DNotI. Dokumentnummer: 14u137_07 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, U 137/07 BGB 42
|
|
- Stephanie Arnold
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14u137_07 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, U 137/07 BGB 42 Keine Haftung des Vereinsvorstands bei Insolvenzverschleppung analog 64 GmbHG, 93 III Nr. 6 AktG, 34 III Nr. 4 GenG Die in 42 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltene Regelung der Haftung des Vereinsvorstandes bei verzögerter Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weist keine planwidrige und durch analoge Anwendung der 64 GmbHG; 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG; 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG zu schließende Regelungslücke auf.
2 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom O 224/06 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,55 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von ,55 EUR in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tennisclub Z. e.v., das am eröffnet worden ist. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins war die Pflege und Förderung des Tennis-, Badminton- und Squashsports. Der Verein war nach seiner Satzung selbstlos tätig und verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vorstandsvorsitzender war der am verstorbene H. H. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 waren stellvertretende Vorsitzende und der Beklagte Ziff. 3 Schatzmeister. In der Satzung war bestimmt, daß Vorstand im Sinne des 26 BGB der Vorsitzende allein ist und außerdem der Schatzmeister zusammen mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein war Inhaber eines am in das Grundbuch eingetragenen, für die Dauer von 50 Jahren bestellten Erbbaurechts. In den Jahresabschlüssen 2002 und 2003 ist das Erbbaurecht mit einem Wert von jeweils ,00 EUR angesetzt worden. Die Jahresabschlüsse wiesen deshalb einen Vermögensüberhang von ,00 EUR bzw ,32 EUR aus. Am haben die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt. Der Kläger hat behauptet, das Erbbaurecht habe tatsächlich einen viel geringeren Wert gehabt. Der Verein sei spätestens seit dem überschuldet gewesen. Dennoch hätten H. H. und die Beklagten Ziff. 1 bis 3 die Geschäfte fortgeführt und Forderungen in Höhe von ,26 EUR auf jeweils debitorisch geführte Bankkonten des Vereins bei der Sparkasse H.-Z. und der Volksbank L. eingezogen. Gegenstand der Klage seien die im Zeitraum vom bis zum eingezogenen Forderungen. Hierbei handele es sich um Zahlungen im Sinne der 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.), 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG und 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG. Wie sich aus den im Jahr 2005 veröffentlichen Aufsätzen zweier Rechtsanwälte (Wischemeyer, DZWIR 2005, 230; Passarge, ZInsO 2005, 176) ergebe, seien diese Vorschriften analog auf den Vorstand eines eingetragenen Vereins anzuwenden. Der Insolvenzverwalter, der den Vereinsvorstand aufgrund verspäteter Insolvenzantragstellung in Haftung nehme, solle nicht allein auf die 823 Abs. 2, 42 Abs. 2 S. 2 BGB verwiesen werden. Die entsprechende Haftung aus 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG (a.f.) habe sich in der Praxis nahezu als wirkungslos erwiesen. Der Gesetzgeber habe bei der Änderung des 42 BGB im Zusammenhang mit der Einführung der Insolvenzordnung keine Erwägungen im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung des Vereinsvorstandes angestellt. Eine angemessene Durchdringung der Problematik könne dem
3 modernen Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Daß sich die Beklagte Ziff. 1 auf die interne Geschäftsverteilung des Vorstandes verlassen habe, entlaste sie ebenso wenig wie ihre zeitweilige Erkrankung im ersten Halbjahr Es sei auch unerheblich, daß GmbH- Geschäftsführer eine adäquate Entlohnung für ihre Tätigkeit erhielten, während der Vorstand des Vereins ehrenamtlich tätig sei. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins seien höher gewesen als die vieler Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Beklagten haben bestritten, daß der Verein überschuldet war. Sie haben die Ansicht vertreten, daß 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.) und dessen Parallelvorschriften mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht analog anwendbar seien. Überweisungen auf ein debitorisch geführtes Konto seien keine Zahlungen im Sinne dieser Vorschriften. Zahlungen an bevorrechtigte Gläubiger, die im Insolvenzverfahren in gleicher Höhe zu leisten gewesen wären, und wertausgleichende Zahlungen für die Ablösung eines Aus- oder Absonderungsrechts fielen nicht unter 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.). Die Banken seien über Grundschulden gesichert gewesen. Jedenfalls falle ihnen kein Verschulden zur Last. Das Landgericht Offenburg hat die Klage durch Urteil vom abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine entsprechende Anwendung der 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.), 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG auf den eingetragenen Idealverein sei nicht gerechtfertigt. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Interessenlage des Vereinsvorstandes und der geschäftsführenden Organe einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sei auch nicht identisch. Die Materialien zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung ließen nicht erkennen, daß im Rahmen der Änderung des 42 BGB die Regelung eines Zahlungsverbots und einer entsprechenden Haftungsverschärfung in Erwägung gezogen worden sei. Das Gericht gehe davon aus, daß der Gesetzgeber keine Erweiterung der Haftung des Vereinsvorstandes gewollt habe. Es sei nicht erkennbar, daß er beabsichtigt, aber vergessen habe, eine Haftung des Vorstandes für verbotswidrige Zahlungen einzuführen. Eine Entwicklung, aufgrund der ein unabweisbares Bedürfnis bestehe, über die bereits bestehende Haftung gegenüber den Gläubigern bei verzögerter Insolvenzantragstellung hinaus den Vereinsvorstand für Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch zu nehmen, sei nicht festzustellen. Es möge zutreffen, daß sich Vereine zunehmend wirtschaftlich betätigten. Bei der überwiegenden Zahl der Vereine stehe aber wohl noch die Verfolgung ideeller Zwecke und die Geselligkeit im Vordergrund und spiele die quasi-unternehmerische Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle. Im Gegensatz zu den Geschäftsführern und Vorständen von Kapitalgesellschaften seien die Vorstandsmitglieder von Idealvereinen überwiegend ehrenamtlich tätig und für ihre Aufgabe nicht speziell ausgebildet. Dies stehe einer Haftung im Insolvenzfall zwar nicht grundsätzlich entgegen, könnte aber die Entscheidung des Gesetzgebers beeinflussen, ihre Haftung auf Schadensersatz gegenüber den Gläubigern zu beschränken. Dies gelte umso mehr, als zunehmend beklagt werde, daß das ehrenamtliche Engagement in Vereinen abnehme, obwohl Vereine noch immer als eine tragende Säule des gesellschaftlichen Lebens angesehen würden. Daß der Gesetzgeber den Vereinsvorstand weniger belasten wolle als die geschäftsführenden Organe, deren persönliche Haftung für verbotswidrige Zahlungen gesetzlich normiert sei, zeige sich auch daran, daß für ihre Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht die dreiwöchige Frist gelte und die Insolvenzverschleppung nicht strafbar sei. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage scheide eine analoge Anwendung aus. Nur der Gesetzgeber könne einen weiteren Haftungstatbestand schaffen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
4 Der Kläger ist der Ansicht, daß eine Regelungslücke vorliege, weil die gesetzliche Haftung des Vereinsvorstandes von der Haftung der Geschäftsleiter von Handelsgesellschaften abweiche. Im Rahmen der Änderung des 42 BGB sei eine Haftungsverschärfung nicht erörtert worden; der Gesetzgeber habe sich gar nicht mit der Haftung befaßt. Hieraus folge aber nicht, daß der Vereinsvorstand keiner schärferen Haftung unterstellt werden sollte. Bejahe man mit dem Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1998, 686) eine Haftung des Vereinsvorstandes gemäß 823 Abs. 2, 42 Abs. 2 S. 2 BGB gegenüber Neugläubigern, sei eine Ablehnung der analogen Anwendung des 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.) nicht konsequent. Bei gleicher Interessenlage der Geschädigten sei nicht einzusehen, warum der Vereinsvorstand, der lediglich ein anderes Rechtskleid trage, nicht in gleicher Weise haften sollte wie der Geschäftsführer einer GmbH. Das Landgericht habe zu Unrecht auf die Interessenlage des Vereinsvorstands abgestellt und seinem Schutz den Vorzug gegenüber dem Rechtsverkehr gegeben. Dem Umstand, daß Vereine meist ehrenamtliche Vorstände hätten, könne bei der analogen Anwendung des 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.) allenfalls dadurch Rechnung getragen werden, daß der Vereinsvorstand nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hafte. Diese mögliche Entlastung komme hier aber nicht zum Tragen, weil der Beklagte Ziff. 3 Steuerberater sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Offenburg (Az.: 2 O 224/06) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine unbeabsichtigte bzw. planwidrige Regelungslücke könne nicht festgestellt werden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber eine Haftungsverschärfung unbeabsichtigt unterlassen habe. Die Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Auch die wirtschaftliche Vereinstätigkeit sei steuerbegünstigt. Mit allen jüngeren Novellen zum Vereinsrecht habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er bürgerschaftliches Engagement fördern wolle. Es sei Sache des Gesetzgebers und nicht der Judikative, auf die zunehmende wirtschaftliche Tätigkeit von Idealvereinen zu reagieren. Bis zu einer Novelle müsse der ehrenamtliche Vereinsvorstand darauf vertrauen können, daß er nur wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen werden könne. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Allerdings fallen Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisch geführtes
5 Bankkonto der Gesellschaft unter 64 Abs. 2 GmbHG a.f. (jetzt 64 S. 1 GmbHG). Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seiner Insolvenzantragspflicht gemäß 64 Abs. 1 GmbHG a.f. (jetzt 15 a Abs. 1 S. 1 InsO) nicht rechtzeitig nach, muß er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, ZIP 2007, 1006) aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht wenigstens dafür sorgen, daß entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen und nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank und damit dem Verbot des 64 Abs. 2 GmbHG a.f. zuwider zur bevorzugten Befriedigung dieser Gläubigerin führen. Grundsätzlich gebietet die primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gemäß 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.f., in einer solchen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die geänderte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben. Ausweislich der beigezogenen Akte 1 IN 70/04 des Amtsgerichts Offenburg wurde das Erbbaurecht im Zwangsversteigerungsverfahren für ,00 EUR zugeschlagen. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse H.-Z. beliefen sich auf ,05 EUR und diejenigen gegenüber der Volksbank L. auf ,26 EUR. Dem Vortrag der Beklagten läßt sich weder entnehmen, daß durch die Zahlungen auf die debitorisch geführten Konten ein Ausoder Absonderungsrecht abgelöst worden ist, noch daß diese Zahlungen im Insolvenzverfahren in gleicher Höhe zu leisten gewesen wären. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts Offenburg und des Oberlandesgerichts Hamburg (ZIP 2009, 757), daß die Vorschrift des 64 Abs. 2 GmbHG a.f (jetzt 64 GmbHG) und deren Parallelvorschriften keine analoge Anwendung auf den Vereinsvorstand finden können. Eine Analogie setzt voraus, daß eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie ausgefüllt werden könnte, obwohl der Gesetzgeber im Normalfall schweigt, wenn er etwas nicht regeln will (BGHZ 167, 178). Nach Ansicht von Passarge (a.a.o.) ist eine Anpassung der Haftung des Vereinsvorstands an die Haftung der Leitungsorgane der übrigen Gesellschaftsformen in der Änderung des 42 BGB durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom angelegt. Dies trifft nicht zu. Nach 42 Abs. 2 S. 1 BGB a.f. hatte der Vorstand im Fall der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens (oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens) zu beantragen. Nach 42 Abs. 2 S. 1 BGB n.f. hat der Vorstand im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es dazu, die Verpflichtung des Vorstands, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, werde auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit erweitert, da auch beim Verein der allgemeine Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit sei. Hierdurch werde eine Unklarheit des geltenden Rechts beseitigt (BT-Drucks. 12/3803 S. 75). Wird die Stellung des Antrags verzögert, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern gemäß 42 Abs. 2 S. 2 BGB - nach wie vor nur - für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich und haften sie als Gesamtschuldner. Für eine - planwidrig nicht verwirklichte - Absicht des Gesetzgebers, 42 Abs. 2 S. 2 BGB an die Vorschrift des 64 Abs. 2 GmbHG a.f. und seinen Parallelvorschriften anzupassen, fehlt jeder Anhaltspunkt.
