Vorlesung Öffentliches Recht II. Ordnungsrecht II
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- Ingelore Tiedeman
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1 Vorlesung Öffentliches Recht II Ordnungsrecht II
2 Wiederholung Wie ist vorzugehen, wenn sich die folgenden Gewerbetreibenden, die bisher ihr Gewerbe rechtmäßig ausgeübt haben, als unzuverlässig erweisen: 1. Der Inhaber einer Herrenboutique. 2. Der Betreiber einer Spielhalle
3 1. Gewerbeuntersagung, 35 I GewO (nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe) 2. Rücknahme oder Widerruf ( 48 f. VwVfG) der Gewerbeerlaubnis (Erlaubnispflicht folgt aus 33i I 1 GewO, Zuverlässigkeitserfordernis aus 33i II Nr. 1 i.v.m. 33c II Nr. 1 GewO); ggfs. Betriebsschließung nach 15 II GewO
4 Themen heute Reise- und Marktgewerbe Gaststättenrecht
5 Reisegewerbe Begriff: 55 I GewO Grundsatz: Erlaubnispflicht, 55 II GewO, Ausnahmen in 55a f. GewO Tätigkeitsverbote, 56 GewO Zuverlässigkeit: relevant nach 57 I bzw. 59 GewO Behördliche Eingriffsbefugnisse: bei Erlaubnispflicht nach 60d, bei Erlaubnisfreiheit nach 59 GewO
6 Beispielsfall T verkauft als selbstständige Vertreterin Erzeugnisse der Marke Tupperware bei sogenannten Tupperparties. Zu einer Tupperparty lädt der Inhaber oder die Inhaberin einer Wohnung seine/ihre Freundinnen und Freunde dazu ein, gemeinsam Sekt zu trinken und Plastikbehältnisse zu erwerben. Der Wohnungsinhaber/die Wohnungsinhaberin erhält als Gegenleistung einen Rabatt. Benötigt T für ihre Tätigkeit eine Reisegewerbekarte?
7 Problem: vorhergehende Bestellung? Dafür: Wohnungsinhaber lädt ein, Gäste wissen, worauf sie sich einlassen Dagegen: Party-Atmosphäre soll Kaufanreiz setzen, Kunden werden gerade in privater Atmosphäre aufgesucht, was erhöhten Schutzbedarf anzeigt
8 Marktgewerbe (1) Funktion des Marktgewerberechts: Nicht besonderes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern Bereitstellung eines besonderen Regelungsrahmens für Märkte Dementsprechend Funktion der Festsetzung ( 69 I 1 GewO): Nicht Erlaubnis, sondern Eröffnung des besonderen Rechtsrahmens für Märkte
9 Marktgewerbe (2) Voraussetzungen der Festsetzung: Veranstaltungstyp entspricht 60b, 64 ff. GewO Kein Ablehnungsgrund nach 69a I GewO Wirkungen der Festsetzung: Ggfs. Durchführungspflicht, 69 II, 60b II GewO Marktprivilegien, z.b.: Grds. keine Anwendung der Vorschriften über stehendes und Reisegewerbe Lockerung von arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Jugend- und Mutterschutzes, Ausnahmen von den Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen Freistellung von den Ladenschlusszeiten
10 Marktgewerbe (3): 70 GewO Subjektives Recht derjenigen, die zum Teilnehmerkreis gehören; ergibt sich aus den Legaldefinitionen der GewO sowie aus der Festsetzung Teilnahmebeschränkungen: 70 II gruppenbezogen, 70 III individualisierend Kapazitätsengpass: Erforderlich ist transparente und sachgerechte Auswahl, bekannt und bewährt ist zulässig, wenn Neubewerber eine angemessene Teilnahmechance haben (z.b. durch Freihaltung eines Teils der Standplätze) Rechtsschutz bei ö.r. Veranstalter: Verpflichtungsklage, ggfs. nur auf Bescheidung; keine zusätzliche Anfechtungsklage gegen Zulassungen der Konkurrenten (str.)
11 Beispielsfall Die Gemeinde G als Veranstalterin setzt wie jedes Jahr für die Dauer von zwei Wochen im Juli 2016 ein Volksfest fest. Schaustellerin S, die alle Voraussetzungen dafür erfüllt, möchte gerne mit ihrem Fahrgeschäft daran teilnehmen. G weist den Teilnahmeantrag der S jedoch mit der Begründung zurück, freie Standplätze seien nicht mehr vorhanden. Die vorab festgelegten Teilnahmebedingungen sähen vor, dass bei Kapazitätsengpässen die seit Jahren auf dem Volksfest bewährten Schausteller den Vorrang genössen. S meint, sie habe einen Anspruch auf Zulassung zu dem Volksfest, da ihr Fahrgeschäft attraktiver sei als die bislang angebotenen. Zu Recht?
12 Zulassungsanspruch aus 70 I GewO? Hier Ausschluss nach 70 III GewO Reine Bewährung ist unzulässiges Kriterium, da keine reale Zulassungschance von Neubewerbern in erkennbarem zeitlichen Turnus Aber auch kein unbedingter Anspruch auf Zulassung, da sachgerechte Kriterien denkbar sind, Attraktivität muss nicht zwingend den Ausschlag geben nur Bescheidungsanspruch
13 Gaststättenrecht (1) Seit Föderalismusreform 2006 Landeskompetenz (Art. 74 I Nr. 11 GG), bwgastg verweist jedoch weitgehend auf das alte Bundes-GastG Zentraler Regelungsgegenstand: Erlaubnispflichtigkeit des Gaststättengewerbes, 2 Abs. 1 GastG
14 Gaststättenrecht (2) Begriff des Gaststättengewerbes, 1 I GastG Stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe unter den Voraussetzungen von 1 II GastG Vgl. wegen Gewinnerzielungsabsicht noch 23 I GastG Bewirtungstypen Schank- oder Speisewirtschaft Zugänglichkeit
15 Gaststättenrecht (3) Gaststättenerlaubnis Grundsatz der Erlaubnispflicht, 2 I GastG; Ausnahmen in 2 II und 14 Versagungsgründe in 4 I GastG Inhalt: Festlegung der Betriebsart, 3 I 1 GastG
16 Gaststättenrecht (4) Rechtsschutzfragen, insb. Drittschutz erfordert subjektives öffentliches Recht Auflagen zur Gaststättenerlaubnis auch nachträglich, 5 GastG Aufhebung der Gaststättenerlaubnis, 15 GastG, subsidiär anwendbar 48 VwVfG, nicht anwendbar 49 VwVfG (hm) Untersagung des weiteren Betriebs ggfs. nach 15 II GewO i.v.m. 31 GastG
17 Beispielsfall G beantragt und erhält eine Gaststättenerlaubnis für eine Kneipe in der Karlsruher Innenstadt. Sie veranstaltet in der Folge wöchentlich unter dem Motto Lallen und Fallen sog. Flatrate-Parties, bei denen die Gäste gegen einen Pauschalpreis bestimmte alkoholische Getränke in beliebiger Menge konsumieren können. Im Rahmen der Flatrate-Parties wird auf Werbeträgern und durch Mitarbeiter von G massiv für den Konsum von Spirituosen geworben, die von dem Pauschalpreis nicht umfasst sind, gerade von stark angetrunkenen Gästen jedoch mit Vorliebe bestellt werden. Kann die Gaststättenbehörde hiergegen einschreiten? Wie?
18 Auflage zur Gaststättenerlaubnis nach 5 I Nr. 1 GastG, Unterlassung der Flatrate-Parties; Problem: Verhältnis von Gesundheitsschutz und Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen; aber jedenfalls bei Bewerbung des übermäßigen Konsums wie hier sollte Auflage möglich sein Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach 15 II GastG Unzuverlässigkeit? Dafür: insb regelmäßiger systematischer Verstoß gegen 2 bwgastg rechtfertigt negative Prognose auch über die Flatrate-Parties hinaus, die schon durch die Auflage unterbunden werden könnten
19 Lehren des Tages Funktionen des Reisegewerberechts und des Marktgewerberechts Teilnahmeanspruch nach 70 GewO Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Gaststättenerlaubnis
20 Nacharbeit Haug, S Ziekow, S , S Vertiefung Schröder/Führ, NVwZ 2008, 145 Braun, NVwZ 2009,
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