FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg

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1 FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg 1. Wie ist der Stand des Verfahrens? 1.1 Insolvenzantrag Die GENO Wohnbaugenossenschaft eg hat am 24. Mai 2018 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Ludwigsburg gestellt und gleichzeitig die Anordnung der Eigenverwaltung nach 270a Insolvenzordnung (InsO) beantragt. 1.2 Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 hat das Amtsgericht Ludwigsburg die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet ( 270 a Abs. 1 S. 2 InsO) und Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa von Schultze & Braun zum vorläufigen Sachwalter bestellt. 1.3 Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung Mit Beschluss vom 29. Juni 2018 hat das Amtsgericht Ludwigsburg die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben ( 21 Abs. 1, 270a Abs. 1 InsO) und der GENO Wohnbaugenossenschaft eg ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Damit hat die Genossenschaft keine Befugnis mehr, ihr Vermögen zu verwalten oder darüber zu verfügen. Mit gleichem Beschluss wurde Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa von Schultze & Braun als vorläufiger ( starker ) Insolvenzverwalter bestellt. Er allein hat seitdem die Befugnis, das Vermögen der Genossenschaft zu verwalten und darüber zu verfügen. 1.4 Insolvenzeröffnung Das Amtsgericht Ludwigsburg hat am 1. August 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Dietmar Haffa zum Insolvenzverwalter bestellt. 2. Ich habe offene Forderungen gegenüber der GENO Wohnbaugenossenschaft eg. Was muss ich tun? 2.1 Wo und wie mache ich Forderungen gegen die GENO Wohnbaugenossenschaft eg geltend? Sie müssen Ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen und sie zur Insolvenztabelle anmelden. Nur dann können Sie am Ende des Verfahrens eine mögliche Ausschüttung (Insolvenzquote) auf Ihre Forderungen erhalten. Nicht angemeldete oder nicht ausreichend nachgewiesene Forderungen werden bei der Ausschüttung nicht berücksichtigt. Sie können Ihre Anmeldung während des Verfahrens jederzeit verändern. Seite 1 von 5

2 Eine Anmeldung der Forderungen ist erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2018 möglich geworden. Der Insolvenzverwalter informiert die Gläubiger unaufgefordert über die Eröffnung des Verfahrens und die Möglichkeit, Forderungen anzumelden. Diesem Schreiben liegt ein Formular bei, das Sie bitte ausfüllen und an uns zurücksenden. Wichtig: Sie müssen Ihre offenen Forderungen nachweisen können. Ansonsten können sie bei der Ausschüttung der Insolvenzquote an die Gläubiger nicht berücksichtigt werden. Das Formular zur Anmeldung von Forderungen finden Sie im Informationsschreiben des Insolvenzverwalters zur Eröffnung des Verfahrens sowie zum Download im Internet unter Wer kann Forderungen anmelden? Das regeln die 38 und 39 der Insolvenzordnung. Nach 38 InsO gilt als Gläubiger, wer zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen die GENO Wohnbaugenossenschaft eg hat. Dabei handelt es sich in der Regel um Forderungen aus (Aufzählung nicht abschließend): - Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern - Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Steuerverbindlichkeiten - Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (z. B. Dienstleistungen oder Warenlieferungen) - Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Leasingforderungen) - Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (z. B. Krankenkassen) - Auseinandersetzungsguthaben bereits ausgeschiedener Mitglieder Das Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die vor Insolvenzeröffnung wirksam ausgeschieden sind, stellt ebenfalls eine Insolvenzforderung gemäß 38 InsO dar. Mitglieder, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht wirksam ausgeschieden sind, können dagegen keine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Ob und wie Sie wirksam ausschieden sind, erläutern wir in Punkt 3.3. Alle Gläubiger nach 38 InsO werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert und aufgefordert, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Dazu erhalten die Gläubiger ein Merkblatt und ein Anmeldeformular, das ausgefüllt und an den Insolvenzverwalter zurückgeschickt werden muss. 2.3 Bin ich ein nachrangiger Gläubiger und wann kann ich meine Forderung dann anmelden? 39 Abs. 1 InsO definiert nachrangige Insolvenzgläubiger wie folgt: Seite 2 von 5

