Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA)"

Transkript

1 An alle ambulanten, vollstationären sowie teilstationären Einrichtungen im Saarland Zuständige Stelle gem. 2 Abs. 1 VO-EUFA Ihr/e Zeichen / Nachricht vom Unser/e Zeichen /Nachricht vom 23. Februar 2012 SPG/St[ZSA\Infoschreiben Verfahrensregelung]] Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA) - Informationen zum Umstieg auf das System der Umlagefinanzierung -

2 2 Inhaltsverzeichnis: I. Anlass der Neuregelung der Altenpflegeausbildungsfinanzierung sowie rechtliche Grundlagen II. In das Verfahren einbezogene Einrichtungen III. Verfahren zur Ermittlung des auf die Einrichtungen entfallenden Ausgleichsbetrages IV. Zahlungen durch die Einrichtungen bzw. Erstattungen an die Einrichtungen 4.1 Von der Einrichtung zu leistender Ausgleichsbetrag 4.2 An die Einrichtung auszuzahlender Erstattungsbetrag 4.3 Festsetzung des Ergebnisses V. Regelung zu Ausnahmetatbeständen VI. Meldepflichten durch die Einrichtungen VII. Informationsveranstaltung am 28. Februar 2012

3 3 I. Anlass der Neuregelung der Altenpflegeausbildungsfinanzierung sowie rechtliche Grundlagen Seit dem Jahr 2002 wurde die Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Saarland nach dem Verfahren der einrichtungsbezogenen Refinanzierung geregelt. Dieses Verfahren hatte zur Folge, dass diejenigen Einrichtungen, welche eine vergleichsweise hohe Zahl an Schüler/innen ausbilden, im Vergleich zu denjenigen Einrichtungen, welche wenige bzw. gar keine Auszubildenden beschäftigen, teurer und somit weniger wettbewerbsfähig waren. Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Fachkräftemangels in der Pflege hat sich die Saarländische Pflegegesellschaft gemeinsam mit anderen Akteuren in den letzten Jahren für die Einführung einer Umlagefinanzierung in der Altenpflegeausbildung als wesentlichen Baustein zur Verbesserung der Personalsituation in der Altenpflege eingesetzt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA) mit Wirkung zum 01. Dezember 2011 ist nunmehr das System der Finanzierung der Altenpflegeausbildungsvergütung im Saarland auf eine neue Grundlage gestellt worden: Anstelle der bisherigen einrichtungsbezogenen Refinanzierung mit einer höheren Belastung für diejenigen Betriebe, welche eine hohe Zahl an Schüler/innen ausbilden, tritt nunmehr ein Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB) als landesweit einheitlicher Betrag nach 7 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung. Das Ziel dieses Ausgleichsverfahrens, das unter Beteilung der Saarländischen Pflegegesellschaft erarbeitet wurde, ist es, den Fachkräftemangel im Altenpflegeberuf zu beheben, indem Anreize für die ausbildenden Betriebe durch eine wettbewerbsneutrale Finanzierung geschaffen werden. Die Tatsache, dass allein die Ankündigung des Umstiegs auf das Umlagesystem im Sommer vergangenen Jahres dazu geführt hat, dass mit mehr als 350 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Schuljahr 2011/12 ein absoluter Ausbildungsrekord im Saarland erreicht wurde, hat die Richtigkeit dieser Entscheidung bestätigt. II. In das Verfahren einbezogene Einrichtungen In das Verfahren der Umlagefinanzierung einbezogen sind (1) alle Heime im Sinne des 1 des Landesheimgesetzes und alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des 71 Abs. 2 SGB XI, wenn es sich dabei um Einrichtungen für alte Menschen handelt, (2) alle ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. III. Verfahren zur Ermittlung des auf die Einrichtungen entfallenden Ausgleichsbetrages Grundlage der Berechnung des auf eine Einrichtung entfallenden Ausgleichsbetrages sind die betrieblichen Erträge im stationären Bereich aus Leistungen gemäß 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 84 Abs. 1 SGB XI und im ambulanten Bereich aus ambulanten Pflegeleistungen gemäß 89 Abs. 1 Satz 1 des SGB XI aller ausgleichspflichtigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Hinzu kommen die entsprechenden betrieblichen Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe I sowie die vergleichbaren betrieblichen Erträge aller sonstigen ausgleichspflichtigen Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr.

4 4 Der auf eine Einrichtung entfallende Ausgleichsbetrag wird auf dieser Grundlage in zwei Stufen wie folgt berechnet: (1) Zunächst werden die maßgeblichen betrieblichen Erträge aller Heime und vollstationären Pflegeeinrichtungen zu einem sektoralen Teilbetrag vollstationär, die maßgeblichen betrieblichen Erträge aller teilstationären Pflegeeinrichtungen zu einem sektoralen Teilbetrag teilstationär, die maßgeblichen betrieblichen Erträge aller nicht zugelassenen sonstigen stationären Pflegeeinrichtungen zu einem sektoralen Teilbetrag sonstige und die maßgeblichen betrieblichen Erträge aller ambulanten Pflegeeinrichtungen zu einem sektoralen Teilbetrag ambulant zusammengefasst. Der auf den jeweiligen Sektor entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge entspricht dem Verhältnis der vier sektoralen Teilbeträge zueinander. (2) In der zweiten Stufe werden dann die entsprechenden Ausgleichsbeträge der einzelnen Einrichtungen ermittelt. Dabei entspricht der auf eine voll- oder teilstationäre Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen vollstationär oder teilstationär jeweils dem Verhältnis der Plätze dieser Einrichtung zu den vollstationären oder teilstationären Plätzen aller voll- oder teilstationären Einrichtungen zum Stichtag 01. Oktober. Der auf die ambulanten Einrichtungen bzw. die sonstigen Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen ambulant bzw. sonstige entspricht dem Verhältnis der betrieblichen Erträge dieser Einrichtungen zu den entsprechenden betrieblichen Erträgen aller ambulanten bzw. sonstigen Einrichtungen. Dieses zweistufige Berechnungsverfahren ermöglicht es, landesweit einheitliche Beträge pro Tag und Person im stationären Bereich bzw. landesweit einheitliche prozentuale Zuschläge auf die Vergütungen der ambulanten Pflegeleistungen zu berücksichtigen. Damit wird sowohl eine nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßige Verteilung des Gesamtausgleichsbetrages auf alle am Verfahren beteiligten Einrichtungen sichergestellt als auch eine entsprechende Wettbewerbsneutralität gewährleistet. IV. Zahlungen durch die Einrichtungen bzw. Erstattungen an die Einrichtungen 4.1 Von der Einrichtung zu leistender Ausgleichsbetrag Die nach dem Verfahren gemäß III ermittelten Ausgleichsbeträge sind grundsätzlich in vier Teilbeträgen jeweils zum 01. Februar, 01. Mai, 01. August und 01. November eines Jahres zu zahlen. Aufgrund der entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden abweichend hiervon für das Jahr 2012 als Einzahlungstermine der 01. Juni 2012 und der 01. November 2012 festgelegt.

5 5 4.2 An die Einrichtung auszuzahlender Erstattungsbetrag Sofern Sie als Träger der praktischen Ausbildung tatsächlich Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ausbilden und entsprechende Erstattungsansprüche geltend machen, werden Ihnen die Aufwendungen für die gezahlten Ausbildungsvergütungen in pauschalierter Form einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie die nach 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten erstattet. Sachbezüge werden dabei nach den Sachbezugswerten berücksichtigt. Die Berechnung des Erstattungsbetrages eines Trägers der praktischen Ausbildung erfolgt nach den Regelungen der VO-EUFA auf der Grundlage der pauschalierten Ausbildungsvergütungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und ab dem Schuljahr 2012/2013 unter Berücksichtigung des bereinigten Ergebnisses der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres. Die Pauschalierung wird jeweils nach Anhörung der Landesverbände der Pflegekassen, des Landkreistages Saarland sowie der Saarländischen Pflegegesellschaft festgelegt. Die so ermittelten Erstattungsbeträge sind grundsätzlich in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember eines Jahres auszuzahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeweils nur die Differenz entweder als Ausgleichsteilbetrag oder als Erstattungsteilbetrag festgesetzt wird, soweit einer zur Zahlung des Ausgleichsbetrages verpflichteten Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung Erstattungsbeträge zustehen. Aufgrund der entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden abweichend hiervon für das Jahr 2012 als Auszahlungstermine der 01. August und der 01. Dezember 2012 festgelegt. Die für die Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben sind grundsätzlich jeweils bis spätestens 15. Oktober eines Jahres zu übermitteln. Erstattungsansprüche, die nach dem 15. Oktober 2012 geltend gemacht werden, werden erst im Rahmen des bereinigten Ergebnisses der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres im folgenden Jahr und bei den zum 1. Auszahlungstermin des übernächsten Jahres auszuzahlenden Teilbeträgen berücksichtigt. 4.3 Festsetzung des Ergebnisses Über die von Ihnen zu zahlenden Ausgleichsbeträge und die an Sie auszuzahlenden Erstattungsbeträge erhalten Sie zu gegebener Zeit einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Die Festsetzung der Ausgleichs- und Erstattungsbeträge erfolgt grundsätzlich bis spätestens 30. November eines Jahres, aufgrund der entsprechenden Übergangsbestimmungen ist in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt des Rücklaufes der erforderlichen Angaben hierzu vorgesehen, Ihnen diesen Bescheid spätestens zum 30. April 2012 zuzustellen.

6 6 V. Regelung zu Ausnahmetatbeständen Um besondere Härten bei ausgleichspflichtigen voll- und teilstationären Einrichtungen zu vermeiden, ist gemäß 6 Abs. 3 und 4 VO-EUFA ein Ausnahmetatbestand vorgesehen. Konkret wird bei Einrichtungen, deren durchschnittliche Auslastung im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich bei vollstationären Plätzen unter 90 v.h. oder bei teilstationären Plätzen unter 55 v.h. der Plätze liegt, auf Antrag anstelle der tatsächlichen Plätze die Platzzahl, multipliziert mit dem entsprechenden Vomhundertsatz der durchschnittlichen Auslastung der Einrichtung, der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugrunde gelegt. Aufgrund der Übergangsbestimmungen und der bereits feststehenden Daten für das Kalenderjahr 2011 kann im Übergangsjahr für den Ausnahmetatbestand im stationären und teilstationären Sektor die Auslastung für das Gesamtjahr anstelle des ersten Halbjahres zugrunde gelegt werden, sodass der Gesetzesintention nach, die aktuelle Entwicklung berücksichtigt wird. Sofern der Ausnahmetatbestand auf dieser Grundlage erfüllt ist, bitten wir Sie, dies auf dem beigefügten Vordruck Erhebungsblatt - vollstationär - bzw. Erhebungsblatt - teilstationär - zu vermerken und auf einem gesonderten Blatt entsprechend anzugeben. Eine analoge Verfahrensweise ist zur Vermeidung besonderer Härten bei den ambulanten Pflegediensten und den sonstigen Einrichtungen vorgesehen: Der Ausnahmetatbestand kann dann geltend gemacht werden, wenn die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich um mindestens 10 Prozent geringer sind als die betrieblichen Erträge im vergangenen Jahr. Auch hier gilt, dass im Übergangsjahr für den Ausnahmetatbestand die aktuell verfügbaren Daten herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Ausnahmetatbestand gegeben ist, wenn die maßgeblichen betrieblichen Erträge im zweiten Halbjahr 2011 nachweislich mindestens 10% geringer sind als die Erträge im ersten Halbjahr Auch hier bitten wir darum, dies auf dem beigefügten Vordruck Erhebungsblatt - ambulant - zu vermerken und jeweils differenziert auf einem gesonderten Blatt entsprechend anzugeben. VI. Meldepflichten durch die Einrichtungen Die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben sind der Zuständigen Stelle grundsätzlich jeweils bis spätestens 15. Oktober eines Jahres zu übermitteln. Hierfür haben wir die beiliegenden Vordrucke Erhebungsblatt vollstationär Erhebungsblatt teilstationär Erhebungsblatt ambulant entwickelt. Aufgrund der Einführungsphase der Umlage und der hieraus resultierenden Notwendigkeit die erforderlichen Daten für das bereits laufende Schuljahr 2011/2012 zu erheben möchten wir Sie bitten, die Erhebungsblätter auf der Grundlage der entsprechenden Übergangsbestimmungen der Verordnung vollständig ausgefüllt bis

7 7 spätestens 16. März 2012 bei uns einzureichen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Beträge auch durch die zuständige Stelle geschätzt werden können, wenn die ausgleichspflichtigen Einrichtungen die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln oder die Richtigkeit der Angaben trotz Aufforderung nicht nachweisen. In diesem Falle werden die um 10 v.h. erhöhten Schätzbeträge der Berechnung der Ausgleichsbeträge zugrunde gelegt. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer fehlenden, nicht vollständigen, nicht rechtzeitigen oder fehlerhaften Übermittlung der erforderlichen Angaben um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. VII. Informationsveranstaltung am 28. Februar 2012 Die Saarländische Pflegegesellschaft wird als Zuständige Stelle gem. 2 Abs. 1 VO-EUFA in einer Informationsveranstaltung am 28. Februar 2012 detaillierte Informationen zur Umsetzung des Ausgleichsverfahrens vorstellen. Dabei werden insbesondere die mit dem Verfahren verbundenen Meldepflichten sowie Zahlungsverpflichtungen und -ansprüche für die Pflegeeinrichtungen erörtert. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, offene Fragen zum Umlageverfahren zu klären. Die Einladung zu dieser Informationsveranstaltung ist Ihnen bereits zugegangen. Wir danken Ihnen an dieser Stelle für Ihre Unterstützung bei dem gemeinsamen Bemühen, die Grundlage für die Steigerung der Ausbildungsbereitschaft in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe zu schaffen. Dr. Jürgen STENGER (Leiter der Zuständigen Stelle Altenpflegeausbildung ZSA)

Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2006, S. 294

Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2006, S. 294 8000-1-1 Landesverordnung zur Einführung eines Ausgleichsverfahrens im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe (AltPflAGVVO) Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584

Mehr

Altenpflegeausbildung im Saarland

Altenpflegeausbildung im Saarland Altenpflegeausbildung im Saarland Informationsveranstaltung der Zuständigen Stelle (ZSA) über das Ausgleichsverfahren gemäß der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung

Mehr

- andererseits. Präambel

- andererseits. Präambel Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge

Mehr

Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung gemäß HmbAltPflUmlVO

Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung gemäß HmbAltPflUmlVO Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung gemäß HmbAltPflUmlVO Wer wird zum Umlageverfahren herangezogen? Alle ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019

Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019 1 Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019 Stand: 27. September 2018 Bitte beachten Sie die Merkblätter die Sie jährlich aktualisiert zusammen mit

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 226 2015 Verkündet am 29. April 2015 Nr. 55 Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegeausbildung

Mehr

Erhebungsblatt - zugelassen ambulant - für das Schuljahr 2018/19

Erhebungsblatt - zugelassen ambulant - für das Schuljahr 2018/19 1 Erhebungsblatt - zugelassen ambulant - für das Schuljahr 2018/19 Bitte bis spätestens 15. Oktober 2018 per Fax oder Post zurücksenden an die Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungsumlage (ZSA) c/o Geschäftsstelle

Mehr

Erhebungsblatt - zugelassen vollstationär - für das Schuljahr 2018/19

Erhebungsblatt - zugelassen vollstationär - für das Schuljahr 2018/19 Erhebungsblatt - zugelassen vollstationär - für das Schuljahr 2018/19 1 Bitte bis spätestens 15. Oktober 2018 per Fax oder Post zurücksenden an die Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungsumlage (ZSA)

Mehr

B E S C H E I D. «Name» Herr/Frau. «Straße» «PLZ» «Ort» Sehr geehrte Damen und Herren,

B E S C H E I D. «Name» Herr/Frau. «Straße» «PLZ» «Ort» Sehr geehrte Damen und Herren, «Name» Herr/Frau. «Straße» «PLZ» «Ort» Sehr geehrte Damen und Herren, 19. Dezember 2014 ID-Nr. Bitte geben Sie bei allen Zahlungen stets die angegebene ID-Nr. an die Hamburgische Pflegegesellschaft erlässt

Mehr

B E S C H E I D. 1. Der Ausgleichsbetrag für das Ausbildungsjahr 2017/2018 wird festgesetzt auf

B E S C H E I D. 1. Der Ausgleichsbetrag für das Ausbildungsjahr 2017/2018 wird festgesetzt auf Einrichtung Ansprechpartner Str. Hausnummer PLZ Hamburg 13. Dezember 2017 ID-Nr.: Bitte geben Sie bei allen Zahlungen stets die angegebene ID-Nr. an Sehr geehrte Damen und Herren, die Hamburgische Pflegegesellschaft

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI

Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse Nr des Trägers PLZ Ort des Trägers (Leistungserbringer) und der/dem Pflegekasse

Mehr

Amtsblatt des Saarlandes

Amtsblatt des Saarlandes Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2011 Ausgegeben zu Saarbrücken, 1. Dezember 2011 Nr. 38 Hinweis Letzter Erscheinungstermin des Amtsblattes Teil I für das Jahr 2011

Mehr

Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg. Informationen zur Umsetzung der Verordnung

Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg. Informationen zur Umsetzung der Verordnung Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung Wer wird für das Umlageverfahren herangezogen? Alle ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen mit Betriebssitz

Mehr

den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zu erheben, zu speichern und zu nutzen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen 1 - Ausgleichsverfahren

den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zu erheben, zu speichern und zu nutzen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen 1 - Ausgleichsverfahren Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO) vom 10. Januar 2012 Seite 1 von 5 Teil 1: Allgemeine Bestimmungen 1 - Ausgleichsverfahren Zur Beseitigung des Mangels an praktischen Ausbildungsplätzen

Mehr

Gemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.

Gemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung. Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012 1. Laut 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 1 vom Seite 1 bis 14

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 1 vom Seite 1 bis 14 Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 1 vom 18.1.2012 Seite 1 bis 14 2124 Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege

Mehr

DIE VERBÄNDE DER GESETZLICHEN KRANKENKASSEN IN NIEDERSACHSEN HANDELND FÜR DIE LANDESVERBÄNDE DER PFLEGEKASSEN

DIE VERBÄNDE DER GESETZLICHEN KRANKENKASSEN IN NIEDERSACHSEN HANDELND FÜR DIE LANDESVERBÄNDE DER PFLEGEKASSEN DIE VERBÄNDE DER GESETZLICHEN KRANKENKASSEN IN NIEDERSACHSEN HANDELND FÜR DIE LANDESVERBÄNDE DER PFLEGEKASSEN Gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Mehr

Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung. Ausgleichsverfahren nach PflBG und PflAFinV

Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung. Ausgleichsverfahren nach PflBG und PflAFinV Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung Ausgleichsverfahren nach PflBG und PflAFinV Für welche Ausbildungen gilt das neue Finanzierungsverfahren? Alle Auszubildenden zur/zum Pflegefachfrau/-mann,

Mehr

Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege

Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2008 bis 12.12.2011 V aufgeh. durch 18 Abs.

Mehr

Pflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV *

Pflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV * Pflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV * Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab dem

Mehr

Anlage zur Satzung der hkk. - Ausgleichskasse - In der Fassung des. 51. Nachtrages

Anlage zur Satzung der hkk. - Ausgleichskasse - In der Fassung des. 51. Nachtrages Anlage zur Satzung der hkk - Ausgleichskasse - In der Fassung des 51. Nachtrages Stand: 01. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis A Maßgebende Rechtsnormen... 1 1 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen...

Mehr

Ausfüllhilfe Erhebungsbogen

Ausfüllhilfe Erhebungsbogen Seite 1 Erhebungsbogen Einrichtungs-ID 9-stellige IK-Nr. der Einrichtung plus Abkürzung des Sektors: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 - A - Beispiel A = ambulant S = stationär T = teilstationär Name der Einrichtung:

Mehr

Rundschreiben 20 Nr. 3/2008

Rundschreiben 20 Nr. 3/2008 LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Landeswohlfahrtsverband Hessen Hauptverwaltung Postf. 10 24 07, 34024 Kassel oder Ständeplatz 6-10, 34117

Mehr

Abteilung Soziales Antrag der COMPASS Private Pflegeberatung GmbH auf einen Sitz in der Pflegekonferenz

Abteilung Soziales Antrag der COMPASS Private Pflegeberatung GmbH auf einen Sitz in der Pflegekonferenz Der Landrat öffentliche Mitteilungsvorlage Organisationseinheit Datum Drucksachen-Nr. Abteilung Soziales 30.01.2013 Beratungsfolge Pflegekonferenz 20.02.2013 voraussichtlicher Sitzungstermin Tagesordnungspunkt:

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 418 2016 Verkündet am 11. Juli 2016 Nr. 64 Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegeausbildung

Mehr

2124 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)

2124 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Page 1 of 8 2124 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

Mehr

Merkblatt zum Ausfüllen des Erhebungsblattes für das Schuljahr 2018/19 - zugelassen voll- und teilstationär -

Merkblatt zum Ausfüllen des Erhebungsblattes für das Schuljahr 2018/19 - zugelassen voll- und teilstationär - 1 Merkblatt zum Ausfüllen des Erhebungsblattes für das Schuljahr 2018/19 - zugelassen voll- und teilstationär - Bitte verwenden Sie ausschließlich die Ihnen zugesandten Formulare! Diese sind in Druckbuchstaben

Mehr

Das Ausgleichsverfahren

Das Ausgleichsverfahren Das Ausgleichsverfahren in NRW nach 25 Altenpflegegesetz Helmut Watzlawik Ministerialrat Leiter des Referats 401 Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, Finanzierung der Altenpflegeausbildung, Altenpflegeumlage

Mehr

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen (VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Der Schweizerische

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die bisherigen Fachlichen Weisungen zum 48 SGB

Mehr

Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens zum 1. Juli gemäß 17 Abs. 1 AltPflAusglVO

Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens zum 1. Juli gemäß 17 Abs. 1 AltPflAusglVO 27. Mai 2016 Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens zum 1. Juli gemäß 17 Abs. 1 AltPflAusglVO Stellungnahme der Verbraucherzentrale NRW e.v. 1. Vorbemerkungen Für die Möglichkeit der Stellungnahme bedanken

Mehr

Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung -AltPflAusglVO- ( Umlageverfahren ) MGEPA/NRW (Frau Steffens) / In Kraft seit: 19.01.2012 1 von 13 Allgemeines: - Grundlage der VO: AltPflG 25 Abs. 1 - Ziel: Beseitigung des Mangels an praktischen Ausbildungsplätzen

Mehr

Erhöhung der Entgelte in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 01.03.2015. mit diesem Schreiben machen wir eine Erhöhung der Heimentgelte geltend.

Erhöhung der Entgelte in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 01.03.2015. mit diesem Schreiben machen wir eine Erhöhung der Heimentgelte geltend. Erhöhung der Entgelte in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 01.03.2015 Sehr geehrte Damen und Herren mit diesem Schreiben machen wir eine Erhöhung der Heimentgelte geltend. Vor Aufnahme der Verhandlungen

Mehr

Verordnung über die Ausbildungskosten zum Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (AltPflV)

Verordnung über die Ausbildungskosten zum Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (AltPflV) Verordnung über die Ausbildungskosten zum Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (AltPflV) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1997 bis 30.09.2001 V aufgeh. durch 10 der Verordnung vom 20.

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

A. Eckpunkte der Verordnung. 1. Eckpunkte ohne Pflegeberufsgesetz

A. Eckpunkte der Verordnung. 1. Eckpunkte ohne Pflegeberufsgesetz A. Eckpunkte der Verordnung 1. Eckpunkte ohne Pflegeberufsgesetz Zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach 17 Abs. 1a AltenpflegeG zu erstattenden Weiterbildungskosten

Mehr

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02)

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02) XXZahlen+Fakten(K) I. Zahl der Versicherten Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02) Soziale Pflegeversicherung rd. 70,89 Mio (Stand: 01.01.2002) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,36 Mio

Mehr

Drucksachen-Nr. 22-A/2011. Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung. Beratungsfolge: Kosten Mittel stehen nicht zur Verfügung

Drucksachen-Nr. 22-A/2011. Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung. Beratungsfolge: Kosten Mittel stehen nicht zur Verfügung Landkreis Uckermark Drucksachen-Nr. 22-A/2011 Version 2. Datum 05.03.2012 Blatt Zuständiges Dezernat/Amt: II/Jugendamt Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Inhalt:

Mehr

Stellungnahme des IKK e.v. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Stellungnahme des IKK e.v. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Stellungnahme des IKK e.v. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Mehr

Anlage 10 zum Berliner Rahmenvertrag gemäß 79 Absatz 1 SGB XII (BRV)

Anlage 10 zum Berliner Rahmenvertrag gemäß 79 Absatz 1 SGB XII (BRV) Anlage 10 zum Berliner Rahmenvertrag gemäß 79 Absatz 1 SGB XII (BRV) Leistungstyp: Pflegeeinrichtungen für Personen mit Pflegebedarf gem. 61 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB XII VEREINBARUNG gemäß

Mehr

Erstes Pflegestärkungsgesetz (1. PSG)

Erstes Pflegestärkungsgesetz (1. PSG) Erstes Pflegestärkungsgesetz (1. PSG) Inkrafttreten zum 01.01.2015 Paritätischer Schleswig-Holstein Kiel, 28.11.2014 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND GESAMTVERBAND e. e. V., V., Oranienburger

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August

Mehr

Datenschutz in der ambulanten Pflege

Datenschutz in der ambulanten Pflege Datenschutz in der ambulanten Pflege Lutz Grammann Der Diözesandatenschutzbeauftragte Der (Erz-)Bistümer Berlin, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und des Bischöflich Münsterschen Offizialats in

