AMTSGERICHT HAMBURG BESCHLUSS
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1 67g IN 266/16 1 EINGEGANGEN. I 02. Sep BRL Insolvenz GbR I AMTSGERICHT HAMBURG BESCHLUSS Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Harnburg unter HAB eingetragenen KTG Agrar SE, Ferdinandstraße 12, Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ulf Hammerich und Jan Ockelmann eschäftszweig: Betrieb von landwirtschaftlichen Betrieben zur landwirtschaftlichen rproduktion, der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, die Errichtung und der etrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie etc. wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am , um 10:20 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren gern. Art. 3 Abs. 1 EulnsVO eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrunddes am bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. & Es wird Eigenverwaltung angeordnet. bie Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse 4 zu verwalten u~d über sie zu verfügen{ nsO). : ~~:nt l achwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, Jiamöurg. ~ Q.,.. _. E drderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum unter Beachtung des...:.:: lnso beim Sachwalter anzumelden.
2 . ' Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen Schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden ( 28 Abs. 2 lnso). Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am Donnerstag, , 11 :00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr) A.... im CCH-Congress Center Hamburg, Saal 2, Am Dammtor/Marseiller Straße, Hamburg. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über ~ f:j ~-., die Person des Sachwalters, /~.o -. die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses QJ 1 ( 68 lnso) ~ ~.iyund gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung ( 66 Abs. 3 lnso), die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ( 149 lnso), die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens ( 157 lnso), Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin ( 160 lnso); insbesondere: - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung derschuldnerinan einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
3 die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerun.g unter Wert( 162, 163 lnso), die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung ( 271 und 272 lnso), die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften der Schuldnerin durch den Sachwalter ( 277 lnso) und unter Umständen zur Anhörung ü~er eine Verfahrenseinstellung mangels Masse ( 207 lnso). Das Insolvenzgericht weist auf das Folgende hin: Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. ~ Für die Anleihegläubiger bzw. für die Inhaber der von der Schuldnerin begebenen 1 1 " ~ Inhaber-Teilschuldverschreibungen genügt als Nachweis in Textform ( 126b BGB) ein rstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems *' ~ ber die Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen. Der b!., achweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Teilschuldverschreibung(en) und. ~ einen Nennbetrag in Euro ausweisen. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag!.._...:~ der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.b. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.b. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.b. Handelsregister oder Vereinsregister) nachweisen. Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des 79 ZPO vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform ( 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist zum Abruf auf dem Verfahrensinformationsportal ( und auf der Internetseite der Schuldnerin ( verfügbar. Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschluss-
4 unfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters als erteilt ( 160 Abs. 1 Satz 3 lnso). Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft ( 5 lnso). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Raum B06, niedergelegt. Die Niederlegung erfolgt in digitaler Form. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden bei dem Sachwalter aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtnahme angefordert werden. Eine Versammlung nach 19 SchVG wird nicht einberufen. Der mit Beschluss vom bestellte vorläufige Gläubigerausschuss, bestehend aus BLT Brandenburger Landtechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, z.hd. Herrn Helmut Grothe, Liebenthaler Bahnhof 2, HeiligengrabelOT Liebenthai Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, z.hd. Herrn Oliver Bon in, Taubenstraße 7-9, Berlin Hauptgenossenschaft Nord AG Kiel, vertreten durch den Vorstand, z. Hd. Herrn Markus Grimm, Werftstraße 218, Kiel Jan-Peter Heyer, BMH Bräutigam & Partner Rechtsanwälte mbb, Schlüterstraße 37, Berlin SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v., vertreten durch den Vorstand, Hackenstraße 7b, München wird beibehalten und um die f.olgenden Mitglieder erweitert:
5 One Square Advisors GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Günther, Theatinerstraße 36, München Agentur für Arbeit Hamburg, Herr Martin Klapper, Norderstrasse 1 03, Harnburg Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski, Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, München Der Sachwalter wird beauftragt, die nach 30 Abs. 2 lnso zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen ( 8 Abs. 3 lnso). ~. ~ - l&l '... _.!!.\ Gründe: Die deutschen Gericht sind für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland, von wo aus sie ihre Geschäfte betreibt. Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EulnsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. 34 Abs. 2 lnso zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, Harnburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Harnburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
6 Hamburg, Amtsgericht Dr. Linker Richter am Amtsgericht
7 67g IN 266/16 - Ausfertigung - AMTSGERICHT HAMBURG BESCHLUSS ln dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Harnburg unter HRB eingetragenen KTG Agrar SE, Ferdinandstraße 12, Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ulf Hammerich und Jan Ockelmann wird der Beschluss vom gemäß 41ns0 i. V. m. 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass 1) die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen spätestens ab dem zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des lnsolvenzgerichts, Raum 8406, niedergelegt werden und 2) der Beschluss am erlassen wurde. Gründe: Es handelt sich um offensichtliche Schreibversehen. Hamburg, Amtsgericht Dr. Linker Richter am Amtsgericht
8 67g IN 266/16 AMTSGERICHT HAMBURG BESCHLUSS ln dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Harnburg unter HRB eingetragenen KTG Agrar SE, Ferdinandstraße 12, Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ulf Hammerich und, den Herrn Rechtsanwalt Jan Ockelmmann, Johannes-Brahms-Piatz 1, Harnburg wird die Tagesordnung für den Berichtstermin am dahingehend ergänzt, dass der Termin zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters dient. Hamburg, Amtsgericht Jordt Rechtspflegerin
9 67g IN 266/16 - Abschrift - AMTSGERICHT HAMBURG BESCHLUSS ln dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Harnburg unter HRB eingetragenen KTG Agrar SE, Ferdinandstraße 12, Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ulf Hammerich und, den Herrn Rechtsanwalt Jan Ockelmmann, Johannes-Brahms-Piatz 1, Harnburg Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, Harnburg wird hinsichtlich des Mitglieds des Gläubigerausschusses, der BL T Brandenburger Landtechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, festgestellt, dass der Familienname des Geschäftsführers lautet: Rothe. Gründe: Die Bezeichnung "Grothe" basiert auf schreibfehlerhafter Übermittlung. Hamburg, Amtsgericht Jordt Rechtspflegerin
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