Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbandes Gegründet Versicherungsreglement

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1 Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbandes Gegründet 1919 Versicherungsreglement Ausgabe 1998

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Bestand und Versicherungspflicht Sitz, Grundlagen, Deckung, Ausnahmen, Geschäftsführung Versicherungspflicht, Meldefrist, Organisation/Aufsicht II. Versicherungsbedingungen Dauer der Versicherung, Versicherungsschutz Übertragbarkeit, Versicherungsleistungen Prämien Anmeldung III. Leistungen der Hilfskasse Administrative Abwicklung Leistungsanspruch, Unfallmeldung Unfallablauf, Steinstösser, Ausschluss, Todesfall Invalidität, Bemessung Skala der Integritätsschäden Taggeld, Heilungskosten, gänzliche Invalidität IV. Rekurs und Austritt Rekursrecht, Gerichtsstand, Bundesgesetz, Entscheidbefugnisse Revision, Inkrafttreten

3 Versicherungsreglement I. Bestand und Versicherungspflicht Art. 1 Dem Eidgenössischen Schwingerverband ist eine unter selbständiger Verwaltung stehende, auf genossenschaftlicher Basis gebildete Hilfskasse angegliedert, deren Sitz Zürich ist. Grundlagen des vorliegenden Reglementes bilden die Statuten des Eidg. Schwingerverbandes (ESV) und der Genossenschaft Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbandes (HK). Sitz Grundlagen Art. 2 Die Hilfskasse (HK) bezweckt die obligatorische Versicherung aller aktiven Schwinger und Jungschwinger, die den im ESV zusammengeschlossenen Schwingerverbänden und Klubs angehören. Die Deckung umfasst Unfälle beim Schwingen, an obligatorisch und fakultativen Trainings und Wettkämpfen von Klubs und Verbänden innerhalb des ESV. Ausgenommen sind Unfälle beim Schwingen an Turnanlässen und Turnwettkämpfen. Deckung Ausnahmen Art. 3 Die laufenden Versicherungsgeschäfte werden vom Kassier (gemäss Pflichtenheft) der HK besorgt. Er führt die Kontrolle der Versicherten und kann die Unfallgeschäfte unter Genehmigungsvorbehalt der Verwaltungskommission (VK) von sich aus erledigen. Für seine Arbeit erhält er eine von der VK festzusetzende Entschädigung und ist für getreue und gewissenhafte Geschäftsführung persönlich haftbar. Geschäfts- Führung Art. 4 Die Vorstände der Klubs und Verbände sind verpflichtet, unversicherte Schwinger von Trainings und Wettkämpfen auszuschliessen. Versicherungspflicht Für die Nichtbefolgung dieser Vorschrift sind die fehlbaren Vorstände haftbar. Spätestens 14 Tage vor jedem Teilverbands-, Kantonal-, Gauverbands- und Berg-Kranzfest ist der Hilfskasse ein vollständiges Teilnehmerverzeichnis (vorgedrucktes Formular) einzureichen. Sofort nach jedem schwingerischen Anlass sind der Hilfskasse die Prämienzuschüsse für erhöhtes Risiko für alle angetretenen Schwinger zu entrichten. Nach- oder umgemeldete Schwinger müssen den Versicherungsnachweis erbringen. Die Hilfskasse lehnt jede Haftung für Unfälle aus Anlässen ab, deren Organisation nicht mit Bewilligung und unter Aufsicht einer dem ESV angeschlossenen Körperschaft handelt. Meldefrist Organisation/ Aufsicht - 1 -

4 II. Versicherungsbedingungen Art. 5 Die Versicherungsperiode dauert normalerweise vom 1. Januar bis 31. Dezember. Dauer der Versicherung Für Versicherungen, die bis zum 31. März nicht erneuert werden, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr (gemäss Versicherungstabelle) verrechnet. Einbezahlte Versicherungsprämien werden nicht zurückvergütet. Art. 6 Die Versicherung tritt für den einzelnen Versicherten in Kraft, sobald die Versicherungsprämie an den Kassier der Hilfskasse einbezahlt worden ist, das heisst, an dem auf die Prämieneinzahlung folgenden Tag, wobei das Datum des Poststempels für Einzahlung massgebend ist. Versicherungsschutz Die Versicherung endet mit dem Kalenderjahr, sofern sie nicht vor dem 1. Januar erneuert worden ist; ferner bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Versicherten. Art. 7 Die Versicherung ist persönlich und nicht übertragbar; sie bleibt beim Übertritt in einen anderen Klub oder Verband für das laufende Jahr in Kraft. Übertragbarkeit Die Versicherung kann nur bei einem Klub oder Verband abgeschlossen werden. Art. 8 Die Hilfskasse führt für Schwinger ab dem 16. Altersjahr (Stichtag ist das Jahr) folgende Versicherungskategorien: Versicherungsleistungen Kat. A Versicherungsleistungen Taggeld ab 8. Tag, im max. 180 Tage Kat. B Versicherungsleistungen Taggeld ab 3. Tag, 20 % Leistung des UVG-Verdienstes, im max. 180 Tage Kat. C Versicherungsleistungen Taggeld ab 91. Tag, im max. 720 Tage - 2 -

