Änderung des Obligationenrechts (Modernisierung des Handelsregisters) Vernehmlassungsverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Änderung des Obligationenrechts (Modernisierung des Handelsregisters) Vernehmlassungsverfahren"

Transkript

1 Bundesamt für Justiz BJ Eidg. Amt für das Handelsregister EHRA Bundesrain Bern Brugg, 27. März 2013 Zuständig: Martin Wuersch Sekretariat: Tatjana Fina Dokument: VL Modernisierung Handelsregister-b.docx per an (Stichwort: Modernisierung des Handelsregisters) Änderung des Obligationenrechts (Modernisierung des Handelsregisters) Vernehmlassungsverfahren Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2012 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Grundsätzliche Erwägungen Der Schweizerische Bauernverband (SBV) vertritt die Anliegen der Bauernfamilien. Bei der bisherigen Praxis der kantonalen Handelsregister, mussten sich Landwirte selten als Einzelunternehmen in das Handelsregister eintragen. Dies auch dann, wenn diese neben der eigentlichen landwirtschaftlichen Urproduktion, weitere landwirtschaftsnahe Dienstleistungen angeboten haben. Durch die gewollte Vereinheitlichung im Vollzug befürchten wir, dass diese Praxis aufgegeben wird. Wir fordern deshalb, dass gleichzeitig mit der Änderung des Obligationenrechts (OR), das Umsatzlimit für Einzelunternehmen von CHF 100'000.-/J. in Art. 36 der Handelsregisterverordnung (HRegV) auf CHF 500'000.- angehoben wird. Damit würde diese Umsatzgrenze auch an das seit 2013 geltende Limit für die kaufmännische Buchführung (Art. 957 Abs. 1 OR) angepasst und vereinheitlicht. Im erläuternden Bericht wird der Wettbewerb unter den Kantonen als negativ dargestellt, dabei ist es dieser Wettbewerb unter den Verwaltungen, welcher dazu beigetragen hat, dass sich die Verfahren deutlich vereinfacht und beschleunigt haben. Während einzelne Kantone kaum elektronische Formulare und Vorlagen für Statuten, Reglemente und Protokolle dem Nutzer zur Verfügung stellen, bieten andere Kantone umfassende Dienstleistungen an. Der Wettbewerb trägt entscheidend dazu bei, dass die Situation heute für den Bürger transparenter und einfacher geworden ist. Die Zentralisierung unter dem Motto der Vereinheitlichung führt zu einer ungewollten und unnötigen Monopolstellung des eidg. Handelsregisteramtes (EHRA). Wir sind gegen die Schaffung eines verwaltungsinternen Personenregisters für natürliche Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Wir befürchten, dass ein solches Register die Privatsphäre des Bürgers verletzt. Durch die verwaltungsinterne Benützung fehlt eine externe Kontrolle über die Benützung der Daten und Missbräuche können nicht ausgeschlossen werden. Die Identifikation der Personen durch die AHV Versichertennummer ist ein weiterer Schritt, den Bürger in

