U N T E R R I C H T - U N T E R R I C H T - U N T E R R I C H T. - Schule aktuell - 1. Niederbayerischer Lesetag in Pilsting

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1 B 1162 Amtlicher Schulanzeiger FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN Nr. 7 Juli 2011 I M P U L S E U N T E R R I C H T - U N T E R R I C H T - U N T E R R I C H T - Schule aktuell - 1. Niederbayerischer Lesetag in Pilsting - Lust am Lesen wecken - fördern - erhalten - E R Z I E H U N G - E R Z I E H U N G - E R Z I E H U N G P R O J E K T E Landkreis Deggendorf Landkreis Dingolfing- Landau Landkreis Freyung- Grafenau Landkreis Kelheim Landkreis Landshut Stadt Landshut Landkreis Passau Stadt Passau Landkreis Regen Landkreis Rottal-Inn Landkreis Straubing- Bogen Stadt Straubing

2 264 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Allgemeine Bekanntmachungen Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Haupt-/Mittelschule sowie der Hauptschulstufe an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und an Schulen für Kranke Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses 2012 an Haupt-/Mittelschulen sowie an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Übertritte nach der 4. und 6. Jahrgangsstufe Grund-/Hauptschule in Niederbayern an Gymnasien und Realschulen beziehungsweise M-Zug und Wirtschaftsschule zum Schuljahr 2011/ Stellenausschreibungen Nachrückverfahren an niederbayerischen Grund-, Haupt- und Mittelschulen für das Schuljahr 2011/ Stellenausschreibungen in anderen Regierungsbezirken Hinweis auf weitere Stellenausschreibungen im Juli Funktionsstellen an Volksschulen Funktionsstellen an Förderschulen Fort- und Weiterbildung Gau-Lehrtag des Turngau Donau-Wald Wettbewerbe i.s.i. Innovationspreis; Stiftung Bildungspakt Bayern zeichnet besondere Schulen aus

3 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Verschiedenes Die besten Vorleser Bayerns; 52. Landesentscheid des Vorlesewettbewerbs in Donauwörth Der bayerische GUVV informiert! Tödliche Gefahr: Fußgänger und Radfahrer im toten Winkel Medien-Neuerscheinungen Ab Seite

4 266 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Allgemeine Bekanntmachungen Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Haupt-/Mittelschule sowie der Hauptschulstufe an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und an Schulen für Kranke 2012 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ; Az.: IV.2-IV.6-S 7503(2012) Vorbemerkung In dieser Bekanntmachung wird im Vorgriff auf die Änderung der VSO und der damit verbundenen Änderung der VSO-F im Bereich der Abschlussprüfungen in den berufsorientierenden Zweigen bzw. im Fach Arbeit Wirtschaft Technik auf die Bestimmungen zur Projektprüfung hingewiesen. Diese gelten ab dem Schuljahr 2011/2012. A) Haupt-/Mittelschule 1. Rechtsgrundlage Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Haupt-/Mittelschule 2012 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684) durchzuführen. Rechtsänderungen bleiben vorbehalten. 2. Zeitplan Für die schriftliche Abschlussprüfung gilt folgender Zeitplan: Montag, 18. Juni 2012 Deutsch: A. Rechtschreiben I: Modifiziertes Diktat Rechtschreiben II: Rechtschreibstrategien B. Schriftlicher Sprachgebrauch: Textarbeit 8.30 bis 8.45 Uhr 8.50 bis 9.05 Uhr 9.15 bis Uhr Dienstag, 19. Juni 2012 Englisch: Teil A Listening Comprehension Teil B Reading Comprehension Teil C Mediation Teil D Text Production Teil E Use of English Muttersprache: 8.30 bis 8.45 Uhr Teil B bis D 8.50 bis Uhr bis Uhr 8.30 bis Uhr Mittwoch, 20. Juni 2012 Mathematik: 8.30 bis Uhr

5 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache Das Fernprüfverfahren wird im Schuljahr 2011/12 bei Bedarf für folgende Sprachen durchgeführt: Zugelassene Sprachen: Albanisch, Amharisch, Arabisch, Bulgarisch, Bosnisch, Chinesisch, Griechisch, Hindi, Italienisch, Kroatisch, Kurdisch (Kurmandschi und Sorani), Farsi, Französisch, Nepalesisch, Polnisch, Portugiesisch, Punjabi (Pandschabi), Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Serbisch, Serbokroatisch, Slowakisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Urdu, Vietnamesisch Die Termine für die Fernprüfung sind: 1. Zwischenprüfung: Donnerstag, 19. Januar Zwischenprüfung: Mittwoch, 21. März 2012 Abschlussprüfung: Mittwoch, 20. Juni Projektprüfung Die Termine der Projektprüfung werden wie bei allen schulhausinternen Prüfungen von der Schule festgesetzt. 5. Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 8. November 2011 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernprüfverfahren zu melden. Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer an der Abschlussprüfung benötigt das Staatsministerium bis zum 8. März Hierzu ergehen gesonderte Schreiben. 6. Meldung der Ergebnisse Die Ergebnisse der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Haupt-/ Mittelschule werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein gesondertes Schreiben. 7. Termine: Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse Für Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Haupt-/Mittelschule, die zum Schuljahr 2011/2012 in die 10. Klasse der Haupt-/Mittel-schule eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 20. Juli 2012, und am Montag, 23. Juli Die gegebenenfalls notwendige Aufnahmeprüfung findet am Dienstag, 24. Juli 2012, und bei Bedarf am Mittwoch, 25. Juli 2012, bzw. Donnerstag, 26. Juli 2012, statt. 8. Nachholtermin Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Haupt-/Mittelschule ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 17. bis 21. September 2012 nachholen. Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 1. August 2012 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.