6 Hieraus schließt das Oberlandesgericht Hamburg (a.a.o.), daß sich der Gesetzgeber bewußt dagegen entschieden habe, eine dem 64 Abs. 2 GmbHG a.f. entsprechende Haftung für Vereinsvorstände zu regeln, da mit der Reform des Insolvenzrechts Anlaß für entsprechende Überlegungen bestanden hätte. Dies setzte allerdings voraus, daß dem Gesetzgeber die Unterschiede zwischen diesen Vorschriften bewußt waren. Auch hierfür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Daß 42 Abs. 2 S. 2 BGB neben der Insolvenzverschleppungshaftung keine Pflicht zum Ersatz von Zahlungen enthält, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Vereins oder nach Feststellung seiner Überschuldung geleistet worden sind, ist - soweit ersichtlich - bis zum Jahr 2005 nicht aufgefallen (vgl. K. Schmidt, ZIP 2005, 2177). Auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (a.a.o.) wird lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber Neugläubigern nach 64 Abs. 1 GmbHG a.f. auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach 42 Abs. 2 S. 2 BGB übertragen. Der im Jahr 1976 (Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom ) eingeführte, durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung angepaßte 130 a HGB a.f. sieht für eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags (Abs. 1 S. 1) und ein Verbot zur Leistung von Zahlungen vor (Abs. 2 S. 1). In Absatz 3 ist geregelt, daß die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt wird oder entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet werden. In der Gesetzesbegründung zu 130 a HGB a.f. (BT-Drucks. 7/3441 S. 47) heißt es: Die in Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgesehene Schadensersatzpflicht entspricht 93 Abs. 2, 3 Nr. 6 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG. Der Gesetzgeber ist also offenbar davon ausgegangen, daß es in den genannten Vorschriften um die Pflicht zum Ersatz eines Schadens geht. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 (BGHZ 146, 264) ausgesprochen, daß 64 Abs. 2 GmbHG a.f. keine Schadensersatznorm sei, sondern einen Ersatzanspruch eigener Art enthalte, der seiner Natur nach darauf gerichtet sei, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen: Der Geschäftsführer habe den ausgezahlten Betrag ungekürzt zu erstatten und könne nach der Erstattung einen Anspruch geltend machen, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decke, den der durch die Zahlung begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte. Im Jahr 2003 hat der Bundesgerichtshof (ZIP 2003, 1005) ausgeführt, allenfalls dann, wenn mit den vom Geschäftsführer bewirkten Zahlungen ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblieben sei, könne erwogen werden, eine Masseverkürzung und damit einen Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer zu verneinen, weil dann der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliege. In zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 heißt es schließlich, die Ansprüche aus den 130 a Abs. 3 S. 1 HGB (a.f.) und 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.) seien auf die Erstattung der Zahlungen und nicht etwa nur auf den Ersatz eines Quotenschadens gerichtet (BGH, ZIP 2007, 1006). 130 a Abs. 2 HGB (a.f.) verbiete ebenso wie 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.) grundsätzlich jegliche Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife. Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sei der Geschäftsführer beweispflichtig. Nicht etwa müsse der Insolvenzverwalter eine unzulässige Masseschmälerung infolge der Zahlung beweisen, sondern der Geschäftsführer das Gegenteil. Der Schaden liege schon im Abfluß der Mittel (BGH, ZIP 2007, 1501). Der II. Zivilsenat hat sich damit - so Röhricht (ZIP 2005, 505, 509) - für eine eigenständige Bedeutung von 64 Abs. 2 GmbHG gegenüber der deliktsrechtlichen Insolvenzverschleppungshaftung des 64 Abs. 1 GmbHG und gegen einen Modellcharakter des schadensersatzrechtlich konzipierten 130 a Abs. 2 und 3 HGB und auch gegen die im Schrifttum weit verbreitete Ansicht entschieden, wonach es sich
7 bei 64 Abs. 2 GmbHG um einen echten, auf Ausgleich des Saldos der in der kritischen Zeit eingetretenen Masseschmälerungen gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Gläubigergesamtheit handeln soll. Zuvor hatte 64 Abs. 2 GmbHG a.f. einen mehr als hundertjährigen Dornröschenschlaf geführt (K. Schmidt a.a.o. S. 2179). Der in den 21, 22 BGB getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf, während bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen wurde, so daß sie sich regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen ( 22 BGB) oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen müssen, für die entsprechende Schutzvorschriften vorgesehen sind (vgl. BGHZ 45, 395; BGHZ 85, 84). Der zunächst insbesondere durch den Verzicht auf eine Mindestkapitalausstattung vernachlässigte Gläubigerschutz setzt aber mit der Insolvenzreife des Vereins