Aktuelles aus Politik und Rechtsprechung
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- Axel Kuntz
- vor 6 Jahren
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1 FIVE Informatik Seminare Vorsorgeberatung 2020 Juni 2017 Aktuelles aus Politik und Rechtsprechung lic. iur. Roger Iff Schwarz & Partner Finanzkonsulenten AG
2 Themen Altersreform 2020: wichtige Beschlüsse Steueraspekte im Zusammenhang mit der Altersreform 2020 was uns möglicherweise erwartet Urteil mit grosser Signalwirkung? 2
3 Verfahrensstand Sehr umfangreiche Vorarbeiten ( ); Botschaft 2014 Beratungen Herbst 2015 bis Frühling 2017 Volksabstimmung im September 2017; bei Annahme Inkrafttreten per Vorlage mit 40 Seiten Gesetzestext und vorgesehenen Anpassungen in folgenden Gesetzen: AHV, IV, EL, ALV, MV, UV, BVG, FZG, VAG, DBG, StHG, ZGB. Aktuell erscheinen Publikationen aller Art zu verschiedensten Fragestellungen hinter den Kulissen 3
4 Kernpunkte AHV AHV-Referenzalter für Männer und Frauen neu 65 = Anheben bei Frauen von 64 auf 65 Flexible Bezugsmöglichkeiten zwischen Anheben der maximalen AHV-Altersrente um 70 Franken bzw. Anheben der Plafonierung der Ehepaaraltersrente auf 155% Aufhebung Freibetrag für erwerbstätige Rentner / Rentnerinnen 4
5 Kernpunkte BVG Absenken des BVG-Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6% Neuregelung des Koordinationsabzuges (40% vom Lohn, mindestens minimale AHV-Rente (14 100) und höchstens 75% der maximalen Altersrente (21 150) Aufheben des minimal zu versichernden Lohnes Erhöhung der Sparbeiträge in den Altersjahren und um jeweils 1% 5
6 Kernpunkte BVG Beispiel Spareffekt ohne Zins bei künftigem maximalem BVG Effektiver Jahreslohn Koordinationsabzug (24 675) (21 150) Versichert Sparbeiträge heute 500% 520% Zinsloses Sparguthaben Rentensatz 6.8% 6% Rente
7 Inkrafttreten 1. Erhöhung AHV-Rentenalter Frau auf 65: sofort nach Annahme 2. Gewährung 70 Franken AHV / 155% maximale Ehepaarsrente: de iure ab Erreichen Referenzalter in 2018, Auszahlung erfolgt jedoch erst ab Absenken der BVG Umwandlungssätze um vier Mal 0.2% beginnend ab Erhöhung AHV-Beiträge um 0.3% ab sowie Erhöhung des Mehrwertsteuernormalsatzes um 0.3% per
8 Inkrafttreten Erhöhung AHV-Alter Frau BVG AHV MwSt 2018 Frauen mit Jahrgang 1954 = % (0.3%) 2019 Frauen mit Jahrgang 1955 = % 2020 Frauen mit Jahrgang 1956 = % 2021 Frauen ab Jahrgang 1957 = % 0.3% 0.3% % 8
9 Inkrafttreten Auszüge aus Hintergrunddokument des BSV zum AHV- Zuschlag von 70 Franken 9
10 Steueraspekte Im Paket enthaltene Steuernormen Art. 9 Abs. 2 nahvg Einkauf bei Selbständigen Art. 13 nbvg frühestes Vorbezugsalter für PK-Leistungen Art. 13a nbvg/ Art. 8 FZG Teilbezüge von Altersleistungen Art. 13b nbvg Vorbezug Altersleistung Art. 13c nbvg Aufschub Altersleistung Art. 13d nbvg Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen Art. 44 nbvg Anschlussmöglichkeiten für Selbständigerwerbende Art. 47a nbvg Ausscheiden nach 58 und Weiterversicherungsmöglichkeit Art. 49 nbvg im Überobligatorium gültige Normen aus dem BVG Art. 79b nbvg Einkauf; Regelung der Reihenfolge Art. 81b nbvg Abzugsfähigkeit Beiträge gemäss Art. 47a BVG Abs. d der Übergangsbest. Beibehalten Alter 58 10
11 Steueraspekte Artikel 13 nbvg - Referenzalter 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG. 3 Das Mindestalter für den Bezug der Altersleistung ist 62 Jahre. Die Vorsorgeeinrichtung kann ein tieferes reglementarisches Mindestalter festlegen; dieses muss mindestens 60 Jahre betragen und darf den Vorbezug für höchstens fünf Jahre ermöglichen. 11
12 Steueraspekte / 70 nart. 47a aktueller (bisheriger) Zeitrahmen kann 2 prinzipiell neuer Zeitrahmen 1,2 FZ 3a Zeitrahmen FZ, 3a 3 a 12
13 Steueraspekte Uebergangsbestimmungen d. Anpassung reglementarischer Bestimmungen an das gesetzliche Mindestalter Vorsorgeeinrichtungen können reglementarische Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ein tieferes Mindestalter für den Bezug der Altersleistung als 60 Jahre vorsehen (Alter 58 gemäss Art. 1i BVV 2; Einschub Iff), während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für die Versicherten beibehalten, die am Ende des Kalenderjahres vor Inkrafttreten der Änderung bei ihnen versichert waren. 13
14 Steueraspekte 14
15 Steueraspekte Was passiert mit den Einkäufen, die in der Vergangenheit unter dem Titel der vorzeitigen Pensionierung geleistet wurden? Darf / Soll man heute noch Einkäufe unter diesem Titel empfehlen? Heute entsprechen sie ja noch geltendem Recht, aber. 15
16 Steueraspekte Artikel 13a nbvg - Teilbezug der Altersleistung 3 Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Artikel 49 nbvg 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2a. den Bezug der Altersleistung (Art. 13a 13d), Artikel 8 nfzg Meldepflicht für Anzahl Teilbezüge 16
17 Steueraspekte - Wie wird diese Regel verstanden? - Werden die heute bekannten privilegierten Besteuerungsmethoden bei Pensionierungen schlimmstenfalls nur noch für maximal drei Kapitalbezüge pro Person gewährt (für alle Vorsorgekapitalien aus 2. Säule und Säule 3a)? - Wie werden die Kantone auf ungehorsame Situationen reagieren? Kumulation ab 4. Kapitalzahlung? Ordentliche Besteuerung ab 4. Kapitalzahlung? 17
18 Steueraspekte Ort, rk, verh Split Bund Aarau Bern Freiburg St. Gallen Frauenfeld Zürich
19 Steueraspekte Artikel 79b Abs. 1, 1bis, 1ter nbvg - Einkauf 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss den Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. 1bis Bis zum maximal möglichen gesetzlichen Altersguthaben werden die Einkäufe [zuerst; Einschub Iff] diesem Guthaben gutgeschrieben. 1ter Das maximal mögliche gesetzliche Altersguthaben berechnet sich aufgrund des Alters und des versicherten Lohns. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht eine Tabelle für die Berechnung dieses Guthabens. 19
20 Steueraspekte Reform der Ergänzungsleistungen Antrag Bundesrat 20
21 Steueraspekte Mögliche Schlussfolgerung: - Die neuen Regeln der Reform 2020 (zuerst Einkauf ins Obligatorium) in Kombination mit der Reform der Ergänzungsleistungen zielen m.e. darauf ab, dass jeder Versicherte aus AHV und BVG nur noch Renten erhalten soll - Die Pensionskassen müssen das Kapital derzeit mit 6% «verrenten» - Vereinfachte Rechnung für Ehepaar: AHV-Rente plus BVG-Rente = total - Danach kann (böse zu Ende gedacht) an den Steuerbelastungen «geschraubt» werden. 21
22 Heilung von missglückten Planungen Sandro wurde im Verlaufe des Jahres 2008 arbeitslos und beschloss, selbständiger Vermögensverwalter zu werden. Im April 2009 zügelte er mit seiner Familie von Aarau nach Chur, liess sich dort sein Freizügigkeitsgeld bar auszahlen und zog im Oktober 2009 wieder zurück nach Aarau. In der Folge entstand Streit, weil die Aargauer Behörden das Kapital mangels Vorliegens einer Selbständigkeit voll als Einkommen besteuerten (trotz definitiven Churer Veranlagungen für den Kapitalbezug). Was würden Sie als Bundesrichter/-in zur Situation sagen? siehe Bundesgerichtsentscheid 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 sowie ferner auch Bundesgerichtsentscheid 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 ( 22
23 Heilung von missglückten Planungen DBG Art. 38 Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen nach Art. 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer Jahressteuer. 2 Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 Absätze 1, 2 und 2 bis erster Satz berechnet. Formale oder qualitative Verständnisweise? 23
24 Heilung von missglückten Planungen 3.5. Es ist somit festzuhalten, dass mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Barauszahlungsgrund nicht gegeben war. Die Barauszahlung diente nicht der Vorsorge, weshalb eine separate Besteuerung nicht zulässig gewesen wäre. Vielmehr greift die ordentliche Besteuerung und ist die Kapitalleistung zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern. Das Bundesgericht hat allerdings vorbehalten (2C_156/2010), dass eine nicht rechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Barauszahlung an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw. wieder ihrem Zweck zugeführt wird. Im vorliegenden Verfahren wurde diese Frage bisher nicht abgeklärt. 24
25 Zusammenfassung Es geht um weit mehr als um die Frage: 70 Franken zusätzliche AHV- Rente für Neurentner ab 2018 Ein Zins- und «älter-werden-problem» soll durch Erhöhung der AHV- Leistungen und Finanzierung mittels «?» (à la longue wohl vermutlich Erhöhung der Mehrwertsteuer) gelöst werden Es ist eine Ausbau- und Regulierungsvorlage Ist auf Ebene der 2.Säule gar ein Verleidereffekt durch viele Auflagen geplant? Seien Sie kritisch! 25
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Roger Iff Schwarz & Partner Finanzkonsulenten AG Hegibachstrasse Zürich Tel dir. Fax
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