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1 Stand: Hintergründe So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert. Diese Befugnisse gehen auf den Insolvenzverwalter über. Aus der Insolvenz-Praxis heraus und den positiven Ergebnissen der Eigenverwaltung in anderen Ländern wurden bei der Gestaltung der Insolvenzordnung 1999 als entscheidende Neuerungen der Insolvenzordnung Insolvenzplan und Eigenverwaltung eingeführt. Das Insolvenzplanverfahren eröffnet gemäß 217 ff. InsO durch Mehrheitsentscheidung und Einbindung der Gläubiger eine selbstständige Gestaltung des Insolvenzgeschehens, die meist eine bessere Befriedigung der Gläubiger verspricht. Anders verhält es sich mit der Eigenverwaltung, die eine Variante des Regelinsolvenzverfahrens darstellt. INHALT Eigenverwaltung... 1 Antrag... 2 Einfluss d. Gläubiger... 3 Externe Sanierer... 4 Sachwalter... 5 Chancen & Risiken... 6 WWW-ADRESSEN Verfahrensinformation arcandor Insolvenzverwalter Pressebüro

2 Kombiniert einsetzbar Insolvenzplan und Eigenverwaltung werden in der Praxis oft kombiniert eingesetzt. Insbesondere bei komplizierten Konzernstrukturen bietet sich die Kombination aus Eigenverwaltung mit abgestimmten Insolvenzplänen an. Ursprünglich vorhandene Strukturen können so genutzt werden. Dadurch wird überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, Konzerne mit mehreren beteiligten zum Teil insolventen Gesellschaften weiterzuführen. Neben den allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen (Insolvenzgrund und ausreichende Masse zur Eröffnung des Verfahrens) gelten die Anordnungen nach 270 InsO Begriffe: INSOLVENZMASSE Die Insolvenzmasse ist das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dem Schuldner gehörende Schuldnervermögen, ferner das Vermögen, das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. INSOLVENZQUOTE Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil, den die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an der Insolvenzmasse erhalten. Die Insolvenzquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summe aller Verbindlichkeiten. Antrag des Schuldners Die Eigenverwaltung muss vom Schuldner beantragt wird. Ein Gläubigerantrag ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag muss spätestens bis zum Eröffnungsbeschluss gestellt sein. Dies soll dem Gericht die Möglichkeit geben, die geringeren Kosten der Eigenverwaltung in die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit einzubeziehen. Im Eröffnungsbeschluss kann dann entsprechend verfügt werden, dass der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters, die Insolvenzmasse verwalten und über sie verfügen darf. Wesentliches Entscheidungskriterium des Insolvenzgerichts wird aber die positive Fortführungsprognose des Unternehmens sein. Diese fußt auf dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters und bezieht ggfs. die Prognose des Schuldners mit ein. 2

3 Einfluss der Gläubiger Zustimmung der Gläubiger bei Fremdantrag: Stellt ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Fremdantrag) und stellt der Schuldner danach seinen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung, so ist die Eigenverwaltung in diesem Fall von der Zustimmung des Gläubigers abhängig. Letztendlich Entscheidung der Gläubiger Die Gläubiger müssen gemäß 271, 272 InsO der Anordnung der Eigenverwaltung zustimmen. Die Entscheidungsfreiheit der Gläubiger geht so weit, dass die Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung auch dann beschließen kann, wenn der Schuldner selbst die Eigenverwaltung beantragte, diese aber vom Gericht abgelehnt wurde. EIGENANTRAG Ein Eigenantrag liegt dann vor, wenn der Schuldner selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. FREMDANTRAG Ein Fremdantrag liegt begrifflich dann vor, wenn nicht der insolvente Schuldner, sondern ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Im Regelinsolvenzverfahren erfolgen Fremdanträge zum größtenteils durch die Sozialversicherungsträger, z.b. wegen nicht bezahlter Krankenkassenbeiträge. Prognose des Schuldners zu den Verfahrenszielen Der Insolvenzantrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. In der Regel erfolgt der Antrag auf Eigenverwaltung unter Vorlage eines sorgfältigen Darlegung des Sachverhalts und der geplanten Sanierungsmaßnahme sowie der die Eigenverwaltung rechtfertigenden Tatsachen. Dazu wird sich der Schuldner schon im Vorfeld mit den wesentlichen Gläubigern abgestimmt haben. 3