Mehr

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Anlage zu 15 der Satzung der WMF Betriebskrankenkasse Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) 1 Allgemeines (1) Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung und des

Mehr

Förderung anerkannter Praxisnetze in Hessen

Förderung anerkannter Praxisnetze in Hessen Förderung anerkannter Praxisnetze in Hessen Richtlinie zur Förderung von Praxisnetzen in Hessen nach 87b Abs. 1 SGB V in Kraft getreten am 01.04.2016 Inhaltsverzeichnis SEITE 1 Förderarten 3 2 Jährliche

Mehr

Ausgleichsverfahren nach dem. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Ausgleichsverfahren nach dem. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Stand: 1. August 2016 BKK Aesculap Jetterstr. 13/1 78532 Tuttlingen 1 Anwendung von Satzungsbestimmungen Die Regelungen der übrigen Teile

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV)

Mehr

sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,

sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe, Vereinbarung über die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe gem. 82 a SGB XI im Bereich der ambulanten Pflege Zwischen den Leistungserbringern: Arbeiterwohlfahrt,

Mehr

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 91 SGB V), des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen ( 137a SGB V) und des Instituts für Qualität und

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 43.2: Klarstellung, welche Forderungen gemäß 43 aufgerechnet werden können. Kapitel 2 (neu): Darlegung der Voraussetzungen für

Mehr

Anhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse

Anhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG)

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) 833.4 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) vom 5. Januar 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf

Mehr

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/1701 Landtag 19. Wahlperiode

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/1701 Landtag 19. Wahlperiode BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/1701 Landtag 19. Wahlperiode 05.06.18 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 24. April 2018 "Werden durch das Ausgleichsverfahren in der Altenpflege

Mehr

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber Bundesrat Drucksache 839/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - A - Wi Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013 Stand: 11.04.2013, 11.35 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte vom 11. April 2013 I. Tabellenentgelt 1. Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht: a) ab 1. März 2013 um 2,6 v.h.,

Mehr

Pflegesachleistungen und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel

Pflegesachleistungen und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel II.5 Ambulante Angebote Pflegesachleistungen und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel Finanzielle Stärkung der ambulanten Pflege Worum geht es? Für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, gibt es neben

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

STADT SALZKOTTEN 210

STADT SALZKOTTEN 210 Seite: 1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den Offenen Ganztagsschulen und außerschulischen Betreuungsangeboten vom 30.01.2013 in der Fassung der 1. Änderung

Mehr

Auszug. Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Auszug. Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Auszug Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Krankenhäuser

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Die Psychotherapeutische Sprechstunde und weitere Folgen des GKV-VSG für die Psychotherapie-Praxis

Die Psychotherapeutische Sprechstunde und weitere Folgen des GKV-VSG für die Psychotherapie-Praxis Die Psychotherapeutische Sprechstunde und weitere Folgen des GKV-VSG für die Psychotherapie-Praxis Workshop 1 Moderation: Herr Michael Krenz, Präsident Frau Kemper-Bürger, GF LPT, 12.09.2015 Agenda I.

Mehr

Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)

Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld) Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld) RdErl. d. MS v. 29.09.2008 301.13-51436 - VORIS 2 11 33-1. Anlass Nach 39 Abs. 2 SGB VIII

Mehr

Pflegestufenmanagement

Pflegestufenmanagement Managementbibliothek Karla Kämmer (Hrsg.) Birger Schlürmann Pflegestufenmanagement Mit gezieltem Controlling zum geplanten Umsatz Konkrete Tipps für mehr Umsatz Praktische Lösungen für den Berufsalltag

Mehr

Anzeigeformular gemäß 4 EQG M-V

Anzeigeformular gemäß 4 EQG M-V Anzeigeformular gemäß 4 EQG M-V Anzeige nach 4 Abs. 1, 2 Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) über die Betriebsaufnahme Veränderungsanzeige nach 4 Abs. 3 EQG M-V 1 Die Betriebsaufnahme ist vorgesehen

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die

Mehr

STEFFI S PFLEGETEAM DIE PFLEGEREFORM 2015. SPINNEREIINSEL 1 83059 KOLBERMOOR Mobil 01 74 / 30 20 624

STEFFI S PFLEGETEAM DIE PFLEGEREFORM 2015. SPINNEREIINSEL 1 83059 KOLBERMOOR Mobil 01 74 / 30 20 624 STEFFI S PFLEGETEAM DIE PFLEGEREFORM 2015 SPINNEREIINSEL 1 83059 KOLBERMOOR Mobil 01 74 / 30 20 624 Die Pflegereform Pflegestärkungsgesetz Mehr Zeit für die Pflege Wie Sie davon profitieren! Die nächste

