ÖFFENTLICHE VOLKSSCHULE

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1 ÖFFENTLICHE VOLKSSCHULE LOLLIPOP - Volksschule A-2491 Neufeld/L. ; Hauptstraße 32 Tel=Fax: (0043) 02624/ vs.neufeld@bildungsserver.com Homepage: Protokoll zur 1. Sitzung des Schulforums Neufeld/L., am Die erste Sitzung des Schulforums im Schuljahr 2016/17 fand am Montag, dem , um in der VS Neufeld statt. Anwesend: 1A: Karin Altenburger, Sabine Kain 1B: Daniela Willsan, Ruth Zechmeister 2A: Barbara Mixa, Irmgard Wutzlhofer 2B: Ursula Regner, Silvia Schlögl 3A: Nejla Günes, Ines Andritsch 3B: Bernhard Steiner, Michaela Fuchshuber 4A: Eva Muza, Dorothea Gludovatz 4B: Karin Gornik, Katrin Steiner Beate Sinowatz Entschuldigt: Vorsitzende/Protokollführung: Beate Sinowatz Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Behandlung und Beschlussfassung von Angelegenheiten gemäß 63a, Abs.1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes 4. Allfälliges ad 1. VD Sinowatz begrüßt alle Anwesenden, vor allem die neuen Mitglieder, und eröffnet die Sitzung. Der Aufgabenbereich des Schulforums wird erklärt: Erklärung schulbezogener Veranstaltungen, Genehmigung von Sammlungen, Erklärung schulfreier Tage, Mitbestimmung bei Schulversuchsmodellen, etc (Beiblatt 1) Die Eltern und Lehrerinnen haben Stimmrecht, die Schulleiterin moderiert die Sitzungen (ohne Stimmrecht). Die Zweidrittelmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die ElternvertreterInnen bestätigten im Original mit ihrer Unterschrift das fristgerechte Einlangen der Einladungen zu diesem Schulforum. VD Sinowatz fragt, ob es in Ordnung ist, dass zukünftig Protokolle und Einladungen zum Schulforum in form erfolgen 16 JA 0 NEIN ad 2. VD Sinowatz stellt die Beschlussfähigkeit fest: 8 ElternvertreterInnen 8 Klassenlehrerinnen ad 3. Die Eckpfeiler der Grundschulreform (Beiblatt 2) werden besprochen.

2 Beschlussfassungen: Alternative Leistungsbeurteilungsformen sind nun im Regelschulwesen verankert. Schulstandort Neufeld: 1. Schulstufe: Pensenbuch 2. Schulstufe: Noten mit beigelegtem Kompetenzkatalog plus persönlicher Anmerkung 3. Schulstufe: Noten mit beigelegtem Kompetenzkatalog plus persönlicher Anmerkung 4. Schulstufe: Noten Schulbezogene Veranstaltungen: 1 Fahrt zur Eisrevue (Eisrevue: schon organisiert) Gemeindeweihnachtsfeier (SA, ) Eventuell Sanochemia Weihnachtsfeier (Dez.16) Eventuelle Klassenabende der einzelnen Klassen (Mai 17) Schulschlussfest (9.6.17) Pflegeheimbesuche am Nachmittag (freiwillig) Autonome schulfreie Tage: und bereits im Juni besprochen Sammelaktionen: Kartenaktionen des ÖJRK freiwillig 2 Opfergroschen des ÖJRK freiwillig Eventuell eine Sammlung im Advent Flüchtlingsheime, Frauenhaus (Spielsachen ) Fragebogenaktionen, Tests (Entscheidung obliegt LehrerInnen bzw. Direktion) Eltern: 8 JA 0 NEIN

3 Hausordnung und Verhaltensvereinbarungen (Beilage 3 und 4) Unterrichtsbeginn VD Sinowatz berichtet, dass erneut ein Erziehungsberechtigter (3B) den einstimmigen Beschluss des Schulforums vom , die Beginnzeit am Morgen bei 7.30 zu belassen, wegen formaler Fehler nicht akzeptiert hat. Nach einem ausführlichen Gespräch mit PSI Mag. Seidl, OAR Tschirk, Bgm. Lampel, dem jurist. Vertreter der Stadtgemeinde, Dr. W. Häusler und dem zuständigen Bearbeiter in der Bgld. Landesregierung, MMag. Gerald Kögl, wurde eine textlich von allen Beteiligten akkordierte Umfrage in der gesamten Elternschaft geführt. Dabei ergab sich folgendes Ergebnis: Von 150 ausgeteilten Fragebögen wurden 108 retourniert, davon sprachen sich 97 für und 11 Stimmen gegen die Beibehaltung des Unterrichtsbeginns um 7.30 aus (Beilage 5). Das Schulforum fasst den Beschluss, die Beginnzeit bei 7.30 beizubehalten, wie folgt: Umfrage Schulfotografie (Beilage 6) Nach Besichtigung der vorliegenden Fotografiebeispiele fasst das Schulforum folgenden Beschluss (6 Eltern für Starkl, 2 für Tschank): Im Schuljahr wird die Firma Starkl mit Schulfotos beauftragt. Tägliche Bewegungseinheit: Bericht, dass Konzept unvollständig und unausgegoren ist (1 Stunde/Woche mit externem Bewegungscoach allein mit der Klasse; bereits jetzt Berichte von Schulen über Disziplinprobleme und abwesende Coaches). Auch der gemeinsame Turnsaal mit der NMS ist eine Erschwernis. Prinzipiell müssten in der 1. und 2. Schulstufe 2 Wochenstunden und in der 3. und 4. Stufe je eine Wochenstunde von anderen Gegenständen für BS verwendet werden (?). Deshalb wurde das Konzept am Schulstandort heuer nicht angewendet. Für kommende Jahre entscheidet das Schulforum in der letzten Sitzung dieses Jahres für das folgende Schuljahr. Folgende Aktivitäten werden auch durchgeführt: Lernreisen mit Eltern An Apple a Day. Aktion: Jeden 1. Montag im Monat ein Gratisapfel für jedes Kind Theaterfahrten ins KUZ Eisenstadt 2., 3. und 4. Klassen EU Tag der Sprachen, Kooperation mit Kindergarten/KmK 1 Stunde/Woche, Gludovatz und Steiner Tag der Lehre, , 4. Klassen Regelmäßige Pflegeheimbesuche am Nachmittag (freiwillig) Generationenübergreifendes Projekt mit Pflegekompetenzzentrum Freiwillige Radfahrprüfung für die 4. Klassen Aktion Kinderpolizei für die 1. und 2. Klassen Buchausstellung Fa. Knotzer Elternsprechabend Verkauf von Mehlspeise, etc.. Kinotag zu Semesterende Mike - Cup

4 Projektwoche der 4. Klassen Lehrausgänge und Exkursionen im Rahmen des Unterrichtes Kreativschwerpunkt im ganzen Schuljahr Feueralarmprobe VD Sinowatz gibt einen Überblick über das heurige Schuljahr wie folgt: Schulorganisation Neue Kolleginnen: Karin Schultz (WE, THS, 3A), Antonia Tauber (DaZ, WE, THS) 8 VS-Klassen, davon 3 Integrationsklassen (1B, 2A, 4B) 150 Kinder 4 Stdn. Sprachheillehre mit Anita Popp in den 1. Klassen Beratungslehrerin Isabella Sodoma-Enz, DI, THS mit 69 Kindern 3 Gruppen UÜ bzw. Freigegenstände/16-17: 1 Chor, 1 Gesunde Ernährung, 1 Darstellendes Spiel, 2 Therapeut. Funktionelle Übungen, 5 Zusatzstunden Deutsch (Gruppengröße 15 Kinder, private Termine können nicht berücksichtigt werden, die Anmeldung ist für das Schuljahr verbindlich), 5 Stdn. Sprachstartgruppe für außerordentliche Kinder Extrakurse: Englisch, Science Club (freiwillig) Praxisbetreuung von StudentInnen (Kain/1A, Zechmeister/1B) Hinweis auf Homepage Thema: Schulärztin Dr. Susanne Krenn (Reihenuntersuchung in 1. und 4. Stufe) Educard wird wieder für alle neuen Kinder organisiert werden, allerdings die Gratisvariante ad 4. VD Sinowatz erklärt, dass die Rampe im Hof im Vorjahr für RollstuhlfahrerInnen gebaut wurde und dies den gesetzlichen Vorschriften der Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden entspricht. Die Rampe ist nicht zum Skaten und Radfahren geeignet. VD Sinowatz unterbreitet die eingelangte Post für die Elternvertretung zur freien Entnahme: Elternzeitung 1 Einladung zur Gründung eines Elternvereines an der hiesigen Volksschule (Landesverband der Elternvereine Bgld) Sonstige Wortmeldungen: Das Protokoll gelesen und für richtig gefunden: 1A: Karin Altenburger, Sabine Kain B: Daniela Willsan, Ruth Zechmeister A: Barbara Mixa, Irmgard Wutzlhofer......

5 2B: Ursula Regner, Silvia Schlögl A: Nejla Günes, Ines Andritsch B: Bernhard Steiner, Michaela Fuchshuber A: Eva Muza, Dorothea Gludovatz B: Karin Gornik, Katrin Steiner Die Schulforumsmitglieder bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Originalprotokolls. Die Sitzung endet um

6 KLASSENFORUM UND SCHULFORUM an Volks-, Haupt- und Sonderschulen SchUG 63 a Klassenforum Schulforum Klassenlehrer, Klassenvorstand, Klasseneltern, sonstige Lehrer mit beratender Stimme Teilnehmer Schulleiter, alle Klassenlehrer, Klassenvorstände je ein Klassenelternvertr. pro Klasse Durch den Klassenlehrer, Klassenvorstand unter Beifügung der Tagesordnung Einberufung Durch den Schulleiter unter Beifügung der Tagesordnung Termin 1. bis 8. Woche 1. bis 9. Woche

7 Frist für die Einladung 2 Wochen vor der Sitzung 2 Wochen vor der Sitzung Klassenlehrer, Klassenvorstand, bei Anwesenheit des Direktors kann der Direktor den Vorsitz führen Vorsitz Schulleiter oder ein vom Schulleiter namhaft gemachter Lehrer Wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind bzw. bei ordnungsgemäß ergangener Einladung wenn seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer (Klassenvorstand oder Schulleiter) und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Abstimmung / Beschlussfähigkeit Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme, außer er ist Klassenlehrer oder Klassenvorstand Je eine beschließende Stimme dem Klassenlehrer/Klassenvorstand und eine beschließende Stimme den Erziehungsberechtigten je Schüler; Abstimmung / Beschlussfassung Je eine beschließende Stimme den dem Forum angehörenden Klassenlehrern/Klassenvorständen und Klassenelternvertretern; für einen

8 für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei der Stimmengleichheit in den Fällen des 63a Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers (Klassenvorstandes); in den Fällen des 63a Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt; entspricht die Stimme des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist der Beschluss auszusetzen, und geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf das Schulforum über. Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit in den Fällen des 63a Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des 63a Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt Grund einer neuerlichen Einberufung Kann das Schulforum keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Wenn eine Entscheidung gemäß 63a Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Weitere Gründe einer Einberufung Wenn eine Entscheidung gemäß 63a Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder

9 Beratung gemäß 63a Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint, darüber hinaus, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheit verlangen. eine Beratung gemäß 63a Abs. 2 Z2 zweckmäßig erscheint; wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß 63a Abs. 2 verlangt Frist für die Einberufung 2 Wochen vor dem Sitzungstermin 2 Wochen vor Sitzungstermin Eine pro Schuljahr Vorgeschriebene Sitzungen - Zahl Eine pro Schuljahr Bei besonderen Tagesordnungspunkten bei denen die Beteiligung anderer Personen zweckmäßig erscheint (z.b. andere Lehrer, Bildungsberater, Schularzt) hat der Schulleiter diese Personen einzuladen. Besondere Tagesordnungspunkte Bei besonderen Tagesordnungspunkten bei denen die Beteiligung anderer Personen zweckmäßig erscheint (z.b. andere Lehrer, Bildungsberater, Schularzt) hat der Schulleiter diese Personen einzuladen. Sind zu führen Schriftliche Aufzeichnungen Sind zu führen

10 Durchführung der Beschlüsse In den Fällen des 63a Abs. 1 hat der Schulleiter für die Durchführung zu sorgen. Rechtswidrige Beschlüsse hat er Schulleiter auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluss in den Fällen des 63a Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat der Schulleiter den Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Einsetzen von Ausschüssen Hinsichtlich Beratung und Beschlussfassung über Punkte des 63a Abs. 2 kann ein Ausschuss eingesetzt werden; Vorsitz wie beim Schulforum Mitglieder: Je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand, je ein Klassenvertreter Schulgemeinschaftsausschuss 64 (1)SchUG: Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schulen geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden. Mitglieder des Schugemeinschaftsausschusses: Schulleiter 3 Vertreter der Lehrer 3 Vertreter der Schüler 3 Vertreter der Erziehungsberechtigten Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses: Vertreter der Lehrer Vertreter der Schüler Vertreter der Erziehungsberechtigten SchUG 64 Abs. 4 SchUG 64 Abs. 5 SchUG 64 Abs. 6 innerhalb

11 innerhalb der ersten drei Monate unter der Leitung des Schulleiters (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September) Kundmachung spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag in der Schule Vertreter der Schüler sind: Der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter. Die drei Stellvertreter für den SGA werden gemäß 59a Abs. 4 gewählt Kundmachung spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag in der Schule der ersten drei Monate Kundmachung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag in der Schule und durch schriftliche Mitteilung ELTERNVEREINE 63 (1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind. (2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen. (3) entfällt (BGBl 1996/767) (4) Die Rechte gem. den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehenden Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht. KLASSEN- UND SCHULFORUM 63a (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht an dem Lehrplan der Polytechnische Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ( 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten. (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in

12 den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c,e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klassen berühren : 1. die Entscheidung über a) mehrtägige Schulveranstaltungen b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung ( 13a Abs. 1), c) die Hausordnung gem. 44 Abs. 1, d) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gem. 46 Abs. 1, e) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gem. 46 Abs. 2, f) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, g) die Durchführung von Veranstaltungen betreffen die Schulgesundheitspflege, h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ( 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes), i) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen ( 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, j) schulautonome Schulzeitregelungen ( 2 Abs. 5 und 8 sowie 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985), k) die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln ( 14 Abs. 6), l) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern ( 14 Abs. 7), m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen ( 18 Abs. 2), n) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; 2. die Beratung insbesondere über a) wichtige Frage des Unterrichtes, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen, d) die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen, e) die Wahl von Unterrichtsmitteln, f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel, g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule. (12) Das Schulforum und der Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

13 (14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996), ist der Vertreter der Klassensprecher ( 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zb anderer Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Dem nach diesem Absatz Eingeladenen kommt eine beratende Stimme zu. (15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. (16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuss und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

14 Minoritenplatz 5, 1010 Wien DVR An alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien Sachbearbeiter/in: Doris Stradal Abteilung I Tel.: Fax: doris.stradal@bmb.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ: BMB /0042-I/2016 Ausführungserlass zur Umsetzung der Grundschulreform ab dem Schuljahr 2016/17 Die Bestimmungen dieses Erlasses sind ab dem Schuljahr 2016/17 auf alle Grundschulen anzuwenden. Das mit 1. September 2016 in Kraft tretende Schulrechtsänderungsgesetz (BGBl I Nr. 56/2016) ist Teil der Bildungsreform, die am 17. November 2015 vom Ministerrat beschlossenen worden ist. Im Grundschulbereich werden damit insbesondere folgende Ziele verfolgt: - Erhöhung des Bildungsniveaus aller Schülerinnen und Schüler Verbesserung der Chancengerechtigkeit beim Bildungszugang unabhängig von der Erstsprache, dem Entwicklungsstand und Behinderung Neugestaltung der Schülerinnen- und Schülereinschreibung Individualisierung und Kompetenzorientierung in der Primarstufe Ausweitung der Sprachförderung für außerordentliche Schülerinnen und Schüler Erweiterung der schulautonomen Entscheidungsmöglichkeiten im Bereich der Beurteilungsformen Erweiterung der schulautonomen Entscheidungsmöglichkeiten im Bereich der Schul- und Unterrichtsorganisation Erhöhung der Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Schulbesuchs unabhängig vom Wohnort (Sprengelflexibilisierung) Die Implementierung der Inhalte des Schulrechtsänderungsgesetzes zielt auf den Ausbau einer inklusiven Grundschule ab, die den Entwicklungen und Lernbedürfnissen aller Kinder gerecht wird. Die Bildungseinrichtungen Kindergarten und Grundschule sollen als gemeinsamer Bildungsraum durchgängige Entwicklungs- und Bildungswege schaffen und faire Bildungschancen für alle Kinder vermitteln.

15 Seite 2 von 8 zu Geschäftszahl BMB /0042-I/2016 Die konkreten Maßnahmen: a. Die Schülerinnen- bzw. Schülereinschreibung NEU, bei der erstmals bundesweit ein förderbezogener Datenaustausch zwischen Kindergarten und Schule vorgesehen ist. b. Die Möglichkeit für die Schulstandorte, über die Beurteilungsformen selbst zu entscheiden. c. Die organisatorische und pädagogische Erweiterung der schulautonomen Entscheidungsmöglichkeit, ob die Klassen der Grundschule nach Schulstufen getrennt oder jahrgangsübergreifend gebildet werden. d. Höchstmögliche Flexibilität bei der Gestaltung des sprengelfremden Schulbesuchs durch die Landesgesetzgebung. Damit kann z.b. der Besuch von ganztägigen Schulen in verschränkter Form unabhängig vom Wohnort erleichtert werden. e. Die Ergänzung der bisherigen Sprachförderkurse um Sprachstartgruppen, die parallel zum Unterricht in der Regelklasse geführt werden können. In beiden Formen sind Diagnoseund Förderinstrumente verpflichtend einzusetzen. f. Die Schaffung eines neuen Berufsbildes von Erzieherinnen und Erziehern für die Lernhilfe, die als entsprechend qualifiziertes Personal im Rahmen der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen und in der Freizeitbetreuung flexibel einsetzbar sind. g. Neuordnung des Datenmanagements im Schulalltag: zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Schulverwaltung sowie zur Bereitstellung elektronischer Services für Schülerinnen und Schüler durch die Schule wird unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen eine Modernisierung des Datenmanagements im Schulalltag angestrebt. Ad a) Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wird der Übergang vom Kindergarten in die Volksschule neu geregelt und die Nutzung der im Kindergarten erlangten Erkenntnisse über die Entwicklungssituation und Kompetenzen der Kinder, insbesondere deren Sprachkenntnisse, ermöglicht. Es ist daher vorgesehen, dass die Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülerinnen- und Schülereinschreibung Unterlagen, Erhebungen, Förderergebnisse usw., die während des Kindergartenbesuchs generiert wurden, vorzulegen haben. Die Erkenntnisse über den Entwicklungstand, Kompetenzen, Potenziale, Interessen und Begabungen sind im Rahmen der Schülerinnen- und Schülereinschreibung in die Planung und Umsetzung durchgängiger Fördermaßnahmen in der Grundschule einzubeziehen. Bei der Schülerinnen- und Schülereinschreibung ist das schulpflichtig gewordene Kind persönlich vorzustellen. Unverändert bleibt, dass der Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien die vorzulegenden Personalurkunden nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schülerinnen- und Schülereinschreibung auch in zwei oder mehreren Phasen erfolgen kann z.b. administrative Aufnahme im Wintersemester, pädagogische Einschreibung zu einem späteren Zeitpunkt, um möglichst aktuelle Daten aus dem Kindergarten zur weiteren pädagogischen Planung nutzen zu können. Die Frist für die Schülerinnen- und Schülereinschreibung endet künftig vier Monate vor Beginn der Hauptferien. Bei Bedarf sind zur Abklärung des individuellen Förderbedarfs des Kindes unter Einbeziehung multiprofessioneller Expertise (Schulpsychologie, ärztlicher Schuldienst, Beratungs-, Betreuungslehrerinnen/-lehrer und Psychagoginnen/Psychagogen, Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, Schulsozialarbeit, ) weitere Gespräche zu führen.

16 Seite 3 von 8 zu Geschäftszahl BMB /0042-I/2016 Welche Unterlagen sind im Rahmen der Schülerinnen- und Schülereinschreibung zu berücksichtigen? Im Rahmen der gemäß Art. 15a B-VG verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung sind Verfahren zur Sprachstandsfeststellung vorgesehen, die im Zuge der Schülerinnen- und Schülereinschreibung und anschließender Förderung heranzuziehen sind: Es handelt sich dabei um den Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), den Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK DaZ 2.0) oder ein vergleichbares auf sprachwissenschaftlicher und elementarpädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium. Ergebnisse und daraus abgeleitete Fördermaßnahmen und ihre Wirksamkeit sind in der Volksschule in individuellen Lernplänen zu berücksichtigen. In zahlreichen Kindergärten werden unter Berücksichtigung des bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich ( Beobachtungen zum Entwicklungsstand des Kindes durch Bildungsdokumentationen, Entwicklungseinschätzungen oder auch Portfolios festgehalten, die auch der Schule wertvolle Informationen zu Entwicklungsfortschritten der Kinder vermitteln. Alle für die Beurteilung des Entwicklungsstandes und der Kompetenzen des Kindes relevanten Unterlagen, die von den Eltern bei der Schülereinschreibung vorgelegt werden, sind in das Verfahren einzubeziehen und zu berücksichtigen. Art und Umfang der vorgelegten Unterlagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind zu dokumentieren. Die von den Erziehungsberechtigten vorgelegten Informationen sollen im Verlauf des Schuljahres von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer für die pädagogische Diagnostik und die individuelle Förderplanung sowie das erste Kind-Erziehungsberechtigte-Lehrende- Gespräch (KEL-Gespräch) herangezogen werden. Die Unterlagen sind aufzubewahren, jedoch spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres den Erziehungsberechtigten zurückzuerstatten oder zu vernichten bzw. zu löschen. Ad b) Ziffernbenotung oder alternative Leistungsbeschreibung Am Schulstandort wird zukünftig für den gesamten Schulstandort oder für einzelne Klassen entschieden, ob bis einschließlich der dritten Schulstufe die Ziffernbenotung durch eine alternative Leistungsbeschreibung ersetzt wird. Unter Wahrung der Rechte der Eltern erfolgt im Klassenforum, nach eingehender Beratung, eine Meinungsbildung für den Klassenverband. Im Schulforum wird die endgültige Entscheidung zur Form der Beurteilung bzw. Bewertung klassenweise bzw. für den ganzen Schulstandort getroffen. Die Festlegung der Beurteilungs- /Bewertungsform ist innerhalb der ersten neun Schulwochen zu treffen. Falls eine Entscheidung im Schulforum nicht erfolgt, hat die Schulleitung eine Entscheidung zu treffen. Neu sind zweimal jährlich vom Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin abzuhaltende Bewertungsgespräche, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen bzw. Schüler einzuladen sind (Kind-Erziehungsberechtigte-Lehrende-Gespräche). In den Gesprächen sind die Ausgangssituation, festgestellte Lernfortschritte, sowie zu erreichende Lernziele hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit sowie die Persönlichkeitsentwicklung und das Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern und zu dokumentieren.

17 Seite 4 von 8 zu Geschäftszahl BMB /0042-I/2016 Diese Gespräche werden durch eine schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation ergänzt. Im Rahmen dieser Gespräche sind Vereinbarungen zur Erreichung der festgesetzten Lernziele mit allen Beteiligten zu treffen. Dieser Bereich wird durch eine entsprechende Verordnung im Detail definiert. Durch die neue Lernkultur (Individualisierung des Unterrichts, differenzierte Lehrmethoden unter Berücksichtigung individueller Lernprozesse des Kindes) und das neue System der Lern- und Entwicklungsbeschreibung wird ein höchstmögliches Maß an Individualisierung und individueller Förderung in einer Weise ermöglicht, die ein Wiederholen einer Schulstufe nur noch auf freiwilliger Basis vorsieht. Ebenso ist ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres nur in dem Maß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. Bei altershomogenen Klassenverbänden ist bei einer Umstufung während des Schuljahres der Verbleib des Kindes im gewohnten Klassenverband für das laufende Schuljahr anzustreben. Sowohl beim freiwilligen Wiederholen einer Schulstufe, als auch im Falle einer Umstufung müssen alle am Schulstandort zur Verfügung stehenden Fördermaßnahmen ausgeschöpft sowie eine Beratung der Erziehungsberechtigten vorangegangen sein. Auch beim Überspringen von Schulstufen im Sinne der Begabungsförderung hat eine Information und Beratung der Erziehungsberechtigten stattzufinden. Ad c) Gemeinsame Führung von Schulstufen in einem Klassenverband Ab dem Schuljahr 2017/18 wird es Schulstandorten durch eine entsprechende Landesgesetzgebung in Abstimmung mit der Schulaufsicht im Rahmen der Schulautonomie ermöglicht, Klassen schulstufenübergreifend zu führen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums in vorheriger Abstimmung mit der Schulbehörde und dem Schulerhalter. Damit entfällt hinkünftig in der Grundstufe II die jährlich notwendige Beantragung und Bewilligung eines entsprechenden Schulversuches. Mit altersheterogenen Lernformen werden die Standortautonomie bei der Entwicklung moderner Formen der Leistungsdifferenzierung und -feststellung gestärkt, sowie die Voraussetzungen für ein höheres Maß an Individualisierung geschaffen. Ad d) Flexibilität beim sprengelfremden Schulbesuch Durch eine entsprechende Landesgesetzgebung, die bis spätestens zu erfolgen hat, kann die Freiheit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Schulwahl erhöht und die Möglichkeiten eines sprengelfremden Schulbesuchs erweitert werden. Der sprengelfremde Schulbesuch war bisher, unabhängig von der Zustimmung des Schulerhalters, bereits für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für vom Schulbesuch ausgeschlossene Kinder möglich. Nun kann dies z.b. auch für den Besuch einer verschränkten ganztägigen Schulform landesgesetzlich geregelt werden. Ad e) Sprachförderung in der Grundschule Der Sprachförderung in der Grundschule kommt aufbauend auf eine qualitätsvolle Förderung im Kindergarten eine entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Chancengleichheit und dem Verlauf der weiteren Bildungslaufbahn zu. Zu den integrativ geführten Sprachförderkursen für außerordentliche Schülerinnen und Schüler, können zukünftig auch Sprachstartgruppen in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend an Stelle der in der Grundschule vorgesehenen

18 Seite 5 von 8 zu Geschäftszahl BMB /0042-I/2016 Pflichtgegenstände eingerichtet werden. Beide Formen dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und finden im Ausmaß von elf Stunden pro Woche statt. Es ist auch möglich, Sprachstartgruppen vorzeitig zu beenden und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend weiter in Sprachförderkursen zu unterrichten. Sprachstartgruppen und Förderkurse können derzeit bis 2018/19 geführt werden. Im Sinne der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung ist Sorge zu tragen, dass die Sprachförderkurse/Sprachstartgruppen von dafür qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt werden, die zum Thema Deutsch als Zweitsprache nachweislich eine Aus-, Fortoder Weiterbildung absolviert haben bzw. aktuell eine solche absolvieren. Darüber hinaus sind zukünftig in beiden Formen verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente zur Sicherung der pädagogischen Qualität einzusetzen. Die Durchführung von Sprachstartgruppen sowie Sprachförderkursen für außerordentliche Schülerinnen und Schüler wird durch einen eigenen Umsetzungserlass geregelt (Pädagogischer Erlass zur Umsetzung sowie Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Sprachförderkurse / Sprachstartgruppen, GZ: BMB /0015-I/4/2016). Unabhängig davon darf auf die Bestimmungen über die Förderung für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache hingewiesen werden: Ein besonderer Förderunterricht kann im Ausmaß von bis zu fünf Wochenstunden angeboten werden - sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichts zulässig, bei einer drei- bis fünfstündigen Führung dieses Unterrichts kann eine Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in den Pflichtgegenständen um bis zu drei Wochenstunden vorgesehen werden. Ad f) Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe in ganztägigen Schulformen In ganztägigen Schulformen kann die Lernhilfe in der individuellen Lernzeit und die Betreuung in der Freizeit zukünftig auch durch den bedarfsgerechten Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern für die Lernhilfe abgedeckt werden. Die für dieses neue Berufsbild notwendige Qualifikation erfordert den Abschluss eines auf die Reifeprüfung aufbauenden einjährigen Hochschullehrgangs (60 ECTS). Weiterhin kann diese Betreuung auch durch Horterzieherinnen und -erzieher erfolgen. Auch die Berufsgruppe der Erzieherinnen und Erziehern für die Lernhilfe wird, analog zu dem bereits im Einsatz befindlichen qualifiziertem Freizeitpersonal, durch den jeweiligen Schulerhalter bereitgestellt. Ad g) Neuordnung des Datenmanagements im Schulalltag: Das Führen von Klassenbüchern, Protokollen und Aufzeichnungen in Papierform wird zunehmend durch elektronische Formen abgelöst: Komplexe EDV-Systeme bilden die Basis für die Erfassung und Verwaltung aller für den modernen Schulbetrieb erforderlichen Daten von Schülerinnen und Schülern. Schülerstammblätter, Gesundheitsblätter, etc. sollen künftig nicht mehr als solche gesondert geführt werden. Sämtliche Informationen über Schülerinnen und Schüler die für den Schulbetrieb, insbesondere für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlich sind, können systemtechnisch im Rahmen der Bildungsdokumentation erfasst werden. Protokolle und Aufzeichnungen zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge (Besprechungsprotokolle, Aufzeichnungen von Konferenzen,

19 Seite 6 von 8 zu Geschäftszahl BMB /0042-I/2016 Aufzeichnungen von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien wie Klassenforum/Schulforum) sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt wurde, aufzubewahren. Protokolle, die Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft enthalten, sind drei Jahre über diese Wirksamkeit hinaus aufzubewahren. Protokolle haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten: Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden, Tagesordnungspunkte, Anträge, Aufzeichnungen des Sitzungsverlaufs, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, Namen und Unterschrift der Protokollführerin/des Protokollführers. - Klassenbücher sind an jeder Schule für jede Klasse als Sicherstellung und Nachweis des ordnungsgemäß erfolgten Unterrichts zu führen. Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellen. Klassenbücher können zukünftig in Papierform oder elektronisch geführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Schule. Eine allfällige Lizenzgebühr ist vom Pflichtschulerhalter zu tragen. Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen. Die Schülerausweiskarte ist nicht mehr zeitgemäß und wird durch eine Schülerinnen- /Schülerkarte ersetzt. Es besteht keine Verpflichtung zum Besitz einer Schülerinnen- /Schülerkarte, diese wird lediglich auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten gegen Kostenersatz ausgestellt. Die notwendigen Daten (Bezeichnung der Schule, Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Ausstellungsdatum, Lichtbild) werden aus den lokal verwalteten Schülerinnen-/Schülerdaten am Schulstandort generiert. Die Schülerinnen-/Schülerkarte dient nicht als offizieller Identifikationsnachweis, sondern dokumentiert die Zugehörigkeit zu einer Schule und weist die Person als Schülerin/Schüler aus. Umsetzung Die verantwortungsvolle Rolle der Schulaufsicht bei der Implementierung der gesetzlichen Änderungen ist die Vermittlung der aus dem Schulrechtsänderungsgesetz und diesem Erlass resultierenden Verpflichtungen und Möglichkeiten in Dienstbesprechungen (pädagogische Konferenzen, LeiterInnentagungen, Besprechungen der Schulaufsicht usw.). Weiters sind die notwendigen Schritte im Bereich der Qualifizierung der Schulleiterinnen und Schulleiter, sowie Lehrerinnen und Lehrer einzuleiten. Die Schulen sind bei der Umsetzung zu beraten und zu begleiten, der Grad der Umsetzung ist zu erheben, Hindernisse und Unterstützungsnotwendigkeiten sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation erfolgt im Rahmen der SQA-Prozesse sowie der Berichtslegung und den damit verbundenen Dienstbesprechungen (Fortschrittsgesprächen) zwischen den LSR/dem SSR für Wien (Landessteuerungen) und dem BMB (Bundessteuerung). Die Umsetzung des Schulrechtsänderungsgesetzes insbesondere bei der Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU erfordert neben der Wahrnehmung der Verantwortung für den eigenen Bereich gleichermaßen eine gute Abstimmung unterschiedlicher Bereiche. Dies betrifft insbesondere auch den Austausch mit der Kindergartenaufsicht und anderen Stakeholdern aus dem Bereich der Elementarpädagogik, um gemeinsam Konzepte zur Qualitätssicherung im Bereich der Transition zu entwickeln.

20 Seite 7 von 8 zu Geschäftszahl BMB /0042-I/2016 Die inhaltlichen Details und Zeitpläne werden in den bereits fixierten Runden Tischen und weiteren Dienstbesprechungen mit allen LSR/dem SSR für Wien festgelegt. Die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (BAfEP) gehen mit der Umsetzung der neuen Lehrpläne und deren Bestimmungen bereits auf die neuen Anforderungen ein. Die qualitätsvolle Umsetzung im Unterricht ist sicherzustellen. Die Pädagogischen Hochschulen tragen zum Gelingen der Bildungsreform bei, indem sie in der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Elementar- und Primarstufenpädagogik, sowie in der Personalentwicklung die gesetzlichen Neuerungen berücksichtigen. Es ist erforderlich, die Themen der Bildungsreform in die Konzepte der Qualifizierung von Schulleiterinnen und Schulleitern, sowie Pädagoginnen und Pädagogen zu integrieren und die Maßnahmensetzung darauf auszurichten (z.b. Erstellung und Anwendung differenzierter Fördermodelle, Planung individualisierten Unterrichts, Implementierung neuer Lehr- und Lernkultur, Einsatz von Diagnose- und Förderinstrumenten, Qualitätssicherung im Unterricht, Schulentwicklungsbegleitung). Den Schulen werden Leitfäden und weitere Unterlagen zur Umsetzung der Reformmaßnahmen mit weiteren Schreiben laufend zur Verfügung gestellt: Leitfaden zur Individualisierung und differenzierten Förderung in der Schuleingangsphase, Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule, Leitfaden zur Schülerinnen-/Schülereinschreibung NEU und in weiterer Folge ein Leitfaden zu den KEL-Gesprächen sowie ein School-Walkthrough für die Volksschule zur Begleitung und Unterstützung der Unterrichts- und Schulentwicklung. Sowohl die Umsetzung des Schulrechtsänderungsgesetzes, als auch die erzielten Wirkungen werden durch das Bundesministerium für Bildung einer Evaluierung unterzogen. Daten aus SQA, BIST, Bildungsdokumentation usw. werden dafür herangezogen. Dieser Erlass ergeht an - die Landesbildungsreferentinnen und -referenten - die Amtsführenden Landesschulratspräsidentinnen und präsidenten / den Amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrats für Wien - die Landesschulräte / den Stadtschulrat für Wien - die Ämter der Landesregierungen - die Landesschulinspektorinnen und -inspektoren für Allgemeinbildende Pflichtschulen, Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sonderpädagogik - die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen - die Direktionen der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik - den Städte- und Gemeindebund Wien, 30. August 2016 Für die Bundesministerin: SektChef Kurt Nekula, M.A. Elektronisch gefertigt

21 Seite 8 von 8 zu Geschäftszahl BMB /0042-I/2016

22 1. Das Schulhaus ist ab 7.00 geöffnet. Um 7.15 werden die Klassenräume geöffnet. Ab diesem Zeitpunkt herrscht seitens der Lehrerinnen Aufsichtspflicht. 2. In den Pausen wird die Aufsicht laut dem aktuellen Dienstplan ( liegt in Konferenzzimmer und Direktion auf ) in Form eines Gangdienstes wahrgenommen. 3. Etwaige Besprechungen mit der Klassenlehrerin mögen zwischen 7.00 und 7.30 bzw. nach Vereinbarung gehalten werden. Zu anderen Zeiten sind die LehrerInnen zur Anwesenheit in ihren Klassen verpflichtet. 4. Kinder, Eltern, BesucherInnen benützen den vorderen Haupteingang im Hof. 5. Sämtliche Schulräume sollen in Ordnung und unbeschädigt hinterlassen werden. Im Falle einer mutwilligen Beschädigung kommen die Erziehungsberechtigten für etwaige Reparaturkosten auf. 6. Im Falle eines berechtigten Fernbleibens muss die Schule telefonisch oder persönlich verständigt werden. 7. Das Verlassen des Schulgebäudes zwischen den Unterrichtszeiten ist für die Kinder ohne Erlaubnis nicht gestattet. 8. Für sämtliche Anliegen ist die Klassenlehrerin bzw. die Schulleiterin erste Anlaufstelle.

23 Liebe Eltern der Lollipop-Volksschule! Aus gegebenem Anlass bitte ich Sie höflichst um Kenntnisnahme der Gesetzeslage bezüglich schulfreier Tage wie im Folgenden erläutert. BETRIFFT: BEFREIUNG vom SCHULBESUCH aus besonderem Anlass In Österreich unterliegen alle Kinder dem Schulpflichtgesetz, das den Erziehungsberechtigten vorschreibt, ihre Kinder täglich zum Unterricht zu schicken. Ein Fernbleiben aus begründetem Anlass (Krankheit, Arztbesuch, fam. Ereignis) muss entsprechend telefonisch/mündlich/schriftlich gemeldet werden. Außerhalb dieses Rahmens kann ( muss aber nicht ) aus besonderem Anlass freigegeben werden wie folgt: 1 Tag Klassenlehrerin 2-8 Tage Schulleiterin ab 9 Tagen - Pflichtschulinspektorin Da dieser Wunsch ungewöhnlich oft an die Schulleitung herangetragen wird, bitte ich Sie zukünftig folgende Regelung zu beachten: Einhaltung der oben angeführten Kompetenzen Schriftliches Ansuchen mit Begründung ab 2 Tagen in der Direktion Einhaltung einer entsprechenden Frist von 14 Tagen ( so weit möglich ) Außerdem soll die Gewährung einer ganzen freien Schulwoche seitens der Direktion in Zukunft nur einmal während der Volksschulzeit in Anspruch genommen werden. Nach langer Diskussion im Schulforum am wurde seitens der Schulleitung diese Vorgangsweise festgelegt. Für nähere Auskünfte stehe ich jederzeit persönlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen und der Bitte um Kenntnisnahme! VD Beate Sinowatz

24 Verhaltensvereinbarungen Lollipop-VS Neufeld an der Leitha Die Schule ist Arbeitsplatz und Ort der Begegnung für Schüler, Lehrer und Eltern. Um das Zusammenleben und Zusammenarbeiten in einem harmonischen Schulklima möglichst angenehm zu gestalten, ergeben sich für alle Schulpartner Rechte und Pflichten. Die von Lehrern, Schülern und Elternvertretern erarbeiteten Verhaltensvereinbarungen stellen eine Ergänzung zur aktuell gültigen Hausordnung dar. Verhaltensvereinbarungen, die uns alle betreffen: Wir kommen pünktlich in die Schule. Wir grüßen und schauen einander dabei an. Wir sind höflich zueinander und gehen rücksichtsvoll miteinander um. Wir ärgern oder stören andere nicht. Bei uns wird niemand beschimpft oder ausgelacht. Niemand macht jemand anderem Angst. Wenn es zu Unstimmigkeiten oder Streit kommt, bemühen wir uns um eine gemeinsame Lösung. Wir denken daran, dass man mit einer ehrlich gemeinten Entschuldigung vieles wieder gut machen kann. Wir alle tragen im Schulhaus zu Ordnung, Sauberkeit und schöner Gestaltung bei. Wir öffnen und schließen Türen leise. Wir halten Tische, Sessel und Klassenraum sauber. Wir behandeln alle Dinge sorgfältig. Was wir ausgeliehen oder benutzt haben, bringen wir sofort nach Gebrauch an seinen Platz zurück. Wenn wir etwas kaputt gemacht haben, sagen wir Bescheid. Unsere Schule ist eine kaugummi- und rauchfreie Zone. Wir gehen mit Wasser und Strom sparsam um. Wir Lehrerinnen und Lehrer leisten folgende Beiträge: Wir bemühen uns um ein positives Unterrichtsklima.

25 Wir bieten einen zeitgemäßen Unterricht mit unterschiedlichen Lernmöglichkeiten an, der den Lehrplanforderungen entspricht. Wir beziehen nach Möglichkeit Vorschläge der Kinder in den Unterricht mit ein. Wir nehmen uns Zeit für die Anliegen der Schüler sowie für gemeinsame Klassenaktivitäten. Wir informieren Schüler und Eltern über Lernziele, Beurteilungskriterien und Leistungsstand. Wir achten auf Transparenz bei der Leistungsbeurteilung. Wir informieren die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über Lerndefizite oder Verhaltensauffälligkeiten und sorgen für entsprechende Unterstützung. Wir achten auf unterschiedliches Lerntempo und bemühen uns, die Stärken der Kinder zu festigen und ihren Schwächen gezielt entgegen zu wirken. Wir sind grundsätzlich offen für Anregung und Unterstützung von Eltern bei der Gestaltung des Schullebens. Wir bieten regelmäßig Gesprächstermine an, bitten aber um Voranmeldung. Wir reagieren angemessen und unmittelbar auf Verstöße gegen die Schulordnung und beziehen die Erziehungsberechtigten bei der Konfliktlösung mit ein. Wir Schüler und Schülerinnen nehmen uns vor: Wir bemühen uns um ein positives Unterrichtsklima. Wir bringen alle notwendigen Schulsachen mit, erfüllen Arbeitsaufträge sorgfältig und halten Termine ein. Wir entschuldigen uns, wenn wir etwas vergessen haben. Wir beteiligen uns am Unterricht und stören weder Lehrer noch Mitschüler. Wir geben nicht gleich auf oder werden zornig, wenn etwas nicht gelingt. Wir helfen anderen Kindern, wenn sich jemand nicht auskennt oder Hilfe braucht. Wir hören zu, wenn jemand spricht und unterbrechen niemanden. Während der Pause raufen oder laufen wir nicht in der Klasse, weil wir uns dabei verletzen können. Wir gehen in der Pause auf die Toilette und hinterlassen sie so, wie wir sie antreffen möchten.

26 Beim Glockenzeichen zu Beginn der Stunde sitzen wir auf unseren Plätzen und haben unsere Tische sauber gemacht. Wir wollen uns bemühen, mit allen Kindern der Klasse gut auszukommen, mit allen zu arbeiten und zu spielen. Bei Streitigkeiten, die wir nicht alleine lösen können, bitten wir unsere Lehrerinnen um Hilfe. Die Eltern nehmen sich vor: Wir sorgen dafür, dass unser Kind pünktlich und gut ausgeschlafen in der Schule erscheint. Wir tragen dazu bei, dass die notwendigen Arbeitsmaterialien zur Verfügung stehen. Wir halten unsere Kinder zu Höflichkeit, Ehrlichkeit, Pflichtbewusstsein und Disziplin an und wollen ihre Entwicklung zu Selbstständigkeit und Eigenverantwortung fördern. Wir informieren uns über die pädagogischen Absichten der Lehrerinnen und halten regelmäßig Kontakt zu ihnen. Wir sind uns bewusst, dass die Haupterziehungsverantwortung bei uns liegt und unterstützen die Lehrerinnen bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Wir fördern das Interesse der Kinder an der schulischen Arbeit und motivieren sie dazu. Wir zeigen Interesse am Lernfortschritt unserer Kinder und sorgen für Hilfe, wenn dies notwendig ist. Bei Problemen, Lernschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten sprechen wir unmittelbar mit der Klassenlehrerin. Wir suchen gemeinsam mit den LehrerInnen nach Maßnahmen zur Überwindung von Schwierigkeiten. Wir halten regelmäßigen Kontakt zur Schule und besuchen Klassenforen, Elternabende und Schulveranstaltungen. Wir sind stolz darauf, Teil dieser Schulgemeinschaft zu sein! Es kommt auf jeden Einzelnen an!

27 Neufeld/L. am Ergebnis der Umfrage zum Unterrichtsbeginn VS Neufeld/L. Sehr geehrte Eltern! Anzahl der ausgeteilten Fragebögen: 150 Anzahl der retour gekommenen Fragebögen: 108 Ich bin für die Beibehaltung des Beginns um Anmerkungen: - Für Leute, die für ihr Geld arbeiten müssen, ist die Regelung Schulbeginn 7.30 sehr hilfreich. Bitte beibehalten! - Diese Diskussionen darüber arten aus, das ist nicht mehr normal. Und alles nur für eine halbe Stunde! Das macht meiner Meinung nach überhaupt keinen Unterschied. Aufstehen müssen die Kinder trotzdem früher. - Weiter so! - Bei uns ginge auch 8 Uhr, aber im Sinne aller Eltern, die früher arbeiten müssen, dürfen, können, ist diese Entscheidung mehr als leicht gefallen!!!!! - Kann das mal ein Ende haben. Das nervt! - Da ich berufstätig bin und die Zeit für den Unterrichtsbeginn OPTIMAL ist. - Ich hoffe, dass sich nichts ändert, für uns passt es gut. - Arbeitsbeginn 7.30 und das ist nicht mehr zu ändern, ansonsten Gefahr Jobverlust! - Beginn 7.30 ist Arbeitnehmerfreundlich! Der Beginn um 7.30 Uhr ermöglicht uns Eltern, unser Kind noch vor der Arbeit in die Schule zu bringen. Ein späterer Schulbeginn mag zwar für Eltern bzw. Elternteile, welche nicht berufstätig sind oder Gleitzeit haben, von Vorteil sein, nicht aber für den Großteil der Eltern!! - Wegen Arbeit ist es gut ab Sollte diese Diskussion geführt werden, sollte auch die Möglichkeit eines früheren Schulbeginns, z.b. 7.15, gleichberechtigt diskutiert werden! Ich stehe zur Verfügung. - Wie oben beschrieben Arbeitsplatz in Wien! Jede Minute kostbar!!! - Arbeitsbeginn 7.30 ansonsten Jobverlust - Da mein Mann und ich nach Wien pendeln, ist 7.30 Schulbeginn ein Muss. - Was passiert bei Nichtreaktion auf diese Umfrage? Ich bin für die Änderung des Beginns auf Anmerkungen: - Jedes Verständnis für die Pendler, aber wir sind Abendarbeiter und viel unterwegs. Auch ist unser Sohn eher ein Frühaufsteher!

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