4 VORL. INSOLVENZ -VERWALTER Warum externe Sanierer? KLAUS HUBERT GÖRG Der 1940 geborene gebürtige Düsseldorfer studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Marburg, München sowie Köln. Er promovierte zum Doktor der Rechtswissenschaft im Jahr 1969, als Rechtsanwalt wurde Görg 1972 in Köln zugelassen. Nun ist Görg für alle vier Insolvenzverfahren sowohl für die Arcandor AG, Karstadt Warenhaus GmbH, die Quelle GmbH und Primonda GmbH als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Sozietät GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten umfasst heute rund 150 Rechtsanwälte an fünf Standorten. Sie ist eine der größten unabhängigen deutschen Wirtschaftskanzleien. Die Sozietät zählt seit langem zu den bundesweiten Marktführern in der Krisen- und Restrukturierungsberatung. Sie ist zudem die größte Insolvenzverwalterkanzlei in Nordrhein-Westfalen. Weitere Informationen finden Sie unter Insolvenz ist nicht zwangsläufig Folge gravierender Managementfehler. Häufig führen äußere Ursachen wie z.b. ein gravierender Umsatzeinbruch, oder die Zahlungsunfähigkeit eines Großkunden zur Insolvenz. Nun darf einerseits gerade in großen Unternehmen das Kapital des vorhandenen Know -How nicht ungenutzt bleiben. Andererseits besteht seitens der Gläubiger und Arbeitnehmer ein Vertrauensdefizit. Um dieser Situation gerecht zu werden, werden erfahrene Sanierungsexperten in der Geschäftsleitung (teilweise mit umfassenden Vollmachten) eingesetzt. Sie bringen insolvenzrechtliches Wissen mit und ermöglichen die erfolgreiche Durchführung der Eigenverwaltung. Die Sanierer genießen das Vertrauen der Gläubiger und des Gerichts, die in der Regel erst durch diese Ergänzung der Geschäftsleitung der Eigenverwaltung zustimmen. 4

5 Was ist ein Sachwalter? Bei der Eigenverwaltung spricht man von einem so genannten verwalterlosen Verfahren. Das heißt, dass der Schuldner selbst sämtliche Aufgaben des Insolvenzverwalters übernimmt und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verpflichtet ist. Dem Eigenverwalter stehen einige der Sonderrechte des Insolvenzverwalters wie z.b. verkürzte Kündigungsfristen zu. Dem Eigenverwalter wird ein sogenannter Sachwalter, die in anderen Verfahren als Insolvenzverwalter eingesetzt wird, zur Seite gestellt....meist ist dies ein sehr erfahrener Insolvenzverwalter, der die Tätigkeiten innerhalb der Eigenverwaltung überwacht. Dieser ist ausschließlich für die Überwachung der Geschäftsführung, der Anzeige der Massenunzulänglichkeit, der Aufstellung eines Insolvenzplans oder der Anmeldung von Insolvenzforderungen zuständig. Außergewöhnliche Geschäfte und Verbindlichkeiten darf der Eigenverwalter nur nach Zustimmung des Sachwalters eingehen. Wesentliche Verstöße muss der Sachwalter sofort den Gläubigern und dem Insolvenzgericht mitteilen. 5

6 ARCANDOR PRESSESERVICE rw konzept GmbH Maastrichter Straße Köln (Innenstadt) Telefon: 0221/ Telefax: 0221/ Ansprechpartner: Herr Thomas Schulz Telefon: Chancen der Eigenverwaltung Höhere Quoten für die Gläubiger Die Kenntnisse und Erfahrungen aller Management-Ebenen werden genutzt Die Eigenverwaltung verursacht insgesamt weniger Aufwand und Kosten. Bessere Weiterführungsperspektive Bei notwendigen (Teil-)Veräußerungen werden in der Regel höheren Kaufpreis erzielt Mitarbeitermotivation ist höher und wichtige Mitarbeiter sind eher bereit zu bleiben. Einarbeitungszeiten des Insolvenzverwalter-Teams entfallen IMPRESSUM STP Portal GmbH Lorenzstraße Karlsruhe Tel: (0721) Fax: (0721) Insolvenz-Ratgeber.de Risiken Eine Beschlagnahme der Insolvenzmasse durch einen Insolvenzverwalter zum Schutz der Gläubiger erfolgt nicht. Daraus resultieren Risiken für die Gläubiger, weil der verfügungsberechtigte Schuldner irreversible Schäden anrichten kann. Es besteht keine Erfolgsgarantie.

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