsrichter umgekehrt fest, dass die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Austrittsleistungen unmöglich geworden ist (i. c. infolge Bezugs «provisorischer Leistun gen» der Vorsorgeeinrichtung), darf er grundsätzlich nicht auf das Teilungsgesuch eintreten. Da der Sozialversicherungsrichter nicht befugt ist, über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung i. S. v. Art. 124 ZGB zu befinden (BGE 129 V 444 E. 5.4), ist es Sa che des Scheidungsrichters, das Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl. BGE 136 V 225 ff. [Fn. 18]).

86 120 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Verzichtsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Es ist den Ehegatten verwehrt, im Voraus über die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge Vereinbarungen zu treffen, es sei denn hinsichtlich des massgebenden Berechnungszeitpunkts der Teilung. 33 Die Art. 122 ff. ZGB sind insoweit zwingend, als das Gesetz die Dispositionsbefugnis der Ehegatten über ihre Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge einschränkt. Auf seinen An spruch kann ein Ehegatte nicht im Voraus, wohl aber in einer Scheidungsvereinba rung verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise ge währleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Auch die Erfüllung dieser Voraussetzung hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Im neuen Recht sollen die Verzichtsvoraussetzungen insofern liberalisiert werden, als da für nicht mehr eine gleichwertige, sondern bloss eine den Verhältnissen angemessene Vor sorge gesichert sein muss, wodurch den Ehegatten mehr Spielraum für die Ausgestaltung der Scheidungskonvention (nicht: eines Ehevertrages) gegeben wird. Andererseits ist die Teilung durch das Gericht zu verweigern, wenn und insoweit sie zu einem «offensichtlich unbilligen» Ergebnis führen würde (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Als Bei spiel wird gerne die mit einem freiberuflichen Anwalt verheiratete Verwaltungsjuristin angeführt, die die Hälfte ihrer während der Ehe angesparten Austrittsleistung abgeben müsste, ohne bei Gütertrennung von der Säule 3a des selbständig erwerbenden Ehe mannes etwas zu erhalten. 34, 35 De lege lata kann die hälftige Teilung der Aus trittsleistungen nur verweigert werden unter der Voraussetzung, dass die Tei lung offensicht- 33 Vgl. BGE 132 V 236 ff. 34 Vgl. BGE 129 III 577; Urteile 5A_214/2009 vom 27. Juli 2009 sowie 5A_213/2009 vom 14. Juli Anders aber: Urteil 5A_701/2009 vom 3. März 2010, wo die Teilung bei tieferem Guthaben der Säule 3a des selbständigen Gatten bejaht wurde. 35 Vgl. auch BGE 129 V 277 ff. sowie Urteil 5C.176/2006 vom 27. Oktober 2006, wo der pflichtige, bereits vorehelich teilinvalid gewor dene Ehegatte über tiefere Einkünfte verfügte als der Berechtigte und nach den Umständen kaum in der Lage sein würde, Einkommen oder Vorsorge «aufzubessern», während die andere Partei noch voll im Erwerbsleben stand. Vgl. ferner BGE 135 III 153 ff. (5A_25/2008 und 5A_34/2008 vom 14. November 2008), wo der erwerbstätige Gatte dem anderen eine Ausbildung finanziert hatte, die diesen zu einem höheren Erwerbseinkommen befähigen würde. In beiden Fällen wurde eine Teilung wegen offensichtlicher Unbillig keit untersagt.

87 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 121 lich unbillig ist und, kumulativ, dass die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat. Der Blickwinkel, aus dem die Unbilligkeits evaluation vorzunehmen ist, ist somit ein rein ökonomischer; andere Aspekte, aufgrund deren die Teilung stossend erscheinen mag, sind irrelevant. Immerhin ist das Rechtsmissbrauchsverbot auch vorliegend zu beachten: Kann der Richter wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs sowohl die Teilung des Vorschlags im Güterrecht verweigern als auch einen Unterhaltsbeitrag versagen oder kürzen, so trifft dies auch bei der Teilung der Austrittsleistungen zu. Art. 123 Abs. 2 ZGB schliesst die selbständige Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht grundsätzlich aus. Das Gericht kann die Teilung der Austrittsleistungen nicht nur dann ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB); eine Verweigerung fällt vielmehr auch dort in Betracht, wo die Teilung im konkreten Einzelfall gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse. Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat jede Gerichtsinstanz von Amtes wegen zu beachten, ohne dass es einer beson deren Einrede bedürfte. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt hingegen kein Raum. 36, 37 Analog dem Güterrecht fehlt im geltenden Recht auch beim Vorsorgeausgleich eine «Härteklausel», die es erlauben würde, gravierendes Fehlverhalten während der Ehe oder im Zusammenhang mit deren Auf- 36 BGE 133 III 497, E. 4.7 S. 505; BGE 135 III 153 E. 6.1 S Auch ein vermögender Ehegatte erhält bei der Scheidung die Hälfte des im Laufe der Ehe angesparten Vorsorgeguthabens seines frühe ren Partners (Urteil 5A_377/2010 vom 4. Oktober 2010). Selbst das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft durch den ausgleichsberechtigten Gatten würde daran nichts ändern, stellt dieser Umstand doch ebenfalls keinen relevanten Verweigerungs grund dar (Urteil 5C.22/2005 vom 13. Mai 2005). Die Tatsache, dass ein Ehegatte auf seinem Nebenerwerb keine Beiträge an eine Vorsorgeein richtung geleistet hatte, hindert die Teilung der Austrittsleistungen nicht, auch dann nicht, wenn es ihm möglich gewesen wäre, damit eine eigene Altersvor sorge aufzubauen (BGE 129 III 577 ff.). Eine Anrechnung hypothetischer Vorsorgeguthaben ist demnach ausge schlossen, doch kann der Umstand bei der Festlegung des Unterhalts berücksichtigt werden (Urteil 5C.123/2006 vom 29. März 2007).

