Änderung des Obligationenrechts (Modernisierung des Handelsregisters) Vernehmlassungsverfahren
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- Gerda Kramer
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1 Bundesamt für Justiz BJ Eidg. Amt für das Handelsregister EHRA Bundesrain Bern Brugg, 27. März 2013 Zuständig: Martin Wuersch Sekretariat: Tatjana Fina Dokument: VL Modernisierung Handelsregister-b.docx per an (Stichwort: Modernisierung des Handelsregisters) Änderung des Obligationenrechts (Modernisierung des Handelsregisters) Vernehmlassungsverfahren Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2012 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Grundsätzliche Erwägungen Der Schweizerische Bauernverband (SBV) vertritt die Anliegen der Bauernfamilien. Bei der bisherigen Praxis der kantonalen Handelsregister, mussten sich Landwirte selten als Einzelunternehmen in das Handelsregister eintragen. Dies auch dann, wenn diese neben der eigentlichen landwirtschaftlichen Urproduktion, weitere landwirtschaftsnahe Dienstleistungen angeboten haben. Durch die gewollte Vereinheitlichung im Vollzug befürchten wir, dass diese Praxis aufgegeben wird. Wir fordern deshalb, dass gleichzeitig mit der Änderung des Obligationenrechts (OR), das Umsatzlimit für Einzelunternehmen von CHF 100'000.-/J. in Art. 36 der Handelsregisterverordnung (HRegV) auf CHF 500'000.- angehoben wird. Damit würde diese Umsatzgrenze auch an das seit 2013 geltende Limit für die kaufmännische Buchführung (Art. 957 Abs. 1 OR) angepasst und vereinheitlicht. Im erläuternden Bericht wird der Wettbewerb unter den Kantonen als negativ dargestellt, dabei ist es dieser Wettbewerb unter den Verwaltungen, welcher dazu beigetragen hat, dass sich die Verfahren deutlich vereinfacht und beschleunigt haben. Während einzelne Kantone kaum elektronische Formulare und Vorlagen für Statuten, Reglemente und Protokolle dem Nutzer zur Verfügung stellen, bieten andere Kantone umfassende Dienstleistungen an. Der Wettbewerb trägt entscheidend dazu bei, dass die Situation heute für den Bürger transparenter und einfacher geworden ist. Die Zentralisierung unter dem Motto der Vereinheitlichung führt zu einer ungewollten und unnötigen Monopolstellung des eidg. Handelsregisteramtes (EHRA). Wir sind gegen die Schaffung eines verwaltungsinternen Personenregisters für natürliche Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Wir befürchten, dass ein solches Register die Privatsphäre des Bürgers verletzt. Durch die verwaltungsinterne Benützung fehlt eine externe Kontrolle über die Benützung der Daten und Missbräuche können nicht ausgeschlossen werden. Die Identifikation der Personen durch die AHV Versichertennummer ist ein weiterer Schritt, den Bürger in
2 - 2 - jedem Fall, jederzeit und bei jeder Gelegenheit eindeutig zu identifizieren. Durch die Verknüpfung der Daten aus verschiedenen Registern (Steuerdaten, Sozialversicherung, Handelsregister, Grundbuch etc.) hat die Verwaltung eine zu grosse und unnötige Einsicht in das Privatleben des Einzelnen. Wir befürworten aber ausdrücklich, dass wie bisher, alle Personen Eintragungen in das Handelsregister veranlassen können, dass bei einfachen Verhältnissen juristischer Personen künftig Änderungen ohne öffentliche Beurkundungen vorgenommen werden können und dass der Austausch der Dokumente auf elektronischem Weg ermöglicht werden soll. Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen Zur Vernehmlassungvorlage haben wir folgende Bemerkungen: Art. 928 OR, Organisation Bereits heute verfügt der Bund mit dem "Zefix" über eine einheitliche Datensammlung und damit über eine benutzerfreundliche Übersicht. Die Schaffung eines zentralen, eidgenössischen Registers bringt unserer Meinung nach keine weiteren Vorteile. Hingegen erkennen wir die folgenden Nachteile eines zentralen Registers: Es benötigt eine teure, umfassende und neue Softwarelösung des Bundes. Die Datensicherheit wird bei der Zentralisierung wichtiger aber schwieriger zu gewährleisten. Der Bund greift in die bisherige Kompetenz der Kantone ein und verhindert damit einfache, schlanke Lösungen in den Kantonen. Private Unternehmen, welche heute die Überwachung von Handelsregisterdaten