Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA)
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1 An alle ambulanten, vollstationären sowie teilstationären Einrichtungen im Saarland Zuständige Stelle gem. 2 Abs. 1 VO-EUFA Ihr/e Zeichen / Nachricht vom Unser/e Zeichen /Nachricht vom 23. Februar 2012 SPG/St[ZSA\Infoschreiben Verfahrensregelung]] Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA) - Informationen zum Umstieg auf das System der Umlagefinanzierung -
2 2 Inhaltsverzeichnis: I. Anlass der Neuregelung der Altenpflegeausbildungsfinanzierung sowie rechtliche Grundlagen II. In das Verfahren einbezogene Einrichtungen III. Verfahren zur Ermittlung des auf die Einrichtungen entfallenden Ausgleichsbetrages IV. Zahlungen durch die Einrichtungen bzw. Erstattungen an die Einrichtungen 4.1 Von der Einrichtung zu leistender Ausgleichsbetrag 4.2 An die Einrichtung auszuzahlender Erstattungsbetrag 4.3 Festsetzung des Ergebnisses V. Regelung zu Ausnahmetatbeständen VI. Meldepflichten durch die Einrichtungen VII. Informationsveranstaltung am 28. Februar 2012
3 3 I. Anlass der Neuregelung der Altenpflegeausbildungsfinanzierung sowie rechtliche Grundlagen Seit dem Jahr 2002 wurde die Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Saarland nach dem Verfahren der einrichtungsbezogenen Refinanzierung geregelt. Dieses Verfahren hatte zur Folge, dass diejenigen Einrichtungen, welche eine vergleichsweise hohe Zahl an Schüler/innen ausbilden, im Vergleich zu denjenigen Einrichtungen, welche wenige bzw. gar keine Auszubildenden beschäftigen, teurer und somit weniger wettbewerbsfähig waren. Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Fachkräftemangels in der Pflege hat sich die Saarländische Pflegegesellschaft gemeinsam mit anderen Akteuren in den letzten Jahren für die Einführung einer Umlagefinanzierung in der Altenpflegeausbildung als wesentlichen Baustein zur Verbesserung der Personalsituation in der Altenpflege eingesetzt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA) mit Wirkung zum 01. Dezember 2011 ist nunmehr das System der Finanzierung der Altenpflegeausbildungsvergütung im Saarland auf eine neue Grundlage gestellt worden: Anstelle der bisherigen einrichtungsbezogenen Refinanzierung mit einer höheren Belastung für diejenigen Betriebe, welche eine hohe Zahl an Schüler/innen ausbilden, tritt nunmehr ein Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB) als landesweit einheitlicher Betrag nach 7 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung. Das Ziel dieses Ausgleichsverfahrens, das unter Beteilung der Saarländischen Pflegegesellschaft erarbeitet wurde, ist es, den Fachkräftemangel im Altenpflegeberuf zu beheben, indem Anreize für die ausbildenden Betriebe durch eine wettbewerbsneutrale Finanzierung geschaffen werden. Die Tatsache, dass allein die Ankündigung des Umstiegs auf das Umlagesystem im Sommer vergangenen Jahres dazu geführt hat, dass mit mehr als 350 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Schuljahr 2011/12 ein absoluter Ausbildungsrekord im Saarland erreicht wurde, hat die Richtigkeit dieser Entscheidung bestätigt. II. In das Verfahren einbezogene Einrichtungen In das Verfahren der Umlagefinanzierung einbezogen sind (1) alle Heime im Sinne des 1 des Landesheimgesetzes und alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des 71 Abs. 2 SGB XI, wenn es sich dabei um Einrichtungen für alte Menschen handelt, (2) alle ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. III. Verfahren zur Ermittlung des auf die Einrichtungen entfallenden Ausgleichsbetrages Grundlage der Berechnung des auf eine Einrichtung entfallenden Ausgleichsbetrages sind die betrieblichen Erträge im stationären Bereich aus Leistungen gemäß 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 84 Abs. 1 SGB XI und im ambulanten Bereich aus ambulanten Pflegeleistungen gemäß 89 Abs. 1 Satz 1 des SGB XI aller ausgleichspflichtigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Hinzu kommen die entsprechenden betrieblichen Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe I sowie die vergleichbaren betrieblichen Erträge aller sonstigen ausgleichspflichtigen Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr.
4 4 Der auf eine Einrichtung entfallende Ausgleichsbetrag wird auf dieser Grundlage in zwei Stufen wie folgt berechnet: (1) Zunächst werden die maßgeblichen betrieblichen Erträge aller Heime und vollstationären Pflegeeinrichtungen zu einem sektoralen Teilbetrag vollstationär, die maßgeblichen betrieblichen Erträge aller teilstationären Pflegeeinrichtungen zu einem sektoralen Teilbetrag teilstationär, die maßgeblichen betrieblichen Erträge aller nicht zugelassenen sonstigen stationären Pflegeeinrichtungen zu einem sektoralen Teilbetrag sonstige und die maßgeblichen betrieblichen Erträge aller ambulanten Pflegeeinrichtungen zu einem sektoralen Teilbetrag ambulant zusammengefasst. Der auf den jeweiligen Sektor entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge entspricht dem Verhältnis der vier sektoralen Teilbeträge zueinander. (2) In der zweiten Stufe werden dann die entsprechenden Ausgleichsbeträge der einzelnen Einrichtungen ermittelt. Dabei entspricht der auf eine voll- oder teilstationäre Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen vollstationär oder teilstationär jeweils dem Verhältnis der Plätze dieser Einrichtung zu den vollstationären oder teilstationären Plätzen aller voll- oder teilstationären Einrichtungen zum Stichtag 01. Oktober. Der auf die ambulanten Einrichtungen bzw. die sonstigen Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen ambulant bzw. sonstige entspricht dem Verhältnis der betrieblichen Erträge dieser Einrichtungen zu den entsprechenden betrieblichen Erträgen aller ambulanten bzw. sonstigen Einrichtungen. Dieses zweistufige Berechnungsverfahren ermöglicht es, landesweit einheitliche Beträge pro Tag und Person im stationären Bereich bzw. landesweit einheitliche prozentuale Zuschläge auf die Vergütungen der ambulanten Pflegeleistungen zu berücksichtigen. Damit wird sowohl eine nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßige Verteilung des Gesamtausgleichsbetrages auf alle am Verfahren beteiligten Einrichtungen sichergestellt als auch eine entsprechende Wettbewerbsneutralität gewährleistet. IV. Zahlungen durch die Einrichtungen bzw. Erstattungen an die Einrichtungen 4.1 Von der Einrichtung zu leistender Ausgleichsbetrag Die nach dem Verfahren gemäß III ermittelten Ausgleichsbeträge sind grundsätzlich in vier Teilbeträgen jeweils zum 01. Februar, 01. Mai, 01. August und 01. November eines Jahres zu zahlen. Aufgrund der entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden abweichend hiervon für das Jahr 2012 als Einzahlungstermine der 01. Juni 2012 und der 01. November 2012 festgelegt.
5 5 4.2 An die Einrichtung auszuzahlender Erstattungsbetrag Sofern Sie als Träger der praktischen Ausbildung tatsächlich Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ausbilden und entsprechende Erstattungsansprüche geltend machen, werden Ihnen die Aufwendungen für die gezahlten Ausbildungsvergütungen in pauschalierter Form einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie die nach 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten erstattet. Sachbezüge werden dabei nach den Sachbezugswerten berücksichtigt. Die Berechnung des Erstattungsbetrages eines Trägers der praktischen Ausbildung erfolgt nach den Regelungen der VO-EUFA auf der Grundlage der pauschalierten Ausbildungsvergütungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und ab dem Schuljahr 2012/2013 unter Berücksichtigung des bereinigten Ergebnisses der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres. Die Pauschalierung wird jeweils nach Anhörung der Landesverbände der Pflegekassen, des Landkreistages Saarland sowie der Saarländischen Pflegegesellschaft festgelegt. Die so ermittelten Erstattungsbeträge sind grundsätzlich in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember eines Jahres auszuzahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeweils nur die Differenz entweder als Ausgleichsteilbetrag oder als Erstattungsteilbetrag festgesetzt wird, soweit einer zur Zahlung des Ausgleichsbetrages verpflichteten Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung Erstattungsbeträge zustehen. Aufgrund der entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden abweichend hiervon für das Jahr 2012 als Auszahlungstermine der 01. August und der 01. Dezember 2012 festgelegt. Die für die Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben sind grundsätzlich jeweils bis spätestens 15. Oktober eines Jahres zu übermitteln. Erstattungsansprüche, die nach dem 15. Oktober 2012 geltend gemacht werden, werden erst im Rahmen des bereinigten Ergebnisses der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres im folgenden Jahr und bei den zum 1. Auszahlungstermin des übernächsten Jahres auszuzahlenden Teilbeträgen berücksichtigt. 4.3 Festsetzung des Ergebnisses Über die von Ihnen zu zahlenden Ausgleichsbeträge und die an Sie auszuzahlenden Erstattungsbeträge erhalten Sie zu gegebener Zeit einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Die Festsetzung der Ausgleichs- und Erstattungsbeträge erfolgt grundsätzlich bis spätestens 30. November eines Jahres, aufgrund der entsprechenden Übergangsbestimmungen ist in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt des Rücklaufes der erforderlichen Angaben hierzu vorgesehen, Ihnen diesen Bescheid spätestens zum 30. April 2012 zuzustellen.
6 6 V. Regelung zu Ausnahmetatbeständen Um besondere Härten bei ausgleichspflichtigen voll- und teilstationären Einrichtungen zu vermeiden, ist gemäß 6 Abs. 3 und 4 VO-EUFA ein Ausnahmetatbestand vorgesehen. Konkret wird bei Einrichtungen, deren durchschnittliche Auslastung im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich bei vollstationären Plätzen unter 90 v.h. oder bei teilstationären Plätzen unter 55 v.h. der Plätze liegt, auf Antrag anstelle der tatsächlichen Plätze die Platzzahl, multipliziert mit dem entsprechenden Vomhundertsatz der durchschnittlichen Auslastung der Einrichtung, der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugrunde gelegt. Aufgrund der Übergangsbestimmungen und der bereits feststehenden Daten für das Kalenderjahr 2011 kann im Übergangsjahr für den Ausnahmetatbestand im stationären und teilstationären Sektor die Auslastung für das Gesamtjahr anstelle des ersten Halbjahres zugrunde gelegt werden, sodass der Gesetzesintention nach, die aktuelle Entwicklung berücksichtigt wird. Sofern der Ausnahmetatbestand auf dieser Grundlage erfüllt ist, bitten wir Sie, dies auf dem beigefügten Vordruck Erhebungsblatt - vollstationär - bzw. Erhebungsblatt - teilstationär - zu vermerken und auf einem gesonderten Blatt entsprechend anzugeben. Eine analoge Verfahrensweise ist zur Vermeidung besonderer Härten bei den ambulanten Pflegediensten und den sonstigen Einrichtungen vorgesehen: Der Ausnahmetatbestand kann dann geltend gemacht werden, wenn die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich um mindestens 10 Prozent geringer sind als die betrieblichen Erträge im vergangenen Jahr. Auch hier gilt, dass im Übergangsjahr für den Ausnahmetatbestand die aktuell verfügbaren Daten herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Ausnahmetatbestand gegeben ist, wenn die maßgeblichen betrieblichen Erträge im zweiten Halbjahr 2011 nachweislich mindestens 10% geringer sind als die Erträge im ersten Halbjahr Auch hier bitten wir darum, dies auf dem beigefügten Vordruck Erhebungsblatt - ambulant - zu vermerken und jeweils differenziert auf einem gesonderten Blatt entsprechend anzugeben. VI. Meldepflichten durch die Einrichtungen Die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben sind der Zuständigen Stelle grundsätzlich jeweils bis spätestens 15. Oktober eines Jahres zu übermitteln. Hierfür haben wir die beiliegenden Vordrucke Erhebungsblatt vollstationär Erhebungsblatt teilstationär Erhebungsblatt ambulant entwickelt. Aufgrund der Einführungsphase der Umlage und der hieraus resultierenden Notwendigkeit die erforderlichen Daten für das bereits laufende Schuljahr 2011/2012 zu erheben möchten wir Sie bitten, die Erhebungsblätter auf der Grundlage der entsprechenden Übergangsbestimmungen der Verordnung vollständig ausgefüllt bis
7 7 spätestens 16. März 2012 bei uns einzureichen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Beträge auch durch die zuständige Stelle geschätzt werden können, wenn die ausgleichspflichtigen Einrichtungen die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln oder die Richtigkeit der Angaben trotz Aufforderung nicht nachweisen. In diesem Falle werden die um 10 v.h. erhöhten Schätzbeträge der Berechnung der Ausgleichsbeträge zugrunde gelegt. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer fehlenden, nicht vollständigen, nicht rechtzeitigen oder fehlerhaften Übermittlung der erforderlichen Angaben um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. VII. Informationsveranstaltung am 28. Februar 2012 Die Saarländische Pflegegesellschaft wird als Zuständige Stelle gem. 2 Abs. 1 VO-EUFA in einer Informationsveranstaltung am 28. Februar 2012 detaillierte Informationen zur Umsetzung des Ausgleichsverfahrens vorstellen. Dabei werden insbesondere die mit dem Verfahren verbundenen Meldepflichten sowie Zahlungsverpflichtungen und -ansprüche für die Pflegeeinrichtungen erörtert. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, offene Fragen zum Umlageverfahren zu klären. Die Einladung zu dieser Informationsveranstaltung ist Ihnen bereits zugegangen. Wir danken Ihnen an dieser Stelle für Ihre Unterstützung bei dem gemeinsamen Bemühen, die Grundlage für die Steigerung der Ausbildungsbereitschaft in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe zu schaffen. Dr. Jürgen STENGER (Leiter der Zuständigen Stelle Altenpflegeausbildung ZSA)
Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2006, S. 294
8000-1-1 Landesverordnung zur Einführung eines Ausgleichsverfahrens im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe (AltPflAGVVO) Vom 22. Dezember 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 584
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