2 - 2 - jedem Fall, jederzeit und bei jeder Gelegenheit eindeutig zu identifizieren. Durch die Verknüpfung der Daten aus verschiedenen Registern (Steuerdaten, Sozialversicherung, Handelsregister, Grundbuch etc.) hat die Verwaltung eine zu grosse und unnötige Einsicht in das Privatleben des Einzelnen. Wir befürworten aber ausdrücklich, dass wie bisher, alle Personen Eintragungen in das Handelsregister veranlassen können, dass bei einfachen Verhältnissen juristischer Personen künftig Änderungen ohne öffentliche Beurkundungen vorgenommen werden können und dass der Austausch der Dokumente auf elektronischem Weg ermöglicht werden soll. Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen Zur Vernehmlassungvorlage haben wir folgende Bemerkungen: Art. 928 OR, Organisation Bereits heute verfügt der Bund mit dem "Zefix" über eine einheitliche Datensammlung und damit über eine benutzerfreundliche Übersicht. Die Schaffung eines zentralen, eidgenössischen Registers bringt unserer Meinung nach keine weiteren Vorteile. Hingegen erkennen wir die folgenden Nachteile eines zentralen Registers: Es benötigt eine teure, umfassende und neue Softwarelösung des Bundes. Die Datensicherheit wird bei der Zentralisierung wichtiger aber schwieriger zu gewährleisten. Der Bund greift in die bisherige Kompetenz der Kantone ein und verhindert damit einfache, schlanke Lösungen in den Kantonen. Private Unternehmen, welche heute die Überwachung von Handelsregisterdaten und die Auskünfte aus verschiedenen Registern angeboten haben, werden durch den Bund unnötig konkurriert. Aus den erwähnten Gründen verlangen wir eine dezentrale, kantonale Organisation. Für die Vereinfachung und die Transparenz kann der Bund den Kantonen einheitliche Vorgaben an den Inhalt und die Beschaffenheit der Daten erlassen, so dass der Datenaustausch zwischen Bund und Kantonen vereinfacht wird. Die Schaffung eines neuen, zentralen Registers auf Bundesebene ist dazu nicht nötig. Art. 928b OR, Personenregister Die Idee zur Vermeidung redundanter Erfassung von Personendaten ist im Grundsatz gut. Hingegen finden wir es falsch, dass dies wiederum durch die Schaffung eines eidg. zentralen Personenregisters erfolgen soll. Wir vertreten die Auffassung, dass es für eine eindeutige Identifizierung ausreichen würde, wenn die Datensätze einheitlich über die neue AHV Nummer abgeglichen würden. Zum Schutz der Privatsphäre sind die Personendaten weiterhin je Register separat zu führen. Es genügt nicht, wenn die Daten nur verwaltungsintern offen gelegt werden. Den registrierten Personen muss immer offengelegt werden, welche Daten gesammelt werden und welche Auswertungen damit gemacht werden. Die dazu nötige Aufsicht und Kontrollen sind gesetzlich vorzusehen.

3 - 3 - Art. 930 OR, Anmeldung Es ist vorgesehen, dass Anmeldungen und Belege in elektronischer Form einzureichen seien. Wir fordern, dass auch weiterhin Anmeldung, aber insbesondere die Belege, in Papierform eingereicht werden können. Weil auch öffentliche Urkunden eingereicht werden müssen und die dazu nötige Technik noch nicht ausgereift ist, erachten wir es als verfrüht, ausschliesslich auf elektronische Dokumente zu wechseln. Daran ändert auch eine Übergangsfrist von fünf Jahren nichts. Art. 932 OR, Eintragungspflicht Für eintragungspflichtige Einzelunternehmen ist die Umsatzlimite von zurzeit CHF 100'000.- auf CHF 500'000.- zu erhöhen. Es macht keinen Sinn, wenn Kleinstunternehmen im Handelsregister eingetragen werden müssen. Die Umsatzlimite besteht seit 1937 und müsste alleine schon auf Grund der Teuerung auf das Niveau von CHF 500'000.- angehoben werden. Bisher war jeder, der im Handelsregister eingetragen war dazu verpflichtet, eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung zu führen. In Art. 957 Abs. 1 OR wurde diese Limite auf CHF 500'000.- angehoben. Es ist im Weiteren ein gesetzgeberisches Versehen, wenn der Verzicht auf die Jahresabgrenzung in Art. 958b Abs. 2 OR auf eine Limite von CHF 100'000.- belassen wurde. Dieses Versehen müsste ebenfalls und gleichzeitig korrigiert werden. Art. 935 OR, Wiedereintragung Wir erachten es als richtig, wenn für eine allfällige Wiedereintragung einer einmal gelöschten Organisation die dazu nötige gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Art. 936 OR, Öffentlichkeit Neben den Daten, die der Öffentlichkeit gezeigt werden, muss sichergestellt sein, dass registrierte Personen und Rechtseinheiten jederzeit die volle Einsicht in sämtliche Daten und Auswertungen zu ihrer Person haben. Darüber hinaus darf die Verwaltung keine Daten zu den registrierten Personen sammeln oder aus den gesammelten Daten weitergehende Auswertungen machen. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist ist dafür zu sorgen, dass die Daten einwandfrei gelöscht werden. Es ist nicht erkennbar, weshalb Verwaltung, Gläubiger und Wissenschaftler auf ältere Daten zurückgreifen können, während der Öffentlichkeit dieser Zugang verwehrt sein soll. Wir fordern deshalb eine Anpassung von Absatz fünf, so dass daraus die Löschung der entsprechenden Daten einwandfrei hervorgeht. Alternativ dazu müsste sichergestellt werden, dass nur der Wissenschaft und den registrierten Rechtseinheiten ein Zugriff auf ältere Daten zugestanden wird. Art. 937b und Art. 941 OR, Mängel in der Organisation Wir unterstützten das Anliegen, dass auch bei im Handelsregister eingetragenen Vereinen die Mängel in der Organisation von Amtes wegen Korrekturen vorgenommen werden können. Wir hätten es hingegen begrüsst, wenn für Kleinstunternehmen und kleine Vereine neben dem Verfahren über das Gericht ein einfaches, administratives Verfahren geschaffen worden wäre.

