betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit und Ersatzeinkünften (Lohnsteuer) gültig ab Kalenderjahr 2013
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- Kajetan Hans Burgstaller
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1 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit und Ersatzeinkünften (Lhnsteuer) gültig ab Kalenderjahr 2013 Inhaltsverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 1. Persnen mit steuerlichem Whnsitz der Aufenthalt im In- und Ausland 2. Massgebender Erwerb a) Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit b) Ersatzeinkünfte II. 1. Regelfall 2. Dppelbesteuerungsabkmmen 3. Persnen in Ausbildung III. Pflichten des Vergütungsschuldners a) Abzug und Weiterleitung des es swie Abrechnung b) Abrechnungsliste c) Haftung IV. Anwendung I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 1. Persnen mit Whnsitz der Aufenthalt im In- und Ausland Dem an der Quelle (Lhnsteuer) unterliegen Persnen mit steuerlichem Whnsitz der Aufenthalt im Inland (unbeschränkt Steuerpflichtige) swie Persnen mit steuerlichem Whnsitz der Aufenthalt im Ausland (beschränkt Steuerpflichtige) mit a) ihrem Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit; b) ihren Ersatzeinkünften, die anstelle des Erwerbs aus unselbständiger Tätigkeit treten. Vrbehalten bleiben abweichende Regelungen in Dppelbesteuerungsabkmmen. Ob bei Erwerb vn Persnen mit Whnsitz der Aufenthalt in Staaten, mit denen Liechtenstein ein Dppelbesteuerungsabkmmen abgeschlssen hat, ein vrzunehmen ist, ergibt sich aus dem Anhang.
2 2. Massgebender Erwerb a) Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit Massgebend ist der Bruttlhn gemäss Ziff. 8 abzüglich vn Ziff. 6 des Lhnausweises. Erhält der Arbeitnehmer Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft) vm Arbeitgeber (Ziff. 2.1 des Lhnausweises) sind diese wie flgt zu bewerten (vgl. auch Merkblatt über die Bewertung vn Verpflegung und Unterkunft vn Unselbständigerwerbenden): im Tag (CHF) im Mnat (CHF) im Jahr (CHF) Mrgenessen Mittagessen Abendessen Vlle Verpflegung Unterkunft Vlle Verpflegung und Unterkunft Für leitendes Persnal, Verwalterinnen und Verwalter, Ärztinnen und Ärzte, Lehrerinnen und Lehrer und dgl. sind die vrstehenden Ansätze um 20% zu erhöhen. Für Direktrinnen und Direktren swie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer vn Htels und Restaurants gelten die Ansätze für Wirte und Hteliers. Diese Ansätze swie die Ansätze für Angestellten- Ehepaare können bei der Steuerverwaltung angefragt werden. b) Ersatzeinkünfte Ersatzeinkünfte sind Einkünfte, die an Stelle des Einkmmens aus Erwerbstätigkeit treten, wie beispielsweise Taggelder aus Invaliden-, Arbeitslsen-, Unfall-, Lebens- und Krankenversicherungen nach Abzug der nicht durch andere Versicherungsleistungen gedeckten ausserrdentlichen Ausgaben. Werden diese Leistungen durch den Arbeitgeber ausgerichtet, sind sie Bestandteil des Bruttlhnes gemäss Ziff. 8 des Lhnausweises; die Abzüge sind vn den Arbeitgebern vrzunehmen. Werden diese Leistungen vn den Versicherern ausgerichtet, sind die Abzüge vn den Versicherern vrzunehmen. II. Höhe des es 1. Regelfall Bei Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit swie Ersatzeinkünften ist vrbehaltlich Ziff. II./2. flgender vrzunehmen: Alleinstehende Arbeitnehmer Brutterwerb* in CHF bis 40' % ab 40'000.- bis 60' % ab 60'000.- bis 80' % ab 80'000.- bis 120' % ab 120'000.- bis 160' % ab 160'000.- bis 200' % ab 200'000.- bis 300' % ab 300'000.- bis 500' % über 500' % *Bei unterjähriger Steuerpflicht ist der auf ein Jahr hchgerechnete Bruttlhn massgebend
3 Verheiratete Arbeitnehmer Brutterwerb* in CHF bis 80' % ab 80'000.- bis 140' % ab 140'000.- bis 200' % ab 200'000.- bis 250' % ab 250'000.- bis 350' % ab 350'000.- bis 450' % ab 450'000.- bis 600' % ab 600'000.- bis 1 000' % über 1 000' % *Bei unterjähriger Steuerpflicht ist der auf ein Jahr hchgerechnete Bruttlhn massgebend. 2. Dppelbesteuerungsabkmmen Inwieweit aufgrund vn Dppelbesteuerungsabkmmen vn Ziff. II./1. abweichende Steuerabzüge vrzunehmen sind, ergibt sich aus dem Anhang. 3. Persnen in Ausbildung Kein Abzug ist bei Schülerinnen und Schülern, Lehrlingen swie Studentinnen und Studenten mit Whnsitz der Aufenthalt im Inland vrzunehmen bis zu einem Brutterwerb vn CHF 24'000. Die Bruttlöhne dieser Schülerinnen und Schüler, Lehrlingen swie Studentinnen und Studenten sind jedch hne Ausnahme in den Abrechnungslisten (gemäss Ziff. III./1. b) anzuführen. III. Pflichten des Vergütungsschuldners a) Abzug und Weiterleitung des es swie Abrechnung Der Vergütungsschuldner (Schuldner der steuerbaren Leistung) hat alle für die vllständige Steuererhebung ntwendigen Massnahmen vrzukehren. Er hat insbesndere flgende Pflichten: Bei Fälligkeit vn Geldleistungen hat der Vergütungsschuldner die geschuldete Steuer einzubehalten, und bei anderen Leistungen (insbesndere Naturalleistungen) hat er die geschuldete Steuer vm Steuerpflichtigen einzufrdern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a SteG). Der Vergütungsschuldner hat die Summe der vn ihm einbehaltenen sbeträge vierteljährlich der Steuerverwaltung abzuführen (Art. 28 Abs. 1 SteG). Die Frist für die vierteljährliche Weiterleitung der einbehaltenen Steuerabzüge wird vn der Steuerverwaltung in ihrem entsprechenden Auffrderungsschreiben an den Vergütungsschuldner festgesetzt. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Vergütungsschuldner mittels Abrechnungsliste (gemäss Ziff. III./1.b) die Abrechnung über die einbehaltenen Steuerabzüge einzureichen swie einen allfälligen Differenzbetrag zu entrichten. (Art. 28 Abs. 3 SteG). Die Abrechnungsliste über die im Steuerjahr einbehaltenen Steuerabzüge ist jeweils bis zum 15. Januar des Flgejahres einzureichen. Die Zahlung eines allfälligen Differenzbetrages hat jeweils bis zum 31. Januar des Flgejahres zu erflgen. Der Vergütungsschuldner hat dem Vergütungsschuldner den im Lhnausweis auszuweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d SteG)
4 b) Abrechnungsliste Der Vergütungsschuldner hat der Steuerverwaltung flgende Abrechnungslisten einzureichen: Für Vergütungsgläubiger (Arbeitnehmer) mit Whnsitz/Aufenthalt in Liechtenstein, für jede Gemeinde eine separate Abrechnungsliste massgebend ist der Whnrt/Aufenthalt am Jahresende; für Vergütungsgläubiger mit Whnsitz/Aufenthalt im Ausland ist jeweils eine separate Abrechnungsliste für Vergütungsgläubiger mit Whnsitz/Aufenthalt in Österreich; Vergütungsgläubiger mit Whnsitz/Aufenthalt in der Schweiz; Vergütungsgläubiger mit Whnsitz/Aufenthalt in Deutschland; Vergütungsgläubiger mit Whnsitz/Aufenthalt im übrigen Ausland. c) Haftung Der inländische Vergütungsschuldner und der ausländische Vergütungsschuldner mit einer inländischen Betriebsstätte haften für die Entrichtung der sbeträge. Hat der Vergütungsschuldner den nicht der ungenügend vrgenmmen, verfügt die Steuerverwaltung die Nachzahlung. Dem Vergütungsgläubiger ist in diesem Fall eine berichtigte Aufstellung der Bestätigung auszustellen. Hat der Vergütungsschuldner einen zu hhen vrgenmmen, s kann der Vergütungsgläubiger den Differenzbetrag vn der Steuerverwaltung zurückfrdern, wenn er ihm bescheinigt wrden ist (Art. 27 Abs. 2 SteG). Der Vergütungsschuldner haftet nicht für sbeträge, die er aufgrund der Vrlage einer Bescheinigung nach Art. 26 Abs. 1 der 2 SteG, auf deren Richtigkeit er vertraut hat, nicht einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn dem Vergütungsschuldner bekannt war, der aufgrund grber Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass die Bescheinigung unrichtig ist (Art. 27 Abs. 3 SteG). Vergütungsschuldner, die einbehaltene Steuern zu ihrem Nutzen der zum Nutzen eines anderen verwenden, werden wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mnaten der mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 141 SteG). IV. Anwendung Dieses Merkblatt gilt ab Kalenderjahr Vaduz, Januar 2013 Steuerverwaltung - 4 -
5 Anhang gemäss Dppelbesteuerungsabkmmen DBA-Staat öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis privat-rechtliches Arbeitsverhältnis Grenzgänger Nicht Grenzgänger Deutschland - anwendbar ab 2013 ja 1 /nein 2 ja 1 /nein (183-Tage-Regelung) 3 Hng Kng - anwendbar ab 2012 ja 1 /nein 2 ja 1 /nein (183-Tage-Regelung) 4 Luxemburg - anwendbar ab 2011 ja 1 /nein 2 ja 1 /nein (183-Tage-Regelung) 4 Österreich - anwendbar ab 1969 ja 1 /nein 5 4 % ja 1 /nein (183- Tage-Regelung) 6 San Marin - anwendbar ab 2012 ja 1 /nein 2 ja 1 /nein (183-Tage-Regelung) 3 Schweiz - anwendbar ab 1995 ja 1 nein ja 1 Uruguay - anwendbar ab 2013 ja 1 /nein 2 ja 1 /nein (183-Tage-Regelung) 3 Vereinigtes Königreich - anwendbar ab 2013 ja 1 /nein 7 ja 1 /nein (183-Tage-Regelung) 3 1 Höhe des s gemäss Ziff. II Kein ist vrzunehmen, wenn die Dienste im Vertragspartnerstaat geleistet werden und die natürliche Persn in diesem Staat ansässig ist und es sich beim öffentlich-rechtlich Bediensteten um eine Persn handelt, die über die Staatsbürgerschaft dieses Staates verfügt der nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig gewrden ist, um die Dienste zu leisten. Sfern die Dienstleistungen der Persn im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats der einer seiner Gebietskörperschaften der einer anderen juristischen Persn des öffentlichen Rechts erbracht werden, gelten die Regelungen zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. 3 Kein ist vrzunehmen, wenn sich die Persn nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums vn zwölf Mnaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt der endet, in Liechtenstein aufhält und die Vergütungen vn einem Arbeitgeber der für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in Liechtenstein ansässig ist und die Vergütungen nicht vn einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in Liechtenstein hat. 4 Vgl. FN 2. Die 183 Tage beziehen sich auf einen Zeitraum vn zwölf Mnaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt der endet. 5 Sfern die Dienstleistungen der Persn im Zusammenhang mit einer kaufmännischen der gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten der einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, gelten die Regelungen zum privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Die Kassenstaatsregel ist unabhängig vn der knkreten hheitlichen Tätigkeit des Einzelnen auf alle im Ausland ansässigen Dienstnehmer eines Vertragsstaates der einer seiner Gebietskörperschaften anzuwenden, sfern diese Gebietskörperschaften öffentliche Funktinen ausüben. 6 Kein ist vrzunehmen, wenn sich die Persn nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres in Liechtenstein aufhält und die Vergütungen vn einem Arbeitgeber der für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in Liechtenstein ansässig ist und die Vergütungen nicht vn einer Betriebsstätte der einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in Liechtenstein hat. 7 Vgl. FN 1. Ein hat ausserdem nur dann zu unterbleiben, wenn die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen im Vereinigten Königreich tatsächlich besteuert werden
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