Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz
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- Martha Engel
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1 Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Prüfungsordnung der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz für den Erwerb des Berechtigungsscheines zum Führen von Motorbooten der Feuerwehr auf Binnenschifffahrtsstraßen
2 Seite Inhaltsübersicht 1. Befähigungsnachweis zum Führen von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen 3 Seite 2. Zulassung zur Prüfung 3 3. Auflagen 4 4. Prüfungskommission 4 5. Ort, Zeit und Durchführung der Prüfung 4 6. Schriftliche Prüfung 5 7. Mündliche Prüfung 6 8. Praktische Prüfung 6 9. Nicht bestandene Prüfung Wiederholungsprüfungen Ausgabe des Führerscheines Richtlinien für die Prüfungskommission Inkrafttreten Anhang 1 - Bootstypen die bei der Prüfung bereitgestellt werden -
3 Seite Befähigungsnachweis zum Führen von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen Als Befähigungsnachweis gilt in Anlehnung an 4 Abs. 3 der Binnenschifferpatentverordnung (BinnschPatentV) sowie 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin) der Berechtigungsschein der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland Pfalz für das Führen von Motorbooten der Feuerwehr auf Binnenschifffahrtsstraßen. Der Berechtigungsschein wird nach Bestehen der Prüfung von der Prüfungskommission an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz ausgestellt. Dieser Berechtigungsschein auch zum Führen von Sportbooten gem. 1 SportbootFüV-Bin. Gegen Vorlage dieses Berechtigungsscheines stellt der Deutsche Motoryachtverband (DMYV) auf Antrag die Fahrerlaubnis Sportbootführerschein Binnen aus. 2. Zulassung zur Prüfung Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz zu beantragen. Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wenn die unter 1 bis 4 genannten Anmeldeunterlagen bis spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin vollständig ausgefüllt bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule vorliegen. Anmeldeunterlagen: 1. Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Truppführer und der Teilnahme an einer Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan für Bootsführer von Rettungsbooten und Mehrzweckbooten der Feuerwehren des Landes Rheinland-Pfalz vom Mai 1985 ( Vordruck: Anlage 1) mit aktuellem Passbild. 2. Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber (Vordruck: Anlage 2) 3. Eidesstattliche Erklärung, dass die Fahrerlaubnis für Sportboote nicht entzogen wurde (Vordruck: Anlage 3) 4. Mindestens deutsches Schwimmabzeichen Bronze- (Freischwimmerzeugnis) Am Prüfungstag ist vom Prüfungsteilnehmer der Personalausweis und ein gültiger Kraftfahrzeugführerschein im Original vorzulegen. Soweit der Prüfungsteilnehmer nicht im Besitz eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheines ist, ist die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters zu beantragen und zum Prüfungstermin im Original vorzulegen.
4 Seite Auflagen 3.1. Wird das geforderte Sehvermögen nur mit Sehhilfe erreicht, so ist in den Berechtigungsschein einzutragen: Der (Die) Berechtigungsscheininhaber/in muss beim Führen eines Motorbootes der Feuerwehr eine Sehhilfe tragen, die seine (ihre) Sehschärfe ausreichend korrigiert. Eine Ersatzsehhilfe ist mitzuführen Werden von einem Bewerber im Hinblick auf das Hörvermögen nur die Mindestvoraussetzungen erfüllt, ist ihm die Auflage zu erteilen, durch eine im Abstand von 2 Jahren durchzuführende ärztliche Wiederholungsuntersuchung nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen noch vorliegen. Die Frist kann auf Vorschlag des Arztes verkürzt werden. 4. Prüfungskommission 4.1. Der Leiter der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz beruft für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfern und stellt sich personell folgendermaßen dar: Vorsitzender und und dessen Stellvertreter Mitarbeiter der Feuerwehr- Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz 1. Prüfer und dessen Mitarbeiter einer Wasserschutzpolizei- Stellvertreter Station in Rheinland-Pfalz 2. Prüfer und dessen Mitarbeiter einer Berufsfeuerwehr in Stellvertreter Rheinland-Pfalz Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer jeweils von fünf Jahren berufen Der Vorsitzende leitet die Prüfungskommission, führt erforderlichen Schriftverkehr, ist für die organisatorische und termingerechte Prüfungsdurchführung verantwortlich und nimmt die Funktion eines Prüfers wahr. 5. Ort, Zeit und Durchführung der Prüfung 5.1. Die praktische Prüfung wird im Streckenabschnitt Braubach/ Koblenz auf dem Rhein und die theoretische Prüfung an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz, Lindenallee 41-43, Koblenz, durchgeführt.