Mehr

Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) Bericht des. Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, Baden-Württemberg

Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) Bericht des. Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, Baden-Württemberg Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) Bericht des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, Baden-Württemberg gem. 12 AltPflAusglVO Gem. 12 AltPflAusglVO findet eine Überprüfung der

Mehr

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015 ver.di-bundesverwaltung, Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 10112 Berlin Ressort 4 Telefon: +49 (0)30 6956-0 Durchwahl: +49 (0)30 6956-1370 Telefax: +49 (0)30 6956-3155 PC-Fax: 01805-837343-11351* mitbestimmung.buv@verdi.de

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers Die,,neue" Entgeltordnung Die wichtigsten Fakten noch einmal zusammengefasst Eingruppierungsautomatik = für die Eingruppierung ist die gesamte, nicht nur vorrübergehend ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend

Mehr

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage). Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL- Rente 2011)

Mehr

Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen

Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen Anhang 2 zur Satzung der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen 1

Mehr

Satzung der Stadt Reinbek über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Satzung der Stadt Reinbek über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) Satzung der Stadt Reinbek über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Eckernförde. 1 Allgemeines

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Eckernförde. 1 Allgemeines Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Eckernförde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Auf Grund des 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. S.

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Christine Burger, Rechtsreferentin Stand:

Mehr

Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz 1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, gegeben zu Bonn am 4. Juli 2012 Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende nach dem Bundesversorgungsgesetz Vom 2. Juli 2012 Auf Grund des 33

Mehr

GARANTIEBEREITSTELLUNGSVERTRAG ZUR VERBRIEFUNGSGARANTIE VOM *** DN ***/MFA ***/*** DOKUMENT **

GARANTIEBEREITSTELLUNGSVERTRAG ZUR VERBRIEFUNGSGARANTIE VOM *** DN ***/MFA ***/*** DOKUMENT ** GBV GARANTIEBEREITSTELLUNGSVERTRAG ZUR VERBRIEFUNGSGARANTIE VOM *** DN ***/MFA ***/*** DOKUMENT ** 1. Vertragsgegenstand Die Bundesrepublik Deutschland (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1986 02.11.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem

Mehr

Vergütungsrunde 2014/2015. Die Regionalkommission Ost beschließt auf der Grundlage ihres Eckpunktebeschlusses vom 10.12.2014:

Vergütungsrunde 2014/2015. Die Regionalkommission Ost beschließt auf der Grundlage ihres Eckpunktebeschlusses vom 10.12.2014: Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 1/2015 der Regionalkommission Ost am 29. Januar 2015 in Magdeburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104

Mehr

I. Allgemeines. (3) Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

I. Allgemeines. (3) Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten für ehrenamtliche Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich Tätige im Altmarkkreis Salzwedel Aufgrund der

Mehr

Freie Hansestadt Bremen

Freie Hansestadt Bremen Ausbildungsumlage in der Altenpflege Erhebungsbogen Festsetzungsjahr 2016 Statistisches Landesamt Freie Hansestadt Bremen Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen Rücksendung bis

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0"

Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der Pflegestufe 0 1 Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0" zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarbrücken und dem Regionalverband

Mehr

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege vom 16.4.2009 I. Änderung vom 21.06.2012 II. Änderung vom

Mehr

Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab

Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab 01.01.2017 Dr. Frank Brünner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg Gliederung I. Pflegesatz und einrichtungseinheitlicher

Mehr

l..8, November 2014 An die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

l..8, November 2014 An die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf Ministerium tor Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des landes Nordrhein-Westtalen Die Ministerin MGEPA Nordrhem-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Frau

Mehr

Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15.

Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 2 vom 19. Januar 2015 2 Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG)

Mehr

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 23 Berechnung der Renten HI1013621 (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor

Mehr

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

S a t z u n g. 98 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB X II) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3022/3023)

S a t z u n g. 98 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB X II) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3022/3023) S a t z u n g über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Landkreis Trier-Saarburg Der Kreistag

Mehr

Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen

Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen erkennen planen handeln Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen I. Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Allgemeine Hinweise Auf die Leistungen besteht

Mehr

Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem 01.08.2014

Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem 01.08.2014 Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem 01.08.2014 Die nachfolgenden Richtlinien gelten für den Besuch der Kindertagesstätten in der Stadt Uelzen,

Mehr

Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2013 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr