Steuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014
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- Gotthilf Sternberg
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1 Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014
2 Ein Blick auf internationale Fragestellungen im Verhältnis Steuerrecht - Sozialversicherungsrecht, lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud
3 Agenda 1. Teil I: Frau Laurence Uttinger Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung im Verhältnis zu bilateralen Vertragsstaaten und EU/EFTA-Mitgliedsstaaten 2. Teil II: Frau Isabelle Amschwand Anschluss von Expatriates an schweizerische Pensionskassen Besteuerung von grenzüberschreitenden Beiträgen und Leistungen Entwicklungen bei den Doppelbesteuerungsabkommen lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 3
4 Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung Wo sind im internationalen Kontext Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und auf welchem Teil des Einkommens? 1. Vertragsstaaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen 2. EU und EFTA-Mitgliedstaaten 3. Drittstaaten lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 4
5 Bilaterale Sozialversicherungsabkommen Betrifft: immer AHV/IV; manchmal KV und UV Grundsatz: Gleichbehandlung und Split Möglichkeit: Entsendung Achtung: Persönlicher Anwendungsbereich beachten (Nationalität) lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 5
6 EU- und EFTA-Mitgliedstaaten Betrifft grundsätzlich alle obligatorischen Sozialversicherungen EFTA: VO 1408/71 und 574/72 EU seit 1. Juni 2002 VO 1408/71 und 574/72 seit 1. April 2012 VO 883/2004 und 987/2009 demnächst Ergänzung durch VO 465/2012 Beachte jeweils Übergangsfrist und «Wahlrecht» Achtung: Keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 6
7 Spezialfälle Beamte Personen, welche Arbeitslosenleistungen beziehen Personen im Wehr- oder Zivildienst Seeleute Unter VO 1408/71 zusätzlich Personen, welche zum fahrenden oder fliegenden Personal gehören Unter VO 465/2012 zusätzlich Flug- und Kabinenbesatzungen lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 7
8 Unterstellung: Vorgehen (1) 1. Sachverhaltserstellung Nationalität Wohnsitz Beschrieb verschiedene Tätigkeiten Entsendung möglich und erwünscht? 2. Qualifikation der verschiedenen Tätigkeiten als SE/USE Bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Person sich physisch befindet, während sie die Tätigkeit ausübt (lex loci laboris) lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 8
9 Unterstellung: Vorgehen (2) 3. Bestimmung der «anzuwendenden Rechtsvorschriften» = des zuständigen Mitgliedstaates Grundsatz: Unterstellung in einem Staat für sämtliche Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten Art. 13 ff. VO 1408/71 Art. 11 ff. VO 883/2004 Achtung: Für die Beitragserhebung werden die Tätigkeiten nach dem Recht des zuständigen Staates (um)qualifiziert 4. Allenfalls: Einholen des Formulars A1 lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 9
10 Unterstellung gem. VO 883/2004 (1) Eine Tätigkeit: Unterstellung im Staat der Tätigkeit Ausnahme: Entsendung USE in mehreren Mitgliedsstaaten Für einen Arbeitgeber: Unterstellung im Wohnmitgliedstaat, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Ansonsten: Unterstellung im Sitzstaat des Arbeitgebers Für mehrere Arbeitgeber: Unterstellung im Wohnmitgliedstaat lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 10
11 Unterstellung gem. VO 883/2004 (2) SE in mehreren Mitgliedstaaten Unterstellung im Wohnmitgliedstaat, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird Ansonsten: Unterstellung im Mitgliedstaat, in dem der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt SE und USE in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten: Unterstellung im Mitgliedstaat, in dem die USE ausgeübt wird lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 11
12 Beispiele 1. Frau B. ist Schweizerin, wohnt in Zürich und arbeitet für ihren britischen Arbeitgeber von Zuhause aus aber auch bei Kunden in mehreren EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Schweden, Norwegen). 2. Frau M. ist Schwedin, wohnt in Lausanne und wird pauschal besteuert. Sie ist Verwaltungsrätin einer britischen und einer österreichischen Gesellschaft. 3. Herr X. ist Deutscher, wohnt und hat eine Arztpraxis in München und ist gleichzeitig Verwaltungsrat der Medizinal AG mit Sitz in Basel. lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 12
13 Unterstellung gem. VO 1408/71 (Unterschiede zu VO 883/04) Bei USE in mehreren Mitgliedstaaten -> Unterstellung im Wohnmitgliedstaat, sobald dort ein Teil der Tätigkeit ausgeübt wird (Wesentlichkeit kein Kriterium); ansonsten Unterstellung im Sitzstaat des Arbeitgebers Bei SE in mehreren Mitgliedstaaten -> Unterstellung im Wohnmitgliedstaat, sobald dort ein Teil der Tätigkeit ausgeübt wird (Wesentlichkeit kein Kriterium); ansonsten Unterstellung im Mitgliedstaat der Haupttätigkeit Ausnahme für SE in der Schweiz (Anhang VII) lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 13