ein: Nun hat der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und ist den Gläubigern bei schuldhaft verzögerter Antragstellung für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Aus der Sicht des historischen wie des modernen Gesetzgebers dürfte es in diesem Stadium wohl keinen Grund für eine unterschiedliche Haftung des Vereinsvorstandes und des GmbH- Geschäftsführers geben. Im Anschluß an Wischemeyer (a.a.o.) hält deshalb Reuter (in Münchener Kommentar zum BGB 5. Aufl. 42 Rdn. 17) eine analoge Anwendung des 64 Abs. 2 GmbHG (a.f.) und seiner Parallelvorschriften nach dem Gebot der Gleichbehandlung des Gleichartigen für gerechtfertigt. Nach Ansicht von Westermann (in Erman, BGB 12. Aufl. 42 Rdn. 6) ist eine Analogie angesichts der zweifelhaften ratio der Norm dagegen nicht angezeigt. Die Vorgängerregelungen des 64 Abs. 2 GmbHG a.f. sprechen für ein einheitliches - nämlich auf den Ausgleich des durch Zahlungen entstandenen Schadens gerichtetes - gesetzgeberisches Konzept (vgl. Bitter, WM 2001, 666, 668 ff.; K. Schmidt a.a.o. S f.). Daß sich die Haftung des Vereinsvorstands heute von der Haftung des Geschäftsführers der GmbH unterscheidet, wäre demnach darauf zurückzuführen, daß sich der Bundesgerichtshof für eine eigenständige Bedeutung von 64 Abs. 2 GmbHG a.f. gegenüber der Insolvenzverschleppungshaftung entschieden hat. Eine planwidrige Regelungslücke im Vereinsrecht könnte in diesem Fall nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber diese Entwicklung zur Kenntnis genommen, stillschweigend gebilligt und dabei übersehen hätte, daß in 42 Abs. 2 BGB ein Satz fehlt, dem eigenständige Bedeutung beigemessen werden und auf dessen Grundlage eine von der Insolvenzverschleppungshaftung abweichende Ersatzpflicht bejaht werden kann. Daß der Gesetzgeber dies bis zum Jahr 2004 getan hat, steht indessen nicht fest. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom wurde zwar 64 Abs. 1 GmbHG a.f. aufgehoben und in der neu eingefügten Vorschrift des 15 a InsO geregelt, daß die Mitglieder des Vertretungsorgans spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen haben, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Für den Verein - so heißt es ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 16/6140, abgedruckt in ZIP 2007 Beilage zu Heft 23 S. 31) - werde die Sonderregelung des 42 Abs. 2 BGB aber beibehalten, die der allgemeinen Vorschrift des 15 a InsO vorgehe. Wenn dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang bewußt geworden ist, daß sich die Pflicht zum Ersatz von Zahlungen gemäß 64 Abs. 2 GmbHG a.f., jetzt 64 S. 1 GmbHG, von der Insolvenzverschleppungshaftung
8 unterscheidet, hat er jedenfalls darauf verzichtet, sie auf den Verein auszudehnen. Eine planwidrige Regelungslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte, kann daher nicht angenommen werden. Gegen eine solche spricht im übrigen auch, daß sie im Jahr 2004 noch nicht einmal in Fachkreisen diskutiert worden ist. Die Gläubiger, die dem Verein Kredit gewährt haben, konnten keine über die Insolvenzverschleppungshaftung hinausgehende Haftung des Vereinsvorstandes erwarten und die Beklagten hatten keinen Anlaß, sie zu befürchten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, da die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der analogen Anwendung des 64 Abs. 2 GmbHG a.f., jetzt 64 GmbHG, auf den Vereinsvorstand grundsätzliche Bedeutung hat.
Masseschmälerung durch Zahlung bei 64 GmbHG. Mannheim, 19. Juni 2015 RiBGH Dr. Ingo Drescher
Masseschmälerung durch Zahlung bei 64 GmbHG Mannheim, 19. Juni 2015 RiBGH Dr. Ingo Drescher Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife 64 Satz 1 und 2 GmbHG: Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum
MehrInstitut für Unternehmensrecht Neuere Rechtsprechung zu 64 GmbHG. Richter am BGH Prof. Dr. Lutz Strohn
Institut für Unternehmensrecht 2016 Neuere Rechtsprechung zu 64 GmbHG Richter am BGH Prof. Dr. Lutz Strohn Neuere Rechtsprechung zu 64 GmbHG - Verortung des 64 GmbHG (und der 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, 130a,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrFehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife
OLG München, Urteil v. 18.05.2017 23 U 5003/16 Titel: Fehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife Normenketten:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr310_05 letzte Aktualisierung: 23.05.2007 BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr310_05 letzte Aktualisierung: 23.05.2007 BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05 HGB 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; GmbHG 30, 31, 32 a, 64 Abs. 2 Haftung des Geschäftsführers
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrMindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb148_08 letzte Aktualisierung: 20.5.2009 BGH, 5.3.2009 - IX ZB 148/08 InsO 67, 68 Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,
MehrEvolution vom Sozialarbeiter zum Juristen?