4 - 4 - Art. 938 OR, Ordnungsbussen Es ist richtig, dass auf einen Minimalbetrag von CHF 1'000.- bei Verletzung der Eintragungspflicht verzichtet wird, denn diese hätte kleine Vereine und Einzelunternehmen stärker getroffen, als grosse Unternehmen. Art. 939 OR, Gebühren Aus dem Gesetzestext geht nicht hervor, dass die Einsicht in das Handelsregister über das Internet kostenlos sein soll. Bisher war die Recherche über kostenlos. Wir fordern, dass dies auch künftig so bleibt. Siebzehnter Titel: Die Prokura (Art. 458 ff. OR) Wir begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen zur Prokura. Es ist richtig, dass künftig nicht mehr zwischen kaufmännischer und nichtkaufmännischer Prokura unterschieden werden muss und dass die Prokura auf Zweigniederlassungen beschränkt werden kann. Der Streichung der bisherigen Handelsvollmacht (Art. 462 OR) stimmen wir zu. Juristische Personen (Art 626 ff. OR) Neu soll bei einer Barliberierung die Gründung ohne öffentliche Urkunde möglich sein. Diese neu geschaffene Möglichkeit ist ausdrücklich zu begrüssen, da damit viel Aufwand und Kosten eingespart werden können. Bei der Genossenschaft wird damit die Anforderung an die öffentliche Beurkundung neu eingeführt. Wenn schon die Gründung ohne öffentliche Urkunde ermöglicht wird, so soll diese Formvorschrift auch für künftige Änderungen der Statuten gelten. Das Erfordernis einer öffentlichen Beurkundung soll nur an qualifizierte Tatbestände (wie Fusion, bedingte Kapitalerhöhung etc.) geknüpft werden. In anderen, einfachen Fällen soll im Grundsatz auf die öffentliche Beurkundung verzichtet werden. Aufhebung der Gemeinderschaft (Art ZGB) In Anbetracht der geringen Anzahl von Gemeinderschaften (ca. 50 Stück) und der Schwerfälligkeit einer solchen Organisationsform, begrüssen wir deren Aufhebung. Die Übergangsbestimmungen sehen jedoch vor, dass für bereits bestehende Gemeinderschaften das bisherige Recht weiter gelten soll. Wir fordern hier, dass nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren für bestehende Gemeinderschaften die Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) automatisch zur Anwendung gelangen sollen. Die Frist wäre genügend lange, um die Organisation den neuen Regeln anzupassen. Weitere Änderungen Zu den Änderungen im Revisionsaufsichtsgesetz nehmen wir keine Stellung.

5 - 5 - Schlussbemerkungen Wir äussern uns kritisch gegen die Schaffung eines eidgenössischen, zentralen Handels- und Personenregisters, weil wir befürchten, dass die Datensicherheit nicht genügend gewährleistet werden kann. Zentrale Datenbanken haben zudem die unangenehme Begleiterscheinung, dass sie fast magisch Hacker anziehen. Die heute geltende Umsatzlimite von CHF 100'000.- ist einheitlich über das ganze Obligationenrecht auf CHF 500'000.- anzuheben. Damit wird vermieden, dass sich wirtschaftlich unbedeutende Einzelunternehmen obligatorisch eintragen müssen. Auf eine öffentliche Beurkundung ist nebst der Gründung von juristischen Personen auch bei darauf folgenden Statutenänderungen zu verzichten. Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen werden und danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Freundliche Grüsse Schweizerischer Bauernverband Markus Ritter Präsident Jacques Bourgeois Direktor

Bundesamt für Justiz Bundesrain Bern. RR/tm 312 Bern, 5. April 2013

Bundesamt für Justiz Bundesrain Bern. RR/tm 312 Bern, 5. April 2013 Bundesamt für Justiz Bundesrain 20 3003 Bern RR/tm 312 Bern, 5. April 2013 Vernehmlassung zum erläuternden Bericht mit Vorentwurf zur Aenderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen

Mehr

Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren

Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern Brugg, 30. Mai 2016 Zuständig: Looser Florence, Jäggi Thomas Sekretariat: Messer Sarah

Mehr

Einführung der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) im Handelsregister

Einführung der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) im Handelsregister Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Praxismitteilung EHRA 1/1 5. März 01 Hinweise zur Praxis

Mehr

Steueramt. Jacqueline Schwarz, Amtsleitung Corinne Studer, Abteilungsleiterin Darko Pala, Teamleiter. Handelsregisteramt Kanton Zürich

Steueramt. Jacqueline Schwarz, Amtsleitung Corinne Studer, Abteilungsleiterin Darko Pala, Teamleiter. Handelsregisteramt Kanton Zürich Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Steueramt Jacqueline Schwarz, Amtsleitung Corinne Studer, Abteilungsleiterin Darko Pala, Teamleiter Handelsregisteramt Kanton Zürich 01 Das Handelsregisteramt

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Praxismitteilung EHRA 4/ Dezember 2014

Praxismitteilung EHRA 4/ Dezember 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister EHRA Praxismitteilung EHRA 4/14 22. Dezember 2014 Anlässlich

Mehr

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t 23 Datenschutzreglement 1986.04 Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite Geltungsbereich 1 4 Zweck 2 4 Begriffe 3 4 Grundsatz

Mehr

Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die GST äussert sich wie folgt:

Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die GST äussert sich wie folgt: Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Bern, 7. Juli 2016 Anhörung zu den MedBG-Verordnungen Sehr geehrte Damen und Herren Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis XIX 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 2. Titel: Eintragungsverfahren

Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis XIX 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 2. Titel: Eintragungsverfahren IX Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis V XIX 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1 1. Kapitel: Zweck und Begriffe 1 Art. 1 Zweck 1 Art. 2 Begriffe 2 2. Kapitel: Handelsregisterbehörden 4 Art.

Mehr

Handelsregisterverordnung

Handelsregisterverordnung Handelsregisterverordnung (HRegV) Änderung vom 24. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 1 wird wie folgt geändert: Verlust des Rechtsdomizils

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften Prüfungspflicht des Handelsregisteramts

Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften Prüfungspflicht des Handelsregisteramts Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister 20. November 2013 Hinweise zur Praxis des Eidg. Amtes

Mehr

Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts

Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht sowie Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) Änderung vom 19. Dezember 2012 I 1. Der dreissigste Titel des Obligationenrechts

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

KONZERN IM HANDELSREGISTER

KONZERN IM HANDELSREGISTER KONZERN IM HANDELSREGISTER KONZERN IM HANDELSREGISTER www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT Konzernbegriff Umstrukturierungen Cash-Pooling Zeichnungsberechtigung Zeichnungskonzept Ausblick: Das elektronische

Mehr

[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:

[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst: [Signature] [QR Code] Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch für Steuerzwecke vom Die Bundesversammlung der

Mehr

Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, Vernehmlassungsverfahren

Entwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, Vernehmlassungsverfahren Sekretariat VFG Postfach 3841 5001 Aarau Tel. 062 832 20 18 Fax. 062 832 20 19 info@freikirchen.ch www.freikirchen.ch Postfach 5860 CH-3001 Bern Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Bern, 22. Mai 2006 PD/is/32

Mehr

Neuerungen im Recht der GmbH. Newsletter April Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH

Neuerungen im Recht der GmbH. Newsletter April Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH Neuerungen im Recht der GmbH Newsletter April 2008 1.Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH 1. Einleitung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde 1936 in das Schweizerische Recht eingeführt

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) 431.03 vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Rechtliche Herausforderungen im E-Government

Rechtliche Herausforderungen im E-Government Rechtliche Herausforderungen im E-Government 21. Oktober 2014 Agenda 1. Einführung 2. Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) 3. Gesetzgebungspaket zur Förderung des elektronischen

Mehr

Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999

Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999 Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Herrn Bundesrat Arnold Koller Bundeshaus West 3003 Bern Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999 Bundesgesetz über genetische Untersuchungen

Mehr

Fachprozess EAZW. Nr vom 1. April 2010 (Stand: 1. Mai 2013) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung. Geschäftsfall Bürgerrecht

Fachprozess EAZW. Nr vom 1. April 2010 (Stand: 1. Mai 2013) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung. Geschäftsfall Bürgerrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Bürgerrecht Einbürgerung

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung [Signature] [QR Code] Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Streichung von Ausdrücken In

Mehr

Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung

Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung Stand: 1. Januar 2012 Vorbemerkungen zum Ablauf Das ZGB 1 enthält keine spezifisch stiftungsrechtlichen Liquidationsbestimmungen.

