L-SGA B-SGA Demokratie für Österreichs Schulen
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- Hilko Ritter
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1 L-SGA B-SGA Demokratie für Österreichs Schulen
2 2 LSGA BSGA Demokratie Paket Offener Brief an die Bundesregierung am 17. Dez Erging an: Bundesparteiobleute, Klubobleute sowie Bildungssprecher der im Nationalrat vertretenen Parteien, Bildungsministerin Heinisch-Hosek, Staatssekretär Mahrer -- Sehr geehrte Damen und Herren! Am 17. November hat die Bundesregierung eine Bildungsreform präsentiert. Eine Reform, in welcher die Bundesschülervertretung viele positive Elemente entdeckt, welche zur Verbesserung unseres Schulalltags führen können. Die Bundesschülervertretung musste aber leider auch, wie schon im Entstehungsprozess der Reform, eine Ausgrenzung der Schulpartnerinnen und Schulpartner feststellen. Für uns ist es unverständlich, warum mit der Bildungsreform die so wichtige Schuldemokratie abgeschafft werden soll. Demokratie, für die viele unserer und auch Ihrer Vorgängerinnen und Vorgänger gekämpft haben. Unsere Arbeit basiert auf eben jener Demokratie und unser aller Ziel muss es sein, diese Demokratie zu fördern und zu stärken. Wir müssen auch der jungen Generation zeigen, welchen Stellenwert Demokratie in unserer Gesellschaft haben muss! Die Abschaffung der Kollegien ist ein wichtiger Schritt in Richtung Entpolitisierung des Bildungssystems. Ohne Schaffung eines neuen Gremiums, des L-SGAs, wird aber auch die so wichtige Schuldemokratie abgeschafft. Nicht die Kollegien, sondern deren politische Besetzung sind das Problem! Als demokratisch gewählte Vertreterinnen und Vertreter wollen wir dafür sorgen, dass eben jene Demokratie gewährleistet werden kann. Da wir aber die Abschaffung von Kollegien auf Grund deren fehlender Effektivität für sehr sinnvoll halten, brauchen wir jetzt neue demokratische Gremien für unsere Schulen. Die Bundesschülervertretung wünscht sich hier konkret die gesetzliche Verankerung von Landes- und Bundes-Schulgemeinschaftsausschüssen. Diese garantieren nicht nur mehr Demokratie, sie ermöglichen auch die Mitsprache von Schulpartnerinnen und Schulpartner. Mitsprache der Personen, die tagtäglich die guten und schlechten Seiten unseres Bildungssystems hautnah erleben. Gemeinsam mit Ihnen möchten wir wieder für mehr Demokratie in unseren Schulen sorgen. Wir würden uns daher sehr über einen baldigen Austausch freuen, im Zuge dessen wir Ihnen gerne unsere Konzepte präsentieren wollen! Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihren Einsatz! Im Namen der Bundesschülervertretung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, Maximilian Gnesda
3 3 LSGA BSGA Demokratie Paket Inhaltsverzeichnis L-SGA B-SGA DEMOKRATIE FÜR ÖSTERREICHS SCHULEN 1 OFFENER BRIEF AN DIE BUNDESREGIERUNG AM 17. DEZ AUFBAU DER SCHULPARTNER IN ÖSTERREICH 4 MITSPRACHE DER SCHULPARTNER (SGA L-SGA B-SGA) 5 KOMPETENZEN DES SGA L-SGA B-SGA 5 SGA (SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS): 5 L-SGA (LANDES-SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS): 6 B-SGA (BUNDES-SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS): 7 ZUSAMMENSETZUNG DER SGA L-SGA B-SGA 8
4 4 LSGA BSGA Demokratie Paket Aufbau der Schulpartner in Österreich In Österreich gibt es eine breite Interessensvertretung. Auf allen drei Ebenen, der Schule, der Landesebene und der Bundesebene gibt es Interessenvertretungen, sowohl freiwillige als auch gesetzlich gewählte.. Bundesebene gewählte Lehrervertretung, Bundesschülervertretung ( SchVG 21) dieverse bundesweite Elternvereine Landesebene gewählte Lehrervertreter des jeweiligen Bundeslandes, Landesschülervertretung (SchVG 6) dieverse Elternvereine auf Landesebene Schule Lehrervertretung Schülervertretung (SchUG 59) Elternverein
5 5 LSGA BSGA Demokratie Paket Mitsprache der Schulpartner (SGA L-SGA B-SGA) Schulpartnerinnnen und Schulpartner verfügen derzeit nur über eine Mitsprache auf Schulebene in den sogenannten Schulgemeinschaftsausschüssen. Fu r eine funktionierende Schule ist ein gutes Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schulpartnern (Eltern, Schu lerschaft, Lehrpersonen) essentiell. Obwohl die Schulpartner letztendlich die Betroffenen von Reformen im Bildungsbereich sind, werden sie bei Entscheidungsprozessen außen vor gelassen. Eine Stärkung der Schulpartnerschaft auf Bundes-, Landes- und Schulebene ist längst überfällig, damit Schule von den direkt Betroffenen mitgestaltet werden kann. Konkret wäre es dringend notwendig auch auf Landes- und Bundesebene Schulgemeinschaftsausschüsse einzuführen. Kompetenzen des SGA L-SGA B-SGA Neue Gremien brauchen auch neue Kompetenzen. Ziel der Schulgemeinschaftsausschussreform muss es sein, dem SGA (SchuG 64) neue Kompetenzen im Sinne einer autonomen Schule zu geben und neue Kompetenzen für die Gremien auf Landes- und Bundesebene zu schaffen. SGA (Schulgemeinschaftsausschuss): Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss: 1. die Entscheidung über a) mehrtägige Schulveranstaltungen, b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung ( 13a Abs. 1, SchUG), c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen ( 19 Abs. 1), d) die Hausordnung gemäß 44 Abs. 1, e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß 46 Abs. 1, f) die Bewilligung zur Organisation der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß 46 Abs. 2, g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen ( 58 Abs. 3), j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ( 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
6 6 LSGA BSGA Demokratie Paket k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen ( 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes), l) schulautonome Schulzeitregelungen ( 2 Abs. 5 und 8 sowie 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985), m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( 5 Abs. 1), n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern ( 14 Abs. 7), o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen, p) Die Auswahl von Direktorinnen und Direktoren nach einem Assessmentverfahren, q) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln 2. die Beratung insbesondere über: a) wichtige Fragen des Unterrichtes, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen, d) die Wahl von Unterrichtsmitteln, e) Baumaßnahmen, f) Das Bestellen und Entlassen von Lehrkörpern im Sinne einer autonomen Schule g) Die Durchführung und Planung des Qualitätsmanagements (QIBB, SQA) L-SGA (Landes-Schulgemeinschaftsausschuss): Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Landesschulgemeinschaftsausschuss: 1. die Entscheidung über: a) die Geschäftsverteilung des Landesschulrates bzw. Stadtschulrat b) Festlegung von 3 Tagen zur verpflichtenden Lehrerfortbildung (3 von 5 ehem. schulautonomen Tagen) c) Erstellung regionaler Schulentwicklungspläne 2. die Beratung insbesondere über: a) Fortbildungsangebote für Landeslehrkräfte b) Verordnungen und Gesetzesentwürfe c) Lehrplanbestimmungen d) Evaluierung von Maßnahmen im Schulwesen e) Reformen im Schulwesen
7 7 LSGA BSGA Demokratie Paket 2. die Durchführung von: a) Assessmentverfahren für Direktorenbestellungen (die Auswahl obliegt dem SGA laut SGA 1.p)) 3. den Einblick in: a) Budget und Ressourcenverteilung der Landesschulen 3.. Weitere Bestimmungen b) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind dem L-SGA vom LSR/SSR die für die Erfüllung seiner Tätigkeit notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. c) Der L-SGA hat das Recht, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen abzugeben und Vertreter in alle den Landesschulbereich betreffenden Arbeitsgruppen des LSR/SSR zu entsenden. d) Schriftliche Anfragen des L-SGA haben die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der LSR/SSR innerhalb von vier Wochen schriftlich zu beantworten. B-SGA (Bundes-Schulgemeinschaftsausschuss): Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Bundesschulgemeinschaftsausschuss 1. die Beratung insbesondere über: a) Fragen des Unterrichtes b) Fragen der schulischen Erziehung c) Pädagogen Ausbildung (Beratungsrecht vom Wissenschaftsministerium) d) Schulversuche e) Evaluierung von Maßnahmen im Schulwesen f) Regelmäßiges Qualitätsmanagement der Schulen g) Budgetverteilungen h) Reformen im Schulwesen i) Verordnungen und Gesetzesentwürfe j) Einführung von Schulversuchen 2. Weitere Bestimmungen a) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind dem B-SGA vom BMBF alle für die Erfüllung seiner Tätigkeit notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. b) Der B-SGA hat das Recht, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen abzugeben und Vertreter in alle den Bundesschulbereich betreffenden Arbeitsgruppen des BMBF und der Bundesregierung zu entsenden.
8 8 LSGA BSGA Demokratie Paket c) Schriftliche Anfragen des B-SGA hat der Bundesminister/ die Bundesministerin für Bildung innerhalb von vier Wochen schriftlich zu beantworten. Zusammensetzung der SGA L-SGA B-SGA B-SGA Vorsitz: Bildungsministerium Stimmberechtigt: jeweils Vertreterinnen und Vertreter in gleicher Anzahl der Lehrergewerkschaft, der im Elternbeirat bestellten Elternvertreter und der Bundesschülervertretung Des Weiteren hat der Vorsitz die Möglichkeit, Mitglieder mit beratender Stimme zu bestellen. L-SGA Vorsitz: Präsidentin/Präsident des LSR/SSR Stimmberechtigt: jeweils Vertreterinnen und Vertreter in gleicher Anzahl der Lehrergewerkschaft, der im Elternbeirat bestellten Elternvertreter und der Landesschülervertretung Des Weiteren hat der Vorsitz die Möglichkeit, Mitglieder mit beratender Stimme zu bestellen. SGA Vorsitz: Direktorin/Direktor Stimmberechtigt: jeweils 3 gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkörper, der Schülerschaft und der Eltern. Des Weiteren hat der Vorsitz die Möglichkeit, Mitglieder mit beratender Stimme zu bestellen.
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