Politische Gemeinde. Wäldi

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1 Politische Gemeinde Wäldi Inhalt Seite I. ALLGEMEINES 2 II. ANSCHLUSS DER ZU ENTWÄSSERNDEN LIEGENSCHAFTEN 3 III. ART DER ABWÄSSER, ENTWÄSSERUNGSSYSTEME 4 IV. BAU UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN 6 V. BEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BEHÖRDLICHE KONTROLLE 8 VI. FINANZIERUNG 9 VII. ÜBERGANGS- UND STRAFBESTIMMUNGEN 12 VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13 TIMEdd.MM.yyyy Seite 1

2 KANALISATIONSREGLEMENT Gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (EG zum GSchG), das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995 (PBG), die Organisationsreglemente der Abwasserzweckverbände der Regionen Müllheim und Märstetten, erlässt die Gemeinde Wäldi für ihr ganzes Gebiet das nachstehende. I. ALLGEMEINES Art. 1 Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde erstellt und unterhält ein öffentliches Kanalisationsnetz zur Ableitung von Abwasser aus öffentlichen und privaten Grundstücken und Zuführung desselben in die Anlagen der Abwasserverbände Müllheim und Märstetten. Art. 2 Ausbau der Kanalisation Als technische Basis für den Ausbau des Netzes dienen gestützt auf den Generellen Entwässerungsplan GEP die ausgearbeiteten Detailprojekte. Art. 3 Inanspruchnahme des Bodens 1 Die öffentlichen Kanäle sind in der Regel im öffentlichen Strassengebiet oder in dem für Strassen bestimmten Gebiet zu verlegen. Wo dies mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Gemeinde, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Grundeigentümer, öffentliche Leitungen ausnahmsweise auf Privatboden erstellen, wobei möglichst auf die Ueberbaubarkeit Rücksicht zu nehmen ist. 2 Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung für die Durchleitungsrechte nicht zustande, gelangen die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Enteignung zur Anwendung. 3 Erworbene Durchleitungsrechte sind als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Art. 4 Aufsicht der Gemeinde Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht der Gemeindebehörde. Diese kann die Behandlung und Beratung der Geschäfte einer Kommission übertragen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Fachleute zur Begutachtung beiziehen. Art. 5 Kanalisationskataster Die Gemeinde führt über die öffentlichen und privaten Anlagen einen Kataster. TIMEdd.MM.yyyySeite 2

3 II. ANSCHLUSS DER ZU ENTWÄSSERNDEN LIEGENSCHAFTEN Art. 6 Anschlusspflicht 1 Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle Grundstücke, bzw. Gebäude, durch frostsichere, unterirdische Leitungen an diese anzuschliessen. Die Gemeindebehörde setzt für den Anschluss Termine fest. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht ist auf Gesuch hin zulässig für Abwasser, das sich für die Reinigung durch die regionale Abwasserreinigungsanlage nicht eignet und mit einer besonderen Bewilligung des Kantons abgeleitet oder auf andere Weise beseitigt, bzw. verwertet werden kann. 2 Unüberbaute Grundstücke sind nicht anschlusspflichtig, solange der natürliche Abfluss des unverschmutzten Abwassers zu keinen Missständen führt. Art. 7 Einzelanschlüsse Jede an die Kanalisation anzuschliessende Liegenschaft ist in der Regel für sich und ohne Benützung fremder Grundstücke zu entwässern. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen und mit spezieller Bewilligung der Gemeindebehörde zulässig. Art. 8 Private Anschlussleitungen Die privaten Anschlussleitungen stehen im Eigentum der Durchleitungsberechtigten und sind von diesen nach den Anordnungen der Gemeindebehörde zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Die Gemeinde kann die Erstellung der Anschlussleitungen auf öffentlichem Gebiet gegen Verrechnung der Kosten selbst ausführen oder ausführen lassen. Art. 9 Gemeinsame Anschlüsse Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlüsse bewilligt, oder wird für einen Einzelanschluss fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, usw.) durch Eintragung im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber bei der Gemeindebehörde auszuweisen. Das Durch-leitungsrecht ist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 691 ff ZGB) zu gewähren. Art. 10 Nachträglicher Anschluss Dritter 1 Die Gemeindebehörde kann im Einvernehmen mit den betreffenden Eigentümern an private Anschlussleitungen weitere öffentliche oder private Zweigleitungen anschliessen lassen, sofern die Dimension der Leitung den Anschluss erlaubt. 2 Vorbehalten bleibt der Enteignungsweg für den Anschluss öffentlicher Leitungen oder die Übernahme privater Leitungen ins öffentliche Netz. TIMEdd.MM.yyyySeite 3