5 Seite Die jeweiligen Prüfungstermine werden durch die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz rechtzeitig auf geeignete Weise bekannt gegeben. Die Terminfestlegungen orientieren sich am tatsächlichen Bedarf, d.h. an den eingehenden Teilnehmermeldungen. Die maximale Anzahl der Prüfungsteilnehmer ist auf 15 begrenzt. Liegen in einem Zeitraum von drei Monaten weniger als 10 Prüfungsanträge vor, entscheidet der Leiter der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland- Pfalz, ob eine Prüfung durchgeführt wird Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und falls erforderlich einer mündlichen Prüfung. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile Fahrprüfung Seemännische Arbeiten und praktische Motorenkunde 6. Schriftliche Prüfung 6.1. Vor Beginn der Prüfung hat der Vorsitzende die Bewerber über den Ablauf der Prüfung zu informieren und sie hinsichtlich der Benutzung zugelassener Hilfsmittel zu belehren. Verstöße führen zum Ausschluss des Prüflings von der Prüfung Jedem Prüfling ist ein Fragebogen auszuhändigen. Da alle Bewerber den gleichen Fragebogen erhalten, ist zu beachten, dass die Prüflinge in ausreichendem Abstand zueinander sitzen Zur Beantwortung der Prüfungsfragen sind dem Bewerber 90 Minuten Zeit einzuräumen Während der schriftlichen Prüfung hat sich mindestens ein Prüfer ununterbrochen im Prüfungsraum aufzuhalten und die Aufsicht zu führen Die Prüfungsbogen sind auszuwerten und vom Auswertenden zu unterschreiben Die Fragebogen sind schwerpunktmäßig nach dem Antwortauswahl-Verfahren aufgebaut. Zu Fragen mit vorgedruckten Antworten können eine oder mehrere Antworten richtig sein. Die richtige Antwort ist im dazugehörigen Kästchen anzukreuzen. Antworten des Bewerbers auf Fragen, die in Schriftform zu lösen sind, brauchen nicht wörtlich dem Antwortvorschlag zu entsprechen. Die Bewertung der Antwort richtet sich danach, in welchem Umfang die Antwort mit dem sachlichen Inhalt des Vorschlages übereinstimmt.
6 Seite Mündliche Prüfung In der mündlichen Prüfung sind dem Bewerber Fragen aus dem gesamten Prüfungsumfang zu stellen. Es dürfen keine Fragen gestellt werden, die zuvor in der schriftlichen Prüfung falsch beantwortet wurden. Die Prüfungskommission hat sich in der mündlichen Prüfung davon zu überzeugen, ob ausreichende theoretische Kenntnisse vorhanden sind. 8. Praktische Prüfung 8.1. Die Prüfungskommission hat sich bei der praktischen Prüfung davon zu überzeugen, dass der Bewerber die zur sicheren Führung eines Motorbootes der Feuerwehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Die praktische Prüfung ist in drei Prüfungsteile gegliedert: I. Fahrprüfung: Vertrautmachen mit dem Boot und Fahren nach Anweisung Ablegen und Anlegen an einen Steiger bzw. sonstigen Bauwerk Manöver Mann über Bord Bergen eines manövrierunfähigen Bootes mit Abschleppen Längsseitsgehen an ein fahrendes Boot Im Fahrwasser Motor abstellen und mit Paddeln aus dem Fahrwasser gehen Einfahren vorwärts in einen begrenzten Raum und rückwärts ausfahren II. Seemännische Arbeiten: Knoten, Stiche und Bunde: Achtknoten, Schlippstich, Kreuzknoten, Schotenstich, Wurfknoten, Festlegerbund, Roringsteck, Pfahlstich, Leinen aufschießen Belegen von Klampen und Pollern (Einfach- und Doppelkreuzpoller) III. Motorenkunde praktisch Kerzenwechsel Propellerwechsel Kraftstoff/Öl-Mischungsverhältnis herstellen Funktion eines Außenbordmotors Ölstand prüfen Mögliche Ursachen der fehlerhaften Kraftstoffversorgung des Motors erläutern bzw. mögliche Fehlerquellen zeigen 8.2. Für die Abnahme der Prüfung stellt die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule 3 Rettungsboote mit Außenborder und Steuerpinne mit einer Leistung von 18,4 KW (25 PS), 1 Rettungsboot mit Außenborder und Fahrstand mit einer Leistung von 66 KW (90 PS) und 1 Mehrzweckboot mit Fahrstand mit einer Leistung von 2 x 55 KW ( 2 x 75 PS) zur Verfügung. (s. Anhang 1 ) Bei der Anmeldung der Prüfungsteilnehmer ist mitzuteilen, mit welcher Art von Steuerung die praktische Prüfung absolviert werden soll Ergibt die praktische Prüfung, dass der Bewerber die vorgeschriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht beherrscht oder die schifffahrtpolizeilichen Vorschriften nicht anwenden kann, so gilt die praktische Prüfung als nicht bestanden.
7 Seite Nicht bestandene Prüfung Hat der Bewerber trotz mündlicher Nachprüfung die erforderlichen Kenntnisse nicht nachweisen können oder in der praktischen Prüfung keine ausreichenden Fähigkeiten nachgewiesen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 10. Wiederholungsprüfungen Jeder Prüfungsteil kann nur einmal wiederholt werden. Bestandene Teile einer vorherigen Prüfung werden bei einer Wiederholungsprüfung anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Prüfung und der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung nicht länger als 12 Monate beträgt. 11. Ausgabe des Führerscheines Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist ihm am gleichen Tag der Berechtigungsschein zum Führen von Motorbooten der Feuerwehr auf Binnenschifffahrtsstraßen gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. 12. Richtlinien für die Prüfungskommission Für die interne Arbeit der Prüfungskommission gelten die von der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz erarbeiteten Richtlinien. Sie sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung. 13. Inkrafttreten Die vorstehende Prüfungsordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft. gez. Ritterbusch Hanno Ritterbusch (Schulleiter) gez. Haupt Bernd Haupt (Vorsitzender der Prüfungskommission)
8 Anhang 1 - Bootstypen die zur Prüfung bereitgestellt werden - RTB 2 nach DIN mit Steuerpinne (Typ RTB 3 alt) RTB 2 nach DIN mit Fahrstand MZB nach DIN mit Fahrstand
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