5 Die Hilfskasse führt für Jungschwinger ab dem 8. Altersjahr bis und mit 15. Altersjahr (Stichtag ist das Jahr) nachfolgende Versicherungskategorien: Kat. J Versicherungsleistungen (Jungschwinger) Taggeld nicht versichert Zahnschäden versichert Kat. T Versicherungsleistungen (Tagesversicherung) Taggeld nicht versichert Zahnschäden versichert Bei der Tagesversicherung ist für jeden Anlass am darauffolgenden Tag ein Verzeichnis der Versicherten mit Name/Vorname, Ort und Geburtsjahr des Jungschwingers dem Kassier der HK einzusenden. Kat. P Versicherungsleistungen (prov. Versicherung) Taggeld nicht versichert Zahnschäden versichert Diese Versicherungsart kann provisorisch auf 3 Monate abgeschlossen werden. Die Meldung (Antrag) erfolgt auf einem separaten Formular. Art. 9 Die geltenden Prämien und Versicherungsleistungen werden in einer besonderen Versicherungstabelle im Detail aufgeführt. Sie bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes und wird jedem Versicherten abgegeben. Prämien Art. 10 Die Verbände und Klubs sind verpflichtet, die Versicherungsprämien ihrer sämtlichen zu versichernden Mitglieder summarisch samt einem genauen alphabetischen Namensverzeichnis der Versicherten an den Kassier der HK einzusenden. Das Verzeichnis muss ferner enthalten: Name/Vornamen, Geburtsjahr und Wohnort jedes einzelnen Versicherten. Es ist im Doppel anzufertigen, wovon ein Exemplar dem betreffenden Verband oder Klub verbleibt. Bei Unstimmigkeiten ist das an den Kassier der HK eingesandte Verzeichnis massgebend. Anmeldung III. Leistungen der Hilfskasse Administrative Abwicklung Art. 11 Die Hilfskasse versichert die Aktivschwinger des Eidg. Schwingerverbandes (ESV), sowie Jungschwinger. Gedeckt werden Unfälle, welche sich beim Schwingen, an geführten Trainings und Wettkämpfen von Klubs und Verbänden innerhalb des ESV ereignen. Leistungsanspruch Versicherte haben Anspruch auf Entschädigung im Falle teilweiser oder gänzlicher Arbeitsunfähigkeit sowie bei eingetretener teilweiser oder gänzlicher Invalidität

6 Zahnschäden und Zahnersatz werden nur an Versicherte der Kat. J, T und P vergütet. Art. 12 Alle Unfälle im Sinne von Art. 11 sind von den Versicherungskassieren der Klubs und Verbände, durch welche die Verunfallten versichert sind, dem Kassier der HK innert 30 Tagen anzuzeigen. Die Unfallmeldung ist schriftlich mit dem Formular A anzumelden (Unfallanzeige). Unfallmeldung Art. 13 Sobald ein Unfall angemeldet worden ist, sendet der Kassier der Kassier der HK dem Verunfallten das Formular B (Schlusszeugnis), der dieses dem ihn behandelten Arzt zur gewissenhaft Ausfüllung zu übergeben hat. Hat der Verunfallte die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, ist das Schlusszeugnis durch den Arzt dem Kassier der HK unverzüglich einzusenden. Unfallablauf Art. 14 An schwingerischen Anlässen kann Steinstossen als Wettkampf durchgeführt werden. Diese Steinstösser sind bei der Hilfskasse gegen Unfall nicht versichert. Steinstösser Art. 15 Wissentlich unwahre Angaben ziehen den Verlust der Entschädigung, eventuell den zeitweisen oder dauernden Ausschluss von der Versicherung nach sich. Ausschluss Da die HK auf Gegenseitigkeit beruht, haben die Vorstände und einzelnen Mitglieder die Pflicht, jeden Missbräuche zu verhindern und Fehlbare der VK anzuzeigen. Art. 16 Leistung der Hilfskasse A. Todesfall Stirbt der Versicherte innert zwei Jahren an den Folgen eines versicherten Unfälle, so zahlt die HK die bei Tod festgelegte Summe an die folgenden, jeweils nacheinander bezugsberechtigten Personen, sofern der Versicherte keine anderen Begünstigten oder eine andere Reihenfolge bezeichnet hat: a) Ehegatting; b) Kinder und Adoptivkinder; c) Eltern; d) Geschwister; e) Die Leistungen aus Invalidität werden an der Todesfallentschädigung angerechnet und bei der Auszahlung abgezogen. Todesfall B. Invaliditätsfall Tritt als Folge eines versicherten Unfalles eine voraussichtliche lebenslängliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein, so zahlt die HK bei Ganzinvalidität die volle für den Invaliditätsfall vereinbarte Summe und bei Teilinvalidität einen dem Grad der Beeinträchtigung entsprechenden Teil

7 Bemessung der Invaliditätsentschädigung 1. Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfalle dem angegebenen Prozentsatz der gemäss Versicherungstabelle versicherten Invaliditätssumme. 2. Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs sind dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent der gemäss Merkblatt versicherten Invaliditätssumme ergäbe. 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind ausgeschlossen. Skala der Integritätsschäden % Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens 5 Verlust des Daumens der Gebrauchshand im Grundgelenk 20 Verlust des Daumens der anderen Hand im Grundgelenk 15 Verlust der Gebrauchshand 50 Verlust der anderen Hand 40 Verlust einer Niere 20 Verlust eines Armes im Ellbogen 50 oder oberhalb desselben Verlust einer Grosszehe 5 Verlust eines Fusses 30 Verlust eines Beines im Kniegelenk 40 Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks 50 Vollständige Blindheit 100 Habituelle Schulterluxation 10 Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit 25 Sehr starke schmerzhafte Funktions- Einschränkung der Wirbelsäule 50 Paraplegie 90 Tetraplegie 100 % Verlust einer Ohrmuschel 10 Verlust der Nase 30 Skalpierung 30 Sehr schwere Entstellung im Gesicht 50 Verlust der Milz 10 Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit 40 Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns 15 Verlust des Gehörs auf einem Ohr 15 Verlust des Sehvermögens auf einer Seite30 Vollständige Taubheit 85 Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion 80 Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit 20 Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen Oder in Dauermedikation ohne Anfälle 30 Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder Psychoorganisches Syndrom 80 Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion

8 C. Taggeld Kat. A ab dem 8. Tag, im max. 180 Tage, einschliesslich allfällige Rückfälle. Taggeld Kat. B ab dem 3. Tag, im max. 180 Tage, einschliesslich allfällige Rückfälle. Kat. C ab dem 91. Tag, im max. 720 Tage Erhält der Verunfallte während seiner Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber Lohnzahlungen oder aus weiteren bestehenden Versicherungen Taggeldleistungen, so kann die HK ihre Leistungen um den Teil kürzen, der die hundertprozentige Taggeldentschädigung für die Dauer des Unfalles übersteigt. D. Heilungskosten Für die Kat. J, T und P vergütet die HK pro Unfall in Ergänzung zur Krankenkasse bis zum vereinbarten Höchstbetrag und während unbeschränkter Dauer die notwendigen Auslagen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Arzneien und vom Arzt angeordnete Bäder und Massagen, sowie andere medizinische Behandlungen in der allgemeinen Abteilung. Heilungskosten Zahnarztkosten werden nur übernommen, sofern sie an den natürlichen Zähnen verursacht wurden. Besteht für den Verunfallten bei einer anderen Versicherung oder Krankenkasse Deckung für Heilungskosten, so entfällt eine Leistung durch die HK. Die HK übernimmt die Heilungskosten nur subsidiär zu anderen Versicherungen oder Krankenkassen. Art. 17 Hat ein Unfall eine erhebliche oder gänzliche Invalidität des Verunfallten zur Folge, wird ausser dem ordentlichen Taggeld auch die im Art. 16 bestimmte Entschädigung ausbezahlt. Gänzliche Invalidität IV. Rekurs und Austritt Art. 18 Gegen Beschlüsse der VK steht den Versicherten das Recht der Berufung an die Genossenschafterversammlung überall da zu, wo der VK nicht ausdrücklich die endgültige Entscheidung zugewiesen hat. Rekurseingaben zuhanden der Genossenschafterversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher der Verwaltungskommission schriftlich und begründet eingereicht und vor der GV in der Eidg. Schwinger-, Hornusser- und Jodlerzeitung (ESHJZ) publiziert werden. Rekursrecht Das Recht, den ordentlichen Richter anzurufen, bleibt gewährt. Art. 19 Als Gerichtsstand für Streitigkeiten stehen dem Versicherten wahlweise oder ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz zur Verfügung. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Haftpflichtrecht einen besonderen Gerichtsstand vorsieht. Gerichtsstand - 6 -

9 Art. 20 Für alle in diesem Reglement nicht geregelten Fälle ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 anwendbar. Bundesgesetz Schlussbestimmungen Art. 21 Sollten Fragen entschieden werden müssen, über die das Versicherungsreglement keine bindenden Vorschriften enthält, entscheidet darüber die VK bzw. die Genossenschafterversammlung. Entscheidbefugnisse Art. 22 Bezüglich Revision des Versicherungsreglementes gelten die Bestimmungen des Art. 18 der Statuten der Hilfskasse. Revision Art. 23 Dieses Versicherungsreglementes ist an der Genossenschafterversammlung vom 15. November 2003 in Erstfeld genehmigt worden und tritt sofort in Kraft. Inkrafttreten Dieses Reglemente ersetzt alle früheren Ausgaben. Namens der Hilfskasse Des Eidgenössischen Schwingerverbandes: Der Präsident: Albert Vitali Der Sekretär: Christian Jäger - 7 -

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