Kontrollfragen: Quellensteuer

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1 Kontrollfragen: Seite 1a 1. PETAR BATIC, kroatischer Staatsbürger, ist Kellner in der HARD ROCK-BAR GMBH in Zürich. Er wohnt in Dübendorf und ist unverheiratet. Kreuzen Sie an, wann er quellenbesteuert wird: BATIC hat den Ausweis F (vorläufig aufgenommen) BATIC hat den Ausweis B (Aufenthalter) BATIC hat den Ausweis F (vorläufig aufgenommen) BATIC hat den Ausweis B (Aufenthalter) 2. A. MLADIC ist mazedonischer Staatsbürger und hat seit vier Jahren den Ausweis B (Aufenthalt). Er wohnt in Horgen, zusammen mit seiner Schweizer Freundin E. KNUTTI. Seit drei Jahren arbeitet er als Chocolatier bei LINDT & SPRÜNGLI. Er verdient im Monat CHF brutto. Im Mai des Jahres n heiratet A. MLADIC seine langjährige Freundin E. KNUTTI. a) Wir wird A. MLADIC nach DBG besteuert? b) Bezogen auf den Zeitraum vor der Heirat: Würde sich etwas ändern, wenn Herr MLADIC ein Jahresgehalt von CHF erzielen würde? Seite 1 von 6

2 Kontrollfragen: Seite 2a 3. P. PETROVIC ist im Jahr n-2 aus Bosnien in die Schweiz zugezogen (Ausweis B). Er wohnt in Bülach. Im November des Jahres n-1 heiratet er I. PAVLIC, welche Staatsbürgerin von Serbien ist und seit 10 Jahren in der Schweiz ebenfalls in Bülach - lebt. Sie ist seit Anfang des Jahres n-3 Inhaberin des Ausweises C. Die Ehe funktioniert allerdings überhaupt nicht, was dazu führt, dass sich die beiden im Januar des Jahres n bereits wieder scheiden lassen. a) Wie erfolgt die Besteuerung von P. PETROVIC vor der Heirat? b) Ändert sich daran etwas nach der Heirat? c) Ändert sich etwas nach der Scheidung? 4. Eine Bank in Monaco gewährt der GREEN AG (Sitz in der Schweiz) ein Darlehen im Umfang von CHF 500'000.-, verzinslich zu 4%. Dieses Darlehen ist durch ein Grundpfand auf einem Grundstück im Inland gesichert. a) Ist die Bank in Monaco in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig? Wenn ja, wie wird die Steuer erhoben? b) Ändert sich etwas, wenn es sich sowohl beim Zinsschuldner als auch bei Zinsempfänger um natürliche Personen handelt? c) Wie erfährt die Steuerbehörde überhaupt vom Steuerobjekt und dem Darlehensgläubiger? Seite 2 von 6

3 Kontrollfragen: Seite 3a 5. JOCHEN BERGER wohnt in München (D) und ist selbständig erwerbender Kabarettist. Im Auftrag der in Cham ansässigen EVENT AG tritt er während eines Abends an einem Humor- Anlass in der Innerschweiz auf und erhält von der EVENT AG eine Gage von CHF 50' a) Ist JOCHEN BERGER gemäss DBG in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig? b) Wie wird eine gegebenenfalls geschuldete Steuer erhoben? c) Ändert sich an Ihrer Antwort etwas, wenn Sie die Beurteilung anhand des OECD-Muster- Seite 3 von 6

4 Kontrollfragen: LÖSUNGEN Seite 1b 1. PETAR BATIC, kroatischer Staatsbürger, ist Kellner in der HARD ROCK-BAR GMBH in Zürich. Er wohnt in Dübendorf und ist unverheiratet. Kreuzen Sie an, wann er quellenbesteuert wird: BATIC hat den Ausweis F (vorläufig aufgenommen) BATIC hat den Ausweis B (Aufenthalter) x BATIC hat den Ausweis F (vorläufig aufgenommen) x BATIC hat den Ausweis B (Aufenthalter) Begründung: Alle Tatbestände lösen seine unbeschränkte Steuerpflicht gem. DBG Art. 3 Abs. 2 bzw. DBG Art. 3 Abs. 3 aus. An der Quelle gemäss DBG Art wird er im Falle der Ausweise F und B besteuert. Im Falle der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erfolgt die Besteuerung im ordentlichen Verfahren. 2. a) Wir wird A. MLADIC nach DBG besteuert? A. MLADIC wird an der Quelle besteuert (DBG Art. 83 Abs. 1). Massgebend für die Besteuerung sind die Bruttoeinkünfte (DBG Art. 84). Schuldnerin der Steuer ist die LINDT & SPRÜNGLI AG (DBG Art. 88). Massgebend ist der Alleinstehendentarif (QStV Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Besteuerung an der Quelle endet mit der Heirat (DBG Art. 83 Abs. 2 und QStV Art. 5 Abs. 1 Bst. b), also per Ende Mai des Jahres n. A. MLADIC wird - zusammen mit E. KNUTTI (Faktorenaddition gemäss Art. 9 DBG) - ab 1. Juni des Jahres n im ordentlichen Verfahren besteuert. Ergänzender Hinweis: Es findet keine Anrechnung der bis Ende Mai n entrichteten n statt. Vielmehr werden im ordentlichen Verfahren nur die ab dem 1. Juni n erzielten (zuvor an der Quelle besteuerten) Löhne mitberücksichtigt. Zur Satzbestimmung werden sie allerdings auf ein volles Jahr umgerechnet. Bezogen auf die Löhne wird MLADIC also wie eine Person behandelt, die nur unterjährig steuerpflichtig ist (QStV Art. 5 Abs. 3 und DBG Art. 209 Abs. 3). b) Bezogen auf den Zeitraum vor der Heirat: Würde sich etwas ändern, wenn Herr MLADIC ein Jahresgehalt von CHF erzielen würde? Mit einem Verdienst von CHF p.a. wird Herr MLADIC jeweils nachträglich ordentlich veranlagt (DBG Art. 90 Abs. 2 i.v.m. QStV Art. 4). Die bereits entrichteten n werden zinslos angerechnet. Seite 4 von 6