3 Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; 2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; 3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; 4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; 5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Nachrangige Insolvenzforderungen werden in einem Verfahren also erst dann bedient, wenn alle anderen Gläubiger (siehe 2.2.) vollständig befriedigt wurden. Solche nachrangigen Insolvenzforderungen können ebenfalls erst nach Insolvenzeröffnung angemeldet werden. Allerdings nur dann, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert ( 174 Abs. 3 InsO). Dies geschieht in der Regel nicht mit Insolvenzeröffnung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt und nur dann, wenn abzusehen ist, dass alle anderen Gläubiger aus der Insolvenzmasse vollständig befriedigt werden können. Ob und wann dies der Fall ist, kann erst nach Insolvenzeröffnung abgeschätzt werden. Dann werden wir Sie hierzu weiter informieren. 3. Allgemeine Informationen 3.1 Wie ist die Lage der GENO? Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 1. August 2018 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter prüft derzeit ergebnisoffen, ob und wie die Genossenschaft fortgeführt werden kann. Parallel hierzu hat er intern Sanierungsmaßnahmen angestoßen. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Pressemitteilung vom 2. August 2018, in der die Maßnahmen näher beschrieben werden. Weiterführende und stetig aktualisierte Informationen finden Sie laufend auf der Homepage der GENO Wohnbaugenossenschaft eg und auf der Homepage des Insolvenzverwalters: Seite 3 von 5

4 3.2 Was passiert mit meiner Mitgliedschaft? In 41 Abs. I der Satzung vom 19. Oktober 2017 steht, dass die Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird. Derzeit wird lediglich die Immobilien-, Miet- und Mitgliederverwaltung aufrechterhalten. Es werden im Moment keine neuen Mitglieder aufgenommen. Der Insolvenzverwalter prüft ergebnisoffen, ob und wie die Möglichkeit besteht, die Genossenschaft fortzuführen. Er wird der Gläubigerversammlung einen Vorschlag dazu machen. Eine Entscheidung darüber, ob und wie es mit der GENO Wohnbaugenossenschaft eg weitergeht, trifft dann die Gläubigerversammlung im Oktober Ich habe meine Mitgliedschaft in der GENO Wohnbaugenossenschaft gekündigt. Wann bin ich damit wirksam ausgeschieden? Die Antwort auf diese Frage hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Kündigung ab. Um wirksam zu sein, müssen Sie bis zum 31. Dezember 2016 gekündigt haben. Das liegt an der langen Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres, die in der Satzung der Genossenschaft festgelegt ist. Ist die Kündigung erst nach dem 1. Januar 2017 bei der GENO eingegangen, ist sie deshalb nicht wirksam. Bei Genossenschaftsmitgliedern, die innerhalb der letzten sechs Monate vor Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden wären, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Das bestimmt 75 Satz 1 GenG. Mit der Insolvenzeröffnung erfolgt die Auflösung der Genossenschaft ( 101 GenG). Da die Insolvenzeröffnung zum 1. August 2018 erfolgt ist, werden also nur diejenigen Mitglieder Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können, deren Kündigung bereits vor dem 1. Februar 2018 wirksam geworden ist. Dafür müssen Sie wie oben bereits erläutert vor dem 31. Dezember 2016 gekündigt haben. 3.4 Ich soll weiterhin an die GENO zahlen. Aber warum, wenn die GENO doch insolvent ist? Die Insolvenzeröffnung ändert nichts an bestehenden Vertragsverhältnissen. Wenn Sie verpflichtet sind, Zahlungen an die GENO Wohnbaugenossenschaft eg zu leisten, müssen Sie das auch im Insolvenzverfahren tun. Die Zahlungen fließen in die Insolvenzmasse und dienen dazu, entweder die Fortführung der Genossenschaft bis zu einer Entscheidung der Gläubigerversammlung zu finanzieren oder die Gläubiger am Ende bestmöglich zu befriedigen. 3.5 Kann ich als Genossenschaftsmitglied an der Gläubigerversammlung teilnehmen? Grundsätzlich ist die Gläubigerversammlung eine nicht-öffentliche Veranstaltung. Es dürfen daher ausschließlich Gläubiger teilnehmen. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft berechtigt nicht zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung. Eine Seite 4 von 5

5 Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das Genossenschaftsmitglied tatsächlich eine offene Forderung besitzt und somit Gläubiger ist. Seite 5 von 5

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