6 268 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 B) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung 1. Rechtsgrundlage Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschulstufe an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung 2012 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl S. 731, ber. S. 907) durchzuführen. 2. Zeitplan Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen sind die Termine der Haupt-/Mittelschule die Grundlage (vgl. Buchstabe A Nr. 2). Es gelten die in 60 Abs. 1 VSO-F festgelegten Arbeitszeiten, wobei gemäß 52 VSO-F die Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler entsprechend ihres besonders ausgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarfs um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden kann. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Feststellungskommission. Montag, 18. Juni 2012 Deutsch: 8.30 Uhr: 200 Minuten Arbeitszeit Dienstag, 19. Juni 2012 Englisch: nichtdeutsche Muttersprache: Deutsche Gebärdensprache: 8.30 Uhr: 120 Minuten Arbeitszeit 8.30 Uhr: 120 Minuten Arbeitszeit Minuten Arbeitszeit Mittwoch, 20. Juni 2012 Mathematik: 8.30 Uhr: 150 Minuten Arbeitszeit 3. Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache Die Bestimmungen für das Fernprüfverfahren an Haupt-/Mittelschulen (siehe Buchstabe A Nr. 3) gelten für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend. 4. Projektprüfung Die Termine der Projektprüfung werden wie bei allen schulhausinternen Prüfungen von der Schule festgesetzt. 5. Deutsche Gebärdensprache Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung in Deutscher Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die 10. Jahrgangsstufe gestellt und genehmigt worden ist ( 66 Abs. 2 VSO-F). Die Abschlussprüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache umfasst im schriftlich/praktischen Teil 45 Minuten und im mündlich/kommunikativen

7 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Teil 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Die Aufgaben werden durch die Schule erstellt (vgl. 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit 60 Abs. 4 Satz 1 VSO). Bei der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmer/ -innen zusammengefasst werden ( 66 Abs. 3 VSO-F). 6. Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 8. November 2011 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernprüfverfahren zu melden. Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer an der Abschlussprüfung benötigt das Staatsministerium bis zum 8. März Hierzu ergehen Schreiben des Staatsministeriums. 7. Termine: Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse Für Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die zum Schuljahr 2011/2012 in die 10. Klasse der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 20. Juli 2012, und am Montag, 23. Juli Die gegebenenfalls notwendige Aufnahmeprüfung findet am Dienstag, 24. Juli 2012, und bei Bedarf am Mittwoch, 25. Juli 2012, bzw. Donnerstag, 26. Juli 2012, statt. 8. Nachholtermin Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschulstufe an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 17. bis 21. September 2012 nachholen. Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird gegebenenfalls bis zum 1. August 2012 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst. C) Schulen für Kranke Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl S. 288) an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen (VSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen ( 15 Abs. 1 Satz 2 Kra- SO). Nach 15 Abs. 3 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten verlängern oder die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist. Dr. M ü l l e r Ministerialdirigent StAnz 2011 Nr. 21 Diese Bekanntmachung im Internet

8 270 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses 2012 an Haupt-/Mittelschulen sowie an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ; Az.: IV.2-IV.6-5 S 7501(2012) Vorbemerkung: In dieser Bekanntmachung wird im Vorgriff auf die Änderung der VSO und der damit verbundenen Änderung der VSO-F im Bereich der Abschlussprüfungen in den berufsorientierenden Zweigen bzw. im Fach Arbeit Wirtschaft Technik auf die Bestimmungen zur Projektprüfung hingewiesen. Diese gelten ab dem Schuljahr 2011/2012. A) Haupt-/Mittelschulen: 1. Rechtsgrundlage: Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses 2012 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) durchzuführen. 2. Zeitplan: Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an Volksschulen gilt folgender Zeitplan: Freitag, 22. Juni 2012: Muttersprache ( 54 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 VSO) 8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit Montag, 25. Juni 2012: Englisch ( 54 Abs. 7 Nr. 3 VSO) A. Listening Comprehension B. Use of English C. Reading Comprehension D. Text Production 8.30 Uhr: 90 Minuten Arbeitszeit Dienstag, 26. Juni 2012: Deutsch ( 54 Abs. 7 Nr. 1 VSO) A. Rechtschreibung B. Schriftlicher Sprachgebrauch Deutsch als Zweitsprache ( 54 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 3 VSO) A. Lückendiktat und Spracharbeit B. Textarbeit 8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit 8.30 Uhr: 90 Minuten Arbeitszeit

