Infoblatt Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

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1 Infoblatt Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) Landeshauptstadt Dresden Telefon: (0351) Ordnungsamt Fax: (0351) Abteilung Gewerbeangelegenheiten Sitz: Theaterstr , Dresden Postfach Zimmer: 5. Etage Dresden I. Anzeigeverfahren nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG): 1. Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies gemäß 2 Abs. 1 SächsGastG der Landeshauptstadt Dresden spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen (Gewerbean- oder -ummeldung). In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides abzugeben. 2. Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, hat die/der Gewerbetreibende zur Prüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG zeitgleich mit der o. g. Anzeige folgende Unterlagen vorzulegen: a) Nachweis über beantragtes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)gem. 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) b) Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9) gem. 150 Abs. 5 GewO c) Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Insolvenzregister beim Insolvenzgericht nach 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) Einwohnermeldeamt Amtsgericht 1 (Insolvenzabteilung) d) Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht gem. 882 b ZPO Internetabfrage 2 auf e) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt f) aktueller Handelsregisterauszug g) Bei juristischen Personen sind die Unterlagen b) bis f) für diese selbst und die Unterlagen nach a) und b) für deren gesetzliche Vertreter vorzulegen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine juristische Person ist bei der Gemeinde der Hauptniederlassung oder bei der Landeshauptstadt Dresden, Abt. Gewerbeangelegenheiten, zu beantragen. 1 Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, Dresden, Tel. 0351/ Internetabfrage: Schuldnerverzeichnis wird beim Amtsgericht Zwickau für Sachsen geführt

2 Seite 2 von 6 3. Auf Verlangen bescheinigt die Landeshauptstadt Dresden die Ergebnisse aus der Überprüfung ( 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG). 4. Wenn mit der o. g. Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, welche jünger als ein Jahr sein sollte, kann von einer erneuten Überprüfung abgesehen werden ( 4 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG). Die Landeshauptstadt Dresden kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Pflichten des Gewerbetreibenden nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, bleiben unberührt ( 5 Abs. 1 SächsGastG). Nach 3 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) haben Veranstalter und Gewerbetreibende die für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Im Gaststättengewerbe ist es verboten, Spirituosen oder überwiegend spirituosenhaltige Lebensmittel aus Automaten zu verkaufen, alkoholische Getränke erkennbar betrunkenen Personen anzubieten und auszuschenken, alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigen Alkoholkonsum zu verleiten, das Angebot von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen, sowie das Angebot von alkoholfreien Getränken von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen ( 8 Abs. 1 SächsGastG). Bei Ausschank alkoholischer Getränke sind auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk nicht teurer anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke ( 8 Abs. 2 SächsGastG). Nach 7 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) sind in Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke im Sinne eines Einzelhandels verkauft, sind die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Neben dem Eingang der Gaststätte ist nach 7 Abs. 2 PAngV ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ohne die erforderliche Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann. Der Ausschank von Alkohol kann befristet untersagt werden, wenn die unter I. genannten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die beantragten Unterlagen nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen ( 4 Abs. 4 SächsGastG). Sprechzeiten der Landeshauptstadt Dresden / Abt. Gewerbeangelegenheiten Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Uhr Uhr geschlossen Uhr Uhr Uhr Uhr

3 Seite 3 von 6 II. Weitere Hinweise 1. Einhaltung hygienischer Mindestanforderungen Fragen bezüglich... a) Anforderungen an Sanitäreinrichtungen der Gäste und an Gasträume b) Wasserprobeentnahme durch eine amtlich bestellte Untersuchungsstelle vor Eröffnung zum Nachweis der Trinkwasserqualität c) Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim Umgang mit Lebensmitteln (ein Gesundheitszeugnis nach 18 Bundes- Seuchengesetz gilt fort) d) Anforderungen an Küchen, Lager, Vorbereitungsräume, Sanitäreinrichtungen für Personal, Lebensmittelabfallentsorgung e) gesonderte Anmeldung eines Lebensmittelunternehmens 3 zuständig Gesundheitsamt / Abt. Hygienischer Dienst Tel. (0351) Sitz: Hertzstraße 23, Dresden veröffentlicht im Internet unter: (Liste der Untersuchungsstellen nach 15 Abs. 4 TrinkwV 2001) Tel. (0351) (telefonische Anmeldung: Mo Uhr; Die und Do Uhr und Uhr) Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Sekretariat, Tel. (0351) Sitz: Burkersdorfer Weg 18, Dresden Meldeformular auf Seite 5 und 6 nutzen 2. Einhaltung baulicher, umweltrechtlicher u. straßenrechtlicher Anforderungen Fragen bezüglich... a) Baugenehmigungspflicht eines Vorhabens insbesondere der Nutzungsänderungen von Ladenlokalen, Gewerbe-, Büro- oder ungenutzten Räumen in eine Gast- oder Vergnügungsstätte einschließlich deren Erweiterung sowie auch der Einrichtung von Außensitzplätzen und der vorübergehend, aber wiederholten Aufstellung von Kiosken oder selbstständigen Schankanlagen b) Einhaltung immissionsrechtlicher Vorschriften, Nachbarschutz vor Lärm aus der Gaststätte c) Sondernutzungserlaubnis bei öffentlichen Verkehrsflächen zuständig Bauaufsichtsamt, Abt. Bauaufsicht Sekretariat, Tel. (0351) Sitz: Rosenstraße 30, Dresden Für Informationen und Fragen zum Baugenehmigungsverfahren, der Antragstellung und den hierfür notwendigen Bauvorlagen steht Ihnen auch das Bauherren-Service-Telefon unter der Nr. (0351) zur Verfügung. Zusätzlich sind weitere Merk- und Informationsblätter sowie die für die Antragstellung erforderlichen Bauvorlagen über das Internet unter 4 abrufbar. Umweltamt, Abt. Immissionsschutz- und Abfallbehörde, Sekretariat Tel. (0351) Sitz: Grunaer Straße 2, Dresden Straßen- und Tiefbauamt, Straßenverwaltung Tel. (0351) Sitz: St. Petersburger Straße 9, Dresden 3 siehe auch: Stadt, Verwaltung & Rat Rathaus Online Dienststellen der Stadtverwaltung Geschäftsbereich Stadtentwicklung Bauaufsichtsamt Abt. Bauaufsicht

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5 Seite 5 von 6 Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Alle Lebensmittelunternehmen sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, beide vom , der zuständigen Behörde durch die Lebensmittelunternehmer zwecks Eintragung zu melden. Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z.b. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen. Bei Änderung der Daten sollte innerhalb eines Monats eine Aktualisierungsmeldung erfolgen. Art der Meldung Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte Name: PLZ: Straße: Vornutzung der Betriebsstätte Ort: Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers Name: Vorname: PLZ: Ort: Straße: Telefon: Fax: Handy: Betriebsart /Tätigkeit (allgemeine Beschreibung, z.b. Getränkehersteller, Hofladen, Pizza-Service) Angaben zum Produktsortiment Unterschrift Ich bestätige die Angaben der Meldung mit meiner Unterschrift. Ort / Datum Unterschrift Lebensmittelunternehmer

6 Seite 6 von 6 zurück an: Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Burkersdorfer Weg Dresden

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