5 Kontrollfragen: LÖSUNGEN Seite 2b 3. a) Wie erfolgt die Besteuerung von P. PETROVIC vor der Heirat? PETROVIC wird zunächst an der Quelle besteuert (DBG Art.83 Abs.1). Massgebend für die Besteuerung sind die Bruttoeinkünfte (DBG Art. 84). Schuldner der Steuer ist sein Arbeitgeber (DBG Art.88). Massgebend ist der Alleinstehendentarif (QStV Art.1 Abs.1 Bst.a). b) Ändert sich daran etwas nach der Heirat? Die Besteuerung an der Quelle endet mit der Heirat (DBG Art. 83 Abs. 2 und QStV Art. 5 Abs. 1 Bst. b), also per Ende November des Jahres n-1. Ab dem des Jahres n-1 wird P. PETROVIC - zusammen mit I. PAVLIC (Faktorenaddition gemäss Art. 9 DBG) - im ordentlichen Verfahren besteuert (Verheiratetentarif gem. DBG Art. 214 Abs. 2). Ergänzender Hinweis: Es findet keine Anrechnung der bis Ende November n-1 entrichteten n statt. Vielmehr wird im ordentlichen Verfahren nur der ab dem 1. Dezember n-1 erzielte (zuvor an der Quelle besteuerte) Lohn mitberücksichtigt. Zur Satzbestimmung wird er allerdings auf ein volles Jahr umgerechnet. Bezogen auf den Lohn wird P. PETROVIC also wie eine Person behandelt, die nur unterjährig steuerpflichtig ist (QStV Art. 5 Abs. 3 und DBG Art. 209 Abs. 3). c) Ändert sich etwas nach der Scheidung? Die Besteuerung im ordentlichen Verfahren endet mit der Scheidung, also per Ende Januar des Jahres n. Nach der Scheidung wird PETROVIC für die Lohneinkünfte für den Rest der Steuerperiode n wieder an der Quelle besteuert (QStV Art. 5 Abs. 2). Ergänzender Hinweis: Der im ordentlichen Verfahren erfasste Lohn wird zur Satzbestimmung auf ein volles Jahr umgerechnet. P. PETROVIC wird diesbezüglich also wie eine Person behandelt, die nur unterjährig steuerpflichtig ist (QStV Art. 5 Abs. 3 und DBG Art. 209 Abs. 3). 4. a) Ist die Bank in Monaco in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig? Wenn ja, wie wird die Steuer erhoben? Gemäss DBG Art. 51 Abs. 1 Bst. d begründet die Bank in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Die Besteuerung erfolgt über die (DBG Art. 94). Steuerschuldner ist der Zinsschuldner (DBG Art. 100). b) Ändert sich etwas, wenn es sich sowohl beim Zinsschuldner als auch bei Zinsempfänger um natürliche Personen handelt? Nein. c) Wie erfährt die Steuerbehörde überhaupt vom Steuerobjekt und dem Darlehensgläubiger? Mögliche Informationsquellen der Steuerbehörde können sein: Schuldenverzeichnis (DBG Art. 125 Abs. 1 Bst. c) Details zum deklarierten Fremdkapital (DBG Art. 126 Abs. 2 und 3) Bescheinigung des Hypothekargläubigers mit Ansässigkeit im Ausland (DBG Art. 127 Abs. 1 Bst. b DBG) Hinweis: Wer den Abzug an der Quelle vorsätzlich oder fahrlässig nicht vornimmt, begeht eine Steuerhinterziehung (DBG Art. 175 Abs. 1). Seite 5 von 6

6 Kontrollfragen: LÖSUNGEN Seite 3b 5. a) Ist JOCHEN BERGER gemäss DBG in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig? Ja. Er begründet eine beschränkte Steuerpflicht gemäss DBG Art. 5 Abs. 1 Bst. a. b) Wie wird eine gegebenenfalls geschuldete Steuer erhoben? Die Besteuerung erfolgt an der Quelle (DBG Art. 92). Abrechnungspflichtig ist die EVENT AG (DBG Art. 100). Sie überweist JOCHEN BERGER die um (7%) gekürzte Gage von CHF 46' c) Ändert sich an Ihrer Antwort etwas, wenn Sie die Beurteilung anhand des OECD-Muster- Es ändert sich nichts. OECD-MA Art. 17 Abs. 1 teilt die Besteuerungsbefugnis für diesen Fall ebenfalls der Schweiz zu. Seite 6 von 6

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