Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2006, S. 294
|
|
- Margarete Beltz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landesverordnung zur Einführung eines Ausgleichsverfahrens im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe (AltPflAGVVO) Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2006, S. 294 Aufgrund des 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), und des 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegehilfe vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 389, BS ) wird von der Landesregierung nach Anhörung des Landespflegeausschusses und aufgrund des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit verordnet: 1 Einführung eines Ausgleichsverfahrens (1) Zur anteiligen Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütungen, die ab dem am 1. August 2004 beginnenden Schuljahr im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege nach 17 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) und in der Altenpflegehilfe nach 1 des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegehilfe vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 389, BS ) in ihrer jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein Ausgleichsverfahren eingeführt. Satz 1 gilt entsprechend für die nach 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten. (2) Das fachlich zuständige Ministerium prüft unter Beteiligung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig in Abständen von höchstens vier Jahren, ob das Ausgleichsverfahren weiterhin erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. 2 Erstattung von Ausbildungsvergütungen und Weiterbildungskosten
2 (1) Die zuständige Behörde erstattet den Trägern der praktischen Ausbildung 1. bei Heimen im Sinne des 1 des Heimgesetzes und bei stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um Einrichtungen für alte Menschen handelt, 50 v. H. und 2. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt, 80 v. H. der Aufwendungen für die von ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach 1 Abs. 1 Satz 1 und für die von ihnen erstatteten Weiterbildungskosten nach 1 Abs. 1 Satz 2. Sachbezüge sind nach den Sachbezugswerten zu berücksichtigen. (2) Die Träger der praktischen Ausbildung, die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 geltend machen, haben der zuständigen Behörde jeweils bis spätestens 31. August eines Jahres die für die Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben zusammen mit den Angaben über die im vorangegangenen Schuljahr (1. August des Vorjahres bis 31. Juli) tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und tatsächlich erstatteten Weiterbildungskosten zu übermitteln; soweit eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite gewährt, Weiterbildungskosten von dritter Seite erstattet oder die Ausbildung durch öffentliche Mittel zur Sicherung des Unterhalts der Schülerin oder des Schülers gefördert wird oder wurde, ist auch dies mitzuteilen. Erstattungsansprüche, die nach dem 31. August bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden, werden erst im Rahmen des bereinigten Ergebnisses der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres im folgenden Jahr und bei den zum 1. März des übernächsten Jahres auszuzahlenden Teilbeträgen berücksichtigt; dies gilt nicht für nach dem 31. August neu eröffnete Einrichtungen. (3) Für die Übermittlung der Angaben sind Formblätter oder maschinell verwertbare Datenträger zu verwenden, deren Form und Inhalt die zuständige Behörde festlegt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen. 3 Erhebung der Ausgleichsbeträge (1) Die Mittel, die für die Erstattung nach 2 und zur Deckung der der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung entstehenden Verwaltungskosten erforderlich sind, werden als Ausgleichsbeträge von den in 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Heimen und Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen) erhoben, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. (2) Die nach Absatz 1 zur Zahlung der Ausgleichsbeträge verpflichteten Einrichtungen haben der zuständigen Behörde jeweils bis spätestens 31. August eines Jahres die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben zu übermitteln. Einrichtungen, die nach dem 31. August ausgleichspflichtig werden, haben der zuständigen Behörde die Angaben spätestens am ersten Tag des auf den Beginn der Ausgleichspflicht folgenden dritten Monats zu übermitteln. 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 2 der zuständigen Behörde die zur Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben
3 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. 4 Berechnung der Erstattungs- und Ausgleichsbeträge (1) Der Berechnung des Erstattungsbetrags eines Trägers der praktischen Ausbildung sind pauschalierte Ausbildungsvergütungen einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, die voraussichtlich zu erstattenden Weiterbildungskosten sowie das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde legt die Pauschalierung nach Anhörung der Landesverbände der Pflegekassen, des Landkreistags Rheinland-Pfalz und des Städtetags Rheinland-Pfalz sowie der Vereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen fest. (2) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ausgleichsbeträge (Poolbetrag) 1. die Erstattungsbeträge (Absatz 1), die bis zum 31. August bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sind, 2. das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres (Absatz 1), soweit dieses vorliegt, 3. entstandene Überschüsse oder Defizite, 4. einen Betrag zur Sicherung des Ausfallrisikos pauschal in Höhe von bis zu 5,0 v. H. des Gesamtbetrags der Ausgleichsbeträge nach den Nummern 1 bis 3 und 5. die der zuständigen Behörde entstehenden Verwaltungskosten pauschal in Höhe von 1,5 v. H. des Gesamtbetrags der Ausgleichsbeträge nach den Nummern 1 bis 3. (3) Der Berechnung des auf eine Einrichtung entfallenden Ausgleichsbetrags sind die betrieblichen Erträge 1. im stationären Bereich aus Leistungen gemäß 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 84 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. im ambulanten Bereich aus ambulanten Pflegeleistungen gemäß 89 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aller ausgleichspflichtigen Pflegeeinrichtungen, für die diese als Pflegeeinrichtungen zugelassen sind, und die entsprechenden betrieblichen Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe I sowie die vergleichbaren betrieblichen Erträge aller in 2 Abs. 1 Satz 1 genannten sonstigen ausgleichspflichtigen Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen. Auf Antrag einer der in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten, nicht als Pflegeeinrichtung zugelassenen ausgleichspflichtigen Einrichtungen oder einer der in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten ausgleichspflichtigen Einrichtungen werden abweichend von Satz 1 die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres zugrunde gelegt, wenn diese nachweislich um mindestens 10 v. H. geringer sind als die betrieblichen Erträge im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei ausgleichspflichtigen Einrichtungen, die nach Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres neu eröffnet worden sind, sind die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge zugrunde zu legen.
4 (4) Der auf eine Einrichtung entfallende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet: 1. Es werden jeweils getrennt die betrieblichen Erträge nach Absatz 3 zu sektoralen Teilbeträgen a) für die in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten aa) als Pflegeeinrichtungen zugelassenen vollstationären Einrichtungen (,,zugelassen vollstationär ), bb) als Pflegeeinrichtungen zugelassenen teilstationären Einrichtungen (,,zugelassen teilstationär ) und cc) nicht als Pflegeeinrichtungen zugelassenen sonstigen stationären Einrichtungen (,,nicht zugelassen stationär ) und b) für die in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen (,,zugelassen ambulant ) 2. zusammengefasst. Der auf den jeweiligen Sektor entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 (sektorale Ausgleichsbeträge,,zugelassen vollstationär,,,zugelassen teilstationär,,,nicht zugelassen stationär und,,zugelassen ambulant ) entspricht dem Verhältnis der vier sektoralen Teilbeträge zueinander. Stufe 2: a) Der auf eine der in Nummer 1 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa oder Doppelbuchst. bb genannten Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen,,zugelassen vollstationär oder,,zugelassen teilstationär (Ausgleichsbetrag) entspricht jeweils dem Verhältnis der vollstationären oder teilstationären Plätze dieser Einrichtung zu den vollstationären oder teilstationären Plätzen der betreffenden Einrichtungen insgesamt zum Stichtag 1. August. Liegt die durchschnittliche Auslastung im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich bei vollstationären Plätzen unter 90 v. H. oder bei teilstationären Plätzen unter 55 v. H. der Plätze, so wird auf Antrag der Einrichtung anstelle der Plätze die Platzzahl multipliziert mit dem entsprechenden Vomhundertsatz der durchschnittlichen Auslastung der Einrichtung der Ermittlung des Ausgleichsbetrags zugrunde gelegt. b) Der auf eine der in Nummer 1 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc oder Buchst. b genannten Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen,,nicht zugelassen stationär oder,,zugelassen ambulant (Ausgleichsbetrag) entspricht jeweils dem Verhältnis der betrieblichen Erträge nach Absatz 3 dieser Einrichtung zu den nach Absatz 3 ermittelten betrieblichen Erträgen der betreffenden Einrichtungen insgesamt.