4 Art. 11 Mehrdimensionen bei privaten Anschlussleitungen Soll auf Verlangen der Gemeinde eine private Leitung im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert werden, so übernimmt die Gemeinde die Mehrkosten. Die Entschädigung für die spätere Übernahme eines Kanals durch die Gemeinde, oder den Abwasserzweckverband, erfolgt nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Enteignung. III. ART DER ABWÄSSER, ENTWÄSSERUNGSSYSTEME Art 12 Begriff des Abwassers Unter Abwasser im Sinne dieses Reglementes gilt alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten ober- und unterirdisch abfliessende verschmutzte und unverschmutzte Wasser. Art. 13 Entwässerungssysteme Es wird bei der Liegenschaftsentwässerung unterschieden zwischen Mischsystemen, reduzierten Mischsystemen und Trennsystemen. 1. Mischsystem Bei Entwässerung im Mischsystem werden Schmutz- und Regenwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Die separate Ableitung von unverschmutztem Abwasser in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen kann, sofern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, verlangt werden. 2. Reduziertes Mischsystem Bei Entwässerung im reduzierten Mischsystem werden Schmutz- und Regenwasser teilweise im gleichen Kanal abgeleitet. Angeschlossen wird das verschmutzte Regenwasser. Das nicht verschmutzte Abwasser ist separat in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen abzuleiten. 3. Trennsystem Bei Entwässerung im Trennsystem werden die Schmutz- und Regenwasser in getrennten Kanälen abgeleitet. Über die Ableitung und Reinigung von verschmutztem Regenwasser entscheidet die Gemeindebehörde beziehungsweise die kantonale Fachstelle im Einzelfall. Das nicht verschmutzte Abwasser ist separat wie bei Ziff. 2 abzuleiten. Art. 14 Ableitungsbeschränkungen 1 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt, noch deren Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. TIMEdd.MM.yyyySeite 4

5 2 Für die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer sind die Vorschriften der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) verbindlich. 3 Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffarten der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase, oder Dämpfe und stark geruchbildende Konzentrate; b) giftige, feuer-, oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate; c) Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos; d) Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Textilien, Ablagerungen aus: Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern und anderes mehr; e) dickflüssige und schlammige Stoffe; f) Öle und Fette, Bitumen und Teere; g) Flüssigkeiten mit Temperaturen über 60 C; die Temperatur in der Kanalisation darf nach der Vermischung höchstens 40 C betragen; h) Säure-, Salz- und alkalihaltige Flüssigkeiten. Im Zweifelsfalle entscheidet das kantonale Amt für Umwelt. 4 Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, so können Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden (Regenwasser grosser befestigter Flächen, Abwässer von Gewerbe und Industrie). 5 Fremdwasser, das heisst nicht verunreinigtes Abwasser (dauernd oder periodisch fliessendes Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser) muss zwingend von den Schmutzwasserkanälen ferngehalten werden. Die Ableitung hat in offene Gewässer, Sauberwasserkanäle oder womöglich durch Versickerung zu erfolgen. 6 In Gebieten mit Grundwasservorkommen darf der Grundwasserspiegel nicht durch Drainagen oder Sickerungen abgesenkt werden. Die Untergeschosse der Gebäude sind in solchen Fällen mit wasserdichten Wannen zu versehen. Art. 15 Industrielles und gewerbliches Abwasser 1 Für die Einleitung von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Betrieben sind die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) verbindlich. 2 Abwasser, welches den Verordnungen nicht entspricht, muss vorbehandelt werden. Für solches Abwasser ist mit dem Anschlussgesuch das Projekt der Vorbehandlungsanlage einzureichen. TIMEdd.MM.yyyySeite 5