88 122 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 lösung zu sanktionieren. 38 Auch ein «erbunwür diger» überlebender Gatte kann seinen gesetzlichen Anteil am Vorschlag respektive Gesamtgut beanspruchen. Hingegen dürfte sich eine Verweigerung nach Art. 123 Abs. 2 ZGB im Falle eines Tötungsversuchs des Ehepartners auch unter dem Aspekt des Rechtsmiss brauchs rechtfertigen, zumal dem Täter bei Verwirklichung seines Tötungsvorhabens ebenfalls keine Hinterbliebenenansprüche aus der 2. Säule zuge standen hätten (Art. 35 BVG 39 ). Andererseits wurde einem invaliden Ehegatten, des sen Frau eine ihrer Töchter ge tötet und die andere zu töten versucht hatte, eine Ent schädigung nach Art. 124 ZGB 40 «zu gemutet», zumal die Ehe lange bestanden hatte und die Invalidität nicht durch das Tötungsdelikt herbeigeführt worden war. 41 Vor dem Hintergrund dieser stossenden Beispiele aus der Praxis scheint in der Tat die Zeit gekommen, Remedur zu schaffen und dem Verweigerungsgrund der offenbaren Unbillig keit aufgrund krass ehewidrigen Verhaltens nicht nur im Unterhaltsrecht, sondern auch beim Vorsorgeausgleich Nachachtung zu verschaffen. Die diesbezüg lich angestrebte Harmonisierung (Art. 124b Abs. 2 ZGB/E) ist zu begrüssen. Der Entwurf sieht vor, dass das Gericht die hälftige Teilung zu verweigern hat, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Begriff der «wichtigen Gründe» wird anhand von zwei exemplifikativen Tatbeständen konkretisiert. So ist die Teilung analog der geltenden Re gelung zu verweigern, wenn sie wie bisher aufgrund des Ergebnisses der güterrechtli chen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhält- 38 Ehewidriges Verhalten wird vom gesetzlichen Verweigerungsgrund nicht er fasst, zumal dieser nach geltendem Recht ausschliesslich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung fokussiert ist. Die hälftige Teilung erfolgt grundsätzlich vor aussetzungslos (vgl. BGE 133 III 497 E. 5.2 S. 505 f.; Urteil 5A_304/2010 vom 27. August 2010, E [publ. BGE 136 III 449 ff.]). Als Regel gilt, dass ehewidriges Verhalten den Tatbestand des offenbaren Rechts missbrauchs nicht erfüllt und nicht zu einer Verwei gerung der Teilung Anlass gibt (vgl. BGE 133 III 401 E. 3.1 S. 403 sowie Urteil 5A_73/2013 vom 22. August 2013). Die entspre chende unterhaltsrechtliche Kautel in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB, wo nach eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht die Verweige rung von Unterhalts leistungen rechtfertigen kann, wurde im Zusammenhang mit der Teilung der Aus trittsleistungen gerade nicht übernommen. 39 Gl. M.: Thomas Geiser, Übersicht über die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich, FamPra ff., Die Möglichkeiten eines Verzichts und einer Anspruchsverweigerung sind bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ge mäss Art. 124 ZGB ebenfalls zu beachten (vgl. BGE 129 III 481 ff. insbes. 486 f. E. 3.3). 41 Vgl. Urteil 5A_648/2009 vom 8. Februar 2010.

89 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 123 nisse nach der Scheidung un billig wäre. Ein wichtiger Grund soll beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn zwi schen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht und sich bei der Berück sichti gung der Vorsorgebedürfnisse deshalb eine hälftige Teilung der Ansprüche als unbillig erweisen würde. Aber auch eine grobe Verletzung ehelicher Unterhaltspflichten soll unter die nicht abschliessend normierten «wichtigen Gründe» subsumiert werden kön nen. 42 Abweichend vom Vernehmlassungsentwurf soll sodann unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen auch eine überhälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Aus trittsleistung zugelassen werden (Art. 124b Abs. 3 ZGB/E), was zwar einem sozialpoliti schen Bedürfnis entsprechen mag, die Anwendung für Gerichte und Vorsorgeeinrichtungen aber deutlich «verkompliziert». 6. Behandlung von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung Selbstgenutztes Wohneigentum ist in der Schweiz als «förderungswürdige» Form der Al tersvor sorge anerkannt, zu deren Finanzierung sogar Mittel aus der ansonsten strikt ge bundenen betrieb lichen Personalvorsorge herangezogen werden dürfen. Es handelt sich um eine Art «Vorsorge sur rogat». Der vorbezogene Betrag wird zwar aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung heraus gelöst, dient aber indirekt nach wie vor der Vorsorge, in dem das damit erworbene Wohn eigentum genutzt (aber nicht veräussert) werden kann, und andererseits, indem eine bedingte (und grund buchlich gesicherte) Rückzahlungs pflicht besteht (Art. 30d und 30e BVG). 43 Was die scheidungsrechtliche Behandlung des Vorbezuges anbe langt, so gilt dieser nach Art. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR als Freizügig keitsleistung und wird dem gemäss nach Art. 122 f. ZGB sowie Art. 22 FZG beurteilt, was wiederum dazu führt, dass der Betrag nicht im Rahmen der güterrechtlichen Ausei nandersetzung, sondern allein im Zusammenhang mit der Festlegung der scheidungs rechtlichen Ansprüche zu berücksichti gen ist (soweit nicht zwi schenzeitlich d. h. vor 42 Botschaft, 4917 f. 43 Vgl. BGE 132 V 332 ff., insbes. 333 E. 4.1; Andrea Bäder Federspiel, Wohneigentumsförderung und Schei dung, Diss. Zürich 2008, 12 ff.

