Finanzdirektion 1. Grenzüberschreitende Berufsvorsorge aus der Sicht der Steuerbehörden

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1 Grenzüberschreitende Berufsvorsorge aus der Sicht der Steuerbehörden Steuerverwaltung Zug Vorbemerkungen Innerstaatliche Besteuerungsregeln Steuerharmonisierungsgesetz Internationales Recht Doppelbesteuerungsabkommen Freizügigkeitsabkommen Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 2 Vorsorgeleistungen an in der Schweiz ansässige Empfänger Innerstaatliches Recht Persönliche Zugehörigkeit Enge persönliche Beziehung zur Schweiz Steuerrechtlicher Wohnsitz Absicht dauernden Verbleibens Mittelpunkt der persönlichen Interessen (feste Familienniederlassung) Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen (Arbeitsort) Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 3 Finanzdirektion 1

2 Steuerrechtlicher Aufenthalt 30 Tage und Erwerbstätigkeit 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit Umfang der Steuerpflicht Unbeschränkt mit Ausnahme von: Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 4 Einkünfte aus Vorsorge Alle Einkünfte aus Säulen 1, 2a+b und 3a Freizügigkeitskonti und Policen Andere Einkünfte die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten Privilegierter Satz Besteuerung von Leistungen auch ausserhalb des Vorsorgefalles Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 5 Zufluss- und Besteuerungszeitpunkt Leistungen aus in- und ausl. Soz.-Versicherungen Zuflusszeitpunkt (Leistung vereinnahmt oder festen Rechtsanspruch) Abgeschlossener Rechtserwerb Renten bei Fälligkeit der einzelnen Zahlungen Kapitalleistungen bei Eintritt des versicherten Ereignisses (erster Tag nach Arbeitsverhältnis) Verfahren Ordentliches Verfahren Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 6 Finanzdirektion 2

3 Vorsorgeleistungen an im Ausland ansässige Empfänger Innerstaatliches Recht Wirtschaftliche Zugehörigkeit Kein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Für Pensionen, Ruhegehälter, andere Leistungen aufgrund eines früheren öffentlich rechtlichem Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgebern oder Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 7 Für Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Für Leistungen aus Einrichtungen für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge Aufgrund wirtschaftlicher Zugehörig nur beschränkt steuerpflichtig Tatbestände gemäss Art. 5 abs. 1 DBG unterliegen der Besteuerung an der Quelle Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 8 Umfang der Steuerpflicht Beschränkung auf Teile des Einkommen gemäss Art. 4 und 5 DBG Mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis Im Ausland wohnhafte Empfänger sind steuerpflichtig für Leistungen von einem Arbeitgeber oder aus einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 9 Finanzdirektion 3

4 Anspruch aus früherem öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis, welches im Zeitpunkt des Vorsorgefalles bestanden haben muss Ausschliesslich Leistungen aus der beruflichen Vorsorge Schuldnerin der Quellensteuer ist die in der Schweiz domizilierte Vorsorgeeinrichtung Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 10 Empfänger von privatrechtlicher Vorsorgeleist. Im Ausland wohnhafte Empfänger sind steuerpflichtig für Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge Schuldnerin der Quellensteuer ist die in der Schweiz domizilierte Vorsorgeeinrichtung oder Trägerin der gebundenen Vorsorge Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 11 Besteuerung kommt zum Tragen im Verhältnis zu Ländern ohne Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung In den übrigen Fällen sind die abkommensrechtlichen Bestimmungen massgebend (DBA) Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 12 Finanzdirektion 4

5 Verfahren Leistungen im Quellensteuerverfahren veranlagt Schuldner der Quellensteuer (Gemeinwesen, Vorsorgeeinrichtungen, Träger der gebundenen Selbstvorsorge) Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen aus Arbeitsverhältnis steht DBA-rechtlich dem Ansässigkeitsstaat zu Durchsetzung der Quellenbesteuerung nicht möglich gegenüber Steuerpflichtigen in einem Staat mit welche die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat. Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 13 Renten nicht an der Quelle besteuert, wenn ausländische Ansässigkeit nachgewiesen ist und mit diesem Staat ein DBA besteht Kapitalleistungen zum Zweck der Steuersicherung an der Quelle besteuert Quellensteuerrückforderung wenn Kapitalleistung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates bekannt ist Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 14 Abkommensrecht OECD-MA (Musterabkommen) Art. 18 EOCD-MA Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen Bezahlt an eine im Vertragsstaat ansässige Person Für frühere unselbständige Arbeit Besteuerung im nur im Ansässigkeitsstaat Vorbehalten Art. 19 Abs. 2 OECD-MA Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 15 Finanzdirektion 5

