Grant Thornton News Dezember 2014

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2 Liebe Klienten! Bitte lesen Sie nachstehendes Informationsschreiben unbedingt, da es wichtige Informationen enthält, falls Ihre Firma Güter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Ungarn auf öffentlichen Straßen einführen lässt, Güter aus Ungarn in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auf öffentlichen Straßen befördern lässt, auf inländischen öffentlichen Straßen transportierte Güter an ein anderes Unternehmen veräußert, oder auf inländischen öffentlichen Straßen transportierte Güter von anderen Unternehmen erwirbt. Wir bitten Sie, auch unsere Informationen zu den risikoreichen Gütern zu lesen, falls Ihre Firma wie oben dargestellt Lebensmittel, Bekleidung, Baumaterialien, chemische Stoffe oder ähnliche Güter transportiert oder transportieren lässt, da in diesem Fall strengere Regeln gelten. Mit freundlichen Grüßen Waltraud Körbler IB Grant Thornton Consulting Kft. E waltraud.koerbler@hu.gt.com Jürgen Töglhofer Grant Thornton Unitreu GmbH E juergen.toeglhofer@at.gt.com Inhalt Elektronisches Kontrollsystem der Warentransporte auf öffentlichen Straßen (EKAER) 1. Geltung des EKAER-Systems 2. Anmeldepflichtige 3. Befreiung von der Anmeldepflicht 4. Registrierung 5. Beantragung einer EKAER-Nummer 6. Änderung der EKAER-Nummer 7. Sanktionen 8. Spezielle Regeln bezüglich der Beförderung von risikoreichen Gütern 9. Beantragung der Aufnahme in die Datenbank der Steuerpflichtigen ohne öffentliche Schulden 10. Sonstige wichtige Informationen 2

3 1. Geltung des EKAER-Systems Ab 1. Januar 2015 wird ein elektronisches Kontrollsystem der Warentransporte auf öffentlichen Straßen in Ungarn eingeführt, das sich auf Güter, die mit mautpflichtigen Fahrzeugen befördert werden und auf die Beförderung von risikoreichen Gütern erstreckt (EKAER-System). Das Wesen des Systems besteht darin, dass Beförderungen mit mautpflichtigen Fahrzeugen bzw. Beförderungen von risikoreichen Gütern, deren Abfahrt- oder Zielstation in Ungarn liegt, nur in dem Fall durchgeführt werden dürfen, falls der Transport vor Beginn der Beförderung auf elektronischem Wege beim Finanzamt angemeldet und vom Finanzamt zur Kenntnis genommen wurde. Es ist wichtig, hervorzuheben, dass die Anmeldepflicht nicht den Frachtführer der Ware, sondern die Firmen betrifft, die die Waren aufgeben bzw. empfangen. Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass sich das System bei der Beförderung von sog. risikoreichen Gütern auch auf die Transporte mit nicht mautpflichtigen Fahrzeugen erstreckt. Als risikoreiche Güter werden voraussichtlich einzelne Lebensmittel, Bekleidung, Baumaterialien, chemische Stoffe oder ähnliche Güter angesehen werden. Falls Sie risikoreiche Güter transportieren oder transportieren lassen, so bitten wir Sie, auch unsere Informationen zu den risikoreichen Gütern zu lesen, dort erfahren Sie mehr Details. Als mautpflichtige Fahrzeuge gelten LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, Zugmaschinen einschließlich der Sattelzugmaschinen sowie Lastzüge aus einem derartigen Fahrzeug mit einem Anhänger, Halbanhänger. Wer ist von der Anmeldepflicht betroffen? 2. Anmeldepflichtige 2.1. Warenlieferungen nach Ungarn Bei Warenlieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine in Ungarn befindliche Übernahmeadresse ist der Empfänger verpflichtet, die Angaben zur Fracht (siehe Punkt 5) vor Beginn der Beförderung beim Finanzamt anzumelden. Aufgrund der Anmeldung legt das Finanzamt eine sog. EKAER-Nummer fest, und der Anmeldepflichtige hat diese vor Beginn der Beförderung dem Frachtführer zu übergeben. Nach Beendigung der Beförderung ist der Empfänger oder der Übernehmer der Güter verpflichtet, auch den Zeitpunkt des Eintreffens des Fahrzeuges am Entladeort beim Finanzamt anzumelden, spätestens an dem auf das Eintreffen des Fahrzeuges an der Entladestelle folgenden Arbeitstag. Die Anmeldepflicht bezieht sich nicht nur auf Transporte im Rahmen von Kaufgeschäften, sondern auch auf die Verbringung von eigenen Waren bspw. zu Zwecken der Lohnveredelung Warenlieferungen in die Europäische Union Bei Warenlieferungen von einer in Ungarn liegenden Versandadresse an eine Übernahmeadresse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist der Absender verpflichtet, die Angaben zur Fracht (Punkt 5) vor Beginn der Beförderung beim Finanzamt anzumelden. Aufgrund der Anmeldung legt das Finanzamt eine sog. EKAER-Nummer fest 3

4 und der Anmeldepflichtige hat diese vor Beginn der Beförderung dem Frachtführer oder Frachtorganisator zur Verfügung zu stellen. Den Zeitpunkt der Beginn der Verladung hat der Verladende zu Beginn der Verladung der Güter auf das Fahrzeug zu melden. Bitte beachten Sie, dass sich die Anmeldepflicht nicht nur auf Transporte im Rahmen von Warenlieferungen bezieht, sondern auch auf die Verbringung von eigenen Waren Lieferungen im Inland Bei Lieferungen von einer Absendungsadresse im Inland an eine Übernahmeadresse im Inland sind nur die ersten inländischen umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen zu melden, mit der Maßgabe, dass Lieferungen an Endverbraucher (Privatpersonen) nicht unter die Geltung des EKAER-Systems fallen. Bei Lieferungen im Inland ist der Absender verpflichtet, die Angaben zum Transport, spätestens bis zum Beginn der Verladung der Güter auf das Fahrzeug beim Finanzamt anzumelden. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger (Übernehmer) oder der Versender auch den Zeitpunkt der Ankunft des Fahrzeuges am Entladeort, spätestens an dem auf das Eintreffen des Fahrzeuges an der Entladeadresse folgenden Arbeitstag beim Finanzamt anzumelden. 3. Befreiung von der Anmeldepflicht Von der Anmeldepflicht werden Steuerpflichtige befreit, wenn das Gewicht der nicht risikoreichen Güter, die von ihnen aufgegeben oder an sie mit dem gleichen mautpflichtigen Fahrzeug, im Rahmen einer Beförderung geliefert werden, 2500 kg oder ihr Wert ohne Steuer 2 Mio. HUF nicht übersteigt. 4. Registrierung Das EKAER-System kann nach einer Registrierung beim Finanzamt genutzt werden. Sie ist über ein Webportal, das ab 20. Dezember 2014 zugänglich ist, möglich. Das Webportal des EKEAR- Systems ist unter der Internetadresse zu erreichen. Die EKAER-Registrierung kann von einer Person vorgenommen werden, die zur Vertretung des Anmeldepflichtigen nach den diesen betreffenden Regeln berechtigt ist, d.h. der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter sowie auch derjenige, der beim Finanzamt als ständiger Bevollmächtigter geführt wird, also die steuerliche Vollmacht hat. Die Personen, die die o.g. Bedingungen erfüllen, gelten aus der Sicht des EKAER als primäre Nutzer, und als solche werden sie nach der Registrierung berechtigt sein, für andere Nutzer im EKAER-System Berechtigungen zu sichern bzw. zurückzunehmen, solange sie diese Bedingungen erfüllen Ablauf der Registrierung der primären Nutzer Der Steuerpflichtige oder die zu seiner Vertretung berechtigte Person (zb der steuerlich Bevollmächtigte) identifiziert sich im ersten Schritt selbst, d.h. die persönlichen Angaben werden zur Identifizierung im Kundenportal angegeben. Bei einer erfolgreichen Identifizierung sind im nächsten Schritt die Angaben zum Anmeldepflichtigen anzugeben. Als erstes unter Angabe der Daten zum Typ des 4