90 124 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten ist). 44 Güter rechtlich bleibt die mit Mitteln der beruflichen Vor sorge finanzierte Wertquote des Verwen dungsobjekts bei der Berechnung des Vorschlags ausser Betracht, wogegen ein all fälliger Mehr wert Errungenschaft darstellt und ergo zu teilen ist. Ist das Wohneigentum vor der Scheidung veräussert worden, so muss der vorbezo gene Betrag im Umfang des Erlöses zurückbezahlt werden (Art. 30d Abs. 5 BVG). Der zurück bezahlte Betrag be findet sich damit wieder im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung und wird im Scheidungsfall au tomatisch als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehe scheidung (Art. 22 Abs. 2 FZG) mitberück sichtigt. Soweit beim Verkauf der Liegenschaft ein Ver lust entstan den ist, besteht keine Rückzahlungs pflicht 45 mehr, und es gibt auch vorsorge aus gleichsrechtlich nichts zu teilen Dies erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungs pflicht besteht (BGE 128 V 230 E. 3b, 132 V 332 E. 4.2; Bäder Federspiel [Fn. 43], 268 Rz. 547, 298 Rz Die Rückzahlungspflicht ist nach Art. 30d Abs. 5 BVG auf den Erlös (Verkaufspreis abzüglich hypothekarisch gesi cherter Schulden so wie gesetzlicher Abgaben) be schränkt. Der Grund dafür liegt in der sozialpolitisch motivierten Überlegung, dass es der versicherten Person nicht zugemutet werden könne, die fehlenden Mittel aus ih rem übrigen Vermögen (Säule 3b) aufzubringen oder sich gar des wegen zu verschul den. Steht ihr nur ein Teil des Erlöses zu etwa weil der/die Partner/in an der Finan zierung der Eigenmittel partizi piert hatte ist dies bei der Festlegung der Rückzahlungspflicht ebenfalls in Betracht zu ziehen. Dies gilt umso mehr dort, wo beide Partner Gelder ihrer je weili gen beruflichen Vorsorge beansprucht hatten, um ein Objekt (im Mit- oder Gesamtei gentum) zu finanzie ren, und wo folglich konkur rierende vorsorgerechtliche Rück zahlungspflichten hinsichtlich des erzielten Ver kaufserlöses bestehen (vgl. Markus Moser, Die Anforderungen des neuen Wohneigentumsgesetzes, SZS ff. u. 200 ff., insbes. 216 Anm. 111). Im Umfang eines eingetretenen Wertverlusts scheiden nicht nur vorbezogene, sondern auch ver pfändete Beträge aus dem System und Zweckbindungsnexus der be ruflichen Vorsorge aus. Sie sind «für die Vorsorge verloren» und bei der Ermittlung der zu teilenden Aus trittsleistung nach Art. 122 ZGB nicht mehr zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den im Zeitpunkt der Scheidung absehbaren Wert verlust (Urteil 5A_270/2010 vom 25. November 2010 [publ. BGE 137 III 49 ff.], E ). 46 BGE 132 V 332 E. 4.2; BGE 132 V 347 ff. insbes. 349 E. 3.2 f.; Bäder Federspiel [Fn. 43], 73 Rz. 150 so wie 299 Rz. 613; Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, Fam- Pra.ch ff., 89; Grütter/Geiser, Problemfälle im Bereich des Vor sorgeausgleichs?, in: Vierte Schweizer Familien rechtstage, Bern 2008, 153 ff., 161 f.; Schneider/Bruchez, La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Paquier/Jaquier [Hrsg.], Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, 193 ff., 230; Daniel Trachsel, Spezialfragen im Umfeld des scheidungs rechtlichen Vorsorgeausgleiches: Vorbezüge für den Erwerb selbstbenutzten Wohneigentums und Barauszahlungen nach Art. 5 FZG, FamPra.ch ff., 535).

91 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 125 Der Verlust ist allen falls im Rahmen der güter rechtli chen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Tritt ein Vorsorgefall ein, endet die Rückzahlungspflicht (desgleichen bei einer Bar aus zahlung der verbliebenen Aus trittsleistung), und der Vorbezug wird güterrechtlich rele vant. Der vorbezogene Betrag fällt nach Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB in die Er rungen schaft, wobei im Zeitpunkt der güter rechtlichen Auseinandersetzung eine Zu weisung an das Eigengut nach Art. 207 Abs. 2 ZGB vor zunehmen ist. Der Vorbe zug wird somit wie eine Kapitalleistung aus der 2. Säule behandelt, die bei Auflösung des Güterstands nicht gesamthaft der Errungenschaft verbleibt, sondern teilweise dem Ei gengut zuzuweisen ist. Die Auswirkungen einer WEF-bedingten Kapitalentnahme auf die anwartschaftlichen Leistungen sind der versicherten Person detailliert darzulegen (Art. 11 WEFV). Anders als bei der Barauszahlung bleibt ein Vorbezug nach Wegfall der Rückzah lungs pflicht zu Recht unberücksichtigt, worin m. E. ein weiteres Indiz für die im Ansatz ver fehlte scheidungs rechtliche Behandlung der Barauszahlung erblickt wer den kann. 47 Vorbezüge können dazu führen, dass das noch vorhandene Vorsorgeguthaben kleiner ist als das zu übertragende Teilungsbetreffnis (unter Einschluss des Vorbezugsbetra ges). Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug ge tätigt, und reicht sein Guthaben bei der Vor sorge- oder Freizügig keitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu erfüllen, kann die Vor sorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhan denen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegat ten als Schuldner zu begleichen, und zwar durch Einzahlung an die Vorsorge- oder Freizü gigkeitseinrichtung der berech tigten Partei Vgl. BGE 127 III 433 ff. sowie die Kritik an dieser Rechtsprechung bei Moser [Fn. 2], FamPra.ch ff. Nach Lesart der Bot schaft sollen künftig jegliche Bar- und Kapitalauszahlungen während der Ehe als entschädigungsrelevante «Unmöglichkeitstatbestände» i. S. v. Art. 124e Abs. 1 ZGB/E aufgefasst werden, auch WEF-Vorbezüge nach Wegfall der Rückzahlungspflicht (vgl. Bot schaft, 4914 f., 4936). 48 BGE 135 V 324 ff. (Urteil 9C_1051/2008/9C_10/2009 vom 3. September 2009).

92 126 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Näher einzugehen bleibt schliesslich auf die Frage der Verzinsung des Vorbezugs im scheidungs rechtlichen Kontext. 49 Das Bundesgericht hatte sich in BGE 135 V 436 ff. 50 erst mals eingehend mit der Aufzinsungsfrage zu befassen: Auszugehen sei von der ge setzli chen Regelung, wonach die bei der Eheschliessung vorhandene Aus trittsleistung aufzuzinsen ist (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde dies auch dann gelten, wenn nach der Eheschliessung ein Vorbezug erfolgt sein sollte. In der Literatur werde diese Konse quenz allerdings als unbillig kritisiert, weil der Ertrag dieser Austrittsleistung nicht der Vorsorge zukomme und eine Aufzinsung die Tatsache, dass ein Vorbezug erfolgt sei, unberücksichtigt lasse. 51 Diese Argumentation könne aber höchstens greifen, soweit überhaupt ein Vorbezug zur Dis kussion stehe, also nicht für den Zeitraum vor dem Vorbezug und nicht für das nach dem Vor bezug verbleibende Restguthaben, so weit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat. Denn insoweit sei das vor ehelich vorhandene Vorsorgekapital durch den Bezug nicht be rührt worden, sodass sich die Frage nicht stellen könne, ob die Tatsache, dass ein Vorbe zug erfolgt sei, eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Aufzinsungs pflicht rechtferti gen könne. Entsprechend der gesetzlichen Wertung, wonach das voreheliche Vor sorgeguthaben während der Ehe wertmässig erhalten bleiben soll, 52 sei daher min des tens insoweit eine Aufzinsung vorzunehmen. In casu wurde eine Methode geschützt, die eine Aufzinsung der bei Heirat vorhandenen Austrittsleistung bis zum Zeitpunkt des Vor bezugs vornahm und an schliessend des Restbetrags. Bei dieser pragmatischen Lösung könnte es auch de lege ferenda bleiben. Allerdings pos tulierte bereits der Vorentwurf einen Ansatz, bei dem Kapitalabfluss und Zins verlust pro portional dem vorehelichen Guthaben und dem danach bis zum Bezug ge äufneten Vorsor geguthaben belastet werden (Art. 22a Abs. 3 FZG/E), wodurch die administrative 49 Vgl. Bäder Federspiel [Fn. 43], 275 ff.; Felix Kobel, Immobilien in der güterrechtlichen Auseinanderset zung, Basel 2007, 148 ff.; Damian Schai, Vorbezüge aus der zweiten Säule für Wohneigentum im Scheidungs fall, BJM ff., 71 ff. 50 Urteil 9C_691/2009 vom 24. November Regina Aebi-Müller, Vorbezüge für Wohneigentum bei Scheidung: Wer trägt den Zinsverlust?, ZBJV 137 (2001) 132, 136; Bäder Federspiel [Fn. 43], 275 (mit weiteren Hinweisen). 52 BGE 132 V 335, E

