Altersvorsorge Kniffe und Fallstricke für Versicherte. Dörig & Partner AG Finanzdienstleistungen Herzogstrasse Aarau

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1 Altersvorsorge Kniffe und Fallstricke für Versicherte Mario Serratore eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte 1. September 2017 Dörig & Partner AG Finanzdienstleistungen Herzogstrasse Aarau

2 Rücktrittsalter Referenzalter (1) Aktuelle Rechtslage Ordentliches «Rücktrittsalter»: Art. 13 Leistungsanspruch 1 Anspruch auf Altersleistungen haben: a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; b. Frauen, die das 62. Altersjahr(2) zurückgelegt haben. 2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen. (2) Seit 1. Jan. 2005: 64. Altersjahr 2

3 Rücktrittsalter Referenzalter (2) BVG Art. 13 Referenz-, Mindest- und Höchstalter 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG38. 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann ein von diesem Referenzalter abweichendes reglementarisches Referenzalter vorsehen; diese darf höchstens fünf Jahre tiefer oder fünf Jahre höher liegen. Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG Altersjahr 5 Jahre 5 Jahre 3

4 Mindest-Referenzalter (1) Aktuelle Rechtslage Mindestalter Rücktrittsalter Art. 1 Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtung können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen Neue Rechtslage - Mindestalter Bezug Art. 13 Das Mindestalter für den Bezug der Altersleistungen ist 62 Jahre. Die Vorsorgeeinrichtung kann ein tieferes reglementarisches Mindestalter festlegen; dieses muss mindestens 60 Jahre betragen Reglementarischer Spielraum: Referenzalter./. 5 Jahre Mindestalter 60 4

5 Aufgeschobene Pensionierung (1) BVG Art. 13c Aufschub des Bezugs der Altersleistungen: 1 Der Anteil der nach dem reglementarischen Referenzalter aufgeschobenen Altersleistungen darf die maximale reglementarische Altersleistung aufgrund des weiterhin erzielten Lohnes nicht übersteigen. Verordnung - Art. 17 Berechnung des maximal aufschiebbaren Altersleistung 2 Die versicherte Person darf bei jedem Aufschub höchstens den Teil der Altersleistung aufschieben, der dem maximalen Altersguthaben entspricht, das sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung aufgrund des weiterhin erzielten Lohnes bis zum Zeitpunkt des Aufschubs erreicht hätte. 5

6 Aufgeschobene Pensionierung (2) Beispiel 1) Jahreslohn vor erreichen des reglementarisches Referenzalters: Gemäss Reglement maximal mögliches Altersguthaben: Effektives Guthaben Pensum nach erreichen des reglementarischen Referenzalter: 40% Neuer Jahreslohn: Maximal mögliches Altersguthaben mit Lohn : Differenz zu effektivem Altersguthaben: Die versicherte Person muss somit bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters trotz Weiterführung der Erwerbstätigkeit eine Altersleistung beziehen (Kapital oder Rente), die mindestens dem Guthaben von entspricht. 6

7 Aufgeschobene Pensionierung (3) Beispiel 2) Jahreslohn vor erreichen des reglementarischen Referenzalters: Gemäss Reglement maximal mögliches Altersguthaben: Effektives Guthaben (früher höherer Lohn oder besserer Vorsorgeplan) Pensum nach erreichen des reglementarischen Referenzalter: 100% Jahreslohn nach Erreichen des reglementarischen Referenzalters: Maximal mögliches Altersguthaben mit Lohn : Differenz zu effektivem Altersguthaben: Die versicherte Person muss somit bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters trotz Weiterführung der Erwerbstätigkeit eine Altersleistung beziehen (Kapital oder Rente), die mindestens dem Guthaben von entspricht. 7

8 Aufgeschobene Pensionierung (4) Konsequenzen Einführung einer Zwangsfälligkeit Die Zwangsfälligkeit tritt mit dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters ein, auch wenn die Erwerbstätigkeit zu 100% weitergeführt wird Die zwangsweise fällig werdende Altersleistung ist abhängig vom vorhandenen Altersguthaben und vom versicherten Lohn Bei jeder weiteren Pensums-/Lohnreduktion entsteht eine weitere Zwangsfälligkeit Steuerlich unattraktiv bei Rentenbezug: Kumulation von Rente und Erwerbseinkommen -> Anreiz zum Kapitalbezug (?) 8