6 3 Wo in Betrieben anfallendes Abwasser in eigenen Anlagen einwandfrei gereinigt wird, kann dieser Teil des Abwassers, aufgrund der Vorschriften und mit Bewilligung der zuständigen Behörde des Kantons, einem Vorfluter übergeben werden. 4 Die Aufsicht über Betrieb und Unterhalt von industriellen und gewerblichen Vorreinigungsanlagen obliegt der zuständigen Behörde des Kantons. Art. 16 Zentrale Abwasserreinigungsanlage, Anpassungen 1 Auf den Zeitpunkt hin, da die Gemeinde einzelne Quartierleitungen an die zentrale Abwasserreinigungsanlage anschliesst, haben die Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften die privaten Klärgruben und Sammelbehälter auf ihre Kosten, innert einer von der Gemeindebehörde festzusetzenden Frist, auszuschalten und auf Schwemmkanalisation umzustellen. 2 Die Grundeigentümer haben gegenüber der Gemeinde keinen Entschädigungsanspruch für seinerzeit erstellte Kläreinrichtungen. Art. 17 Einzelkläreinrichtungen Für Liegenschaften innerhalb des Generellen Entwässerungsplans, deren Abwässer noch nicht nach der zentralen Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden, sind die Abwässer nach den jeweils geltenden Vorschriften in Einzelkläreinrichtungen zu behandeln. IV. BAU- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN Art. 18 Richtlinien des VSA Die privaten Abwasseranlagen sind, unter Vorbehalt besonderer Vorschriften des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) zu erstellen und zu unterhalten. Art. 19 Zugänglichkeit Die Entwässerungsanlagen müssen so angelegt werden, dass sie in allen Teilen kontrollierbar sind. Art. 20 Entwässerung tiefer liegender Räume, Pumpanlage Aus tieferliegenden Räumen, die nicht mit natürlichem Gefälle entwässert werden können, ist das Abwasser auf Kosten und Verantwortung des Eigentümers durch Pumpen der Kanalisation zuzuleiten. TIMEdd.MM.yyyySeite 6

7 Art. 21 Materialien Alle Abwasseranlagen müssen aus geeignetem und qualitativ einwandfreiem Material sein. Für sämtliche unterirdischen schmutzwasserführenden Leitungen ist dichtes Rohrmaterial zu verwenden. Reine Regenwasser- oder Sickerleitungen können aus Zementrohr bestehen. Für die zu verwendenden Materialien ist die Zulassungsempfehlung des SSIV erforderlich (Schweizerischer Spengler- und Installateurenverband). Art. 22 Reinigung der Entwässerungs- und Einzelkläreinrichtungen 1 Die privaten Abwasseranlagen müssen von deren Eigentümern ständig in gutem, betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Sie sind nach Bedarf durchzuspülen und zu reinigen. Die Gemeinde kann die Reinigung gegen Verrechnung der Kosten selbst ausführen oder ausführen lassen. 2 Abscheideanlagen (Mineralöl- und Fettabscheider) sind vom Eigentümer ständig unter Kontrolle zu halten und nach Bedarf zu entleeren, bzw. zu entschlammen. Art. 23 Haftung der Liegenschafteneigentümer 1 Der Liegenschafteneigentümer haftet nach den Art. 41 ff OR und 769 ZGB der Gemeinde gegenüber für jeden Schaden und Nachteil, der insbesondere verursacht wird durch fehlerhafte Erstellung, ungenügende Funktion oder mangelhaften Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen sowie durch unerlaubtes Ableiten von Stoffen im Sinne von Art. 14 in die öffentlichen Abwasseranlagen. 2 Wird die Gemeinde für die Abwasserverbände Müllheim oder Märstetten haftpflichtig, steht ihr das Rückgriffsrecht gegenüber den Eigentümern privater Anlagen zu. TIMEdd.MM.yyyySeite 7

8 V. BEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BEHÖRDLICHE KONTROLLE Art. 24 Baugesuch und Unterlagen 1 Für die Erstellung, Erweiterung oder Abänderung einer an die öffentliche Kanalisation anzuschliessenden oder angeschlossenen privaten Abwasseranlage ist vorgängig die schriftliche Bewilligung der Gemeindebehörde einzuholen. Bei den in 8 EG GSchG aufgezählten Fällen so insbesondere für die Einleitung von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben in die Schmutzwasserkanalisation ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich. 2 Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art, Menge und Herkunft der anzuschliessenden Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel beizulegen und zwar: a) Situation (Katasterkopie) der Liegenschaft im Massstab des Grundbuchplanes mit Angaben der Strasse, Haus- und Parzellennummer, der Lage des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitung sowie vorhandener Werkleitungen; b) Kanalisationsplan (Gebäudegrundriss) im Massstab 1: 50 oder 1:100 mit Koten und Angaben sämtlicher Abfallstellen unter Bezeichnung ihrer Art und der Apparatezahl (Dachwasser, Spülaborte, Schüttsteine, usw.), ferner Lichtweite, Gefälle und Material der Ableitungen (Fallrohre und Grundleitungen) sowie Angaben ü- ber Revisionsschächte, Sammler, Gruben, Brunnen, Rückstauverschlüsse, besondere Entlüftungen, usw.; c) Plan und Beschrieb der Vorbehandlungsanlagen, Abscheider und Einzelreinigungsanlagen; d) Längenprofil (im gleichen Massstab) bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal. Art. 25 Baubeginn 1 Vor der Erteilung der Baubewilligung und Genehmigung der Pläne darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. 2 Abweichungen von den genehmigten Plänen sind nur mit Zustimmung der Gemeindebehörde zulässig; Abweichungen sind vom Gesuchsteller entweder in die genehmigten oder in neue Pläne massstäblich einzutragen, welche zur Genehmigung vorzulegen sind. Die erteilte Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert Jahresfrist mit der Ausführung der Anlage begonnen und diese in angemessener Zeit zu Ende geführt wird. Art. 26 Baukontrolle und Abnahme 1 Die Vollendung von Leitungen und Einrichtungen (Klärgruben, Schächte, usw.) ist der Gemeindebehörde vor dem Eindecken zur Abnahme zu melden. Diese TIMEdd.MM.yyyySeite 8

9 veranlasst innert 2 Arbeitstagen die Prüfung und verfügt die Änderung vorschriftswidriger Ausführungen. Eine Anlage darf erst nach der endgültigen behördlichen Abnahme in Betrieb gesetzt werden. 2 Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Verantwortlichkeit der Gemeinde und ihrer Organe abgeleitet werden. Art. 27 Archivierung der Pläne Die Pläne, nach welchen die privaten und öffentlichen Anlagen ausgeführt wurden, werden archiviert. Art. 28 Spätere Kontrollen Der Gemeindebehörde steht das Recht zu, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit kontrollieren zu lassen und die Behebung von Missständen anzuordnen. Ihr und den beauftragten Organen ist der Zutritt jederzeit gestattet. Vorbehalten bleibt das Kontrollrecht der Organe der beiden Abwasserverbände. Art. 29 Ersatzvornahme Wird der Aufforderung zur vorschriftsgemässen lnstandstellung oder Benützung der Anlagen nicht Folge geleistet, so kann die Gemeindebehörde die Mängel auf Kosten der Pflichtigen selbst beheben lassen. Art. 30 Gebühren Die Gemeindebehörde setzt im Einzelfall die Gebühren für die Prüfung der Gesuche und Kontrollen der Kanalisationsanlagen je nach Aufwand im Rahmen von Fr. 20. bis Fr fest. In besonderen Fällen können die Gebühren über diesen Rahmen hinaus angemessen erhöht werden. Die der Gemeinde durch die Behandlung eines Gesuches erwachsenen Barauslagen gehen zu Lasten des Gesuchstellers. VI. FINANZIERUNG Art. 31 Finanzierung öffentlicher Abwasseranlagen 1 Die öffentlichen Kanäle und Verbandsanlagen werden durch die Gemeinde finanziert, soweit die Kosten nicht durch Staatsbeiträge oder durch Abgaben der Grund- und Hauseigentümer gedeckt werden. 2 Die Grund- und Hauseigentümer haben folgende Abgaben zu entrichten: a) Einen einmaligen Kanalbeitrag (Erschliessungsbeitrag) als Vorteilsausgleich für die Errichtung einer Erschliessungsleitung; TIMEdd.MM.yyyySeite 9

10 b) Eine einmalige Anschlussgebühr als Entgelt für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlagen; c) Eine einmalige ARA-Gebühr als Entgelt für die Benützung der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) und der Verbandsleitungen; d) Die wiederkehrende Betriebsgebühr als Entgelt für die Aufwendungen der Gemeinde aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Amortisation und Verzinsung der Gemeinde- und Verbandskanalisation und der zentralen Anlagen. Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und ARA-Gebühren werden im Beitrags- und Gebührenreglement geregelt. Art. 32 Schuldner, Gebührenpflicht 1 Die Voraussetzung zur Erhebung wiederkehrender Betriebsgebühren entsteht mit dem Anschluss einer Liegenschaft an Abwasseranlagen. 2 Schuldner der Gebühren ist grundsätzlich der Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft aus die Abwasseranlagen benützt werden. Für Mengengebühren wird in der Regel direkt der Kunde belastet. Art. 33 Bemessungsgrundlagen Gebührenhöhe 1 Die wiederkehrenden Gebühren werden vom Gemeinderat nach Massgabe des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips im Rahmen einer Vollkostenrechnung unter Einbezug der Kosten für die Amortisation bzw. Werterhaltung der Anlagen festgelegt. 2 Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr sowie einer auf der Abwassermenge basierenden Mengengebühr. 3 Als Abgeltung für die Entwässerung von gemeindeeigenen Anlagen wie z.b. Strassen hat die Gemeinde pro m 2 gewichtete Fläche (entwässerte Fläche mal Abflusskoeffizient gemäss GEP) eine Grundgebühr zu leisten. Der Ansatz pro m 2 gewichtete Fläche ist im Tarifblatt festgehalten (Ansatz C). Art. 34 Grundgebühr 1 Für alle der öffentlichen Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation angeschlossenen Liegenschaften sind folgende Grundgebühren zu entrichten: a. Wohnbauten, Mehrpersonenhaushalte, pro Wohnung: Ansatz A1 gemäss Tarifblatt b. Wohnbauten, Einpersonenhaushalte, pro Wohnung: Ansatz A2 gemäss Tarifblatt c. Industrie- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten, pro Einwohnergleichwert: Ansatz A3 gemäss Tarifblatt TIMEdd.MM.yyyySeite 10

11 2 Die Einwohnergleichwerte bei Industrie und Gewerbebetrieben sowie bei öffentlichen Bauten werden vom Gemeinderat für vier Jahre festgelegt und richten sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch und Verschmutzungsgrad während der letzten vier Jahre. Bei einer dauernden grossen Abnahme oder Zunahme des Wasserverbrauchs oder des Verschmutzungsgrades kann der Gemeinderat auf Antrag oder von Amtes wegen eine Neufestlegung vor Ablauf der Vierjahresfrist vornehmen. Art. 35 Mengengebühr 1 Die Mengengebühr richtet sich nach der Abwassermenge und der Schmutzstofffracht des Abwassers. Für die Bemessung der Abwassermenge wird grundsätzlich auf den Frischwasserverbrauch abgestellt. 2 Die Mengengebühr wird wie folgt berechnet: m 3 Wasserverbrauch x G e w i c h t u n g s f a k t o r g e m ä s x Ansatz B pro m 3 gemäss aktuellem Tarifblatt 3 Sind keine Wasseruhren vorhanden, gilt: Wohnungen bis 4 Zimmer entsprechen 248 m 3 Wasserverbrauch pro Jahr (4 Einwohnergleichwerte), jedes weitere Zimmer 62 m 3 (1 Einwohnergleichwert). 4 Für häusliches Abwasser gilt der Gewichtungsfaktor 1. Für gewerbliches oder industrielles Abwasser wird der Gewichtungsfaktor anhand der Abwasserbelastung ermittelt. Es gelten die Richtlinien des VSA/FES. Bei Saisonbetrieben sind die Werte massgebend, die an mindestens 15 Tagen pro Jahr erreicht oder ü- berschritten werden. 5 Bei neuen gewerblichen oder industriellen Bauten wird im ersten Jahr nach erfolgtem Anschluss ein provisorischer Gewichtungsfaktor, basierend auf Erfahrungswerten vergleichbarer Betriebe, festgelegt. Aufgrund der ermittelten Werte des ersten Jahres wird die definitive Gebühr bestimmt. Allfällige Differenzen werden zinspflichtig nachbelastet bzw. verzinst zurückerstattet. 6 Wird das bezogene Frischwasser nachgewiesenermassen und rechtmässig zu einem wesentlichen Teil nicht der Abwasserreinigungsanlage zugeführt, so kann vom Gemeinderat auf begründeten Antrag des Gebührenpflichtigen hin eine entsprechende Reduktion der Mengengebühr vorgenommen werden. 7 Wird Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, nachgewiesenermassen der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet, so ist eine entsprechende Erhöhung der Mengengebühr vorzunehmen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Regenabwasser, das im Mischsystem der Kanalisation zugeleitet wird. 8 Bei Abweichungen gemäss Abs. 6 und 7 erfolgt in der Regel eine pauschale Veranlagung gemäss Abs. 3 oder es ist eine zusätzliche Wasseruhr zu installieren 9 Der Gemeinderat kann zur Ermittlung von Abwassermenge und Schmutzstofffracht Messungen zu Lasten der Betroffenen anordnen. TIMEdd.MM.yyyySeite 11

12 Art. 36 Sonderreglungen 1 Der Gemeinderat kann in Härtefällen abweichende bzw. vertragliche Regelungen auf der Grundlage des Verursacherprinzips treffen. Art. 37 Fälligkeit 1 Die wiederkehrenden Betriebsgebühren werden jährlich erhoben. Zusätzlich kann eine Akontorechnung gestellt werden. 2 Die Gebühren sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. VII. UEBERGANGS- UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. 38 Duldung bestehender Anlagen Bestehende, im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Reglementes bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossene private Abwasseranlagen können mit Zustimmung der Gemeindebehörde auf Zusehen hin belassen werden, sofern sie in gutem Zustand sind und keinerlei Schädigungen verursachen. Bei Umbau oder Erweiterung sind diese Anlagen auf Kosten der Liegenschafteneigentümer den neuen Vorschriften anzupassen. Die Umstellung auf Schwemmkanalisation im Sinne von Art. 16 hat in jedem Fall zu erfolgen. Art. 39 Ausnahmebestimmungen Die Gemeindebehörde ist im Einvernehmen mit der kantonalen Gewässerschutzfachstelle befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes zu gewähren. Art. 40 Vorbehalt übergeordneter Rechte Eidgenössische und kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten. Art. 41 Zuwiderhandlungen 1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden geahndet. Die Überweisung an den Strafrichter auf Grund einer Übertretung oder eines Vergehens im Sinne von Art. 70 bis 73 des Gewässerschutzgesetzes bleibt vorbehalten. Die Gemeindebehörde hat überdies den Fehlbaren zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes innert angemessenerer Frist zu veranlassen. 2 Vorbehalten bleibt die Ersatzvornahme und Art. 292 StGB. TIMEdd.MM.yyyySeite 12

13 VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 42 Rechtsmittel Gegen Entscheide der Gemeindebehörde kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Departement für Bau und Umwelt schriftlich und begründet Rekurs erhoben werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Art. 43 Inkrafttreten Dieses Reglement mit Gebührenordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und den Regierungsrat auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Hefenhausen, TIMEdd.MM.yyyy Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Karl Möckli Die Gemeindeschreiberin: Elsbeth Odermatt Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: Vom Regierungsrat genehmigt am: 12. Februar 2002 mit RRB Nr. 89 TIMEdd.MM.yyyySeite 13

14 Politische Gemeinde Wäldi TARIFBLATT ZUM KANALISATIONSREGLEMENT 1. Grundgebühr (Art. 34 ) Ansatz A1: Fr Ansatz A2: Fr Ansatz A3: Fr Mengengebühr (Art. 35 ) Ansatz B: Fr. 1.35/m 3 3. Grundgebühr für die Entwässerung von Gemeindestrassen (Art. 33, Abs. 3) Ansatz C: Fr / m 2 gewichtete Fläche (0.8) Hefenhausen, Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Karl Möckli Die Gemeindeschreiberin: Elsbeth Odermatt TIMEdd.MM.yyyySeite 14

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