Arbeitsgruppe Rechtsfragen. Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom
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- Jasper Kirchner
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1 Arbeitsgruppe Rechtsfragen Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom Übersicht Anwendungsbereich Insolvenz-/ Sanierungsgründe Insolvenzverwalter Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Insolvenzmasse Rangfolge der Verteilung Sanierungsverfahren Weitere Neuregelungen -- Insolvenzanfechtungsrecht -- Besonderheiten bei bei Finanzinstituten -- Internationales Insolvenzrecht Zusammenfassung 1
2 Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich: Das Gesetz tritt zum in in Kraft. Sachlicher Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für für alle juristischen Unternehmens- Personen 2). 2). Nicht erfasst sind: -- Partnerschaftsunternehmen -- Einzelgewerbetreibende -- Natürliche Personen Insolvenz-/ Sanierungsgründe Art. Art. 2 InsG InsG Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit plus Überschuldung Drohende Zahlungsunfähigkeit Sanierungsgründe Zahlungsunfähigkeit plus Überschuldung Drohende Zahlungsunfähigkeit Offensichtliche Wahrscheinlichkeit des Verlierens der Zahlungsfähigkeit 2
3 Qualifikation 24) 24) Institution bzw. bzw. Mitarbeiter aus aus Anwaltskanzlei Anwaltskanzlei Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Insolvenzliquidationsgesellschafgesellschaft Behörde Behörde Wenn eine eine natürliche Person zum zum Insolvenzverwalter bestellt wird, wird, muss muss diese diese eine eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen ). 4). Insolvenzverwalter ff.) ff.) Aufgaben und und Pflichten vgl. vgl. Art. Art Vergütung wird wird durch das das Gericht bestimmt. Die Die Gläubigerversammlung kann kann Beschwerde gegen die die Höhe der der Vergütung einlegen ). 2). Die Die Gläubiger können können beim beim Gericht Gericht eine eine Auswechslung des des Insolvenzverwalters beantragen ). 2). Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Gläubigerversammlung ff.) ff.) Mitglieder: alle alle Gläubiger, die die ihre ihre Forderungen angemeldet haben. Aufgaben und und Pflichten s. s. Art. Art Beschlussfassung: Die Die Beschlüsse der der Versammlung bedürfen der der Zustimmung der der Mehrzahl der der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger und und der der Mehrheit aller aller ungesicherten Forderungen 64) 64) Gläubigerausschuss (fakultativ) ff.) ff.) Mitglieder: bis bis zu zu 9 Personen, die die aus aus von von der der Gläubigerversammlung benannten Gläubigervertretern sowie einem Arbeitnehmer- oder oder Gewerkschaftsvertreter bestehen. Hauptaufgabe: Überwachung der der Tätigkeiten des des Insolvenzverwalters f.) f.) 3
4 Insolvenzmasse: = gesamtes Vermögen des des Schuldners zum zum Zeitpunkt der der Annahme des des Insolvenzantrags + Vermögen, das das der der Schuldner während des des laufenden Insolvenzverfahrens erlangt ivm ivm Art. Art. 30). 30). Insolvenzmasse Nicht zur zur Insolvenzmasse gehören die die Aussonderungsgegenstände 38): 38): Der Der Eigentümer hat hat grundsätzlich das das Recht, eigene Vermögensgegenstände durch den den Insolvenzverwalter zurückzuverlangen. Ausnahmen Ausnahmen gelten gelten während während einer einer Sanierung Sanierung 76, 76, s.u.). s.u.). Bevorzugt abgezogen werden werden können: können: -- Absonderungsgegenstände = Gesicherte Forderungen 109) 109) -- Aufrechnungsfähige Forderungen 40) 40) Rangfolge der Verteilung Rangfolge der Verteilung Grundsatz: Gesicherte Forderungen 109); Aufrechnungen 40) 40) Kosten des Insolvenzverfahrens 113) 113) Sonstige Masseverbindlichkeiten ivm ivm Art. Art ) 2) Forderungen aus Arbeitsverhältnissen 113) 113) Sozialversicherungsprämien und Steuern 113) 113) Ungesicherte Forderungen 113) 113) Wenn das das Vermögen nicht nicht ausreicht, um um die die Forderungen in in dieser Reihenfolge zu zu befriedigen, soll soll es es anteilsmäßig verteilt werden ). 3). 4
5 Rangfolge der Verteilung Rangfolge der Verteilung Besonderheit: Wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zu zu befriedigen, wird der Teil der Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, der vor Erlaß des Insolvenzgesetzes entstanden ist ist,, aus den Verwertungserlösen der Absonderungsgegenstände den gesicherten Gläubigern gegenüber bevorrechtigt befriedigt 132). Während der der Dauer des des Verfahrens: -- Grds. Grds. keine keine bevorzugte Befriedigung dinglich dinglich gesicherter Gläubiger 75). 75). -- Sachen, Sachen, die die der der Schuldner rechtmäßig besitzt, besitzt, kann kann der der Eigentümer nur nur zurückverlangen, wenn wenn die die im im voraus voraus (zb (zb in in einem einem Mietvertrag) vereinbarten Voraussetzungen erfüllt erfüllt sind sind 76). 76). -- Kein Kein Anspruch auf auf Gewinnausschüttung ). 1). -- Keine Keine Übertragung von von Unternehmensanteilen an an Dritte Dritte durch durch die die obere obere Unternehmensebene ). 2). Sanierungsverfahren Art. Art ff. ff. Sanierungsplan -- Frist: Frist: Muss Muss innerhalb von von 6 Monaten vorgelegt werden werden (u.u. (u.u. Verlängerung um um 3 Monate Monate möglich) 79). 79). -- Inhalt: Inhalt: s. s. Art. Art Genehmigung durch durch die die Gläubigerversammlung ) 1) und und das das Gericht Gericht erforderlich ). 2). Wenn Wenn der der Sanierungsplan nicht nicht von von allen allen Gruppen der der Gläubigerversammlung genehmigt wurde, wurde, sind sind weitere weitere Verhandlungen möglich, u.u. u.u. auch auch Zwangsgenehmigung durch durch das das Gericht Gericht 87). 87). 5
