Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung. Vom 15. Juni 2015
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1 Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung Vom 15. Juni 2015
2 - 2 - Begründung A. Allgemeiner Teil Mit der Änderungsverordnung wird die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung AltPflAusglVO) vom 24. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 399) mit dem Ziel geändert, die Abwicklung nach der endgültigen Beendigung des Ausgleichsverfahrens zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen im Beruf der Altenpflege (Altenpflege-Ausgleichsverfahren) rechtssicher zu regeln. Mit dem Altenpflege-Ausgleichsverfahren war zum 1. August 2003 im Freistaat Sachsen die Zahlung einer Sonderabgabe eingeführt worden, um einen Ausbildungsplatzmangel im Beruf der Altenpflege zu verhindern. Bei der Erhebung von Sonderabgaben besteht nach der Verfassung die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz der Mittel aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, vor allem wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder der Zielrichtung zu ändern oder aufzuheben ist. Nachdem die Zahl der Ausbildungsplätze in der Altenpflege im Freistaat Sachsen in den Jahren 2004 und 2005 überdurchschnittlich angestiegen war, war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass das Ziel der Altenpflege-Ausgleichsverordnung, einem drohenden Ausbildungsplatzmangel in der Altenpflege vorzubeugen, bereits erreicht wurde. Daher war der Vollzug der Altenpflege-Ausgleichsverordnung insofern ausgesetzt worden, als vom Ausbildungsjahr 2006/2007 an keine neuen Ausbildungsjahrgänge über das Altenpflege- Ausgleichsverfahren finanziert worden sind. In den Folgejahren war der Bedarf für ein Altenpflege-Ausgleichsverfahren überprüft worden, wobei ein Ausbildungsplatzmangel nicht nachzuweisen war. Die Verordnung war gleichwohl noch nicht aufgehoben worden, weil noch Klageverfahren gegen auf ihrer Grundlage erlassene Bescheide anhängig waren. Da voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres 2015 alle Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen werden, soll die Altenpflege-Ausgleichsverordnung nunmehr aufgehoben werden. Vor einer Aufhebung der Verordnung muss aber der bei der zuständigen Stelle noch vorhandene Überschussbetrag zurückgezahlt werden. Dies ist zwar bereits in 5 der Verordnung geregelt. Die mit der Änderungsverordnung aufzunehmenden Regelungen werden das Verfahren dieser Zurückzahlung jedoch detaillierter und praxisnäher und damit insgesamt auch rechtssicherer gestalten.
3 - 3 - B. Besonderer Teil zu Artikel 1 Mit Nummer 1 werden die aktuell nicht mehr angewendeten Regelungen der 1 bis 4 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 399; nachfolgend kurz AltPflAusglVO) aufgehoben. Mit Nummer 2 wird 5 neu gefasst. Der bisherige Absatz 1 wird sprachlich genauer gefasst. Absatz 2 trifft nähere Regelungen zur Anspruchsberechtigung. Grundsätzlich anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind diejenigen Träger, die im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens Ausgleichsbeträge gezahlt haben und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Absatz 4 immer noch eine Pflegeeinrichtung betreiben. Als Zahlung von Ausgleichsbeträgen in diesem Sinne ist es auch anzusehen, wenn Trägern der Kostenausgleich, auf den sie nach 3 AltPflAusglVO Anspruch hatten, im Wege der Aufrechnung um den Betrag gekürzt worden ist, der dem von ihnen zu zahlenden Ausgleichsbetrag entsprach. In einem solchen Fall hat der Träger zwar nicht im wörtlichen Sinne eingezahlt, gleichwohl aber zur Erhöhung der für das Altenpflege- Ausgleichsverfahren zur Verfügung stehenden Summe beigetragen. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Träger die Ausgleichsbeträge in voller Höhe eingezahlt hätte, ihm dann aber der Kostenausgleich in voller Höhe ausgezahlt worden wäre. Relevant ist dabei der Zeitraum, in dem Ausgleichsbeträge nach 2 AltPflAusglVO erhoben worden sind. Dies ist der Zeitraum vom Beginn des Ausbildungsjahres 2003/2004 bis zum Ende des Ausbildungsjahres 2007/2008. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlungen in genau diesem Zeitraum stattgefunden haben, sondern darauf, dass die Zahlungsverpflichtung durch entsprechende Bescheide in diesem Zeitraum begründet wurde. Tatsächlich wurden Zahlungen z. T. auch noch nach dem 31. Juli also dem formalen Ende des Ausbildungsjahres 2007/2008 vorgenommen, z. B. im Rahmen eines Mahnverfahrens. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Träger, die Rechtsnachfolger von anspruchsberechtigten Trägern geworden sind, die Rechtsnachfolge auch im Hinblick auf diese Anspruchsberechtigung (Rückzahlung aus dem Überschussbetrag, vgl. Absatz 1) antreten. Dabei kommt sowohl eine Gesamtrechtsnachfolge in Betracht als auch, weil das Altenpflege- Ausgleichsverfahren ausschließlich objektbezogene Rechte und Pflichten betrifft, eine Rechtsnachfolge aufgrund Rechtsgeschäftes. Konsequenz der Rechtsnachfolge ist, dass alle Rechte und Pflichten auch aus dem Altenpflege-Ausgleichsverfahren automatisch übergehen.
