Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2006, S. 294

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1 Landesverordnung zur Einführung eines Ausgleichsverfahrens im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe (AltPflAGVVO) Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2006, S. 294 Aufgrund des 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), und des 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegehilfe vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 389, BS ) wird von der Landesregierung nach Anhörung des Landespflegeausschusses und aufgrund des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit verordnet: 1 Einführung eines Ausgleichsverfahrens (1) Zur anteiligen Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütungen, die ab dem am 1. August 2004 beginnenden Schuljahr im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege nach 17 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) und in der Altenpflegehilfe nach 1 des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegehilfe vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 389, BS ) in ihrer jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein Ausgleichsverfahren eingeführt. Satz 1 gilt entsprechend für die nach 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten. (2) Das fachlich zuständige Ministerium prüft unter Beteiligung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig in Abständen von höchstens vier Jahren, ob das Ausgleichsverfahren weiterhin erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. 2 Erstattung von Ausbildungsvergütungen und Weiterbildungskosten

2 (1) Die zuständige Behörde erstattet den Trägern der praktischen Ausbildung 1. bei Heimen im Sinne des 1 des Heimgesetzes und bei stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um Einrichtungen für alte Menschen handelt, 50 v. H. und 2. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt, 80 v. H. der Aufwendungen für die von ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach 1 Abs. 1 Satz 1 und für die von ihnen erstatteten Weiterbildungskosten nach 1 Abs. 1 Satz 2. Sachbezüge sind nach den Sachbezugswerten zu berücksichtigen. (2) Die Träger der praktischen Ausbildung, die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 geltend machen, haben der zuständigen Behörde jeweils bis spätestens 31. August eines Jahres die für die Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben zusammen mit den Angaben über die im vorangegangenen Schuljahr (1. August des Vorjahres bis 31. Juli) tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und tatsächlich erstatteten Weiterbildungskosten zu übermitteln; soweit eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite gewährt, Weiterbildungskosten von dritter Seite erstattet oder die Ausbildung durch öffentliche Mittel zur Sicherung des Unterhalts der Schülerin oder des Schülers gefördert wird oder wurde, ist auch dies mitzuteilen. Erstattungsansprüche, die nach dem 31. August bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden, werden erst im Rahmen des bereinigten Ergebnisses der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres im folgenden Jahr und bei den zum 1. März des übernächsten Jahres auszuzahlenden Teilbeträgen berücksichtigt; dies gilt nicht für nach dem 31. August neu eröffnete Einrichtungen. (3) Für die Übermittlung der Angaben sind Formblätter oder maschinell verwertbare Datenträger zu verwenden, deren Form und Inhalt die zuständige Behörde festlegt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen. 3 Erhebung der Ausgleichsbeträge (1) Die Mittel, die für die Erstattung nach 2 und zur Deckung der der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung entstehenden Verwaltungskosten erforderlich sind, werden als Ausgleichsbeträge von den in 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Heimen und Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen) erhoben, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. (2) Die nach Absatz 1 zur Zahlung der Ausgleichsbeträge verpflichteten Einrichtungen haben der zuständigen Behörde jeweils bis spätestens 31. August eines Jahres die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben zu übermitteln. Einrichtungen, die nach dem 31. August ausgleichspflichtig werden, haben der zuständigen Behörde die Angaben spätestens am ersten Tag des auf den Beginn der Ausgleichspflicht folgenden dritten Monats zu übermitteln. 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 2 der zuständigen Behörde die zur Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben

3 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. 4 Berechnung der Erstattungs- und Ausgleichsbeträge (1) Der Berechnung des Erstattungsbetrags eines Trägers der praktischen Ausbildung sind pauschalierte Ausbildungsvergütungen einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, die voraussichtlich zu erstattenden Weiterbildungskosten sowie das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde legt die Pauschalierung nach Anhörung der Landesverbände der Pflegekassen, des Landkreistags Rheinland-Pfalz und des Städtetags Rheinland-Pfalz sowie der Vereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen fest. (2) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ausgleichsbeträge (Poolbetrag) 1. die Erstattungsbeträge (Absatz 1), die bis zum 31. August bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sind, 2. das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres (Absatz 1), soweit dieses vorliegt, 3. entstandene Überschüsse oder Defizite, 4. einen Betrag zur Sicherung des Ausfallrisikos pauschal in Höhe von bis zu 5,0 v. H. des Gesamtbetrags der Ausgleichsbeträge nach den Nummern 1 bis 3 und 5. die der zuständigen Behörde entstehenden Verwaltungskosten pauschal in Höhe von 1,5 v. H. des Gesamtbetrags der Ausgleichsbeträge nach den Nummern 1 bis 3. (3) Der Berechnung des auf eine Einrichtung entfallenden Ausgleichsbetrags sind die betrieblichen Erträge 1. im stationären Bereich aus Leistungen gemäß 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 84 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. im ambulanten Bereich aus ambulanten Pflegeleistungen gemäß 89 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aller ausgleichspflichtigen Pflegeeinrichtungen, für die diese als Pflegeeinrichtungen zugelassen sind, und die entsprechenden betrieblichen Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe I sowie die vergleichbaren betrieblichen Erträge aller in 2 Abs. 1 Satz 1 genannten sonstigen ausgleichspflichtigen Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen. Auf Antrag einer der in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten, nicht als Pflegeeinrichtung zugelassenen ausgleichspflichtigen Einrichtungen oder einer der in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten ausgleichspflichtigen Einrichtungen werden abweichend von Satz 1 die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres zugrunde gelegt, wenn diese nachweislich um mindestens 10 v. H. geringer sind als die betrieblichen Erträge im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei ausgleichspflichtigen Einrichtungen, die nach Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres neu eröffnet worden sind, sind die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge zugrunde zu legen.

4 (4) Der auf eine Einrichtung entfallende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet: 1. Es werden jeweils getrennt die betrieblichen Erträge nach Absatz 3 zu sektoralen Teilbeträgen a) für die in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten aa) als Pflegeeinrichtungen zugelassenen vollstationären Einrichtungen (,,zugelassen vollstationär ), bb) als Pflegeeinrichtungen zugelassenen teilstationären Einrichtungen (,,zugelassen teilstationär ) und cc) nicht als Pflegeeinrichtungen zugelassenen sonstigen stationären Einrichtungen (,,nicht zugelassen stationär ) und b) für die in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen (,,zugelassen ambulant ) 2. zusammengefasst. Der auf den jeweiligen Sektor entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 (sektorale Ausgleichsbeträge,,zugelassen vollstationär,,,zugelassen teilstationär,,,nicht zugelassen stationär und,,zugelassen ambulant ) entspricht dem Verhältnis der vier sektoralen Teilbeträge zueinander. Stufe 2: a) Der auf eine der in Nummer 1 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa oder Doppelbuchst. bb genannten Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen,,zugelassen vollstationär oder,,zugelassen teilstationär (Ausgleichsbetrag) entspricht jeweils dem Verhältnis der vollstationären oder teilstationären Plätze dieser Einrichtung zu den vollstationären oder teilstationären Plätzen der betreffenden Einrichtungen insgesamt zum Stichtag 1. August. Liegt die durchschnittliche Auslastung im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich bei vollstationären Plätzen unter 90 v. H. oder bei teilstationären Plätzen unter 55 v. H. der Plätze, so wird auf Antrag der Einrichtung anstelle der Plätze die Platzzahl multipliziert mit dem entsprechenden Vomhundertsatz der durchschnittlichen Auslastung der Einrichtung der Ermittlung des Ausgleichsbetrags zugrunde gelegt. b) Der auf eine der in Nummer 1 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc oder Buchst. b genannten Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen,,nicht zugelassen stationär oder,,zugelassen ambulant (Ausgleichsbetrag) entspricht jeweils dem Verhältnis der betrieblichen Erträge nach Absatz 3 dieser Einrichtung zu den nach Absatz 3 ermittelten betrieblichen Erträgen der betreffenden Einrichtungen insgesamt.