93 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 127 Be handlung der scheidungsbezoge nen Vorgänge auf unnötige und unangebrachte Weise kompliziert wird. Unangebracht deshalb, weil der während der Ehe aufgelaufene Zins auf dem vorehe lich erworbe nen Vorsorgeguthaben nicht etwa einen (verfügbaren) Vermögensertrag repräsen tiert, sondern eine vorsorgespezifische, teuerungsausgleichende Funktion er füllt und inso fern primär der Wert erhaltung dient. 53 Damit unterscheidet sich der Vorsorgeausgleich schon im Ansatz wesentlich vom Güterrecht, wo auch der Ertrag auf dem Eigengut zur Er rungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Die Ent scheidung des historischen Ge setzgebers, den Aspekt der wertmässigen Er haltung der bis zur Eheschliessung erworbenen Vorsorgeansprüche höher zu ge wichten als die Teilhabe an einem «virtuellen» Ertrag, ist unverändert berechtigt und sachgerecht. Vorsorgeansprüche sind keine verfügbaren Vermögenswerte; Analogien zu den gü terrechtlich relevanten Vermögenserträgnissen sind deshalb problematisch. Dessen ungeachtet soll de lege ferenda der WEF-bedingte Zinsverlust nicht primär die während der Ehe ge äufneten Vorsorgemittel belasten, sondern proportional auf das eheli che und voreheliche Vorsorgeguthaben aufgeteilt werden, ebenso ein allfälliger «Kapitalabfluss» infolge Wertverlusts (Art. 22a Abs. 3 FZG/E). Hat ein WEF-Vorbezug vor der Heirat stattgefunden, so ist dieser bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht aufzuzinsen. Nicht nur der Vorbezug, sondern auch die spätere Begründung eines Grundpfand rechts soll der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten bzw. des/der eingetragene/n Partners/-in bedürfen (Art. 30c Abs. 5 BVG/E). Die Prüfung der Zustimmungsbe dürftigkeit und -erteilung obliegt dem Grundbuchamt. Wurde beim WEF-Vorbezug das BVG-Altersguthaben tangiert, so sollen diese Mittel auch bei der Rückzahlung wieder im gleichen Verhältnis dem obligatorischen Teil zugewiesen werden (Art. 30d Abs. 6; Art. 15 Abs. 1 lit.c BVG/E). 53 Vgl. Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB [1. Scheidungsrechtsrevision], BBl 1996 I 107; Thomas Geiser, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeaus gleich, FamPra.ch ff., insbes. 317.

94 128 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 Das entsprechende Verhältnis soll festgehalten, und die Information bei einem Wech sel der Vorsorgeeinrichtung auch weitergegeben werden (müssen). 7. Geschiedenenwitwen-/-witwerrenten obsolet? Schliesslich gilt es, einen Blick auf die verschiedentlich als prekär bezeichnete Rechts si tuation im Bereich der Geschiedenenwitwen-/-witwerrenten zu werfen ebenfalls ein «Hot spot» in der Dis kussion um einen fairen Ausgleich vorsorgerechtlicher An sprüche und Anwartschaften im Schei dungsfall. Die Bestrebungen, de lege ferenda die Durchführung eines Vor sorgeausgleichs i. e. S. auch nach Eintritt des Rentenfalles zu ermöglichen, wer den hauptsächlich mit der als «prekär» be zeichneten Situation der geschiedenen Witwen begründet. Bei näherer Betrachtung ist dem nicht unbedingt so: Durch die scheidungsrechtliche Übertragung von Vorsorgegeldern wird der grundsätzliche Anspruch der geschiede nen Frau im Sinne der (un verändert geltenden) Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 20 BVV2 (Witwenrente) nicht berührt; wohl jedoch unter Umständen hin sichtlich seines Umfanges, soweit der scheidungs bedingte Kapitaltransfer zu einer Reduktion der Hinterbliebenenanwartschaften Anlass gibt, und ein Wiedereinkauf im Sinne von Art. 22 Abs. 3 FZG (Art. 22c Abs. 3 FZG/E) unterbleibt. 54 Wie durch jüngere Rechtsprechung bestätigt wurde, 55 bestand die gesetzgeberische Ab sicht beim Er lass von Art. 19 Abs. 3 BVG darin, Missbräuche infolge mehrmaliger Verhei ratung im Bereich der berufli- 54 Vgl. Hans Michael Riemer, Berufliche Vorsorge und eheliches Vermögensrecht (eheliches Güterrecht; Austritts leistung bei Ehe scheidung i. S. v. Art. 22 FZG; Entwurf zur Revision des Ehescheidungsrechts), Ein Über blick, in: SZS ff., welcher Autor es als grundsätzlich zulässig erachtet, den übertragungspflichtigen Ehe gatten im Rahmen einer Scheidungskonvention zum Wiederein kauf zu verpflichten (a. a. O., 118). Wenngleich an der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorhabens nicht zu zweifeln ist, sollte dennoch mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten einer zwangsweisen Durchsetzung im Falle der Nichterfüllung (wenn der Ver pflichtete es unter liesse, mit seiner Vorsorgeeinrichtung die entsprechende Einkaufsvereinbarung zu treffen), ein Interessenausgleich auf der Basis direkt erfüllbarer Forderungsrechte angestrebt werden. 55 BGE 134 V 208 ff. (Urteil 9C_589/2007 vom 17. April 2008).

