1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. 2. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
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- Babette Dunkle
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1 VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 2. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen 3. Zusätzliche Vertragsbedingungen 3.1 Leistungsbeschreibung 3.2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) 3.3 Preisermittlungen ( 2) 3.4 Vergütung bei Nebenangeboten ( 2) 3.5 Einheitspreise ( 2 Abs. 1) 3.6 Änderung des Mengenansatzes bei Bedarfspositionen und Stundenlohnarbeiten ( 2 Abs. 3) 3.7 Ankündigung von Mehrkosten ( 2 Abs. 3) 3.8 Ausführungsunterlagen ( 3 Abs. 1) 3.9 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen ( 3 Abs. 6) 3.10 Baustelle, Baubereich ( 4) 3.11 Bautagesberichte ( 4) 3.12 Baustellenräumung ( 4) 3.13 Kontrollprüfungen ( 4 Abs. 1 Nr. 2) 3.14 Werbung ( 4 Abs. 1) 3.15 Anlagen im Baubereich ( 4 Abs. 2) 3.16 Umweltschutz ( 4 Abs. 2 und 3) 3.17 Nachunternehmer ( 4 Abs. 8) 3.18 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung ( 6) 3.19 Verteilung der Gefahr ( 7) 3.20 Kündigung aus wichtigem Grund ( 8) 3.21 Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Abs. 4) 3.22 Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen ( 10) 3.23 Abnahme ( 12) 3.24 Mängelansprüche ( 13) 3.25 Abrechnung ( 14) 3.26 Preisnachlässe ( 14 und 16) 3.27 Rechnungen ( 14 und 16) 3.28 Stundenlohnarbeiten ( 15) 3.29 Zahlungen ( 16) 3.30 Überzahlungen ( 16) 3.31 Sicherheitsleistung ( 17) 3.32 Bürgschaften ( 16 und 17) 3.33 Haftpflichtversicherung 3.34 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18) 3.35 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 3.36 Sicherung gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren 3.37 Vertragsänderungen 4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
2 2 VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN 1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Es gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, i. d.f. der Bekanntmachung vom und der Berichtigung vom Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen Es gelten die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C, Ausgabe 2006, sowie die einschlägigen DIN-Vorschriften und sonstigen veröffentlichten technischen Vorschriften in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung. 3. Zusätzliche Vertragsbedingungen Hinweis Die Paragraphenangaben beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 3.1 Leistungsbeschreibung ( 1) Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich Ist in der Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" verwendet worden und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das in der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikat als vereinbart Bei Widersprüchen zwischen dem Textteil der Leistungsbeschreibung und Zeichnungen geht der Textteil der Leistungsbeschreibung vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Widersprüche dem Auftraggeber bereits in der Angebotsphase anzuzeigen. 3.2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 3.3 Preisermittlungen ( 2) Der Auftragnehmer hat 12 Werktage nach Auftragserteilung die seinem Angebot zugrunde liegende Kalkulation beim Auftraggeber zu hinterlegen, wo sie unter Verschluss aufbewahrt wird.
3 3 Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben Sind nach 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3.4 Vergütung bei Nebenangeboten ( 2) Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. 3.5 Einheitspreise ( 2 Abs. 1) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 3.6 Änderung des Mengenansatzes bei Bedarfspositionen und Stundenlohnarbeiten ( 2 Abs. 3) Wird die Ausführung von Bedarfspositionen beauftragt, gilt bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Mengenansatzes 2 Abs Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 3.7 Ankündigung von Mehrkosten ( 2 Abs. 3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 3.8 Ausführungsunterlagen ( 3 Abs. 1) Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
4 4 3.9 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen ( 3 Abs. 6) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke ist dies nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet Baustelle, Baubereich ( 4) Die Bezeichnungen "Baustelle" und "Baubereich" werden in folgendem Sinne verwendet: Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann Bautagesberichte ( 4) Der Auftragnehmer hat Tagesberichte über die geleisteten Arbeiten (Arbeitsstunden und Leistungsmengen), die eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte sowie die eingegangenen und verbrachten bauseitig gelieferten Materialien auf der Baustelle einzureichen. Der jeweilige Tagesbericht mit den dazugehörigen Lieferscheinen muss im Laufe des folgenden Arbeitstags dem örtlichen Beauftragten des Auftraggebers vorgelegt werden Baustellenräumung ( 4) Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instandzusetzen Kontrollprüfungen ( 4 Abs. 1 Nr. 2) Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen Werbung ( 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig Anlagen im Baubereich ( 4 Abs. 2) Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen; daneben hat der Auftragnehmer den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung o- der Beseitigung zu verständigen. Anlagen in diesem Sinne sind auch Freianlagen, Grünanlagen und Aufwuchs.
5 Umweltschutz ( 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen Nachunternehmer ( 4 Abs. 8) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzu-geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung nach 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 einzuholen Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern und gelten entsprechend Behinderung und Unterbrechung der Ausführung ( 6) Bei Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige einer Behinderung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände. Ungünstige Witterungsverhältnisse gelten in diesem Sinne nicht als Behinderung. Das Hochwasserrisiko ist bei entsprechenden Gefahren gesondert an anderer Stelle in den Verdingungsunterlagen geregelt Kann der Auftragnehmer erkennen, dass eine Bauzeitüberschreitung durch Anordnungen oder Maßnahmen des Auftraggebers eintreten wird, so hat er zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich den Auftraggeber davon schriftlich zu verständigen, damit entsprechende Vereinbarungen getroffen werden können Verteilung der Gefahr ( 7) Ein vom Auftragnehmer nicht zu vertretender unabwendbarer Umstand liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der eingetretene Schaden durch ausreichende und rechtzeitige Sicherungsmaßnahmen hätte verhütet werden können. Für Schäden an
6 6 auf der Baustelle befindlichen Geräten, Ausstattungen und Werkzeugen sowie an noch nicht zur Verwertung oder zum Einbau gelangten Stoffen oder Bauteilen haftet der Auftraggeber nicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Sicherung des durch Umstände im Sinne von 7 gefährdeten auftraggebereigenen Materials und der gefährdeten, bereits ausgeführten Leistungen Arbeitskräfte und Geräte in genügender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür werden auf Nachweis vergütet Kündigung aus wichtigem Grund ( 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen, Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt 8 Abs. 5, 6 und 7 entsprechend Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Abs. 4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.h. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus 8 Abs. 4, bleiben unberührt Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen ( 10) Der Auftragnehmer trägt die alleinige Haftung für die aus seiner Vertragsleistung entstehenden Schäden auch gegenüber Dritten. Er hat die Schäden auf seine Kosten zu beseitigen. Der Auftraggeber wird alle Schadensmeldungen an den Auftragnehmer weiterleiten, behält sich jedoch vor, die Schäden selbst zu regulieren, falls der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die hierdurch entstehenden Kosten werden von der Auftragsvergütung abgezogen Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen Abnahme ( 12) Die Leistung wird förmlich abgenommen; der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme ( 12 Abs. 2), rechtzeitig schriftlich zu beantragen; 12 Abs. 5 gilt nicht. 12 Abs. 4 bleibt unberührt.
7 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.
8 Mängelansprüche ( 13) Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, beginnt die Verjährungsfrist erst nach Beseitigung der Mängel, und zwar mit Zugang einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers. Der Beginn der Verjährungsfrist wird dann dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Bei den vom Auftragnehmer ggf. auszuführenden Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln an den Vertragsleistungen sind unter allen Umständen die Betriebsnotwendigkeiten des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dabei alles zu tun, um Betriebsunterbrechungen bzw. Arbeitseinschränkungen zu vermeiden. Dazu erforderliche besondere Einrichtungen begründen keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch erwachsenden Mehrkosten Abrechnung ( 14) Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind diese gemeinsam vorzunehmen; der Auftragnehmer hat die Feststellungen rechtzeitig zu beantragen. Dies gilt insbesondere, wenn Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer, - Auftraggeber, - Nummer des Aufmaßblattes, - Bezeichnung der Bauleistung, - Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: "Aufgestellt" Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden Für fertiggestellte Teile der Leistung oder der Teilleistungen hat der Auftragnehmer - unabhängig von den Aufstellungen nach 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 - auf Verlangen des Auftraggebers endgültige Mengenberechnungen aufgrund von Zeichnungen oder gemeinsamen Feststellungen bereits vor der Schlussrechnung vorzulegen Für die Abrechnung mit DV-Anlagen gelten die Bestimmungen des Auftraggebers Preisnachlässe ( 14 und 16)
9 9 Soweit nicht ausdrücklich etwa anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- oder Auftragssumme bezogen ist. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert Rechnungen ( 14 und 16) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Gilt aufgrund einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung von Vertragsfristen ein erhöhter Steuersatz, so hat der Auftragnehmer die sich hieraus ergebenen Mehrkosten zu tragen In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben Stundenlohnarbeiten ( 15) Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach Anordnung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Stundenlohnarbeiten werden nach den Stundensätzen im Angebot bezahlt. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach 15 Abs. 3 - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
10 Zahlungen ( 16) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an ein Geldinstitut Bei Abschlagszahlungen nach 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Nr zu leisten Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Ein angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Voraus- /Teilschluss-/Schlusszahlung) abgezogen, bei der die angebotene Zahlungsfrist eingehalten wird Überzahlungen ( 16) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz gem. 247 BGB für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen Sicherheitsleistung ( 17) Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen Die Sicherheiten nach und erstrecken sich auch auf eventuelle Nachträge Bürgschaften ( 16 und 17) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so ist diese von einem in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
11 11 - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit sowie der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB wird verzichtet. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. 770 BGB wird verzichtet, soweit nicht die Forderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. - Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche geleistet hat Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen abgelaufen sind. Soweit sich die Verjährungsfristen durch 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 und 3 VOB/B verlängern und der Wert der Mängelansprüchebürgschaft den des mangelbehafteten Gewerkes erheblich überschreitet, wird auf Verlangen die ursprüngliche Bürgschaftsurkunde Zug-um-Zug gegen eine Austauschbürgschaft, deren Höhe sich nach dem Wert des mangelbehafteten Gewerkes berechnet, herausgegeben Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss des Umweltschadensrisikos, ggf. eine Betriebshaftpflichtversicherung mit separater Umwelthaftpflichtversicherung, die Ansprüche aus dem Umweltschadensgesetz einschließt, nachzuweisen. Die Deckungssumme muss mindestens 5 Mio. pauschal für Personen und Sachschäden und mindestens ,- für Vermögensschäden betragen. Der Versicherungsschutz muss ebenfalls für Unterfangungs- und Unterfahrungsschäden bestehen. Für Tätigkeitsschäden muss ein Sublimit von mindestens ,- nachgewiesen werden. Allmählichkeitsschäden sind mitzuversichern. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres muss mindestens das Doppelte der vorgenannten Deckungssummen betragen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Versicherungspolice rechtzeitig vor Beginn der Bau- und Montagetätigkeit vorzulegen. Während der Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Fortbestand der Versicherung jederzeit auf Verlangen sowie jeweils im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestands des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auf-
12 12 tragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Sofern der Vertrag mit einer Arbeitgemeinschaft geschlossen wird, muss der Versicherungsschutz sich auch auf Tätigkeiten innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft sowie auf die Inanspruchnahme der Arbeitsgemeinschaft als solche erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob ein Regress im Innenverhältnis möglich ist Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18) Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind Sicherung gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren Die beigefügten Hinweise des Ruhrverbandes zur Sicherung gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren werden Vertragsbestandteil Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform. 4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von 1 Abs. 2 d.
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