9 Aufgeschobene Pensionierung (5) Konsequenzen Was ist mit Einkäufe, die weniger als 3 Jahre vor dem Referenzalter einbezahlt wurden, mit der Absicht, diese nach dem Pensionierungsaufschub in Kapitalform zu beziehen? -> keine Regelung in der Verordnung vorhanden!! viele Versicherte die in diesem Sinne Dispositionen getroffen haben, werden vor der Wahl stehen a) die (steuerlich unattraktive) Rente zu beziehen b) grundsätzlich steuerbegünstigte Einkäufe wieder aufrechnen zu lassen Aus dem «erläuternden Bericht zu der Verordnung»: Die Botschaft zur Reform sieht vor, eine Bestimmung einzuführen ähnlich jener, die heute für die Säule 3a gilt. Mit dieser Änderung soll ein Anreiz zum Arbeiten über das Referenzalter hinaus gesetzt werden. Ausserdem hat die Änderung steuerliche Gründe: Der Rentenaufschub und die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit hängen zusammen und nur Personen, die wirklich weiterarbeiten, dürfen in den Genuss der Steuererleichterungen der beruflichen Vorsorge kommen. 9

10 Aufschub der Altersleistungen (1) Freizügigkeitsverordnung - Art. 16 Abs. 1 1 Die Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, kann sie den Bezug aufschieben, jedoch bis höchstens fünf Jahre nah Erreichen des Referenzalters. Konsequenzen Bezug der Altersleistung kann nur bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden Angleichung an die Regelung im Bereich der Säule 3a Freizügigkeitspolicen sind von dieser Regelung ausgeschlossen Frühpensionierte, die ihre Finanzplanung mit gestaffelten Bezügen aus Freizügigkeitskonten bis Alter 70 gestaltet haben, müssten bei Annahme der Reform über die Bücher! 10

11 Einkäufe zum Ausgleich Kürzung bei Frühpensionierung Einkäufe zum Ausgleich von Kürzungen bei Frühpensionierungen sind auch nach der Reform möglich. Da das Mindestrücktrittsalter mit der Reform jedoch von 58 Jahren auf mindestens 60 angehoben wurde, wird es vorkommen, dass die Einkäufe von Versicherten, die sich nach bisherigen Bestimmungen auf das Alter 58 eingekauft haben, die Angemessenheitsgrenze überschreiten. Die Verwaltung hat es gemerkt: Verordnung: Übergangsbestimmungen f) Einkäufe zum Ausgleich von Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen Wurden vor dem 1. Januar 2018 Einkäufe zum Ausgleich der Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen getätigt und wurde dabei Artikel 1b Absatz 2 beachtet, so liegt keine Verletzung des Angemessenheitsprinzips vor, wenn das reglementarische Leistungsziel bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt um mehr als 5 Prozent überschritten wird. 11

12 Externe Versicherung (1) BVG - Art. 47a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Alter 58 1 Versicherte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den folgenden Bestimmungen im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen. 2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters... 12

13 Externe Versicherung (2) BVG - Art. 81b Abzug der Beiträge bei Weiterführung der Vorsorge nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung Die Beiträge von Personen, welche die Vorsorge nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung freiwillig weiterführen (Art. 47 und 47a), sind bei den Direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Wer nach Artikel 47 versichert ist und kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen erzielt, kann die Beiträge während zwei Jahren, längstens jedoch bis zum Referenzalter abziehen. 13

14 Externe Versicherung (3) Art. 47 und 47a stellen eine Ausnahme zu Art. 1 Abs. 2 BVG dar Weiterversicherung nach Art. 47 BVG (Kündigung durch Arbeitnehmer) steuerliche Abzugsfähigkeit beschränkt sich ohne AHV-pflichtiges Einkommen auf zwei Jahre Steuerliche Abzugsfähigkeit mit AHV-pflichtigem Einkommen grundsätzlich «unbeschränkt» Weiterversicherung nach Art. 47a BVG (Kündigung durch Arbeitgeber) steuerliche Abzugsfähigkeit unbeschränkt (ab Alter 58) bis zum Referenzalter AHV-pflichtiges Einkommen ist keine Voraussetzung -> Deutliche Besserstellung bei Kündigung durch Arbeitgeber -> Eröffnet Steuerplanungsmöglichkeiten bei Ehepaaren 14