95 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 129 chen Vorsorge zu vermeiden und eine echte Ver sorgerscha denregelung einzuführen. 56 Im Rahmen der 1. BVG-Revision war vor dem Hintergrund des neuen scheidungsrechtli chen Prinzips des Vorsorgeaus gleichs erwo gen worden, die Geschiedenenwitwen-/witwerrente bzw. die entsprechende Delega tionsnorm in Art. 19 Abs. 3 BVG ganz zu strei chen. Insbesondere mit Rücksicht auf jene Fälle, in denen die Schei dung im Rentenalter vollzogen wird und der geschiedene Ehegatte (allenfalls zu Unrecht) keine angemessene Ent schädigung nach Art. 124 ZGB zugesprochen erhält, sah man schliesslich davon ab. Gleichzeitig wurde aber klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kreis der Anspruchsbe rechtigten (wie bisher) restriktiv umschrieben und der Lei stungs umfang jedenfalls auf den Versorgerschaden bzw. den Anspruch aus dem Scheidungsurteil begrenzt bleiben sollte. Dementsprechend beliess es der Verordnungsgeber im Rahmen der Anpassung der BVV2 denn auch bewusst bei der bekannten Kür zungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV2. 57 Der Gesetzgeber erachtete somit die Beibehaltung der Hinterlassenenrente für geschie dene Ehegatten im Bereich des BVG-Minimums zwar als sozial sachgerecht und billig, kei neswegs aber als (verfassungs) rechtlich zwingend geboten; sie sollte allfällige schei dungsrechtliche Härten mildern, ohne jedoch Gewähr dafür zu bieten, dass diese durch die BVG-Leistung in jedem Fall vollständig kompen siert würden bzw. dass damit der effek tive Versorgerschaden stets vollumfänglich ausgeglichen würde. 58 Was die Anrechenbarkeit weiterer Sozialversicherungsleistungen anbelangt, wurde die frühere Rechtsprechung 59 inzwischen bekräftigt, 56 Vgl. BVG-Botschaft, BBl 1976 I 230; Amtl. Bulletin 1981 N ; 1982 S 7 f.; 1982 N 200; Markus Moser, Die zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1993, 147 f.; Hans Michael Riemer, Familienrechtli che Beziehungen als Leistungs voraussetzungen gemäss AHVG/IVG, BVG-Obligatorium und freiwilliger beruflicher Vorsorge, in: SZS ff., 181. Die Neufassung der besagten Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision bezweckte lediglich die Gleichstellung geschiedener Ehemänner und Ehefrauen, brachte sonst aber keine materielle Änderung mit sich (vgl. Botschaft zur 1. BVG-Revision, BBl ). 57 Vgl. BSV, Mitteilungen Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Erläute rungen zu den Änderungen in der BVV2, Art Urteil 9C_35/2011 vom 6. September 2011 [publ.: BGE 137 V 373 ff.], E Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001; vgl. auch B 30/93 vom 21. April 1994, E.3a, publ. in: SZS

96 130 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 wonach eine AHV-Altersrente nicht bzw. nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie durch den Eintritt des versi cherten Ereignisses eine Erhöhung erfährt. Soweit die Altersrente keinen Ersatz für den weggefallenen Ali mentenanspruch darstellt, muss dieser Schaden durch die Hin terbliebenenleistungen der beruflichen Vorsorge gedeckt werden. 60 Diese Sichtweise, wonach die Anrechnungsbefug nis i. S. v. Art. 20 Abs. 2 BVV auf kongruente Leistun gen beschränkt bleibt, d. h. auf Leistungen, die durch den Tod des ehemaligen Ehe gatten ausgelöst wer den, entspricht der Auffassung des Gesetz- und Verordnungs gebers 61 und der mehrheitlichen Lehre 62. Mit diesem klaren Bekenntnis zur sachlichen Kongruenz anrechenbarer Leistungen steht der ge schiedenen Witwe neben ihrer AHV-Altersrente auch eine berufsvorsor gerechtliche Hinterbliebe nenleistung zu, sodass der «Schaden» infolge Weg falls ih res scheidungs rechtlichen Alimenten anspruchs im Regelfall kompensiert werden dürfte. Ist kein Unter haltsanspruch gegeben oder war dieser befristet, 63 ist auch kein Versor gerschaden eingetre ten, welcher zulasten der beruflichen Vorsorge aus zugleichen wäre. So gesehen, ist die geschiedene Witwe nicht schlechter gestellt als vor dem Tod ih res früheren Ehe mannes 64. Das Ziel der BVG-Geschiedenenwitwen-/-witwerrente im geltenden Recht ist somit, den Scha den aus zugleichen, der durch den Wegfall von scheidungsrechtlichen Unterhaltsansprü chen bei Versterben des Alimentenschuldners entsteht. Die Höhe und Dauer des Unterhaltsanspruchs definiert unter An rechnung weiterer, sachlich kongru- 60 BGE 134 V 208 ff., insbes. 221, E Vgl. Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 101; BSV Mitteilungen über die berufl iche Vorsorge Nr. 1 vom 24. Oktober 1986, Ziff Urs Engler, Unterhaltsbeitrag und BVG-Leistungen an geschiedene Frauen, in: BJM ff., 176; Moser [Fn. 56], 153; a. M. Gerhard Gerhards, Grundriss 2. Säule, Bern 1990, Erfolgt die Ausrichtung der Alimente in Rentenform, müssen diese nicht lebenslänglich zugesprochen wor den sein, um einen vorsorge rechtlichen Anspruch auszulösen; doch muss die Rente beim Tod des Unterhalts pflichtigen noch laufen. War der Renten anspruch befristet, so besteht auch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nur ein zeitlich entsprechend limitierter Anspruch auf die Ge schiedenenrente bis zum festgelegten Termin (Moser [Fn. 56], 150, mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden mittlerweile durch die Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteile 9C_35/2011 vom 6. September 2011 [publ.: BGE 137 V 373 ff.] sowie 9C_33/2011 vom 14. September 2011). 64 Wohl aber unter Umständen im Vergleich mit der im Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem (noch) verheira teten Ehegattin (vgl. Alexandra Rumo-Jungo [Fn. 2], 27 f., mit weiteren Hinweisen).

97 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 131 enter Versiche rungsleistungen den vorsorge rechtlichen Hinterbliebenenanspruch des geschie denen Ehegatten. War hingegen kein Unterhalt geschuldet oder war der Anspruch befris tet, so ist auch keine oder nur eine zeitlich begrenzte Geschiedenenrente gegeben. Von einer «prekären» Situation kann des we gen nicht ge sprochen werden Nachdem bereits im Rahmen der 1. BVG-Revision in Erwägung gezogen worden war, die Hinterlas senenrente für geschiedene Ehegatten im Bereich des BVG-Minimums aufzuhe ben, und dies nur aus sozialpolitischen Billigkeitsüberlegungen unterlassen worden war, erscheint mit den neuen Lösungsansätzen des Vorsorgeausgleichs nach Eintritt eines Rentenfalles, welche die Situation geschiedener Personen wirksam verbessern sollen, die Geschiedenenwitwen-/-witwerrente definitiv als obsolet und sollte demnach anlässlich der Scheidungsrechtsrevision konsequenterweise für die Zukunft aufgehoben werden. 8. Blackbox Verordnungsrecht? Der Entwurf delegiert weitreichende Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, der wichtige offene Fragen verordnungsrechtlich regeln soll, so u. a.: das Vorgehen, wie der Ausgleich vorzunehmen ist, wenn die Invalidenrente eines Ehe gatten vor dem reglementarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt ist (Art. 124 Abs. 3 ZGB/E); die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils, der dem berechtigten Ehe gatten zugesprochen wird, wenn mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt der Schei dung das reglementarische Rentenalter bereits erreicht hat, sowie das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt ist (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 und 2 ZGB/E); die Festlegung des Anteils des BVG-Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelbar ist (Art. 15 Abs. 4 BVG/E); die Modalitäten der Anpassung der Invalidenrente, wenn im Rahmen des Vorsorgeaus gleichs ein Guthaben analog zu demjenigen in Art. 2 Abs. 1 ter FZG übertragen wird (Art. 24 Abs. 5 BVG/E);