5 (5) Übermitteln die ausgleichspflichtigen Einrichtungen der zuständigen Behörde die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder weisen sie trotz Aufforderung der zuständigen Behörde die Richtigkeit der Angaben nicht nach, kann die zuständige Behörde die Beträge schätzen und die um 10 v. H. erhöhten Beträge der Berechnung der Ausgleichsbeträge zugrunde legen. 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (1) Die zuständige Behörde ermittelt 5 Durchführung der Erhebung der Ausgleichsbeträge und der Erstattung 1. die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Einrichtungen und 2. die Erstattungsbeträge für die einzelnen Träger der praktischen Ausbildung und setzt diese bis spätestens 10. November eines Jahres fest. (2) Im Rahmen der Festsetzung der Ausgleichsbeträge teilt die zuständige Behörde nachrichtlich mit. 1. den ausgleichspflichtigen Einrichtungen die Höhe der in dem jeweiligen Ausgleichsbetrag anteilig berücksichtigten Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und 2. den in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten als Pflegeeinrichtung zugelassenen ausgleichspflichtigen Einrichtungen zusätzlich den jeweils landesweit einheitlichen Betrag, der sich pro Tag bei einem vollstationären Platz bei einer durchschnittlichen Auslastung von 95 v. H. und bei einem teilstationären Platz bei einer durchschnittlichen Auslastung von 60 v. H. ergibt, (3) Die Ausgleichsbeträge sind ab dem Jahr 2005 in vier Teilbeträgen jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres zu zahlen; die Höhe der Teilbeträge bestimmt sich nach der Höhe der zum ersten Tag des folgenden Monats auszuzahlenden Teilbeträge der Erstattung. (4) Die Erstattungsbeträge sind ab dem Jahr 2005 in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres nach Maßgabe verfügbarer Ausgleichsmittel auszuzahlen; das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres ist bei den zum 1. März auszuzahlenden Teilbeträgen zu berücksichtigen. Solange die Angaben über die im vorangegangenen Schuljahr tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und erstatteten Weiterbildungskosten von einem Träger der praktischen Ausbildung nicht oder nicht vollständig übermittelt worden sind oder die Richtigkeit der Angaben trotz Aufforderung der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen worden ist, werden an diesen Träger keine Erstattungsbeträge ausgezahlt. (5) Soweit einer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags verpflichteten Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung Erstattungsbeträge zustehen, wird bei den Teilbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 jeweils nur die Differenz entweder als Ausgleichsteilbetrag oder als Erstattungsteilbetrag festgesetzt.
6 (6) Träger der praktischen Ausbildung, die neu eröffnet oder geschlossen werden, sind ab dem Zeitpunkt der Neueröffnung in das Erstattungsverfahren einzubeziehen und ab dem Zeitpunkt der Schließung aus dem Erstattungsverfahren herauszunehmen. Einrichtungen sind ab dem Beginn der Ausgleichspflicht in das Ausgleichsverfahren einzubeziehen und ab dem Ende der Ausgleichspflicht aus dem Ausgleichsverfahren herauszunehmen. Dadurch entstandene Kosten oder Einsparungen sind bei der nächsten Berechnung der Ausgleichsbeträge zu berücksichtigen. 6 Zuständige Behörde Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist die zur Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 3 Abs Übergangsbestimmungen (1) Die zuständige Behörde kann bis längstens 31. Dezember 2005 die Stichtage abweichend von den in dieser Verordnung getroffenen Regelungen festsetzen, soweit dies aus besonderen Gründen im Zusammenhang mit der Einführung des Ausgleichsverfahrens erforderlich ist; dies gilt nicht für den Beginn des Ausgleichsverfahrens nach 1 Abs. 1. (2) Soweit im Rahmen der Abwicklung der Erstattungs- und Umlageverfahren nach dem früheren Landesgesetz über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 3. Juni 1997 (GVBl. S. 143) und der früheren Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 21. Juli 1997 (GVBl. S. 284) ein Überschuss verbleibt, wird dieser in jährlichen Raten in Höhe der jeweiligen Pauschale nach 4 Abs. 2 Nr. 5 dem Poolbetrag als Pauschale zur Deckung der der zuständigen Behörde entstehenden Verwaltungskosten zugeführt; h 4 Abs. 2 Nr. 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (3) Soweit vor dem 1. August 2006 für die am 1. August 2004 und 1. August 2005 beginnenden Schuljahre für die in 4 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge festgesetzt worden sind, sind die Festsetzungsbescheide insoweit aufzuheben; bereits gezahlte Ausgleichsbeträge werden im Rahmen des Ausgleichsverfahrens für das am 1. August 2006 beginnende Schuljahr erstattet. 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mainz, den 22. Dezember 2004 Der Ministerpräsident Kurt Beck Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Malu Dreyer
Altenpflegeausbildung im Saarland
Altenpflegeausbildung im Saarland Informationsveranstaltung der Zuständigen Stelle (ZSA) über das Ausgleichsverfahren gemäß der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung
MehrAusbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung gemäß HmbAltPflUmlVO
Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung gemäß HmbAltPflUmlVO Wer wird zum Umlageverfahren herangezogen? Alle ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen
MehrVerordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege
Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2008 bis 12.12.2011 V aufgeh. durch 18 Abs.
MehrLandesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser. Vom 29.
2126-3-1 Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser Vom 29. April 1996* * GVBl. S. 205 Fundstelle: GVBl 1996, S. 205 Zuletzt geändert
MehrAmtsblatt des Saarlandes
Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2011 Ausgegeben zu Saarbrücken, 1. Dezember 2011 Nr. 38 Hinweis Letzter Erscheinungstermin des Amtsblattes Teil I für das Jahr 2011
MehrVerordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA)
An alle ambulanten, vollstationären sowie teilstationären Einrichtungen im Saarland Zuständige Stelle gem. 2 Abs. 1 VO-EUFA Ihr/e Zeichen / Nachricht vom Unser/e Zeichen /Nachricht vom 23. Februar 2012
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrHäufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019
1 Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019 Stand: 27. September 2018 Bitte beachten Sie die Merkblätter die Sie jährlich aktualisiert zusammen mit
MehrLandesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005
Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Ziel des Gesetzes,
MehrVerordnung über die Ausbildungskosten zum Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (AltPflV)
Verordnung über die Ausbildungskosten zum Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (AltPflV) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1997 bis 30.09.2001 V aufgeh. durch 10 der Verordnung vom 20.
MehrLandesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005
Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005 Zum 202017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte
MehrGesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 1 vom Seite 1 bis 14
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 1 vom 18.1.2012 Seite 1 bis 14 2124 Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege
Mehrden am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zu erheben, zu speichern und zu nutzen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen 1 - Ausgleichsverfahren
Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO) vom 10. Januar 2012 Seite 1 von 5 Teil 1: Allgemeine Bestimmungen 1 - Ausgleichsverfahren Zur Beseitigung des Mangels an praktischen Ausbildungsplätzen
MehrB E S C H E I D. «Name» Herr/Frau. «Straße» «PLZ» «Ort» Sehr geehrte Damen und Herren,
«Name» Herr/Frau. «Straße» «PLZ» «Ort» Sehr geehrte Damen und Herren, 19. Dezember 2014 ID-Nr. Bitte geben Sie bei allen Zahlungen stets die angegebene ID-Nr. an die Hamburgische Pflegegesellschaft erlässt
Mehr2124 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)
Page 1 of 8 2124 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
MehrB E S C H E I D. 1. Der Ausgleichsbetrag für das Ausbildungsjahr 2017/2018 wird festgesetzt auf
Einrichtung Ansprechpartner Str. Hausnummer PLZ Hamburg 13. Dezember 2017 ID-Nr.: Bitte geben Sie bei allen Zahlungen stets die angegebene ID-Nr. an Sehr geehrte Damen und Herren, die Hamburgische Pflegegesellschaft
MehrErhebungsblatt - zugelassen ambulant - für das Schuljahr 2018/19
1 Erhebungsblatt - zugelassen ambulant - für das Schuljahr 2018/19 Bitte bis spätestens 15. Oktober 2018 per Fax oder Post zurücksenden an die Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungsumlage (ZSA) c/o Geschäftsstelle
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 418 2016 Verkündet am 11. Juli 2016 Nr. 64 Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegeausbildung
MehrVerordnung der Bundesregierung
Verordnung der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen Es verordnen auf Grund Vom... des 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung
MehrA. Eckpunkte der Verordnung. 1. Eckpunkte ohne Pflegeberufsgesetz
A. Eckpunkte der Verordnung 1. Eckpunkte ohne Pflegeberufsgesetz Zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach 17 Abs. 1a AltenpflegeG zu erstattenden Weiterbildungskosten
MehrFinanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung. Ausgleichsverfahren nach PflBG und PflAFinV
Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung Ausgleichsverfahren nach PflBG und PflAFinV Für welche Ausbildungen gilt das neue Finanzierungsverfahren? Alle Auszubildenden zur/zum Pflegefachfrau/-mann,
MehrQuelle: Verordnung. Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (GVBl. S. 689)
Seite 1 von 6 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KJHGA/JuSchGZustV HE Ausfertigungsdatum: 210.2007 Gültig ab: 002008 Gültig bis: 312018 Dokumenttyp: Verordnung
MehrInhalt: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wohnungsbindung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Drucken
Inhalt: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wohnungsbindung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Eingebettetes geschütztes Dokument Die Datei
MehrErhebungsblatt - zugelassen vollstationär - für das Schuljahr 2018/19
Erhebungsblatt - zugelassen vollstationär - für das Schuljahr 2018/19 1 Bitte bis spätestens 15. Oktober 2018 per Fax oder Post zurücksenden an die Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungsumlage (ZSA)
MehrAnlage zur Satzung der hkk. - Ausgleichskasse - In der Fassung des. 51. Nachtrages
Anlage zur Satzung der hkk - Ausgleichskasse - In der Fassung des 51. Nachtrages Stand: 01. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis A Maßgebende Rechtsnormen... 1 1 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen...
MehrVORIS Gesamtes Gesetz. Quelle: Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO) in der Fassung vom 30.
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: PflegeEFördVO Neugefasst durch Bek. vom: 30.03.005 Gültig ab: 00005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 005, 04 Gliederungs Nr: 8300000 Verordnung
MehrAbteilung Soziales Antrag der COMPASS Private Pflegeberatung GmbH auf einen Sitz in der Pflegekonferenz
Der Landrat öffentliche Mitteilungsvorlage Organisationseinheit Datum Drucksachen-Nr. Abteilung Soziales 30.01.2013 Beratungsfolge Pflegekonferenz 20.02.2013 voraussichtlicher Sitzungstermin Tagesordnungspunkt:
MehrElternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrElternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung
MehrAnhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der
Mehrsowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
Vereinbarung über die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe gem. 82 a SGB XI im Bereich der ambulanten Pflege Zwischen den Leistungserbringern: Arbeiterwohlfahrt,
MehrGesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz - LBliGG)
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) Vom 25. Oktober 1977 GVBl. I S. 414 Geändert durch Gesetz vom 18.12.97 und Gesetz vom 18.12.2003 1 (1) Zivilblinde (Blinde),
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.07.2015 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrUmlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007
Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007 Aufgrund des 46 Abs. 2, des 80 Abs. 5 Satz 1 und des 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
Mehrfür das Land Rheinland-Pfalz
für das Land Rheinland-Pfalz 2017 Ausgegeben zu Mainz, den 24. November 2017 Nr. 15 Tag Inhalt Seite 6.11.2017 6.11.2017 14.11.2017 14.11.2017 16.11.2017 Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
MehrDas Ausgleichsverfahren
Das Ausgleichsverfahren in NRW nach 25 Altenpflegegesetz Helmut Watzlawik Ministerialrat Leiter des Referats 401 Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, Finanzierung der Altenpflegeausbildung, Altenpflegeumlage
MehrPräambel. 1 Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.s.d. 1 KiBiz.
Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden, und über die Erhebung
Mehr11. Sozialgesetzgebung
116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
Mehr1 Verordnungszweck. 2 Personalkostenanteil
Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft (Thüringer Finanzhilfeverordnung -ThürFiVO-) Vom 10. Januar 2008 Aufgrund des 16 Abs. 7 des Thüringer Gesetzes
MehrGesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrDie Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Bremen, 29.08.2008 Bearbeitet von Herrn Wollni Tel. 361-59234 Vorlage für die Sitzung des Senats am 09.09.2008 Verordnung über die Erhebung
MehrDreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008
Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: 90 13 33 88 intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
Mehr(Elternbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
MehrVORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: 16.07.2002 Gültig ab: 008.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2002, 353 Gliederungs -Nr: 21130 Verordnung
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425. Beschlussempfehlung
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 22.02.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende
MehrHessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) In der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I, S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen
Mehrhat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
Satzung der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Offenen Ganztag vom 23.10.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.04.2013 2.4 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung
MehrL a n d e s v e r o r d n u n g über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Vom 26. Mai )
L a n d e s v e r o r d n u n g über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Vom 26. Mai 2011 1 ) Aufgrund des 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November
MehrNeufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der jeweils
MehrAufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 1.12.2004-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 21 der Landkreisordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.