Mehr

Synodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1)

Synodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Ressort Sachbearbeitung Präsidialressort Dr. Benno Schnüriger Liliane Gross Ort/Datum Zürich, 6. Juli 2015 Bericht 1. Ausgangslage Mit

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. April , beschliesst:

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. April , beschliesst: Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017 Obligationenrecht (Handelsregisterrecht) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei Nussbaumstrasse Bern. Per Mail:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei Nussbaumstrasse Bern. Per Mail: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei Nussbaumstrasse 29 3003 Bern Per Mail: hoogan@fedpol.admin.ch Bern, 17. Oktober 2017 Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen

Mehr

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) 5.3.6 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) vom 3.0.03 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4,

Mehr

Bundesamt für Justiz Bundesrain Bern. RR/tm 312 Bern, 2. April 2013

Bundesamt für Justiz Bundesrain Bern. RR/tm 312 Bern, 2. April 2013 Bundesamt für Justiz Bundesrain 20 3003 Bern RR/tm 312 Bern, 2. April 2013 Vernehmlassung zum erläuternden Bericht mit Vorentwurf betreffend Aenderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs betreffend

Mehr

Aufhebung mit Liquidation einer klassischen Stiftung

Aufhebung mit Liquidation einer klassischen Stiftung Aufhebung mit Liquidation einer klassischen Stiftung Stand: 1. Januar 2016 Vorbemerkungen zum Ablauf Eine Stiftung ist eine Anstalt, es handelt sich um ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Mehr

Überblick über handelsregisterrelevante Rechtseinheiten

Überblick über handelsregisterrelevante Rechtseinheiten Überblick über handelsregisterrelevante en Anzahl Gründer Einzelunternehmen (Art. 36 ff. HRegV; Art. 945 f. OR) Einer (nat. Person) Handelsregister des Kantons Schwyz Kollektivgesellschaft 1 (Art.40 ff.

Mehr

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:

Mehr

Handelsregister des Kantons Schwyz

Handelsregister des Kantons Schwyz Handelsregister des Kantons Schwyz Anmeldung: Mutationen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bitte ausfüllen und einsenden an: Handelsregister Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185,

Mehr

Kreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten

Kreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Sperrung der Bekanntgabe

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Handelsregisterverordnung

Handelsregisterverordnung [Signature] [QR Code] Handelsregisterverordnung (HRegV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 1 wird wie folgt geändert: Ingress

Mehr

Praxismitteilung 1/ März 2009

Praxismitteilung 1/ März 2009 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Praxismitteilung 1/09 12. März 2009 Hinweise zur Praxis

Mehr

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:

Mehr

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates 4. November 2003 Übersicht Der Grosse

Mehr

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom 03. Juli 03 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich: Dieses Reglement regelt den Datenschutz Personendaten 3 Amtliche Publikation 4 Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. September 2017 801. Zivilgesetzbuch, Änderung (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch; Verwendung der AHV-Nummer, Vernehmlassung)

Mehr

n ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch

n ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch Sondersession April 06 e-parl 6.0.06 :5 - -.0 n ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch Entwurf des es Beschluss des es vom 6. April 0 vom 6. April 06 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt

Mehr

E-Government Schweiz A 1.07

E-Government Schweiz A 1.07 E-Government Schweiz A 1.07 Bestellung und Bezug von beglaubigten Registerauszügen, Ausweisen des Zivilstandswesens, Kopien von wichtigen öffentlichen Urkunden und Verfahrensentscheiden Stand Umsetzungsarbeiten

Mehr

Informationsschreiben an alle klassischen Stiftungen

Informationsschreiben an alle klassischen Stiftungen Westschweizer BVG-und Stiftungen Aufsichtsbehörde Avenue de Tivoli 2 Postfach 5047 1002 Lausanne Lausanne, Januar 2017 N 2017-01 1. Rechtsgrundlagen 1 2. Vorzuweisende Dokumente 2 2.1 Stiftungen mit einer