98 132 Markus Moser SZS/RSAS 58/2014 das Vorgehen, wie Austrittsleistungen übertragen oder WEF-Vorbezüge zurückbezahlt werden, wenn nicht mehr feststellbar ist, welcher Teil dieser Beträge dem obligatori schen und welcher dem überobligatorischen Vorsorgeguthaben zuzuordnen ist (Art. 22b Abs. 1 FZG/E und Art. 30d Abs. 6 BVG/E); die Berechnung der Ansprüche bei laufenden Invalidenrenten und wenn zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eingetreten ist (Art. 22a Abs. 4 FZG/E); die Modalitäten der Rentenüberweisung, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und die Vorsorgeeinrichtung nicht auf die Übertragung einer Kapitalleistung einigen können (Art. 22c Abs. 3 FZG/E); die zusätzlichen Informationspflichten beim Vorsorgeausgleich, insbesondere jene zur Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse sowie für den Fall, dass der Vorsorgefall Invalidität oder Alter eingetreten ist (Art. 24 Abs. 3 und 4 FZG/E). Dabei handelt es sich keineswegs um vernachlässigbare «Technicalities» sondern um ma teriell-rechtlich bedeutsame Regelungen und entscheidwesentliche Faktoren, die für die Umsetzung der Vorlage essenziell sind und deshalb im Rahmen der anstehenden parla mentarischen Beratungen nicht einfach ausgeblendet werden dürfen. 9. Fazit Die Teilung von laufenden Renten nach Eintritt eines Vorsorgefalles ist für die Vorsorge einrichtungen, die dies zu vollziehen und den betroffenen Versicherten zu erklären haben werden, ein «administrativer Albtraum». Indem laut Botschaft wesentliche materielle Rechtsetzungsbefugnisse auf Verordnungs stufe delegiert werden sollen, bleibt überdies die konkrete Art und Weise der materiellen Umsetzung in zentralen Belangen völlig offen und dem Gesetzgebungsprozess entzogen. Gerade in Fragen der versicherungstechnischen Behandlung von Kapitalentnahmen bei laufenden lebenslänglichen Rentenleistungen müssen jedoch die in der Botschaft skiz zierten Lösungsansätze konsequent weiterentwickelt und «zu Ende gedacht» werden, da mit nicht wie bei der Ausarbeitung

99 Der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision 133 des Vernehmlassungsentwurfs geschehen untaugli che, weil impraktikable, Vorschriften in die Welt gesetzt werden. Vollends verfehlt ist sodann das neue (in der Vernehmlassungsvorlage nicht vorgesehene) Rückwirkungselement bei den Übergangsbestimmungen (Art. 7e SchlT ZGB/E), wonach auch unter dem bisherigen Recht in Rentenform zugesprochene Entschädigungen (i. S. v. Art. 124 ZGB) nachträglich in eine Teilung der laufenden Rente des Entschädigungs pflichtigen (gem. Art. 124a ZGB/E) umgewandelt werden können. Schliesslich und endlich ist die Geschiedenenrente des geltenden Rechts (Art. 19 Abs. 3 BVG) angesichts der neuen Formen des Vorsorgeausgleichs redundant und pro futuro aufzuheben.

100 Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung wird neu geregelt Bern, Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter aufgeteilt. Der Bundesrat setzt die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen per 1. Januar 2017 in Kraft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden. Im Scheidungsfall stellt das Vorsorgeguthaben bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert der Eheleute dar. Wer während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen hat und deshalb nicht über eine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügt häufig die Ehefrau, kann heute bei einer Scheidung benachteiligt werden. Zudem sind die geltenden Bestimmungen zu starr und erschweren damit einvernehmliche Lösungen. Am 19. Juni 2015 hat das Parlament eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, mit der der Vorsorgeausgleich bei der Scheidung in dieser Hinsicht verbessert wird. Die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Vorsorgeansprüche werden häufiger geteilt als bisher Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach den Umständen beruht die Berechnung dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden. Damit können die Scheidungsgerichte kontrollieren, dass keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden. Weitere Bestimmungen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischem BVG-Altersguthaben übertragen wird. Wer bei einer Scheidung ein Vorsorgeguthaben erhält, selber aber keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, kann es neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen. Übergangsregelung für bereits Geschiedene Personen, die bereits geschieden sind und denen nach bisherigem Recht eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zulasten des Ehegatten zugesprochen wurde, verlieren diese, wenn der geschiedene Ehegatte stirbt. Die Hinterlassenenrente aus der Vorsorge ist dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war. Damit auch solche Personen vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, diese bestehende Entschädigungszahlung unter Ex- Eheleuten in eine neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen.

101 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Änderung vom 19. Juni 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20131, beschliesst: I Das Schweizerische Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3a, 3b und 4a Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 6 3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5), 3b. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a), 4a.4 die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a), Art. 122 D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. BBl SR 210 SR Mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), BBl , wird Ziff. 4a. der ZGB-Änderung (Kindesunterhalt) zu Ziff. 4b

102 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Art. 123 II. Ausgleich bei Austrittsleistungen Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. 1 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. 2 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember Art. 124 III. Ausgleich bei 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des ScheidungsverInvalidenrenten fahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so vor dem reglementarischen gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des FreizügigkeitsRentenalter gesetzes vom 17. Dezember nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. 2 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. 3 Art. 124a IV. Ausgleich bei 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des ScheidungsverInvalidenrenten nach dem regle- fahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter mentarischen oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über Rentenalter und bei Altersrenten die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen SR SR Der Bundesrat regelt: 1. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente; 2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.

