S a t z u n g. des 1. Fußball-Clubs Neubrandenburg 04 e.v.

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1 S a t z u n g des 1. Fußball-Clubs Neubrandenburg 04 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen 1. FC Neubrandenburg 04 (1. FCN 04). Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg, Badeweg 6. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins 1. Fußball-Club Neubrandenburg 04 e. V. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Neubrandenburg und des LFV. Die Vereinsfarben sind weiß und blau. Das Vereinslogo trägt den Schriftzug 1. FC Neubrandenburg 04 mit einem Fußball in blauer Schrift auf weißem Grund. 2 Zeitdauer des Vereins Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Sein Bestand wird durch das Ausscheiden der einzelnen Mitglieder nicht berührt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 3 Zweck und Aufgabe Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Er richtet sein Wirken auf die Pflege, Entwicklung und Organisation des Sporttreibens. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein fördert den Amateursport in Form des Wettkampfsports, des Kinder- und Jugendsports, des Freizeit-, Senioren- und Behindertensports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist offen für alle Bürger unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Stellung. 4 Die Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach vorliegendem schriftlichen Antrag. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab 16 Jahren. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes möglich. Der Verein kann selbst Mitglied anderer Verbindungen werden oder in sich andere Verbindungen zulassen. Über die Art und die Rechte und Pflichten beschließt der Vorstand.

2 5 Mitgliederpflichten und -rechte Die Mitglieder sind verpflichtet: - den Inhalt der Satzung und deren Folgebeschlüsse der Organe des Vereins wirksam zu machen; - einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten; - die festgelegten Maßnahmen für die sportliche Entwicklung zu erfüllen. Die Mitglieder sind berechtigt: - die Vertretung und den Schutz ihrer Interessen gemäß Satzung und den jeweiligen Beschlüssen des Vereins wahrzunehmen; - am Übungs- und Trainingsbetrieb sowie an den Formen des organisierten Wettkampfsports teilzunehmen; - sich an der Weiterbildung im Verein zu beteiligen; - bei Unfällen im Trainings- und Wettkampfbetrieb den Versicherungsschutz des Vereins in Anspruch zu nehmen; - sie haben das Recht auf Information. Die Mitgliedschaft endet mit 6 Beendigung der Mitgliedschaft - dem freiwilligen Austritt - dem Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person - dem Tod des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist jeweils zum Ende des Halbjahres / zu stellen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist bis spätestens zwei Monate zuvor zu erklären (2-monatige Kündigungsfrist). Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Delegierten von drei viertel der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Grund zum Ausschluss kann auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft sein. 7 Finanzierung und Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder aktive und passive entrichten einen Monatsbetrag auf der Grundlage einer Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Verein finanziert seine Arbeit aus den Mitgliedsbeiträgen, Sponsormitteln, Spenden etc. sowie den entsprechenden Fördermitteln gemäß den dafür geltenden Bestimmungen. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 8 Bildung eines Wirtschaftsrates Der Verein unterstützt die Bildung eines Wirtschaftsrates, der ihn in seiner sportlichen Entwicklung begleitet. Derselbe fördert durch die Bereitstellung von finanziellen oder materiellen Mitteln die im 3 dieser Satzung formulierten Aufgaben. Ein Vertreter des Wirtschaftsrates wirkt im Vorstand des Vereins mit. Gleichzeitig wird der Schatzmeister des Vereins im Wirtschaftsrat mitarbeiten. Die Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung 9 Organe des Vereins Der Vorstand Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus: - dem Vorsitzenden (Präsidenten) - dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden (Vizepräsident) - dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden (Vizepräsident) - dem Schatzmeister - bis zu 5 Beisitzern Vertreter des Vereins im Sinne des 26 (2) BGB sind: - der Vorsitzende (Präsident) - der 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden (Vizepräsident) - der Schatzmeister je zwei gemeinschaftlich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen durch Satzung zugewiesen sind. Bei einem vorzeitigen Rücktritt des Vorstandes oder seiner Mitglieder aus dem Vorstand bedarf es der Entlastung. Über diese ist in der Mitgliederversammlung zu befinden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist zuständig: - für die regelmäßige Durchführung von Beratungen, die der Leitung und Erfüllung der Aufgaben zur Entwicklung des Vereines dienen - zur Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - für die Vorbereitung eines Haushaltsplanes in Abstimmung mit dem Wirtschaftsrat, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes - für die Jahresplanung in Abstimmung mit dem Wirtschaftsrat - für die Beschlussfassung zur Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern - für die Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung Die Beratungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden (Präsidenten) oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden (Vizepräsident) mit einer festgelegten Tagesordnung einberufen und geleitet.

4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist er entscheidet mit Stimmenmehrheit jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Präsidenten), bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters des Vorsitzenden (Vizepräsident). Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre einberufen. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tageordnung schriftlich eingeladen oder durch Bekanntmachung in der Tageszeitung veröffentlicht. Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn dies Mitglieder bis eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangen und begründen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen und zu beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird gleichfalls vom Vorstand einberufen. Dazu ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dieses beantragt. Im Übrigen gelten die Regelungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann sie zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich. Sie kann auch in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn das ein Viertel der anwesenden Mitglieder fordert. Die Mitgliederversammlung ist besonders für folgende Angelegenheiten zuständig: - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung - Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder durch Gesetz ergeben Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden (Präsidenten), dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren bis zu drei Prüfer. Sie überprüfen mindestens einmal jährliche die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Überprüft werden gleichfalls die vorliegenden Protokolle. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

5 11 Geschäftsführung Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins wird eine Geschäftsführung bestellt. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie kann an Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. 12 Vertraulichkeit Die Mitglieder des Vereins sind zur Geheimhaltung aller als vertraulich bezeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Tatsachen, Beschlüsse und Schriftstücke verpflichtet. Die Geschäftsführung ist zu derselben Geheimhaltung verpflichtet. 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten möglich. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie die Stadtverwaltung zwecks Verwendung für die Förderung des Sports zu steuerbegünstigten Zwecken. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen. 14 Haftung Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. Mitglieder des Vorstandes oder andere durch den Verein Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein jedoch für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Rechten und Pflichten bzw. bei der Teilnahme an Sport- oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins erleiden. Bei Unfällen im Trainings- und Wettkampfbetrieb können sie entsprechend 5 den Versicherungsschutz des Vereins in Anspruch nehmen. 15 Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB Satzungen und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln. Die Vereine der B-Juniorinnen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbands, die ihrerseits Mitglieder des DFB als Dachverband sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und des Regionalverbands und der unmittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen insbesondere die

6 Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung- sowie die Regional- und/oder Landesverbandssatzung und die Regional- und/oder Landesverbandsvorschriften für die Vereine und ihre Mitglieder verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung B-Juniorinnen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriftenund den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landesund/oder Regionalverbands, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.. Vorstehende Satzung wurde am in Neubrandenburg von der Mitgliederversammlung des 1. FC Neubrandenburg 04 beschlossen.

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