Wirtschaftsverwaltungsrecht. Gaststättenrecht

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1 Wirtschaftsverwaltungsrecht Gaststättenrecht

2 BGastG und SächsGastG Zum sächsischen Gaststättengesetz siehe das Merkblatt: _knoten_id=19972&ref_detail=portal&ref_sprache=deu Das Bundesgaststättengesetz wurde durch das SächsGastG (seit dem 15. Juli 2011) voll umfänglich ersetzt und ist somit im Freistaat Sachsen nicht mehr anzuwenden. Gleichzeitig trat die Sächsische Gaststättenverordnung außer Kraft. Soweit im SächsGastG nichts anderes bestimmt ist, finden auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbetreibenden die Vorschriften der Gewerbeordnung einschließlich der auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.

3 Lage vor dem SächsGastG Vor in Kraft treten des SächGastG war die Aufnahme eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank an eine personen-, raum- bzw. ortsbezogene Erlaubnispflicht geknüpft. Diese Verknüpfung besteht nicht mehr. Bauliche Belange nach der Sächsischen Bauordnung, Anforderungen der Lebensmittelhygiene und Belange des Immissionsschutzrechts sind vom neuen sächsischen Gaststättenrecht entkoppelt und werden von den zuständigen Fachbehörden unabhängig von diesem Gesetz geprüft.

4 Neue Regelungen Die Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ist weggefallen. Das Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ist nun ein überwachungsbedürftiges Gewerbe. Der Alkoholausschank ist der Gemeinde vor Beginn anzuzeigen und es wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft.

5 Neue Regelungen Der nur vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes ist an besondere Rahmenvoraussetzungen geknüpft.

6 Neue Regelungen Die Anforderungen an den Gaststättenbetreiber zur Sicherung des erforderlichen Fachwissens und der Qualitätsanforderungen beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln richten sich nach dem Lebensmittelhygienerecht.

7 Neue Regelungen Die Stellvertretererlaubnis bei Beauftragen eines Dritten mit der Leitung des Gaststättenbetriebes ist nicht mehr erforderlich. Der Gewerbetreibende ist ohnehin für die fachliche Eignung einer mit der Leitung beauftragten Person verantwortlich.

8 Neue Regelungen Das Gaststättengewerbe im Reisegewerbe ist von diesem Gesetz vollständig ausgenommen, es gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe (Titel III GewO).

9 Fur wen gilt das Gaststattengesetz? Für das Gaststattengewerbe (ausgenommen Reisegewerbe): Die Definition Gaststättengewerbe wurde den Gegebenheiten im Gastgewerbe angepasst. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen den Betriebsarten Schankwirtschaft und Speisewirtschaft, da diese vielfältig miteinander verbunden sind. Danach betreibt ein Gaststättengewerbe,...wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

10 wenn der Betrieb...bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Das ist dann gegeben, wenn spezifische Gruppenmerkmale vorliegen (wie z. B. Seniorentreff, Studententreff, Fahrgast eines Schiffes, Tanzkurs) und die Möglichkeit für Angehörige einer solchen Gruppe besteht, Zutritt zu den Räumlichkeiten zu erlangen. Es kommt nicht darauf an, ob der Betreiber Eintrittsgeld erhebt oder sich in anderer Weise die Zulassung der Gäste vorbehält.

11 Ort und Stelle Hier kommt es auf den räumlichen Zusammenhang zwischen Verkauf und Verzehr an. Sind beispielsweise vor dem Imbiss oder bei Bäcker/Fleischer Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Ablagemöglichkeiten vorhanden oder werden Trinkgefäße angeboten, ist von einem Verzehr an Ort und Stelle auszugehen.

12 Fur wen gilt das Gaststattengesetz? für Vereine (und Gesellschaften), die kein Gaststättengewerbe betreiben für den Ausschank alkoholischer Getränke (ausgenommen Ausschank an Beschäftigte). wenn ein Gaststattengewerbe aus besonderem Anlass nur vorubergehend betrieben werden soll.

13 Wann ist das Gaststattengesetz nicht anzuwenden? Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Reisegewerbe, auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei, auf Luftfahrzeuge, Personenwagen der Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.

14 Welche Anzeigepflichten bestehen? Die Aufnahme eines stehenden Gaststättengewerbes muss der für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde spätestens 4 Wochen vor Beginn (Posteingang bei der Gemeinde) angezeigt werden (unter Verwendung des amtlichen Formulars für Gewerbeanzeigen nach 14 GewO). Davon betroffen sind unterschiedlichste Betriebsarten : so z. B. auch das Ladengeschäft, in dem Fleischund Wurstwaren verkauft und zugleich zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, gleichermaßen das Bäckerei- /Konditoreigeschäft, welches Kaffee und Kuchen zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft.

15 Welche Anzeigepflichten bestehen? Auch für Zweigniederlassungen, unselbständige Zweigstellen, bei Verlegung des Betriebes und bei Erweiterung des Angebotes auf alkoholische Getranke und/oder zubereitete Speisen ist eine solche vorherige Anzeige erforderlich. Vereine (und Gesellschaften), die kein Gaststättengewerbe betreiben, sind unter Wahrung vorgenannter Frist verpflichtet, die Ausdehnung ihres Angebotes auf alkoholische Getränke anzuzeigen. Die Anzeige ist formlos zu erstatten.

16 Welche Anzeigepflichten bestehen? Anzuzeigen ist auch ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass. Dies muss spätestens 2 Wochen vor Beginn unter Angabe von Vor- und Familienname sowie der Anschrift, des Ortes, der Zeit des Beginns sowie des Anlasses erfolgen. Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen ist wer für das Gaststättengewerbe im Besitz einer Reisegewerbekarte ist oder berechtigterweise ein stehendes Gaststättengewerbe betreibt (gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr -SMWA - vom ).

17 Welche Anzeigepflichten bestehen? Derartige Veranstaltungen (vorübergehendes Gestattungsgewerbe) müssen Ausnahmecharakter haben. Die für den Ort des Geschehens zuständige Gemeinde muss unmittelbar nach Eingang der Anzeige prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Gaststättengesetz liegt ein besonderer Anlass vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt. In der Gesetzesbegründung werden als besondere Anlässe z. B. Sportveranstaltungen, Stadtfeste, genannt. Bei Anzeige gastronomischer Leistungen für vorübergehende Veranstaltungen aus besonderem Anlass werden die Finanzbehörden und die nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden der Zollverwaltung informiert.

18 Behördenkoordination In allen Fällen der Anzeipflicht übermitteln die Gemeinden die Daten der Anzeigen unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde und an die für die Lebensmittelüberwachung, den Gesundheitsschutz sowie den Jugendschutz zuständigen Behörden.

19 Bescheinigung über den Eingang der Anzeige Über den Eingang der Anzeige stellt die Gemeinde eine Bescheinigung aus. Werden aus gaststättenrechtlicher Sicht keine begründeten Einwände erhoben, kann der Betrieb mit Ablauf der Frist aufgenommen werden. Dies gilt, sofern seitens der anderen Fachbehörden (Bauaufsichtsbehörde, Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Umweltbereich) keine Einschränkungen/ Einwände/Auflagen bestehen.

20 Durch wen muss die Anzeige erstattet werden? Die Anzeige erfolgt - durch die Einzelunternehmerin, - bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) durch jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, - bei einer OHG ebenfalls durch jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, - bei einer Kommanditgesellschaft durch den persönlich haftenden Gesellschafter, (Komplementär) und durch den Kommanditisten, wenn dieser geschäftsführungsbefugt ist; beim nicht rechtsfähigen Verein durch die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder, - bei einer GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch die Geschäftsführer für die juristische Person, - bei einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand für die AG.

21 Was bedeutet Uberwachung bei Ausschank alkoholischer Getranke? Überwachungsbedürftige Tätigkeit: Die Gemeinde muss unmittelbar nach Eingang der Anzeige über den Ausschank alkoholischer Getränke die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bzw. des Vereins (und der Gesellschaften), der kein Gaststättengewerbe betreibt, überprüfen.

22 Unterlagen zur Überprüfung der Zuverlassigkeit Nachweis über die Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde Nachweis über die beantragte Auskunft (oder gleich die Auskunft) aus dem vom Insolvenzgericht nach 26 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung zu führenden Verzeichnis vom Vollstreckungsgericht nach 915 ZPO (Schuldnerverzeichnis) Amtsgericht des Wohnsitzes der natürlichen Person und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Diese Nachweise müssen durch den Gewerbetreibenden als natürliche oder juristische Person bzw. bei nicht rechtsfähigen Vereinen durch die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder erbracht werden.

23 Bescheinigung der Zuverlässigkeit Die Gemeinde stellt nach Abschluss der Überprüfung auf Verlangen eine Bescheinigung der Zuverlässigkeit aus. Werden bei der Anzeige über den Ausschank alkoholischer Getränke die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht, kann die Gemeinde den Ausschank alkoholischer Getränke befristet untersagen. Die Gemeinde soll mit der 4- Wochenfrist ausreichend Zeit zur Überprüfung haben.

24 Wann wird bzw. kann von der Überprüfung der Zuverlassigkeit abgesehen werden? wenn der Anzeigepflichtige eine behördliche Bescheinigung über die Zuverlässigkeit vorlegt, die jünger als ein Jahr ist. Darüber muss die Gemeinde im konkreten Einzelfall entscheiden. Keine Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt beim Ausschank alkoholischer Getränke in kleinen Mengen als unentgeltliche Nebenleistung (als Serviceleistung untergeordnet zur Hauptleistung) oder als Kostprobe (z. B. ein Glas Sekt beim Friseur während der Wartezeit; Verkostung im Weinfachgeschäft in Vorbereitung der Kaufentscheidung) an Hausgäste in einem Beherbergungsbetrieb (z. B. Piano Bar nur für Hausgäste).

25 Welche besonderen Verbote und Gebote bestehen? Es ist nicht gestattet, Spirituosen oder überwiegend spirituosehaltige Lebensmittel aus Automaten zu verkaufen; allerdings kann die Gemeinde das auch zulassen. - An erkennbar betrunkene Personen dürfen alkoholische Getränke weder angeboten noch ausgeschenkt werden. - Alkoholische Getränke dürfen nicht in einer Weise angeboten werden, die zu übermäßigem Alkoholkonsum verleiten, wobei solche Marketingmaßnahmen wie beispielsweise Happy Hour nicht darunter zählen.

26 Verbot der Alkoholabgabe Dem Gastwirt kann die Abgabe alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen verboten werden, wenn dieses Angebot gezielt ein junges Publikum anspricht, entschied das OVG Koblenz am Der Gastwirt wollte für eine 10 für 10 Veranstaltung 10 Getränke für 10 Euro anbieten. In einer weiteren 1 Euro Party plante er den Verkauf alkoholischer Getränke für nur einen Euro. Dem war die Gaststättenbehörde mit einer Auflage, alkoholische Getränke nicht zu reduzierten Preisen abzugeben, entgegengetreten. Nach Auffassung des OVG sind derartige Veranstaltungen geeignet, für jugendliche Besucher eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr zu begründen und Jugendliche bzw. junge Erwachsene zu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Az.: 6 B 10231/11.OVG.

27 Straußwirtschaft Der Betreiber einer Straußwirtschaft hat diese zwei Wochen vor Beginn des Betriebes auf der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Eine Straußwirtschaft darf maximal für 4 Monate betrieben werden, wobei dieser Zeitraum auch in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Der Gemeinde ist mit der Anzeige mitzuteilen: der Zeitraum des Ausschankes, der Ort und die Lage aus denen die Trauben stammen und der Ort an dem die Trauben gekeltert und der Wein angebaut wurde.

28 Straußwirtschaft In einer Straußwirtschaft dürfen nur selbsterzeugter Wein oder Apfelwein am Ort des Weinbaubetriebes ausgeschenkt werden. Der Ausschank anderer Obst- und Beerenweine unterliegt dieser Sonderregelung nicht. In einer Straußwirtschaft dürfen zudem kalte oder einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Der Betreiber einer Straußwirtschaft wird, im Gegensatz zum Inhaber einer Gaststätte mit Alkoholausschank, keiner besonderen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen.

29 Welche Sperrzeiten gelten für Gaststättenbetriebe und Spielhallen? Im Sächsischen Gaststättengesetz wird die Sperrzeit wie folgt geregelt: für Gaststätten und für öffentliche Vergnügungsstätten von 05:00 06:00 Uhr für Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten (mit Veranstaltungen von Spielen ein Reisegewerbe nach 60a GewO) von 23:00 Uhr - 06:00 Uhr In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

30 Sperrzeiten öffentlichen Vergnügungsstätte Es gehören Theater- oder Filmvorführungen ebenso dazu wie Spielhallen, Wettbüros, Sportund Unterhaltungsveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Musikaufführungen etc.

31 Was kann bzw. muss die Gemeinde zum Schutz der Gäste veranlassen? Anordnungen erlassen: So kann Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe untersagt werden, wenn diese Person für diese Tätigkeit nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (z. B. rechtskräftige Verurteilung wegen Drogenhandels bei einem Restaurantleiter). Die Gemeinde kann vom Gaststättenbetreiber, Stellvertreter, Betriebsleiter auf Grundlage des SächsGastG oder darauf erlassener Rechtsverordnungen erforderliche Auskünfte (z. B. die Zuverlässigkeit von Beschäftigten betreffend oder zu Fragen der Zuverlässigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH) einfordern. Dazu dürfen Grundstücke und Geschäftsräume betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorgenommen und Einblick in geschäftliche Unterlagen genommen werden.

32 Grundzüge des BGastG Der Gaststättenbegriff Die hier behandelten Fälle sind dem Lehrbuch Rüthig/Storr, Öffentl. Wirtschaftsrecht, entnommen. Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit. Sie fehlt bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht Wenn der entgeltliche Ausschank im Zusammenhang mit der Urproduktion steht (bei selbst erzeugten Weinen, Branntweinen oder Produkten eines Almbauern) Auf das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit wird in 23 BGastG verzichtet: Trotzdem Anwendung des BGastG auf den Ausschank alkoholischer Getränke durch Vereine und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben.

33 Der Gaststättenbegriff Stehendes Gewerbe 1 I BGastG: Ausübung eines stehenden Gewerbes 1 II BGastG: Erweiterung der Anwendbarkeit auf das Reisegewerbe mit ortsfester Betriebsstätte. Abwicklung typischerweise über die Gestattung nach 12 BGastG. Beim Fehlen einer ortsfesten Betriebsstätte (z.b. Eisverkäufer) kommen die Vorschriften des Reisegewerberechts zur Anwendung. Eine Reisegewerbekarte ist nach 55a I Nr. 7 GewO dann nicht erforderlich, wenn bereits eine anderweitige Ausübungserlaubnis (z.b. nach dem BGastG bzw. Landesrecht) für das Gewerbe vorliegt.

34 Der Gaststättenbegriff Allgemeine Zugänglichkeit des Betriebs, 1 I und II BGastG: es besteht für den einschlägigen Personenkreis oder für jedermann die Möglichkeit, Zutritt zum Betrieb zu erlangen, selbst wenn dafür Eintrittsgelder oder Eingangskontrollen vorgesehen sind.

35 Der Gaststättenbegriff Betriebstypen, 1 I Nr.1 und 2 BGastG. Schankwirtschaft (Nr. 1) Speisewirtschaft (Nr. 2) Zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Kriterium dient der Abgrenzung vom Lebensmittelverkauf.

36 Erlaubnispflicht 2 I 1 BGastG: Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Eine Erlaubnis darf nur aus den in 4 BGastG abschließend genannten Gründen versagt werden, sie ist andernfalls zwingend zu erteilen. Reichweite der Erlaubnispflicht Abgrenzung von erlaubnisfreiem und erlaubnispflichtigem Gaststättengewerbe Im Umkehrschluss zu 2 II Nr. 1 BGastG bedürfen nur noch Schank- und Speisegaststätten, die alkoholische Getränke verabreichen, einer Erlaubnis. Historische Ausnahmen vom Erlaubniserfordernis, 14, 26 BGastG: Strauß- oder Besenwirtschfaften.

37 Erlaubnispflicht Reichweite der Erlaubnispflicht Gaststättenrechtliches Nebengewerbe Alkoholische Getränke in einer Spielhalle: Genehmigung nach 33i GewO Gaststättenrechtliche Erlaubnis, selbst wenn der Getränkeausschank eine untergeordnete Rolle is eines Nebenbetriebs spielt.

38 Erlaubnispflicht Reichweite der Erlaubnispflicht Vorläufige und vorübergehende Ausübung des Gaststättengewerbes 11 BGastG: vorläufige Erlaubnis 12 BGastG: Erlaubnis nach 2 BGastG, die lediglich unter vereinfachten Voraussetzungen und mit zeitlich begrenzter Wirkung erteilt wird. (Annex zu Tagungen, Sport- oder Festveranstaltungen, Karnevalsveranstaltungen).

39 Erlaubnispflicht Gaststättenerlaubnis als personengebundene Genehmigung Auch juristische Personen Erlaubnis an die Person des antragstellenden Gewerbetreibenden gebunden. 10 BGastG: Weiterführung einer Gaststätte nach dem Tod des Inhabers. Grundsätzlich Erlaubnispflichtiger ist der Betreiber (Wem wird die Verabreichung von Getränken und Speisen zugerechnent?) Stellvertretung, 9 BGastG: Stellvertretererlaubnis ist akzessorisch zur Inhabererlaubnis.

40 Erlaubnispflicht Gaststättenerlaubnis als betriebsartbezogene Genehmigung Je nach Betriebsart können die nach 4 I 1 Nr. 1 bis 3 BGastG zu stellenden Anforderungen unterschiedlich sein. Keine Regelungen über Betriebsarten im BGastG, kein Typenzwang, aber Typisierungen in der Praxis, Typenkombinationen zulässig. Typen: Schank- und Speisewirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeit Trinkhalle, Eiscafé, Diskothek.

41 Erlaubnispflicht Der Raumbezug der Gaststättenerlaubnis 3 I BGastG: konkrete, in der Genehmigung genau und einzeln bezeichnete Räume.

42 Die Versagung einer Gaststättenerlaubnis Persönliche Unzuverlässigkeit, 4 I Nr. 1 BGastG Regelbeispiele und Fallgruppen, nicht abschließend, die Fallgruppen des 35 GewO gelten mit gaststättenspezifischen Besonderheiten. Wirt wird für das Verhalten seiner Gäste in die Pflicht genommen: Er darf kein günstiges Umfeld für das missbillige Verhalten schaffen. Alkoholmissbrauch Der Unsittlichkeit Vorschub leisten

43 Die Versagung einer Gaststättenerlaubnis Raumbezogene Versagungsgründe 4 I Nr. 2 BGastG, ordnungsrechtliche Anforderungen an Betriebs- und Arbeiterräume 4 I Nr. 2a, Anforderungen an einen barrierefreien Zugang 4 I Nr. 3 BGastG, Nutzung der Räume im Hinblick auf ihre Lage und auf die Verwendung der Räume für die Zwecke des Gaststättengewerbes. Bauplanungsrechtliche, immissionsschutzrechtliche Anforderungen: 4 I Nr. 3 und 5 I Nr. 3 BGastG knüpfen an die schädlichen Umwelteinwirkungen des 3 BImSchG an.

44 Die Versagung einer Gaststättenerlaubnis Verhältnis von baurechtlichem und gaststättenrechtlichem Verfahren+ 4 I Nr. 3 und Nr. 3 BGastG knüpfen an die Lage und Beschaffenheit der Räumlichkeiten an: Überscheidung mit dem baurechtlichem Prüfprogramm. Baugenehmigung liegt vor: Bindungswirkung für, Rechtsfragen, für welche die Baubehörde originär zuständig ist Rechtsfragen, die zur Zuständigkeit der Baubehörde den stärkeren Bezug haben Der Vorrang der Baubehörde steht aber spezifisch gewerberechtlichen Erwägungen nicht entgegen.

45 Nebenbestimmungen zur Erlaubnis Gesetzliche Vorbehalte für Nebenbestimmungen 36 I VwVfG Befristung II, 9, 11 I 2, 12 I BGastG Auflösende Bedingung, 8 BGastG Widerrufsvorbehalt, 11, 12 BGastG (vorläufige Erlaubnis, vorübergehende Gestattung). Auflagen 5 BGastG ist lex specialis gegenüber 36 II Nr. 4 VwVfG. Auflagen haben Vorrang vor Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis.

46 Rücknahme und Widerruf einer Gaststättenerlaubnis Gaststättenrechtliche Regelung in 15 BGastG Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften, 48, 49 VwVfG. 49 VwVfG wird durch die Vorschriften des 15 II und III BGastG insgesamt verdrängt. Bei 48 VwVfG ist zu differenzieren: Hinsichtlich der Unzuverlässigkeit ( 4 I Nr. 1 BGastG) schließt 15 I BGastG die Rücknahme nach 48 VwVfG aus. Bei sonstigen Rücknahmegründen kommt 48 VwVfG zur Anwendung.

47 Einschreiten gegen das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe Bei erlaubnisfreiem Gaststättengewerbe gem. 2 II BGastG: repressive Kontrolle. Freistellung von der Erlaubnispflicht befreit nicht von der Anzeigepflicht nach 14 GewO. 31 BGastG: anzeigepflichtiges stehendes Gewerbe, Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit: 31 BGastG ivm 35 GewO.

48 Einschreiten gegen das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe Milderes Mittel zur Untersagung gem. 31 BGastG ivm 35 GewO: Möglichkeit des Erlasses von Auflagen nach 5 II BGastG. Erlaubnisfreie werden den erlaubnispflichtigen Gaststätten diesbezüglich gleichgestellt (bei Erlaubnisfreiheit geht es nicht um Nebenbestimmungen, sondern um eigenständige belastende Verwaltungsakte) Bei Erlaubnispflichtigkeit ist es gem. 4 I Nr. 2, 3 BGastG möglich, über die Baugenehmigung hinaus baurrechtliche Anforderungen aufzustellen, sofern dies aus gewerbepolizeilichen Gründen erforderlich ist.

49 Schließung der Gaststätte Ohne erforderliche Erlaubnis: kann die Fortsetzung des Betriebes durch 31 BGastG ivm 15 II GewO verhindert werden. Ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, kann nach 31 BGastG ivm 35 GewO die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden. Zusammenhang mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis Widerruf ist nicht vollstreckungsbedürftig Nach Widerruf darf Behörde 31 BGastG ivm 15 II GewO anwenden. Es ist zulässig, in der Widerrufsvefügung zugleich die sofortige Schließung des Betriebes anzuordnen.

50 Anwendbarkeit des BGastG Der Gewerbsmäßigkeit Gaststättenbegriff P betreibt ein Partybike. Während die Fahrgäste auf den Außenseiten des Gefährts sitzen und es durch die Betätigung der Pedale gemeinschaftlich in Bewegung setzen, schenkt P über die in der Mitte angebrachte Theke alkoholische Getränke, vor allem in Form von Bier aus. Bedarf er hierfür einer gaststättenrechtlichen Genehmigung? Fall aus Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4.

51 25 BGastG Keine Zweifel an der Gewerbsmäßigkeit. 25 BGastG zu beachten: Einschränkung der Anwendbarkeit des BGastG, wenn Beförderung von Reisenden im Vordergrund steht. Gaststättenrechtliche Genehmigung ist hier nicht erforderlich.

52 Stehendes Gewerbe Geht es bei P um Reisegewerbe? Bewirtung erfolgt während der Fahrt, also gerade nicht von einer ortsfesten Betriebsstätte isv 1 II BGastG aus. Zur Anwendung des Titels III der GewO: ohne vorhergehende Bestellung. Beachtung von 56 I Nr. 3b GewO. Drei Ausnahmen vom Verbot des Ausschanks alkoholischer Offengetränke im Reisegewerbe (greifen hier nicht ein).

53 Gassenschank Der aus dem Land L stammende M eröffnet in der Stadt S ein muslimisches Restaurant. Er bietet seinen Gästen eine umfangreiche Speiskarte an, verzichtet aber aus religiösen Gründen auf den Ausschank alkoholischer Getränke. Da es viel zu tun gibt, unterlässt M die Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Behörde. Einige Wochen nach Eröffnung erhält er einen schriftlichen, ordnungsgemäß begründeten Bescheid der zuständigen Stadtverwaltung, an dem ihm die Weiterführung der Gaststätte untersagt wird. Zur Begründung wird angeführt, dass M schon deswegen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, weil er sich um die gewerbsrechtlichen Vorschriften nicht gekümmert habe. Insbesondere habe M ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis alkoholische Getränke verkauft. Zwar werde im Lokal kein Alkohol ausgeschenkt, er verkauft aber nicht nur zubereitete Speisen, sondern auch Bier in Flaschen, allerdings nur für solche Kunden, die eine Speise kaufen und lieber zu Hause essen möchten. Ist der Bescheid rechtmäßig? (Rüthig/Storr)

54 Erlaubnisfreies Gaststättengewerbe 2 II Nr. 1, 3 BGastG Verabreichen isv 1 BGastG? Unterscheiden zwischen Abgabe isv 7 II BGastG und Verabreichen.

55 Erlaubnisfreies Gaststättengewerbe Es handelt sich um ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe. Rechtsgrundlage für den Bescheid könnte 31 BGastG ivm 35 GewO sein. Voraussetzung hierfür wäre, dass M unzuverlässig ist. Unzuverlässigkeit des M ergibt sich nicht bereits aus einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus 14 GewO. Diese dient gewerbepolizeilichen Überwachungszielen ( 14 I 3 GewO). 14 GewO ist eine wertneutrale Ordnungsvorschrift.

56 Erbe und Testamentsvollstreckung Die siebzehnjährige G erbt von ihrem Vater V die Schank- und Speisewirtschaft Zum goldenen Lamm, ein Lokal mit Alkoholausschank, das über einen angrenzenden Saal verfügt, den ihr Vater höchstens einmal im Monat für Auftritte einer Rentner-Combo genutzt hatte. Die Gaststätte liegt in einem allgemeinen Wohngebiet, Parkplätze sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. Testamentarisch hatte V die befreundete T als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. T führt die Gaststätte nach dem Tod des V weiter, ohne irgendwelche Genehmigungen zu beantragen. Wie ist die Rechtslage? (Rüthig/Storr)

57 Personengebundene Erlaubnis 10 BGastG: bestimmte Personen dürfen auch ohne eine neue Konzessionierung eine Gaststätte nach dem Tod des Inhabers weiterführen. 10 BGastG setzt voraus, dass dem Erblasser eine Genehmigung erteilt und diese nicht bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 10 S. 3 BGastG: Weiterführung der Gaststätte ist anzuzeigen 10 S. 2 BGastG: Testamentsvollstrecker als Stellvertreter isv 9 BGastG: im fremden Namen und auf fremde Rechnung

58 Frischer Wind Nachdem die siebzehnjährige G volljährig geworden ist, übernimmt sie selbst die Leitung der Gaststätte und erhält dafür auch eine eigene Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeiten. Nach einigen Wochen ändert sie die Speisekarte und führt wöchentlich Partyveranstaltungen in den Saal durch, die sich bis 1.00 Uhr nachts hinziehen und wegen des Andrangs zunehmend zu Parkplatzproblemen führen. Den alten Tanzsaal gestaltet sie mit einer neuen Beleuchtung und Lichtorgel um. Die zuständige Behörde widerruft daraufhin die Gaststättenerlaubnis nach 15 III Nr. 1 BGastG. War dies rechtmäßig? Spielt es eine Rolle, wenn die Behörde zunächst über ein Jahr lang das neue Konzept duldet, weil sie davon ausgeht, die Änderung sei gaststättenrechtlich irrelevant? (Rüthig/Storr)

59 Betriebsartbezogene Genehmigung Früher: Schank- und Speisewirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeiten Danach: Diskothek Behörde ist zum Widerruf berechtigt, 15 III Nr. 1 BGastG Bei Tanzveranstaltungen kommt es auf die Häufigkeit an. 12 sind durch die Gaststättenerlaubnis gedeckt (so die Rechtsprechung des BVerwG).

60 Nachbarschaft Die Behörde erteilt auf Antrag der G eine neue Erlaubnis für das geänderte Betriebskonzept und stuft die Gaststätte als Diskothek ein. Nachbar N ist über den Lärm entsetzt und klagt gegen die neue Gaststättenerlaubnis. Würde es für seine Klage eine Rolle spielen, wenn die G auch eine Baugenehmigung erhalten hätte, die ihr die Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte erlaubt? (Rüthig/Storr)

61 Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis Mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Diskothek steht bindend fest, dass sich die typischen Immissionen ird 4 I Nrn 2,3 BGastG halten. N muss sich gegen die Baugenehmigung wenden. Gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis könnte dies nicht geltend gemacht werden.

62 Zeitliche Begrenzung G beschränkt sich wieder auf den typischen Gaststättenbetrieb. Auf erneute Beschwerde des N hin wird durch eine Auflage zur Gaststättenerlaubnis die Betriebszeit auf Uhr beschränkt. G hält ihre Gaststätte trotzdem weiterhin bis Uhr offen, weil sie davon ausgeht, die zeitliche Begrenzung werde nicht durch öffentliche Bedürfnisse gerechtfertigt und sei deswegen rechtswidrig. Außerdem verletze es sie in ihren Grundrechten, wenn sie auf das lukrative Abendgeschäft verzichten müsse. Wie ist die Rechtslage? (Rüthig/Storr)

63 Auflagen Rechtsgrundlage: 5 I Nr. 3 BGastG Einschreiten gegen den Gaststättenbetrieb setzt voraus, dass der Lärm bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das den Anwohnern zumutbare Maß übersteigt. Es müssen aber erhebliche Nachteile vorliegen. Das ist hier nicht der Fall.

64 Drogenhandel Bei einer Betriebsprüfung stellten Bedienstete der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde fest, dass in der Gaststätte des K mit Drogen gehandelt wird. Die Bediensteten widerriefen daraufhin schriftlich die Gaststättenerlaubnis des K und ließen das Schloss der Eingangstür der Gaststätte durch einen Schlüsseldienst auswechseln. War dies rechtmäßig? Ändert sich etwas an der rechtlichen Beurteilung, wenn die Polizei bei einer Razzia auf den Drogenhandel aufmerksam wird und gestützt auf das Polizei- und Ordnungsrecht die Gaststätte bis zur Klärung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit schließt? (Rüthig/Storr)

65 Schließung der Gaststätte LVwVG sieht sofortigen Vollzug vor. Zulässigkeit der hypothetischen Grundverfügung, hier also der Betriebsschließung nach 31 BGastG ivm 15 II GewO. Diese wiederum setzt voraus Betrieb wurde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Hier: Widerruf der Gaststättenerlaubnis In der Widerrufsverfügung kann zugleich die sofortige Schließung des Betriebes (sofortige Vollziehung) angeordnet werden. Anhaltspunkte, dass K dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht Folge leisten würde.

66 Vorläufige Schließung? 1 GewO: Gewerbefreiheit: bundesgesetzliche Regelung Art. 31 GG Kollisionsnorm (Bundes-, Landesrecht) lässt einen landesgesetzlichen polizeirechtlichen Eingriff in die Gewerbefreiheit in Form eines endgültigen Verbots nicht zu. Hier Schließung nur bis zur Entscheidung über die Zuverlässigkeit. Auch diese Prüfung sollte aber der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde vorbehalten bleiben. Polizei: Eilfallkompetenz.

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