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013 Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom 6. September 03 mit Änderungen vom 5. September 06 Datenschutz-Verordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 3 Art. Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz Begl.-Nr. B28/09/TD Statut des Präambel In der Erkenntnis, dass die Bildung für unser Land eine wesentliche Ressource darstellt und dass damit insbesondere auch Bildungsanstrengungen aller Art im kaufmännischbetrieblichen

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Mai 2017 KR-Nr. 47/2017 422. Anfrage (Stiftungen und Geldwäscherei) Die Kantonsräte Benedikt Gschwind und Tobias Langenegger,

Mehr

MUSTERURKUNDE FÜR STIFTUNGEN MIT

MUSTERURKUNDE FÜR STIFTUNGEN MIT - 1 - STAND: NOVEMBER 2010 MINDESTANFORDERUNGEN 2 I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2 ART. 1 NAME UND SITZ 2 ART. 2 ZWECK 2 ART. 3 VERMÖGEN 3 II. ORGANISATION DER STIFTUNG 3 ART. 4 ORGANE

Mehr

Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?

Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen? Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

Mehr

Die Handelsregisterverordnung

Die Handelsregisterverordnung Die Handelsregisterverordnung Anwendung und Umsetzung im Alltag lic.iur. Michael Gwelessiani, Leiter Handelsregisteramt Kanton Zürich HRegV 2008/2013 Struktur Allgemein Rechtsformen Checkliste Kunden Behörden

Mehr

2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.

2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen. GESETZ über das Grundbuch (GBG) (vom 26. September 2004 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 der Kantonsverfassung 2 und auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen

Mehr

KOMMISSION (2003/701/EG)

KOMMISSION (2003/701/EG) 8.10.2003 L 254/21 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 29. September 2003 zur Festlegung gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates des Formulars für die Darstellung der

Mehr

Der Handelsregisterführer und die Lex Koller

Der Handelsregisterführer und die Lex Koller Der Handelsregisterführer und die Lex Koller lic.iur.hsg Christof Bläsi, Rechtsanwalt in St.Gallen 1. Einleitung Die Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch

Mehr

Holcim Ltd. Nominee-Reglement

Holcim Ltd. Nominee-Reglement Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich

Mehr

Rechtliche Aspekte der elektronischen Archivierung. Datenschutz-Forum 28. Juni 2005

Rechtliche Aspekte der elektronischen Archivierung. Datenschutz-Forum 28. Juni 2005 Rechtliche Aspekte der elektronischen Archivierung Datenschutz-Forum 28. Juni 2005 Gründe für Archivierung Kaufmännische Buchführung Spezialgesetze Beweissicherung Nachvollziehbarkeit des Handelns Dokumentation

Mehr

KMU-Forum. Vorlage zur Revision des Obligationenrechts (Aktienrecht) Sehr geehrte Damen und Herren

KMU-Forum. Vorlage zur Revision des Obligationenrechts (Aktienrecht) Sehr geehrte Damen und Herren KMU-Forum Forum PME Forum PMI ÜBERSETZUNG CH-3003 Bern, KMU-Forum Per E-Mail ehra@bj.admin.ch Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20 3003 Bern Sachbearbeiter/in: mup Bern, 5.03.205 Vorlage

Mehr

juspace.ch Eingabe von elektronischen Anmeldungen beim Handelsregister Adrian Blöchlinger Fachbereich Rechtsinformatik Bundesamt für Justiz 19.3.

juspace.ch Eingabe von elektronischen Anmeldungen beim Handelsregister Adrian Blöchlinger Fachbereich Rechtsinformatik Bundesamt für Justiz 19.3. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik juspace.ch Eingabe von elektronischen Anmeldungen beim Handelsregister Adrian Blöchlinger Fachbereich

Mehr

Handelsregister des Kantons Schwyz

Handelsregister des Kantons Schwyz Handelsregister des Kantons Schwyz Anmeldung: Mutationen bei einer Aktiengesellschaft Bitte ausfüllen und einsenden an: Handelsregister Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz 1. Firma 2.

Mehr

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit vom 26. Juni 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 bis des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:

Mehr

Informations- und Datenschutzreglement

Informations- und Datenschutzreglement Gemeinderat Tel. 041 979 80 80 gemeindeverwaltung@hergiswil.lu.ch Postfach 7 Fax 041 979 80 89 www.hergiswil-lu.ch 6133 Hergiswil b. W. Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Hergiswil b.