5 (5) Übermitteln die ausgleichspflichtigen Einrichtungen der zuständigen Behörde die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder weisen sie trotz Aufforderung der zuständigen Behörde die Richtigkeit der Angaben nicht nach, kann die zuständige Behörde die Beträge schätzen und die um 10 v. H. erhöhten Beträge der Berechnung der Ausgleichsbeträge zugrunde legen. 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (1) Die zuständige Behörde ermittelt 5 Durchführung der Erhebung der Ausgleichsbeträge und der Erstattung 1. die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Einrichtungen und 2. die Erstattungsbeträge für die einzelnen Träger der praktischen Ausbildung und setzt diese bis spätestens 10. November eines Jahres fest. (2) Im Rahmen der Festsetzung der Ausgleichsbeträge teilt die zuständige Behörde nachrichtlich mit. 1. den ausgleichspflichtigen Einrichtungen die Höhe der in dem jeweiligen Ausgleichsbetrag anteilig berücksichtigten Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und 2. den in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten als Pflegeeinrichtung zugelassenen ausgleichspflichtigen Einrichtungen zusätzlich den jeweils landesweit einheitlichen Betrag, der sich pro Tag bei einem vollstationären Platz bei einer durchschnittlichen Auslastung von 95 v. H. und bei einem teilstationären Platz bei einer durchschnittlichen Auslastung von 60 v. H. ergibt, (3) Die Ausgleichsbeträge sind ab dem Jahr 2005 in vier Teilbeträgen jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres zu zahlen; die Höhe der Teilbeträge bestimmt sich nach der Höhe der zum ersten Tag des folgenden Monats auszuzahlenden Teilbeträge der Erstattung. (4) Die Erstattungsbeträge sind ab dem Jahr 2005 in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres nach Maßgabe verfügbarer Ausgleichsmittel auszuzahlen; das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres ist bei den zum 1. März auszuzahlenden Teilbeträgen zu berücksichtigen. Solange die Angaben über die im vorangegangenen Schuljahr tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und erstatteten Weiterbildungskosten von einem Träger der praktischen Ausbildung nicht oder nicht vollständig übermittelt worden sind oder die Richtigkeit der Angaben trotz Aufforderung der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen worden ist, werden an diesen Träger keine Erstattungsbeträge ausgezahlt. (5) Soweit einer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags verpflichteten Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung Erstattungsbeträge zustehen, wird bei den Teilbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 jeweils nur die Differenz entweder als Ausgleichsteilbetrag oder als Erstattungsteilbetrag festgesetzt.

6 (6) Träger der praktischen Ausbildung, die neu eröffnet oder geschlossen werden, sind ab dem Zeitpunkt der Neueröffnung in das Erstattungsverfahren einzubeziehen und ab dem Zeitpunkt der Schließung aus dem Erstattungsverfahren herauszunehmen. Einrichtungen sind ab dem Beginn der Ausgleichspflicht in das Ausgleichsverfahren einzubeziehen und ab dem Ende der Ausgleichspflicht aus dem Ausgleichsverfahren herauszunehmen. Dadurch entstandene Kosten oder Einsparungen sind bei der nächsten Berechnung der Ausgleichsbeträge zu berücksichtigen. 6 Zuständige Behörde Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist die zur Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 3 Abs Übergangsbestimmungen (1) Die zuständige Behörde kann bis längstens 31. Dezember 2005 die Stichtage abweichend von den in dieser Verordnung getroffenen Regelungen festsetzen, soweit dies aus besonderen Gründen im Zusammenhang mit der Einführung des Ausgleichsverfahrens erforderlich ist; dies gilt nicht für den Beginn des Ausgleichsverfahrens nach 1 Abs. 1. (2) Soweit im Rahmen der Abwicklung der Erstattungs- und Umlageverfahren nach dem früheren Landesgesetz über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 3. Juni 1997 (GVBl. S. 143) und der früheren Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 21. Juli 1997 (GVBl. S. 284) ein Überschuss verbleibt, wird dieser in jährlichen Raten in Höhe der jeweiligen Pauschale nach 4 Abs. 2 Nr. 5 dem Poolbetrag als Pauschale zur Deckung der der zuständigen Behörde entstehenden Verwaltungskosten zugeführt; h 4 Abs. 2 Nr. 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (3) Soweit vor dem 1. August 2006 für die am 1. August 2004 und 1. August 2005 beginnenden Schuljahre für die in 4 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge festgesetzt worden sind, sind die Festsetzungsbescheide insoweit aufzuheben; bereits gezahlte Ausgleichsbeträge werden im Rahmen des Ausgleichsverfahrens für das am 1. August 2006 beginnende Schuljahr erstattet. 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mainz, den 22. Dezember 2004 Der Ministerpräsident Kurt Beck Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Malu Dreyer

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