6 Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen Sind nach Eintritt in den Ruhestand ausbezahlte Bezüge Dienen der Versorgung des Empfängers Sind ein Ausgleich für erlittene Nachteile im Zusammenhang mit einer früher ausgeübten unselbständigen Arbeit Haben ihren Rechtsgrund in einem beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis Sind Direktzusagen des Arbeitgebers oder Zahlungen aus der Pensionskasse des Arbeitgebers Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 16 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen Sind ähnliche Vergütungen im Sinne Art. 18 OECD-MA Auszahlung in Renten- oder einmalige Zahlungen ändert nichts an deren Funktion Zuteilung der Kapitalleistungen aus VE an den Ansässigkeitsstaat bei Vorliegen eines DBA aus schweizerischer Sicht unumstritten Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 17 Unterscheidung zwischen Ruhegehälter im Sinn von Art. 15 OECD-MA und Arbeits- Einkünften im Sinn von Art. 15 OECD-MA Nicht auf dem Zahlungszeitpunkt, sondern der Zahlungsgrund ist abzustellen. Dieser ist bei Art. 18 OECD-MA im Versorgungscharakter nach Ende der aktiven Laufbahn zu erblicken Sehr unterschiedliche steuerliche Behandlung nach Steuergesetz und Steuerpraxis der OECD- Mitgliedstaaten von Zahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 18 Finanzdirektion 6

7 Art. 19 OECD-MA Regelt Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Art. 21 OECD-MA Renten aus privaten Versicherungsverhältnis oder aus gesetzlichen Sozialversicherungen Grund nicht in einem früheren Arbeitsverhältnis Keine Ruhegehälter im Sinn Art. 18 EOCD-M Besteuerungszuordnung gemäss Art. 21 OECD- MA (Ansässigkeitsstaat) Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 19 Abzugsfähigkeit von Beiträgen an ausl. Sozialversicherungen Nach innerstaatlichem Recht sind Beiträge an AHV, IV, BVG, gebundene Selbstvorsorge, ALV, oblig. Unfallversicherung von den Einkünften abziehbar Beiträge grundsätzlich nur an schweizerische Sozialversicherungen abzugsfähig Begründung: Nur CH-Einrichtungen durch Gesetzgeber beeinflussbar Und den CH-Aufsichtsbehörden unterstellt Melde- und Bescheinigungspflicht Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 20 werden jedoch unilateral zum Abzug zugelassen (Praxis) Steuerpflichtige Person untersteht aufgrund von Sozialversicherungsabkommen (SVA) den Rechtsvorschriften des ausl. Staates Ausl. Sozialversicherungen sind mit den CH- Sozialversicherungen vergleichbar Wenn Vergleichbarkeit nicht gegeben, dann werden die Beiträge nicht zum Abzug zugelassen Vergleichbarkeit = Verweis auf Kapitel "qualitative Voraussetzungen" Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 21 Finanzdirektion 7

8 Maximal zulässige Beiträge an ausl. Sozialversicherungen Nicht höher als an CH-Sozialversicherungen geleistete Beiträge für: In beruflicher Stellung vergleichbaren Arbeitnehmer Des gleiche Unternehmens Ermittlung der vergleichbaren Beiträge Verweis auf Kapitel "quantitative Voraussetzungen" Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 22 Einkäufe in ausl. Sozialversicherungen Einkäufe in die berufliche Vorsorge ist eine schweizerische Eigenart Einkäufe in ausl. Sozialversicherungen nach schweizerischem Muster sind in der Regel unbekannt Wenn doch möglich, müssen diese Einkäufe den mit den Einkäufen nach schweizerischem System vergleichbar sein Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 23 Diskriminierungsverbot Lösung schafft keine Diskriminierung weil Personen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden Überprüfung der Gleichwertigkeit muss anhand ausl. Gesetzesgrundlagen, Statuten, Reglemente, Vorsorgepläne usw. vorgenommen werden Nachweis ist durch den Steuerpflichtigen zu erbringen Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 24 Finanzdirektion 8