14 In Kürze: VO 465/2012 Kriterium der Wesentlichkeit auch bei USE für mehrere Arbeitgeber lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 14
15 Drittstaaten Anwendung des Schweizer Rechts Doppelte Abgaben möglich lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 15
16 Anschluss von Expatriates an schweizerische Pensionskassen 1. Entsandte = Person welche aus der Schweiz in einen Vertragsstaat entsendet wird 2. Expatriate = Person welche aus der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat entsendet wird 3. Expatriate : Anschluss am Sozialversicherungssystem, insbesondere an die Pensionskasse der schweizerischen Arbeitgeber? lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 16
17 Anschluss von Expatriates an schweizerische Pensionskassen AHV Unterstellung BSV Steuerbehörden Gesetzrevision BSV Mitteilungen 117 (Rz 733) und 125 (Rz 815), (Beilagen 1 und 2) Art. 5 AHVV : Weiterführung der Versicherung Strenge gesetzliche Auslegung Rundschreiben der ESTV vom 30. Januar 1986 (nicht mehr publiziert) : Befreiung der Vorsorgeeinrichtung: 1/3 der Versicherten sind CH oder arbeiten in der CH? Keine Stellungnahme der OAK? Praxis : Expatriates in schweizerischen Pensionskasse Motion Parmelin: Stärkung der AHV. Günstigere Bedingungen für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (Beilage 5) Gesetzrevision : Wohlfahrtfonds Reform von Artikel 89bis ZGB; Hinweis zu Art. 5 BVG (Beilage 3 und 4) lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 17
18 Besteuerung von grenzüberschreitenden Beiträgen und Leistungen Ansässigkeit in Kanada Ansässigkeit in der Schweiz 50 Jahre alt Vorsorgeguthaben : CHF , Kaderplan, private Vorsorge der Unternehmung Besteuerung des Vermögens und des Einkommens in der Schweiz? Ex-cursus : Besteuerung in der Schweiz der Leistung? Zu welchem Tarif? lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 18
19 Besteuerung von grenzüberschreitenden Beiträgen und Leistungen Gleichwertigkeit der ausländischen Vorsorgelösung: Die Steuerbehörden analysieren die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen Anwendungsfälle A , A.9.1.4, A.9.3.7, A Schweizerische Steuerkonferenz, Cosmos Verlag, Bern lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 19
20 Besteuerung von grenzüberschreitenden Beiträgen und Leistungen Gleichwertigkeit der ausländischen Vorsorgelösung: Welche Kriterien sind relevant? 1. Sind die Beiträge gebunden, steuerlich begrenzt abziehbar? 2. Ist die berufliche Vorsorge gesetzlich oder reglementarisch zwingend für die Mitarbeiter? 3. Sind die Grundsätze der Kollektivität und der Gleichbehandlung gewährleistet? 4. Ist die Lösung als «Sozialversicherungslösung» im Unterstellungsland anerkannt? 5. Geniesst die Lösung eine steuerliche Privilegierung? 6. Versichert die Lösung auch die biometrischen Risiken? lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 20
21 Besteuerung von grenzüberschreitenden Beiträgen und Leistungen In casu? 1. Kapitalbezug möglich zwischen 58 und 65 Jahre alt 2. Kollektivität: alle Kader sind vertraglich zwingend angeschlossen 3. Planmässigkeit: Beiträge sind im Reglement definiert 4. Kein gesetzlicher Zwang, sich im zusätzlichen System zu versichern. 5. Steuerlich wirksam : Beiträge sind begrenzt abziehbar 6. Deckung der Risiken Tod und Invalidität => Das kanadische ist mit dem schweizerischen System vergleichbar. Vermögen und deren Erträgen werden nicht besteuert. Besteuerung der Leistung bei Fälligkeit. lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 21
22 Besteuerung von grenzüberschreitenden bezahlten Leistungen - Hinweise in casu? 1. Gleichwertigkeit der Systeme : Schweiz / Kanada 2. Gestaffelte Besteuerung der Leistungen oder nicht? 3. Was sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada? 4. Wer hat die Befugnis zu besteuern? lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 22
23 Besteuerung in der Schweiz? Art. 18 Ziff. 1 DBA CH-CAN (SR ) Ruhegehälter und Renten, die aus Kanada stammen, können nach dem kanadischen Recht in Kanada besteuert werden. Art. 22 Ziff. 2 Bst. d DBA CH-CAN Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Ruhegehälter oder Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der Ruhegehälter oder Renten besteht. Zu besteuern CHF im Jahr n Schweiz CHF (2/3 de CHF ) Abzuziehen Kanadische Quellensteuern (Nettobetrag) lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 23
24 Entwicklungen bei den Doppelbesteuerungsabkommen ESTV Rundscheiben betreffend Quellensteuer vom 7. Februar Beilage 6 1. Definitive Quellenbesteuerung von Kapitalleistungen? 2. Quellenbesteuerung von Renten? lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud 24
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