Mehr

Gebührenpflichtige Dokumente

Gebührenpflichtige Dokumente Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Überweisung der Vergütungen

Mehr

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6 Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und

Mehr

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 25. März 1985 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Mehr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS. UID-Verwendung. Städtische Steuerkonferenz ERFA-Sitzung. Bern, 31.

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS. UID-Verwendung. Städtische Steuerkonferenz ERFA-Sitzung. Bern, 31. UID-Verwendung Städtische Steuerkonferenz ERFA-Sitzung Bern, Inhalt / Programm Überblick UID-Verwendung UID-Stellen InfoAbo Ausblick und Rekapitulation 2 Überblick UID-Verwendung Überblick UID-Verwendung

Mehr

Releasenotes EAZW. vom 27. Januar Releasewechsel von auf (Umsetzung der Projekte AHVN13-Nummer und Registerharmonisierung)

Releasenotes EAZW. vom 27. Januar Releasewechsel von auf (Umsetzung der Projekte AHVN13-Nummer und Registerharmonisierung) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Releasenotes EAZW vom 27. Januar 2010 Releasewechsel

Mehr

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen. STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen

Mehr

Die neue Unternehmens Identifikationsnummer (UID)

Die neue Unternehmens Identifikationsnummer (UID) Die neue Unternehmens Identifikationsnummer (UID) Ernst Matti schweizerischer verband freier berufe 23. März 2011 Folie 1 Initialisierung des Projekts - Förderung von Unternehmensgründungen - Vereinfachung

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) Vorentwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz

Mehr

Entwurf für ein neues Bundesgesetz über elektronische Medien; Vernehmlassung

Entwurf für ein neues Bundesgesetz über elektronische Medien; Vernehmlassung KANTON LANDAMMANN UND Dorfplatz 2. Poscfac ~ 12~. 6371 St.a

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion , Müller Leo) Vernehmlassungsverfahren

Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion , Müller Leo) Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Finanzdepartement Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf Bundeshaus 3003 Bern Brugg, 24. August 2015 Zuständig: Martin Wuersch Sekretariat: Barbara Saxer Dokument: 150824_SN zu DBG StHG Land-i

Mehr

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2

STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2 STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2 ART. 1 NAME UND SITZ 2 ART. 2 ZWECK 2 ART. 3 VERMÖGEN 2 II. ORGANISATION DER STIFTUNG 2 ART. 4 ORGANE

Mehr

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,

Mehr

Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals Januar 2013 Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals Seit 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen

Mehr

Verordnung über die Erfindungspatente

Verordnung über die Erfindungspatente Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) Änderung vom 2. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Patentverordnung vom 9. Oktober 1977 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Handelsregister des Kantons Schwyz

Handelsregister des Kantons Schwyz Handelsregister des Kantons Schwyz Anmeldung: Neueintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bitte ausfüllen und einsenden an: Handelsregister Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185,

Mehr

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Entwurf vom 12. März 2015 Gestützt auf Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Mehr

Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)

Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) Tagung Leiterinnen und Leiter Steuerämter Thurgau Michael Koscevic Güttingen, 7. November 2017 1 Inhalt UID in Kürze UID-Stellen Services des UID-Registers Ausblick

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)

Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) C5 Per E-Mail Bern, 25.09.2015 valerie.werthmueller@bsv.admin.ch Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen (ABEL) Effingerstrasse 20 3003 Bern Vernehmlassung

Mehr

Änderung OR (Handelsreglster/AG/GmbH/Genossenschaft): Vernehmlassung

Änderung OR (Handelsreglster/AG/GmbH/Genossenschaft): Vernehmlassung Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Bundesamt für Justiz Eidg. Amt für das Handelsregister Bundesrain 20 3003 Bern 0406 27. März 2013 JGK C Änderung OR (Handelsreglster/AG/GmbH/Genossenschaft):

Mehr

Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung

Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung Herr Patrick Cudré-Mauroux Leiter Gesetzgebung und Recht Invalidenversicherung Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Effingerstrasse 20 3003 Bern Zürich, 17. März 2016 Vernehmlassung zur Weiterentwicklung

Mehr

Aktionärbindungsvertrag

Aktionärbindungsvertrag Muster für Anwalts-Aktiengesellschaft Basis = Version, die von der Aufsichtskommission Zürich geprüft und mit Vorbehalten "genehmigt" wurde. Überarbeitet, um den Auflagen der Aufsichtskommission Zürich

Mehr

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) vom. Oktober 05 Gestützt auf Art. ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 8. Februar

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr