Andrea Nahles. l, i.,-:':: :-;-,,']; l- ',:i.,f, ; Le Ot lle_

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1 æ Bundesministerium für Arbeit und Soziales _,..,., :: r i:,.: j i-, ilì V& l, i.,-:':: :-;-,,']; l- ',:i.,f, ; Le Ot lle_ Vorsitzende der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz Frau Bundesministerin Prof. Dr. Johanna Wanka Friedrich-Ebeft-Allee Bonn Andrea Nahles Bundesministerin Mitglied des Deutschen Bundestages HAUSANScHRTFT Wilhelmstraße49, Berlin PoSTANScHRTFT Berlin re rnx E- Rll ministerbuero@bmas.bund.de Stellvertretende Vorsitzende der Gemeinsamen Wisse nschaftskonterenz Frau Senatorin Prof. Dr. Eva Quante-Brandt Friedrich-Ebert-Allee Bonn Berlin,?Á. Fenruar 2016 Sehr geehrte Frau Bundesministerin, sehr geehrte Frau Senatorin, vielen Dank f[ r das Schreiben der vorjährigen Vorsitzenden der Gemeinsamen Wissenschaftskonfetenz, Frau Ministerin Vera Reiß, vom 21. Dezember lch teile lhren Ansatz, dass Lebensunterhaltsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) während des Grundleistungsbezugs, also innerhalb der ersten 15 Monate, auch dann nicht ausgeschlossen, sondern weiter zu gewähren sind, wenn ein Studium oder eine sonstige Ausbildung aufgenommen wird. Für diesen Zeitraum gibt es keinen gesetzlichen Leistungsausschluss für Personen, die ein Studium oder eine sonstige Ausbildung absolvieren. Für eine analoge Heranziehung des $ 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB Xll) besteht mangels expliziter gesetzlicher Regelung insofern kein Raum. Zwar gibt es hierzu insoweit auch abweichende Rechtsprechung aus dem Jahr Jedoch hat der Gesetzgeber trotz mehrfacher Reform des AsylbLG im Jahr 2015 keinen entsprechenden Leistungsausschluss eingeführt. Daher kann von einer planwidrigen Regelungslücke, wie sie die analoge Anwendung des S 22 SGB Xll voraussetzen würde, nicht ausgegangen werden.

2 Seite 2 von 2 Das AsylbLG bietet aber auch kein geschlossenes System zur Ausbildungsförderung. Denn nach 15 Monaten Voraufenthalt haben die Leistungsberechtigten Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB Xll. Ab dann greift der in $ 22 SGB Xll geltende Leistungsausschluss für sie entsprechend, sodass die Sicherung des Lebensunterhaltes während eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ab diesem Zeitpunkt über das AsylbLG regelmäßig nicht mehr erfolgt. Die geschilderte Rechtslage kann in der Praxis zur Folge haben, dass es insbesondere für Asylbewerber, deren Asylverfahren länger als 15 Monate dauert, zu Finanzierungslticken kommen kann. Auf diesen Umstand sollten die Betrotfenen rechtzeitig hingewiesen werden Deshalb wäre ich lhnen dankbar, wenn Sie Hochschulen und Studienberatungsstellen zeitnah darüber informieren könnten. Gerne bin ich bereit, mein Schreiben auch den Trägern des AsylbLG zur Verfügung zu stellen Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dieses Rückschreiben auch der Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen zur Kenntnis geben, einem Gremium, in dem sich Bund und Ländervertreter regelmäßig zu Rechtsfragen des AsylbLG austauschen. Soweit Sie eine Neuregelung anstreben, die es Flüchtlingen erleichtert, zwecks Durchführung eines Hochschulstudiums den Kreis außerhalb ihres festgelegten Wohnsitzes zu verlassen, finden sich die Regelungen, die die Freizügigkeit der Flüchtlinge einschränken im Asylgesetz (Residenzpflicht/\ Vohnsitzauflage). Daher muss ich Sie bitten, sich mit diesen Fragen an das hiezu federführende Bundesministerium des lnnern zu wenden. Mit freundlichen Grüßen

3 æ Bundesministerium für Arbeit und Soziales 't'.r,'. i':: :: i iil..l Fl ië V^&,ì ri,,r-;.'ir:ì1.: ljt Åfui L6.dM Vorsitzende der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz Frau Bundesministerin Prof. Dr. Johanna Wanka Friedrich-Ebert-Allee Bonn Stellvertretende Vorsitzende der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz Frau Senatorin Prof. Dr. Eva Quante-Brandt Friedrich-Ebert-Allee Bonn Andrea Nahles Bundesministerin Mitglied des Deutschen Bundestages HAUSANScHRTFT Wilhelmstraße 49, Berlin PosrANscHRrFr Berlin rel r x E-unr ministerbuero@bmas.bund,de Berlin,?6 feoruar2016 Sehr geehrte Frau Bundesministerin, sehr geehrte Frau Senatorin, vielen Dank für das Schreiben der vorjährigen Vorsitzenden der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, Frau Minister n Vera Reiß, vom 21. Dezember lch teile lhren Ansatz, dass Lebensunterhaltsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) während des Grundleistungsbezugs, also innerhalb der ersten 15 Monate, auch dann nicht ausgeschlossen, sondern weiter zu gewähren sind, wenn ein Studium oder eine sonstige Ausbildung aufgenommen wird. Für diesen Zeitraum gibt es keinen gesetzlichen Leistungsausschluss für Personen, die ein Studium oder eine sonstige Ausbildung absolvieren. Für eine analoge Heranziehung des $ 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB Xll) besteht mangels expliziter gesetzlicher Regelung insofern kein Raum. Zwar gibt es hierzu insoweit auch abweichende Rechtsprechung aus dem Jahr Jedoch hat der Gesetzgebertrotz mehrfacher Reform des AsylbLG im Jahr 2015 keinen entsprechenden Leistungsausschluss eingeführt. Daher kann von einer planwidrigen Regelungslücke, wie sie die analoge Anwendung des S 22 SGB Xll voraussetzen würde, nicht ausgegangen werden.

4 Seite 2 von 2 Das AsylbLG bietet aber auch kein geschlossenes System zur Ausbildungsförderung. Denn nach 15 Monaten Voraufenthalt haben die Leistungsberechtigten Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB Xll. Ab dann greift der in $ 22 SGB Xll geltende Leistungsausschluss für sie entsprechend, sodass die Sicherung des Lebensunterhaltes während eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ab diesem Zeitpunkt über das AsylbLG regelmäßig nicht mehr erfolgt. Die geschilderte Rechtslage kann in der Praxis zur Folge haben, dass es insbesondere für Asylbewerber, deren Asylverfahren länger als 15 Monate dauert, zu Finanzierungslücken kommen kann, Auf diesen Umstand sollten die Betroffenen rechtzeitig hingewiesen werden. Deshalb wäre ich lhnen dankbar, wenn Sie Hochschulen und Studienberatungsstellen zeitnah darüber informieren könnten. Gerne bin ich bereit, mein Schreiben auch den Trägern des AsylbLG zur Verfügung zu stellen Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dieses Ruckschreiben auch der Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen zur Kenntnis geben, einem Gremium, in dem sich Bund und Ländervertreter regelmäßig zu Rechtsfragen des AsylbLG austauschen. Soweit Sie eine Neuregelung anstreben, die es Flüchtlingen erleichtert, aryecks Durchführung eines Hochschulstudiums den Kreis außerhalb ihres festgelegten WohnsiEes zu verlassen, finden sich die Regelungen, die die Freizügigkeit der Flüchtlinge einschränken im Asylgesetz (Residenzpflicht/Vr/ohnsitzauflage). Daher muss ich Sie bitten, sich mit diesen Fragen an das hiezu federführende Bundesministerium des lnnern zu wenden. Mit Grüßen

5 æ Bundesministerium für Arbeit und Soziales 'i'i", I i:'.l ï{ijìri E t/g :1', :1..' i-- ir ':i'i ü1. A?fi Lb.CL.Á? : Präsidentin der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Frau Senatorin Dr. Claudia Bogedan Taubenstraße Berlin Andrea Nahles Bundesministerin Mitglied des Deutschen Bundestages HAUSANScHRTFT Wilhelmstraße 49, Berlin PosrANscHRrFÍ Berlin rer rnx unt ministerbuero@bmas.bund,de Berlin, '1.6. Februar 2016 Sehr geehrte Frau Präsidentin, vielen Dank für das Schreiben lhrer Vorgängerin im Amt vom 12. Oktober Leider kann ich in der Sache erst jetzt auf lhr Anliegen zurückkommen. Dafür möchte ich zunächst um lhr Verständnis bitten. lch teile lhren Ansatz, dass Lebensunterhaltsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) während des Grundleistungsbezugs, also innerhalb der ersten 15 Monate, auch dann nicht ausgeschlossen, sondern we ter zu gewähren sind, wenn ein Studium oder eine sonstige Ausbildung aufgenommen wird, Für diesen Zeitraum gibt es keinen gesetzlichen Leistungsausschluss für Personen, die ein Studium oder eine sonstige Ausbildung absolvieren. Ftir eine analoge Heranziehung des $ 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB Xll) besteht mangels expliziter gesetzlicher Regelung insofern kein Raum. Zwar gibt es hiezu - wie Sie im Einzelnen darlegen - insoweit auch abweichende Rechtsprechung aus dem Jahr Jedoch hat der Gesetzgeber trotz mehrfacher Reform des AsylbLG im Jahr 2015 keinen entsprechenden Leistungsausschluss eingeführt. Daher kann von einer planwidrigen Regelungslücke, wie sie die analoge Anwendung des S 22 SGB Xll voraussetzen würde, nicht ausgegangen werden. Das AsylbLG bietet aber auch kein geschlossenes System zur Ausbildungsförderung. Denn nach 15 Monaten Voraufenthalt haben die Leistungsberechtigten Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB Xll. Ab dann greift der in $ 22 SGB Xll geltende Leistungsausschluss für sie entsprechend, sodass die Sicherung des Lebensunterhaltes während eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ab diesem Zeitpunkt über das AsylbLG regelmäßig nicht mehr erfolgt.

6 Seite 2 von 2 Die geschilderte Rechtslage kann in der Praxis zur Folge haben, dass es insbesondere für Asylbewerber, deren Asylverfahren länger als 15 Monate dauert, zu Finanzierungslücken kommen kann. Auf diesen Umstand sollten die Betroffenen rechtzeitig hingewiesen werden Deshalb wäre ich lhnen dankbar, wenn Sie Hochschulen und Studienberatungsstellen zeitnah darüber informieren könnten. Gerne bin ich bereit, mein Schreiben auch den Trägern des AsylbLG zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dieses Rückschreiben auch der Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen zur Kenntnis geben, einem Gremium, in dem sich Bund und Ländervertreter regelmäßig zu Rechtsfragen des AsylbLG austauschen. Mit freundlichen Grüßen

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