103 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Art. 124b V. Ausnahmen Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. 1 Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: 2 1. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; 2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. 3 Art. 124c VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenansprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente statt. 1 2 Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind. Art. 124d VII. Unzumutbarkeit Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung. Art. 124e Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente. VIII. Unmöglich- 1 keit Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsor

104 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) geansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden. Art. 7d SchlT 4. Berufliche Vorsorge Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. 1 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 2 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz. 3 Art. 7e SchlT 5. Umwandlung bestehender Renten Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht. 1 Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember über das Internationale Privatrecht. 2 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Rentenanteil. 3 II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. 7 SR

105 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Ständerat, 19. Juni 2015 Nationalrat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Datum der Veröffentlichung: 30. Juni Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober BBl

106 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Obligationenrecht9 Art. 331d Abs. 5 zweiter Satz und 6 Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 5 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung. 6 Art. 331e Abs. 5, 6 und 8 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. 5 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbuches11, den Artikeln 280 und 281 ZPO12 und den Artikeln 22 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 6 Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge SR 220 SR SR 210 SR 272 SR SR

107 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) 2. Zivilprozessordnung15 Art. 280 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie 3 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn: 1 a. die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben; b. die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. 3 Art. 281 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Einleitungssatz, Bst. c und d Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB16 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art e ZGB in Verbindung mit den Art f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. 1 In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit: 3 c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben; d. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile. Art. 283 Abs. 3 Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen SR 272 SR 210 SR

108 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Art. 284 Abs. 1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB18. 1 Gliederungstitel vor 407b 3. Kapitel: 19 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Art. 407b20 In Scheidungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 rechtshängig sind, gilt das neue Recht. 1 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss Bundesgesetz vom 18. Dezember über das Internationale Privatrecht Art. 61 II. Anwendbares Recht Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht. Art. 63 Abs. 1bis und 2 erster Satz Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie ausschliesslich zuständig. 1bis Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen schweizerischem Recht. 2 Art. 64 Abs. 1bis und 2 erster Satz Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig. 1bis SR 210 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), BBl , wird das vorliegende 3. Kapitel zum 4. Kapitel. Mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), BBl ) wird der vorliegende Art. 407b zu Art. 407c. SR

109 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht Bundesgesetz vom 25. Juni über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 15 Abs. 1 Bst. c e und 4 1 Das Altersguthaben besteht aus: c. den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6; d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG23 überwiesen und gutgeschrieben worden sind; e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind. Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann. 4 Art. 17 Abs. 2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches24 (ZGB) nicht berührt. 2 Art. 21 Abs. 3 und 4 Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB25 dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. 3 Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. 4 Art. 24 Abs. 5 Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB26 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung SR SR SR 210 SR 210 SR

110 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Art. 25 Abs. 2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124a ZGB27 nicht berührt. 2 Art. 30c Abs. 5 und 6 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB28, den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung29 und den Artikeln 22 22b FZG30 geteilt. 6 Art. 30d Abs. 6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. 6 Art. 37 Abs. 5 Aufgehoben Art. 37a Zustimmung bei Kapitalabfindung Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 1 Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt. 2 Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a, 3b und 5a Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2 3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5), SR 210 SR 210 SR 272 SR

111 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) 3b. Bisherige Ziff. 3a 5a.31die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a), Art. 53g Abs. 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80 89a ZGB32 gegründet werden. 1 Art. 60 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. f Aufgaben 2 Sie ist verpflichtet: f. zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. Art. 60a Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung oder lebenslange Rente Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Austrittsleistung oder lebenslange Rente nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen. 1 Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person. 2 3 Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements. 4 Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss. Art. 62 Abs. 2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 86b ZGB Mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), BBl , wird Ziff. 5a. der ZGB-Änderung (Kindesunterhalt) zu Ziff. 5b. SR 210 SR

112 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) 5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember Art. 5 Abs. 3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden. 3 Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel Art. 18a Bisheriger Art. 23 Art. 19 Abs. 2 Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG35 unterschreiten. 2 Gliederungstitel vor Art. 22 5a. Abschnitt: Ehescheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Art. 22 Grundsatz Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln e des Zivilgesetzbuches36 (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung37 (ZPO) geteilt; die Artikel 3 5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Art. 22a Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt SR SR SR 210 SR

113 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB38), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. 2 Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG39 und 331e des Obligationenrechts40 stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet. 3 Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt. 4 Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22a Absatz 1 massgebend. 1 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: 2 a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach SR 210 SR SR

114 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer. 4 Die Absätze 1 3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind. 5 Art. 22c Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG41 zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB42 gilt dies sinngemäss. 1 Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben. 2 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren. 3 Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen halten fest, wie sich die Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt. Sie leiten diese Information bei der Übertragung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter. 4 Art. 22d Wiedereinkauf nach Scheidung Die Vorsorgeeinrichtung muss nach der Scheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung nach Artikel 22c Absatz 1 dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG43 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. 1 Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach der Übertragung eines Betrages nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB SR SR 210 SR SR

115 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Art. 22e Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG45) erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB46 verlangen. 1 Hat er das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausbezahlt. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann. 2 Art. 22f Entschädigung Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB47 zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird. 1 Es teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3 5 sinngemäss anwendbar. 2 Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Artikel 124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird. Absatz 2 gilt sinngemäss. 3 Art. 23 Bisheriger Art. 22d Art. 24 Abs. 3 und 4 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über: 3 4 a. die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind; b. den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG48 am gesamten Guthaben der versicherten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten SR SR 210 SR 210 SR

116 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Art. 24a Meldepflicht der Einrichtungen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde. Art. 24b Aufgehoben Art. 25a Abs. 1 Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO49 über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 BVG50 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Bei einem Verfahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gilt als Ort der Scheidung der Ort des Ergänzungsverfahrens (Art. 64 des BG vom 18. Dez über das Internationale Privatrecht). 1 Art. 26 Abs. 3 Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22a aufgezinst werden SR 272 SR SR

117 Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. April über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember (FZG) sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches4 (ZGB), Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens (Art. 15 BVG) Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an: 1 a. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person; b. einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag; c. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden. Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung SR SR SR SR

118 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V AS 2016 der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen. Art. 15b Festlegung des Altersguthabens (Art. 15 Abs. 4 BVG) Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben. 1 Nicht ermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen. 2 Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste (Art. 15 BVG und Art. 18 FZG) 1 Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben. Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 2 Art. 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5 BVG) Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst. 1 Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung. 2 3 Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: SR

119 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V AS 2016 a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: 2 a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni zugesprochen wurde. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 3 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. 4 Art. 24 Abs. 2ter (Art. 34a BVG) Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet. 2ter Art. 25a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124 Abs. 3 ZGB, Art. 34a BVG) Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. 1 Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde. 2 6 SR

120 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V Art. 25b AS 2016 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und 124c ZGB, Art. 34a BVG) Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente. 1 Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 2 3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes: a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann. 4 Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend. Art. 27i Abs. 1 Bst. a 1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versicherten enthalten: a. 4 Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15a Absatz 1 zum Altersguthaben;