9 Steuerpflicht Der Steuerpflichtige übt eine in der Schweiz steuerbare Erwerbstätigkeit aus Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 25 Sozialvers.-rechtliche Unterstellung Gemäss FZA und EFTA-Abkommen gilt für Staatsangehörige der EU/EFTA und der CH Unterstellung in einem einzigen Staat In der Regel = Erwerbsortprinzip Unselbständigerwerbende am Arbeitsort Selbständigerwerbende mit Ausübung der Tätigkeit nur in einem Staat = Ort der Tätigkeit Durchbrechung des Erwerbsortsprinzips bei Entsendung = Unterstellung unter das Sozialversicherungssystem des Heimatlandes Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 26 Entsendung muss vorübergehend sein Nicht länger als 12 Monate Verlängerung möglich Unterschiedliche Praxis in der Handhabung der Entsendungsdauer BSV gewährt in der Regel Entsendungen bis zu maximal 5-6 Jahre Während Entsendungszeit bleiben Pflichten und Rechte des Ursprungslandes massgebend Für Staaten ausserhalb EU/EFTA => SVA massgebend Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 27 Finanzdirektion 9

10 Qualitative Voraussetzungen Gebundenheit der Beiträge Gemäss AHVG und BVG besteht Anspruch auf Altersleitungen grundsätzlich mit dem Erreichen des 65. bzw. 64 Altersjahres Frühzeitiger Bezug im BVG-Bereich für Wohneigentumsförderung, bei Aufnahme SE, und definitiver Wegzug ins Ausland Massgebendes Kriterium für Abzug Beiträge Ist die Gebundenheit (Unwiderruflichkeit der Beiträge, Anwartschaftsrecht, gesetzliche oder reglement. Verpfl. und Kollektivität der Vorsorge) Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 28 Gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung der Vorsorge Gesetzliche oder reglement. Verpflichtung, die Beiträge an die ausländischen Sozialversicherungen zu leisten Kollektivität der Vorsorge Reglementarischer Nachweis, dass es sich bei der Sozialversicherung um eine kollektive und nicht Einzelvorsorge handelt Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 29 Anerkennung der Sozialversicherung im Unterstellungsstaat Annerkennung als gesetzliche Sozialvers. durch den Unterstellungsstaat Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 30 Finanzdirektion 10

11 Quantitative Voraussetzungen Durchschnittliche AG/AN- Beiträge ca. 35 % Praxis An ausl. Sozialversicherungen überwiesenen und zum Abzug deklarierten Beiträge Wenn < 1/3 Bruttolohn = steuerlich abzugsfähig Wenn > 1/3 Bruttolohn = 1/3 übersteigender Teil als Lohnbestandteil steuerlich aufgerechnet Verweis auf Berechnungsbeispiele in Skript Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 31 Ausblick aus der Sicht der SSK Bevorstehende Publikationen Unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Österreich Unselbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten Selbständige Erwerbstätigkeit in einem EU/EFTA Staat und unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz Entsandter aus einem EU/EFTA Staat Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 32 Ausblick aus der Sicht der SSK Unselbständigerwerbender mit Arbeitgeber im Ausland Auszahlung von Vorsorgeguthaben der 2. Säule und Säule 3a und Wegzug ins Ausland Gestaffelte Auszahlung von Vorsorgeguthaben bei Wegzug in einen Staat der EU/EFTA Übertragung eines Vorsorgeguthabens von einer schweizerischen auf eine ausländische Vorsorgeeinrichtung Auszahlung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a und Wegzug ins Ausland Steuerverwaltung Zug, 21. November 2007 Seite 33 Finanzdirektion 11

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