15 Revision DBG & StHG (1) Revision Art 37 DBG Besteuerung stille Reserven mit Vorsorgecharakter Aktuelle Rechtslage: Art. 37b94 Liquidationsgewinne Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. -> Mindestalter: 55. Altersjahr 15

16 Revision DBG & StHG (2) Revision Art 37 DBG Besteuerung stille Reserven mit Vorsorgecharakter Neue Rechtslage: Art. 37b Abs. 1 erster Satz Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des Mindestalters für den Bezug der Altersleistungen der beruflichen Vorsorge oder. wegen Invalidität definitiv aufgebeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. -> Mindestalter: 62. Altersjahr Übergangsbestimmung: alte Rechtslage gilt noch fünf Jahre 16

17 Revision DBG & StHG (3) Weitere potenzielle Konsequenzen Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV: Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers Gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 DBG können steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem 55. Altersjahr b). c). Konsequenterweise müsste das Mindestalter auf 62 angehoben werden 17

18 Versicherungsmöglichkeiten SE BVG Art. 44 Abs. 1 1 Selbständigerwerbende können sich bei folgende VE versichern lassen, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden: a) der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes b) der Vorsorgeeinrichtung ihrer Mitarbeiter c) einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht Öffnet Versicherungsmöglichkeiten Versicherung «einzelner Personen» nun also möglich? 18

19 Einkauf SE AHV-Recht (1) Art 9 II AHVG aktuell: 2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: a. b. c. d. e. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. 19

20 Einkauf SE AHV-Recht (2) Art 9 II AHVG neu: 2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom rohen Einkommen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden, insbesondere: a. b.... c. d. e. die laufenden Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Einkäufe können somit nicht mehr zu 50% vom rohen AHV-Einkommen in Abzug gebracht werden Anpassung Vorsorgeplan: ordentliche Beiträge maximieren 20

21 Charles Clerc (ehem. Nachrichtensprecher von «10 vor 10») UND ZUM SCHLUSS NOCH DIES 21

22 Versicherungsmöglichkeit mehrere Arbeitsverhältnisse (1) Art. 46 Abs. 2 BVG alt: 2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr. oder bei der der Stiftung Auffangeinrichtung. zusätzlich versichern lassen. Art. 46 Abs. 2 BVG neu: 2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich zusätzlich versichern lassen: a. bei dieser Vorsorgeeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes b. bei der Auffangeinrichtung 22

23 Versicherungsmöglichkeit mehrere Arbeitsverhältnisse (2) Art. 46 Abs. 2 BVG neu: Frage: was qualifiziert als Berufsverband? *Einige linke Parlamentarier haben bereits Nägel mit Köpfen gemacht. Sie gründeten den «Berufsverband der Progressiven Politikerinnen und Politiker». Einziger Zweck des Verbands, in dessen Vorstand die SP-Nationalräte Barbara Gysi, Eric Nussbaumer und Cédric Wermuth sowie der Grüne Louis Schelbert sitzen: den Mitgliedern einen Vertrag mit der Pensionskasse Abendrot anbieten. Laut Wermuth waren zu Beginn des Jahres zehn Personen als Aktivmitglieder registriert, fünf weitere haben Interesse für die Vorsorgelösung signalisiert. *NZZ vom , Hehli Simon: Parlamentarier pochen auf eine Pensionskasse 23

24 Versicherungsmöglichkeit mehrere Arbeitsverhältnisse (3) Art. 46 Abs. 2 BVG neu: Frage: was qualifiziert als Berufsverband? Merkblatt ESTV vom 13. Juni 1988: Will der Berufsverband die berufliche Vorsorge durchführen, so darf dies nur ein Nebenzweck des Berufsverbandes sein. Es wäre also nicht zulässig, einen Verband zu errichten, einzig mit der Absicht, den Mitgliedern einen Träger für die Durchführung der beruflichen Vorsorge zur Verfügung zu stellen. 24

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