121 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V AS 2016 II Übergangsbestimmung zur Änderung vom Geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht. III Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt. IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 5

122 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V AS 2016 Anhang (Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober Ingress gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember (FZG), Artikel 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches9 (ZGB) und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April , Art. 2 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Altersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten. 1 2 Sie muss für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995 aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, sowie den Zeitpunkt der Mitteilung beziehungsweise Fälligkeit festhalten. Bei der Übertragung der Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen. 3 Art. 16 Abs. 3 3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen SR SR SR 210 SR

123 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V AS 2016 Gliederungstitel vor Art. 19abis 2a. Abschnitt: Zentralstelle 2. Säule Art. 19abis Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in das die nach Artikel 24a FZG gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben eingetragen werden. 1 Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht. 4 Art. 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG11 erreicht haben und ihren Anspruch auf Auszahlung der Altersleistungen noch nicht geltend gemacht haben. 1 Als kontaktlose Vorsorgeguthaben gelten Guthaben von Personen, mit denen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung keinen Kontakt mehr herstellen kann. 2 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen teilen der Zentralstelle 2. Säule bei der Meldung nach Artikel 24a FZG mit, für welche der gemeldeten Personen sie ein kontaktloses Vorsorgeguthaben führen. 3 Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte 1 Die Zentralstelle 2. Säule teilt versicherten Personen auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für sie führten. Dieselbe Auskunftspflicht besteht bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten. 2 Art. 19f Abs. 1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Mitteln nach Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni über den Sicherheitsfonds BVG SR SR

124 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V AS 2016 Gliederungstitel nach Art. 19f 2b. Abschnitt: Scheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Art. 19g Berechnung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens (Art. 22a Abs. 4 FZG) Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kann die Vorsorgeeinrichtung den nach Artikel 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. 1 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Rentenalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. 2 Art. 19h Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten rechnet den dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil nach der Formel im Anhang in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich.13 1 Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. 2 Art. 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen Das elektronische Umrechnungsprogramm ist ab dem 1. Januar 2017 unter zugänglich.

125 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V Art. 19j AS 2016 Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung (Art. 22c Abs. 3 FZG) Die lebenslange Rente nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB ist von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. Die Übertragung umfasst die für ein Kalenderjahr geschuldete Rente und ist jährlich jeweils bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorzunehmen. 1 Entsteht während des betreffenden Jahres ein Anspruch auf Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität (Art. 22e FZG) oder stirbt der berechtigte Ehegatte, so umfasst die Übertragung die vom Beginn dieses Jahres bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete Rente. 2 Der berechtigte Ehegatte informiert seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über seinen Anspruch auf eine lebenslange Rente und nennt ihr die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten. Wechselt er seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, so informiert er die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber. 3 Wird der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten nicht mitgeteilt, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Termin für diese Übertragung den Betrag an die Auffangeinrichtung. Sie überweist die folgenden Übertragungen jährlich an die Auffangeinrichtung, bis sie eine Information nach Absatz 3 erhält. 4 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten schuldet auf dem Betrag der jährlichen Übertragung einen Zins, welcher der Hälfte des für das betreffende Jahr geltenden reglementarischen Zinssatzes entspricht. 5 Art. 19k Informationen (Art. 24 Abs. 4 FZG) Im Falle der Scheidung hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der versicherten Person oder dem Gericht auf Verlangen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 24 Absatz 3 FZG folgende Auskünfte zu geben: a. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurde; b. die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs; c. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist; d. die voraussichtliche Höhe der Altersrente; e. ob Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden; f. die Höhe der Invaliden- oder Altersrente; g. ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob sie wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung 9

126 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V AS 2016 gekürzt wird und in diesem Fall, ob sie auch ohne Anspruch auf Kinderrenten gekürzt würde; h. die Höhe der Austrittsleistung, die dem Bezüger oder der Bezügerin einer Invalidenrente nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde; i. die Kürzung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 5 BVG14; j. weitere Auskünfte, die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind. Übergangsbestimmung zur Änderung vom Im Jahr 2017 müssen die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, ihre Meldepflicht nach Artikel 24a FZG bis am 31. März erfüllen. Anhang (Art. 19h) Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente 1. Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird wie folgt in eine lebenslange Rente umgerechnet: lebenslange Rente = Rentenanteil 2. Dabei bezeichnet: (ͳʹ) 𝑣𝑣 𝑤𝑤 (ͳʹ) 𝑓𝑓𝐸𝐸𝑅𝑅 𝛼𝛼 𝑣𝑣 (ͳʹ) 𝑏𝑏 (12) den Barwert einer lebenslang in monatlichen Raten zahlbaren Rente des verpflichteten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters); äb (12) den Barwert einer lebenslang in monatlichen Raten zahlbaren Rente des berechtigten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters); αv die mit der kollektiven Methode berechnete Anwartschaft des verpflichteten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters) auf die lebenslang in monatlichen Raten zahlbare Ehegattenrente; fer das Verhältnis zwischen der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente und der laufenden Rente des verpflichteten Ehegatten. äv w(12) 3. Die Barwerte und Anwartschaften werden auf der Basis der technischen Grundlagen BVG 2015 berechnet. Dabei werden die im Kalenderjahr der Berechnung gültigen unverstärkten Generationentafeln und der dannzumal geltende technische Referenzzinssatz15 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten verwendet SR

127 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V AS Verordnung vom 3. Oktober über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten. Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden. 1 Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen. 2 Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand. 16 SR

128 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). V 12 AS 2016

129 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Berufliche Vorsorge 10. Juni 2016 Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB) 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Am 19. Juni 2015 hat das Parlament die Revision des ZGB zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2015 ungenutzt abgelaufen. Als wesentliche Neuerung bringt die Revision mit sich, dass der Vorsorgeausgleich auch dann aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen wird, wenn bei einem der Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. So kann beim Vorsorgeausgleich die Altersrente geteilt werden, wenn einer der Ehegatten bereits eine solche bezieht. Neben diesem Kernpunkt der Revision sind u.a. folgende Neuerungen vorgesehen: Massgebend für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche ist künftig der Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule werden erweitert. Weiter enthält das Gesetz neu Vorschriften zur Aufteilung der beim Vorsorgeausgleich zugesprochenen Vorsorgemittel auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil der Vorsorge. Die Änderung vom 19. Juni 2015 wurde im Bundesblatt (BBl) publiziert. Die Botschaft des Bundesrates findet sich in BBl Die Gesetzesrevision und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen werden auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. 1 Weitere Unterlagen zu den Vorarbeiten (Bericht der Expertenkommission, Vernehmlassung) sind auf der Website des Bundesamtes für Justiz abrufbar: <

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