9 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Mittwoch, 27. Juni 2012: Mathematik ( 54 Abs. 7 Nr. 2 VSO) 8.30 Uhr: 100 Minuten Arbeitszeit Donnerstag, 28. Juni 2012: Physik/Chemie/Biologie Geschichte/Sozial-kunde/ Erdkunde ( 54 Abs. 7 Nr. 5 VSO) 8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit 3. Zentrale Prüfung im Fach Deutsch als Zweitsprache : Die zentrale Prüfung im Fach Deutsch als Zweitsprache ist in zwei zeitlich getrennte Teile untergliedert. Das Lückendiktat und die weiteren Aufgaben zu Wortschatz und Grammatik folgen aufeinander und bilden den Prüfungsteil A Spracharbeit. Dieser Teil ist in den ersten 30 Minuten zu absolvieren. Die Verwendung von Wörterbüchern ist dabei nicht gestattet. Der Text und die sich auf ihn beziehenden Aufgaben schließen sich als Prüfungsteil B Textarbeit an. Für diesen Teil stehen 60 Minuten Arbeitszeit zur Verfügung. Rechtschriftliche Wörterbücher, auch zweisprachige Wörterbücher dürfen dabei verwendet werden. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist eine Pause von 10 Minuten vorgesehen. 4. Projektprüfung: Die Termine der (vorgesehenen) Projektprüfung werden - wie bei allen schulhausinternen Prüfungen - von der Schule festgesetzt. 5. Besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache: Gemäß 54 Abs. 2 VSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Hauptschulabschluss für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache treten. Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich - auf Antrag der Erziehungsberechtigten - einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird wie die Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am 1. März 2012 vorliegen. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt. Prüfungstermine im Schuljahr 2011/2012 sind: - Dienstag, 27. März 2012 (Leistungstest) - Freitag, 22. Juni 2012 (Abschlussprüfung) Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Sprache zur Verfügung. Folgende Sprachen können gewählt werden: Zugelassene Sprachen: Albanisch, Amharisch, Arabisch, Bulgarisch, Bosnisch, Chinesisch, Griechisch, Hindi, Italienisch, Kroatisch, Kurdisch (Kurmandschi und Sorani), Farsi, Französisch, Nepalesisch, Polnisch, Portugiesisch, Punjabi (Pandschabi), Rumänisch, Russisch,

10 272 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Schwedisch, Serbisch, Serbokroatisch, Slowakisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Urdu, Vietnamesisch Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen. 6. Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer: Die Staatlichen Schulämter werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 8. März 2012 die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung zu melden. Die detaillierten Modalitäten der Meldung werden gesondert mitgeteilt. 7. Meldung der Ergebnisse: Die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums. 8. Nachholtermin: Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie in der Zeit vom 24. September bis 28. September 2012 nachholen ( 58 Abs. 2 VSO). Die Staatlichen Schulämter bestimmen die Schulen, an denen die besondere Leistungsfeststellung nachgeholt wird. Die Aufgaben stellt ein vom Staatlichen Schulamt eingesetztes Lehrerteam. 9. Einzelprüfung in Englisch: Nach 54 Abs. 4 VSO können Schülerinnen und Schüler der Haupt-/Mittelschule, nach 59 Abs. 6 VSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Einzelprüfung) teilnehmen. 10. Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber: Die Anmeldung der Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. der Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß 59 Abs. 2 VSO bis zum 1. März 2012 an der Haupt-/Mittelschule, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. B) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung 1. Rechtsgrundlage: Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses 2012 an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl S. 731, ber. S. 907) durchzuführen. 2. Zeitplan: Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung sind die Termine der Haupt-/Mittelschulen die Grundlage (vgl. Buchstabe A Nr. 2)

11 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ und gelten die in 61 VSO-F in Verbindung mit 54 VSO festgelegten Arbeitszeiten, wobei gemäß 52 VSO-F die Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler entsprechend ihres besonders ausgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarfs um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden kann. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Feststellungskommission. Freitag, 22. Juni 2012: Muttersprache ( 61 Abs. 3 VSO-F in Verbindung mit 54 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 VSO) 8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit Montag, 25. Juni 2012: Englisch ( 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 VSO) Deutsche Gebärdensprache ( 61 Abs. 7 Satz 2 VSO-F) 8.30 Uhr: 90 Minuten Arbeitszeit Minuten Arbeitszeit Dienstag, 26. Juni 2012: Deutsch ( 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 VSO) Deutsch als Zweitsprache ( 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F und in Verbindung mit 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 VSO) 8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit 8.30 Uhr: 90 Minuten Arbeitszeit Mittwoch, 27. Juni 2012: Mathematik ( 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 VSO) 8.30 Uhr: 100 Minuten Arbeitszeit Donnerstag, 28. Juni 2012: Physik/Chemie/Biologie Geschichte/Sozialkunde/ Erdkunde ( 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit 54 Abs. 7 Nr. 5 VSO) 8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit

12 274 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Projektprüfung: Die Termine der (vorgesehenen) Projektprüfung werden - wie bei allen schulhausinternen Prüfungen - von der Schule festgesetzt. 4. Besondere Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache: Die Bestimmungen für die besondere Leistungsfeststellung an Haupt-/Mittelschulen in den Fächern Deutsch als Zweitsprache (siehe Buchstabe A Nr. 3) und Muttersprache (siehe Buchstabe A Nr. 5) gelten für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend. 5. Deutsche Gebärdensprache: Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören können an Stelle des Faches Englisch das Fach Deutsche Gebärdensprache wählen, wenn sie das Fach Deutsche Gebärdensprache besucht haben. Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsche Gebärdensprache im schriftlich/praktischen Teil 30 Minuten, im mündlich/kommunikativen Teil für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin je 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Im mündlich/ kommunikativen Teil der Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache können mehrere Teilnehmer/-innen zusammengefasst werden. Es wird auf 61 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 VSO-F verwiesen. 6. Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer: Die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 8. März 2012 die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung zu melden. Den erforderlichen Meldebogen erhalten die Schulen durch ein Schreiben des Kultusministeriums. 7. Meldung der Ergebnisse: Die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Den erforderlichen Meldebogen erhalten die Schulen durch ein Schreiben des Kultusministeriums. 8. Nachholtermin: Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Leistungsfeststellung teilzunehmen, kann diese in der Zeit vom 24. September bis 28. September 2012 nachholen ( 64 VSO-F in Verbindung mit 58 Abs. 2 VSO). Die Aufgaben stellt die Feststellungskommission. 9. Einzelprüfung in Englisch: Nach 61 Abs. 5 VSO-F in Verbindung mit 54 Abs. 4 VSO können Schülerinnen und Schüler einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die in der Jahrgangsstufe 9 auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Prüfung nur in einem Fach) teilnehmen. Ebenso können nach 65 Abs. 4 VSO-F in Verbindung mit 59 Abs. 6 VSO Berufsschülerinnen und -schüler und Berufsfachschülerinnen und -schüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der Einzelprüfung in Englisch teilnehmen.