MehrAusfüllhilfe Erhebungsbogen
Seite 1 Erhebungsbogen Einrichtungs-ID 9-stellige IK-Nr. der Einrichtung plus Abkürzung des Sektors: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 - A - Beispiel A = ambulant S = stationär T = teilstationär Name der Einrichtung:
MehrGebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten STADT VELTEN
STADT VELTEN Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat aufgrund der 2, 3 und 28 Abs. 2
MehrKapitel 5 Finanzierung und Aufsicht
46 SGB II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesrecht Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung
MehrB Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG) Vom 10. Februar 1996
B860-11 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG) Vom 10. Februar 1996 Fundstelle: GVOBl. 1996, S. 227 Änderungsdaten: 1. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 Zuständigkeiten und
MehrVerordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Zum 31.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle
MehrAusgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen
Anhang 2 zur Satzung der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen 1
MehrDer Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
MehrVertrag über die praktische Ausbildung
Vertrag über die praktische Ausbildung im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger zwischen der Einrichtung der Altenpflege/Altenpflegehilfe (nach Abschnitt 4 des Gesetzes
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14410 08.03.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache
MehrSatzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom
Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 11.07.2013 Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrNachweis von öffentlich-rechtlichen Festsetzungen als Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-FestsetzungenGeoBasis)
Nachweis von öffentlich-rechtlichen Festsetzungen als Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-FestsetzungenGeoBasis) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Datenschutzgesetzes und zur Änderung
MehrZweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung. Vom 15. Juni 2015
Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung Vom 15. Juni 2015 - 2 - Begründung A. Allgemeiner Teil Mit der Änderungsverordnung wird die Verordnung
Mehr1 Beitragserhebung / Teilnahme. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis. 3 Beitragszeitraum. 4 Ermittlung der Beitragshöhe.
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 21. März 2018 1 Beitragserhebung / Teilnahme 2 Beitragspflichtiger Personenkreis 3 Beitragszeitraum 4 Ermittlung der Beitragshöhe 5 Einkommen
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrVertrag über die praktische Ausbildung
Vertrag über die praktische Ausbildung im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger zwischen der Einrichtung der Altenpflege/Altenpflegehilfe nach Abschnitt 4 des Gesetzes
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 11.04.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 10.03.2008 folgende
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3718 12.12.2018 Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Blinden- und Gehörlosengeldes sowie
MehrVerordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) BetrPrämDurchfV Ausfertigungsdatum: 03.12.2004 Vollzitat: "Betriebsprämiendurchführungsverordnung
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1453 02.06.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Blindenund Gehörlosengeld
MehrZusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI
Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3573. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 13. August 2002 für innere Verwaltung
Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 13. August 2002 für innere Verwaltung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften betreffend den kommunalen Finanzausgleich Gesetzentwurf der Landesregierung
MehrUAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG- Gebührenverordnung - UAGGebV) UAGGebV Ausfertigungsdatum:
MehrVereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern
Vereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern (Hessen) 187 zwischen dem Lande Hessen, Vereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern Vom 27. Dezember 1966 (KABl. 1967 S. 1) vertreten durch
MehrLandeskirchensteuerbeschluss
Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode 09.06.2010 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund des Thüringer
MehrPOP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: 17.07.2017 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
MehrVerordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
Bundesrat Drucksache 839/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - A - Wi Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kostenbeteiligung
MehrDie Finanzierung des neuen Pflegeberufes. Was ändert sich für die Praxis?!
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Die Finanzierung des neuen Pflegeberufes Was ändert sich für die Praxis?! Jennifer Bach, MASGF, Projektgruppe Pflegeberufereform (Stand
MehrVereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern
Vereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern 170 Vereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern Vom 1./19. Dezember 1966 (ABl. 1967 S. 87) zwischen dem Lande Hessen, vertreten durch den
MehrAltenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
-AltPflAusglVO- ( Umlageverfahren ) MGEPA/NRW (Frau Steffens) / In Kraft seit: 19.01.2012 1 von 13 Allgemeines: - Grundlage der VO: AltPflG 25 Abs. 1 - Ziel: Beseitigung des Mangels an praktischen Ausbildungsplätzen
MehrHESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
18. Wahlperiode Drucksache 18/4006 HESSISCHER LANDTAG 06. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 172 2017 Verkündet am 3. Mai 2017 Nr. 50 Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches
MehrBrandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG)
Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1995 (GVBl.I/95 S.259), zuletzt
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode 09.12.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis
MehrIngenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung
Page 1 of 6 Fundstelle: GVBl 2007, S. 237 714-2 Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember 2007 *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
MehrRichtlinien zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
Richtlinien zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile 506 Richtlinien zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland In der Fassung der
MehrAbschnitt 1 Betriebskosten von Kindertagesstätten
Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten-
MehrDreizehnte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (Auszug aus dem GVBl)
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (Auszug aus dem GVBl) Aufgrund des 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 05.07.2017 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 03.07.2017 folgende
MehrSatzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf. Vom 14. Dezember 2011
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf Vom 14. Dezember 2011 Der Gemeinderat Waldorf hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994
Mehr