6 Weitere Neuregelungen Insolvenzanfechtungsrecht 31) 31) Der Insolvenzverwalter kann die die folgenden Handlungen anfechten, wenn sie sie innerhalb eines Jahres vor Annahme des Insolvenzantrags passiert sind: -- Vermögensverschiebung ohne Gegenleistung. -- Handel zu zu einem offensichtlich unangemessenen Preis. -- Sicherheitsleistungen für für ungesicherte Forderungen. -- Begleichung einer noch nicht fälligen Forderung im im voraus. -- Verzicht auf eine eigene Forderung. Weitere Neuregelungen Besonderheiten bei Finanzinstituten 134) 134) Wenn ein ein Finanzinstitut z.b. Bank oder Versicherung einen Insolvenzgrund erfüllt, soll die die für für dieses Institut zuständige Behörde einen Insolvenzantrag bzgl. des Instituts stellen. Wenn die die Behörde das Institut unter eigene Aufsicht oder Verwaltung stellt, kann es es beantragen, dass laufende Gerichtsverfahren oder Vollstreckungen gegen das Finanzinstitut eingestellt werden. Der Staatsrat kann besondere Vorschriften bzgl. einem insolventen Finanzinstitut erlassen. 6
7 Weitere Neuregelungen Internationales Insolvenzrecht 5) 5) Ein im im Ausland befindliches Vermögen des Schuldners soll von dem inländischen Insolvenzverfahren erfasst werden. Ein ausländischer Insolvenzbeschluss soll von den chinesischen Gerichten gemäß internationaler Abkommen bzw. dem Gegenseitigkeitsgrundsatz unter folgenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt werden: Kein Kein Verstoß gegen chinesisches Recht. Keine Beschädigung der der Souveränität, Sicherheit oder oder sozialen öffentlichen Interessen Chinas. Keine Verletzung der der Rechte und und rechtmäßigen Interessen der der chinesischen Gläubiger. Zusammenfassung Der Anwendungsbereich des InsG ist ist auf juristische Unternehmenspersonen beschränkt Die Regelung zu zu den Insolvenzgründen ist ist schwer verständlich; Kumulierung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung schwer zu zu erfüllen, zumal die die Buchführung in in China oft oft dehnbar ist. ist Gesicherte Forderungen verlieren unter bestimmten Voraussetzungen ihren Vorrang gegenüber Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Übergangsvorschrift) Das Sanierungsverfahren ist ist ein ein Schwerpunkt des neuen InsG Fachleute als als Insolvenzverwalter statt Liquidationsgruppe aus lokalen Regierungsbeamten. 7
8 Arbeitsgruppe Rechtsfragen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Diskussion ist eröffnet!!!! Aufrechnung 40) 40) Aufrechnung durch einen Gläubiger ist ist grundsätzlich möglich, außer wenn -- einem Schuldner des des Schuldners eine eine Forderung einer einer dritten Partei gegen den den Schuldner abgetreten worden ist, ist, nachdem das das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. ist. -- ein ein Gläubiger trotz trotz der der Kenntnis von von der der Zahlungsunfähigkeit oder oder dem dem Insolvenzantrag eine eine Verbindlichkeit gegenüber dem dem Schuldner eingegangen ist; ist; es es sei sei denn denn das das Eingehen der der Verbindlichkeit ist ist aus aus gesetzlichem Grund oder oder einem Grund erfolgt, der der mindestens 1 Jahr Jahr vor vor dem dem Insolvenzantrag entstanden ist. ist. -- ein ein Schuldner des des Schuldners sich sich in in Kenntnis der der Zahlungsunfähigkeit oder oder des des Insolvenzantrags eine eine Forderung des des Schuldners abtreten lässt; lässt; außer wenn dies dies aus aus gesetzlichem Grund oder oder einem Grund erfolgt, der der mindestens 1 Jahr Jahr vor vor dem dem Insolvenzantrag entstanden ist. ist. 8
9 (Weitere) Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer Schutz der Arbeitnehmer ist ist wichtiger Grundsatz des InsG (vgl. (vgl. Art. Art. 6): 6): Der Der Schuldner muss muss dem dem Insolvenzgericht u.a. u.a. einen Plan Plan für für die die Behandlung der der Arbeitnehmer vorlegen, ebenso wie wie Dokumente, die die die die Zahlung von von Gehältern und und Sozialversicherunsgprämien belegen 88 4/ 4/ Art. Art ). 2). Die Die Gläubiger aufgrund Forderungen aus aus Arbeitsvertrag brauchen sich sich nicht nicht registrieren zu zu lassen. Der Der Insolvenzverwalter muss muss eine eine entsprechende Liste Liste gemäß eigener Prüfung aufstellen. Die Die Arbeitnehmer haben das das Recht dieser Liste Liste zu zu widersprechen 48). 48). Die Die Arbeitnehmer und und Gewerkschaftsvertreter sollen an an der der Gläubigerversammlung teilnehmen ). 5). Ein Ein Arbeitnehmervertreter oder oder ein ein Gewerkschaftsvertreter soll soll Teil Teil des des Gläubigerauschusses sein sein ). 1). 9
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