5 Wirtschaftstreibenden, seiner Steuernummer und sonstigen Daten Anmeldung weiterer, sekundärer Nutzer Nach einer erfolgreichen EKAER- Registrierung ist der primäre Nutzer berechtigt, auf der EKAER-Plattform weitere Nutzer zum Anmeldepflichtigen aufzunehmen, zu löschen, ihre Berechtigungen zu verwalten. Dieser Menüpunkt dient auch dazu, dass der primäre Nutzer den Umfang der Berechtigungen für die neuen Nutzer festlegt. Es ist wichtig zu wissen, dass die Berechtigungen der weiteren, sekundären Nutzer nur von dem primären Nutzer aufgehoben werden können. 5. Beantragung einer EKAER-Nummer Nach der EKAER-Registrierung besteht die Möglichkeit für die Anmeldung zu den individuellen Beförderungen, in deren Laufe das Finanzamt die EKAER-Nummer für die einzelnen Beförderungen festlegt. Beachten Sie bitte, dass für die einzelnen Beförderungen jeweils getrennte EKAER- Nummern beantragt werden müssen bzw. in dem Fall, wenn mehrere Adressen zu einer Beförderung gehören, dann sind nach den Empfängern jeweils getrennte EKEAR- Nummern erforderlich. Bei der Beantragung einer EKAER- Nummer sind folgende Angaben anzumelden: Angaben zum Absender (Name, Steueridentifikationsnummer), Verladungsadresse, Angaben zum Empfänger (Name, Steueridentifikationsnummer), Adresse der Entladung (Übernahme), bei der Beförderung von risikoreichen Gütern auf öffentlichen Straßen in das Inland: Angaben zum Unternehmen (Name, Steueridentifikationszeichen), das die an der Entladeadresse befindliche Immobilie in Verbindung mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft rechtmäßig nutzt, falls dieses Unternehmen mit dem Empfänger nicht identisch ist, Güter, die einer EKAER-Nummer unterliegen: o allgemeine Bezeichnung, o Zolltarifnummer bis zu 4 Stellen, im Falle von risikoreichen Gütern bis zu 8 Stellen, o Bruttogewicht in kg zu den einzelnen Produktbezeichnungen (Posten), o bei Beförderung von gefährlichen Gütern: Nummer des Gefahrenzettels, o zur leichteren Identifizierung der Güter: die beim Steuerpflichtigen genutzte Artikelnummer des jeweiligen Gutes, falls sie vorliegt, Grund für die Beförderung der Güter auf öffentlichen Straßen, Gründe können wie folgt sein: o Lieferung, o Erwerb, o Lohnveredelung, o sonstiger Zweck, Wert, der den einzelnen Produktbezeichnungen (Posten) zugeordnet werden kann, dieser ist o im Falle von Erwerben oder Lieferungen: der Gegenwert ohne Steuer, o im Falle von Beförderungen auf öffentlichen Straßen zu sonstigen Zwecken: der Anschaffungspreis ohne Steuer oder der Anschaffungspreis von vergleichbaren Gütern ohne Steuer, mangels eines derartigen Preises der Herstellungswert ohne Steuer amtliches Kennzeichen das Fahrzeuges, 5

6 dass zur Beförderung der Güter auf öffentlichen Straßen genutzt wird, bei Beförderungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf das Gebiet von Ungarn sowie bei Beförderungen von einer inländischen Versendungsadresse an eine inländische Entladeadresse: Zeitpunkt des Eintreffens des zur Beförderung der Güter genutzten Fahrzeuges an der Entladestelle (Übernahmestelle), bei Beförderungen aus dem Gebiet von Ungarn in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union: Zeitpunkt des Beginns der Verladung auf das zur Beförderung der Güter genutzten Fahrzeuges. Bei einer Kontrolle durch das Finanzamt müssen die aktuellen tatsächlichen Angaben unter der EKAER-Nummer geführt werden, für die Echtheit der Angaben haftet der Anmeldepflichtige. Die EKAER-Nummer ist 15 Tage lang nach der Erteilung der Nummer gültig, die Beförderung muss also innerhalb von 15 Tagen beendet werden. Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass für die Gültigkeit einer EKAER-Nummer auch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges, mit dem die Beförderung ausgeführt wird, angegeben werden muss. Nach den Regeln kann eine EKAER-Nummer auch ohne amtliches Kennzeichen beantragt werden, in diesem Fall muss aber die Anmeldung spätestens bis zum Beginn des Transports um das Kennzeichen ergänzt werden. 6. Änderung der EKAER-Nummer Die angemeldeten Angaben nach Herstellung der EKAER-Nummer können nicht mehr geändert werden, mit Ausnahme nachstehender Angaben: Bruttogewicht in kg zu den einzelnen Güterbezeichnungen (Posten) Wert zu einzelnen Produktbezeichnungen (Posten) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, das zur Beförderung der Güter auf öffentlichen Straßen genutzt wird 7. Sanktionen Sollte das Finanzamt im Zuge einer Prüfung feststellen, dass der Steuerpflichtige in Verbindung mit dem jeweiligen Transport keine EKAER-Nummer beantragt oder seine Anmeldepflicht fehlerhaft, mit falschem Datengehalt oder mangelhaft erfüllt hat, dann wird die transportierte Ware als Ware unbestätigter Herkunft angesehen und die Behörde kann eine Säumnisstrafe bis zu 40% des Wertes der Ware unbestätigter Herkunft verhängen. Die Verabsäumung der Anmeldung im EKAER-System, eine fehlerhafte Anmeldung werden vom Finanzamt bis zum 31. Januar 2015 noch nicht sanktioniert. 8. Spezielle Regeln bezüglich der Beförderung von risikoreichen Gütern 8.1. Wertgrenze bei einer Beförderung mit einem nicht mautpflichtigen Fahrzeug Bei Beförderung von risikoreichen Gütern hat der Steuerpflichtige im Sinne der Rechtsnormbestimmungen auch in dem Fall eine Anmeldepflicht (Beantragung einer EKAER-Nummer) in Hinsicht auf diese Güter, wenn die Beförderung nicht mit einem mautpflichtigen Fahrzeug ausgeführt wird. Eine Anmeldepflicht tritt bei Beförderung mit einem nicht mautpflichtigen Fahrzeug für risikoreiche Güter, die im Rahmen einer Beförderung an denselben Empfänger transportiert werden, nur in dem Fall ein, wenn 6

7 das Gewicht der risikoreichen Lebensmittel 200 kg oder ihr Gegenwert ohne Steuer 250 THUF übersteigt bzw. das Gewicht bei sonstigen risikoreichen Gütern 500 kg oder ihr Gegenwert 1 Mio. HUF übersteigt Befreiungen im Falle von risikoreichen Gütern, die mit einem mautpflichtigen Fahrzeug transportiert werden Der Steuerpflichtige wird im Falle von risikoreichen Gütern, die von ihm aufgegeben oder an ihn mit demselben mautpflichtigen Fahrzeug im Rahmen einer Beförderung transportiert werden, von seiner Anmeldepflicht befreit, wenn das Gewicht der risikoreichen Lebensmittel 200 kg oder ihr Gegenwert ohne Steuern 250 THUF nicht übersteigt bzw. das Gewicht bei sonstigen risikoreichen Gütern 500 kg oder ihr Gegenwert ohne Steuern 1 Mio. HUF nicht übersteigt Kreis der risikoreichen Güter Der Kreis der risikoreichen Güter wird vom Wirtschaftsminister in einer Verordnung bestimmt. Diese ist zurzeit nur in Form eines Entwurfs zugänglich. Aufgrund des Entwurfs gehören nachstehende Produktgruppen zu den risikoreichen Gütern, eine genaue Einstufung ist nur aufgrund der Zolltarifnummern im Verordnungsentwurf möglich. Risikoreiche Lebensmittel: Fleische, Schlachtnebenprodukte Milch, Sahne Eier Honig Gemüse Obst (frisch, gekühlt, gefroren und getrocknet) Kaffee Getreidesorten Öl Tier- oder Pflanzenschmalz und seine Fraktionen Würste und vergleichbare Produkte Zucker und seine Varianten Sonstige risikoreiche Güter: Erzeugnisse für das Füttern von Tieren Sand Kies Schotter zerkleinerte Steine Teer Düngemittel Schmierstoffe organische Lösemittel, Verdünnungsmittel Brennholz Bekleidung Fußbekleidung 8.4. FELIR Wir möchten unsere Klienten, die sich mit Lebensmitteltransport beschäftigen, darauf hinweisen, dass bei Gütern, die in die Kompetenz der Lebensmittelaufsichtsbehörde (NÉBIH) fallen, eine Nummer im EKAER-System ausschließlich an Kunden erteilt wird, die über eine sog. FELIR- Identifikation (FELIR: Informationssystem zur Lebensmittelaufsicht) verfügen Pflicht zur Sicherstellung Im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von risikoreichen Gütern bzw. im Falle einer Einfuhr von eigenen Waren nach 7

8 Ungarn, ferner bei einer Lieferung an den ersten inländischen steuerpflichtigen Nichtendverbraucher (Privatperson) hat der Ausführende der Lieferung generell eine Risiko-Sicherstellung an das Finanzamt zu gewähren. Die Höhe der Sicherheit muss 15% des Wertes der zur EKAER-Nummer gehörenden Lieferungen, die in den der Anmeldung vorausgehenden 60 Tagen ausgeführt wurden, laufend erreichen. Die Sicherheit muss frühestens bis zum 31. Januar 2015 hinterlegt werden. Steuerpflichtige werden von der Pflicht zur Sicherheitshinterlegung befreit, wenn nachstehende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind: der Steuerpflichtige wird in der Datenbank der Steuerpflichtigen, die keine öffentlichen Schulden haben, geführt, er ist seit mindestens 2 Jahren tätig, seine Steuernummer ist nicht ausgesetzt. 9. Beantragung der Aufnahme in die Datenbank der Steuerpflichtigen ohne öffentliche Schulden Eine Bedingung für die Befreiung von der zu hinterlegenden Sicherheit bei der Beförderung von risikoreichen Gütern ist, dass der Steuerpflichtige in der Datenbank der Steuerpflichtigen ohne öffentliche Schulden geführt wird. Die Datenbank der Steuerpflichtigen ohne öffentliche Schulden wird vom Finanzamt am 10. eines jeden Monats aktualisiert, deshalb kann eine Firma, die in der Datenbank noch nicht geführt wird, frühestens ab 10. Januar 2015 darin geführt werden, vorausgesetzt, dass die Firma spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die Aufnahme in die Datenbank beantragt. Wenn Sie noch nicht in der Datenbank der Steuerpflichtigen ohne öffentliche Schulden geführt werden, schlagen wir vor, Ihre Aufnahme in die Datenbank spätestens bis zum 31. Dezember 2014 zu beantragen, damit Sie von der Pflicht zur Sicherheitshinterlegung befreit werden. Der Antrag kann über das Kundenportal durch Einreichung des Formulars KOMA gestellt werden. 10. Sonstige wichtige Informationen Das Webportal EKAER ist unter der Internetadresse zu erreichen. Hier werden erwartungsgemäß auch die Informationen des Finanzamtes zum EKAER-System zugänglich sein. Das Finanzamt wird voraussichtlich noch bis zum 20. Dezember weitere Informationen zum EKAER-System veröffentlichen bitte sehen Sie daher auf der Homepage des Finanzamtes nach. Die Verordnungen des Ministers zum EKAER-System werden nach Informationen des Wirtschaftsministeriums voraussichtlich diese Woche erscheinen. Wir haben unserem Rundschreiben, dass wir in ungarischer Sprache an die Kunden verschickt haben den Entwurf der Rechtsnormen in ungarischer Sprache beigelegt. Falls wir für Sie die steuerliche Vertretung haben, werden wir Sie in den nächsten Tagen kontaktieren um die Details zur Registrierung mit Ihnen zu besprechen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 8

9 Kontakt IB Grant Thornton Consulting Kft. Grant Thornton Unitreu GmbH IB Grant Thornton Audit Kft. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Vámház krt.13. Handelskai 92, Gate 2, 7A H-1093 Budapest A Wien T T F T M M E office@hu.gt.com E office@at.gt.com Die hier enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und basieren auf Tatsachen, welche sich ändern können. Diese Informationen gelten nicht als Buchhaltungs-, Rechts- und Steuerberatung durch Grant Thornton Hungary an den Leser und sollten ebenso wenig derart ausgelegt werden. Diese Materialien müssen nicht bestimmten Situationen angemessen sein oder für die Verwendung unter gewissen Umständen geeignet sein und sie können der Berücksichtigung einiger hier außer Acht gelassenen steuerrechtlichen und anderen Faktoren bedürfen. Es ist daher geboten bevor sie jegliche Entscheidungen aufgrund dieser Informationen treffen Kontakt mit Grant Thornton Hungary oder anderen Steuerexperten aufzunehmen. Änderungen der steuerlichen Gesetzgebung sowie andere Faktoren können - ggf. auch rückwirkend die hier präsentierten Ausführungen beeinflussen. Grant Thornton Hungary übernimmt keine Verantwortung für das In-Kenntnis-Setzen der Leser von diesen Änderungen. 9

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