Evolution vom Sozialarbeiter zum Juristen? Veränderungen in der Beratungspraxis von 1999 bis 2016 InsO 133 Abs. 1 Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 155/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 298 Abs. 1, 4a a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen
MehrInsolvenzgründe Einführung
Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Insolvenzgründe Einführung Vortrag auf dem 4. Mannheimer Insolvenzrechtstag am Prof.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/08 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 289, 290 Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrVorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb219_10 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 29.9.2011 - IX ZB 219/10 InsO 213, 299, 300 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 173/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 1 O 507/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 23.05.2007 Verkündet am 23.05.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Geschäftsnummer: 6 U 58/14 1 O 5/14 Landgericht Mosbach 14. August 2014 Oberlandesgericht Karlsruhe 6. Zivilsenat Beschluss Im Rechtsstreit Dr. E. L. P. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr220_09 letzte Aktualisierung: 26.1.2011 BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09. InsO 60 Abs. 1, 61, 208, 209 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr220_09 letzte Aktualisierung: 26.1.2011 BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09 InsO 60 Abs. 1, 61, 208, 209 Abs. 1 Keine Pflicht des Insolvenzverwalters zur rechtzeitigen
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07. GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07 GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1 Eigenkapitalersatzregeln gelten nicht für Finanzierungshilfe
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:
UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
MehrAktuelles Beispiel (Nachtrag 30 GmbHG)
Aktuelles Beispiel (Nachtrag 30 GmbHG) GmbH hat Gesellschafter A, B, C. A hat Verbindlichkeit bei Kreditinstitut K. GmbH hat Grundstück, daran bestellt sie im Jahre 2003 dem K eine Sicherungsgrundschuld,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: 20.8.2010 BGH, 1.3.2010 - II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 Atypischer stiller Gesellschafter haftet nicht automatisch für
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/07 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
MehrBösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur
Urteile zum Baurecht Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beklagte hatte vor Jahrzehnten das Grundstück der Klägerin
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: 13.04.2005 BGH, 14.03.2005 - II ZR 129/03. GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: 13.04.2005 BGH, 14.03.2005 - II ZR 129/03 GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b Verbotene Einlagenrückgewähr an GmbH-Gesellschafter bei
MehrReform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines
MehrLeitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus
BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 22. Juni 3999 Bartholornäus Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 146/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr38_07 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 38/ Abs. 2 GmbHG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr38_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 38/07 64 Abs. 2 GmbHG Kollision zwischen Massesicherungspflicht und Pflicht zur weisungsgemäßen
MehrDie Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
MehrChristina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/01 BESCHLUSS vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 104/07 BESCHLUSS vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein nein BGB 826 A An einem die Haftung nach 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff
MehrDie Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/12 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrOberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit
MehrDirektkondiktion bei Zahlungsempfänger bei falscher Kontoangabe
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8u311_07 letzte Aktualisierung: 22.05.2007 OLG Dresden 19.03.2007-8 U 311/07 BGB 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Direktkondiktion bei Zahlungsempfänger bei falscher
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 129/07 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 209, 210; ZPO 104 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
MehrHGB 129 a; GmbHG 32 a Abs. 1; InsO 39 Abs. 1 Nr. 5 - jeweils in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung; BGB 705 ff.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr213_07 letzte Aktualisierung: 26.3.2009 BGH, 26.1.2009 - II ZR 213/07 HGB 129 a; GmbHG 32 a Abs. 1; InsO 39 Abs. 1 Nr. 5 - jeweils in der bis zum 31. Oktober
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. Mai 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 126/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. Mai 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 17. September 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 63/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der IX. Zivilsenat des
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches
MehrDie Haftung von Vereinsvorständen
Die Haftung von Vereinsvorständen Informationsveranstaltung der Großen Kreisstadt Wertheim, Dienstag 31. März 2009 Thema: Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Gliederung
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 24/07 URTEIL Verkündet am: 17. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja in dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen
117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 104/03 Si. 8 O 72/03 Landgericht Potsdam Verkündet am 25. März 2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit
MehrI. Keine persönliche Haftung
Abendveranstaltung des ZIS am 20. Oktober 2009 in Mannheim Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen
MehrZum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr202_08 letzte Aktualisierung: 28.11.2011 BGH, 20.9.2011 - XI ZR 202/08 BGB 780, 781, 812 Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens 1. Personalsicherheiten
Mehr