13 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber: Die Anmeldung hat gemäß 65 Abs. 2 VSO-F bis zum 1. März 2012 an der öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe zu erfolgen, in deren Sprengel die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer staatlich anerkannten privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung. C. Schulen für Kranke Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl S. 288) an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen (VSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen ( 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach 15 Abs. 3 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten verlängern oder die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist. K u f n e r Ministerialdirigent StAnz 2011 Nr. 21 Diese Bekanntmachung im Internet Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Az.: VII.8-5 S Für Ausnahmeanträge auf Ausgleich von Prüfungsnachteilen aufgrund dauernder Behinderung gemäß 2 Abs. 2 BSO, 91 Abs. 2 BFSO HwKiSo, 76 Abs. 2 BFSO Pflege, 67 Abs. 2 BFSO Sprachen, 2 Abs. 2 WSO, 75 Abs. 2 FSO, 65 Abs. 2 FSO HeilE, 64 Abs. 2 FSO AltFam, 63 Abs. 2 FakO, 69 Abs. 2 FakO SozPäd, 68 Abs. 2 FakO Sprachen, 48 Abs. 2 FakO Hw und 2 Abs. 2 FO- BOSO erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zu Nrn und die folgende Bekanntmachung.

14 276 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Zuständigkeit für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs 1.1 Gemäß 2 Abs. 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern, 91 Abs. 2 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege, 76 Abs. 2 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen, 67 Abs. 2 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe, 2 Abs. 2 der Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern, 75 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen, 65 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachschulen für Heilerziehungspflege und für Heilerziehungspflegehilfe, 64 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachschulen für Altenpflege, für Altenpflegehilfe und für Familienpflege, 63 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachakademien, 69 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik, 68 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachberufe in Bayern und 48 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachakademien für Hauswirtschaft werden die Regierungen beauftragt, in Härtefällen über den Ausgleich von Prüfungsnachteilen aufgrund dauernder Behinderung bei Leistungsnachweisen in den Prüfungsfächern in Abschlussklassen im Laufe des Schuljahres sowie bei staatlichen Abschlussprüfungen zu entscheiden. Die Regierungen entscheiden als unmittelbare Schulaufsichtsbehörden gemäß 76 Abs. 2 BFSO Pflege nur bei der staatlichen Abschlussprüfung an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, nicht aber bei Abschlussprüfungen nach der Ausbildungsund Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege und der Altenpflege und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, da das Staatsministerium für Unterricht und Kultus insoweit nicht zuständig ist. Im Übrigen entscheidet über den Ausgleich von Prüfungsnachteilen aufgrund dauernder Behinderung bei Leistungsnachweisen im Laufe des Schuljahres die Schulleiterin oder der Schulleiter. 1.2 Gemäß 2 Abs. 2 der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen werden die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) beauftragt, in Härtefällen über Ausnahmeanträge auf Ausgleich von Prüfungsnachteilen aufgrund dauernder Behinderung bei Leistungsnachweisen in den Prüfungsfächern in Abschlussklassen der Fachoberschulen und Berufsoberschulen im Laufe des Schuljahres sowie bei staatlichen Abschlussprüfungen zu entscheiden (siehe auch