4 - 4 - Nach Satz 2 sind allerdings Träger nicht anspruchsberechtigt, soweit die Bescheide, mit denen sie zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen verpflichtet worden waren, ersatzlos aufgehoben wurden. Dies betrifft insbesondere Träger, die aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009, Aktenzeichen 3 C 26.08, 3 C und 3 C von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen ausgenommen worden waren. Diese Träger hatten gegen die Bescheide zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen geklagt mit der Begründung, die Altenpflege-Ausgleichsverordnung sei als Rechtsgrundlage für die Zahlungsbescheide rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation. Daher wurden den betreffenden Trägern die von ihnen gezahlten Ausgleichsbeträge zurückgezahlt. Aufgrund der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts entfiel in diesen Fällen auch die Rechtsgrundlage zur Zahlung des Kostenausgleichs nach 3 AltPflAusglVO; soweit sie einen Kostenausgleich erhalten hatten, wurde dieser daher von den klagenden Trägern zurückgefordert bzw. wurden die von der zuständigen Stelle zurückzuzahlenden Ausgleichsbeträge gegen den zurückzufordernden Kostenausgleich aufgerechnet und ggf. ein Restbetrag zurückgezahlt. Einige der klagenden Träger hatten allerdings einen Kostenausgleich erhalten, dessen Gesamtbetrag höher war als die von ihnen insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge. In diesen Fällen verblieb es bei einer Rückforderung durch die zuständige Stelle in Höhe des Betrages, um den der Kostenausgleich höher als die Summe der gezahlten Ausgleichsbeträge war. Auch in diesen Konstellationen besteht keine Anspruchsberechtigung. Absatz 3 regelt das Verfahren im Vorfeld der Rückzahlung. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, die die Verordnung in der bisherigen Fassung nach 4 AltPflAusglVO vollzogen hatte; sie wird im weiteren Text der Vorschrift als zuständige Stelle bezeichnet. Nach Satz 1 weist die zuständige Stelle die anspruchsberechtigten Träger auf die beabsichtigte Rückzahlung und auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hin und fordert sie auf, die für die Rückzahlung notwendigen Informationen mitzuteilen. Zu diesen Informationen gehört insbesondere die Bankverbindung. Die Informationen sind innerhalb der Ausschlussfrist des Absatzes 4 mitzuteilen (vgl. Absatz 4 Satz 1 bis 3). Zur Fristwahrung ist der Zugang der Mitteilung notwendig, d. h. die Frist wird nur gewahrt, wenn die Informationen innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sind. Gleichzeitig mit den Hinweisen nach Satz 1 erläutert die zuständige Stelle die für den einzelnen Träger maßgeblichen Grundlagen zur Ermittlung der voraussichtlichen Rückzahlungshöhe (Satz 2). Insbesondere teilt die zuständige Stelle daher jedem anspruchsberechtigten Träger den Betrag mit, den sie als Gesamthöhe der von ihm im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge errechnet hat,
5 - 5 - weil dieser Betrag die wesentliche Grundlage zur Ermittlung der voraussichtlichen Rückzahlungshöhe ist (vgl. Absatz 5 Satz 2 und Satz 3). Die Träger sind sodann verpflichtet, die Erläuterungen der zuständigen Stelle zu prüfen und mögliche Einwendungen vorzutragen (Satz 3). Dies bezieht sich insbesondere auf die Höhe der vom jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge. Dieser von der zuständigen Stelle errechnete Betrag bildet die wesentliche Grundlage für die Ermittlung der Rückzahlungshöhe. Einwendungen gegen diesen Betrag können sich z. B. aus der Nichtberücksichtigung einer tatsächlich geleisteten Zahlung ergeben (Rechenfehler) oder auch aus einer Rechtsnachfolge im Sinne von Absatz 2 Satz 2, die der zuständigen Stelle nicht bekannt war. Alle Einwendungen gegen die Erläuterungen der zuständigen Stelle, und insbesondere also solche Einwendungen, die sich auf die Höhe der vom jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge beziehen, sind innerhalb der Ausschlussfrist des Absatzes 4 vorzutragen (vgl. Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Satz 4). Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendungen notwendig, d. h. die Frist wird nur gewahrt, wenn die vorgetragenen Einwendungen innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sind. Nach Absatz 4 Satz 1 macht das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Sächsischen Amtsblatt (vgl. Ziff. III Nummer 2c der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über Veröffentlichungen in den amtlichen Veröffentlichungsblättern und zum elektronischen Landesrecht) die Frist bekannt, innerhalb derer die anspruchsberechtigten Träger die Angaben nach Absatz 3 zu machen haben. Zu diesen Angaben gehören einerseits die für die Rückzahlung notwendigen Informationen im Sinne von Absatz 3 Satz 1, andererseits aber auch Einwendungen gegen die Erläuterungen der zuständigen Stelle nach Absatz 3 Satz 2 (vgl. auch Absatz 3 Satz 3). Die Frist ist nach Satz 2 eine echte Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann und bei der auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 17. Aufl. 2011, 57 Rn. 15). Die Ausgestaltung als Ausschlussfrist gewährleistet, dass die Träger, die eine Rückzahlung zu erhalten haben, zu einem Stichtag eindeutig feststehen. Nur so kann der auf jeden einzelnen Träger entfallende Rückzahlungsbetrag endgültig und rechtssicher berechnet und gewährleistet werden, dass ein Überschuss mit der Rückzahlung an diese Träger vollständig aufgelöst wird. Die Frist beträgt mindestens acht Monate; d. h. in der Bekanntmachung wird als Fristende ein Datum veröffentlicht, das mindestens acht Monate nach dem Datum der Veröffentlichung liegt. Damit steht jedem anspruchsberechtigten Träger ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich bei der zuständigen Stelle zu melden, auch wenn die Hinweise und Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 einen Träger verspätet erreichen, z. B. weil nach Unzustellbarkeit die korrekte Anschrift ermittelt werden musste.
6 - 6 - Satz 3 stellt klar, dass dem Grunde nach anspruchsberechtigte Träger von der Rückzahlung aus dem Überschuss ausgeschlossen sind, wenn sie die nach Absatz 3 Satz 1 abgefragten, für die Rückzahlung notwendigen Informationen nicht innerhalb der Ausschlussfrist mitgeteilt haben. Die Träger, die eine Rückzahlung zu erhalten haben, müssen zu einem Stichtag eindeutig feststehen, damit der auf jeden einzelnen Träger entfallende Betrag endgültig berechnet und ein Überschuss mit der Rückzahlung an diese Träger vollständig aufgelöst werden kann. Satz 4 flankiert die Regelung in Absatz 3 Satz 2 und 3, wonach jeder anspruchsberechtigte Träger die Erläuterungen der zuständigen Stelle prüfen und mögliche Einwendungen vortragen muss. Dies bezieht sich insbesondere auf die Höhe der vom jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge. Dieser von der zuständigen Stelle errechnete Betrag bildet die wesentliche Grundlage für die Ermittlung der Rückzahlungshöhe. Einwendungen gegen diesen Betrag können sich z. B. aus der Nichtberücksichtigung einer tatsächlich geleisteten Zahlung ergeben (Rechenfehler) oder auch aus einer Rechtsnachfolge im Sinne von Absatz 2 Satz 2, die der zuständigen Stelle nicht bekannt war. Nach Satz 4 gilt die Ausschlussfrist für alle Einwendungen gegen die Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 und somit insbesondere für Einwendungen, die sich auf die Höhe der vom jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge beziehen. Wenn diese Einwendungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen worden sind, bleiben sie im Falle von Widerspruch und Klage gegen die Höhe des Rückzahlungsbetrages (vgl. Absatz 6) unberücksichtigt. Dadurch wird - ergänzend zur Regelung in Satz 3 - sichergestellt, dass der auf jeden einzelnen Träger entfallende Rückzahlungsbetrag endgültig und rechtssicher berechnet und ein Überschuss mit der Rückzahlung an diese Träger vollständig aufgelöst werden kann. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Mitteilung (vgl. Satz 3) bzw. der Einwendungen (vgl. Satz 4) notwendig, d. h. die Frist wird nur gewahrt, wenn die notwendigen Informationen bzw. wenn die vorgetragenen Einwendungen innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sind. Die Ausschlussfrist des Absatzes 4 dient somit insgesamt einer zügigen Abwicklung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens, was sowohl im Interesse der anspruchsberechtigten Träger als auch in dem des Freistaates Sachsen liegt. Das Verfahren, das seit dem Ausbildungsjahr 2008/2009 nicht mehr angewandt wird, ist nach Abschluss der letzten anhängigen Gerichtsverfahren endgültig abzuschließen. Absatz 5 bestimmt, dass der Rückzahlungsanspruch in Höhe eines prozentualen Anteils am Überschuss besteht (Satz 1), und regelt die Berechnung dieses Anteils. Die Sätze 2 bis 4 bilden die Kernregelung zur Berechnung des prozentualen Anteils:
7 - 7 - Dazu wird nach Satz 2 zunächst ermittelt, in welcher Höhe Ausgleichsbeträge von allen Trägern auf der Grundlage von 2 AltPflAusglVO im Rahmen des Altenpflege- Ausgleichsverfahrens insgesamt gezahlt worden sind; diese Summe wird als Gesamtbetrag bezeichnet. Dazu stellt Satz 3 klar, dass Ausgleichsbeträge in die Ermittlung des Gesamtbetrages nicht eingerechnet werden, wenn der Träger seine Tätigkeit ohne Rechtsnachfolge aufgegeben hat, wenn also die von ihm betriebenen Einrichtungen nicht mehr bestehen. Ebenso bleiben nach Satz 4 Ausgleichsbeträge von Trägern, die zwar anspruchsberechtigt nach Absatz 2 sind, aber die von der zuständigen Stelle nach Absatz 3 Satz 1 abgefragten Informationen nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Absatzes 4 mitgeteilt haben, bei der Ermittlung des Gesamtbetrages unberücksichtigt. Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass ein Überschuss vollständig aufgelöst werden kann. Als Zahlung von Ausgleichsbeträgen im Sinne von Satz 2 ist es auch anzusehen, wenn Trägern der Kostenausgleich, auf den sie nach 3 AltPflAusglVO Anspruch hatten, im Wege der Aufrechnung um den Betrag gekürzt worden ist, der dem von ihnen zu zahlenden Ausgleichsbetrag entsprach. In einem solchen Fall hat der Träger zwar nicht im wörtlichen Sinne eingezahlt, gleichwohl aber zur Erhöhung der für das Altenpflege- Ausgleichsverfahren zur Verfügung stehenden Summe beigetragen. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Träger die Ausgleichsbeträge in voller Höhe eingezahlt hätte, ihm dann aber der Kostenausgleich in voller Höhe ausgezahlt worden wäre. Entsprechend wird ermittelt, in welcher Höhe jeder einzelne nach Absatz 2 anspruchsberechtigte und nicht nach Absatz 4 von der Rückzahlung ausgeschlossene Träger Ausgleichsbeträge gezahlt hat. Dabei ist unter Umständen eine Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 Satz 3 zu berücksichtigen: Die Ausgleichsbeträge, die vom Rechtsvorgänger gezahlt worden sind, werden hier demjenigen Träger zugerechnet, der Rechtsnachfolger geworden ist, der also die Pflegeeinrichtung des Rechtsvorgängers übernommen hat. Relevant bei dieser Ermittlung ist jeweils der Zeitraum, in dem Ausgleichsbeträge nach 2 AltPflAusglVO erhoben worden sind. Dies ist der Zeitraum vom Beginn des Ausbildungsjahres 2003/2004 bis zum Ende des Ausbildungsjahres 2007/2008. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlungen in genau diesem Zeitraum stattgefunden haben, sondern darauf, dass die Zahlungsverpflichtung durch entsprechende Bescheide in diesem Zeitraum begründet wurde. Tatsächlich wurden Zahlungen z. T. auch noch nach dem 31. Juli also dem formalen Ende des Ausbildungsjahres 2007/2008 vorgenommen, z. B. im Rahmen eines Mahnverfahrens. Die beiden ermittelten Summen werden so zueinander ins Verhältnis gesetzt, dass sich ein prozentualer Anteil des einzelnen Trägers ergibt. Der prozentuale Anteil wird mit einer Genauigkeit von sechs Kommastellen ermittelt (Satz 5). Mit diesem prozentualen Anteil
8 - 8 - wird die Beteiligung eines jeden anspruchsberechtigten und nicht von der Rückzahlung ausgeschlossenen Trägers an dem Überschussbetrag errechnet. Gemäß Absatz 6 wird jedem einzelnen anspruchsberechtigten und nicht von der Rückzahlung ausgeschlossenen Träger durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt, wie hoch der auf ihn entfallende Rückzahlungsbetrag ausfällt (Satz 1). Nach Satz 2 wird ein Widerrufsvorbehalt in den Mitteilungsbescheid aufgenommen. Auch wenn durch die Ausschlussfrist des Absatzes 4 im Interesse einer zügigen Abwicklung möglichst verhindert werden soll, dass die Berechnung nach Zugang der Mitteilungsbescheide noch einmal geändert werden muss, kann dies nicht ganz ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall erhalten die Träger einen neuen Mitteilungsbescheid. Um die vollständige Auflösung des Überschussbetrages sicherzustellen, darf die Rückzahlung an jeden einzelnen Träger erst nach Bestandskraft aller Mitteilungsbescheide vorgenommen werden (Satz 3). zu Artikel 2 Die Vorschrift sieht als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung den Tag nach ihrer Verkündung vor.
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