und die Auskünfte aus verschiedenen Registern angeboten haben, werden durch den Bund unnötig konkurriert. Aus den erwähnten Gründen verlangen wir eine dezentrale, kantonale Organisation. Für die Vereinfachung und die Transparenz kann der Bund den Kantonen einheitliche Vorgaben an den Inhalt und die Beschaffenheit der Daten erlassen, so dass der Datenaustausch zwischen Bund und Kantonen vereinfacht wird. Die Schaffung eines neuen, zentralen Registers auf Bundesebene ist dazu nicht nötig. Art. 928b OR, Personenregister Die Idee zur Vermeidung redundanter Erfassung von Personendaten ist im Grundsatz gut. Hingegen finden wir es falsch, dass dies wiederum durch die Schaffung eines eidg. zentralen Personenregisters erfolgen soll. Wir vertreten die Auffassung, dass es für eine eindeutige Identifizierung ausreichen würde, wenn die Datensätze einheitlich über die neue AHV Nummer abgeglichen würden. Zum Schutz der Privatsphäre sind die Personendaten weiterhin je Register separat zu führen. Es genügt nicht, wenn die Daten nur verwaltungsintern offen gelegt werden. Den registrierten Personen muss immer offengelegt werden, welche Daten gesammelt werden und welche Auswertungen damit gemacht werden. Die dazu nötige Aufsicht und Kontrollen sind gesetzlich vorzusehen.
3 - 3 - Art. 930 OR, Anmeldung Es ist vorgesehen, dass Anmeldungen und Belege in elektronischer Form einzureichen seien. Wir fordern, dass auch weiterhin Anmeldung, aber insbesondere die Belege, in Papierform eingereicht werden können. Weil auch öffentliche Urkunden eingereicht werden müssen und die dazu nötige Technik noch nicht ausgereift ist, erachten wir es als verfrüht, ausschliesslich auf elektronische Dokumente zu wechseln. Daran ändert auch eine Übergangsfrist von fünf Jahren nichts. Art. 932 OR, Eintragungspflicht Für eintragungspflichtige Einzelunternehmen ist die Umsatzlimite von zurzeit CHF 100'000.- auf CHF 500'000.- zu erhöhen. Es macht keinen Sinn, wenn Kleinstunternehmen im Handelsregister eingetragen werden müssen. Die Umsatzlimite besteht seit 1937 und müsste alleine schon auf Grund der Teuerung auf das Niveau von CHF 500'000.- angehoben werden. Bisher war jeder, der im Handelsregister eingetragen war dazu verpflichtet, eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung zu führen. In Art. 957 Abs. 1 OR wurde diese Limite auf CHF 500'000.- angehoben. Es ist im Weiteren ein gesetzgeberisches Versehen, wenn der Verzicht auf die Jahresabgrenzung in Art. 958b Abs. 2 OR auf eine Limite von CHF 100'000.- belassen wurde. Dieses Versehen müsste ebenfalls und gleichzeitig korrigiert werden. Art. 935 OR, Wiedereintragung Wir erachten es als richtig, wenn für eine allfällige Wiedereintragung einer einmal gelöschten Organisation die dazu nötige gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Art. 936 OR, Öffentlichkeit Neben den Daten, die der Öffentlichkeit gezeigt werden, muss sichergestellt sein, dass registrierte Personen und Rechtseinheiten jederzeit die volle Einsicht in sämtliche Daten und Auswertungen zu ihrer Person haben. Darüber hinaus darf die Verwaltung keine Daten zu den registrierten Personen sammeln oder aus den gesammelten Daten weitergehende Auswertungen machen. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist ist dafür zu sorgen, dass die Daten einwandfrei gelöscht werden. Es ist nicht erkennbar, weshalb Verwaltung, Gläubiger und Wissenschaftler auf ältere Daten zurückgreifen können, während der Öffentlichkeit dieser Zugang verwehrt sein soll. Wir fordern deshalb eine Anpassung von Absatz fünf, so dass daraus die Löschung der entsprechenden Daten einwandfrei hervorgeht. Alternativ dazu müsste sichergestellt werden, dass nur der Wissenschaft und den registrierten Rechtseinheiten ein Zugriff auf ältere Daten zugestanden wird. Art. 937b und Art. 941 OR, Mängel in der Organisation Wir unterstützten das Anliegen, dass auch bei im Handelsregister eingetragenen Vereinen die Mängel in der Organisation von Amtes wegen Korrekturen vorgenommen werden können. Wir hätten es hingegen begrüsst, wenn für Kleinstunternehmen und kleine Vereine neben dem Verfahren über das Gericht ein einfaches, administratives Verfahren geschaffen worden wäre.
4 - 4 - Art. 938 OR, Ordnungsbussen Es ist richtig, dass auf einen Minimalbetrag von CHF 1'000.- bei Verletzung der Eintragungspflicht verzichtet wird, denn diese hätte kleine Vereine und Einzelunternehmen stärker getroffen, als grosse Unternehmen. Art. 939 OR, Gebühren Aus dem Gesetzestext geht nicht hervor, dass die Einsicht in das Handelsregister über das Internet kostenlos sein soll. Bisher war die Recherche über kostenlos. Wir fordern, dass dies auch künftig so bleibt. Siebzehnter Titel: Die Prokura (Art. 458 ff. OR) Wir begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen zur Prokura. Es ist richtig, dass künftig nicht mehr zwischen kaufmännischer und nichtkaufmännischer Prokura unterschieden werden muss und dass die Prokura auf Zweigniederlassungen beschränkt werden kann. Der Streichung der bisherigen Handelsvollmacht (Art. 462 OR) stimmen wir zu. Juristische Personen (Art 626 ff. OR) Neu soll bei einer Barliberierung die Gründung ohne öffentliche Urkunde möglich sein. Diese neu geschaffene Möglichkeit ist ausdrücklich zu begrüssen, da damit viel Aufwand und Kosten eingespart werden können. Bei der Genossenschaft wird damit die Anforderung an die öffentliche Beurkundung neu eingeführt. Wenn schon die Gründung ohne öffentliche Urkunde ermöglicht wird, so soll diese Formvorschrift auch für künftige Änderungen der Statuten gelten. Das Erfordernis einer öffentlichen Beurkundung soll nur an qualifizierte Tatbestände (wie Fusion, bedingte Kapitalerhöhung etc.) geknüpft werden. In anderen, einfachen Fällen soll im Grundsatz auf die öffentliche Beurkundung verzichtet werden. Aufhebung der Gemeinderschaft (Art ZGB) In Anbetracht der geringen Anzahl von Gemeinderschaften (ca. 50 Stück) und der Schwerfälligkeit einer solchen Organisationsform, begrüssen wir deren Aufhebung. Die Übergangsbestimmungen sehen jedoch vor, dass für bereits bestehende Gemeinderschaften das bisherige Recht weiter gelten soll. Wir fordern hier, dass nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren für bestehende Gemeinderschaften die Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) automatisch zur Anwendung gelangen sollen. Die Frist wäre genügend lange, um die Organisation den neuen Regeln anzupassen. Weitere Änderungen Zu den Änderungen im Revisionsaufsichtsgesetz nehmen wir keine Stellung.
5 - 5 - Schlussbemerkungen Wir äussern uns kritisch gegen die Schaffung eines eidgenössischen, zentralen Handels- und Personenregisters, weil wir befürchten, dass die Datensicherheit nicht genügend gewährleistet werden kann. Zentrale Datenbanken haben zudem die unangenehme Begleiterscheinung, dass sie fast magisch Hacker anziehen. Die heute geltende Umsatzlimite von CHF 100'000.- ist einheitlich über das ganze Obligationenrecht auf CHF 500'000.- anzuheben. Damit wird vermieden, dass sich wirtschaftlich unbedeutende Einzelunternehmen obligatorisch eintragen müssen. Auf eine öffentliche Beurkundung ist nebst der Gründung von juristischen Personen auch bei darauf folgenden Statutenänderungen zu verzichten. Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen werden und danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Freundliche Grüsse Schweizerischer Bauernverband Markus Ritter Präsident Jacques Bourgeois Direktor
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