15 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Nr. I 3.1 der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Berufsoberschulen und Fachoberschulen), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Oktober 2010 (KWMBl S. 532)). Im Übrigen entscheidet über den Ausgleich von Prüfungsnachteilen aufgrund dauernder Behinderung bei Leistungsnachweisen im Laufe des Schuljahres die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2. Vorliegen einer dauernden Behinderung Ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen wird Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden bewilligt, die wegen einer nachgewiesenen, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Erhebung von Leistungsnachweisen und bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten benachteiligt sind. Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen (Erkrankungen, vorübergehender Zustand nach Unfall oder Operation) sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, sofern ärztlich oder amtsärztlich nachgewiesen ist, dass die Prüfungsfähigkeit nicht bzw. nicht voll gegeben ist, auf einen Nachtermin zu verweisen. Ein Nachteilsausgleich wird in Fällen vorübergehender Behinderung in der Regel nicht gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die Behinderung vor Ablauf der Frist für den Nachtermin endet. 3. Grundsätze des Nachteilsausgleichs 3.1 Allgemeines Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dient dazu, unbillige Härten zu vermeiden, die bei der Anwendung allgemeiner Regelungen im Einzelfall entstehen können. Es ermöglicht, auf Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, und dient daher der Einzelfallgerechtigkeit. Damit die Regierungen, die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Berufsoberschulen und Fachoberschulen) und die Schulen bei der Entscheidung über den Ausgleich von Prüfungsnachteilen bei dauernder Behinderung nach vergleichbaren Maßstäben vorgehen und somit auch bei dezentraler Zuständigkeit die notwendige Einheitlichkeit sichergestellt ist, sind folgende Grundsätze zu beachten: 3.2 Der Ausgleich von Prüfungsnachteilen wird nur auf Antrag gewährt Anträge auf Nachteilsausgleich bei Leistungsnachweisen in Prüfungsfächern in den Abschlussklassen im Laufe des Schuljahres sowie bei Abschlussprüfungen sind rechtzeitig zu Schuljahresbeginn über die Schule der zuständigen Regierung oder dem zuständigen Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) vorzulegen. Dem Antrag soll eine mit einem Vorschlag verbundene Stellungnahme der Schule beigefügt sein, in der diese ggf. in Abstimmung mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst auch über den im bisherigen schulischen Werdegang der Antragstellerin oder des Antragsstellers gewährten Nachteilsausgleich und die im Zusammenhang damit gemachten Erfahrungen berichtet. Dem Antrag soll ein amtsärztliches oder amtsärztlich bestätigtes ärztliches Zeugnis beigefügt sein, durch das Art, Umfang und Dauer der Behinderung nachgewiesen werden. Abweichend hiervon ist ein ärztliches Zeugnis als ausreichend anzusehen, wenn aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls die Behinderung und der zu gewährende Nachteilsausgleich offensichtlich sind. Die Entscheidung darüber, ob ein ärztliches Zeugnis ausreichend ist, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

16 278 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Schwerbehindertenausweise einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide sind nur dann ausreichend, wenn hieraus auch Art und Umfang der Behinderung hervorgehen Soweit über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei Leistungsnachweisen im Laufe des Schuljahres ggf. in Abstimmung mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ist der Antrag rechtzeitig vorher bei der jeweiligen Schule zu stellen. Dem Antrag muss ein ärztliches Zeugnis beigefügt sein, durch das Art, Umfang und Dauer der Behinderung nachgewiesen werden. Schwerbehindertenausweise einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide sind nur dann ausreichend, wenn hieraus auch Art und Umfang der Behinderung hervorgehen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses bestehen. 3.3 Ausgleichbar sind nur Behinderungen, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen. Behinderungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung sei es für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung stehen, müssen außer Betracht bleiben, da es mit Sinn und Zweck von Prüfungen nicht zu vereinbaren wäre, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Befähigung der Schülerin oder des Schülers bzw. der oder des Studierenden und damit auch für die Eignung, die in der Prüfung festgestellt werden soll, von Bedeutung sind. Abweichend hiervon kann im Fach Textverarbeitung sowie im Wahlpflichtfach Bürokommunikation mit Kurzschrift, Bereich Kurzschrift, Nachteilsausgleich gewährt werden, obwohl die Schreibgeschwindigkeit Teil des Befähigungsnachweises ist; in diesen Fällen ist ein Zeugnisvermerk aufzunehmen. 3.4 Ein angemessener Nachteilsausgleich muss stets der Eigenart und Schwere der jeweiligen Behinderung des Prüfungsteilnehmers Rechnung tragen Als Ausgleich für Prüfungsnachteile aufgrund dauernder Behinderung kommt bei Abschlussprüfungen in analoger Anwendung des 38 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich eine Verlängerung der Arbeitszeit bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit in Betracht; in Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden Neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung kann in Ausnahmefällen auch die Gewährung unberechneter Pausen oder die Benutzung zusätzlicher Hilfsmittel, wie z. B. eines Computers, einer besonderen Beleuchtungseinrichtung oder die Vorlage des Aufgabentextes in vergrößertem Schriftbild oder in Blindenschrift, in Betracht kommen In Fällen besonders schwerer Behinderungen kann auch die (zeitweise) Zuordnung einer Schreibkraft gewährt werden. Dies macht zumeist auch die Zuweisung eines gesonderten Prüfungsraums erforderlich. 3.5 Der Ausgleich von Prüfungsnachteilen einschließlich Art und Umfang des Ausgleichs wird nicht im Zeugnis vermerkt. Abweichend hiervon ist bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Fach Textverarbeitung sowie im Wahlpflichtfach Bürokommunikation mit Kurzschrift, Bereich Kurzschrift, ein Zeugnisvermerk aufzunehmen.

17 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Geltungsbereich 4.1 Diese Bekanntmachung gilt für die öffentlichen und privaten, staatlich anerkannten Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen. 4.2 Bei Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden mit Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibschwäche richtet sich der Nachteilsausgleich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens vom 16. November 1999 (KWMBl I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung. 5. Aufhebung von Vorschriften Folgende Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus werden aufgehoben: Schreiben vom 13. Februar 1996 Az.: VII/12-13/ , Schreiben vom 24. Februar 1997 Az.: VII/13-S /7 398, Schreiben vom 5. Oktober 2001 Az.: VII/9-S / Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien aufgrund dauernder Behinderung vom 23. Dezember 2005 (KWMBl I 2006 S. 42) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft. E r h a r d Ministerialdirektor Diese Bekanntmachung im Internet

18 280 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Übertritte nach der 4. und 6. Jahrgangsstufe Grund-/Haupt-/Mittelschule in Niederbayern an Gymnasien und Realschulen beziehungsweise in den M-Zug und die Wirtschaftsschule zum Schuljahr 2011/12

19 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Nachrückverfahren an Grund-, Haupt- und Mittelschulen sowie Verstärkung der mobilen Reserve für das Schuljahr 2011/12 Durch das Nachrückverfahren soll ein nachträglich entstandener Ersatzbedarf ausgeglichen werden, indem noch frei gewordene Stellen (ausschließlich befristete Arbeitsverträge für das Schuljahr 2011/2012 ( bis )) an Grund-, Haupt- und Mittelschulen zur Bewerbung im Internet ausgeschrieben werden. Folgende Punkte sind besonders zu berücksichtigen: Das Nachrückverfahren beginnt voraussichtlich Anfang August Alle Stellen werden jeweils montags für drei Tage im Internetauftritt der Bezirksregierungen ausgeschrieben. Dort sind auch Angaben über Einzelheiten sowie die zeitliche Abfolge nachzulesen. Bewerbungen sind parallel auch für mehrere Stellen möglich, auch in anderen Regierungsbezirken. Auf ausgeschriebene Hauptschulstellen können sich auch Grundschullehrer/innen bewerben, allerdings haben Hauptschulbewerber Vorrang. Wer bereits eine Einstellungszusage (z. B. auf eine bereits ausgeschriebene Stelle oder an einer Privatschule) erhalten hat, kann am Bewerbungsverfahren nicht teilnehmen. Für das Nachrückverfahren gilt das Leistungsprinzip. Die ausgeschriebenen Stellen werden deshalb nach Anstellungsnoten der Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Die Zusagen bzw. Absagen erfolgen per . Im November 2011 sowie im Januar und Februar 2012 wird die mobile Lehrerreserve durch die Einstellung von Aushilfslehrkräften verstärkt. Auch diese Stellen werden zeitnah hierzu im Internet ausgeschrieben. Die angebotenen Arbeitsverträge sind bis befristet. Ergänzend verweisen wir auf die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ( mit differenzierten Informationen über Aushilfstätigkeiten bei anderen Schularten bzw. über die Nachrückverfahren anderer Regierungsbezirke. Das Nachrückverfahren stellt sich regional unterschiedlich dar. Angebote können gegebenenfalls im August/September eingesehen werden.

20 282 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Stellenausschreibungen Stellenausschreibungen in anderen Regierungsbezirken Alle Regierungsbezirke veröffentlichen freie und frei werdende Funktionsstellen jeweils im amtlichem Schulanzeiger. Diese Stellen und auch die dort durch wiederholte Ausschreibung veröffentlichten Funktionsstellen (Zweite Ausschreibung) stehen grundsätzlich Bewerbern aus allen bayerischen Regierungsbezirken offen. Bitte informieren Sie sich deshalb in den im Internet aktuell veröffentlichten, allen zugänglichen Amtlichen Schulanzeigern und beachten Sie die dort gesetzten Fristen. Die Amtlichen Schulanzeiger der einzelnen Regierungsbezirke im Internet: Oberbayern: Niederbayern: Oberpfalz: Oberfranken: Mittelfranken: schulanzeiger/schulanzeiger.htm Unterfranken: Schwaben: index.html Schulanzeiger/Schulanzeiger.php HINWEIS Bei Bedarf erfolgen weitere Stellenausschreibungen zum ! Diese werden in einer Sonderausgabe des Amtlichen Schulanzeigers veröffentlicht. Eine Drucklegung erfolgt nicht. Die Sonderausgabe ist nur online im Internet auf der Seite der Regierung von Niederbayern unter der Rubrik Schulanzeiger verfügbar. >> Wir für Sie >> Schulen >> Amtlicher Schulanzeiger Direktlink

21 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Volksschule Im niederbayerischen Schuldienst werden die folgenden Funktionsstellen vorbehaltlich eventuell zu treffender schulorganisatorischer Maßnahmen, des tatsächlichen Freiwerdens der Stellen oder der Besetzung von Stellen mit überzähligen Funktionsträgern zur Bewerbung ausgeschrieben. Richtet sich die Zuordnung des Amtes zu einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl, muss die erforderliche Schülerzahl nachhaltig gesichert sein. Bei der Neubesetzung einer Funktionsstelle (Ausschreibung) ist eine nachhaltige Sicherung gegeben, wenn die Schülerzahl im laufenden (zum möglichen Beförderungszeitpunkt) und in den folgenden zwei Schuljahren (Stichtag 1. Oktober) vorliegt. Die Ausschreibungen erfolgen nach den ab vorgesehenen Neueinstufungen: Schulen bis einschließlich 180 Schüler Rektor/in A 13 + AZ 1 Schulen zwischen 181 und 360 Schüler Konrektor/in A 13 + AZ 1 Rektor/in A 14 Schulen ab 361 Schüler Konrektor/in A 13 + AZ 2 Rektor/in A 14 + AZ 1 Schulen ab 541 Schüler 2. Konrektor/in A 13 + AZ 1 1. Konrektor/in A 13 + AZ 2 Rektor/in A 14 + AZ 1 Die Amtszulagen unterscheiden sich wie folgt: AZ 1 170,37 bzw. AZ 2 220,00. Auf die Richtlinien für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehren, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke vom wird ausdrücklich hingewiesen (veröffentlicht im KWMBl Nr. 8, , IV.5-5 P ). Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Besetzung von frei werdenden Planstellen über die gesetzliche Wiederbesetzungssperre hinaus wegen der Genehmigung von Altersteilzeit für Funktionsinhaber verlängern kann. Die Regierung von Niederbayern verweist ebenso auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Qualifikation von Führungslehrkräften an der Schule vom (KWMBl I Nr. 2/2007 und den Niederbayerischen Schulanzeiger 4/2009, Seite 134 ff), die am in Kraft getreten ist. Als Nachweis der pädagogischen Qualifikation ist vor der Funktionsübertragung an Schulleiterinnen und Schulleitern die Vorqualifikation (Modul A des Ausbildungscurriculums) zu absolvieren. Das Portfolio zum Modul A (Liste der besuchten führungsrelevanten Fortbildungen samt Teilnahmenachweisen) ist den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Das Formular steht im Internet bereit zum Download unter Regierung von Niederbayern niederbayern.bayern.de/, Wir für Sie, Schulen, Downloads, Portfolio bzw. direkt: Soweit für eine Funktionsstelle sowohl Versetzungsbewerbungen als auch Beförderungsbewerbungen vorliegen, wird die Regierung von Niederbayern über Versetzungsanträge vorab entscheiden, so dass es zu einem Abbruch des Auswahlverfahrens kommen kann. Die Berücksichtigung von Bewerbern/Bewerberinnen um eine Funktion in der Schulleitung (Schulleiter/in, ständiger Vertreter/ständige Vertreterin oder weiterer Vertreter/weitere Vertreterin) ist ausgeschlossen, wenn Ehegatten einschließlich Verlobte, ggf. geschiedene Ehegatten (Ziffer 3.2 der Beförderungsrichtlinien vom ) und sonstige Angehörigen (im Sinne des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) an der betreffenden Schule tätig sind.

22 284 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Folgende Erklärung ist dazu abzugeben und den Bewerbungsunterlagen beizufügen: Unter Bezugnahme auf Nr. 3.2 der Richtlinien für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehrern, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke (KWMBl Nr. 8, , IV.5-5 P ) erkläre ich, dass keines der in Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz genannten Verwandtschaftsverhältnisse meiner Versetzung bzw. Bewerbung entgegensteht. Falls sich der/die Angehörige für den Fall der Auswahl der des Bewerbers/Bewerberin, zu dem die Angehörigeneigenschaft besteht, mit der Wegversetzung von der Schule einverstanden erklärt und diese Wegversetzung möglich ist, ist obige Erklärung durch eine entsprechende Einverständniserklärung zu ersetzen. Es wird erwartet, dass der Schulleiter/die Schulleiterin seine/ihre Wohnung am Schulort selbst oder in unmittelbarer Umgebung nimmt. Umzugskostenvergütung kann nach Art. 3 des Bayer. Umzugskostengesetzes (BayRS F) nur gewährt werden, wenn dies vor der Durchführung des Umzugs zugesagt worden ist. Es wird weiterhin erwartet, dass die Lehrkraft die Tätigkeit als Schulleiter/als Schulleiterin an der angestrebten Schule über einen angemessenen Zeitraum ausübt. Bewirbt sich eine Lehrkraft auf mehrere Stellen gleichzeitig, so ist in jeder Bewerbung anzugeben, um welche Stellen sie sich noch beworben hat. Außerdem ist eine persönliche Rangfolge bezüglich der angestrebten Stelle erforderlich. Die Bewerbung von Lehrkräften mit dem Lehramt für Grundschulen (neue Lehrerbildung) kann nur an Schulen berücksichtigt werden, die auch Grundschulklassen führen. Die Bewerbung von Lehrkräften mit dem Lehramt für Hauptschulen (neue Lehrerbildung) kann nur an Schulen berücksichtigt werden, die auch Hauptschulklassen führen. Für Lehrkräfte mit Lehramt für Volksschulen (alte Lehrerbildung) und Lehrkräfte mit beiden Lehrbefähigungen (Lehramt für Grundschulen und Hauptschulen) bestehen grundsätzlich keine solchen Einschränkungen. Für die ausgeschriebenen Funktionsstellen können sich auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bewerben. Die Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit darf bei Schulleitern jedoch nicht mehr als vier Wochenstunden (bzw. drei Wochenstunden bei Rückgabe des verpflichtenden Arbeitszeitkontos) und bei Schulleiterstellvertretern nicht mehr als sechs (bzw. fünf) Wochenstunden betragen (KMS vom Nr. IV.6-P ). Wegen der geringeren Zahl an beschäftigten Frauen in der Schulleitungsfunktion werden Frauen besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG). Die Stellen sind für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet; schwer behinderte Bewerber/Bewerberinnen werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen sind ausschließlich vorzulegen auf dem Formblatt "Wiederbesetzung einer Funktionsstelle" (im Internet: Regierung von Niederbayern niederbayern.bayern.de/, Wir für Sie, Schulen, Downloads, Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle).

23 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Rektor/Rektorin Anzahl Schüler Klassen PAL Schule/Dienstort: Alfons-Lindner-Schule Tiefenbach Grund und Haupt bzw. Mittelschule Eulenweg Tiefenbach Tel.: 08509/2060 Fax: 08509/93106 Weitere Schulorte: Kirchberg v. Wald und Aicha v. Wald sekretariat@a-lindnerschule-tiefenbach.de Schulamt: Bes.- Gr.: A 14 + AZ Anforderungsprofil: Fundierte GS-Erfahrung Fundierte EDV-Kenntnisse in der Schulverwaltung Interesse und Engagement für eine systematische pädagogische Schulentwicklung Bereitschaft zum Auf und Ausbau von offenen und gebundenen Ganztagsangeboten Bereitschaft zur Kooperation im MS-Verbund sowie zur Betreuung der drei Schulstandorte PAS VS Passau Neustift Neustifter Str Passau Tel.: 0851/81397 Fax: 0851/88034 sekretariat@vspassau-neustift.de A 14 HS-Erfahrung Fundierte EDV-Kenntnisse und Erfahrung mit dem Schulverwaltungsprogramm Bereitschaft zur Unterstützung der Schulentwicklungsprozesse Bereitschaft zum Auf und Ausbau von offenen und gebundenen Ganztagsangeboten Interesse und Engagement für eine systematische pädagogische Schulentwicklung REG GS Gotteszell Jahnstr Viechtach Tel.: 09929/1077 Fax: 09929/ grundschule.gotteszell@t-online.de A 13 + AZ Aktuelle GS-Erfahrung Fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm Interesse und Engagement für eine systematische pädagogische Schulentwicklung Bereitschaft, das Konzept der Kombiklassen umzusetzen ROI 216 GS 141 HS 75 weiter sinkende Schülerzahlen im HS- Bereich GS Hebertsfelden MS Hebertsfelden (im Schulverbund Eggenfelden- Falkenberg) A 13 + AZ Fundierte langjährige GS-Erfahrung Fundierte EDV-Kenntnisse und Erfahrung mit dem Schulverwaltungsprogramm Engagement für eine systematische Weiterentwicklung der externen Evaluation Bereitschaft zur intensiven Kooperation mit den Schulen im Verbund Eggenfelden- Falkenberg

24 286 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/2011 Konrektor/Konrektorin Anzahl Schüler Klassen DEG Schule/Dienstort: MS Hengersberg Rohrberg Hengersberg Tel.: 09901/1554 Fax: 09901/3254 verwaltung@ mittelschule-hengersberg.de Schulamt: Bes.- Gr.: A 13 + AZ Anforderungsprofil: Fundierte HS-Erfahrung Bereitschaft zum Engagement im Schulverbund Mittelschule Fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm Aktive Mitwirkung im Schulentwicklungsprozess DGF- LAN MS Landau/Isar Maria-Ward-Platz Landau/Isar Tel.: 09951/ hs.landau@t-online.de A 13 + AZ Aktuelle Erfahrung in der Haupt bzw. Mittelschule Fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm Interesse und Engagement für eine systematische pädagogische Schulentwicklung Besonderes Interesse für eine vielfältige Kooperation mit außerschulischen Partnern und Einrichtungen Bereitschaft zur intensiven Kooperation mit den Schulen im Mittelschulverbund LAL VS Pfeffenhausen Gaisberg Pfeffenhausen Tel.: 08782/359 Fax: 08782/1621 rektorat@vspfeffenhausen.de A 13 + AZ HS-Erfahrung erwünscht Fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm Interesse und Engagement für eine systematische pädagogische Schulentwicklung Engagement in der Organisation der Ganztagsbetreuung Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

25 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 7/ Anzahl Schüler Klassen REG Sinkende Schülerzahl! Schule/Dienstort: St. Gotthard VS Kirchberg i. Wald Laiflitzerweg Kirchberg i. Wald Tel.: 09927/ Fax: 09927/ vs-kirchberg@tonline.de Schulamt: Bes.- Gr.: A 13 + AZ Anforderungsprofil: Aktuelle HS-Erfahrung Fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm Interesse und Engagement für eine systematische pädagogische Schulentwicklung Bereitschaft zur aktiven Zusammenarbeit im Mittelschulverbund SRS MS Ulrich Schmidl Straubing Breslauer Str Straubing Tel.: 09421/72464 Fax: 09421/ verwaltung@ulrichschmidl.de A 13 + AZ Fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm Interesse und Engagement für eine systematische pädagogische Schulentwicklung mit Schwerpunkt in der individuellen Förderung Besonderes Interesse für eine vielfältige Kooperation mit außerschulischen Partnern und Einrichtungen Bereitschaft zur Integration und Förderung eines hohen Schüleranteils mit Migrationshintergrund Bereitschaft zur aktiven Zusammenarbeit im Mittelschulverbund Fachberaterin für Ernährung und Gestaltung im Landkreis Passau (nordwestlicher Bereich) Beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Passau ist zum nächst möglichen Zeitpunkt eine Fachberaterstelle für Ernährung und Gestaltung zu besetzen, zunächst befristet auf die Dauer von drei Schuljahren. Die Fachberaterin erhält für ihre Tätigkeit Anrechnungsstunden gemäß Ziffer 3.3 der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen vom (KWMBl I S. 136), zuletzt geändert durch KMBek vom (KWMBl I S. 229) sowie KMS vom Für die Aufgaben der Fachberatung im Fach Ernährung und Gestaltung gilt die Dienstanweisung für die Fachberatung bei den Staatlichen Schulämtern (KMBek vom Nr. IV/5-P /47 798, KWMBl I S. 205).

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